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73_II_208

BGE 73 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Ablaufenlassen der Anfechtungsfrist untergehen liess (vgl.

LEmIA.NN SJZ29, 273).

2. -

Wäre die Berufung nicht schon mangels Klage,.

legitimation der B6rufungsklägerin abzuweise~, so müsste

ihr dasselbe Schicksal aus beweisrechtlichen Gründen be-

schieden sein. Die Frage, op der Ehemann unmöglich der

Va~r sein könne, ist tatsächlicher Natur und die Fest-

steUungder Vorinstanz hierüber, dass dieser Beweis nicht

erbracht sei, daher für· das Bundesgericht verbindlich.

Die klägerische Aufiassung, dass im Fa.11e der Anfechtung

durch das Kind die strenge Beweisvorschrift des Art. 254

ZGB nicht gelte, weil die Vermutung. der Vaterschaft des

Ehemannes zur Zeit der Zeugung und Geburt gleichsam

durch eine solche zu Gunsten des jetzigen Ehemannes

der Mutter neutralisiert würde, müsste mit den zutreffen-

den Erwägungen der Vorinstanz abgelehnt werden.

Demnach erkennt. da8 B'U/nde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Qbergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 1947

bestätigt.

11. ERBRECHT

nitOIT DES SUCCESSION8-

34. UrteÜ liei D. ZivßabteDung vom 11. Dezember 1947

~. S. NU gegen NU.

-fCigenA4nd.igu T~

(Art. 505 ZGB).

Angabe des Erriehtungsortes. Deutung einer verstümmelten

Bezeichnung unter Zuhilfenahme äusserer Umstände.

Emerbtmg (Art. 477 ff. ZGB).

1. Die nach Art. 479 Abs. 1 ZGB erforderliche Angabe des Enter-.

bungsgrundes kann unter Umständen darin bestehen. dass

der Erblasser. in seiner Verfügung auf eine andere Urkunde

(z. B. eine StrafkIage) hinweist.

2. Begriff des schweren. Verbrechens (Art. 4~7 Ziff. 1 ZGB).

209

3. Die blosse Tatsache, dass der Erblasser dem Enterbten seine

Verfehlung verzeiht, hat auf die erfolgte Enterbung keinen

Einfluss.

Putam6nt oWgrapke (art. 505 ce).

Indieation du lieu OU I'acte a ete dresse. Recours a des elements

extrinseques pour detcrminer un lieu dont le nom a et6 mutiIe.

Erekbedation (art. 477 CC).

1. L'indication de la cause de l'exheredlJl.tion. exigee par l'art. 479.

al. 1 CO. peut consister dans le fait que le derunt. dans son

testament, s'est refere 8. un autre .doeument (une pIainte

pena.le •. par exemple).

2. Notion du delit grave (art. 477 eh .. l ce).

.

3. Le fait qua le dMunt a pardonne 8. l'exherede n's. pas par

lui seul d'infiuence sur l'exher6da.tion.

T68tamento ologralo (art. 505 ce).

Indieazione delluogo ove l'atto e stato fatto. Elementi estrinseci

per stabilire la designazione mutiIata d'un luogo.

Diieredaziom (art. 477 CO).

1. L'indieazione della causa di disereda.zione richiesta. dall'art. 479

op. I ce pu<> consistere nel fatto ehe il defunto si e riferito.

nel suo testamento, ad un altro documento (p. es. ad uns.

querela penale)~

2. Nozione dei reato grave (art. 477. cifra 1 CQ).

3. TI fatto che il defunt9 ha.;J;l6rdonatQ al disereaato non ha per

. se solo un infiusso i3rill& diseredazione.

A. -

Ende April i94.2 litarb Gottlie"b Näf. der seit

August 1940 l>ei seinem Neffen Jakob N.~f, dem heutigen

Kläger, gewohnthatte~ Er hinterliess· keiIt gültiges T~ta~

ment. Seine gesetzlichen Erben waren sein Bruder 3dsef

Näf-Zirn. der Vater des Klägers, und die· Tochtet eüi8f

vorverstorbenen Schwester. Der Klägei- erStellte ein jjf~"

schaftsinvelltar, das an Aktiven nur die bei der ättlt1ichen

Inventarisation vorgefufidene Barsohaft irbi1 flmd Fr.

2000.- aufführte. Das Vorhandensein w~iteter Vermö-

genswerte bestritt er. Der Anwalt der :Erben konnte

jedoch ermitteln, dass Gottlieb Näf nach seiner 'Obet-

si~elung mum. Kläger Sparguthaben von über Fr. 20,000.-

abgehobMi hatte, und verzeigte deshälb den Kläger am

10. Juni 1942 wegen Unterschlagungj ~entllell Dieb-

stahls. Vor dem UIi~chungsbeamten Wöllte der Kläger

zunäChst glaubhaft lI1acht;n. Gottlieb NU habe sein Geld

teils in Wirtschaften \1erbr~ucht, teils infolge Unachtsam-

keit verloren. Er m1lll8te dann aber beim Verhör vom

210

Erbrecht. N0 34.

14. September 1942 ·schliesslich zugeben, von ihm nach

und nach insgesamt rund Fr. 15,000.- als Darlehen

er~alten zu haben. In einem Vergleich vom 6. April 1943

anerkannte er, den Erben Fr. 12,OOO.~ zu schUlden, und

verpflichtete sich zu Ratenzahlungen. Auf Grund dieses

Vergleichs zogen die Erben am 1. Oktober 1943 die Straf-

klage zurück. Am 15. Dezember 1943 wurde hierauf das

Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt.

B. -

Josef Näf-Zim, gebe 1858, starb am 17. Februar

1944 in Näfels. Als gesetzliche ~rben hinterliess er zwei

Söhne: Josef Näf-Schaffner und den Kläger, sowie die

von einem vorverstorbenen Sohne absta;m.mende Enkelin

Frieda Näf. Es fand sich ein. handgeschriebenes Testa-.

ment vor, das sich wie folgt entziffern lässt:

«1. Mein Erbe ist Josef Ne{ in Näls.

2. Jakob Nef in Sargas Erbt Nichts, Ich habe gegen In Straf.

klage Stellen HÜBen.

Dr. Eger ist Testaments-Vollsdsreker.

Näfea 1. Okdober 1942

Josef Nef. »

O. -

Am 27. Februar 1945 erhob der Kläger gegep

Josef Näf-Schaffner und Frieda Näf die vorliegende Klage,

mit der ·er das Testament vom 1. OktOber 1942, eventuell

die Enterbung als ungültig anfocht und Ausrichtung

seines gesetzlichen Anteils am väterlichen Nachlass, even-

tuell seines Pflichtteils verlangte. Vom Obergericht des

Kantons GIams mit Urteil vom 17./24. September 1947

abgewiesen, hält er vor Bundesgericht an seinen Klage-

begehren fest.

Daß Bundesgericht. zieht. in. Erwägun.g :

1. -

(Zur Parteibezeichnung).

2. -

Die kantonalen Insta.nzen haben festgestellt, dass

der Erblasser Josef Näf-Zim das streitige Testament

eigenhändig niedergeschrieben und unterzeichnet habe,

und dass es wie oben angegeben laute. Auf Grund dieser

Feststellungen, die tatsächliche Verhältnisse betreffen und

Erbrecht. N° 34.

211

deshalb für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63

Abs. 2 OG), erweist sich das Testament formell ohne

weiteres als gültig. Namentlich genügt die vom Kläger

beanstande pe Ortsangabe den gesetzlichen Erfordernissen.

Buchstäblich genommen, ist sie zwar nicht richtig, da

das Testament nicht an einem Orte namens « Näfes »

errichtet wurde. Im Hinblick darauf, dass der Erblasser

in der Gemeinde Näfels wohnte, kann jedoch keinem

Zweifel unterliegen, dass unter dem Ausdruck « Näfes »

die eben erwähnte Ortschaft zu verstehen ist. Es li!tdaher

so zu halten, wie wenn der Erblasser « Näfels » geschrieben

hätte. Um· zu ermitteln, was ein im Testament verwen-

deter unklarer Ausdruck bedeutet, dürfen nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch ausserhalb

der Testamentsurkunde liegende Umstände herangezogen

werden (BGE 64 II 187 und dort zit. frühere Entscheide).

Tatsachen,· welche die Ungiiltigerklärung des Testa-

mentes. wegen materieller Mängel im Sinne von Art. 519

ZGB zu begründen vermöchten, liegen nicht vor. Das

Testament dürfte zwar insofern, als es nur Josef Näf-

Schaffner, nicht beide Beklagten als Erben erwähnt, auf

einem Irrtum beruhen. Dieser Irrtum berührt aber die

Enterbungsklausel, die für den Kläger allein bedeutsam

ist, in keiner Weise. Er muss die Enterbung also gegen

sich gelten lassen, es wäre denn, sie sei gemäss Art. 477 ff.

ZGB unwirksam.

3. -

Nach Art. 479 Abs. 1 ZGB ist die Enterbung

nur gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgmnd, d.h.

die konkreten Tatsachen, auf welche die Enterbung sich

stützt (BGE 48 II 436 E. 2, 52 II 116, 72 II 341/2), in

seiner Verfügung angegeben hat. Diese B~g

ist

nicht bloss dann erfüllt, wenn die fraglichen Tatsachen

in der Verfügung einlässlich geschildert werden. Es genügt

vielmehr eine Andeutung, die so klar ist, dass kein Zweifel

darüber bestehen kann, womit der Erblasser die Enter-

bung begründen wollte. Eine· solche Andeutung kann

unter Umständen schon im Hinweis auf eine bestimmte

212

Erbrecht. No 34..

andere Urkunde, z. B. ein gerichtliches Aktenstüok oder

ein Gerichtsurteil, liegen. Der Grundsatz, dass testamen-

tarisohe Anordnungen nicht, durch blosse Bezugnahme

an! eine andere Urkunde, getroffen werden können (BGE

56 II 354), steht dem nioht entgegen, da es sich bei der

Angabe des Enterbungsgrundes nicht um eine . solohe

Anordnung, d. h. eine Willensäusserung, sondern um eine

Angabe tatsäohlicher Natur handelt. Dem Erblasser zu

verwehren, den Enterbungsgrund im Testament lediglich

mittelbar zu bezeiohnen, besteht umso weniger Anlass,

als es im Interesse des Enterbten selber liegen kann,

dass der Sachverhalt, der zur Enterbung führte, nicht

ohne weiteres allen Personen' offenbar wird, den~n das

Testament zur Kenntnis gelangt. Es wäre unbefriedig~md.

wenn der Erblasser nur die Wahl hätte, entweder den zu

Enterbenden vor allen diesen Personen blosszustellen oder

auf die Enterbung zu verzichten.

Die Worte « Ich habe gegen ihn Strafklage stellen

müssen », mit denen Josef Näf-Zirn die Enterbung des

Klägers begründete, lassen mit Sicherheit erkennen, dass

der Kläger wegen des Verhaltens enterbt wurde, das die

Strafklage vom Juni 1942 veranlasst hatte, d.h. des-

wegen, weil er darauf ausgegangen war, seinem Vater und

dessen Miterbin Vermögenswerte des Gottlieb Näf vor-

zuenthalten. Auf eine andere Strafklage als diejenige

vom Juni 1942 lassen sich jene Worte nicht beziehen, da

der Kläger selber nicht behauptet: dass sein Vater ihn

noch bei andern Gelegenheiten verzeigt habe. Duroh den

Hinweis auf die gegen den Kläger gesteUte Stl'$fklage

wurden also die Tatsachen, auf we19he die Enterbung

sich stützt, unzweideutig bezeichnet, sodass dem Erfor-

dernis des Art. 479 Aha. 1 ZGB Genüge geschehen ist.

4. -

Materiell hängt die Gültigkeit der Enterbung

davon ab, ob die im Testament als Enterbungsgrund

angegebenen Tatsachen, soweit sie unbestritten oder nach-

gewiesen sind (Art. 479 Aha. 2 ZG~), den Vorwurf erlau-

ben, der Enterbte habe gegen den Erblasser oder gegen

213

eine diesem nahe verbundene Person ein sohweres Ver-

breohen begangen (~. 477 Ziff. I ZGB) oder gegenüber

~dem Erblasset oder einem von dessen Angehörigen die

ihm obliegenden familienrechtliohen Pflichten schwer ver-

letzt (Art. 477 Ziff. 2 ZGB).

Dass der Enterbte ein « sohweres Verbrechen» (delit

grave, grave rea.to) begangen habe, lässt sich nach all-

gemeinem Sprachgebrauch nioht sagen, wenn ihm keine

strafbare Handlung zur Last flillt; und eine Handlung,

die das Strafrecht bloss als "Obertretung beurteilt, kann

kaum als ({ schweres Verbrechen» gelten. Hievon abge-

sehen aber lassen sich strafrechtliohe Begriffe bei der

Anwendung von Art. 477 ziff. I ZGB,nicht verwerten;

insbesondere kann nioht gesagt werden, dass deliktiSche

Handlungen, die im StGB alS « Vergehen» qualifiziert

sind, nie als ({ Verbrechen» im Sinne des Art. 477 ZGB

angesehen werden können. Die in Art. 9 Abs. 1 StGB

enthaltene Definition der Verbrechen kann hier sohon

deswegen nicht massgebend sein, weil das StGB erst lange

nach dem ZGB erlassen wurde, .und weil überdies der

französisohe Text- desStGB den Ausdruck delit in der

Bedeutung v~n Vergehen (Art. 9 Aha. 2) und der ita-

lienische Text den Ausdruck rea.to als Oberbegriff von

Verbrechen, Vergehen und 'Übertretung verwendet. Ob

eine strafbare Handlung, die nicht bloss eine 'Übertretung

darstellt, als « schweres Verbreohen » im Sinne von Art. 477

Ziff. 1 ZGB anzusehen sei oder nicht, ist daher ausschliess"

lich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Auszugehen ist dabei von der Erwägung, dass der Pfticht-

teil seine Rechtfer.tigung im engen Verwandtsohaftsver-

hältnis zwischen dem Erblasser und dem Noterben findet.

Dieser muss sich demgemäss den Entzug des Pftichtteils

gefallen . lassen, wenn' er die Familienbeziehungen zum

Erblasser selber bricht, indem er eine Verfehlung begeht,

die einen schwerwiegenden Mangel an Familiens~verrät

und den Erblasser tief verletzt (vgl. StenB 1906 S. 184,

Votum CALoNDBR, und BGE 46 II 9). Bei der Anwendung

214

Erbrecht. N° 34.

dieses Grundsatzes spielt das richterliche Ermessen natur-

gemäss eine grosse Rolle.

Dass die strafbare Handlung vollendet sei, wird in

Art. 477 Ziff. 1 ZGB nicht vorausgesetzt. Schon der

Versuch einer solchen Handlung kann also die Enterbung

begründen. Nach der genannten Bestimmung ist auch

nicht erforderlich, dass der Erbe für seine Handlung

verfolgt und bestraft wurde. Es genügt, wenn er eine

Straftat begangen hat. Als gegen den Erblasser gerichtet

sind ferne~ nicht etwa nur Handlungen anzusehen, die

seine Persönlichkeitsgiiter treffen, sondern auch lIandlun-

gen, die seine Vermögensrechte beeinträchtigen. Indem

der Kläger den Erben des Gottlieb Näf ein unvollständiges

Erbschaftsinventar vorlegte und ihnen vorzutäuschen

suchte, Gottlieb Näf habe das in Wirklichkeit ihm (dem

Kläger) geliehene Geld verloren oder verbraucht, hat er

ihnen gegenüber einen Betrugsversuch begangen. Aus den

tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen

ergibt sich klar, dass er in der Absicht handelte, die

Erben von der Geltendmachung der Darlehensforderung

gegen ihn abzuhalten und sich auf diese Weise unrecht-

mässig zu bereichern. Mit diesem Betrugsversuch, den er

mit grosser Hartnäckigkeit durchführte, zeigte er neben

einem starken deliktischen Willen eine völlig pietätlose

Einstellung gegenüber seinem Vater,- der die Hälfte d~r

Erbschaft zu beanspruchen hatte. _ Sein Vater musste den

Versuch, ihn um mehrere tausend Franken zu prellen,

umso stärker empfinden, als er in bescheidenen Verhält-

nissen lebte .. In der Straftat des Klägers ist daher ein

schweres Verbrechen im Sinne von Art. 477 Ziff. 1 ZGB

zu erblicken.

5. -

Da die Enterbung wegen schweren Verbrechens

eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des

Täters nicht voraussetzt, konnte der blosse Umstand,

dass -der Erblasser die Strafklage (den Strafantrag) gegen

den Kläger zurückzog, entgegen der Ansicht des Klägers

nicht bewirken, dass « jeder Grund für eine _ Enterbung

Erbrecht. N° 34.

211J

entfiel ».Es kann .auch keine Rede davon sein, dass der

Erblasser mit dem' Rückzug des Strafantrages die vorher

erfolgte Enterbung gemäss Art. 509 ff. ZGB widerrufen

habe. Die Rückzugserklärung steUt weder der Form noch

dem Inhalte nach einen solchen Widerruf dar.

6. -

Um die am 1. Oktober 1942 verfügte Enterbung

zu entkräften, macht der Kläger schliesslich noch geltend,

der Erblasser habe ihm eine allfällige Verfehlung durch

den am 1. Oktober 1943 erklärten Rückzug der Straf-

klage und die spätere Wiederaumahme persönlicher Be-

ziehungen mit ihm verziehen. Auch dieser Einwand ist

jedoch unstichhaltig.

a) Die Annahme, dass die Verzeihung der Verfehlung

des Enterbten die ausgesprochene Enterbung beseitige,

lässt sich von vornherein nicht damit begründen, dass

der Erblasser durch die Verzeihung den Willen geäussert

habe, die Enterbung aufzuheben. Die Verzeihung lässt

nicht ohne weiteres auf einen solchen -WilJen schliessen,

sondern es ist denkbar, dass der Erblasser die Verfehlung

zwar menschlich verzeihen, die daran geknüpfte Sanktion

aber gleichwohl aufrechterhalten will. Zudem kann der

Wille, eine letztwillige Verfügung aufzuheben, gemäss

Art. 509 ff. ZGB nur Beachtung finden, wenn der Er,blasser

ihn durch Errichtung einer neuen formgerechten Verfü-

gung oder durch Vernichtung der Urkunde äussert.

b) Die Verzeihung macht die ausgesprochene Enter-

bung auch nicht etwa unmittelbar von Gesetzes wegen

(also ohne Rücksicht auf den Willen des Erblassers)

unwirksam. Eine Bestimmung dieses Inhalts ist, wie in

BGE 55 II 167 E. II dargelegt, bewusl5t und mit guten

Gründen nicht in das ZGB aufgenommen worden.

Nach Art. 540 Abs. 2 ZGB wird freilich die Erbunwür-

digkeit durch Verzeihung des Erblassers aufgehoben. Die

Erbunwürdigkeit tritt jedoch im Unterschied zur Ent-

erbung nicht kraft Anordnung des Erblassers, sondern

kraft Gesetzes ein und kann vom Erblasser schon aus

diesem Grunde nicht durch eine letztwillige Verfügung

S18

Erbrecht. N0 34.

aufgehoben werden. Eine Verfügung zugunsten des Erb-

unwürdigen zu trefien, wäre dem Erblasser übrigens in

vielen FäJlen gar nicht mehr möglich. Wollte man den-

jenigen, der einen Erhunwürdigkeitsgrund gesetzt hat,

nicht unter allen Umständen sell>st gegen den Willen

des Erblassers vom Erbe ausschliessen, so blieb daher

nichts anderes übrig, als eine allf"ällige Verzeihung zu

berücksichtigen und zu besti~men, dass sie die Erbun-

würdigkeit von selbst aufhebe. Die Vorschrift des Art. 540

Abs. 2 ZGB erklärt sich also aus der besondem Natur

der Erbunwürdigkeit und darf deshalb im Falle der

Enterbung, die der Erblasser auf einfache Weise wider-

rufen kann, nicht entsprechend angewendet werden.

c) In der Literatur wird schliesslich noch die . Ansicht

vertreten, die Verzeihung hebe die Enterbung zwar nicht

ohne weiteres auf, mache aber den ursprünglich zur,eichen-

den Enterbungsgrund Zu einem ungenügenden, sodass der

Enterbte die Verfügung gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB

innert der Frist des Art. 533 ZGB anfechten könne, wie

wenn ein Enterbungsgrund von Anfang an gefehlt hätte

(TuoR N. 19 zu Art. 477 ZGB, S. 1'74 und 1058 f.). Diese

Auffassung ist ebenfalls abzulehnen.

Damit die Enterbung vor Art. 477 ZGB Bestand habe,

ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass im Zei~

punkte der Enterbung ein Enterbungsgrund im Sinne

dieser Bestimmung vorgelegen hat.,Was nachher geschieht,

fällt beim Entscheid darüber, ob die Enterbung begründet

sei, nicht in Betracht. Wenn Art. 480 Abs. 2 ZGB dem

wegen Zahlungsunfahigkeit Enterbten gestattet, die Ent~

erbung unter Berufung auf die nachträgliche Besserung

seiner Lage anzufechten, so handelt es sich dabei um

eine auf den Fall des Art. 480 Ahs. I ZGB zugeschnittene

Sonderbestimmung, die mittelbar bestätigt, dass nach

der Enterbung eingetretene Tatsachen im allgemeinen

unbeachtlich filind. Schon deswegen kann die nachträgliche

Verzeihung nicht die Bedeutung haben, die Tuor ihr

zuschreibt.

Erbrecht. N0 34.

S17

Würde die Verzeihung dem Enterbten erlauben, die

Enterbung als unbegründe,t anzufechten, so hätte dies

im übrigen zur Folge, dass der Erblasser bei Wiederan-

n'äherungsversuchen des Enterbten entweder. auf die Ent-

erbung verzichten. oder sich der Aussöhnung verschliessen

müsste. In eine solche Zwangslage darf der Erblasser

nicht versetzt werden; denn er kann achtbare Gründe

dafür haben, dem Enterbten zwar zu verzeihen, ihn a.ber

die verdiente Sanktion seiner Verfehl~g (die dUrch die

Verzeihung nicht aufgehoben wird) gleichwohl·· tragen zU

lassen. .

.

Die biosse Verzeihung kann daher die· vorausgegangene

Enterbung inkeinet Weise beeinflussen.

Im· vorliegenden Falle hat die Vorinstanz überdies mit

Rech~ angepommen, dass der Rückzug der Strafklage

und die Tatsache, dass der. Erblasser in der letzten Zeit

.vor seinem Tode Besuche des Kl~ers duldete, eine. Ver-

zeihung nicht zu beweisen vermögen.

Dt/W//lIßOh .. erkennt das B1J/lul.eagerickt·:

Die Bemfung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Glarus vom 17./24. Sep-

tember 1947 bestätigt.

15

AB 'TUI -

194.7