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48_III_228

BGE 48 III 228

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-29 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.

67. Entsoheid vom 29. Dezember 1922

i. S. Xonknrsverwaltnng der Motorwagenfabrik A.rbenz.

Art. 244 ff. SchKG: Behandlung öffentlichrechtlicher For-

derungen im Kollokationsverfahren.

A. -

Im Konkurs über die Motorwagenfabrik Arbenz

A.-G. meldete die KriegssteuerverwaItung des Kantons

Zürich eine Kriegssteuerforderung des Bundes für die

Steuerperiode 1921/4 im Betrage von 3600 Fr. an,

berechnet nach dem einbezahlten steuerbaren Aktien-

kapital und den Reserven von zusammen 3,600,000 Fr.

Die Konkursverwaltung liess die Forderung im Kollo-

kationsplan nicht zu, mit der Begründung, Aktienkapital

und Reserven seien als schon am 1. Januar 1921 voll-

ständig verloren gewesen zu betrachten, und machte

der Kriegssteuerverwaltung hievon Anzeige mit dem

Bemerken, dass die Forderung rlahinfalle und der Kollo-

kationsplan als anerkannt betrachtet werde, sofern

sie nicht bis zum 7. August 1922 beim Einzelrichter im

beschleunigten Verfahren des 'Bezirksgerichts Zürich

Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes anhebe.

Gegen diese Verfügung führte die Kriegssteuerverwaltung

Beschwerde mit dem Antrag,.sie sei aufzuheben und die

Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Kriegssteuer-

forderung im Kollokationsplan ledigIlch vorzumerken

und seinerzeit je nach dem Ergebnis der Einschätzung

durch die zuständigen Behörden zu kol1ozieren oder

zu streichen.

B. -

Durch Entscheid vom 17. November hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich die angefochtene

Verfügung aufgehoben und die Konkursverwaltung an-

gewiesen, die Steuerforrlerung der Beschwerdeführerin

im Kollokationsplan zunächst nur pro memoria vorzu-

merken und nach :rechtskräftiger Erledigung des Ein-

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schätzungsverfahrens gemäss dem Entscheid der Steuer-

behörrlen definitiv zu kollozieren oder zu streichen.

.

C. -

f'JCgen diesen am 27. November zugestellten

Entscheid hat die Konkursverwaltung am 5. Dezember

den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem

Antrag, dje Beschwerde der Kriegssteuerverwaltung sei

abzuweisen.

Die Schuldbei1'eibungs- und Honkurskammer zieht

in Erwdgung :

Gemäss Art. 244 ff. SchKG steht es der Konkurs-

verwaltung zu, im KoUokationsplan über die Aner-

kennung oder Abweisung der Konkllrsforderungen zu

entscheiden, und beschreiten ihre Entscheidungen Rechts-

kraft, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit dessen Auflage

durch Klage beim Konkursgericht angefochten werden.

Und zwar sieht das SchKG dieses Verfahren allgemein

vor, ohne eine Ausnahme für die aus öffentlichem Recht

hergeleiteten Forderungen des Staates oder der Ge-

meinden zu machen. Auch in anderen Beziehungen

unterwirft es den Fiskus den gleichen Vorschriften

wie die übrigen Gläubiger; so hat er sich z. B. wegen

der Beseitigung des Rechtsvorschlages gegen die Be-

treibung für aus dem öffentlichen Recht hergeleitete

Forderungen an den Rechtsöffnungsrichter zu wenden,

und im Konkurs werden solche Forderungen nur berück-

sichtigt, wenn er sie angemeldet hat (AS 42 III S. 330 f.).

Indessen darf daraus doch nicht geschlossen werden,

dass der Fiskus wie ein anderer Gläubiger Kollokations-

klage anzuheben hat, wenn die Konkursverwaltung

eine solche Forderung abweist, und dass er, wenn sie

seine Forderung zulässt, sich auf die von anderen Kon-

kursgläubigeru erhobene, auf deren Wegweisung zielende

Klage einzulassen braucht. Vielmehr muss angenommen

werden, dass, wenn im Konkurs Einreden gegen aus dem

öffentlichen Recht hergeleitete Forderungen des Fiskus

erhoben werden, über welche zu entscheiden nach den

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zutreffenden Vorschriften ausschliesslich Verwaltungs-

oder verwaltungsgerichtlichen Behörden vorbehalten ist,

deren Entscheidung für die Kollokation schlechthin

massgebend ist, d. h. dass sie nicht der Prüfung durch

das Konkursgericht unterworfen werden können. Ist

die Beurteilung von Streitigkeiten solcher Art den Ge,

richten entzogen, so können sie auch nicht darüber

entscheiden, ob die bezüglichen Kollokationsverfügungen

der Konkursverwaltung zutreffend sind oder nicht.

Vielmehr müssten sie sich darauf beschränken, die

Fällung des Urteils über dagegen gerichtete Kollokations-

klagen bis ZU); Entscheidung der Verwaltungs- oder

verwaltungsgerichtlichen Behörde auszusetzen, um nach-

her einfach anzuordnen, dass die Kollokation ent-

sprechend jener Entscheidung stattzufinden habe. Denn

es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine aus öffent-

lichem Recht hergeleitete Forderung des Fiskus als

Konkursforderung anerkannt werden muss, wenn ihr

Bestand von der zur Entscheidung darüber berufenen

Behörde festgestellt worden ist. Bedarf es somit zum

Entscheid über die Zulassung oder Abweisung einer

solchen Forderung auch im Streitfall eines gerichtlichen

Urteils nicht, ja fehlt dem Konkursgericht die Befugnis

zur materiellen Kognition über die Streitfrage, so müsste

die Kollokationsklage als unnütze Komplikation des

Verfahrens angesehen werd~n. Dann erscheint es aber

auch richtig, dass nach dem von der Vorinstanz gut-

geheissenen Vorschlag der Rekursgegrierin in analoger

Anwendung der Vorschrift des Art. 63 KV über bereits

im Prozess liegende Forderungen im Kollokationsplan

zunächst nur eine Vormerkung pro memoria stattfindet

und die Kollokationsverfügung je nach dem Ausgang

des Administrativprozesses getroffen wird, und zwar

gleichgültig, ob dieser im Zeitpunkt der Konkurseröffnung

bereits pendent war oder nicht. Dabei hat die Konkurs

verwaltung die Interessen der Konkursmasse anstatt

durch Abweisung im Kollokationsplan und Verteidigung,

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im Kollokationsprozess dadurch zu wahren, dass sie

von den Rechtsbehelfen Gebrauch macht, welche die

Vorschriften über den Administrativprozess dem Be-

langten zur Verfügung stellen, und die einzelnen Gläu-

biger können, ebenfalls in analoger Anwendung der

angeführten Vorschrift, Abtretung gemäss Art.

2~O

SchKG verlangen, wenn die Konkursverwaltung die

Forderung anerkennen will, ohne die ihr zu Gebote

stehenden Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Sollte sich die

Konkursverwaltung einfallen lassen, die von den zu-

ständigen Behörden endgültig festgesetzten öffentlich·,

rechtlichen Forderungen im Kollokationsplan doch nicht

zuzulassen, so könnte sie auf dem Wege der Beschwerde

dazu angehalten werden; sind nämlich die Aufsichts-

behörden befugt, darüber zu wachen, dass detKollo-

kationsplan,entsprechend den Urteilen über die Kollo-

kationsstreitigkeiten aufgestellt werde (vgl. Art. 64 KV),

so muss es ihnen auch zustehen, unter Ausschluss; eines

gerichtlichen Verfahrens

für

Übereinstiminung

des

Kollokationsplanes mit den Entscheidungen de~ Ver-

waltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Behörde~ zu

sorgen, die über die Zulassung der aus dem öffentlichen

Recht hergeleiteten Forderungen Recht zu schaffen

ausschliesslich zuständig sind.

",'

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne wei-

teres, dass der Rekurs unbegründet ist; denn die Kon-

kursverwaltung hält der Steuerforderung der Rekurs-

gegnerin eine die Veranlagung der Steuer betreffende

Einrede entgegen, für deren Beurteilung die Vorschri!ten

des Bundesbeschlusses über die neue ausserordentliche

Kriegssteuer vom 28. September 1920 massgebend sind,

welche dazu ausschliesslich die Einschätzungsbehörde

und die (kantonale und eidgenössische) Rekurskommis-

sionen berufen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.