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Prozessrecht. N0 46.
particulier pas quant au chiffre de la reduction operee,
il y a lieu de le confirmer.
Par ces moti/s, le Tribunal /eiUral
rejette le recours et confirme le jugement attaque.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
46. OrteU der II. Zlvilabteilung vom 28. September 1933 .
i. S. Xantan .... bank von Bern und Konsorten
gegen Schweiz. Jl1dgen08 enschaft.
Be ruf u n g an das Bundefgericht, Art. 56 f. OG.
Der Streit darüber, ob der Gläubiger einer öffentlichrechtlichen
Forderung (i. c. eidgenössische Kriegssteuer) ohne Nachteil
für seine Forderung davon absehen kann, sie ins öffentliche
Inventar über den Nachlass des Pflichtigen anzumelden, ist
k ein e Z i v i Ire c h t s s t r e i t i g k e i t.
Das gilt auch
dann, wenn sich der Streit um die Kollokation dieser Forde-
rung im später ausgebrochenen Nachlasskonkurs dreht.
A. -
Am 29. Mai 1929 starb Alfred Goenner; als ein-
zige Erbin hinterliess er eine noch minderjährige Tochter
Anna Helene. Der für diese bestellte Vormund verlangte
die Aufnahme eines öfientlrohen Inventars. Innert der
Eingabefrist meldete die Steuerverwaltung von Basel-
Stadt {(vorsorglicherweise unsere Steuerforderung bei
Ihnen an, deren ganze Höhe zu bestimmen wir aber erst
bei der Zustellung Ihres Inventars in der Lage sein wer-
den». Auf Grund des Inventars wurde die Erbschaft
angetreten.
Nachträglich stellte es sich aber heraus,
dass die Erbschaft infoIge von Bürgschaften des Erb-
lassers überschuldet war; der Vormund gab daher am
ll. Mai 1931 namens der Erbin eine Insolvenzerklärung
ab, die zur Konkurseröfinung führte. Unterdessen hatte
'.
..
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die Steuerverwaltung von Basel-Stadt dem Vormund
am 2. Oktober 1930 mitgeteilt, dass sie insgesamt 3545 Fr.
an kantonalen Steuern und 37,558 Fr. 85 Cts. an eidge-
uössischen Kriegssteuern zu fordern habe. Der Vormund
zog diese Verfügung nicht weiter, stellte aber ein Gesuch
um einen Steuererlass mit Rücksicht auf die ungünstige
Lage des Nachlasses; dieses Gesuch blieb indessen nach
Ausbruch des Konkurses unerledigt.
E. -
Im Konkurs meldete die eidgenössische Kriegs-
steuerverwaltung eine Forderung von total 37,949 Fr.
80 Cts. an, welche von der Konkursverwaltung voll zuge-
lassen wurde.
Mit der vorliegenden Klage verlangten die Klägerinnen,
ebenfalls im Konkurs zugelassene Gläubiger, Wegweisung
der Forderung der Beklagten aus dem Kollokationsplan,
weil sie seinerzeit nicht ins öffentliche Inventar angemeldet
worden sei; denn der -
übrigens nicht einmal von der
Beklagten selbst erklärte -
bIosRe Vorbehalt von Steuer-
forderungen könne nicht als genügende Anmeldung im
Sinne von Art. 580 f. ZGB anerkannt werden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und
bemerkte dazu ausdrücklich, sie anerkenne die Zustän-
digkeit der Zivilgerichte für diese Kollokationsklage «nur
soweit, als die Kläger gegenüber der rechtskräftigen
Kriegssteuerverfügung behaupten wollen, dass eine Haf-
tung der Erbin für die Kriegssteuerforderung nicht ein-
getreten sei wegen Nichtanmeldung bezw. Nichtaufnahme
im öfientlichen Inventar », nicht aber mit Bezug auf die
Rechtskraft der Steuerverfügung.
O. -
Mit Urteil vom 9. Januar 1933 hat das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt den Entscheid der
ersten Instanz bestätigt, durch welchen die Klage abge-
wiesen worden war. Das Appellationsgericht erklärt, nach
den Bestimmungen des Kriegssteuerbeschlusses bestehe
die Steuerpflicht eines Erben, der unter öffentlIchem
Inventar angenommen habe, unabhängig von einer vor-
herigen Anmeldung der Steuerforderung ins Inventar .
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übrigens sei hier die Erbin durch die vorsorgliche Anmel-
dung hinreichend in die Lage versetzt worden, sich über
die Höhe der Steuerverfügung Rechenschaft zu geben;
wenn sie oder ihr Vormund den Betrag nicht selbst hätten
ausrechnen können, hätten sie sich doch bei der Steuer-
verwaltung darüber erkundigen können. Ausserdem habe
der Vormund gegen die Steuerverfügung kein Rechtsmittel
ergriffen, womit die Schuld der Erbin feststehe, gleichviel
ob die Anmeldung im öffentlichen Inventar gültig gewesen
sei oder nicht, da der Zivilrichter die von der Verwaltung
erlassene rechtskräftig gewordene Verfügung nicht auf
ihre sachliche Richtigkeit überprüfen könne; durch die
Unterlassung einer Einsprache gegen die Steuerverfügung
wäre die Forderung der Steuerverwaltung auf jeden Fall
nachträglich wieder begründet worden, sodass ihre Auf-
nahme in den Kollokationsplan zu Recht erfolgt sei.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, die Klage gutzuheissen.
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Forderung, deren Wegweisung aus dem Kolloka-
tionsplan mit der vorliegenden Klage verlangt wird, ist
eine Steuerforderung und alS solche unzweifelhaft im
öffentlichen Recht begründet. Infolgedessen ist es auch
ausschliesslich das öffentliche Recht, das darüber zu
bestimmen hat., was für einen Einfluss der Tod des Steuer-
pflichtigen auf den Bestand der Forderung ausübt, ob
und unter welchen Bedingungen sie auf seine Erben über-
geht und insbesondere, ob der Fiskus, um seine Rechte
nicht zu verlieren, sie in ein öffentliches Inventar anzu-
melden hat. Selbst wenn das betreffende Steuergesetz
hierüber schweigt oder sogar ausdrücklich aUf die Bestim-
mungen des Zivilrechtes verweist, wird der Streit darüber,
ob die Forderung nach diesen Bestimmungen besteht
oder nicht mehr besteht, nicht zu einem Zivilstreit; viel-
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mehr müssen die betreffenden Regeln des ZivilrechfRs in
einem solchen Falle als Bestandteil des öffentlichen Rech-
tes betrachtet werden, geradesogut wie dann, wenn der
kantonale Gesetzgeber in einer der Gesetzgebung der
Kantone vorbehaltenen Materie auf das eidgenössische
Recht verweist, die Bestimmungen des letztern in dieser
Beziehung a1'3 kantonales Recht aufzufassen sind (vgl.
BGE 35 II 460; WEISS, Berufung, Sf;lite 23). Wenn daher
die Vorinstanz zur Annahme gelangte, die Kriegssteuer-
verwaltung könne ohne Nachteil für ihre Forderung von
der Anmeldung derselben im öffentlichen Inventar über
den Nachlass des Pflichtigen absehen, so geschah dies in
Auslegung nicht des eidgenössischen Zivilrechtes, sondern
des eidgenössischen Kriegssteuerrechtes, dessen Hand-
habung indessen einer Überprüfung durch das Bundes-
gericht (als Berufungsins"anz) entzogen ist (Art. 56 OG).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass man es hier mit einer Kollokationsplananfechtungs-
klage zu tun hat, bei welcher sich die Frage nach dem
Bestand der Forderung (nur) stellt als V Olfrage für die
(als zivilrechtlicher Natur betrachtete, vgl. WEISS, Beru-
fung, S. ll) Hauptfrage, ob die Forderung zur Passiv-
masse gehöie oder nicht; denn, wie bereIts die Schuld-
betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes in
BGE 48 III 228 f. entschieden hat, muss dann, wenn im
Konkurs Einreden gegen aus dem öffentlichen Recht her-
geleitete Forderungen des Fiskus erhoben werden, über
welche zu entscheiden nach den einschlägigen Vorschriften
ausschhesslich den Verwaltungsinstanzen vorbehalten ist,
deren Entscheidung für oie Kollokation schlechtweg mass-
gebend seil!. Wie damals handelt es sich auch heute um
eine eidgenössische Kriegssteuerforderung, deren Bestand
oder Nichtbestand festzustellen nach den VorschrIften
des Bundesbeschlusses vom 28. September 1920 aus-
schliesslich Sache der Einschätzungsbehörde und der
(kantonalen und eidgenössischen) Rekursinstanzen ist.
Die VorinstaI17 hätte sich daher richtigerweise unzuständig
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Veri3icherungsvertrag. N° 47.
erklären und die Parteien vor die nach dem genannten
Bundesbeschluss zuständigen Behörden verweisen sollen
und dies, obwohl die Beklagte die Zuständigkeit der Zivil-
gerichte wenigstens in gewisser Hinsicht anerkannt hatte;
denn die Zuständigkeitsbestimmungen des Kriegssteuer-
beschlusses sind zwingend.
Dass die Vorinstanz nun
gleichwohl auf die Klage eingetreten ist, kann nicht dazu
führen, den Bestand einer Zivilstreitigkeit im Sinne von
Art. 56 OG da anzunehmen, wo eine solche in Wirklichkeit
doch nicht vorliegt.
Demnach erkennt da.~ Bundesgericht:
.Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTR.AT D'.ASSUR.ANCE
47. Arret cie la. IIe Section cl',ue du 2 luin 1933
dans la cause La Bilois8 contre C.b.imica. S. A.
1. Interpretation de la clause d'un contrat d'assurance contre
l'incendie eouvrant les explosions de toute nature, a l'exception
des explosiOWJ d'ewplosif8. Admis que, clans le cas particulier,
ces termes ne sont pas precis cl n'excluent pas toute equi-
voque (consid. 1).
•
2. L'assureur qui n'a pas formule une elause d'exelusion d'une
faQOn precise et non equivoque doit en subir les consequences
et ne peut s'y soustraire en invoquant une error in quantitate
provanant precisement da eette redaction deIectueuse (consid. 2).
Art. 33 et 34 LCA; 24 eh. 3 et 25 al. 1 CO.
A. -
La Societ6 anonyme « Chimie generale» (ici
appelee « Chimica »), qui a son siege a Geneve, exploite
a Bodio (Tessin) une usine de pierres synthetiques. Elle
aassure les immeubles dans lesquels cette usine est installee
aupres de differentes societes, au nombre desquelles
figure la Societe suisse pour l'assurance du mobilier, a
Versicherllngsvertrag. N0 47.
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Berne (dite « La Mohi1i(~re I»~, et « La Bäloise », compagnie
d'assurance contre l'incendie (police N0 55.364, du l er
ferner 1921). Les negociations qui ont abouti a la cor-
clusion de ce contrat ont ete conduites par sieur B.,
inspecteur de la « Mobiliere», pour le compte de toutes
les compagnies interessoos.
Sous le titre de
« conditions speciales», la police
N° 55.364, contient un certain nomhre de clauses dactylo-
graphiees, designees par les lettres a) a g). La clause
figurant sous lettre e) a la teneur suivante :
« e) La Bäloise repond egalement des dommages dus
» aux explosions de toute nature a l'exception toutefois
» des dommages causes par des explosifs ou matieres
» minieres. »
Dans 1e quartier industriel de Bodio se trouvait, a
90 m. environ des batiments de Chimica, l'immeuhle des
« Nitrumwerke », entreprise tout a fait independante, fabri-
quant des produits azotes. Pour le processus de refroi-
dissement rentrant dans leur fahrication, les Nitrum-
werke utilisaient des tubes refrigerants etanches, dans
lesquels on introduisait le peroxyde d'azote (N2 0 4) a
l'etat gazeux, et qui baignaient dans de la benzine a une
basse temperature.
En juillet 1921, par suite d'une avarie a cet appareil,
la benzine se mela au peroxyde d'azote, produisant en
grande quantite (6000 kg.) le melange appe1e nitrobenzol.
La direction technique de l'etablissement decida alors
de recuperer le peroxyde d'azote en faisant distiller ce
melange. En attendant que cette operation ait pu etre
achevee, elle fit conserver le nitrobenzol pendant plusieurs
jours, dans des reservoirs al'air libre, par une temperature
extremement elevee (jusqu'a 70° au soleil). Le 26 juillet,
UD des ingenieurs de l'entreprise remarqua qu'une vapeur
brunatre s'echappait desdits reservoirs. Peu apres, une
formidable explosion se produisit, detruisant l'usine des
« Nitrumwerke » et tuant plusieurs personnes. Le deplace-
ment de l'air causa des degats importants dans les entre-