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73_II_208

BGE 73 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Ablaufenlassen der Anfechtungsfrist untergehen liess (vgl. LEmIA.NN SJZ29, 273).

2. - Wäre die Berufung nicht schon mangels Klage,. legitimation der B6rufungsklägerin abzuweise~, so müsste ihr dasselbe Schicksal aus beweisrechtlichen Gründen be- schieden sein. Die Frage, op der Ehemann unmöglich der Va~r sein könne, ist tatsächlicher Natur und die Fest- steUungder Vorinstanz hierüber, dass dieser Beweis nicht erbracht sei, daher für· das Bundesgericht verbindlich. Die klägerische Aufiassung, dass im Fa.11e der Anfechtung durch das Kind die strenge Beweisvorschrift des Art. 254 ZGB nicht gelte, weil die Vermutung. der Vaterschaft des Ehemannes zur Zeit der Zeugung und Geburt gleichsam durch eine solche zu Gunsten des jetzigen Ehemannes der Mutter neutralisiert würde, müsste mit den zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz abgelehnt werden. Demnach erkennt. da8 B'U/nde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Qbergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 1947 bestätigt.

11. ERBRECHT nitOIT DES SUCCESSION8-

34. UrteÜ liei D. ZivßabteDung vom 11. Dezember 1947 ~. S. NU gegen NU. -fCigenA4nd.igu T~ (Art. 505 ZGB). Angabe des Erriehtungsortes. Deutung einer verstümmelten Bezeichnung unter Zuhilfenahme äusserer Umstände. Emerbtmg (Art. 477 ff. ZGB).

1. Die nach Art. 479 Abs. 1 ZGB erforderliche Angabe des Enter-. bungsgrundes kann unter Umständen darin bestehen. dass der Erblasser. in seiner Verfügung auf eine andere Urkunde (z. B. eine StrafkIage) hinweist.

2. Begriff des schweren. Verbrechens (Art. 4~7 Ziff. 1 ZGB). 209

3. Die blosse Tatsache, dass der Erblasser dem Enterbten seine Verfehlung verzeiht, hat auf die erfolgte Enterbung keinen Einfluss. Putam6nt oWgrapke (art. 505 ce). Indieation du lieu OU I'acte a ete dresse. Recours a des elements extrinseques pour detcrminer un lieu dont le nom a et6 mutiIe. Erekbedation (art. 477 CC).

1. L'indication de la cause de l'exheredlJl.tion. exigee par l'art. 479. al. 1 CO. peut consister dans le fait que le derunt. dans son testament, s'est refere 8. un autre .doeument (une pIainte pena.le •. par exemple).

2. Notion du delit grave (art. 477 eh .. l ce). .

3. Le fait qua le dMunt a pardonne 8. l'exherede n's. pas par lui seul d'infiuence sur l'exher6da.tion. T68tamento ologralo (art. 505 ce). Indieazione delluogo ove l'atto e stato fatto. Elementi estrinseci per stabilire la designazione mutiIata d'un luogo. Diieredaziom (art. 477 CO).

1. L'indieazione della causa di disereda.zione richiesta. dall'art. 479 op. I ce pu<> consistere nel fatto ehe il defunto si e riferito. nel suo testamento, ad un altro documento (p. es. ad uns. querela penale)~

2. Nozione dei reato grave (art. 477. cifra 1 CQ).

3. TI fatto che il defunt9 ha.;J;l6rdonatQ al disereaato non ha per . se solo un infiusso i3rill& diseredazione. A. - Ende April i94.2 litarb Gottlie"b Näf. der seit August 1940 l>ei seinem Neffen Jakob N.~f, dem heutigen Kläger, gewohnthatte~ Er hinterliess· keiIt gültiges T~ta~ ment. Seine gesetzlichen Erben waren sein Bruder 3dsef Näf-Zirn. der Vater des Klägers, und die· Tochtet eüi8f vorverstorbenen Schwester. Der Klägei- erStellte ein jjf~" schaftsinvelltar, das an Aktiven nur die bei der ättlt1ichen Inventarisation vorgefufidene Barsohaft irbi1 flmd Fr. 2000.- aufführte. Das Vorhandensein w~iteter Vermö- genswerte bestritt er. Der Anwalt der :Erben konnte jedoch ermitteln, dass Gottlieb Näf nach seiner 'Obet- si~elung mum. Kläger Sparguthaben von über Fr. 20,000.- abgehobMi hatte, und verzeigte deshälb den Kläger am

10. Juni 1942 wegen Unterschlagungj ~entllell Dieb- stahls. Vor dem UIi~chungsbeamten Wöllte der Kläger zunäChst glaubhaft lI1acht;n. Gottlieb NU habe sein Geld teils in Wirtschaften \1erbr~ucht, teils infolge Unachtsam- keit verloren. Er m1lll8te dann aber beim Verhör vom 210 Erbrecht. N0 34.

14. September 1942 ·schliesslich zugeben, von ihm nach und nach insgesamt rund Fr. 15,000.- als Darlehen er~alten zu haben. In einem Vergleich vom 6. April 1943 anerkannte er, den Erben Fr. 12,OOO.~ zu schUlden, und verpflichtete sich zu Ratenzahlungen. Auf Grund dieses Vergleichs zogen die Erben am 1. Oktober 1943 die Straf- klage zurück. Am 15. Dezember 1943 wurde hierauf das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt. B. - Josef Näf-Zim, gebe 1858, starb am 17. Februar 1944 in Näfels. Als gesetzliche ~rben hinterliess er zwei Söhne: Josef Näf-Schaffner und den Kläger, sowie die von einem vorverstorbenen Sohne absta;m.mende Enkelin Frieda Näf. Es fand sich ein. handgeschriebenes Testa-. ment vor, das sich wie folgt entziffern lässt: «1. Mein Erbe ist Josef Ne{ in Näls.

2. Jakob Nef in Sargas Erbt Nichts, Ich habe gegen In Straf. klage Stellen HÜBen. Dr. Eger ist Testaments-Vollsdsreker. Näfea 1. Okdober 1942 Josef Nef. » O. - Am 27. Februar 1945 erhob der Kläger gegep Josef Näf-Schaffner und Frieda Näf die vorliegende Klage, mit der ·er das Testament vom 1. OktOber 1942, eventuell die Enterbung als ungültig anfocht und Ausrichtung seines gesetzlichen Anteils am väterlichen Nachlass, even- tuell seines Pflichtteils verlangte. Vom Obergericht des Kantons GIams mit Urteil vom 17./24. September 1947 abgewiesen, hält er vor Bundesgericht an seinen Klage- begehren fest. Daß Bundesgericht. zieht. in. Erwägun.g :

1. - (Zur Parteibezeichnung).

2. - Die kantonalen Insta.nzen haben festgestellt, dass der Erblasser Josef Näf-Zim das streitige Testament eigenhändig niedergeschrieben und unterzeichnet habe, und dass es wie oben angegeben laute. Auf Grund dieser Feststellungen, die tatsächliche Verhältnisse betreffen und Erbrecht. N° 34. 211 deshalb für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 OG), erweist sich das Testament formell ohne weiteres als gültig. Namentlich genügt die vom Kläger beanstande pe Ortsangabe den gesetzlichen Erfordernissen. Buchstäblich genommen, ist sie zwar nicht richtig, da das Testament nicht an einem Orte namens « Näfes » errichtet wurde. Im Hinblick darauf, dass der Erblasser in der Gemeinde Näfels wohnte, kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass unter dem Ausdruck « Näfes » die eben erwähnte Ortschaft zu verstehen ist. Es li!tdaher so zu halten, wie wenn der Erblasser « Näfels » geschrieben hätte. Um· zu ermitteln, was ein im Testament verwen- deter unklarer Ausdruck bedeutet, dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände herangezogen werden (BGE 64 II 187 und dort zit. frühere Entscheide). Tatsachen,· welche die Ungiiltigerklärung des Testa- mentes. wegen materieller Mängel im Sinne von Art. 519 ZGB zu begründen vermöchten, liegen nicht vor. Das Testament dürfte zwar insofern, als es nur Josef Näf- Schaffner, nicht beide Beklagten als Erben erwähnt, auf einem Irrtum beruhen. Dieser Irrtum berührt aber die Enterbungsklausel, die für den Kläger allein bedeutsam ist, in keiner Weise. Er muss die Enterbung also gegen sich gelten lassen, es wäre denn, sie sei gemäss Art. 477 ff. ZGB unwirksam.

3. - Nach Art. 479 Abs. 1 ZGB ist die Enterbung nur gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgmnd, d.h. die konkreten Tatsachen, auf welche die Enterbung sich stützt (BGE 48 II 436 E. 2, 52 II 116, 72 II 341/2), in seiner Verfügung angegeben hat. Diese B~g ist nicht bloss dann erfüllt, wenn die fraglichen Tatsachen in der Verfügung einlässlich geschildert werden. Es genügt vielmehr eine Andeutung, die so klar ist, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, womit der Erblasser die Enter- bung begründen wollte. Eine· solche Andeutung kann unter Umständen schon im Hinweis auf eine bestimmte 212 Erbrecht. No 34.. andere Urkunde, z. B. ein gerichtliches Aktenstüok oder ein Gerichtsurteil, liegen. Der Grundsatz, dass testamen- tarisohe Anordnungen nicht, durch blosse Bezugnahme an! eine andere Urkunde, getroffen werden können (BGE 56 II 354), steht dem nioht entgegen, da es sich bei der Angabe des Enterbungsgrundes nicht um eine . solohe Anordnung, d. h. eine Willensäusserung, sondern um eine Angabe tatsäohlicher Natur handelt. Dem Erblasser zu verwehren, den Enterbungsgrund im Testament lediglich mittelbar zu bezeiohnen, besteht umso weniger Anlass, als es im Interesse des Enterbten selber liegen kann, dass der Sachverhalt, der zur Enterbung führte, nicht ohne weiteres allen Personen' offenbar wird, den~n das Testament zur Kenntnis gelangt. Es wäre unbefriedig~md. wenn der Erblasser nur die Wahl hätte, entweder den zu Enterbenden vor allen diesen Personen blosszustellen oder auf die Enterbung zu verzichten. Die Worte « Ich habe gegen ihn Strafklage stellen müssen », mit denen Josef Näf-Zirn die Enterbung des Klägers begründete, lassen mit Sicherheit erkennen, dass der Kläger wegen des Verhaltens enterbt wurde, das die Strafklage vom Juni 1942 veranlasst hatte, d.h. des- wegen, weil er darauf ausgegangen war, seinem Vater und dessen Miterbin Vermögenswerte des Gottlieb Näf vor- zuenthalten. Auf eine andere Strafklage als diejenige vom Juni 1942 lassen sich jene Worte nicht beziehen, da der Kläger selber nicht behauptet: dass sein Vater ihn noch bei andern Gelegenheiten verzeigt habe. Duroh den Hinweis auf die gegen den Kläger gesteUte Stl'$fklage wurden also die Tatsachen, auf we19he die Enterbung sich stützt, unzweideutig bezeichnet, sodass dem Erfor- dernis des Art. 479 Aha. 1 ZGB Genüge geschehen ist.

4. - Materiell hängt die Gültigkeit der Enterbung davon ab, ob die im Testament als Enterbungsgrund angegebenen Tatsachen, soweit sie unbestritten oder nach- gewiesen sind (Art. 479 Aha. 2 ZG~), den Vorwurf erlau- ben, der Enterbte habe gegen den Erblasser oder gegen 213 eine diesem nahe verbundene Person ein sohweres Ver- breohen begangen (~. 477 Ziff. I ZGB) oder gegenüber ~dem Erblasset oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtliohen Pflichten schwer ver- letzt (Art. 477 Ziff. 2 ZGB). Dass der Enterbte ein « sohweres Verbrechen» (delit grave, grave rea.to) begangen habe, lässt sich nach all- gemeinem Sprachgebrauch nioht sagen, wenn ihm keine strafbare Handlung zur Last flillt ; und eine Handlung, die das Strafrecht bloss als "Obertretung beurteilt, kann kaum als ({ schweres Verbrechen» gelten. Hievon abge- sehen aber lassen sich strafrechtliohe Begriffe bei der Anwendung von Art. 477 ziff. I ZGB ,nicht verwerten; insbesondere kann nioht gesagt werden, dass deliktiSche Handlungen, die im StGB alS « Vergehen» qualifiziert sind, nie als ({ Verbrechen» im Sinne des Art. 477 ZGB angesehen werden können. Die in Art. 9 Abs. 1 StGB enthaltene Definition der Verbrechen kann hier sohon deswegen nicht massgebend sein, weil das StGB erst lange nach dem ZGB erlassen wurde, .und weil überdies der französisohe Text- desStGB den Ausdruck delit in der Bedeutung v~n Vergehen (Art. 9 Aha. 2) und der ita- lienische Text den Ausdruck rea.to als Oberbegriff von Verbrechen, Vergehen und 'Übertretung verwendet. Ob eine strafbare Handlung, die nicht bloss eine 'Übertretung darstellt, als « schweres Verbreohen » im Sinne von Art. 477 Ziff. 1 ZGB anzusehen sei oder nicht, ist daher ausschliess" lich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Auszugehen ist dabei von der Erwägung, dass der Pfticht- teil seine Rechtfer.tigung im engen Verwandtsohaftsver- hältnis zwischen dem Erblasser und dem Noterben findet. Dieser muss sich demgemäss den Entzug des Pftichtteils gefallen . lassen, wenn' er die Familienbeziehungen zum Erblasser selber bricht, indem er eine Verfehlung begeht, die einen schwerwiegenden Mangel an Familiens~verrät und den Erblasser tief verletzt (vgl. StenB 1906 S. 184, Votum CALoNDBR, und BGE 46 II 9). Bei der Anwendung 214 Erbrecht. N° 34. dieses Grundsatzes spielt das richterliche Ermessen natur- gemäss eine grosse Rolle. Dass die strafbare Handlung vollendet sei, wird in Art. 477 Ziff. 1 ZGB nicht vorausgesetzt. Schon der Versuch einer solchen Handlung kann also die Enterbung begründen. Nach der genannten Bestimmung ist auch nicht erforderlich, dass der Erbe für seine Handlung verfolgt und bestraft wurde. Es genügt, wenn er eine Straftat begangen hat. Als gegen den Erblasser gerichtet sind ferne~ nicht etwa nur Handlungen anzusehen, die seine Persönlichkeitsgiiter treffen, sondern auch lIandlun- gen, die seine Vermögensrechte beeinträchtigen. Indem der Kläger den Erben des Gottlieb Näf ein unvollständiges Erbschaftsinventar vorlegte und ihnen vorzutäuschen suchte, Gottlieb Näf habe das in Wirklichkeit ihm (dem Kläger) geliehene Geld verloren oder verbraucht, hat er ihnen gegenüber einen Betrugsversuch begangen. Aus den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen ergibt sich klar, dass er in der Absicht handelte, die Erben von der Geltendmachung der Darlehensforderung gegen ihn abzuhalten und sich auf diese Weise unrecht- mässig zu bereichern. Mit diesem Betrugsversuch, den er mit grosser Hartnäckigkeit durchführte, zeigte er neben einem starken deliktischen Willen eine völlig pietätlose Einstellung gegenüber seinem Vater,- der die Hälfte d~r Erbschaft zu beanspruchen hatte. _ Sein Vater musste den Versuch, ihn um mehrere tausend Franken zu prellen, umso stärker empfinden, als er in bescheidenen Verhält- nissen lebte .. In der Straftat des Klägers ist daher ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 477 Ziff. 1 ZGB zu erblicken.

5. - Da die Enterbung wegen schweren Verbrechens eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Täters nicht voraussetzt, konnte der blosse Umstand, dass -der Erblasser die Strafklage (den Strafantrag) gegen den Kläger zurückzog, entgegen der Ansicht des Klägers nicht bewirken, dass « jeder Grund für eine _ Enterbung Erbrecht. N° 34. 211J entfiel ».Es kann .auch keine Rede davon sein, dass der Erblasser mit dem' Rückzug des Strafantrages die vorher erfolgte Enterbung gemäss Art. 509 ff. ZGB widerrufen habe. Die Rückzugserklärung steUt weder der Form noch dem Inhalte nach einen solchen Widerruf dar.

6. - Um die am 1. Oktober 1942 verfügte Enterbung zu entkräften, macht der Kläger schliesslich noch geltend, der Erblasser habe ihm eine allfällige Verfehlung durch den am 1. Oktober 1943 erklärten Rückzug der Straf- klage und die spätere Wiederaumahme persönlicher Be- ziehungen mit ihm verziehen. Auch dieser Einwand ist jedoch unstichhaltig.

a) Die Annahme, dass die Verzeihung der Verfehlung des Enterbten die ausgesprochene Enterbung beseitige, lässt sich von vornherein nicht damit begründen, dass der Erblasser durch die Verzeihung den Willen geäussert habe, die Enterbung aufzuheben. Die Verzeihung lässt nicht ohne weiteres auf einen solchen -WilJen schliessen, sondern es ist denkbar, dass der Erblasser die Verfehlung zwar menschlich verzeihen, die daran geknüpfte Sanktion aber gleichwohl aufrechterhalten will. Zudem kann der Wille, eine letztwillige Verfügung aufzuheben, gemäss Art. 509 ff. ZGB nur Beachtung finden, wenn der Er,blasser ihn durch Errichtung einer neuen formgerechten Verfü- gung oder durch Vernichtung der Urkunde äussert.

b) Die Verzeihung macht die ausgesprochene Enter- bung auch nicht etwa unmittelbar von Gesetzes wegen (also ohne Rücksicht auf den Willen des Erblassers) unwirksam. Eine Bestimmung dieses Inhalts ist, wie in BGE 55 II 167 E. II dargelegt, bewusl5t und mit guten Gründen nicht in das ZGB aufgenommen worden. Nach Art. 540 Abs. 2 ZGB wird freilich die Erbunwür- digkeit durch Verzeihung des Erblassers aufgehoben. Die Erbunwürdigkeit tritt jedoch im Unterschied zur Ent- erbung nicht kraft Anordnung des Erblassers, sondern kraft Gesetzes ein und kann vom Erblasser schon aus diesem Grunde nicht durch eine letztwillige Verfügung S18 Erbrecht. N0 34. aufgehoben werden. Eine Verfügung zugunsten des Erb- unwürdigen zu trefien, wäre dem Erblasser übrigens in vielen FäJlen gar nicht mehr möglich. Wollte man den- jenigen, der einen Erhunwürdigkeitsgrund gesetzt hat, nicht unter allen Umständen sell>st gegen den Willen des Erblassers vom Erbe ausschliessen, so blieb daher nichts anderes übrig, als eine allf"ällige Verzeihung zu berücksichtigen und zu besti~men, dass sie die Erbun- würdigkeit von selbst aufhebe. Die Vorschrift des Art. 540 Abs. 2 ZGB erklärt sich also aus der besondem Natur der Erbunwürdigkeit und darf deshalb im Falle der Enterbung, die der Erblasser auf einfache Weise wider- rufen kann, nicht entsprechend angewendet werden.

c) In der Literatur wird schliesslich noch die . Ansicht vertreten, die Verzeihung hebe die Enterbung zwar nicht ohne weiteres auf, mache aber den ursprünglich zur,eichen- den Enterbungsgrund Zu einem ungenügenden, sodass der Enterbte die Verfügung gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB innert der Frist des Art. 533 ZGB anfechten könne, wie wenn ein Enterbungsgrund von Anfang an gefehlt hätte (TuoR N. 19 zu Art. 477 ZGB, S. 1'74 und 1058 f.). Diese Auffassung ist ebenfalls abzulehnen. Damit die Enterbung vor Art. 477 ZGB Bestand habe, ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass im Zei~ punkte der Enterbung ein Enterbungsgrund im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen hat.,Was nachher geschieht, fällt beim Entscheid darüber, ob die Enterbung begründet sei, nicht in Betracht. Wenn Art. 480 Abs. 2 ZGB dem wegen Zahlungsunfahigkeit Enterbten gestattet, die Ent~ erbung unter Berufung auf die nachträgliche Besserung seiner Lage anzufechten, so handelt es sich dabei um eine auf den Fall des Art. 480 Ahs. I ZGB zugeschnittene Sonderbestimmung, die mittelbar bestätigt, dass nach der Enterbung eingetretene Tatsachen im allgemeinen unbeachtlich filind. Schon deswegen kann die nachträgliche Verzeihung nicht die Bedeutung haben, die Tuor ihr zuschreibt. Erbrecht. N0 34. S17 Würde die Verzeihung dem Enterbten erlauben, die Enterbung als unbegründe,t anzufechten, so hätte dies im übrigen zur Folge, dass der Erblasser bei Wiederan- n'äherungsversuchen des Enterbten entweder. auf die Ent- erbung verzichten. oder sich der Aussöhnung verschliessen müsste. In eine solche Zwangslage darf der Erblasser nicht versetzt werden; denn er kann achtbare Gründe dafür haben, dem Enterbten zwar zu verzeihen, ihn a.ber die verdiente Sanktion seiner Verfehl~g (die dUrch die Verzeihung nicht aufgehoben wird) gleichwohl·· tragen zU lassen. . . Die biosse Verzeihung kann daher die· vorausgegangene Enterbung inkeinet Weise beeinflussen. Im· vorliegenden Falle hat die Vorinstanz überdies mit Rech~ angepommen, dass der Rückzug der Strafklage und die Tatsache, dass der. Erblasser in der letzten Zeit .vor seinem Tode Besuche des Kl~ers duldete, eine. Ver- zeihung nicht zu beweisen vermögen. Dt/W//lIßOh .. erkennt das B1J/lul.eagerickt·: Die Bemfung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Glarus vom 17./24. Sep- tember 1947 bestätigt. 15 AB 'TUI - 194.7