opencaselaw.ch

KV.2014.00041

Keine Rechtsöffnung für Betreibungskosten. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Gegen X.___ , geboren 1983 , setzte die Easy Sana Krankenversicherung AG , Martigny (nachfolgend: Groupe

Mutuel ), die Forderungssumme von Fr. 1‘804.55

(zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2013 , Fr. 30 .-- Mahnspesen und Fr. 120 .-- Dossiereröffnungskosten ) in

Betrei bung (Urk. 7/5). Als Forderungs grund wurden Prämien KVG vom 1. Februar bis 31. August 2013 genannt (Zah lungsbefehl vom 1 6. Dezember 2013 in der Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes Z.___ ; Urk. 7/6 S. 1 ). Den

vom Versicherten am 1 9. Dezember 2013 ohne Angabe einer Be gründung gegen den Zahlungsbefehl erho bene n Rechtsvorschlag (Urk. 7/6 S. 2 ) beseitigte die Groupe

Mutuel

mit Ver fügung vom 6. Januar 2014 ( Urk. 7/7) für den Betrag von Fr. 1‘804.55 (zuzüg lich Zins zu 5 %

und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten , Fr. 30.-- Aufforde rungs kosten und Fr. 104.-- bereits bekannte Betreibungs kosten ). Die vom Ver si cherten am 1 3. Januar 2014 dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 7/8 ) wies die Groupe

Mutuel

mit Einsprache entscheid vom 3. April 2014 (Urk. 7/9 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cher te mit Eingabe vom 1 1. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , dieser und die Verfügung vom 6. Januar 2014 sei en aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Schuld in angemessenen Raten abzuzah len.

Mit Beschwerde antwort vom 22. Juli 2013 (Urk. 6) beantragte die Groupe

Mutuel

die Abweisung der Beschwerde (S. 5) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am 3 0. Juni 2014 (Urk. 8) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen. 1.3

Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den. Ge mäss Art. 105a KVV be trägt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1

des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ( ATSG) 5

Prozent im Jahr. 1.4

Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schrift lich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Fol gen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 5 KVG räumt dem Bun des rat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnver fah rens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln. Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugs zins auf fälligen Prämien nach Arti kel 26 Absatz 1 ATSG 5 Prozent im Jahr be trägt. Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer unbe zahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligato ri schen Krankenpflegeversi cherung , nachdem er mindestens einmal an diese Aus stände erinnert hatte, ge trennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spä testens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der ver sicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die ver sicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versi cherer die

Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfäl li gen ande ren

Zah lungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Verschuldet die versi cher te Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ent stan den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren er heben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingelei tet wer den, wenn die versicherte Person vorgängig zur Bezahlung der fälligen Prä mien und Kostenbeteiligungen gemahnt wurde. Mit der Mahnung muss der ver sicherten Person sodann zwingend eine Nachfrist von dreissig Tagen ange setzt werden und es muss auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam ge macht werden (BGE 131 V 147 E. 6). 1.5

Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöff nungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöff nungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betrei bung

verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungs verfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Be hör d e oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bezie hungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffent lichen

Recht be gründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmach ung der Forderung vor dieser Behörde zu ver stehen (BGE 75 III 44 mit Hin wei sen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstin stanzlich ver fügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht be zieh ungs weise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhe bung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor de rungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Ein tritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsver fah rens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Ver fügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E.

2). 2.

2.1

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten , im vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin obligato risch krankenversichert gewesen zu sein (Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwer deführer während dieses Zeit raums bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war. 2.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh rer am 2 4. Juni 2013 e ine berichtig t e Rechnung für die Prämien für die obliga torische Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2013 im Betrag von insgesamt Fr. 2‘143.75 zustellte ( Urk. 7/2).

Mit Mahnung vom 2 1. September 2013 ( Urk. 7/3) forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1‘814.55 auf. Dabei brachte die Beschwerdegegnerin von den für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2013 geschuldeten Prämien im Gesamtbe trag von Fr. 2‘143.75 eine vom Beschwerdeführer geleistete Anzahlung im Be trag von Fr. 339.20 in Abzug und forderte ihn zur Entrichtung von Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- auf.

Mit einer erneuten Mahnung vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/4) forderte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu r Bezahlung eines Betrages von Fr. 1‘834.55 auf, wobei sie darin im Vergleich zur vorgängigen Mahnung vom 2 1. September 2013 vom Beschwerdeführer zusätzliche Mahnspesen im Betrag von Fr. 20.-- einforderte.

Mit dem Betreibungsbegehren vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/5) setzte die Be schwerdegegnerin

eine ausstehende Prämienforderung für die Zeit vom 1. Febru ar bis 3 1. August 2013 von Fr. 1‘804.55, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Dezem ber 2013, Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskos ten , in Betrei bung. 2.3

In masslicher Hin sicht wird die in Betreibung gesetzte Forderung vom Be schwerdeführer nicht be stritten. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungs bedin g ungen „ Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obliga torischen Kran kenpflegeversicherung gemäss KVG “, Ausgabe vom

1. Januar

2011 , der Be schwerdegegnerin (AVB; 7/ 1 ) sind die versicherten Personen ver pflichtet, der Be schwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu ent richten. Sodann wird die Beschwerdegegnerin in dieser Bestimmung ermächtigt, „Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten“ zu erheben, „insbesondere für Mah nungen, Zahlungs aufforderungen und Betreibungen“. 3.2

Bei Einleitung der Betreibung am 9. Dezember 2013 (Urk. 7/5) betreffend die Prämien für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2013 waren diese Prämien bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer für die Entrichtung dieser Prämien jeweils zweimal mahnte. Dabei hat sie ihm mit jeder Mahnung eine Nachfrist angesetzt . Mit der zweiten Mahnung vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/4) hat sie den Be schwerdeführer sodann auf die Folgen der Nichtbe zahlung aufmerksam ge macht . Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschuld im Betrag von Fr. 1‘804.55 daher zu Recht am 9. Dezember 2013 in Betreibung gesetzt (Urk. 7/5).

3.3

Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Mahnspesen von Fr. 3 0.-- besteht vorliegend in der erwähnen Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 AVB. Die eingefor der ten Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 3 0.-- und die Verwaltungskos ten ( Dossiereröffnungskosten ) im Betrag von Fr. 120.-- erscheinen von ihrer Höhe her zudem als angemessen und nicht als missbräuchlich. 3.4

Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist für fällige Prämienforderungen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Nach der Rechtsprechung sind unter „Beiträge“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ATSG unter anderem die Prämien im Bereich des KVG zu subsumieren. Die Be schwerde gegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Einsprache entscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) und im Betreibungsbegehren vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/5) auf der ausstehenden Prämienforderung einen Ver zugszins von 5 % ab Einleitung der Betreibung am 9. Dezember 2013 zu bezahlen. Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden. 3.5

Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der gesamten ausstehenden Prämienschuld, zuzüglich Verzugszins und Mahn- und Dossiereröffnungskosten , die Betreibung einleitete und dem Beschwerdeführer vorgängig keine Ratenzahlungsmöglichkeit einräumte. Denn zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung war die gesamte Forderung fällig und die Beschwer degegnerin war nicht verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer eine Ratenzah lung zu vereinbaren oder lediglich einen Teil des geschuldeten Forderung sbe trages in Betreibung zu setzen.

Der Beschwerdeführer wird indes auf § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungs gesetz es zum Krankenversicherungsgesetz hingewiesen, wonach die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohn sitz in der Gemeinde

übernimmt , soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale

Existenzminimum nicht gewährleistet ist. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Januar 2014 ( Urk. 7/7) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. April 2014 ( Urk.

2) den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 2‘058.55 ( Fr. 1‘804.55 Prämien, Fr. 120.

Dossiereröffnungskosten , Fr. 30.-- Aufforderungskosten und Fr. 104. bereits be kannte Betreibungskosten) aufgehoben. 4.2

Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen be rechtigt, diese Kosten von den Zah lungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ) . Eine Recht s öffnung braucht dafür nicht er teilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S.

226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04

vom 1 8. März 2005 E . 4.1 , K 79/02

vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02

vom 1 1. Dezember 2002) . 4.3

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, für die be reits bekannten Betreibungskosten im Betrag von Fr. 104. -- die Rechtsöffung zu gewähren. Denn die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöff nungsverfahrens

und es ist dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen .

5.

D emzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird ab gewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Z.___ Nr. Y.___

(Zahlungsbefehl vom 1 6. Dezember 2013 ) wird im Betrag von

Fr. 1‘804.55 ( zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Dezember 2013, Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten ) aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Easy Sana Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 9. Dezember 2013 ohne Angabe einer Be gründung gegen den Zahlungsbefehl erho bene n Rechtsvorschlag (Urk. 7/6 S. 2 ) beseitigte die Groupe

Mutuel

mit Ver fügung vom 6. Januar 2014 ( Urk. 7/7) für den Betrag von Fr. 1‘804.55 (zuzüg lich Zins zu 5 %

und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten , Fr. 30.-- Aufforde rungs kosten und Fr. 104.-- bereits bekannte Betreibungs kosten ). Die vom Ver si cherten am 1 3. Januar 2014 dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 7/8 ) wies die Groupe

Mutuel

mit Einsprache entscheid vom 3. April 2014 (Urk. 7/9 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen.

E. 1.3 Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den. Ge mäss Art. 105a KVV be trägt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1

des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ( ATSG)

E. 1.4 Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schrift lich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Fol gen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 5 KVG räumt dem Bun des rat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnver fah rens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln. Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugs zins auf fälligen Prämien nach Arti kel 26 Absatz 1 ATSG 5 Prozent im Jahr be trägt. Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer unbe zahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligato ri schen Krankenpflegeversi cherung , nachdem er mindestens einmal an diese Aus stände erinnert hatte, ge trennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spä testens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der ver sicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die ver sicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versi cherer die

Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfäl li gen ande ren

Zah lungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Verschuldet die versi cher te Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ent stan den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren er heben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingelei tet wer den, wenn die versicherte Person vorgängig zur Bezahlung der fälligen Prä mien und Kostenbeteiligungen gemahnt wurde. Mit der Mahnung muss der ver sicherten Person sodann zwingend eine Nachfrist von dreissig Tagen ange setzt werden und es muss auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam ge macht werden (BGE 131 V 147 E. 6).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöff nungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöff nungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betrei bung

verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungs verfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Be hör d e oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bezie hungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffent lichen

Recht be gründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmach ung der Forderung vor dieser Behörde zu ver stehen (BGE 75 III 44 mit Hin wei sen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstin stanzlich ver fügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht be zieh ungs weise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhe bung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor de rungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Ein tritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsver fah rens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Ver fügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E.

2). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cher te mit Eingabe vom 1 1. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , dieser und die Verfügung vom 6. Januar 2014 sei en aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Schuld in angemessenen Raten abzuzah len.

Mit Beschwerde antwort vom 22. Juli 2013 (Urk. 6) beantragte die Groupe

Mutuel

die Abweisung der Beschwerde (S. 5) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am

E. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten , im vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin obligato risch krankenversichert gewesen zu sein (Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwer deführer während dieses Zeit raums bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war.

E. 2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh rer am 2 4. Juni 2013 e ine berichtig t e Rechnung für die Prämien für die obliga torische Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2013 im Betrag von insgesamt Fr. 2‘143.75 zustellte ( Urk. 7/2).

Mit Mahnung vom 2 1. September 2013 ( Urk. 7/3) forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1‘814.55 auf. Dabei brachte die Beschwerdegegnerin von den für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2013 geschuldeten Prämien im Gesamtbe trag von Fr. 2‘143.75 eine vom Beschwerdeführer geleistete Anzahlung im Be trag von Fr. 339.20 in Abzug und forderte ihn zur Entrichtung von Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- auf.

Mit einer erneuten Mahnung vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/4) forderte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu r Bezahlung eines Betrages von Fr. 1‘834.55 auf, wobei sie darin im Vergleich zur vorgängigen Mahnung vom 2 1. September 2013 vom Beschwerdeführer zusätzliche Mahnspesen im Betrag von Fr. 20.-- einforderte.

Mit dem Betreibungsbegehren vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/5) setzte die Be schwerdegegnerin

eine ausstehende Prämienforderung für die Zeit vom 1. Febru ar bis 3 1. August 2013 von Fr. 1‘804.55, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Dezem ber 2013, Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskos ten , in Betrei bung.

E. 2.3 In masslicher Hin sicht wird die in Betreibung gesetzte Forderung vom Be schwerdeführer nicht be stritten. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen sei (Urk. 1). 3.

E. 3 0. Juni 2014 (Urk. 8) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungs bedin g ungen „ Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obliga torischen Kran kenpflegeversicherung gemäss KVG “, Ausgabe vom

1. Januar

2011 , der Be schwerdegegnerin (AVB; 7/ 1 ) sind die versicherten Personen ver pflichtet, der Be schwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu ent richten. Sodann wird die Beschwerdegegnerin in dieser Bestimmung ermächtigt, „Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten“ zu erheben, „insbesondere für Mah nungen, Zahlungs aufforderungen und Betreibungen“.

E. 3.2 Bei Einleitung der Betreibung am 9. Dezember 2013 (Urk. 7/5) betreffend die Prämien für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2013 waren diese Prämien bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer für die Entrichtung dieser Prämien jeweils zweimal mahnte. Dabei hat sie ihm mit jeder Mahnung eine Nachfrist angesetzt . Mit der zweiten Mahnung vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/4) hat sie den Be schwerdeführer sodann auf die Folgen der Nichtbe zahlung aufmerksam ge macht . Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschuld im Betrag von Fr. 1‘804.55 daher zu Recht am 9. Dezember 2013 in Betreibung gesetzt (Urk. 7/5).

E. 3.3 Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Mahnspesen von Fr. 3 0.-- besteht vorliegend in der erwähnen Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 AVB. Die eingefor der ten Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 3 0.-- und die Verwaltungskos ten ( Dossiereröffnungskosten ) im Betrag von Fr. 120.-- erscheinen von ihrer Höhe her zudem als angemessen und nicht als missbräuchlich.

E. 3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist für fällige Prämienforderungen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Nach der Rechtsprechung sind unter „Beiträge“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ATSG unter anderem die Prämien im Bereich des KVG zu subsumieren. Die Be schwerde gegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Einsprache entscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) und im Betreibungsbegehren vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/5) auf der ausstehenden Prämienforderung einen Ver zugszins von 5 % ab Einleitung der Betreibung am 9. Dezember 2013 zu bezahlen. Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden.

E. 3.5 Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der gesamten ausstehenden Prämienschuld, zuzüglich Verzugszins und Mahn- und Dossiereröffnungskosten , die Betreibung einleitete und dem Beschwerdeführer vorgängig keine Ratenzahlungsmöglichkeit einräumte. Denn zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung war die gesamte Forderung fällig und die Beschwer degegnerin war nicht verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer eine Ratenzah lung zu vereinbaren oder lediglich einen Teil des geschuldeten Forderung sbe trages in Betreibung zu setzen.

Der Beschwerdeführer wird indes auf § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungs gesetz es zum Krankenversicherungsgesetz hingewiesen, wonach die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohn sitz in der Gemeinde

übernimmt , soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale

Existenzminimum nicht gewährleistet ist. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Januar 2014 ( Urk. 7/7) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. April 2014 ( Urk.

2) den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 2‘058.55 ( Fr. 1‘804.55 Prämien, Fr. 120.

Dossiereröffnungskosten , Fr. 30.-- Aufforderungskosten und Fr. 104. bereits be kannte Betreibungskosten) aufgehoben. 4.2

Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen be rechtigt, diese Kosten von den Zah lungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ) . Eine Recht s öffnung braucht dafür nicht er teilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S.

226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04

vom 1 8. März 2005 E . 4.1 , K 79/02

vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02

vom 1 1. Dezember 2002) . 4.3

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, für die be reits bekannten Betreibungskosten im Betrag von Fr. 104. -- die Rechtsöffung zu gewähren. Denn die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöff nungsverfahrens

und es ist dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen .

E. 5 D emzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird ab gewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Z.___ Nr. Y.___

(Zahlungsbefehl vom 1 6. Dezember 2013 ) wird im Betrag von

Fr. 1‘804.55 ( zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Dezember 2013, Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten ) aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Easy Sana Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2014.00041 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Easy Sana Krankenversicherung AG Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Gegen X.___ , geboren 1983 , setzte die Easy Sana Krankenversicherung AG , Martigny (nachfolgend: Groupe

Mutuel ), die Forderungssumme von Fr. 1‘804.55

(zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2013 , Fr. 30 .-- Mahnspesen und Fr. 120 .-- Dossiereröffnungskosten ) in

Betrei bung (Urk. 7/5). Als Forderungs grund wurden Prämien KVG vom 1. Februar bis 31. August 2013 genannt (Zah lungsbefehl vom 1 6. Dezember 2013 in der Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes Z.___ ; Urk. 7/6 S. 1 ). Den

vom Versicherten am 1 9. Dezember 2013 ohne Angabe einer Be gründung gegen den Zahlungsbefehl erho bene n Rechtsvorschlag (Urk. 7/6 S. 2 ) beseitigte die Groupe

Mutuel

mit Ver fügung vom 6. Januar 2014 ( Urk. 7/7) für den Betrag von Fr. 1‘804.55 (zuzüg lich Zins zu 5 %

und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten , Fr. 30.-- Aufforde rungs kosten und Fr. 104.-- bereits bekannte Betreibungs kosten ). Die vom Ver si cherten am 1 3. Januar 2014 dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 7/8 ) wies die Groupe

Mutuel

mit Einsprache entscheid vom 3. April 2014 (Urk. 7/9 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cher te mit Eingabe vom 1 1. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , dieser und die Verfügung vom 6. Januar 2014 sei en aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Schuld in angemessenen Raten abzuzah len.

Mit Beschwerde antwort vom 22. Juli 2013 (Urk. 6) beantragte die Groupe

Mutuel

die Abweisung der Beschwerde (S. 5) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am 3 0. Juni 2014 (Urk. 8) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versi chern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie hungsweise ihrer gesetzlichen Ver treterin versichern lassen. 1.3

Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszah lungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet wer den. Ge mäss Art. 105a KVV be trägt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1

des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ( ATSG) 5

Prozent im Jahr. 1.4

Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schrift lich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Fol gen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 5 KVG räumt dem Bun des rat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnver fah rens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln. Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugs zins auf fälligen Prämien nach Arti kel 26 Absatz 1 ATSG 5 Prozent im Jahr be trägt. Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer unbe zahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligato ri schen Krankenpflegeversi cherung , nachdem er mindestens einmal an diese Aus stände erinnert hatte, ge trennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spä testens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der ver sicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die ver sicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versi cherer die

Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfäl li gen ande ren

Zah lungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Verschuldet die versi cher te Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ent stan den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren er heben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi cherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung kann ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingelei tet wer den, wenn die versicherte Person vorgängig zur Bezahlung der fälligen Prä mien und Kostenbeteiligungen gemahnt wurde. Mit der Mahnung muss der ver sicherten Person sodann zwingend eine Nachfrist von dreissig Tagen ange setzt werden und es muss auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam ge macht werden (BGE 131 V 147 E. 6). 1.5

Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöff nungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöff nungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betrei bung

verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungs verfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Be hör d e oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bezie hungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffent lichen

Recht be gründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmach ung der Forderung vor dieser Behörde zu ver stehen (BGE 75 III 44 mit Hin wei sen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstin stanzlich ver fügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht be zieh ungs weise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhe bung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor de rungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechts kräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechts vorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Ein tritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsver fah rens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwal tungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Ver fügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleich zeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E.

2). 2.

2.1

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten , im vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin obligato risch krankenversichert gewesen zu sein (Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwer deführer während dieses Zeit raums bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war. 2.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh rer am 2 4. Juni 2013 e ine berichtig t e Rechnung für die Prämien für die obliga torische Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2013 im Betrag von insgesamt Fr. 2‘143.75 zustellte ( Urk. 7/2).

Mit Mahnung vom 2 1. September 2013 ( Urk. 7/3) forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1‘814.55 auf. Dabei brachte die Beschwerdegegnerin von den für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2013 geschuldeten Prämien im Gesamtbe trag von Fr. 2‘143.75 eine vom Beschwerdeführer geleistete Anzahlung im Be trag von Fr. 339.20 in Abzug und forderte ihn zur Entrichtung von Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- auf.

Mit einer erneuten Mahnung vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/4) forderte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu r Bezahlung eines Betrages von Fr. 1‘834.55 auf, wobei sie darin im Vergleich zur vorgängigen Mahnung vom 2 1. September 2013 vom Beschwerdeführer zusätzliche Mahnspesen im Betrag von Fr. 20.-- einforderte.

Mit dem Betreibungsbegehren vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/5) setzte die Be schwerdegegnerin

eine ausstehende Prämienforderung für die Zeit vom 1. Febru ar bis 3 1. August 2013 von Fr. 1‘804.55, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Dezem ber 2013, Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskos ten , in Betrei bung. 2.3

In masslicher Hin sicht wird die in Betreibung gesetzte Forderung vom Be schwerdeführer nicht be stritten. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungs bedin g ungen „ Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obliga torischen Kran kenpflegeversicherung gemäss KVG “, Ausgabe vom

1. Januar

2011 , der Be schwerdegegnerin (AVB; 7/ 1 ) sind die versicherten Personen ver pflichtet, der Be schwerdegegnerin die monatlichen Prä mien im Voraus zu ent richten. Sodann wird die Beschwerdegegnerin in dieser Bestimmung ermächtigt, „Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten“ zu erheben, „insbesondere für Mah nungen, Zahlungs aufforderungen und Betreibungen“. 3.2

Bei Einleitung der Betreibung am 9. Dezember 2013 (Urk. 7/5) betreffend die Prämien für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2013 waren diese Prämien bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer für die Entrichtung dieser Prämien jeweils zweimal mahnte. Dabei hat sie ihm mit jeder Mahnung eine Nachfrist angesetzt . Mit der zweiten Mahnung vom 1 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/4) hat sie den Be schwerdeführer sodann auf die Folgen der Nichtbe zahlung aufmerksam ge macht . Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschuld im Betrag von Fr. 1‘804.55 daher zu Recht am 9. Dezember 2013 in Betreibung gesetzt (Urk. 7/5).

3.3

Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Mahnspesen von Fr. 3 0.-- besteht vorliegend in der erwähnen Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 AVB. Die eingefor der ten Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 3 0.-- und die Verwaltungskos ten ( Dossiereröffnungskosten ) im Betrag von Fr. 120.-- erscheinen von ihrer Höhe her zudem als angemessen und nicht als missbräuchlich. 3.4

Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist für fällige Prämienforderungen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Nach der Rechtsprechung sind unter „Beiträge“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ATSG unter anderem die Prämien im Bereich des KVG zu subsumieren. Die Be schwerde gegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Einsprache entscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) und im Betreibungsbegehren vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/5) auf der ausstehenden Prämienforderung einen Ver zugszins von 5 % ab Einleitung der Betreibung am 9. Dezember 2013 zu bezahlen. Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden. 3.5

Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der gesamten ausstehenden Prämienschuld, zuzüglich Verzugszins und Mahn- und Dossiereröffnungskosten , die Betreibung einleitete und dem Beschwerdeführer vorgängig keine Ratenzahlungsmöglichkeit einräumte. Denn zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung war die gesamte Forderung fällig und die Beschwer degegnerin war nicht verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer eine Ratenzah lung zu vereinbaren oder lediglich einen Teil des geschuldeten Forderung sbe trages in Betreibung zu setzen.

Der Beschwerdeführer wird indes auf § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungs gesetz es zum Krankenversicherungsgesetz hingewiesen, wonach die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohn sitz in der Gemeinde

übernimmt , soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale

Existenzminimum nicht gewährleistet ist. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Januar 2014 ( Urk. 7/7) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. April 2014 ( Urk.

2) den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 2‘058.55 ( Fr. 1‘804.55 Prämien, Fr. 120.

Dossiereröffnungskosten , Fr. 30.-- Aufforderungskosten und Fr. 104. bereits be kannte Betreibungskosten) aufgehoben. 4.2

Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen be rechtigt, diese Kosten von den Zah lungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ) . Eine Recht s öffnung braucht dafür nicht er teilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S.

226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04

vom 1 8. März 2005 E . 4.1 , K 79/02

vom 1 2. Februar 2003 und B 21/02

vom 1 1. Dezember 2002) . 4.3

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, für die be reits bekannten Betreibungskosten im Betrag von Fr. 104. -- die Rechtsöffung zu gewähren. Denn die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöff nungsverfahrens

und es ist dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen .

5.

D emzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird ab gewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Z.___ Nr. Y.___

(Zahlungsbefehl vom 1 6. Dezember 2013 ) wird im Betrag von

Fr. 1‘804.55 ( zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Dezember 2013, Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten ) aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Easy Sana Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz