Erwägungen (6 Absätze)
E. 22 Staatsrecht.
erfassen und nur ande~e Einkünfte der Einkommenssteuer
unterwerfen, in der W ~ise analog anzuwenden ist, dass die
Zinse der durch das Vermögen nicht gedeckten Schulden
auf den Erwerb (Arbeitseinkommen usw.) zu verlegen sind,
kann dahingestellt bleiben, da das Vermögen des Rekur-
renten seine Schulden weit übersteigt. übrigens wäre
diese Frage zu verneinen, da ein solcher Schuldenzinsen-
abzug vom Arbeitseinkommen dem waadtländischen
Steuersystem widersprechen würde und daher auch nicht
zulässig wäre, wenn der Rekurrent ausschliesslich der
waadtländischen Steuerhoheit unterstände (BGE 55 I
S. 31).
Somit steht sowohl die zürcherische wie auch die waadt-
ländische Steuerveranlagung mit den bundesgerichtlichen
Doppelbesteuerungsgrundsätzen im Einklang. Es liegt
keine Doppelbesteuerung vor.
2. -
Zwischen der zürcherischen und der waadtlän-
dischen Steuerveranlagung besteht insofern eine Differenz,
als der Kanton Zürich die Passiven mit Fr. 220,000.-, der
Kanton Waadt aber nur mit Fr. 194,000.- in Abzug ge-
bracht hat. Doch erhebt der Rekurrent deswegen keine
Einwendung. Er hätte sich übrigens hierüber, da es sich
hiebei nicht um die Steuerausscheidung zwischen den bei-
den Kantonen, sondern um die Festsetzung des steuer-
pflichtigen Gesamtvermögens handelt, nur wegen Willkür
im Anschluss an die für ihn ungünstigere waadtländische
Veranlagung, und zwar erst nach Erschöpfung der kan-
tonalen Instanzen, beschweren können. Die waadtländi-
sche Festsetzung der Gesamtpassiven entspricht zudem
der Steuererklärung des Rekurrenten.
Vollziehung ausserkantona1er Zivilurteile. N0 5.
V. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER
ZIVILURTEILE
ExECUTION DE JUGEMENTS CIVILS
D'AUTRES CANTONS
E. 23 ö. Auszug aus dem Urten vom 23. April 1945 i. S. DI'. Schult-
hess und Dr. Schnyder gegen Mislln und Obergericht des
Kantons Solothurn.
Bedeutung der Garantie der Vollziehung att88erkantonaler Urteile
nach Art. 61 BV, 80, 81 SchKG.
Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Zivil urteile.
Art. 61 BV schliesst auch aus, dass in einer Sache in der bereits
ein ~en ~o~derungen dieser Vorschrift entspr~hendes Urteil
vorheg~, In eInem andem Kanton nochmals geurteilt werde.
Erfordenus der Kompetenz des Gerichtes, welches das Urteil
erlassen hat; hiefür Inassgebendes Recht.
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Be.
schwerden gegen Verweigerung der Rechtsöffnung für ein
ausserkantonales Urteil.
Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht bei Gut.
heissung einer Beschwerde aus Art. 61 BV.
Caractere exkutoire des jugementB rendUB har8 du canton. Partie
du principe 8elon leB art. 61 Con8t. Nd., 80 et 81 LP.
Ces dispositions ne visent que 1es jugements civils.
L'a:t . 61 Co~t. fM. s'oppose a ce qu'une affaire qui a deja. donne
heu a un JugeInent repondant aux exigences de cet artic1e soit
jugee a nouveau dans un autre canton.
COInpetence du tribunal qui a rendu le jugement;droit appIi.
cab1e a cette question.
Pouvoirs ~ompetant au Tribunal federal en matiere de recours de
droit public pour violation du droit de demander la mainlevee
d'~e opposi~ion en vertu d'un jugement rendu hors du canton.
PouvOIr du TrIbunal fMeral de prononcer la mainlevee en cas
d'admission d'un recours fonde sur la violation de l'art. 61
Const. fed.
Portata deUa garanzia delZ'eBecutorietd dei giudizi extracantonaU
a' 8ensi degli an. 61 CF, 80 6 81 LEF.
TaIi disposizioni concemono soltanto le sentenze civili.
L'art. 61 CF s'oppone a che una. causa conclusasi con una sentenza.
che adempie le condizioni dal disposto stesSo contemplate venga
risottoposta a giudizio in altro cantone.
Compentenza dell'autorita. giudiziaria che ha prolato la sentenza;
diritto applicabile al riguardo.
Cognizione deI Tribunale federale in caso di ricorso di diritto
pubblico per mancato rigetto d'opposizione chiesto in base
ad un giudizio extracantonale.
E. 24 : Staatsrecht.
Rigetto deU'opposizione da parte dello stesso Tribunale federale
in caso di accoglimento .del ricorso per violazione dell 'art. 61 CF.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte die
Rechtsöffnung für ein rechtskräftiges Urteil des Zivil-
gerichts (Dreiergerichts) von Basel-Stadt verweigert. Im
Urteile über die dagegen erhobene staatsrechtliche Be-
schwerde führt das Bundesgericht u. a. aus:
1. -
Die Rekurrenten rufen ausser Art. 61 auch
Art. 4 BV an. Doch hat die Berufung auf Art. 4 neben der-
jenigen auf Art. 61 BV keine Bedeutung, soweit wenigstens
die Rüge der Willkür sich auf das Vorliegen der sachlichen
Voraussetzu,ngen zur Vollstreckung des Urteils des Dreier-
gerichts Basel-Stadt im Kanton Solothurn bezieht (die
ausseroem gegenüber dem Obergericht erhobene Rüge der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs haben die Rekur-
renten nachträglich fallen gelassen). Art. 80, 81 SchKG
führen für ausserkantonale, auf Geldzahlung oder Sicher-
heitsleistung gerichtete Urteile lediglich den Grundsatz
des Art. 61 BV gesetzlich aus, wonach in einem Kanton
gefällte rechtskräftige Zivilurteile in der ganzen Schweiz
vollzogen werden sollen (die in Art. 81 II vorbehaltenen
Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtsöffnung
decken sich mit den Erfordernissen, welche die Rechtspre-
chung der Bundesbehörden zu ·Art. 61 BV schon früher
für die Annahme der « Rechtskraft »,. Vollstreckbarkeit des
Urteils aufgestellt hatte). Das Bundesgericht hat deshalb,
wenn über die Verweigerung der Rechtsöffnu,ng für ein
ausserkantonales Urteil bei ihm Beschwerde geführt wird,
alle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit frei zu prüfen
und es genügt zur Gutheissung der Beschwerde, dass eine
auch nur unrichtige Auslegung und Anwendung der
Art. 80, 81 SchKG zur Abweisung des Rechtsöffnungsbe-
gehrens geführt hat (BGE 28 I S. 247 E. 1; 29 I S. 443
E. 2; 39 I S. 211 E. 2; 41 I S. 121 E. 2; nicht veröffent-
lichte Urteile vom 25. Juni 1937 i. S. Grieb E. 1 und vom
16. Febru,ar. 1940 i. S. Geissmann E. 1).
2. -
Wie Art. 61 BV, so beziehen sich auch Art. 80,
Vollziehung au.sserkantonaIer Zivilurteile. N' 5.
E. 25 81 SchKG nur auf Zivilurteile (BGE 54 I S. 172 E. 4 a.A.;
JAEGER, Komm. zu Art. 81 SchKG N. 13). Für Urteile
über öffentlichrechtliche Ansprüche kann die Vollstrek-
~g in einem anderen Kanton von Bundesrechts wegen
mcht verlangt werden (was freilich die Kantone nicht
hindert, sie auf Grund ihrer Gesetzgebung unter Umständen
doch zu gewähren). Hätte das Dreiergericht Basel-Stadt
durch sein Urteil über ein öffentlichrechtliches Verhältnis
entschieden, wie das Obergericht des Kantons Solothurn
im angefochtenen Entscheide geltend machen zu wollen
scheint, so hätte demnach die Rechtsöffnung ohne Ver-
stoss gegen Art. 61 BV, Art. 80, 81 SchKG verweigert
werden dürfen. Doch ist diese Annahme offenbar unrichtig.
.
~
.. . .. .,.
..
..
..
..
..
..
..
..
3. -
Damit.das Urteil von em:e~;U:Stä~ig~n '~ri~h~
im Sinne dieser Vorschriften ausgegangen ist, genügt es,
dass die Zuständigkeit. des Basler Richters nach seiner
eigenen Gesetzgebung gegeben war und von ihm ohne Ver-
letzung bu,nd.esrechtlicher Gerichtsstandsbestimmungen in
Anspruch genommen werden konnte. Trifft das zu, so
durfte die Rechtsöffnung nicht deshalb versagt werden
weil nach der Gesetzgebung des Kantons der Vollstreckung:
Solothurn eine andere Behörde oder das Gericht eines
anderen Kantons zuständig gewesen wäre. Da das Zivil-
prozessrecht grundsätzlich Sache der Kantone ist, muss
das in einem Kanton gefällte Urteil auf dem Prozessrecht
des eigenen Kantons beruhen, soweit es dem Bundesrecht
nicht widerspricht. Das Recht des Kantons, wo die Voll-
streckung stattfinden soll, kann für den Sachrichter nicht
massge~d sein, zumal es oft nicht feststehen' wird, wel-
ches dieser Kanton ist. In der den Kantonen durch Art. 61
BV auferlegten Pflicht zur Vollstreckung auch der Zivil-
urteile anderer Kantone liegt eingeschlossen, dass sie, in
den Schranken des Bundesrechts, das Prozessrecht anderer
Kantone als dem ihren gleichwertig anerkennen müssen
(BGE 61 I S. 262 unten, 263; nicht veröffentlichtes Urteil
vom 11. September 1936 i. S. Roneo A.-G., E. 2 und dor-
E. 26 tige Zitate, insbes. JAEGER, Komm. zu Art. 81 SchKG
N. 16, wo auch die abw~iohende Ansicht vonBUROKHA1U>T,
Komm. z. BV 3. Aufl. S. 576, zutreffend widerlegt wird,
dass das Bundesgericht die Zuständigkeit nach von ihm
aufzustellenden fu.terkantonalen Regeln zu bestimmen
hätte). Dass im vorliegenden Fall auch naoh baselstädti-
sohem Reoht der dortige Zivilriohter nioht zuständig ge-
wesen wäre, wird aber nioht eingewendet (s. § 11 der
baselstädtischen ZPO, der die Begründung des Geriohts-
standes duroh Vereinbarung für vermögensrechtliche Zivil-
ansprüohe allgemein zulässt, soweit nicht naoh diesem
Gesetze ein ausschliesslicher Geriohtsstand besteht). Auch
ist nicht riohtig, wenn man von der oben festgestellten
Natur des Streitverhältnisses als eines zivil-obligationen-
rechtliohen ausgeht, dass wegen des Wohnsitzes des Re-
kursbeklagten in Domach der Prorogation auf den staat-
lichen Richter eines anderen Kantons Art. 59 BV entgegen-
gestanden habe. Naoh feststehender Rechtspreohung kann
auf die hier ausgesproohene Garantie des Wohnsitzrichters
vom Beklagten nicht nur durch vorbehaltlose Einlassung
auf die bei einem anderen Riohter erhobene Klage, sondern
auch zum voraus, duroh Vereinbarung verbindlich ver-
zichtet werden. Dass die hier in Frage _stehende Geriohts-
standsklausel wegen Willensmängeln (Art. 23 11. OR) für
den Rekursbeklagten unverbindlich wäre, wird nicht
behauptet. Bei der unmissverständliohen Fassung der
Klausel und der besonderen Hervorhebung durch eine
fettgedruokte Übersohrift könnte davon auoh nioht die
Rede sein.
4. -
Aus der duroh Art. 61 BV ausgesproohenen posi-
tiven Pflioht der Kantone, zur Vollstreokung reohtskräftig
festgestellter Zivilansprüche die staatliohe Zwangsgewalt
zur Verfügung zu stellen, selbst wenn das Urteil, das
den Anspruch feststellt, in einem anderen Kanton ergangen
ist, folgt freilich zugleich negativ, dass in einer Sache, in
der bereits ein den Anforderungen dieser Verfassungsnorm
und der Art. 80, 81 SchKG entsprec~endes Urteil vorliegt,
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 5.
E. 27 nicht nochmals in einem anderen Kanton geurteilt werden darf (ULLMER, staatsrechtliche Praxis I Nr. 244; BGE 30 I S. 681 E. 2). Wäre es riohtig, dass über die Streitfrage, die Gegenstand der Klage der Rekurrenten vor dem Dreier- gericht Basel-Stadt bildete, bereits vorher reohtskräftig duroh den früheren Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Solothurn vom 2. April 1941 erkannt worden wäre, so hätte sich deshalb der Basler Richter mit der Klage nicht mehr befassen dürfen und könnte für das von ihm darüber gefällte Urteil die Vollstreckung in einem anderen Kanton nicht beansprucht werden. Doch hält auch diese Einwen- dung nioht Stioh.
6. - Andere Einwendungen gegen die Rechtsöffnung als die vorstehend zurückgewiesenen sind nicht geltend gemacht worden, insbesondere auch nicht in der kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde des heutigen Rekursbe- klagten, wo er sich auf die Einrede der Unzuständigkeit des Basler Richters beschränkte, und es ist nicht ersicht- lich, dass sie mit Grund erhoben werden könnten. Ent- sprechend dem gestellten Hauptantrage ist daher nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit die Sache an die Vorinstanz zurüokgewiesen würde, sondern die nachgesuchte Rechtsöffnung sofort durch das Bundes- gericht zu erteilen, wie es bei Beschwerden aus Art; 61 BV, wenn die Rechtslage klar ist, allgemein geschieht (BGE 42 I S. 101; 51 I S. 446 E. 4; 57 I S. 437 E. 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22 Staatsrecht. erfassen und nur ande~e Einkünfte der Einkommenssteuer unterwerfen, in der W ~ise analog anzuwenden ist, dass die Zinse der durch das Vermögen nicht gedeckten Schulden auf den Erwerb (Arbeitseinkommen usw.) zu verlegen sind, kann dahingestellt bleiben, da das Vermögen des Rekur- renten seine Schulden weit übersteigt. übrigens wäre diese Frage zu verneinen, da ein solcher Schuldenzinsen- abzug vom Arbeitseinkommen dem waadtländischen Steuersystem widersprechen würde und daher auch nicht zulässig wäre, wenn der Rekurrent ausschliesslich der waadtländischen Steuerhoheit unterstände (BGE 55 I S. 31). Somit steht sowohl die zürcherische wie auch die waadt- ländische Steuerveranlagung mit den bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen im Einklang. Es liegt keine Doppelbesteuerung vor.
2. - Zwischen der zürcherischen und der waadtlän- dischen Steuerveranlagung besteht insofern eine Differenz, als der Kanton Zürich die Passiven mit Fr. 220,000.-, der Kanton Waadt aber nur mit Fr. 194,000.- in Abzug ge- bracht hat. Doch erhebt der Rekurrent deswegen keine Einwendung. Er hätte sich übrigens hierüber, da es sich hiebei nicht um die Steuerausscheidung zwischen den bei- den Kantonen, sondern um die Festsetzung des steuer- pflichtigen Gesamtvermögens handelt, nur wegen Willkür im Anschluss an die für ihn ungünstigere waadtländische Veranlagung, und zwar erst nach Erschöpfung der kan- tonalen Instanzen, beschweren können. Die waadtländi- sche Festsetzung der Gesamtpassiven entspricht zudem der Steuererklärung des Rekurrenten. Vollziehung ausserkantona1er Zivilurteile. N0 5. V. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE ExECUTION DE JUGEMENTS CIVILS D'AUTRES CANTONS 23 ö. Auszug aus dem Urten vom 23. April 1945 i. S. DI'. Schult- hess und Dr. Schnyder gegen Mislln und Obergericht des Kantons Solothurn. Bedeutung der Garantie der Vollziehung att88erkantonaler Urteile nach Art. 61 BV, 80, 81 SchKG. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Zivil urteile. Art. 61 BV schliesst auch aus, dass in einer Sache in der bereits ein ~en ~o~derungen dieser Vorschrift entspr~hendes Urteil vorheg~, In eInem andem Kanton nochmals geurteilt werde. Erfordenus der Kompetenz des Gerichtes, welches das Urteil erlassen hat; hiefür Inassgebendes Recht. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Be. schwerden gegen Verweigerung der Rechtsöffnung für ein ausserkantonales Urteil. Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht bei Gut. heissung einer Beschwerde aus Art. 61 BV. Caractere exkutoire des jugementB rendUB har8 du canton. Partie du principe 8elon leB art. 61 Con8t. Nd., 80 et 81 LP. Ces dispositions ne visent que 1es jugements civils. L'a:t . 61 Co~t. fM. s'oppose a ce qu'une affaire qui a deja. donne heu a un JugeInent repondant aux exigences de cet artic1e soit jugee a nouveau dans un autre canton. COInpetence du tribunal qui a rendu le jugement;droit appIi. cab1e a cette question. Pouvoirs ~ompetant au Tribunal federal en matiere de recours de droit public pour violation du droit de demander la mainlevee d'~e opposi~ion en vertu d'un jugement rendu hors du canton. PouvOIr du TrIbunal fMeral de prononcer la mainlevee en cas d'admission d'un recours fonde sur la violation de l'art. 61 Const. fed. Portata deUa garanzia delZ'eBecutorietd dei giudizi extracantonaU a' 8ensi degli an. 61 CF, 80 6 81 LEF. TaIi disposizioni concemono soltanto le sentenze civili. L'art. 61 CF s'oppone a che una. causa conclusasi con una sentenza. che adempie le condizioni dal disposto stesSo contemplate venga risottoposta a giudizio in altro cantone. Compentenza dell'autorita. giudiziaria che ha prolato la sentenza; diritto applicabile al riguardo. Cognizione deI Tribunale federale in caso di ricorso di diritto pubblico per mancato rigetto d'opposizione chiesto in base ad un giudizio extracantonale.
24 : Staatsrecht. Rigetto deU'opposizione da parte dello stesso Tribunale federale in caso di accoglimento .del ricorso per violazione dell 'art. 61 CF. Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte die Rechtsöffnung für ein rechtskräftiges Urteil des Zivil- gerichts (Dreiergerichts) von Basel-Stadt verweigert. Im Urteile über die dagegen erhobene staatsrechtliche Be- schwerde führt das Bundesgericht u. a. aus:
1. - Die Rekurrenten rufen ausser Art. 61 auch Art. 4 BV an. Doch hat die Berufung auf Art. 4 neben der- jenigen auf Art. 61 BV keine Bedeutung, soweit wenigstens die Rüge der Willkür sich auf das Vorliegen der sachlichen Voraussetzu,ngen zur Vollstreckung des Urteils des Dreier- gerichts Basel-Stadt im Kanton Solothurn bezieht (die ausseroem gegenüber dem Obergericht erhobene Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs haben die Rekur- renten nachträglich fallen gelassen). Art. 80, 81 SchKG führen für ausserkantonale, auf Geldzahlung oder Sicher- heitsleistung gerichtete Urteile lediglich den Grundsatz des Art. 61 BV gesetzlich aus, wonach in einem Kanton gefällte rechtskräftige Zivilurteile in der ganzen Schweiz vollzogen werden sollen (die in Art. 81 II vorbehaltenen Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtsöffnung decken sich mit den Erfordernissen, welche die Rechtspre- chung der Bundesbehörden zu ·Art. 61 BV schon früher für die Annahme der « Rechtskraft »,. Vollstreckbarkeit des Urteils aufgestellt hatte). Das Bundesgericht hat deshalb, wenn über die Verweigerung der Rechtsöffnu,ng für ein ausserkantonales Urteil bei ihm Beschwerde geführt wird, alle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit frei zu prüfen und es genügt zur Gutheissung der Beschwerde, dass eine auch nur unrichtige Auslegung und Anwendung der Art. 80, 81 SchKG zur Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens geführt hat (BGE 28 I S. 247 E. 1; 29 I S. 443 E. 2; 39 I S. 211 E. 2; 41 I S. 121 E. 2; nicht veröffent- lichte Urteile vom 25. Juni 1937 i. S. Grieb E. 1 und vom
16. Febru,ar. 1940 i. S. Geissmann E. 1).
2. - Wie Art. 61 BV, so beziehen sich auch Art. 80, Vollziehung au.sserkantonaIer Zivilurteile. N' 5. 25 81 SchKG nur auf Zivilurteile (BGE 54 I S. 172 E. 4 a.A.; JAEGER, Komm. zu Art. 81 SchKG N. 13). Für Urteile über öffentlichrechtliche Ansprüche kann die Vollstrek- ~g in einem anderen Kanton von Bundesrechts wegen mcht verlangt werden (was freilich die Kantone nicht hindert, sie auf Grund ihrer Gesetzgebung unter Umständen doch zu gewähren). Hätte das Dreiergericht Basel-Stadt durch sein Urteil über ein öffentlichrechtliches Verhältnis entschieden, wie das Obergericht des Kantons Solothurn im angefochtenen Entscheide geltend machen zu wollen scheint, so hätte demnach die Rechtsöffnung ohne Ver- stoss gegen Art. 61 BV, Art. 80, 81 SchKG verweigert werden dürfen. Doch ist diese Annahme offenbar unrichtig. . ~ .. . .. .,. .. .. .. .. .. .. .. ..
3. - Damit.das Urteil von em:e~;U:Stä~ig~n '~ri~h~ im Sinne dieser Vorschriften ausgegangen ist, genügt es, dass die Zuständigkeit. des Basler Richters nach seiner eigenen Gesetzgebung gegeben war und von ihm ohne Ver- letzung bu,nd.esrechtlicher Gerichtsstandsbestimmungen in Anspruch genommen werden konnte. Trifft das zu, so durfte die Rechtsöffnung nicht deshalb versagt werden weil nach der Gesetzgebung des Kantons der Vollstreckung: Solothurn eine andere Behörde oder das Gericht eines anderen Kantons zuständig gewesen wäre. Da das Zivil- prozessrecht grundsätzlich Sache der Kantone ist, muss das in einem Kanton gefällte Urteil auf dem Prozessrecht des eigenen Kantons beruhen, soweit es dem Bundesrecht nicht widerspricht. Das Recht des Kantons, wo die Voll- streckung stattfinden soll, kann für den Sachrichter nicht massge~d sein, zumal es oft nicht feststehen' wird, wel- ches dieser Kanton ist. In der den Kantonen durch Art. 61 BV auferlegten Pflicht zur Vollstreckung auch der Zivil- urteile anderer Kantone liegt eingeschlossen, dass sie, in den Schranken des Bundesrechts, das Prozessrecht anderer Kantone als dem ihren gleichwertig anerkennen müssen (BGE 61 I S. 262 unten, 263; nicht veröffentlichtes Urteil vom 11. September 1936 i. S. Roneo A.-G., E. 2 und dor-
26 tige Zitate, insbes. JAEGER, Komm. zu Art. 81 SchKG N. 16, wo auch die abw~iohende Ansicht vonBUROKHA1U>T, Komm. z. BV 3. Aufl. S. 576, zutreffend widerlegt wird, dass das Bundesgericht die Zuständigkeit nach von ihm aufzustellenden fu.terkantonalen Regeln zu bestimmen hätte). Dass im vorliegenden Fall auch naoh baselstädti- sohem Reoht der dortige Zivilriohter nioht zuständig ge- wesen wäre, wird aber nioht eingewendet (s. § 11 der baselstädtischen ZPO, der die Begründung des Geriohts- standes duroh Vereinbarung für vermögensrechtliche Zivil- ansprüohe allgemein zulässt, soweit nicht naoh diesem Gesetze ein ausschliesslicher Geriohtsstand besteht). Auch ist nicht riohtig, wenn man von der oben festgestellten Natur des Streitverhältnisses als eines zivil-obligationen- rechtliohen ausgeht, dass wegen des Wohnsitzes des Re- kursbeklagten in Domach der Prorogation auf den staat- lichen Richter eines anderen Kantons Art. 59 BV entgegen- gestanden habe. Naoh feststehender Rechtspreohung kann auf die hier ausgesproohene Garantie des Wohnsitzrichters vom Beklagten nicht nur durch vorbehaltlose Einlassung auf die bei einem anderen Riohter erhobene Klage, sondern auch zum voraus, duroh Vereinbarung verbindlich ver- zichtet werden. Dass die hier in Frage _stehende Geriohts- standsklausel wegen Willensmängeln (Art. 23 11. OR) für den Rekursbeklagten unverbindlich wäre, wird nicht behauptet. Bei der unmissverständliohen Fassung der Klausel und der besonderen Hervorhebung durch eine fettgedruokte Übersohrift könnte davon auoh nioht die Rede sein.
4. - Aus der duroh Art. 61 BV ausgesproohenen posi- tiven Pflioht der Kantone, zur Vollstreokung reohtskräftig festgestellter Zivilansprüche die staatliohe Zwangsgewalt zur Verfügung zu stellen, selbst wenn das Urteil, das den Anspruch feststellt, in einem anderen Kanton ergangen ist, folgt freilich zugleich negativ, dass in einer Sache, in der bereits ein den Anforderungen dieser Verfassungsnorm und der Art. 80, 81 SchKG entsprec~endes Urteil vorliegt, Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 5. 27 nicht nochmals in einem anderen Kanton geurteilt werden darf (ULLMER, staatsrechtliche Praxis I Nr. 244; BGE 30 I S. 681 E. 2). Wäre es riohtig, dass über die Streitfrage, die Gegenstand der Klage der Rekurrenten vor dem Dreier- gericht Basel-Stadt bildete, bereits vorher reohtskräftig duroh den früheren Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Solothurn vom 2. April 1941 erkannt worden wäre, so hätte sich deshalb der Basler Richter mit der Klage nicht mehr befassen dürfen und könnte für das von ihm darüber gefällte Urteil die Vollstreckung in einem anderen Kanton nicht beansprucht werden. Doch hält auch diese Einwen- dung nioht Stioh.
6. - Andere Einwendungen gegen die Rechtsöffnung als die vorstehend zurückgewiesenen sind nicht geltend gemacht worden, insbesondere auch nicht in der kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde des heutigen Rekursbe- klagten, wo er sich auf die Einrede der Unzuständigkeit des Basler Richters beschränkte, und es ist nicht ersicht- lich, dass sie mit Grund erhoben werden könnten. Ent- sprechend dem gestellten Hauptantrage ist daher nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit die Sache an die Vorinstanz zurüokgewiesen würde, sondern die nachgesuchte Rechtsöffnung sofort durch das Bundes- gericht zu erteilen, wie es bei Beschwerden aus Art; 61 BV, wenn die Rechtslage klar ist, allgemein geschieht (BGE 42 I S. 101; 51 I S. 446 E. 4; 57 I S. 437 E. 6).