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48_II_434

BGE 48 II 434

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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434

Erbrecht Ne 67.

IH. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

67. Urteil der II. Zivilabteilung vom as. November 192a

i. S. Erben :Beltrami gegen Natale :Beitrami.

P f I ich t te i I s r e c h t im Kanton Graubünden wohnhafter

Geschwister. Art. 471ZGB. -

Enterbungsvoraus-

setzungen: Angabe des Enterbungsgrundes. Art. 479

ZGB. Enterbungsgrund der Verletzung familienrechtlicher

Pflichten. Art. 477 Ziff. 2 ZGB.

A. -

Am 23. August 1918 starb in Roveredo Giulio

Beltrami von Medeglia (Tessin). Er hinterliess ein Testa-

ment, in welchem er über sein zirka 40,000 Fr. betragendes

Vermögen zu Gunsten verschiedener Personen verfügt

hatte. Seinem Bruder Natale Beltrami hatte er seine

Effekten vermacht und ihm eine Rente von 2 Fr.

täglich ausgesetzt, im übrigen aber verfügt: « Voglio

e dispongo ehe il fratello Natale, in vista della cattiva

condotta tenuta, venga privato dei suoi diritti ereditari. »

Mit der vorliegenden gegen. die übrigen Erben erho-

benen Klage verlangte Natale Beltrami gestützt auf

Art. 470, 471, 477 und 519 ZGB Ungültigerklärung

des Testamentes, eventuell Herabsetzung der Zuwen-

dungen an die übrigen Bedachten nach Massgabe der

gesetzlichen Erbansprüche des Klägers und Feststellung

der Erbberechtigung dieses letzteren hinsichtlich aller

im Testament nicht erwähnten, im öffentlichen Inventar

aufgeführten Nachlassobjekte. Zur Begründung wurde

ausgeführt, der Testator sei zur Zeit der Errichtung

des Testamentes infolge seiner Krankheit nicht mehr

verfügungsfähig gewesen und sodann sei in der Person

des Klägers kein Enterbungsgrund vorhanden gewesen.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage

Erbrecht. N' 67.

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und führten zur Begründung aus, der Kläger sei vom

Erblasser mit Recht enterbt worden. zudem habe er

das Testament anerkannt, indem er die ihm darin ver-

machten Kleider bezogen habe, endlich stehe dem letzten

Rechtsbegehren entgegen, dass er nach dem Testament

nicht als Erbe zu betrachten sei.

E. -

Mit Urteil vom 6. März 1922 hat das Kantons-

gericht von Graubünden die Klage zugesprochen, das

Testament mit Bezug auf die Enterbung des Klägers

aufgehoben, den Kläger als bis zur Höhe seines Pflicht-

teils erbberechtigt erklärt und bestimmt, dass ihm die

im Testament zugesprochene Rente und die Vermögens-

objekte, über welche der Testator nicht verfügt habe,

auf seinen Pflichtteil anzurechnen seien.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht _ergriffen mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da der Kläger die Berufung nicht erklärt hat,

kann der Entscheid des Kantonsgerichtes nicht zu

seinen Gunsten abgeändert werden. Erweist sich daher

die Enterbung als ungerechtfertigt, so braucht auf die

weitergehenden, aus Art. 519 ZGB gegen die Gültigkeit

des Testamentes abgeleiteten Einwendungen des Klägers

nicht eingetreten zu werden.

Der Kanton Tessin hat in seinem Einführungs-Gesetz

zum ZGB (Art. 76) das Pflichtteils recht der Geschwister

aufgehoben, der Kanton Graubünden dagegen (Art. 84

Einf.-Ges. z. ZGB) hat das Pflichtteilsrecht auf die

Nachkommen der Geschwister ausgedehnt und damit

implizite auch das Pflichtteilsrerht der Geschwister

selbst anerkannt. Allerdings beschränkt Art. 84 das

Pllichtteilsrecht der Nachkommen von Geschwistern

auf Fäll~, wo der Erblasser Kantonsbürger war und

seinen letzten Wohnsitz in Graubünden hatte. Hin-

sichtlich des Erbrechtes der Geschwister dagegen fehlt

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Erbrecht. N° 67.

diese Beschränkung, sodass für sie Art. 471 Ziff. 3 ZGB

ungeschmälert zur Anwendung gelangt.

Da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Roveredo

hatte, und da in seiner letztwilligen Verfügung eine

Willensäusserung zu Gunsten des Rechtes seines Heimat-

kantons, Tessin, nicht enthalten ist, unterstand er,

soweit kantonal verschiedenes Erbrecht in Frage steht,

wie dies hinsichtlich der Pflichtteilsrechte der Geschwister

der Fall ist, dem Rechte des Kantons Graubünden

(Art. 22 NAG).

Der Kläger ist daher in der Tat pflichtteilsberechtigt

und konnte nu..r nach Massgabe der Vorschriften der

Art. 477 ff. ZGB enterbt werden.

2. -

Die Voraussetzungen dieser Artikel sind im

vorJiegenden Falle nicht erfüHt und zwar fehlen schon

die formeHen Requisite des Art. 479. Danach ist eine

Enterbung nur gültig, wenn der Erblasser den Ent·

erbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Der

Gesetzgeber wollte damit einerseits vermeiden, dass

über die Tatsachen, die für den Willen des Erblassers

. entscheidend waren, Streit entstehe und anderseits

zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit abklären,

ob es sich um einen der im Gesetze angeführten Ent-

erbungsgrunde handle. Als genügend erscheint daher

die Begründung der Enterbung nur, wenn der Erblasser

in der Verfügung einen bestimmten Sachverhalt anführte.

Allgemeine Vorwürfe, dagegen, wie sie der Erblasser

im vorliegenden Falle gegen den Kläger erhob, können

nicht als Angabe des Enterbungsgrnndes im Sinne von

Art. 479 Abs. 1 ZGB betrachtet werden. Der Vorwurf

des schlechten Lebenswandels gibt nicht nur keine

genügenden Anhaltspunkte dafür, was der Erblasser

dem Kläger im einzelnen vorwirft, sondern lässt sogar

die Frage offen, auf welchen der beiden gesetzlichen

Enterbungsgründen er sich berufen will (ESCHER, N. I

zu Art. 479; TuoR, N. II zu Art. 479).

Aber auch materiell ist nach den Feststellungen

I

1

1

I:

Erbrecht. Ne 67.

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der Vorinstanz die Enterbungsverfügung nicht aufrecht

zu erhalten.

Der Enterbungsgrund der Ziff. 1 von Art. 477 kommt

zum vorneherein nicht in Frage, weil seitens der Be-

klagten nicht einmal behauptet wurde, der Kläger

habe gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahe

verbundenen Person ein schweres Verbrechen begangen.

Auch eine schwere Verletzung der familienrechtlichen

Pflichten im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 konnte dem Kläger

nicbt nachgewiesen werden. Dabei mag die Frage offen

bleiben, ob Art. 477 Ziff. 2 niebt überhaupt nur Ver~

letzungen der gesetzlicben Familienpflichten im Auge hat.

Aucb wenn man annimmt, Art. 477 Ziff. 2 erfasse auch

Verstösse gegen bloss moralische in der Familien-

gemeinschaft begründete Verpflichtungen, so genügen

docb die Vorwürfe, die gegenüber dem Kläger erhoben

wurden nicht, um eine Enterbung zu rechtfertigen.

Ausser Betracbt fallen dabei zum vorneherein die Vor-

halte, die im allgemeinen den Lebenswandel des Klägers

betreffen. Zwar scbeint richtig zu sein, dass der Kläger

arbeitsscbeu und dem Trunke ergeben ist. Allein hieraus

resultiert nocb keine Verletzung farn i 1 i e n r e c h t-

l ich e r Pflichten. Dagegen ist als erwiesen zu be-

trachten, dass der Kläger sich auch direkter Verfelllungen

gegenüber seinem Bruder schuldig gemacbt bat. So ist

nacbgewiesen, dass er ihn verschiedentlich direkt oder

gegenüber Dritten beschimpfte, dass er erklärte, wenn

ihm der Bruder kein Geld gebe, so mache es ihm nichts

aus, ihn zu «sbusecare» (auf deutsch ungefähr: zu

« verwursten »), dass er einmal, als er dem Bruder einen

Dengelhammer zurückgeben sollte, erklärte, er .wolle

ihn dann zurückgeben, wenn es gelte, den Sarg .<;les

Bruders zu vernageln, dass er endlich einmal, als sein

Bruder nach Paris verreiste, erklärte: «e meglio ehe

crepi. » Allein auch der Erblasser sparte s~~D:em Bruder

gegenüber nicht mit groben Ausdrücken~' ':Der gleiche

Zeuge, der den Auftritt mit dem Ha:mnler wiedergibt,

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Erbrecht. N° 67.

deponiertl auch, Giulio habe den Bruder wiederholt

aufgefordert zu arbeiten und bei einer dieser Gelegen.

heiten ihm gesagt:

« va lavorare, porco, asino.» Es

muss daher angenommen werden, der Ton, der zwischen

.den heiden Brüdern herrschte, sei im allgemeinen ein

grober gewesen, auf beiden Seiten seien die Worte nicht

auf die Goldwage gelegt worden. Dazu kommt aber,

dass der Kläger nach der Feststellung der Vorinstanz

nur beschränkt zurechnungsfähig ist. So ungehörig

daher an sich sein Verhalten dem Erblasser gegenüber

war, so kann es ihm unter diesen Umständen doch nicht

als schwere Verfehlung gegen seine familienrechtlichen

Pflichten angerechnet werden, wie denn auch aus den

Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass

der Erblasser sich infolge der Schimpfereien des Klägers

besonders verletzt gefühlt hätte.

3. -

Ist daher das Urteil hinsichtlich des Haupt-

punktes zu bestätigen, so gibt es auch bezüglich der

Folgen, die es an die Aufhebung der Enterbungs-

verfü@mg knüpft, zu keinen Aussetzungen Anlass, und

zwar kann in dieser Beziehung in allen Teilen auf die

zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts ver-

wiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 1922

bestätigt.

Obligationenrecht. N° 68.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

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68. l1rteU der I. ZivilabteUung vom 7. November 199a

i. S. Schlotterbeok und Genossen gegen lIaller & C

1e

Einfache Gesellschaft, Konventionalstrafe. Bei einer Gesell-

schaft deren Zweck die Durchführung einer Str~l~ge

gegen' einen Dritten ist, steht der Rücktritt jedem MItglIed

jederzeit frei, Art. 27 Abs. 2 ZGB. ~i~e Konventionalstrafe

für den Fall des Rücktritts ist ungultIg.

A. -

Die Kläger C. Schlotterbeck in Basel und

Segessemann & Oe in St. Blaise und die Beklagten

Haller & CIe

in St. Gallen,

sowie einige· andere

schweizerische

Unteragenten

der

Automo~ilfa~rik

Fiat in Turin beschlossen im März 1921 In,:ner_

Konferenz, zur Wahrung ihrer Interessen ~egenu~er

dem Generalagenten Carfagni in Genf gegen d~esen e~ne

Strafklage wegen Betruges dur~hz~fü~r~n; SI~ vereIn-

barten dabei, dass keine ParteI eInseltIg zurucktret~n

dürfe bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr. DIe

bezü~liche Bestimmung in der Übereinkunft vom 29.

März 1921 lautet:

.

.

.

« Celui ou ceux des contractants qUl

tra~tera~ent

personnellement avec M. A. A. Carfagni ou se re~lferale~t

avant que les six Agents soussignes aient pu. faIre valOlr

leurs droits, reconnaissent par avance devOlr aux c?n-

tractants demeures fideles a la presente conventIon

la somme de 10,000 fr., a titre de peine contractuelle.

Conformement aux articles 160 et suiv. C. 0., cette

somme serait exigible sans delai, et payable en l'etude

de l'un des mandataires designes. »

.'

Advokat Haldenwang in Genf, einer der ~rel gemelI~­

sam bestellten Anwälte, reichte am 4. Mal 1921 dIe