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Schuldbetreibungs. und Konkursrocht. N° 37.
qu'allegue le rerrourant, si le creancier declare que, faute
de paiement, il resilie le contrat et requiert l'expulsion,
il modifie, par Un acte unilateral, le fond meme du droit.
Cette particularite donne a son choix le caractere exclusif
qui fait defaut en l'espece.
5. -
Dans son arret Beidemann, du 16 mai 1935,
le Tribunal a adopte une solution divergente touchant
l'application de l'art. 41 al. 2 LP (poursuite tendante
au recouvrement d'inMrets ou d'annuites garantis par
hypotheque, RO 61 111 70). Il n'y a pas lieu de rechercher,
en I'espece, si les motifs du present arret ne conduiraient
pas a un renversement de cette jurisprudence.
La Ohambre des poursuites et des taillites
rejette le recours.
37. Entscheid vom I. Septemberll941 i. S. Huber.
Ein Urteil, das den Sohuldner nioht unbedingt, sondern nur
gegen Empfang der vom Gläubiger zu liefernden Ware (<< Zug
um Zug») zur Zahlung verpfliohtet, genügt nicht zur Fort·
setzung der durch Reohtsvorsohlag gehemmten Betreibung,
wenn der Sohuldner die ihm seit dem Urteil angebotene Ware
nicht als vertragsgemäss gelten lässt.
Art. 79 (278) SchKG.
Un jugement qui ne oondamne pas le debiteur a payer d'emblee
une oertaine somme mais seulement contre Iivraison de mar·
chandises par le creanoier (ex6'cutions simultanees) ne permet
pa.~ de continuer la poursuite arretee par l'opposition, lorsque
le debi~ur n'aooepte pas la marchandise offerte apres le juge-
ment, en contestant qu'elle soit conforme au contrat.
Art. 79 (278) LP.
Una sentenza, che non condanna il debitore a pagare incondi·
zionatamente una certa somma, ma soltanto dietro simultanea
fornitura di merci da parte deI oreditore, non basta per poter
oontinuare l'eseouzione contro oui e stata interposta opposi-
zione, qualora il debitore non aocetti la meroe offerta dopo
la sentenza, eontestando eh'essa sia eonforme al contratto.
Art. 79 (278) LEF.
A. -
Für eine Forderung aus Kaufvertrag über 6
Auto-Heizapparate « Moto-Calor» nahm der Rekurrent am
Schuldbetreibungs. und Konkursrocht. N0 37.
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17. Februar 1939 gegenüber dem Rekursgegner einen
Arrest heraus, den er dann durch Betreibung und Klage
prosequierte. Am 29. August 1940 erlangte er ein rechts-
kräftiges Urteil des Bezirksgerichts Zürich, das den
Beklagten verpflichtete, « an den Kläger -
gegen gleich-
zeitige Übergabe der sechs im Februar 1939 gekauften
Moto-Calor-Apparate in Zürich -
zu bezahlen Fr. 847.50
nebst 5% Zins ... » Am 21. März 1941 hinterlegte der
Gläubiger auf dem Betreibungsamte zu Banden des
Schuldners 6 Moto-Calor-Apparate und stellte das Pfän-
dungsbegehren. Das Amt gab diesem Folge und teilte
dem Schuldner mit, die Apparate stehen zu seiner Ver-
fügung.
B. -
Der Schuldner bestritt jedoch die Identität der
hinterlegten mit den seinerzeit gekauften Apparaten und
rügte verschiedene Mängel. Er focht deswegen die Pfän-
dung auf dem Beschwerdeweg an und erlangte deren
Aufhebung in dem Sinne, dass es bis auf weiteres bei der
blossen Arrestierung zu bleiben habe. Beide kantonalen
Instanzen sind der Auffassung, zur Fortsetzung der
Betreibung bedürfte es eines weitern, ein richtiges Erfül-
lungsangebot des Gläubigers feststellenden Gerichtsurteils
oder allenfalls eines Rechtsöffnungsentscheides. Demgegen-
über hält der Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs
daran fest, dass die Beschwerde des Schuldners abzu-
weisen sei.
Die SchuldbetreibunY8- und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
Mit Recht haben die Vorinstanzen es abgelehnt, über
die Einreden des Schuldners hinwegzuschreiten oder sie
im Beschwerdeverfahren selbst zu beurteilen. Ein gegen-
über dem Rechtsvorschlag des Schuldners vom Gläubiger
im Forderungsprozess nach Art. 79 SchKG erstrittenes
Urteil, wodurch ihm die Forderung ganz oder teilweise
zugesprochen wird, schliesst allerdings nach ständiger
Rechtsprechung für den anerkannten Betrag die definitive
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.
Rechtsöffnung in sich, gleichgültig ob der Richter dies
ausdrücklich erklärt und ob er überhaupt auf die Betrei-
bung Bezug nimmt (vgL BGE 64IH 76). Allein dies gilt
nicht bei einer nur gegen Übergabe der Ware durch den
Gläubiger zu erfüllenden Zahlungspflicht, wie das Be-
zirksgericht sie in seinem Urteil vom 29. August 1940
ausgesprochen hat, aus der Erwägung, die Zahlungs-
verpflichtung des Beklagten müsse von der richtigen
Übergabe der Apparate abhängig gemacht werden, weil
der Kläger es unterlassen habe, über den heutigen Standort
der Kaufgegenstände etwas auszuführen. Bei dieser Ver-
urteilung zur Leistung « Zug um Zug» ist zwar die beid~
seitige Leistungspflicht als bei der Arrestlegung bereits
fällige festgestellt, aber nur als gegenseitig bedingte, so
dass die Fortsetzung der .Betreibung, die nach der Ordnung
des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nur eine
unbedingte sein kann, auf Grund eines solchen Urteils
nicht stattfinden darf. Mit der Wendung « gegen Über-
gabe ... » ist der Beklagte nicht etwa auf eine ihm bereits
einwandfrei zur Verfügung stehende Gegenleistung hin-
gewiesen, so dass seine Zahlungspflicht als eine unbedingte
ausgesprochen wäre; vielniehr ist die richtige Übergabe
der Ware durch den Verkäufer als eine Bedingung vor-
behalten, über deren Erfüllung das Urteil nichts enthält,
wie denn die Hinterlegung, die der betriebene Schuldner
beanstandet, erst mehrere M.onate seit Ausfällung des
Urteils vorgenommen wurde. Ob angesichts der vom
Kläger erst noch zu erfüllenden Voraussetzung die Ver-
urteilung des Beklagten. zur Leistung « Zug um Zug»
überhaupt am Platze war, oder ob die Klage hätte als
vorzeitig abgewiesen werden sollen (vgL BGE 58 H, 411),
haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Wie dem
auch sei, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirks-
gerichts die Zahlungspflicht des Schuldners an eine
Bedingung geknüpft, über deren Erfüllung ihrerseits
noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor-
liegt. Dazu wird der Gläubiger kaum auf dem Weg eines
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° :~8.
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Rechtsöffnungsverfahrens gelangen, wo ja keine über den
Inhalt des als Titel vorzulegenden Urteils hinausgehende
materielle Entscheidung zu treffen ist, sondern nur mit
einer neuen Klage. Er hätte sich die zweimalige Klager-
hebung ersparen können, wenn er die Ware schon vor
Erhebung der Arrestprosequierungsklage oder doch wenig-
stens so früh im Sinne von Art. 92 OR hinterlegt hätte,
dass über deren Vertragsgemässheit noch im nämlichen
Prozesse hätte entschieden und im Falle der Bejahung
eine unbedingte Zahlungspflicht des Schuldners aus-
gesprochen werden können. Die Frage, ob trotz Untaug-
lichkeit des vorgelegten Urteils als Grundlage zu unmittel-
barer Fortsetzung der Betreibung der Arrest Nr. 18/1939
noch gewahrt sei, ist nicht Gegenstand dieses Rekurs-
verfahrens .
Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
38. Entscheid vom 8. September IMI i. S. Möhl.
Betreibungskoaten, durch Militärdienst des Schuldners bedingte:
sie faHen nicht zu Lasten des Schuldners (BGE 66 TII 45),
-
handle es sich um ordentliche, wegen des Rechtsstillstandes
nicht ausführbare Betreibungsmassnahmen
-
oder um besondere, wegen solchen Rechtsstillstandes notwendig
werdende Verrichtungen, namentlich die Erkundigung beim
militärischen Kommando nach Art. 17 Abs. 3 der Vo des BR
vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der
Zwangsvollstreckung und dem ~eisschreiben Nr. 29 des BG
vom 7. Februar 1941, S. 1 H. hiervor;
__ auf diesen amtlichen Meldedienst kann der Gläubiger durch
eine dem Betreibungsamte zum voraus abgegebene Erklärung
verzichten.
Les frais de poursuite causes par le service militaire du debiteur
ne tombent pas a. Ba charge (RO 66 ITI 45). Peu importe
que ces frais visent
_ des mesures de poursuite ordinaires rendues inexecutables du
fait de la suspension
.
-
ou des operations particulieres necessitees par cette suspensIOn,
teHes que la demande de renseignements aupres du comman-
dement militaire selon l'art. 17 sI. 3 de l'ord. du CF du 24
janvier 1941 attenuant a. titre temporaire le regime de l'exe-