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KV.2014.00083

Keine Rechtsöffnung für Betreibungskosten, teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-07-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Gegen X.___ , geboren 1959, setzte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ) die Forderungssumme von Fr. 544.70 (zuzüglich Zins zu 5 % seit

7. März 2010 , Fr. 30.-- Mahnspesen , Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 129.-- bisherige Betreibungskosten ) in Betrei bung (Urk. 8/ 11 ). Als Forde rungs grund wur den Prämien KVG vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 genannt. Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer Y.___

des Betrei bungsamtes Z.___

vom

30. September 2013 am

18. Oktober 2013 erhobenen Rechtsvor schlag des Versi cherten (Urk. 8/10 ) beseitigte die Swica mit Verfügung vom

11. November 2013 im Betrag von Fr. 544.70 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30. Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 206 .-- bisherige Betreibungskosten; Urk. 8/5). 1.2

Gegen den Versicherten setzte die Swica die Forderungssumme von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- In kassogebühren und Fr. 94 .-- bisherige Betreibungskosten) in Betreibung ( Urk. 8/15). Als Forderungs grund wurden Prämien KVG vom 1. März bis

30. April 2010 genannt. Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer A.___ des Betreibungsamtes Z.___ vom 30. September 20 13 am 18. Ok tober 2013 erhobene Rechtsvorschlag des Versi cherten ( Urk. 8/14 ) beseitigte die Swica mit Verfügung vom 11. November 2013 für den Betrag von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Juni 2010, Fr.

30. Mahnspesen, Fr.

95.-- Inkas sogebühren und Fr. 162 .-- bishe rige Betreibungskosten; Urk. 8/13 ).

Die vom Ver sicherten am

10. Dezember 2013 ( Urk. 8/8) gegen die Verfügungen vom 11. November 2013 ( Urk. 8/9, Urk. 8/13) erhobene n Einsprache n wies die Swica mit Einsprache entscheid vom

30. Juni 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/1 ) ab. 2.

Gegen den Einsprache entscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am

26. Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefoch tene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Einträge im Betreibungsregister seien zu löschen, es sei die Swica zu verpflichten, ihm einen zu viel bezahlten Betrag von Fr. 553.-- zurückzuzahlen und es sei zu prüfen, ob die Swica Fristen verpasst habe, insbesondere für die Einsprache vom 21. März 2011 und ob die verpasste Frist durch ein e nochmalige Betreibung umgangen worden sei ( Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

3. September 2014 ( Urk. 7) beantragte die Swica die Ab wei sung der Beschwerde (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 16. Oktober 2014 zugestellt ( Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen. 1.3

Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den. Ge mäss Art. 105a KVV be trägt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ( ATSG) 5 Prozent im Jahr. 1.4

Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schrift lich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Fol gen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 5 KVG räumt dem Bun des rat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnver fah rens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln. Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugs zins auf fälligen Prämien nach Arti kel 26 Absatz 1 ATSG 5 Prozent im Jahr be trägt. Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligato ri schen Krankenpflegeversi cherung , nachdem er mindestens einmal an diese Aus stände erinnert hatte, ge trennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spä testens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versi cherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfäl li gen anderen Zah lungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ent stan den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren er heben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingelei tet wer den, wenn die versicherte Person vorgängig zur Bezahlung der fälligen Prä mien und Kostenbeteiligungen gemahnt wurde. Mit der Mahnung muss der ver sicherten Person sodann zwingend eine Nachfrist von dreissig Tagen ange setzt werden und es muss auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam ge macht werden (BGE 131 V 147 E. 6). 1.5

Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöff nungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöff nungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betrei bung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungs verfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Be hör d e oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bezie hungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffent lichen

Recht be gründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmach ung der Forderung vor dieser Behörde zu ver stehen (BGE 75 III 44 mit Hin wei sen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstin stanzlich ver fügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht bezieh ungs weise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhe bung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor de rungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Ein tritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsver fahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Ver fügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E.

2). 1.6

Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz nachdem ihm die Pfändung angekün digt worden ist, so wird die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Ort fortgesetzt. Daraus ergibt sich e

contrario , dass während des Einleitungsverfah rens , unter Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens , der allgemeine Betrei bungsort veränderlich ist (BGE 115 II 30 E. 2 und BGE 112 III 11 E. 2). 2.

2.1

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten , im vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin obligato risch krankenversichert gewesen zu sein (Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwer deführer während dieses Zeit raums bei der Beschwerde gegne rin krankenversichert war. 2.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer am

18. Juni 2013 eine Zusammenstellung sämtlicher ab 1. Januar 2008 aufgelaufenen Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen und sämtlicher von ihm ab 1. Januar 2008 geleisteter Zahlungen zustellte ( Urk. 8/6 = Urk.

3/16). Vom Beschwerdeführer werden die darin aufgeführten Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die darin enthaltene Liste der von ihm geleisteten Zahlungen nicht explizit bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr in allgemeiner Weise vor , das s er die streitigen Prämienforderungen beglichen habe ( Urk. 1 S. 2).

2.3

Mit Mahnung vom 21. Dezember 2012 ( Letzte Zahlungsaufforderung; Urk. 8/12 ) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der aus stehenden Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 im Betrag von Fr. 795.80 (inklusive Verzugszins) bis 25. Januar 2013 auf. 2.4

Mit Mahnung vom 21. Dezember 2012 (Letzte Zahlungsaufforderung; Urk. 8/16) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der aus stehenden Prämien für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 im Betrag von Fr. 528.80 (inklusive Verzugszins) bis 25. Januar 2013 auf. 2.5

In masslicher Hin sicht werden die in Betreibung gesetzte n Forderung en vom Be schwerdeführer nicht be stritten. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht die Richtigkeit der Aufstellung zu den von ihm geleisteten Zahlungen in der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2013 ( Urk. 3/16) .

Aus diesem Grunde sowie a uf Grund der Akten, insbesondere derjenigen der In kassoabteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-5) , erscheint eine Bezahlung der streitigen Prämienforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 durch den Beschwerdeführer daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich als erstellt. 3. 3.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren „ Allgemeinen Versiche - rungsbe din g ungen

für Versicherungen nach KVG “, Ausgabe 2009 , der Beschwerdegegnerin (AVB; Urk. 11/41) sind die versicherten Personen ver pflichtet, der Beschwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu ent richten.

In Art. 14 Abs. 2 AVB wird die Beschwerdegegnerin sodann ermächtigt, Mahnspesen und Inkassogebühren für durch Rückstände in der Prämienzahlung und der Kostenbeteiligung verursachte Umtriebe und Verwaltungskosten zu er heben. 3.2

Bei Einleitung der Betreibung en betreffend die Prämien für die Zeit vom

1. De zember 2009 bis 28. Februar 2010 ( Urk. 8/11) und für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 ( Urk. 8/15) am 23. September 2013 waren diese Prämien bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degeg nerin den Beschwerdeführer für die Entrichtung dieser Prämien am 21. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/12, Urk. 8/16) mahnte. Dabei hat sie ihm je eine Nachfrist bis 25. Januar 2013 angesetz t und ihn je auf die Folgen der Nichtbe zahlung auf merksam gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschul d en im Betrag von Fr. Fr. 544.70 ( Urk. 8/11) und von Fr. 331.40 ( Urk. 8/15) daher zu Recht am

23. September 2013 in Betreibung gesetzt. 3.3

Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Mahnspesen und Inkassogebühren besteht vorliegend in der erwähnen Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVB . Die eingeforder ten Mahnspesen im Betrag von je Fr. 30.-- und die Inkassogebühren im Betrag von je Fr. 95 .-- erscheinen von ihrer Höhe her zudem als angemessen und nicht als missbräuchlich. 3.4

Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist für fällige Prämienforderungen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Nach der Rechtsprechung sind unter „Beiträge“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ATSG unter anderem die Prämien im Bereich des KVG zu subsumieren. Die Be schwerde gegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Einsprache entscheid vom

30. Juni 2014 (Urk. 2) auf der ausstehenden Prämienforderung einen Ver zugszins von 5 % ab

7. März 2010 ( Urk. 8/11) beziehungsweise ab 1. Juni 2010 ( Urk. 8/15) bezahlen. Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom

11. November 2013 betref fend die Prämien vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 ( Urk. 8/9) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 ( Urk. 2) den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 875.70 ( Fr. 544.70 Prämien, Fr. 30.-- Mahnspesen , Fr. 95 .-- Inkassogebühren und Fr. 206 . Betreibungskosten) , zu züglich Zins von 5 % seit 7. März 2010 auf Fr. 544.70, aufgehoben.

In der Verfügung vom 11. November 2013 betreffend die Prämien vom 1. März bis 30. April 2010 ( Urk. 8/13) und in dem diese bestätigenden Einspracheent scheid vom 30. Juni 2014 ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvor schlag im Betrag von Fr. 618.40 ( Fr. 331.40 Prämien, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 162. Betreibungskosten), zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010 auf Fr. 331.40, aufgehoben. 4.2

Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs , SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen be rechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ) . Eine Recht söffnung braucht dafür nicht er teilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04

vom 1 8. März 2005 E . 4.1 , K 79/02

vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02

vom 1 1. Dezember 2002) . 4.3

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, für die Betrei bungskosten

in den Beträgen von Fr. 206 .-- und Fr. 162.-- die Rechtsöff n ung zu gewähren. Denn die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist .

5.

Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___

in einem Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), übers teigenden Umfang gewährt wurde, und als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) übersteigen den Umfang gewährt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der SWICA Krankenversicherung AG vom 3 0. Juni 2014 insoweit aufgehoben , als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), und in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___

die Rechtsöffnung in einem Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) über steigenden Umfang gewährt wurde n.

Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen , der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___

wird im Betrag von Fr. 544.70 (zuzüg lich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassoge bühren ), und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsam tes

Z.___

wird im Betrag von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren)

aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Juni 2010, Fr.

30. Mahnspesen, Fr.

95.-- Inkas sogebühren und Fr. 162 .-- bishe rige Betreibungskosten; Urk. 8/13 ).

Die vom Ver sicherten am

10. Dezember 2013 ( Urk. 8/8) gegen die Verfügungen vom 11. November 2013 ( Urk. 8/9, Urk. 8/13) erhobene n Einsprache n wies die Swica mit Einsprache entscheid vom

30. Juni 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/1 ) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen.

E. 1.3 Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den. Ge mäss Art. 105a KVV be trägt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ( ATSG)

E. 1.4 Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schrift lich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Fol gen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 5 KVG räumt dem Bun des rat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnver fah rens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln. Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugs zins auf fälligen Prämien nach Arti kel 26 Absatz 1 ATSG 5 Prozent im Jahr be trägt. Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligato ri schen Krankenpflegeversi cherung , nachdem er mindestens einmal an diese Aus stände erinnert hatte, ge trennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spä testens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versi cherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfäl li gen anderen Zah lungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ent stan den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren er heben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingelei tet wer den, wenn die versicherte Person vorgängig zur Bezahlung der fälligen Prä mien und Kostenbeteiligungen gemahnt wurde. Mit der Mahnung muss der ver sicherten Person sodann zwingend eine Nachfrist von dreissig Tagen ange setzt werden und es muss auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam ge macht werden (BGE 131 V 147 E. 6).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöff nungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöff nungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betrei bung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungs verfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Be hör d e oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bezie hungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffent lichen

Recht be gründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmach ung der Forderung vor dieser Behörde zu ver stehen (BGE 75 III 44 mit Hin wei sen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstin stanzlich ver fügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht bezieh ungs weise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhe bung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor de rungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Ein tritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsver fahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Ver fügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E.

2).

E. 1.6 Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz nachdem ihm die Pfändung angekün digt worden ist, so wird die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Ort fortgesetzt. Daraus ergibt sich e

contrario , dass während des Einleitungsverfah rens , unter Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens , der allgemeine Betrei bungsort veränderlich ist (BGE 115 II 30 E. 2 und BGE 112 III 11 E. 2). 2.

E. 2 Gegen den Einsprache entscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am

26. Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefoch tene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Einträge im Betreibungsregister seien zu löschen, es sei die Swica zu verpflichten, ihm einen zu viel bezahlten Betrag von Fr. 553.-- zurückzuzahlen und es sei zu prüfen, ob die Swica Fristen verpasst habe, insbesondere für die Einsprache vom 21. März 2011 und ob die verpasste Frist durch ein e nochmalige Betreibung umgangen worden sei ( Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten , im vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin obligato risch krankenversichert gewesen zu sein (Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwer deführer während dieses Zeit raums bei der Beschwerde gegne rin krankenversichert war.

E. 2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer am

18. Juni 2013 eine Zusammenstellung sämtlicher ab 1. Januar 2008 aufgelaufenen Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen und sämtlicher von ihm ab 1. Januar 2008 geleisteter Zahlungen zustellte ( Urk. 8/6 = Urk.

3/16). Vom Beschwerdeführer werden die darin aufgeführten Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die darin enthaltene Liste der von ihm geleisteten Zahlungen nicht explizit bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr in allgemeiner Weise vor , das s er die streitigen Prämienforderungen beglichen habe ( Urk. 1 S. 2).

E. 2.3 Mit Mahnung vom 21. Dezember 2012 ( Letzte Zahlungsaufforderung; Urk. 8/12 ) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der aus stehenden Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 im Betrag von Fr. 795.80 (inklusive Verzugszins) bis 25. Januar 2013 auf.

E. 2.4 Mit Mahnung vom 21. Dezember 2012 (Letzte Zahlungsaufforderung; Urk. 8/16) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der aus stehenden Prämien für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 im Betrag von Fr. 528.80 (inklusive Verzugszins) bis 25. Januar 2013 auf.

E. 2.5 In masslicher Hin sicht werden die in Betreibung gesetzte n Forderung en vom Be schwerdeführer nicht be stritten. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht die Richtigkeit der Aufstellung zu den von ihm geleisteten Zahlungen in der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2013 ( Urk. 3/16) .

Aus diesem Grunde sowie a uf Grund der Akten, insbesondere derjenigen der In kassoabteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-5) , erscheint eine Bezahlung der streitigen Prämienforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 durch den Beschwerdeführer daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich als erstellt. 3.

E. 3 September 2014 ( Urk. 7) beantragte die Swica die Ab wei sung der Beschwerde (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 16. Oktober 2014 zugestellt ( Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren „ Allgemeinen Versiche - rungsbe din g ungen

für Versicherungen nach KVG “, Ausgabe 2009 , der Beschwerdegegnerin (AVB; Urk. 11/41) sind die versicherten Personen ver pflichtet, der Beschwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu ent richten.

In Art. 14 Abs. 2 AVB wird die Beschwerdegegnerin sodann ermächtigt, Mahnspesen und Inkassogebühren für durch Rückstände in der Prämienzahlung und der Kostenbeteiligung verursachte Umtriebe und Verwaltungskosten zu er heben.

E. 3.2 Bei Einleitung der Betreibung en betreffend die Prämien für die Zeit vom

1. De zember 2009 bis 28. Februar 2010 ( Urk. 8/11) und für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 ( Urk. 8/15) am 23. September 2013 waren diese Prämien bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degeg nerin den Beschwerdeführer für die Entrichtung dieser Prämien am 21. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/12, Urk. 8/16) mahnte. Dabei hat sie ihm je eine Nachfrist bis 25. Januar 2013 angesetz t und ihn je auf die Folgen der Nichtbe zahlung auf merksam gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschul d en im Betrag von Fr. Fr. 544.70 ( Urk. 8/11) und von Fr. 331.40 ( Urk. 8/15) daher zu Recht am

23. September 2013 in Betreibung gesetzt.

E. 3.3 Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Mahnspesen und Inkassogebühren besteht vorliegend in der erwähnen Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVB . Die eingeforder ten Mahnspesen im Betrag von je Fr. 30.-- und die Inkassogebühren im Betrag von je Fr. 95 .-- erscheinen von ihrer Höhe her zudem als angemessen und nicht als missbräuchlich.

E. 3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist für fällige Prämienforderungen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Nach der Rechtsprechung sind unter „Beiträge“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ATSG unter anderem die Prämien im Bereich des KVG zu subsumieren. Die Be schwerde gegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Einsprache entscheid vom

30. Juni 2014 (Urk. 2) auf der ausstehenden Prämienforderung einen Ver zugszins von 5 % ab

E. 5 Prozent im Jahr.

E. 7 März 2010 ( Urk. 8/11) beziehungsweise ab 1. Juni 2010 ( Urk. 8/15) bezahlen. Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom

E. 11 November 2013 betref fend die Prämien vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 ( Urk. 8/9) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 ( Urk. 2) den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 875.70 ( Fr. 544.70 Prämien, Fr. 30.-- Mahnspesen , Fr. 95 .-- Inkassogebühren und Fr. 206 . Betreibungskosten) , zu züglich Zins von 5 % seit 7. März 2010 auf Fr. 544.70, aufgehoben.

In der Verfügung vom 11. November 2013 betreffend die Prämien vom 1. März bis 30. April 2010 ( Urk. 8/13) und in dem diese bestätigenden Einspracheent scheid vom 30. Juni 2014 ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvor schlag im Betrag von Fr. 618.40 ( Fr. 331.40 Prämien, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 162. Betreibungskosten), zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010 auf Fr. 331.40, aufgehoben. 4.2

Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs , SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen be rechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ) . Eine Recht söffnung braucht dafür nicht er teilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04

vom 1 8. März 2005 E . 4.1 , K 79/02

vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02

vom 1 1. Dezember 2002) . 4.3

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, für die Betrei bungskosten

in den Beträgen von Fr. 206 .-- und Fr. 162.-- die Rechtsöff n ung zu gewähren. Denn die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist .

5.

Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___

in einem Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), übers teigenden Umfang gewährt wurde, und als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) übersteigen den Umfang gewährt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der SWICA Krankenversicherung AG vom 3 0. Juni 2014 insoweit aufgehoben , als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), und in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___

die Rechtsöffnung in einem Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) über steigenden Umfang gewährt wurde n.

Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen , der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___

wird im Betrag von Fr. 544.70 (zuzüg lich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassoge bühren ), und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsam tes

Z.___

wird im Betrag von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren)

aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00083 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

9. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Gegen X.___ , geboren 1959, setzte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ) die Forderungssumme von Fr. 544.70 (zuzüglich Zins zu 5 % seit

7. März 2010 , Fr. 30.-- Mahnspesen , Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 129.-- bisherige Betreibungskosten ) in Betrei bung (Urk. 8/ 11 ). Als Forde rungs grund wur den Prämien KVG vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 genannt. Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer Y.___

des Betrei bungsamtes Z.___

vom

30. September 2013 am

18. Oktober 2013 erhobenen Rechtsvor schlag des Versi cherten (Urk. 8/10 ) beseitigte die Swica mit Verfügung vom

11. November 2013 im Betrag von Fr. 544.70 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30. Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 206 .-- bisherige Betreibungskosten; Urk. 8/5). 1.2

Gegen den Versicherten setzte die Swica die Forderungssumme von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- In kassogebühren und Fr. 94 .-- bisherige Betreibungskosten) in Betreibung ( Urk. 8/15). Als Forderungs grund wurden Prämien KVG vom 1. März bis

30. April 2010 genannt. Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer A.___ des Betreibungsamtes Z.___ vom 30. September 20 13 am 18. Ok tober 2013 erhobene Rechtsvorschlag des Versi cherten ( Urk. 8/14 ) beseitigte die Swica mit Verfügung vom 11. November 2013 für den Betrag von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Juni 2010, Fr.

30. Mahnspesen, Fr.

95.-- Inkas sogebühren und Fr. 162 .-- bishe rige Betreibungskosten; Urk. 8/13 ).

Die vom Ver sicherten am

10. Dezember 2013 ( Urk. 8/8) gegen die Verfügungen vom 11. November 2013 ( Urk. 8/9, Urk. 8/13) erhobene n Einsprache n wies die Swica mit Einsprache entscheid vom

30. Juni 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/1 ) ab. 2.

Gegen den Einsprache entscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am

26. Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefoch tene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Einträge im Betreibungsregister seien zu löschen, es sei die Swica zu verpflichten, ihm einen zu viel bezahlten Betrag von Fr. 553.-- zurückzuzahlen und es sei zu prüfen, ob die Swica Fristen verpasst habe, insbesondere für die Einsprache vom 21. März 2011 und ob die verpasste Frist durch ein e nochmalige Betreibung umgangen worden sei ( Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

3. September 2014 ( Urk. 7) beantragte die Swica die Ab wei sung der Beschwerde (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 16. Oktober 2014 zugestellt ( Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen. 1.3

Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den. Ge mäss Art. 105a KVV be trägt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ( ATSG) 5 Prozent im Jahr. 1.4

Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schrift lich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Fol gen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 5 KVG räumt dem Bun des rat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnver fah rens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln. Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugs zins auf fälligen Prämien nach Arti kel 26 Absatz 1 ATSG 5 Prozent im Jahr be trägt. Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligato ri schen Krankenpflegeversi cherung , nachdem er mindestens einmal an diese Aus stände erinnert hatte, ge trennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spä testens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versi cherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfäl li gen anderen Zah lungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ent stan den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren er heben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingelei tet wer den, wenn die versicherte Person vorgängig zur Bezahlung der fälligen Prä mien und Kostenbeteiligungen gemahnt wurde. Mit der Mahnung muss der ver sicherten Person sodann zwingend eine Nachfrist von dreissig Tagen ange setzt werden und es muss auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam ge macht werden (BGE 131 V 147 E. 6). 1.5

Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöff nungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöff nungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betrei bung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungs verfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Be hör d e oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bezie hungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffent lichen

Recht be gründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmach ung der Forderung vor dieser Behörde zu ver stehen (BGE 75 III 44 mit Hin wei sen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstin stanzlich ver fügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht bezieh ungs weise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhe bung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor de rungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Ein tritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsver fahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Ver fügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E.

2). 1.6

Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz nachdem ihm die Pfändung angekün digt worden ist, so wird die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Ort fortgesetzt. Daraus ergibt sich e

contrario , dass während des Einleitungsverfah rens , unter Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens , der allgemeine Betrei bungsort veränderlich ist (BGE 115 II 30 E. 2 und BGE 112 III 11 E. 2). 2.

2.1

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten , im vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin obligato risch krankenversichert gewesen zu sein (Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwer deführer während dieses Zeit raums bei der Beschwerde gegne rin krankenversichert war. 2.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer am

18. Juni 2013 eine Zusammenstellung sämtlicher ab 1. Januar 2008 aufgelaufenen Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen und sämtlicher von ihm ab 1. Januar 2008 geleisteter Zahlungen zustellte ( Urk. 8/6 = Urk.

3/16). Vom Beschwerdeführer werden die darin aufgeführten Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die darin enthaltene Liste der von ihm geleisteten Zahlungen nicht explizit bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr in allgemeiner Weise vor , das s er die streitigen Prämienforderungen beglichen habe ( Urk. 1 S. 2).

2.3

Mit Mahnung vom 21. Dezember 2012 ( Letzte Zahlungsaufforderung; Urk. 8/12 ) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der aus stehenden Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 im Betrag von Fr. 795.80 (inklusive Verzugszins) bis 25. Januar 2013 auf. 2.4

Mit Mahnung vom 21. Dezember 2012 (Letzte Zahlungsaufforderung; Urk. 8/16) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der aus stehenden Prämien für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 im Betrag von Fr. 528.80 (inklusive Verzugszins) bis 25. Januar 2013 auf. 2.5

In masslicher Hin sicht werden die in Betreibung gesetzte n Forderung en vom Be schwerdeführer nicht be stritten. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht die Richtigkeit der Aufstellung zu den von ihm geleisteten Zahlungen in der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2013 ( Urk. 3/16) .

Aus diesem Grunde sowie a uf Grund der Akten, insbesondere derjenigen der In kassoabteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-5) , erscheint eine Bezahlung der streitigen Prämienforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 durch den Beschwerdeführer daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich als erstellt. 3. 3.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren „ Allgemeinen Versiche - rungsbe din g ungen

für Versicherungen nach KVG “, Ausgabe 2009 , der Beschwerdegegnerin (AVB; Urk. 11/41) sind die versicherten Personen ver pflichtet, der Beschwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu ent richten.

In Art. 14 Abs. 2 AVB wird die Beschwerdegegnerin sodann ermächtigt, Mahnspesen und Inkassogebühren für durch Rückstände in der Prämienzahlung und der Kostenbeteiligung verursachte Umtriebe und Verwaltungskosten zu er heben. 3.2

Bei Einleitung der Betreibung en betreffend die Prämien für die Zeit vom

1. De zember 2009 bis 28. Februar 2010 ( Urk. 8/11) und für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 ( Urk. 8/15) am 23. September 2013 waren diese Prämien bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degeg nerin den Beschwerdeführer für die Entrichtung dieser Prämien am 21. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/12, Urk. 8/16) mahnte. Dabei hat sie ihm je eine Nachfrist bis 25. Januar 2013 angesetz t und ihn je auf die Folgen der Nichtbe zahlung auf merksam gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschul d en im Betrag von Fr. Fr. 544.70 ( Urk. 8/11) und von Fr. 331.40 ( Urk. 8/15) daher zu Recht am

23. September 2013 in Betreibung gesetzt. 3.3

Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Mahnspesen und Inkassogebühren besteht vorliegend in der erwähnen Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVB . Die eingeforder ten Mahnspesen im Betrag von je Fr. 30.-- und die Inkassogebühren im Betrag von je Fr. 95 .-- erscheinen von ihrer Höhe her zudem als angemessen und nicht als missbräuchlich. 3.4

Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist für fällige Prämienforderungen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Nach der Rechtsprechung sind unter „Beiträge“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ATSG unter anderem die Prämien im Bereich des KVG zu subsumieren. Die Be schwerde gegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Einsprache entscheid vom

30. Juni 2014 (Urk. 2) auf der ausstehenden Prämienforderung einen Ver zugszins von 5 % ab

7. März 2010 ( Urk. 8/11) beziehungsweise ab 1. Juni 2010 ( Urk. 8/15) bezahlen. Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom

11. November 2013 betref fend die Prämien vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 ( Urk. 8/9) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 ( Urk. 2) den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 875.70 ( Fr. 544.70 Prämien, Fr. 30.-- Mahnspesen , Fr. 95 .-- Inkassogebühren und Fr. 206 . Betreibungskosten) , zu züglich Zins von 5 % seit 7. März 2010 auf Fr. 544.70, aufgehoben.

In der Verfügung vom 11. November 2013 betreffend die Prämien vom 1. März bis 30. April 2010 ( Urk. 8/13) und in dem diese bestätigenden Einspracheent scheid vom 30. Juni 2014 ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvor schlag im Betrag von Fr. 618.40 ( Fr. 331.40 Prämien, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 162. Betreibungskosten), zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010 auf Fr. 331.40, aufgehoben. 4.2

Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs , SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen be rechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ) . Eine Recht söffnung braucht dafür nicht er teilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04

vom 1 8. März 2005 E . 4.1 , K 79/02

vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02

vom 1 1. Dezember 2002) . 4.3

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, für die Betrei bungskosten

in den Beträgen von Fr. 206 .-- und Fr. 162.-- die Rechtsöff n ung zu gewähren. Denn die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist .

5.

Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___

in einem Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), übers teigenden Umfang gewährt wurde, und als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) übersteigen den Umfang gewährt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der SWICA Krankenversicherung AG vom 3 0. Juni 2014 insoweit aufgehoben , als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), und in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___

die Rechtsöffnung in einem Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) über steigenden Umfang gewährt wurde n.

Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen , der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___

wird im Betrag von Fr. 544.70 (zuzüg lich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassoge bühren ), und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsam tes

Z.___

wird im Betrag von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren)

aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz