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48_II_434

BGE 48 II 434

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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434 Erbrecht Ne 67. IH. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

67. Urteil der II. Zivilabteilung vom as. November 192a

i. S. Erben :Beltrami gegen Natale :Beitrami. P f I ich t te i I s r e c h t im Kanton Graubünden wohnhafter Geschwister. Art. 471ZGB. - Enterbungsvoraus- setzungen: Angabe des Enterbungsgrundes. Art. 479 ZGB. Enterbungsgrund der Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Art. 477 Ziff. 2 ZGB. A. - Am 23. August 1918 starb in Roveredo Giulio Beltrami von Medeglia (Tessin). Er hinterliess ein Testa- ment, in welchem er über sein zirka 40,000 Fr. betragendes Vermögen zu Gunsten verschiedener Personen verfügt hatte. Seinem Bruder Natale Beltrami hatte er seine Effekten vermacht und ihm eine Rente von 2 Fr. täglich ausgesetzt, im übrigen aber verfügt: « Voglio e dispongo ehe il fratello Natale, in vista della cattiva condotta tenuta, venga privato dei suoi diritti ereditari. » Mit der vorliegenden gegen. die übrigen Erben erho- benen Klage verlangte Natale Beltrami gestützt auf Art. 470, 471, 477 und 519 ZGB Ungültigerklärung des Testamentes, eventuell Herabsetzung der Zuwen- dungen an die übrigen Bedachten nach Massgabe der gesetzlichen Erbansprüche des Klägers und Feststellung der Erbberechtigung dieses letzteren hinsichtlich aller im Testament nicht erwähnten, im öffentlichen Inventar aufgeführten Nachlassobjekte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Testator sei zur Zeit der Errichtung des Testamentes infolge seiner Krankheit nicht mehr verfügungsfähig gewesen und sodann sei in der Person des Klägers kein Enterbungsgrund vorhanden gewesen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage Erbrecht. N' 67. 435 und führten zur Begründung aus, der Kläger sei vom Erblasser mit Recht enterbt worden. zudem habe er das Testament anerkannt, indem er die ihm darin ver- machten Kleider bezogen habe, endlich stehe dem letzten Rechtsbegehren entgegen, dass er nach dem Testament nicht als Erbe zu betrachten sei. E. - Mit Urteil vom 6. März 1922 hat das Kantons- gericht von Graubünden die Klage zugesprochen, das Testament mit Bezug auf die Enterbung des Klägers aufgehoben, den Kläger als bis zur Höhe seines Pflicht- teils erbberechtigt erklärt und bestimmt, dass ihm die im Testament zugesprochene Rente und die Vermögens- objekte, über welche der Testator nicht verfügt habe, auf seinen Pflichtteil anzurechnen seien. C. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht _ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da der Kläger die Berufung nicht erklärt hat, kann der Entscheid des Kantonsgerichtes nicht zu seinen Gunsten abgeändert werden. Erweist sich daher die Enterbung als ungerechtfertigt, so braucht auf die weitergehenden, aus Art. 519 ZGB gegen die Gültigkeit des Testamentes abgeleiteten Einwendungen des Klägers nicht eingetreten zu werden. Der Kanton Tessin hat in seinem Einführungs-Gesetz zum ZGB (Art. 76) das Pflichtteils recht der Geschwister aufgehoben, der Kanton Graubünden dagegen (Art. 84 Einf.-Ges. z. ZGB) hat das Pflichtteilsrecht auf die Nachkommen der Geschwister ausgedehnt und damit implizite auch das Pflichtteilsrerht der Geschwister selbst anerkannt. Allerdings beschränkt Art. 84 das Pllichtteilsrecht der Nachkommen von Geschwistern auf Fäll~, wo der Erblasser Kantonsbürger war und seinen letzten Wohnsitz in Graubünden hatte. Hin- sichtlich des Erbrechtes der Geschwister dagegen fehlt 436 Erbrecht. N° 67. diese Beschränkung, sodass für sie Art. 471 Ziff. 3 ZGB ungeschmälert zur Anwendung gelangt. Da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Roveredo hatte, und da in seiner letztwilligen Verfügung eine Willensäusserung zu Gunsten des Rechtes seines Heimat- kantons, Tessin, nicht enthalten ist, unterstand er, soweit kantonal verschiedenes Erbrecht in Frage steht, wie dies hinsichtlich der Pflichtteilsrechte der Geschwister der Fall ist, dem Rechte des Kantons Graubünden (Art. 22 NAG). Der Kläger ist daher in der Tat pflichtteilsberechtigt und konnte nu..r nach Massgabe der Vorschriften der Art. 477 ff. ZGB enterbt werden.

2. - Die Voraussetzungen dieser Artikel sind im vorJiegenden Falle nicht erfüHt und zwar fehlen schon die formeHen Requisite des Art. 479. Danach ist eine Enterbung nur gültig, wenn der Erblasser den Ent· erbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Der Gesetzgeber wollte damit einerseits vermeiden, dass über die Tatsachen, die für den Willen des Erblassers . entscheidend waren, Streit entstehe und anderseits zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit abklären, ob es sich um einen der im Gesetze angeführten Ent- erbungsgrunde handle. Als genügend erscheint daher die Begründung der Enterbung nur, wenn der Erblasser in der Verfügung einen bestimmten Sachverhalt anführte. Allgemeine Vorwürfe, dagegen, wie sie der Erblasser im vorliegenden Falle gegen den Kläger erhob, können nicht als Angabe des Enterbungsgrnndes im Sinne von Art. 479 Abs. 1 ZGB betrachtet werden. Der Vorwurf des schlechten Lebenswandels gibt nicht nur keine genügenden Anhaltspunkte dafür, was der Erblasser dem Kläger im einzelnen vorwirft, sondern lässt sogar die Frage offen, auf welchen der beiden gesetzlichen Enterbungsgründen er sich berufen will (ESCHER, N. I zu Art. 479 ; TuoR, N. II zu Art. 479). Aber auch materiell ist nach den Feststellungen I 1 1 I: Erbrecht. Ne 67. 437 der Vorinstanz die Enterbungsverfügung nicht aufrecht zu erhalten. Der Enterbungsgrund der Ziff. 1 von Art. 477 kommt zum vorneherein nicht in Frage, weil seitens der Be- klagten nicht einmal behauptet wurde, der Kläger habe gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahe verbundenen Person ein schweres Verbrechen begangen. Auch eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 konnte dem Kläger nicbt nachgewiesen werden. Dabei mag die Frage offen bleiben, ob Art. 477 Ziff. 2 niebt überhaupt nur Ver~ letzungen der gesetzlicben Familienpflichten im Auge hat. Aucb wenn man annimmt, Art. 477 Ziff. 2 erfasse auch Verstösse gegen bloss moralische in der Familien- gemeinschaft begründete Verpflichtungen, so genügen docb die Vorwürfe, die gegenüber dem Kläger erhoben wurden nicht, um eine Enterbung zu rechtfertigen. Ausser Betracbt fallen dabei zum vorneherein die Vor- halte, die im allgemeinen den Lebenswandel des Klägers betreffen. Zwar scbeint richtig zu sein, dass der Kläger arbeitsscbeu und dem Trunke ergeben ist. Allein hieraus resultiert nocb keine Verletzung farn i 1 i e n r e c h t- l ich e r Pflichten. Dagegen ist als erwiesen zu be- trachten, dass der Kläger sich auch direkter Verfelllungen gegenüber seinem Bruder schuldig gemacbt bat. So ist nacbgewiesen, dass er ihn verschiedentlich direkt oder gegenüber Dritten beschimpfte, dass er erklärte, wenn ihm der Bruder kein Geld gebe, so mache es ihm nichts aus, ihn zu «sbusecare» (auf deutsch ungefähr: zu « verwursten »), dass er einmal, als er dem Bruder einen Dengelhammer zurückgeben sollte, erklärte, er .wolle ihn dann zurückgeben, wenn es gelte, den Sarg .<;les Bruders zu vernageln, dass er endlich einmal, als sein Bruder nach Paris verreiste, erklärte: «e meglio ehe crepi. » Allein auch der Erblasser sparte s~~D:em Bruder gegenüber nicht mit groben Ausdrücken~' ':Der gleiche Zeuge, der den Auftritt mit dem Ha:mnler wiedergibt, 438 Erbrecht. N° 67. deponiertl auch, Giulio habe den Bruder wiederholt aufgefordert zu arbeiten und bei einer dieser Gelegen. heiten ihm gesagt: « va lavorare, porco, asino.» Es muss daher angenommen werden, der Ton, der zwischen .den heiden Brüdern herrschte, sei im allgemeinen ein grober gewesen, auf beiden Seiten seien die Worte nicht auf die Goldwage gelegt worden. Dazu kommt aber, dass der Kläger nach der Feststellung der Vorinstanz nur beschränkt zurechnungsfähig ist. So ungehörig daher an sich sein Verhalten dem Erblasser gegenüber war, so kann es ihm unter diesen Umständen doch nicht als schwere Verfehlung gegen seine familienrechtlichen Pflichten angerechnet werden, wie denn auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass der Erblasser sich infolge der Schimpfereien des Klägers besonders verletzt gefühlt hätte.

3. - Ist daher das Urteil hinsichtlich des Haupt- punktes zu bestätigen, so gibt es auch bezüglich der Folgen, die es an die Aufhebung der Enterbungs- verfü@mg knüpft, zu keinen Aussetzungen Anlass, und zwar kann in dieser Beziehung in allen Teilen auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts ver- wiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 1922 bestätigt. Obligationenrecht. N° 68. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 439

68. l1rteU der I. ZivilabteUung vom 7. November 199a

i. S. Schlotterbeok und Genossen gegen lIaller & C 1e • Einfache Gesellschaft, Konventionalstrafe. Bei einer Gesell- schaft deren Zweck die Durchführung einer Str~l~ge gegen' einen Dritten ist, steht der Rücktritt jedem MItglIed jederzeit frei, Art. 27 Abs. 2 ZGB. ~i~e Konventionalstrafe für den Fall des Rücktritts ist ungultIg. A. - Die Kläger C. Schlotterbeck in Basel und Segessemann & Oe in St. Blaise und die Beklagten Haller & CIe in St. Gallen, sowie einige· andere schweizerische Unteragenten der Automo~ilfa~rik Fiat in Turin beschlossen im März 1921 In ,:ner_ Konferenz, zur Wahrung ihrer Interessen ~egenu~er dem Generalagenten Carfagni in Genf gegen d~esen e~ne Strafklage wegen Betruges dur~hz~fü~r~n; SI~ vereIn- barten dabei, dass keine ParteI eInseltIg zurucktret~n dürfe bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr. DIe bezü~liche Bestimmung in der Übereinkunft vom 29. März 1921 lautet: . . . « Celui ou ceux des contractants qUl tra~tera~ent personnellement avec M. A. A. Carfagni ou se re~lferale~t avant que les six Agents soussignes aient pu. faIre valOlr leurs droits, reconnaissent par avance devOlr aux c?n- tractants demeures fideles a la presente conventIon la somme de 10,000 fr., a titre de peine contractuelle. Conformement aux articles 160 et suiv. C. 0., cette somme serait exigible sans delai, et payable en l'etude de l'un des mandataires designes. » .' Advokat Haldenwang in Genf, einer der ~rel gemelI~­ sam bestellten Anwälte, reichte am 4. Mal 1921 dIe