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44 Schuldbetreibungs.. und Kon1rursrecht. N° 12. SchKG erwirken kann, sofern mit dem baldigen Abschluss des Strafverfahrens zu rechnen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 10. Juni 1949 i. S. Schlachtvieh-Vel'siche- :rungskasse KEA. Betreibung für öUentlickrecktliche Forderungen. Auf Grund eines Verwaltungsentscheides im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG oder Art. 162 OG, den er auf den Rechtsvorschlag hin erstritten hat (Art. 79 SchKG). kann der Gläubiger ohne weiteres Fort- setzung der Betreibung verlangen. Pour8'1i,Ue en payement d6 creance8 de droit public. Le creancier peut, en se fondant SlU une dooision d'une autorite adminis- trative, da.ns le sens des art. 80 0.1. 2 LP ou 162 OJ, qu'il a. obtenue a. 10. suite de l'opposition du debiteur (art. 79 LP)~ requerir sa.ns autra förmaJite 10. continuation de ]0. poursuite. Eaecuzione pez pagamemo di crediti di diritto pubblico. Sulla. baS& di uns decisione a.mministrativa s' sensi dell'art. 80 cp. 2 LEF o delI'art. 162 OG, ottenuta in seguito all'opposizione deI debitore (art. 79 LEF), il creditore puo domandare senz'aJtra. formalita. 10. continuazione dell'esecuzione. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1663 des Betreibungsamtes Heiden vom 19. August 1948 betrieb die Rekurrentin den Karl Eisenhut für den Betrag von Fr. 79.05 (Forderung gemäss Abrechnung vom 9. Februar 1948 in Höhe von Fr. 78.45, zuzüglich Kosten eines Einzugsmandates). Eisenhut erhob Rechtsvorschlag. Am 25. Oktober 1948- richtete hierauf die Sektion Fleisch und Schlachtvieh des Eidg. Kriegs-Ernährungs-Amtes an Eisenhut ein Schreiben, das sich als Entscheid dieser Amtsstelle· bezeichnet und mit dem Satze 8chliesst : « Sie sind daher verpflichtet, der Schlachtviehversicherungskasse KEA in Brugg den gemäsa Abrechnung vom 9. Februar 1948 geschuldeten Betrag von Fr. 78.45 plus Inkassospesen zu bezahlen». Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung, das die Rekurrentin gestützt auf diesen Entscheid stellte, wurde abgewiesen. Ihre staats- rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der kanto- 1 Schuldbetreibungs.. und Konkursreoht. N° 12. nalen Rekursinstanz in Rechtsöffnungssachen wurde am
12. April 1949 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Am 20. April 1949 stellte die Rekurrentin darauf beim :Betreibungsamte das Begehren um Fortsetzung der Be- treibung. Sie berief sich auf den Entscheid der Sektion Fleisch und Schlachtvieh vom 25. Oktober 1948, « nach welchem der Rechtsvorschlag beseitigt ist », und auf eine Bescheinigung der gleichen Amtsstelle vom 3. Januar 1949, wonach gegen diesen Entscheid kein Rekurs erhoben wurde. Auf die Pfandigungsankiindigung hin erklärte Eisenhut dem Betreibungsamte, er lasse nichts pfänden, er sei der Rekurrentin nach dem Bundesgerichtsentscheide vom
12. April 1949 nichts schuldig. Das Betreibungsamt sah deshalb « vorläufig» von einer Pfändung ab. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 13. Mai 1949 hat sie an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Sckuldbet'1'eibung8- und Konkur8kammer zieht in Erwägung: Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forderung, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ge- mäss Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozessweg, und erstreitet er auf diesem Wege ein vollstreckbares Urteil, das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbe- dingter Form ganz oder teilweise zuspricht, so bedarf es regelmässig keines Rechtsöffnungsverfahrens, bevor die Betreibung fortgesetzt werden kann. Der Gläubiger kann vielmehr gestützt auf das Urteil für den ihm zugesproche- nen Betrag das Fortsetzungsbegehren stellen, auch wenn das Urteil den Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich auf- hebt, ja nicht einmal auf die Betreibung Bezug nimmt. Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in welchem die Betreibung angehoben wurde, so ist diesem Begehren ohne weiteres zu entspre- chen. Handelt es sich dagegen um ein ausserkantonales
46 Schuldbetreibung&- und Konkursreoht. N0 12. (d. h. von einer Behörde eines andern Kantons erlassenes) Urteil, so ist dem Schuldner mit der PIandungsankündi- gung bezw. vor der Konkursandrohung zu eröfinen, dass er innert z~hn Tagen beim Betreibungsamt prozessuale Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben könne. Tut dies der Schuldner, so bleibt die Fortsetzung der Betreibung eingestellt, bis der Gläubiger einen die erhobenen Einreden verwerfenden Rechtsöfinungsent- scheid erwirkt hat. Maoht der Schuldner dagegen innert Frist keine solchen Einreden ausdrücklich geltend, so ist die Betreibung sogleich nach Fristablauf fortzusetzen. Ma- terielle Einreden im Sinne von Art. 81 Ahs. 1 SchKG kann der Schuldner, wenn gestützt auf ein nach Art. 79 SchKG erlangtes Urteil das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist, unter Vorbehalt der Rechtsbehelfe von Art. 85 und 86 SchKG nicht zur Geltung bringen (vgl. zu alIedem BGE 36 I 452 = Sep.ausg. 13 S. 189; Kreisschreiben der Schuld- betr.- u. Konkurskammer Nr. 26 vom 20. Oktober 1910; BGE 64 m 78, 67 III 117). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht be- gründete Forderung, über die zu entscheiden eine Verwal- tungsbehörde berufen ist, so ist unter dem Betreten des ordentliohen Prozesswegs im Sinne von Art. 79 SchKG die Geltendmaohung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (vgl. BGE 48 III 229 ff. und 50 m 88 ff., wonach bei der Kollokation von Steuerforderungen im Konkurs bezw. beim Arrest für solche Forderungen gegebenenfalls die Durchführung des Administrativprozesses die Klage beim Konkursgericht im Sinne von Art. 250 bezw. die gerichtliche Klage im Sinne von Art. 278 SchKG ersetzt). Daralis ergibt sich freilich nicht ohne weiteres, dass Ver- waltungsentscheide über öffentlichrechtliche Ansprüche, die auf den Rechtsvorsohlag hin erwirkt wurden, für die Fortsetzung der Betreibung in jedem Falle die gleiche Be- deutung haben wie nach dem Rechtsvorschlag erstrittene Zivil1lrteile. Dass im Anschluss an einen ausserkantonalen Entscheid dieser Art so vorgegangen werden kann, wie es Schuldbetreibungs.. und KonkurSl'ooht. N° 12. 47 nach dem Gesagten im Anschluss an ein ausserkantonales Zivil urteil möglich ist, kann nicht als Grwidsatz des Bun- desrechts gelten, dessen Anwendung das Bundesgericht als Rekursinstanz allein zu überprüfen hat, weil das Bundes- recht die Vollstreckung ausserkantonaler Verwaltungsent- scheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche auch dann nicht gewährleistet, wenn sie schon vor Anhebung der Betreibung ergangen sind; auf definitive Rechtsöfinung, wie sie in diesem Falle zur Beseitigung des Rechtsvor- schlags unerlässlich wäre, geben solche Entscheide nach Art. 80 Abs. 2 SchKG keinen Anspruch (vgl. BGE 54 I 172 E. 4, 71 I 24 E. 2). Die über öffentlichrechtliche Ansprüche ergangenen Entscheide eines innerkantonalen Verwaltungs- organs, die der betreffende Kanton in Anwendung von Art. 80 Abs. 2 SchKG vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleiohgestellt hat, und die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Entscheide eidgenössischer Verwaltungs- instanzen, die nach Art. 162 OG allgemein vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichstehen, verdienen dagegen, wenn auf den Rechtsvorschlag hin erwirkt, die gleiche Behandlung wie Zivilurteile des Bundes oder eines innerkantonalen Gerichts, die nach dem Rechts- vorschlag erstritten worden sind, d. h. die Betreibung ist für den Betrag, zu dessen Zahlung ein solcher Entscheid den Schuldner unbedingt verpflichtet, ohne weiteres fort- zusetzen. Dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich vor dem Rechtsöfinungsrichter zu verteidigen, ist beim Vor- liegen eines solchen Verwaltungsentscheides ebensowenig geboten wie beim Vorliegen eines Zivilurteils der eben erwähnten Art. Der Schuldner könnte gegenüber einem Gesuche um definitive Rechtsöfinung im einen wie im andern Falle doch nur Einreden im Sinne 'von Art. 81 Abs. 1, nicht auch solche im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben. Von den in Abs. I vorgesehenen Einreden fällt diejenige der Verjährung praktisch ausser Betracht, wenn das Rechtsöfinungsgesuch sich auf einen erst nach dem Rechtsvorschlag ergangenen Entscheid stützt. Der Schuld- •
.. 48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. ner könnte also die definitive Rechtsöfinung nur durch den urkundlichen Nachweis abwenden, dass die Schuld seit Erlass des Urteils bezw. Entscheides getilgt oder gestundet worden sei. Dass der Gläubiger die Betreibung auf Grund eines erst nach dem Rechtsvorschlag erwirkten Urteils bezw. Entscheides fortsetzen will, obwohl dieser Nachweis geführt werden kann, dürfte im Falle einer durch eidge- nössischen oder innerkantonalen Verwaltungsentscheid festgestellten öffentlichrechtlichen Geldschuld ebenso sel- ten vorkommen wie im Falle einer durch den eidgenössi- schen oder innerkantonalen Zivilrichter festgestellten pri- vatJ;echtlichen. Im ersten Falle entstünden also gleich wie im zweiten regelmässig nur unnütze Kosten und Umtriebe, wenn zwischen dem Verfahren nach Att. 79 SchKG und der Fortsetzung der Betreibung noch ein Rechtsöfinungs- verfahren stattfinden müsste. Daher rechtfertigt es sich im ersten Falle so gut wie im zweiten, von dieser Komplikation Umgang zu nehmen und den Schuldner, der durch Ur- kunden beweisen will, dass die Schuld seit Erlass des nach dem Rechtsvorschlag erwirkten Urteils bezw. Entscheides getilgt oder gestundet worden sei, auf den Weg der Auf- hebung der Betreibung (Art. 85 SchKG) zu verweisen. Der Entscheid der Sektion Fleisch und Schlachtvieh des eidg. Kriegsernährungsamtes, gestützt auf den die Re- kurrentin die Fortsetzung der Betreibung verlangt hat, ist ein mangels rechtzeitiger Weiterziehung (vgl. Art. 7 des BRB über die SichersteIlung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch usw. vom 9. Mai 1941) in Rechtskraft erwachsener Entscheid einer eidgenössischen Verwaltungs- instanz, der nach dem Rechtsvorschlag erwirkt wurde, und der den Schuldner Eisenhut unbedingt zur Zahlung der Betreibungsforderung verpflichtet. Dem vor Ablauf der. Frist des Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellten Fortsetzungsbe- gehren ist daher stattzugeben. Der Umstand, dass die Rekurrentin den unnötigen und erfolglosen Versuch ge- macht hat, auf Grund des erwähnten Entscheides die definitive Rechtsöffnung zu erlangen, hinderte sie nicht, • Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 13. nachträglich beim Betreibungsamte geltend zu machen, dass jener Entscheid die Fortsetzung der Betreibung ohne weiteres erlaube. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u,. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Heidenange- wiesen, dem Fortsetzungsbegehren der Rekurrentin in der Betreibung Nr. 1663 gegen Karl Eisenhut Folge zu geben.
13. Ardt du 4 aoftt 1949 dans la cause Hausmann. Saisie de salaire. Le privilege en vertu duquelle creancier d'aJi- ments peut eventuellement faire porter la saisie BUr une fraction de la part du salaire indispensable a. l'entretien du debiteur et de Ba famille est attache aux aliments dus pour l'annee qui a precede la notification du commandement de payer et ne peut; etre roolame dans une poursuite «continuee» un an aprils sur la base d'un acte de deraut de biens selon l'art. 149 al. 3 LP. Lohnpjändung. Das Vorrecht, gegebenenfalls . einen Teil des zum Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie gehärenden Lohnes pfänden zu lassen, besteht nur für Unterhaltsforderun- gen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls und kann nicht beansprucht werden in einer ein Jahr später auf Grund eines Verlustscheins gemäss Art. 1493 SebKG «fort- gesetzten» Betreibung. Pigrwramento di salario. Il privilegio, in virtu deI quale il ereditore di alimenti puo far pignorare eventualmente uns. parte del salario indispensabile al mantenimento deI debitore e deUa sua famiglia, e limitato ai crediti per l'anno ehe ha precoouto la notifica deI precetto eseeutivo, e non puo essere invoeato in un'esecuzione «proseguita» un anno dopo in base ad UD atte- stato di carenza di beni seeondo I'art. 149 cp. 3 LEF. .11. - Emile Hausmann a et6 condamne par le Tribunal du distriet d'Interlaken, le 20 fevrier 1934, a payer une pension mensuelle de 40 fr. a son fils Emile-Fritz, na le 27 mai 1929. Dans une poursuite n° 192993 du 3 mai 194'1 intentee en payement de 19 mensualites, soit pour les mois de novembre 1945 a. mai 1947, l'Autorite de surveillance a. ordonna a. l'Office des poursuites de Geneve, le 29 juillet 1947, de saisir une somme de 33 fr. 15 par mois sur 1e 4 AB 75 III - 1949