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59_II_314

BGE 59 II 314

Bundesgericht (BGE) · 1933-09-28 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N0 46.

particulier pas quant au chiffre de la reduction operee,

il y a lieu de le confirmer.

Par ces moti/s, le Tribunal /eiUral

rejette le recours et confirme le jugement attaque.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

46. OrteU der II. Zlvilabteilung vom 28. September 1933 .

i. S. Xantan .... bank von Bern und Konsorten

gegen Schweiz. Jl1dgen08 enschaft.

Be ruf u n g an das Bundefgericht, Art. 56 f. OG.

Der Streit darüber, ob der Gläubiger einer öffentlichrechtlichen

Forderung (i. c. eidgenössische Kriegssteuer) ohne Nachteil

für seine Forderung davon absehen kann, sie ins öffentliche

Inventar über den Nachlass des Pflichtigen anzumelden, ist

k ein e Z i v i Ire c h t s s t r e i t i g k e i t.

Das gilt auch

dann, wenn sich der Streit um die Kollokation dieser Forde-

rung im später ausgebrochenen Nachlasskonkurs dreht.

A. -

Am 29. Mai 1929 starb Alfred Goenner; als ein-

zige Erbin hinterliess er eine noch minderjährige Tochter

Anna Helene. Der für diese bestellte Vormund verlangte

die Aufnahme eines öfientlrohen Inventars. Innert der

Eingabefrist meldete die Steuerverwaltung von Basel-

Stadt {(vorsorglicherweise unsere Steuerforderung bei

Ihnen an, deren ganze Höhe zu bestimmen wir aber erst

bei der Zustellung Ihres Inventars in der Lage sein wer-

den». Auf Grund des Inventars wurde die Erbschaft

angetreten.

Nachträglich stellte es sich aber heraus,

dass die Erbschaft infoIge von Bürgschaften des Erb-

lassers überschuldet war; der Vormund gab daher am

ll. Mai 1931 namens der Erbin eine Insolvenzerklärung

ab, die zur Konkurseröfinung führte. Unterdessen hatte

'.

..

Prozessrecht. No 46.

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die Steuerverwaltung von Basel-Stadt dem Vormund

am 2. Oktober 1930 mitgeteilt, dass sie insgesamt 3545 Fr.

an kantonalen Steuern und 37,558 Fr. 85 Cts. an eidge-

uössischen Kriegssteuern zu fordern habe. Der Vormund

zog diese Verfügung nicht weiter, stellte aber ein Gesuch

um einen Steuererlass mit Rücksicht auf die ungünstige

Lage des Nachlasses; dieses Gesuch blieb indessen nach

Ausbruch des Konkurses unerledigt.

E. -

Im Konkurs meldete die eidgenössische Kriegs-

steuerverwaltung eine Forderung von total 37,949 Fr.

80 Cts. an, welche von der Konkursverwaltung voll zuge-

lassen wurde.

Mit der vorliegenden Klage verlangten die Klägerinnen,

ebenfalls im Konkurs zugelassene Gläubiger, Wegweisung

der Forderung der Beklagten aus dem Kollokationsplan,

weil sie seinerzeit nicht ins öffentliche Inventar angemeldet

worden sei; denn der -

übrigens nicht einmal von der

Beklagten selbst erklärte -

bIosRe Vorbehalt von Steuer-

forderungen könne nicht als genügende Anmeldung im

Sinne von Art. 580 f. ZGB anerkannt werden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und

bemerkte dazu ausdrücklich, sie anerkenne die Zustän-

digkeit der Zivilgerichte für diese Kollokationsklage «nur

soweit, als die Kläger gegenüber der rechtskräftigen

Kriegssteuerverfügung behaupten wollen, dass eine Haf-

tung der Erbin für die Kriegssteuerforderung nicht ein-

getreten sei wegen Nichtanmeldung bezw. Nichtaufnahme

im öfientlichen Inventar », nicht aber mit Bezug auf die

Rechtskraft der Steuerverfügung.

O. -

Mit Urteil vom 9. Januar 1933 hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt den Entscheid der

ersten Instanz bestätigt, durch welchen die Klage abge-

wiesen worden war. Das Appellationsgericht erklärt, nach

den Bestimmungen des Kriegssteuerbeschlusses bestehe

die Steuerpflicht eines Erben, der unter öffentlIchem

Inventar angenommen habe, unabhängig von einer vor-

herigen Anmeldung der Steuerforderung ins Inventar .

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Prozessrecht. N0 46.

übrigens sei hier die Erbin durch die vorsorgliche Anmel-

dung hinreichend in die Lage versetzt worden, sich über

die Höhe der Steuerverfügung Rechenschaft zu geben;

wenn sie oder ihr Vormund den Betrag nicht selbst hätten

ausrechnen können, hätten sie sich doch bei der Steuer-

verwaltung darüber erkundigen können. Ausserdem habe

der Vormund gegen die Steuerverfügung kein Rechtsmittel

ergriffen, womit die Schuld der Erbin feststehe, gleichviel

ob die Anmeldung im öffentlichen Inventar gültig gewesen

sei oder nicht, da der Zivilrichter die von der Verwaltung

erlassene rechtskräftig gewordene Verfügung nicht auf

ihre sachliche Richtigkeit überprüfen könne; durch die

Unterlassung einer Einsprache gegen die Steuerverfügung

wäre die Forderung der Steuerverwaltung auf jeden Fall

nachträglich wieder begründet worden, sodass ihre Auf-

nahme in den Kollokationsplan zu Recht erfolgt sei.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Antrag, die Klage gutzuheissen.

Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Forderung, deren Wegweisung aus dem Kolloka-

tionsplan mit der vorliegenden Klage verlangt wird, ist

eine Steuerforderung und alS solche unzweifelhaft im

öffentlichen Recht begründet. Infolgedessen ist es auch

ausschliesslich das öffentliche Recht, das darüber zu

bestimmen hat., was für einen Einfluss der Tod des Steuer-

pflichtigen auf den Bestand der Forderung ausübt, ob

und unter welchen Bedingungen sie auf seine Erben über-

geht und insbesondere, ob der Fiskus, um seine Rechte

nicht zu verlieren, sie in ein öffentliches Inventar anzu-

melden hat. Selbst wenn das betreffende Steuergesetz

hierüber schweigt oder sogar ausdrücklich aUf die Bestim-

mungen des Zivilrechtes verweist, wird der Streit darüber,

ob die Forderung nach diesen Bestimmungen besteht

oder nicht mehr besteht, nicht zu einem Zivilstreit; viel-

Prozessrecht. No 46.

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mehr müssen die betreffenden Regeln des ZivilrechfRs in

einem solchen Falle als Bestandteil des öffentlichen Rech-

tes betrachtet werden, geradesogut wie dann, wenn der

kantonale Gesetzgeber in einer der Gesetzgebung der

Kantone vorbehaltenen Materie auf das eidgenössische

Recht verweist, die Bestimmungen des letztern in dieser

Beziehung a1'3 kantonales Recht aufzufassen sind (vgl.

BGE 35 II 460; WEISS, Berufung, Sf;lite 23). Wenn daher

die Vorinstanz zur Annahme gelangte, die Kriegssteuer-

verwaltung könne ohne Nachteil für ihre Forderung von

der Anmeldung derselben im öffentlichen Inventar über

den Nachlass des Pflichtigen absehen, so geschah dies in

Auslegung nicht des eidgenössischen Zivilrechtes, sondern

des eidgenössischen Kriegssteuerrechtes, dessen Hand-

habung indessen einer Überprüfung durch das Bundes-

gericht (als Berufungsins"anz) entzogen ist (Art. 56 OG).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,

dass man es hier mit einer Kollokationsplananfechtungs-

klage zu tun hat, bei welcher sich die Frage nach dem

Bestand der Forderung (nur) stellt als V Olfrage für die

(als zivilrechtlicher Natur betrachtete, vgl. WEISS, Beru-

fung, S. ll) Hauptfrage, ob die Forderung zur Passiv-

masse gehöie oder nicht; denn, wie bereIts die Schuld-

betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes in

BGE 48 III 228 f. entschieden hat, muss dann, wenn im

Konkurs Einreden gegen aus dem öffentlichen Recht her-

geleitete Forderungen des Fiskus erhoben werden, über

welche zu entscheiden nach den einschlägigen Vorschriften

ausschhesslich den Verwaltungsinstanzen vorbehalten ist,

deren Entscheidung für oie Kollokation schlechtweg mass-

gebend seil!. Wie damals handelt es sich auch heute um

eine eidgenössische Kriegssteuerforderung, deren Bestand

oder Nichtbestand festzustellen nach den VorschrIften

des Bundesbeschlusses vom 28. September 1920 aus-

schliesslich Sache der Einschätzungsbehörde und der

(kantonalen und eidgenössischen) Rekursinstanzen ist.

Die VorinstaI17 hätte sich daher richtigerweise unzuständig

3U

Veri3icherungsvertrag. N° 47.

erklären und die Parteien vor die nach dem genannten

Bundesbeschluss zuständigen Behörden verweisen sollen

und dies, obwohl die Beklagte die Zuständigkeit der Zivil-

gerichte wenigstens in gewisser Hinsicht anerkannt hatte;

denn die Zuständigkeitsbestimmungen des Kriegssteuer-

beschlusses sind zwingend.

Dass die Vorinstanz nun

gleichwohl auf die Klage eingetreten ist, kann nicht dazu

führen, den Bestand einer Zivilstreitigkeit im Sinne von

Art. 56 OG da anzunehmen, wo eine solche in Wirklichkeit

doch nicht vorliegt.

Demnach erkennt da.~ Bundesgericht:

.Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTR.AT D'.ASSUR.ANCE

47. Arret cie la. IIe Section cl',ue du 2 luin 1933

dans la cause La Bilois8 contre C.b.imica. S. A.

1. Interpretation de la clause d'un contrat d'assurance contre

l'incendie eouvrant les explosions de toute nature, a l'exception

des explosiOWJ d'ewplosif8. Admis que, clans le cas particulier,

ces termes ne sont pas precis cl n'excluent pas toute equi-

voque (consid. 1).

2. L'assureur qui n'a pas formule une elause d'exelusion d'une

faQOn precise et non equivoque doit en subir les consequences

et ne peut s'y soustraire en invoquant une error in quantitate

provanant precisement da eette redaction deIectueuse (consid. 2).

Art. 33 et 34 LCA; 24 eh. 3 et 25 al. 1 CO.

A. -

La Societ6 anonyme « Chimie generale» (ici

appelee « Chimica »), qui a son siege a Geneve, exploite

a Bodio (Tessin) une usine de pierres synthetiques. Elle

aassure les immeubles dans lesquels cette usine est installee

aupres de differentes societes, au nombre desquelles

figure la Societe suisse pour l'assurance du mobilier, a

Versicherllngsvertrag. N0 47.

319

Berne (dite « La Mohi1i(~re I»~, et « La Bäloise », compagnie

d'assurance contre l'incendie (police N0 55.364, du l er

ferner 1921). Les negociations qui ont abouti a la cor-

clusion de ce contrat ont ete conduites par sieur B.,

inspecteur de la « Mobiliere», pour le compte de toutes

les compagnies interessoos.

Sous le titre de

« conditions speciales», la police

N° 55.364, contient un certain nomhre de clauses dactylo-

graphiees, designees par les lettres a) a g). La clause

figurant sous lettre e) a la teneur suivante :

« e) La Bäloise repond egalement des dommages dus

» aux explosions de toute nature a l'exception toutefois

» des dommages causes par des explosifs ou matieres

» minieres. »

Dans 1e quartier industriel de Bodio se trouvait, a

90 m. environ des batiments de Chimica, l'immeuhle des

« Nitrumwerke », entreprise tout a fait independante, fabri-

quant des produits azotes. Pour le processus de refroi-

dissement rentrant dans leur fahrication, les Nitrum-

werke utilisaient des tubes refrigerants etanches, dans

lesquels on introduisait le peroxyde d'azote (N2 0 4) a

l'etat gazeux, et qui baignaient dans de la benzine a une

basse temperature.

En juillet 1921, par suite d'une avarie a cet appareil,

la benzine se mela au peroxyde d'azote, produisant en

grande quantite (6000 kg.) le melange appe1e nitrobenzol.

La direction technique de l'etablissement decida alors

de recuperer le peroxyde d'azote en faisant distiller ce

melange. En attendant que cette operation ait pu etre

achevee, elle fit conserver le nitrobenzol pendant plusieurs

jours, dans des reservoirs al'air libre, par une temperature

extremement elevee (jusqu'a 70° au soleil). Le 26 juillet,

UD des ingenieurs de l'entreprise remarqua qu'une vapeur

brunatre s'echappait desdits reservoirs. Peu apres, une

formidable explosion se produisit, detruisant l'usine des

« Nitrumwerke » et tuant plusieurs personnes. Le deplace-

ment de l'air causa des degats importants dans les entre-