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SchuldbetreihnnlS- und lonkursrecht Poursuite et failIiLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1!1TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
16. Entscheid vom as. April 1937 i S. Schweiz. Unfallversicherungsanstalt und Xonkursamt Olten-GÖsgen. 67 Bestimmt das eidgenössische Recht die sachliche Zuständigkeit kantonaler Instanzen, so ist es auch an ihm, die Folgen der Beurteilung durch einen unzuständigen Richter zu ordnen, und . es ist nach allgemeinen Prozessgrundsätzen davon auszugehen, dass das vom unzuständigen Richter gefällte Urteil in Rechts- kraft treten kann und dann im Kollokationsplan berück- sichtigt werden muss, solange es nicht im Rechtsmittelweg aufgehoben worden ist. Die Anmerkung pro memoria einer öffentlichrechtlichen Forderung im Kollokationsplan hat nur in denjenigen Fällen Sinn, wo nicht der Gläubiger selbst das zur Feststellung führende Ver- fahren in Gang zu bringen hat (Art. 63 KV). Lorsque le droit federaldetermine la competence «ratione mate- riae » du juge cantonal, la pqrtee du jugement rendu par un juge incompetent est egalement determinee par le droit federal. Il faut, dans ce cas, appliquer le principe general selon lequel le jugement rendu par un juge incompetent peut passer en force et doit etre pris en consideration dans l'etat de ool1ooa- tion tant qu'il n'a pas et8annuIe par suite d'un recours. La mention pour memoire d'une oreance decoulant du droit public n'a pas de raison d'etre en dehors du cas OU c'est 1e debiteur et non pas le creanoier qui doit mettre en reuvre la procedure par laque11e ladite creance sera mise en cause (an. 63 OF). Se la competenza ratione materiae deI giudice cantonale e disci- plinata dal diritto federale, il giudizio sull'efficacia di una sentenza prolata da un gi udice incompetente dovra esser reso AS 63 m - 1937 5
68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. nel campo deI ;diritto federale. E applicabile il principio gene- rale procedurale, secondo cui una sentenza prolata da un giudice incompetente e va1ida e dev'esser presa in considera- zione neUa graduatoria se non e impugnata in via di ricorso. Un credito derivante da rapporti di diritto pubblico va registrato pro memoria soltanto quando tocca al debitore, e non al creditore, promuovere l'azione in merito all'esistenza deI credito stesso (art. 63 Reg. Fall.). A. - Im Konkurs des Baumeisters Andreas Kiefer in Olten hat die Suval eine Forderung für hinterzogene Prä- mien im Betrag. von Fr. 5870.15 eingegeben und dafür Kollokation in IL Klasse verlangt ... Die Konkursverwaltung lehnte am 8. November 1935 die Kollokation ab und setzte Frist zur Kollokationsklage. Die Suval reichte die Kollokationsklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen ein und erklärte gegen dessen Uneil die AppeHation an das Ober- gericht des Kantons Solothurn, das durch Urteil vom
19. September 1936 erkannte: «Die Beklagte ist gehalten, die Prämienforderung der Klägerin als privilegierte For- derung 11. Klasse mit insgesamt Fr. 5595.80 anzuerkennen. Die Beklagte hat der Klägerin die gesetzliche Kostennote ... zu bezahlen.» B. - Auf die gegen dieses Urteil von der Konkursmasse erklärte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein, weil es sich bei der Prämienforderung um einen öffentlich- rechtlichen Anspruch handle, zu dessen Beurteilung übri- gens kraft eidgenössischer Vorschrift die Versicherungs- gerichte berufen seien, so dass schon die Vorinstanz auf die Klage gar nicht hätte eintreten sollen. Die Berufungs- klägerin wurde zu einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 50.- an die Berufungsbeklagte verurteilt. C. - Als die Suval daraufhin Kollokation verlangte, gemäss dem kantonalen Urteil, das infolge des Nichtein. tretensentscheides des Bundesgerichtes in Rechtskraft er" wachsen sei, lehnte die Konkursverwaltung dieses Begehren ab und auf Beschwerde hin schützte die kantonale Auf- sichtsbehörde die Verfügung auf Grund der ohne Begrun- Schuldbetreibungs- und KonJ.-ursrecht. N° 16. 59 dung gebliebenen Feststellung, « dass es sich bei dem Urteil des Obergerichts um ein nichtiges Urteil handelt, das nicht vollstreckt werden kann». Dagegen hob die Aufsichts- behörde die Kollokationsverfügung vom 8. November 1935 auf und wies die Konkursverwaltung an, die klägeri- sche Forderung im Sinne des Entscheides in BGE 48111 228 lediglich pro memoria zu kollozieren und damit eine neue zehntägige Frist anzusetzen, um der Suval zu ermöglichen, ihre Prämienforderung zuständigen Ortes geltend zu ma- chen. D. - Gegen diesen Entscheid hat sowohl die Suval als auch die Konkursverwaltung Rekurs eingereicht, die er- stere mit dem Antrag, 'die Kollokation gemäss dem Urteil des Obergerichtes zu verfügen und die Konkursmasse zur Bezahlung der in· diesem und im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide der Suval zugesprochenen Pro- zesskosten zu verhalten, die letztere mit dem Antrag, die Beschwerde der Suval in vollem Umfange abzuweisen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Die solothurnische kantonale Aufsichtsbehörde hält dafür, dass ein vom sachlich unzuständigen Richter gefaIltes Urteil ipso iure nichtig sei. So war die (im Laufe der Zeit durch Anerkennung der Prorogation getnilderte) Regel des gemeinen Zivilprozesses (sententia a non suo judice lata nul1am obtinet firmitatem, WETzEL, System des ordentlichen OP S. 478). Sie bewirkte, dass die mass- gebende Entscheidung über die Zuständigkeit ins Voll- streckungsstadium verschoben wurde, was der durch das Urteil zu schaffenden Rechtssicherheit schweren Abbruch tat. • Sie ist längst überall verlassen und ersetzt durch die Or~ung, wonach das Urteil, das von einer mit Gerichts- barkeit ausgestatteten Behörde gefällt worden ist, ohne Rücksicht auf deren örtliche oder sachliche Zuständigkeit Rechtskraft entfaltet, solange es nicht im Rechtsmittel- wege aufgehoben ist. Es ist schwerlich denkbar, dass es
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. nach solothurnischem Prozessrecht anders sei. Aber vor- liegend ist die Frage keine solche des kantonalen Rechtes. Wenn das eidg~nössische Recht die sachliche Zuständig- keit bestimmt, so ist es auch an ihm, die Folgen der Beur- teilung durch einen unzuständigen Richter zu ordnen. Im Gebiete der örtlichen Zuständigkeit gibt es gegen die Beurteilung durch einen· unzuständigen Richter das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde wegen Ver- letzung eidgenössischer Gerichtsstandsbestimmungen (Art. 87 Ziff. 3 OG) mit der Massgabe, dass die Unterlassung dieses Rechtsmittels das Urteil der letzten kantonalen Instanz bei Bestand lässt. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit enthält es keine Regelung, was sich damit erklärt, dass das eidgenössische Recht nur ganz ausnahms- weise die sachliche Zuständigkeit kantonaler Instanzen bestimmt. Aus ihrem Fehlen darf aber nicht geschlossen werden, dass es die Regelung der Frage dem kantonalen Recht überlassen wollte. Sie bleibt dem eidgenössischen Recht vorbehalten lmd ist auf dem Boden desselben nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu bestimmen. Es ist aber, wie gesagt, ein allgemeiner Prozessgrundsatz, dass das vom unzuständigen Richter gefällte Urteil kein Nicht- urteil ist, sondern Rechtskraft wirkt und von den Voll- streckungsbehörden beachtet werden muss, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben worden ist. Was die der Suval zugesprochenen Prozessentschädi- gungen anlangt, so handelt es sich um Massaschulden, die nicht im Kollokationsplan, sondern in der Verteilungsliste zu berücksichtigen sein werden.
2. - Der Rekurs der Suval ist demnach hinsichtlich der Hauptforderung gutzuheissen, womit derjenige der Kon- kursmassegegenstandslos wird. Wäre der erste unbegrün- det, dann müsste allerdings der zweite geschützt werden .. Denn die Anmerkung pro memoria einer öffentlich recht- lichen Forderung im Kol1okationsplan hat nur in denjeni- gen Fällen Sinn, wo nicht .der Giäubiger selbst das zur Feststellung seiner Forderung führende Verfahren bei der Schuldbetreibungs. und Konku1'8recht. N° 17. 61 für die Entscheidung zuständigen Behörde in Gang zu bringen hat. Wo das wie hier der Fall ist - die Suval hat bei dem zuständigen Versicherungsrlchter ihre Prä- mienforderung einzuklagen -, Hegt für die Konkursver- waltung nicht der mindeste Grund vor, anders als bei zivil- rechtlichen Forderungen vorzugehen, d. h. über die Aner- kennung oder Nichtanerkennung der angemeldeten For- derung im Kollokationsplan zu entscheiden und im Falle der Nichtanerkennung dem Ansprecher zu überlassen, binnen der für die Kollokationsklage gesetzten Frist von 10 Tagen die Klage auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der in BGE 48 III 228 publizierte Entscheid befasst sich mit einer Steuerforderung, deren Feststeliung im Einschätzungsverfahren erfolgte und wo es dem Schuldner oblag, das für die Korrektur einer un- richtigen Einschätzung erforderliche Verfahren einzuleiten. Das Vorgehen der KonkursverwaItung war also durchaus korrekt, und es wäre an der Suval gewesen, die Klage beim zuständigen Versicherungsgericht statt beim Konkurs- gericht anzuheben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt ........ wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die KonkursverwaItung Adrian Kiefer ........ angewiesen wird, ........ die Prämienforderung der Klägerin nebst Zinsen in der 2. Klasse ........ zu koUozieren. Hin- sichtlich der ....... , Parteientschädigungen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerde der Konkursverwaltung Adrian Kiefer wird gegenstandslos erklärt.
17. Entscheid vom 20. Mai 1937 i. S. Ackermann. Die Beschwerde wegen Unp fä n d bar k e i t ist nicht aus- geschlossen durch das Bestehen einer unanfechtbar gewordenen Vor p f ä n dun g der nämlichen Sache. Art. 110 Abs. 3 SchKG.