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67_III_116

BGE 67 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1935-05-16 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrocht. N° 37.

qu'allegue le rerrourant, si le creancier declare que, faute

de paiement, il resilie le contrat et requiert l'expulsion,

il modifie, par Un acte unilateral, le fond meme du droit.

Cette particularite donne a son choix le caractere exclusif

qui fait defaut en l'espece.

5. -

Dans son arret Beidemann, du 16 mai 1935,

le Tribunal a adopte une solution divergente touchant

l'application de l'art. 41 al. 2 LP (poursuite tendante

au recouvrement d'inMrets ou d'annuites garantis par

hypotheque, RO 61 111 70). Il n'y a pas lieu de rechercher,

en I'espece, si les motifs du present arret ne conduiraient

pas a un renversement de cette jurisprudence.

La Ohambre des poursuites et des taillites

rejette le recours.

37. Entscheid vom I. Septemberll941 i. S. Huber.

Ein Urteil, das den Sohuldner nioht unbedingt, sondern nur

gegen Empfang der vom Gläubiger zu liefernden Ware (<< Zug

um Zug») zur Zahlung verpfliohtet, genügt nicht zur Fort·

setzung der durch Reohtsvorsohlag gehemmten Betreibung,

wenn der Sohuldner die ihm seit dem Urteil angebotene Ware

nicht als vertragsgemäss gelten lässt.

Art. 79 (278) SchKG.

Un jugement qui ne oondamne pas le debiteur a payer d'emblee

une oertaine somme mais seulement contre Iivraison de mar·

chandises par le creanoier (ex6'cutions simultanees) ne permet

pa.~ de continuer la poursuite arretee par l'opposition, lorsque

le debi~ur n'aooepte pas la marchandise offerte apres le juge-

ment, en contestant qu'elle soit conforme au contrat.

Art. 79 (278) LP.

Una sentenza, che non condanna il debitore a pagare incondi·

zionatamente una certa somma, ma soltanto dietro simultanea

fornitura di merci da parte deI oreditore, non basta per poter

oontinuare l'eseouzione contro oui e stata interposta opposi-

zione, qualora il debitore non aocetti la meroe offerta dopo

la sentenza, eontestando eh'essa sia eonforme al contratto.

Art. 79 (278) LEF.

A. -

Für eine Forderung aus Kaufvertrag über 6

Auto-Heizapparate « Moto-Calor» nahm der Rekurrent am

Schuldbetreibungs. und Konkursrocht. N0 37.

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17. Februar 1939 gegenüber dem Rekursgegner einen

Arrest heraus, den er dann durch Betreibung und Klage

prosequierte. Am 29. August 1940 erlangte er ein rechts-

kräftiges Urteil des Bezirksgerichts Zürich, das den

Beklagten verpflichtete, « an den Kläger -

gegen gleich-

zeitige Übergabe der sechs im Februar 1939 gekauften

Moto-Calor-Apparate in Zürich -

zu bezahlen Fr. 847.50

nebst 5% Zins ... » Am 21. März 1941 hinterlegte der

Gläubiger auf dem Betreibungsamte zu Banden des

Schuldners 6 Moto-Calor-Apparate und stellte das Pfän-

dungsbegehren. Das Amt gab diesem Folge und teilte

dem Schuldner mit, die Apparate stehen zu seiner Ver-

fügung.

B. -

Der Schuldner bestritt jedoch die Identität der

hinterlegten mit den seinerzeit gekauften Apparaten und

rügte verschiedene Mängel. Er focht deswegen die Pfän-

dung auf dem Beschwerdeweg an und erlangte deren

Aufhebung in dem Sinne, dass es bis auf weiteres bei der

blossen Arrestierung zu bleiben habe. Beide kantonalen

Instanzen sind der Auffassung, zur Fortsetzung der

Betreibung bedürfte es eines weitern, ein richtiges Erfül-

lungsangebot des Gläubigers feststellenden Gerichtsurteils

oder allenfalls eines Rechtsöffnungsentscheides. Demgegen-

über hält der Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs

daran fest, dass die Beschwerde des Schuldners abzu-

weisen sei.

Die SchuldbetreibunY8- und Konkur8kammer

zieht in Erwägung :

Mit Recht haben die Vorinstanzen es abgelehnt, über

die Einreden des Schuldners hinwegzuschreiten oder sie

im Beschwerdeverfahren selbst zu beurteilen. Ein gegen-

über dem Rechtsvorschlag des Schuldners vom Gläubiger

im Forderungsprozess nach Art. 79 SchKG erstrittenes

Urteil, wodurch ihm die Forderung ganz oder teilweise

zugesprochen wird, schliesst allerdings nach ständiger

Rechtsprechung für den anerkannten Betrag die definitive

ll8

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.

Rechtsöffnung in sich, gleichgültig ob der Richter dies

ausdrücklich erklärt und ob er überhaupt auf die Betrei-

bung Bezug nimmt (vgL BGE 64IH 76). Allein dies gilt

nicht bei einer nur gegen Übergabe der Ware durch den

Gläubiger zu erfüllenden Zahlungspflicht, wie das Be-

zirksgericht sie in seinem Urteil vom 29. August 1940

ausgesprochen hat, aus der Erwägung, die Zahlungs-

verpflichtung des Beklagten müsse von der richtigen

Übergabe der Apparate abhängig gemacht werden, weil

der Kläger es unterlassen habe, über den heutigen Standort

der Kaufgegenstände etwas auszuführen. Bei dieser Ver-

urteilung zur Leistung « Zug um Zug» ist zwar die beid~

seitige Leistungspflicht als bei der Arrestlegung bereits

fällige festgestellt, aber nur als gegenseitig bedingte, so

dass die Fortsetzung der .Betreibung, die nach der Ordnung

des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nur eine

unbedingte sein kann, auf Grund eines solchen Urteils

nicht stattfinden darf. Mit der Wendung « gegen Über-

gabe ... » ist der Beklagte nicht etwa auf eine ihm bereits

einwandfrei zur Verfügung stehende Gegenleistung hin-

gewiesen, so dass seine Zahlungspflicht als eine unbedingte

ausgesprochen wäre; vielniehr ist die richtige Übergabe

der Ware durch den Verkäufer als eine Bedingung vor-

behalten, über deren Erfüllung das Urteil nichts enthält,

wie denn die Hinterlegung, die der betriebene Schuldner

beanstandet, erst mehrere M.onate seit Ausfällung des

Urteils vorgenommen wurde. Ob angesichts der vom

Kläger erst noch zu erfüllenden Voraussetzung die Ver-

urteilung des Beklagten. zur Leistung « Zug um Zug»

überhaupt am Platze war, oder ob die Klage hätte als

vorzeitig abgewiesen werden sollen (vgL BGE 58 H, 411),

haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Wie dem

auch sei, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirks-

gerichts die Zahlungspflicht des Schuldners an eine

Bedingung geknüpft, über deren Erfüllung ihrerseits

noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor-

liegt. Dazu wird der Gläubiger kaum auf dem Weg eines

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° :~8.

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Rechtsöffnungsverfahrens gelangen, wo ja keine über den

Inhalt des als Titel vorzulegenden Urteils hinausgehende

materielle Entscheidung zu treffen ist, sondern nur mit

einer neuen Klage. Er hätte sich die zweimalige Klager-

hebung ersparen können, wenn er die Ware schon vor

Erhebung der Arrestprosequierungsklage oder doch wenig-

stens so früh im Sinne von Art. 92 OR hinterlegt hätte,

dass über deren Vertragsgemässheit noch im nämlichen

Prozesse hätte entschieden und im Falle der Bejahung

eine unbedingte Zahlungspflicht des Schuldners aus-

gesprochen werden können. Die Frage, ob trotz Untaug-

lichkeit des vorgelegten Urteils als Grundlage zu unmittel-

barer Fortsetzung der Betreibung der Arrest Nr. 18/1939

noch gewahrt sei, ist nicht Gegenstand dieses Rekurs-

verfahrens .

Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Entscheid vom 8. September IMI i. S. Möhl.

Betreibungskoaten, durch Militärdienst des Schuldners bedingte:

sie faHen nicht zu Lasten des Schuldners (BGE 66 TII 45),

-

handle es sich um ordentliche, wegen des Rechtsstillstandes

nicht ausführbare Betreibungsmassnahmen

-

oder um besondere, wegen solchen Rechtsstillstandes notwendig

werdende Verrichtungen, namentlich die Erkundigung beim

militärischen Kommando nach Art. 17 Abs. 3 der Vo des BR

vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der

Zwangsvollstreckung und dem ~eisschreiben Nr. 29 des BG

vom 7. Februar 1941, S. 1 H. hiervor;

__ auf diesen amtlichen Meldedienst kann der Gläubiger durch

eine dem Betreibungsamte zum voraus abgegebene Erklärung

verzichten.

Les frais de poursuite causes par le service militaire du debiteur

ne tombent pas a. Ba charge (RO 66 ITI 45). Peu importe

que ces frais visent

_ des mesures de poursuite ordinaires rendues inexecutables du

fait de la suspension

.

-

ou des operations particulieres necessitees par cette suspensIOn,

teHes que la demande de renseignements aupres du comman-

dement militaire selon l'art. 17 sI. 3 de l'ord. du CF du 24

janvier 1941 attenuant a. titre temporaire le regime de l'exe-