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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.
67. Entsoheid vom 29. Dezember 1922
i. S. Xonknrsverwaltnng der Motorwagenfabrik A.rbenz.
Art. 244 ff. SchKG: Behandlung öffentlichrechtlicher For-
derungen im Kollokationsverfahren.
A. -
Im Konkurs über die Motorwagenfabrik Arbenz
A.-G. meldete die KriegssteuerverwaItung des Kantons
Zürich eine Kriegssteuerforderung des Bundes für die
Steuerperiode 1921/4 im Betrage von 3600 Fr. an,
berechnet nach dem einbezahlten steuerbaren Aktien-
kapital und den Reserven von zusammen 3,600,000 Fr.
Die Konkursverwaltung liess die Forderung im Kollo-
kationsplan nicht zu, mit der Begründung, Aktienkapital
und Reserven seien als schon am 1. Januar 1921 voll-
ständig verloren gewesen zu betrachten, und machte
der Kriegssteuerverwaltung hievon Anzeige mit dem
Bemerken, dass die Forderung rlahinfalle und der Kollo-
kationsplan als anerkannt betrachtet werde, sofern
sie nicht bis zum 7. August 1922 beim Einzelrichter im
beschleunigten Verfahren des 'Bezirksgerichts Zürich
Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes anhebe.
Gegen diese Verfügung führte die Kriegssteuerverwaltung
Beschwerde mit dem Antrag,.sie sei aufzuheben und die
Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Kriegssteuer-
forderung im Kollokationsplan ledigIlch vorzumerken
und seinerzeit je nach dem Ergebnis der Einschätzung
durch die zuständigen Behörden zu kol1ozieren oder
zu streichen.
B. -
Durch Entscheid vom 17. November hat die
Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Konkursverwaltung an-
gewiesen, die Steuerforrlerung der Beschwerdeführerin
im Kollokationsplan zunächst nur pro memoria vorzu-
merken und nach :rechtskräftiger Erledigung des Ein-
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schätzungsverfahrens gemäss dem Entscheid der Steuer-
behörrlen definitiv zu kollozieren oder zu streichen.
.
C. -
f'JCgen diesen am 27. November zugestellten
Entscheid hat die Konkursverwaltung am 5. Dezember
den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrag, dje Beschwerde der Kriegssteuerverwaltung sei
abzuweisen.
Die Schuldbei1'eibungs- und Honkurskammer zieht
in Erwdgung :
Gemäss Art. 244 ff. SchKG steht es der Konkurs-
verwaltung zu, im KoUokationsplan über die Aner-
kennung oder Abweisung der Konkllrsforderungen zu
entscheiden, und beschreiten ihre Entscheidungen Rechts-
kraft, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit dessen Auflage
durch Klage beim Konkursgericht angefochten werden.
Und zwar sieht das SchKG dieses Verfahren allgemein
vor, ohne eine Ausnahme für die aus öffentlichem Recht
hergeleiteten Forderungen des Staates oder der Ge-
meinden zu machen. Auch in anderen Beziehungen
unterwirft es den Fiskus den gleichen Vorschriften
wie die übrigen Gläubiger; so hat er sich z. B. wegen
der Beseitigung des Rechtsvorschlages gegen die Be-
treibung für aus dem öffentlichen Recht hergeleitete
Forderungen an den Rechtsöffnungsrichter zu wenden,
und im Konkurs werden solche Forderungen nur berück-
sichtigt, wenn er sie angemeldet hat (AS 42 III S. 330 f.).
Indessen darf daraus doch nicht geschlossen werden,
dass der Fiskus wie ein anderer Gläubiger Kollokations-
klage anzuheben hat, wenn die Konkursverwaltung
eine solche Forderung abweist, und dass er, wenn sie
seine Forderung zulässt, sich auf die von anderen Kon-
kursgläubigeru erhobene, auf deren Wegweisung zielende
Klage einzulassen braucht. Vielmehr muss angenommen
werden, dass, wenn im Konkurs Einreden gegen aus dem
öffentlichen Recht hergeleitete Forderungen des Fiskus
erhoben werden, über welche zu entscheiden nach den
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zutreffenden Vorschriften ausschliesslich Verwaltungs-
oder verwaltungsgerichtlichen Behörden vorbehalten ist,
deren Entscheidung für die Kollokation schlechthin
massgebend ist, d. h. dass sie nicht der Prüfung durch
das Konkursgericht unterworfen werden können. Ist
die Beurteilung von Streitigkeiten solcher Art den Ge,
richten entzogen, so können sie auch nicht darüber
entscheiden, ob die bezüglichen Kollokationsverfügungen
der Konkursverwaltung zutreffend sind oder nicht.
Vielmehr müssten sie sich darauf beschränken, die
Fällung des Urteils über dagegen gerichtete Kollokations-
klagen bis ZU); Entscheidung der Verwaltungs- oder
verwaltungsgerichtlichen Behörde auszusetzen, um nach-
her einfach anzuordnen, dass die Kollokation ent-
sprechend jener Entscheidung stattzufinden habe. Denn
es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine aus öffent-
lichem Recht hergeleitete Forderung des Fiskus als
Konkursforderung anerkannt werden muss, wenn ihr
Bestand von der zur Entscheidung darüber berufenen
Behörde festgestellt worden ist. Bedarf es somit zum
Entscheid über die Zulassung oder Abweisung einer
solchen Forderung auch im Streitfall eines gerichtlichen
Urteils nicht, ja fehlt dem Konkursgericht die Befugnis
zur materiellen Kognition über die Streitfrage, so müsste
die Kollokationsklage als unnütze Komplikation des
Verfahrens angesehen werd~n. Dann erscheint es aber
auch richtig, dass nach dem von der Vorinstanz gut-
geheissenen Vorschlag der Rekursgegrierin in analoger
Anwendung der Vorschrift des Art. 63 KV über bereits
im Prozess liegende Forderungen im Kollokationsplan
zunächst nur eine Vormerkung pro memoria stattfindet
und die Kollokationsverfügung je nach dem Ausgang
des Administrativprozesses getroffen wird, und zwar
gleichgültig, ob dieser im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
bereits pendent war oder nicht. Dabei hat die Konkurs
verwaltung die Interessen der Konkursmasse anstatt
durch Abweisung im Kollokationsplan und Verteidigung,
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im Kollokationsprozess dadurch zu wahren, dass sie
von den Rechtsbehelfen Gebrauch macht, welche die
Vorschriften über den Administrativprozess dem Be-
langten zur Verfügung stellen, und die einzelnen Gläu-
biger können, ebenfalls in analoger Anwendung der
angeführten Vorschrift, Abtretung gemäss Art.
2~O
SchKG verlangen, wenn die Konkursverwaltung die
Forderung anerkennen will, ohne die ihr zu Gebote
stehenden Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Sollte sich die
Konkursverwaltung einfallen lassen, die von den zu-
ständigen Behörden endgültig festgesetzten öffentlich·,
rechtlichen Forderungen im Kollokationsplan doch nicht
zuzulassen, so könnte sie auf dem Wege der Beschwerde
dazu angehalten werden; sind nämlich die Aufsichts-
behörden befugt, darüber zu wachen, dass detKollo-
kationsplan,entsprechend den Urteilen über die Kollo-
kationsstreitigkeiten aufgestellt werde (vgl. Art. 64 KV),
so muss es ihnen auch zustehen, unter Ausschluss; eines
gerichtlichen Verfahrens
für
Übereinstiminung
des
Kollokationsplanes mit den Entscheidungen de~ Ver-
waltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Behörde~ zu
sorgen, die über die Zulassung der aus dem öffentlichen
Recht hergeleiteten Forderungen Recht zu schaffen
ausschliesslich zuständig sind.
",'
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne wei-
teres, dass der Rekurs unbegründet ist; denn die Kon-
kursverwaltung hält der Steuerforderung der Rekurs-
gegnerin eine die Veranlagung der Steuer betreffende
Einrede entgegen, für deren Beurteilung die Vorschri!ten
des Bundesbeschlusses über die neue ausserordentliche
Kriegssteuer vom 28. September 1920 massgebend sind,
welche dazu ausschliesslich die Einschätzungsbehörde
und die (kantonale und eidgenössische) Rekurskommis-
sionen berufen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.