Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war in den Jahren 202 1 und 202 2 bei der Moove Sympany AG (im Folgenden: Sympany) obligatorisch gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert (Urk.7/2-3). Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 4 . Mai
2023 (zugestellt am 10. Mai 2023) forderte die SWICA von der Versicherten Prämien von November bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 855.95 sowie Kostenbeteiligungen für Leistungen vom 13. bis 14. September 2022 von Fr. 14.75 zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 140.35 sowie Zins zu 5
% auf Fr. 855.95 seit
5. April 2023 und Mahnspesen von Fr. 120. sowie Umtriebs spesen von Fr. 15. (Urk. 7/7 S.
1). Nachdem die Versicherte am
19. Mai 2023 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 7/7 S. 2), ver pflichtete die Sympany sie mit Verfügung vom
26. Mai 2023 zur Bezahlung der Prämien
für die Monate November und Dezember 2021
von Fr. 945.50 sowie von Kostenbeteiligungen für die Periode vom 26. Oktober bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 14.75 zuzüglich Zinsen von Fr. 146.60, Mahngebühren von Fr. 120. , Umtriebsspesen von Fr. 15 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 abzüglich erfolgte Zahlungen und sonstige Gutschriften im Betrag von Fr. 89.55 und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … auf (Urk. 7/8 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom
30. Juni 2023 (Urk. 7/9 ) hiess die Sympany mit Einspracheentscheid vom
11. September 2024 (Urk. 7/10 = Urk. 2) teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1), forderte von der Versicherten Fr. 855.95 für ausstehende Prämien der Monate November und Dezember 2021 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2023, aufgelaufener Verzugszins bis zur Betreibungs ein leitung von Fr. 57.35 sowie Mahnkosten von Fr. 120. und Bearbeitungskosten von Fr. 15 . und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf ( S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
11. September 2024 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
16. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen ersatz lose Aufhebung (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 schloss die Sympany auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin am 7. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.
8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monat lich zu bezahlen. 1.3
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungs ver zuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 1.4
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Betreibungskosten
findet sich in Ziff. 33.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2020 ; Urk. 7 /4), ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre. Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1349). 1.5
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforde rungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Bei periodisch anfallenden Forderungen rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen (BGE 131 III 12 E. 9.5). 1.6
Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechts öffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechts öffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehobe n worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltend machung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht bezie hungsweise das Bundesgericht ordentliches Gericht im Sinne von Art. 79 SchKG, das zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenversicherer , dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungs verfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechts vorschlag s zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin mit Einsprache entscheid (Urk. 2) unbezahlt gebliebene Prämien der Monate November und Dezember 2021 im Betrag von Fr. 855.95 (Fr. 945.50 abzüglich einer Gutschrift von Fr. 89.55; S. 3 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 7/8) nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2023 zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen bis zur Betreibungseinleitung von Fr. 57.30, Mahnkosten von Fr. 120. und Fr. 15. und hob den Rechtsvorschlag (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) auf (S. 4 Dispositiv-Ziff. 2).
Laut Versicherungspolice vom Oktober 2020 betrugen die monatlichen Prämien im Jahr 2021 Fr. 472.75 (inklusive versichertes Unfallrisiko und abzüglich Umweltabgabe, Urk. 7/2). Für die Monate November und Dezember 2021 betrugen die Prämien damit insgesamt Fr. 945.50. . Davon zog die Beschwer degegnerin eine Gutschrift von Fr. 89.55 ab, woraus der geforderte Betrag von Fr. 855.95 resultiert. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von der Gemeinde Y.___ unterstützt worden und die Prämien seien von dieser beglichen worden (Urk. 1 S. 1 unten). Eine Bestätigung der Gemeinde, wonach diese die Prämien der Monate November und Dezember 2021 bezahlt hat, vermochte sie allerdings nicht beizubringen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gemeine die Prämien nicht übernommen hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe unrechtmässig den
Konkurs über sie und ihren Mann erzwungen , entbindet sie dieser Umstand wie auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde diverse Auskünfte über sie eingeholt haben soll, nicht von der Pflicht, die monatlichen Krankenversicherungsprämien zu bezahlen. Dass die geforderten Prämien in der Konkursmasse enthalten gewesen wären, machte die Beschwer deführerin nicht geltend und ist unwahrscheinlich, erfolgte doch die Konkurs eröffnung vom .. . September 2021 ( Amtsblatt des Kantons Zürich
, zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) vor Entstehung der vorliegend strittigen Forde rungen .
Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass der Einspracheentscheid erst 15 Monate nach Einspracheerhebung
ergangen ist, an der Pflicht der Beschwerde führerin die Prämien zu bezahlen , nichts zu ändern. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin ihr Recht verwirkt, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, steht doch die Frist bis zur Erledigung des Gerichtsverfahrens still (Art. 88 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Auch der Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG ist unbehelflich , regelt diese Bestimmung doch das Rechtsöffnungsverfahren bei Vorliegen eines definitiven ( vgl. Art. 80 SchKG) oder provisorischen Rechtsöffnungstitels ( vgl. Art. 82 SchKG). Vorliegend ist indessen nicht nur die Beseitigung des Rechtsvorschlags sondern auch der Rechtsöffnungstitel selber strittig.
Gänzlich unerheblich ist letztlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin , sie habe die Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2017 gekündigt, schliessen doch ausstehende Prämien einen Versicherungswechsel aus (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber der Beschwerdeführerin Mahnge bühren von Fr. 120. und Umtriebskosten von Fr. 15.
geltend (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). Aufgrund der Akte n ist ausgewiesen, dass sie vor Einleitung der Betreibung zunächst die Prämien in Rechnung gestellt (Urk. 7/6/1-2) , sie sodann gemahnt (Urk. 7/6/3-3) , eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht hat (Urk. 7/6/5-6 ). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfristen hat sie die offenen Forderungen in Betreibung gesetzt (Urk. 7/7).
Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich verpflichtet, die ausstehenden Zahlungen zu mahnen, auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam zu machen und diese schliesslich in Betreibung zu setzen (vgl. E. 1.3 ). Es kann ihr daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie der gesetzlichen Ordnung Nachachtung verschafft hat, die zweifelsohne zu Unkosten geführt hat . Die der Beschwer degegnerin im Zusammenhang mit den unbezahlt gebliebenen Prämien
entstanden Kosten hat die Beschwerdeführerin zu übernehmen, zumal sie kaum höher als kostendeckend sind. 2.4
Wie sich aus den Prämienabrechnungen ergibt, unterstand d ie Beschwerde führer in der monatlichen Prämienzahlungspflicht. Gemäss Ziff. 31 der AVB (Urk. 7/4 ) sind die Prämien im Voraus zu bezahlen. Basierend darauf ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5
% seit
1. Dezember 202 1 (mittlerer Verfall) verlangt e . 2.5
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdegeg nerin Fr. 855.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 855.95 seit 5. April 2023, aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 57.35 (5 % auf Fr. 855.95 vom 1. Dezember 2021 bis 4. April 2023) sowie Mahn- und Umtriebskosten
von Fr. 135. schuldet. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 und 202
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
E. 1.2 Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monat lich zu bezahlen.
E. 1.3 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungs ver zuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
E. 1.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Betreibungskosten
findet sich in Ziff. 33.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2020 ; Urk. 7 /4), ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre. Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1349).
E. 1.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforde rungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Bei periodisch anfallenden Forderungen rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen (BGE 131 III 12 E. 9.5).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechts öffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechts öffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehobe n worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltend machung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht bezie hungsweise das Bundesgericht ordentliches Gericht im Sinne von Art. 79 SchKG, das zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenversicherer , dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungs verfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechts vorschlag s zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2) . 2.
E. 2 bei der Moove Sympany AG (im Folgenden: Sympany) obligatorisch gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert (Urk.7/2-3). Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin mit Einsprache entscheid (Urk. 2) unbezahlt gebliebene Prämien der Monate November und Dezember 2021 im Betrag von Fr. 855.95 (Fr. 945.50 abzüglich einer Gutschrift von Fr. 89.55; S. 3 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 7/8) nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2023 zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen bis zur Betreibungseinleitung von Fr. 57.30, Mahnkosten von Fr. 120. und Fr. 15. und hob den Rechtsvorschlag (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) auf (S. 4 Dispositiv-Ziff. 2).
Laut Versicherungspolice vom Oktober 2020 betrugen die monatlichen Prämien im Jahr 2021 Fr. 472.75 (inklusive versichertes Unfallrisiko und abzüglich Umweltabgabe, Urk. 7/2). Für die Monate November und Dezember 2021 betrugen die Prämien damit insgesamt Fr. 945.50. . Davon zog die Beschwer degegnerin eine Gutschrift von Fr. 89.55 ab, woraus der geforderte Betrag von Fr. 855.95 resultiert.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von der Gemeinde Y.___ unterstützt worden und die Prämien seien von dieser beglichen worden (Urk. 1 S. 1 unten). Eine Bestätigung der Gemeinde, wonach diese die Prämien der Monate November und Dezember 2021 bezahlt hat, vermochte sie allerdings nicht beizubringen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gemeine die Prämien nicht übernommen hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe unrechtmässig den
Konkurs über sie und ihren Mann erzwungen , entbindet sie dieser Umstand wie auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde diverse Auskünfte über sie eingeholt haben soll, nicht von der Pflicht, die monatlichen Krankenversicherungsprämien zu bezahlen. Dass die geforderten Prämien in der Konkursmasse enthalten gewesen wären, machte die Beschwer deführerin nicht geltend und ist unwahrscheinlich, erfolgte doch die Konkurs eröffnung vom .. . September 2021 ( Amtsblatt des Kantons Zürich
, zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) vor Entstehung der vorliegend strittigen Forde rungen .
Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass der Einspracheentscheid erst 15 Monate nach Einspracheerhebung
ergangen ist, an der Pflicht der Beschwerde führerin die Prämien zu bezahlen , nichts zu ändern. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin ihr Recht verwirkt, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, steht doch die Frist bis zur Erledigung des Gerichtsverfahrens still (Art. 88 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Auch der Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG ist unbehelflich , regelt diese Bestimmung doch das Rechtsöffnungsverfahren bei Vorliegen eines definitiven ( vgl. Art. 80 SchKG) oder provisorischen Rechtsöffnungstitels ( vgl. Art. 82 SchKG). Vorliegend ist indessen nicht nur die Beseitigung des Rechtsvorschlags sondern auch der Rechtsöffnungstitel selber strittig.
Gänzlich unerheblich ist letztlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin , sie habe die Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2017 gekündigt, schliessen doch ausstehende Prämien einen Versicherungswechsel aus (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber der Beschwerdeführerin Mahnge bühren von Fr. 120. und Umtriebskosten von Fr. 15.
geltend (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). Aufgrund der Akte n ist ausgewiesen, dass sie vor Einleitung der Betreibung zunächst die Prämien in Rechnung gestellt (Urk. 7/6/1-2) , sie sodann gemahnt (Urk. 7/6/3-3) , eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht hat (Urk. 7/6/5-6 ). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfristen hat sie die offenen Forderungen in Betreibung gesetzt (Urk. 7/7).
Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich verpflichtet, die ausstehenden Zahlungen zu mahnen, auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam zu machen und diese schliesslich in Betreibung zu setzen (vgl. E. 1.3 ). Es kann ihr daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie der gesetzlichen Ordnung Nachachtung verschafft hat, die zweifelsohne zu Unkosten geführt hat . Die der Beschwer degegnerin im Zusammenhang mit den unbezahlt gebliebenen Prämien
entstanden Kosten hat die Beschwerdeführerin zu übernehmen, zumal sie kaum höher als kostendeckend sind.
E. 2.4 Wie sich aus den Prämienabrechnungen ergibt, unterstand d ie Beschwerde führer in der monatlichen Prämienzahlungspflicht. Gemäss Ziff. 31 der AVB (Urk. 7/4 ) sind die Prämien im Voraus zu bezahlen. Basierend darauf ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5
% seit
1. Dezember 202 1 (mittlerer Verfall) verlangt e .
E. 2.5 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdegeg nerin Fr. 855.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 855.95 seit 5. April 2023, aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 57.35 (5 % auf Fr. 855.95 vom 1. Dezember 2021 bis 4. April 2023) sowie Mahn- und Umtriebskosten
von Fr. 135. schuldet. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher
E. 4 . Mai
2023 (zugestellt am 10. Mai 2023) forderte die SWICA von der Versicherten Prämien von November bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 855.95 sowie Kostenbeteiligungen für Leistungen vom 13. bis 14. September 2022 von Fr. 14.75 zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 140.35 sowie Zins zu 5
% auf Fr. 855.95 seit
5. April 2023 und Mahnspesen von Fr. 120. sowie Umtriebs spesen von Fr. 15. (Urk. 7/7 S.
1). Nachdem die Versicherte am
19. Mai 2023 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 7/7 S. 2), ver pflichtete die Sympany sie mit Verfügung vom
26. Mai 2023 zur Bezahlung der Prämien
für die Monate November und Dezember 2021
von Fr. 945.50 sowie von Kostenbeteiligungen für die Periode vom 26. Oktober bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 14.75 zuzüglich Zinsen von Fr. 146.60, Mahngebühren von Fr. 120. , Umtriebsspesen von Fr. 15 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 abzüglich erfolgte Zahlungen und sonstige Gutschriften im Betrag von Fr. 89.55 und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … auf (Urk. 7/8 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom
30. Juni 2023 (Urk. 7/9 ) hiess die Sympany mit Einspracheentscheid vom
11. September 2024 (Urk. 7/10 = Urk. 2) teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1), forderte von der Versicherten Fr. 855.95 für ausstehende Prämien der Monate November und Dezember 2021 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2023, aufgelaufener Verzugszins bis zur Betreibungs ein leitung von Fr. 57.35 sowie Mahnkosten von Fr. 120. und Bearbeitungskosten von Fr. 15 . und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf ( S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
11. September 2024 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
16. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen ersatz lose Aufhebung (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 schloss die Sympany auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin am 7. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.
E. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00083 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war in den Jahren 202 1 und 202 2 bei der Moove Sympany AG (im Folgenden: Sympany) obligatorisch gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert (Urk.7/2-3). Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 4 . Mai
2023 (zugestellt am 10. Mai 2023) forderte die SWICA von der Versicherten Prämien von November bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 855.95 sowie Kostenbeteiligungen für Leistungen vom 13. bis 14. September 2022 von Fr. 14.75 zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 140.35 sowie Zins zu 5
% auf Fr. 855.95 seit
5. April 2023 und Mahnspesen von Fr. 120. sowie Umtriebs spesen von Fr. 15. (Urk. 7/7 S.
1). Nachdem die Versicherte am
19. Mai 2023 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 7/7 S. 2), ver pflichtete die Sympany sie mit Verfügung vom
26. Mai 2023 zur Bezahlung der Prämien
für die Monate November und Dezember 2021
von Fr. 945.50 sowie von Kostenbeteiligungen für die Periode vom 26. Oktober bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 14.75 zuzüglich Zinsen von Fr. 146.60, Mahngebühren von Fr. 120. , Umtriebsspesen von Fr. 15 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 abzüglich erfolgte Zahlungen und sonstige Gutschriften im Betrag von Fr. 89.55 und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … auf (Urk. 7/8 ). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom
30. Juni 2023 (Urk. 7/9 ) hiess die Sympany mit Einspracheentscheid vom
11. September 2024 (Urk. 7/10 = Urk. 2) teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1), forderte von der Versicherten Fr. 855.95 für ausstehende Prämien der Monate November und Dezember 2021 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2023, aufgelaufener Verzugszins bis zur Betreibungs ein leitung von Fr. 57.35 sowie Mahnkosten von Fr. 120. und Bearbeitungskosten von Fr. 15 . und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf ( S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
11. September 2024 (Urk.
2) erhob die Versicherte am
16. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen ersatz lose Aufhebung (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 schloss die Sympany auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin am 7. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk.
8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monat lich zu bezahlen. 1.3
In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungs ver zuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 1.4
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungs gebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Betreibungskosten
findet sich in Ziff. 33.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2020 ; Urk. 7 /4), ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre. Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1349). 1.5
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforde rungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Bei periodisch anfallenden Forderungen rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen (BGE 131 III 12 E. 9.5). 1.6
Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechts öffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechts öffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehobe n worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltend machung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht bezie hungsweise das Bundesgericht ordentliches Gericht im Sinne von Art. 79 SchKG, das zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenversicherer , dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungs verfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechts vorschlag s zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin mit Einsprache entscheid (Urk. 2) unbezahlt gebliebene Prämien der Monate November und Dezember 2021 im Betrag von Fr. 855.95 (Fr. 945.50 abzüglich einer Gutschrift von Fr. 89.55; S. 3 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 7/8) nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2023 zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen bis zur Betreibungseinleitung von Fr. 57.30, Mahnkosten von Fr. 120. und Fr. 15. und hob den Rechtsvorschlag (in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) auf (S. 4 Dispositiv-Ziff. 2).
Laut Versicherungspolice vom Oktober 2020 betrugen die monatlichen Prämien im Jahr 2021 Fr. 472.75 (inklusive versichertes Unfallrisiko und abzüglich Umweltabgabe, Urk. 7/2). Für die Monate November und Dezember 2021 betrugen die Prämien damit insgesamt Fr. 945.50. . Davon zog die Beschwer degegnerin eine Gutschrift von Fr. 89.55 ab, woraus der geforderte Betrag von Fr. 855.95 resultiert. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von der Gemeinde Y.___ unterstützt worden und die Prämien seien von dieser beglichen worden (Urk. 1 S. 1 unten). Eine Bestätigung der Gemeinde, wonach diese die Prämien der Monate November und Dezember 2021 bezahlt hat, vermochte sie allerdings nicht beizubringen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gemeine die Prämien nicht übernommen hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe unrechtmässig den
Konkurs über sie und ihren Mann erzwungen , entbindet sie dieser Umstand wie auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde diverse Auskünfte über sie eingeholt haben soll, nicht von der Pflicht, die monatlichen Krankenversicherungsprämien zu bezahlen. Dass die geforderten Prämien in der Konkursmasse enthalten gewesen wären, machte die Beschwer deführerin nicht geltend und ist unwahrscheinlich, erfolgte doch die Konkurs eröffnung vom .. . September 2021 ( Amtsblatt des Kantons Zürich
, zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) vor Entstehung der vorliegend strittigen Forde rungen .
Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass der Einspracheentscheid erst 15 Monate nach Einspracheerhebung
ergangen ist, an der Pflicht der Beschwerde führerin die Prämien zu bezahlen , nichts zu ändern. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin ihr Recht verwirkt, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, steht doch die Frist bis zur Erledigung des Gerichtsverfahrens still (Art. 88 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Auch der Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG ist unbehelflich , regelt diese Bestimmung doch das Rechtsöffnungsverfahren bei Vorliegen eines definitiven ( vgl. Art. 80 SchKG) oder provisorischen Rechtsöffnungstitels ( vgl. Art. 82 SchKG). Vorliegend ist indessen nicht nur die Beseitigung des Rechtsvorschlags sondern auch der Rechtsöffnungstitel selber strittig.
Gänzlich unerheblich ist letztlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin , sie habe die Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2017 gekündigt, schliessen doch ausstehende Prämien einen Versicherungswechsel aus (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber der Beschwerdeführerin Mahnge bühren von Fr. 120. und Umtriebskosten von Fr. 15.
geltend (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). Aufgrund der Akte n ist ausgewiesen, dass sie vor Einleitung der Betreibung zunächst die Prämien in Rechnung gestellt (Urk. 7/6/1-2) , sie sodann gemahnt (Urk. 7/6/3-3) , eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht hat (Urk. 7/6/5-6 ). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfristen hat sie die offenen Forderungen in Betreibung gesetzt (Urk. 7/7).
Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich verpflichtet, die ausstehenden Zahlungen zu mahnen, auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam zu machen und diese schliesslich in Betreibung zu setzen (vgl. E. 1.3 ). Es kann ihr daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie der gesetzlichen Ordnung Nachachtung verschafft hat, die zweifelsohne zu Unkosten geführt hat . Die der Beschwer degegnerin im Zusammenhang mit den unbezahlt gebliebenen Prämien
entstanden Kosten hat die Beschwerdeführerin zu übernehmen, zumal sie kaum höher als kostendeckend sind. 2.4
Wie sich aus den Prämienabrechnungen ergibt, unterstand d ie Beschwerde führer in der monatlichen Prämienzahlungspflicht. Gemäss Ziff. 31 der AVB (Urk. 7/4 ) sind die Prämien im Voraus zu bezahlen. Basierend darauf ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5
% seit
1. Dezember 202 1 (mittlerer Verfall) verlangt e . 2.5
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdegeg nerin Fr. 855.95 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 855.95 seit 5. April 2023, aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 57.35 (5 % auf Fr. 855.95 vom 1. Dezember 2021 bis 4. April 2023) sowie Mahn- und Umtriebskosten
von Fr. 135. schuldet. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Vivao Sympany AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher