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Ablaufenlassen der Anfechtungsfrist untergehen liess (vgl.
LEmIA.NN SJZ29, 273).
2. -
Wäre die Berufung nicht schon mangels Klage,.
legitimation der B6rufungsklägerin abzuweise~, so müsste
ihr dasselbe Schicksal aus beweisrechtlichen Gründen be-
schieden sein. Die Frage, op der Ehemann unmöglich der
Va~r sein könne, ist tatsächlicher Natur und die Fest-
steUungder Vorinstanz hierüber, dass dieser Beweis nicht
erbracht sei, daher für· das Bundesgericht verbindlich.
Die klägerische Aufiassung, dass im Fa.11e der Anfechtung
durch das Kind die strenge Beweisvorschrift des Art. 254
ZGB nicht gelte, weil die Vermutung. der Vaterschaft des
Ehemannes zur Zeit der Zeugung und Geburt gleichsam
durch eine solche zu Gunsten des jetzigen Ehemannes
der Mutter neutralisiert würde, müsste mit den zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz abgelehnt werden.
Demnach erkennt. da8 B'U/nde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Qbergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 1947
bestätigt.
11. ERBRECHT
nitOIT DES SUCCESSION8-
34. UrteÜ liei D. ZivßabteDung vom 11. Dezember 1947
~. S. NU gegen NU.
-fCigenA4nd.igu T~
(Art. 505 ZGB).
Angabe des Erriehtungsortes. Deutung einer verstümmelten
Bezeichnung unter Zuhilfenahme äusserer Umstände.
Emerbtmg (Art. 477 ff. ZGB).
1. Die nach Art. 479 Abs. 1 ZGB erforderliche Angabe des Enter-.
bungsgrundes kann unter Umständen darin bestehen. dass
der Erblasser. in seiner Verfügung auf eine andere Urkunde
(z. B. eine StrafkIage) hinweist.
2. Begriff des schweren. Verbrechens (Art. 4~7 Ziff. 1 ZGB).
209
3. Die blosse Tatsache, dass der Erblasser dem Enterbten seine
Verfehlung verzeiht, hat auf die erfolgte Enterbung keinen
Einfluss.
Putam6nt oWgrapke (art. 505 ce).
Indieation du lieu OU I'acte a ete dresse. Recours a des elements
extrinseques pour detcrminer un lieu dont le nom a et6 mutiIe.
Erekbedation (art. 477 CC).
1. L'indication de la cause de l'exheredlJl.tion. exigee par l'art. 479.
al. 1 CO. peut consister dans le fait que le derunt. dans son
testament, s'est refere 8. un autre .doeument (une pIainte
pena.le •. par exemple).
2. Notion du delit grave (art. 477 eh .. l ce).
.
3. Le fait qua le dMunt a pardonne 8. l'exherede n's. pas par
lui seul d'infiuence sur l'exher6da.tion.
T68tamento ologralo (art. 505 ce).
Indieazione delluogo ove l'atto e stato fatto. Elementi estrinseci
per stabilire la designazione mutiIata d'un luogo.
Diieredaziom (art. 477 CO).
1. L'indieazione della causa di disereda.zione richiesta. dall'art. 479
op. I ce pu<> consistere nel fatto ehe il defunto si e riferito.
nel suo testamento, ad un altro documento (p. es. ad uns.
querela penale)~
2. Nozione dei reato grave (art. 477. cifra 1 CQ).
3. TI fatto che il defunt9 ha.;J;l6rdonatQ al disereaato non ha per
. se solo un infiusso i3rill& diseredazione.
A. -
Ende April i94.2 litarb Gottlie"b Näf. der seit
August 1940 l>ei seinem Neffen Jakob N.~f, dem heutigen
Kläger, gewohnthatte~ Er hinterliess· keiIt gültiges T~ta~
ment. Seine gesetzlichen Erben waren sein Bruder 3dsef
Näf-Zirn. der Vater des Klägers, und die· Tochtet eüi8f
vorverstorbenen Schwester. Der Klägei- erStellte ein jjf~"
schaftsinvelltar, das an Aktiven nur die bei der ättlt1ichen
Inventarisation vorgefufidene Barsohaft irbi1 flmd Fr.
2000.- aufführte. Das Vorhandensein w~iteter Vermö-
genswerte bestritt er. Der Anwalt der :Erben konnte
jedoch ermitteln, dass Gottlieb Näf nach seiner 'Obet-
si~elung mum. Kläger Sparguthaben von über Fr. 20,000.-
abgehobMi hatte, und verzeigte deshälb den Kläger am
10. Juni 1942 wegen Unterschlagungj ~entllell Dieb-
stahls. Vor dem UIi~chungsbeamten Wöllte der Kläger
zunäChst glaubhaft lI1acht;n. Gottlieb NU habe sein Geld
teils in Wirtschaften \1erbr~ucht, teils infolge Unachtsam-
keit verloren. Er m1lll8te dann aber beim Verhör vom
210
Erbrecht. N0 34.
14. September 1942 ·schliesslich zugeben, von ihm nach
und nach insgesamt rund Fr. 15,000.- als Darlehen
er~alten zu haben. In einem Vergleich vom 6. April 1943
anerkannte er, den Erben Fr. 12,OOO.~ zu schUlden, und
verpflichtete sich zu Ratenzahlungen. Auf Grund dieses
Vergleichs zogen die Erben am 1. Oktober 1943 die Straf-
klage zurück. Am 15. Dezember 1943 wurde hierauf das
Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt.
B. -
Josef Näf-Zim, gebe 1858, starb am 17. Februar
1944 in Näfels. Als gesetzliche ~rben hinterliess er zwei
Söhne: Josef Näf-Schaffner und den Kläger, sowie die
von einem vorverstorbenen Sohne absta;m.mende Enkelin
Frieda Näf. Es fand sich ein. handgeschriebenes Testa-.
ment vor, das sich wie folgt entziffern lässt:
«1. Mein Erbe ist Josef Ne{ in Näls.
2. Jakob Nef in Sargas Erbt Nichts, Ich habe gegen In Straf.
klage Stellen HÜBen.
Dr. Eger ist Testaments-Vollsdsreker.
Näfea 1. Okdober 1942
Josef Nef. »
O. -
Am 27. Februar 1945 erhob der Kläger gegep
Josef Näf-Schaffner und Frieda Näf die vorliegende Klage,
mit der ·er das Testament vom 1. OktOber 1942, eventuell
die Enterbung als ungültig anfocht und Ausrichtung
seines gesetzlichen Anteils am väterlichen Nachlass, even-
tuell seines Pflichtteils verlangte. Vom Obergericht des
Kantons GIams mit Urteil vom 17./24. September 1947
abgewiesen, hält er vor Bundesgericht an seinen Klage-
begehren fest.
Daß Bundesgericht. zieht. in. Erwägun.g :
1. -
(Zur Parteibezeichnung).
2. -
Die kantonalen Insta.nzen haben festgestellt, dass
der Erblasser Josef Näf-Zim das streitige Testament
eigenhändig niedergeschrieben und unterzeichnet habe,
und dass es wie oben angegeben laute. Auf Grund dieser
Feststellungen, die tatsächliche Verhältnisse betreffen und
Erbrecht. N° 34.
211
deshalb für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63
Abs. 2 OG), erweist sich das Testament formell ohne
weiteres als gültig. Namentlich genügt die vom Kläger
beanstande pe Ortsangabe den gesetzlichen Erfordernissen.
Buchstäblich genommen, ist sie zwar nicht richtig, da
das Testament nicht an einem Orte namens « Näfes »
errichtet wurde. Im Hinblick darauf, dass der Erblasser
in der Gemeinde Näfels wohnte, kann jedoch keinem
Zweifel unterliegen, dass unter dem Ausdruck « Näfes »
die eben erwähnte Ortschaft zu verstehen ist. Es li!tdaher
so zu halten, wie wenn der Erblasser « Näfels » geschrieben
hätte. Um· zu ermitteln, was ein im Testament verwen-
deter unklarer Ausdruck bedeutet, dürfen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch ausserhalb
der Testamentsurkunde liegende Umstände herangezogen
werden (BGE 64 II 187 und dort zit. frühere Entscheide).
Tatsachen,· welche die Ungiiltigerklärung des Testa-
mentes. wegen materieller Mängel im Sinne von Art. 519
ZGB zu begründen vermöchten, liegen nicht vor. Das
Testament dürfte zwar insofern, als es nur Josef Näf-
Schaffner, nicht beide Beklagten als Erben erwähnt, auf
einem Irrtum beruhen. Dieser Irrtum berührt aber die
Enterbungsklausel, die für den Kläger allein bedeutsam
ist, in keiner Weise. Er muss die Enterbung also gegen
sich gelten lassen, es wäre denn, sie sei gemäss Art. 477 ff.
ZGB unwirksam.
3. -
Nach Art. 479 Abs. 1 ZGB ist die Enterbung
nur gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgmnd, d.h.
die konkreten Tatsachen, auf welche die Enterbung sich
stützt (BGE 48 II 436 E. 2, 52 II 116, 72 II 341/2), in
seiner Verfügung angegeben hat. Diese B~g
ist
nicht bloss dann erfüllt, wenn die fraglichen Tatsachen
in der Verfügung einlässlich geschildert werden. Es genügt
vielmehr eine Andeutung, die so klar ist, dass kein Zweifel
darüber bestehen kann, womit der Erblasser die Enter-
bung begründen wollte. Eine· solche Andeutung kann
unter Umständen schon im Hinweis auf eine bestimmte
212
Erbrecht. No 34..
andere Urkunde, z. B. ein gerichtliches Aktenstüok oder
ein Gerichtsurteil, liegen. Der Grundsatz, dass testamen-
tarisohe Anordnungen nicht, durch blosse Bezugnahme
an! eine andere Urkunde, getroffen werden können (BGE
56 II 354), steht dem nioht entgegen, da es sich bei der
Angabe des Enterbungsgrundes nicht um eine . solohe
Anordnung, d. h. eine Willensäusserung, sondern um eine
Angabe tatsäohlicher Natur handelt. Dem Erblasser zu
verwehren, den Enterbungsgrund im Testament lediglich
mittelbar zu bezeiohnen, besteht umso weniger Anlass,
als es im Interesse des Enterbten selber liegen kann,
dass der Sachverhalt, der zur Enterbung führte, nicht
ohne weiteres allen Personen' offenbar wird, den~n das
Testament zur Kenntnis gelangt. Es wäre unbefriedig~md.
wenn der Erblasser nur die Wahl hätte, entweder den zu
Enterbenden vor allen diesen Personen blosszustellen oder
auf die Enterbung zu verzichten.
Die Worte « Ich habe gegen ihn Strafklage stellen
müssen », mit denen Josef Näf-Zirn die Enterbung des
Klägers begründete, lassen mit Sicherheit erkennen, dass
der Kläger wegen des Verhaltens enterbt wurde, das die
Strafklage vom Juni 1942 veranlasst hatte, d.h. des-
wegen, weil er darauf ausgegangen war, seinem Vater und
dessen Miterbin Vermögenswerte des Gottlieb Näf vor-
zuenthalten. Auf eine andere Strafklage als diejenige
vom Juni 1942 lassen sich jene Worte nicht beziehen, da
der Kläger selber nicht behauptet: dass sein Vater ihn
noch bei andern Gelegenheiten verzeigt habe. Duroh den
Hinweis auf die gegen den Kläger gesteUte Stl'$fklage
wurden also die Tatsachen, auf we19he die Enterbung
sich stützt, unzweideutig bezeichnet, sodass dem Erfor-
dernis des Art. 479 Aha. 1 ZGB Genüge geschehen ist.
4. -
Materiell hängt die Gültigkeit der Enterbung
davon ab, ob die im Testament als Enterbungsgrund
angegebenen Tatsachen, soweit sie unbestritten oder nach-
gewiesen sind (Art. 479 Aha. 2 ZG~), den Vorwurf erlau-
ben, der Enterbte habe gegen den Erblasser oder gegen
213
eine diesem nahe verbundene Person ein sohweres Ver-
breohen begangen (~. 477 Ziff. I ZGB) oder gegenüber
~dem Erblasset oder einem von dessen Angehörigen die
ihm obliegenden familienrechtliohen Pflichten schwer ver-
letzt (Art. 477 Ziff. 2 ZGB).
Dass der Enterbte ein « sohweres Verbrechen» (delit
grave, grave rea.to) begangen habe, lässt sich nach all-
gemeinem Sprachgebrauch nioht sagen, wenn ihm keine
strafbare Handlung zur Last flillt; und eine Handlung,
die das Strafrecht bloss als "Obertretung beurteilt, kann
kaum als ({ schweres Verbrechen» gelten. Hievon abge-
sehen aber lassen sich strafrechtliohe Begriffe bei der
Anwendung von Art. 477 ziff. I ZGB,nicht verwerten;
insbesondere kann nioht gesagt werden, dass deliktiSche
Handlungen, die im StGB alS « Vergehen» qualifiziert
sind, nie als ({ Verbrechen» im Sinne des Art. 477 ZGB
angesehen werden können. Die in Art. 9 Abs. 1 StGB
enthaltene Definition der Verbrechen kann hier sohon
deswegen nicht massgebend sein, weil das StGB erst lange
nach dem ZGB erlassen wurde, .und weil überdies der
französisohe Text- desStGB den Ausdruck delit in der
Bedeutung v~n Vergehen (Art. 9 Aha. 2) und der ita-
lienische Text den Ausdruck rea.to als Oberbegriff von
Verbrechen, Vergehen und 'Übertretung verwendet. Ob
eine strafbare Handlung, die nicht bloss eine 'Übertretung
darstellt, als « schweres Verbreohen » im Sinne von Art. 477
Ziff. 1 ZGB anzusehen sei oder nicht, ist daher ausschliess"
lich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Auszugehen ist dabei von der Erwägung, dass der Pfticht-
teil seine Rechtfer.tigung im engen Verwandtsohaftsver-
hältnis zwischen dem Erblasser und dem Noterben findet.
Dieser muss sich demgemäss den Entzug des Pftichtteils
gefallen . lassen, wenn' er die Familienbeziehungen zum
Erblasser selber bricht, indem er eine Verfehlung begeht,
die einen schwerwiegenden Mangel an Familiens~verrät
und den Erblasser tief verletzt (vgl. StenB 1906 S. 184,
Votum CALoNDBR, und BGE 46 II 9). Bei der Anwendung
214
Erbrecht. N° 34.
dieses Grundsatzes spielt das richterliche Ermessen natur-
gemäss eine grosse Rolle.
Dass die strafbare Handlung vollendet sei, wird in
Art. 477 Ziff. 1 ZGB nicht vorausgesetzt. Schon der
Versuch einer solchen Handlung kann also die Enterbung
begründen. Nach der genannten Bestimmung ist auch
nicht erforderlich, dass der Erbe für seine Handlung
verfolgt und bestraft wurde. Es genügt, wenn er eine
Straftat begangen hat. Als gegen den Erblasser gerichtet
sind ferne~ nicht etwa nur Handlungen anzusehen, die
seine Persönlichkeitsgiiter treffen, sondern auch lIandlun-
gen, die seine Vermögensrechte beeinträchtigen. Indem
der Kläger den Erben des Gottlieb Näf ein unvollständiges
Erbschaftsinventar vorlegte und ihnen vorzutäuschen
suchte, Gottlieb Näf habe das in Wirklichkeit ihm (dem
Kläger) geliehene Geld verloren oder verbraucht, hat er
ihnen gegenüber einen Betrugsversuch begangen. Aus den
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen
ergibt sich klar, dass er in der Absicht handelte, die
Erben von der Geltendmachung der Darlehensforderung
gegen ihn abzuhalten und sich auf diese Weise unrecht-
mässig zu bereichern. Mit diesem Betrugsversuch, den er
mit grosser Hartnäckigkeit durchführte, zeigte er neben
einem starken deliktischen Willen eine völlig pietätlose
Einstellung gegenüber seinem Vater,- der die Hälfte d~r
Erbschaft zu beanspruchen hatte. _ Sein Vater musste den
Versuch, ihn um mehrere tausend Franken zu prellen,
umso stärker empfinden, als er in bescheidenen Verhält-
nissen lebte .. In der Straftat des Klägers ist daher ein
schweres Verbrechen im Sinne von Art. 477 Ziff. 1 ZGB
zu erblicken.
5. -
Da die Enterbung wegen schweren Verbrechens
eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des
Täters nicht voraussetzt, konnte der blosse Umstand,
dass -der Erblasser die Strafklage (den Strafantrag) gegen
den Kläger zurückzog, entgegen der Ansicht des Klägers
nicht bewirken, dass « jeder Grund für eine _ Enterbung
Erbrecht. N° 34.
211J
entfiel ».Es kann .auch keine Rede davon sein, dass der
Erblasser mit dem' Rückzug des Strafantrages die vorher
erfolgte Enterbung gemäss Art. 509 ff. ZGB widerrufen
habe. Die Rückzugserklärung steUt weder der Form noch
dem Inhalte nach einen solchen Widerruf dar.
6. -
Um die am 1. Oktober 1942 verfügte Enterbung
zu entkräften, macht der Kläger schliesslich noch geltend,
der Erblasser habe ihm eine allfällige Verfehlung durch
den am 1. Oktober 1943 erklärten Rückzug der Straf-
klage und die spätere Wiederaumahme persönlicher Be-
ziehungen mit ihm verziehen. Auch dieser Einwand ist
jedoch unstichhaltig.
a) Die Annahme, dass die Verzeihung der Verfehlung
des Enterbten die ausgesprochene Enterbung beseitige,
lässt sich von vornherein nicht damit begründen, dass
der Erblasser durch die Verzeihung den Willen geäussert
habe, die Enterbung aufzuheben. Die Verzeihung lässt
nicht ohne weiteres auf einen solchen -WilJen schliessen,
sondern es ist denkbar, dass der Erblasser die Verfehlung
zwar menschlich verzeihen, die daran geknüpfte Sanktion
aber gleichwohl aufrechterhalten will. Zudem kann der
Wille, eine letztwillige Verfügung aufzuheben, gemäss
Art. 509 ff. ZGB nur Beachtung finden, wenn der Er,blasser
ihn durch Errichtung einer neuen formgerechten Verfü-
gung oder durch Vernichtung der Urkunde äussert.
b) Die Verzeihung macht die ausgesprochene Enter-
bung auch nicht etwa unmittelbar von Gesetzes wegen
(also ohne Rücksicht auf den Willen des Erblassers)
unwirksam. Eine Bestimmung dieses Inhalts ist, wie in
BGE 55 II 167 E. II dargelegt, bewusl5t und mit guten
Gründen nicht in das ZGB aufgenommen worden.
Nach Art. 540 Abs. 2 ZGB wird freilich die Erbunwür-
digkeit durch Verzeihung des Erblassers aufgehoben. Die
Erbunwürdigkeit tritt jedoch im Unterschied zur Ent-
erbung nicht kraft Anordnung des Erblassers, sondern
kraft Gesetzes ein und kann vom Erblasser schon aus
diesem Grunde nicht durch eine letztwillige Verfügung
S18
Erbrecht. N0 34.
aufgehoben werden. Eine Verfügung zugunsten des Erb-
unwürdigen zu trefien, wäre dem Erblasser übrigens in
vielen FäJlen gar nicht mehr möglich. Wollte man den-
jenigen, der einen Erhunwürdigkeitsgrund gesetzt hat,
nicht unter allen Umständen sell>st gegen den Willen
des Erblassers vom Erbe ausschliessen, so blieb daher
nichts anderes übrig, als eine allf"ällige Verzeihung zu
berücksichtigen und zu besti~men, dass sie die Erbun-
würdigkeit von selbst aufhebe. Die Vorschrift des Art. 540
Abs. 2 ZGB erklärt sich also aus der besondem Natur
der Erbunwürdigkeit und darf deshalb im Falle der
Enterbung, die der Erblasser auf einfache Weise wider-
rufen kann, nicht entsprechend angewendet werden.
c) In der Literatur wird schliesslich noch die . Ansicht
vertreten, die Verzeihung hebe die Enterbung zwar nicht
ohne weiteres auf, mache aber den ursprünglich zur,eichen-
den Enterbungsgrund Zu einem ungenügenden, sodass der
Enterbte die Verfügung gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB
innert der Frist des Art. 533 ZGB anfechten könne, wie
wenn ein Enterbungsgrund von Anfang an gefehlt hätte
(TuoR N. 19 zu Art. 477 ZGB, S. 1'74 und 1058 f.). Diese
Auffassung ist ebenfalls abzulehnen.
Damit die Enterbung vor Art. 477 ZGB Bestand habe,
ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass im Zei~
punkte der Enterbung ein Enterbungsgrund im Sinne
dieser Bestimmung vorgelegen hat.,Was nachher geschieht,
fällt beim Entscheid darüber, ob die Enterbung begründet
sei, nicht in Betracht. Wenn Art. 480 Abs. 2 ZGB dem
wegen Zahlungsunfahigkeit Enterbten gestattet, die Ent~
erbung unter Berufung auf die nachträgliche Besserung
seiner Lage anzufechten, so handelt es sich dabei um
eine auf den Fall des Art. 480 Ahs. I ZGB zugeschnittene
Sonderbestimmung, die mittelbar bestätigt, dass nach
der Enterbung eingetretene Tatsachen im allgemeinen
unbeachtlich filind. Schon deswegen kann die nachträgliche
Verzeihung nicht die Bedeutung haben, die Tuor ihr
zuschreibt.
Erbrecht. N0 34.
S17
Würde die Verzeihung dem Enterbten erlauben, die
Enterbung als unbegründe,t anzufechten, so hätte dies
im übrigen zur Folge, dass der Erblasser bei Wiederan-
n'äherungsversuchen des Enterbten entweder. auf die Ent-
erbung verzichten. oder sich der Aussöhnung verschliessen
müsste. In eine solche Zwangslage darf der Erblasser
nicht versetzt werden; denn er kann achtbare Gründe
dafür haben, dem Enterbten zwar zu verzeihen, ihn a.ber
die verdiente Sanktion seiner Verfehl~g (die dUrch die
Verzeihung nicht aufgehoben wird) gleichwohl·· tragen zU
lassen. .
.
Die biosse Verzeihung kann daher die· vorausgegangene
Enterbung inkeinet Weise beeinflussen.
Im· vorliegenden Falle hat die Vorinstanz überdies mit
Rech~ angepommen, dass der Rückzug der Strafklage
und die Tatsache, dass der. Erblasser in der letzten Zeit
.vor seinem Tode Besuche des Kl~ers duldete, eine. Ver-
zeihung nicht zu beweisen vermögen.
Dt/W//lIßOh .. erkennt das B1J/lul.eagerickt·:
Die Bemfung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Glarus vom 17./24. Sep-
tember 1947 bestätigt.
15
AB 'TUI -
194.7