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Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. No 11. classificate secondo il numero d'ordine delle esecuzioni; 8° che si proceda, di tanto in tanto, a dei controlli per assicurarsi che 10 schedario e tenuto in modo esatto e completo; 9° che le schede siano conservate assieme con le domande d'esecuzione in scatole solide e da potersi chiudere, custo- dite sicuramente e collocate in modo che gli atti possano essere consultati e riordinati con facilita •. All'autorita. cantonale di vigilanza, competente per autorizzare 10 schedario e procedere alle ispezioni previste dall'art. 14 LEF, spetta il compito di vegliare a che siano ossequiate queste norme e quelle ch'essa potra. aver emanate per l'assetto e Ja tenuta corretta dello schedario. II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
11. Entscheid vom 16. Juni 1949 i. S. Kllngler. Rückzug des Rechtsvor8Clilages, unverbindlich wegen Täuschung durch den Gläubiger 1 In der Schuldbetreibung abgegebene Erklärungen unterstehen nicht den Art. 23 ff. OR. Ein Straf- . ~i1 ~ dageg~ als Revisions~d entsprechend Art. 137 lit. a OG dienen. EmstelJung der BetreIbung während des Straf- verfahrens, etwa nach Art. 36 SchKG t Retrait .de l'opposition. Est-i1 inopposable au debiteur lorsque ce dermer 80 ete trompe par le creancier ? Les doola.rations faites au cours de la. poursuite pour dettes ne sont pas soumises aux art. 23 et suiv. CO. En revanche un jugement penal peut etre invoque comme un motif de revision, selon l'art. 137 lettre a OJ La poursuite est-elle suspendue durant 180 procMure penale: eventuellement en vertu de l'art. ·36 LP ? Ritiro. dell'opp~ione. Non pub essere opposto 801 debitore quando egh e stato mgannato da.l creditore ? Le dechiarazioni fatte nel corso dell'esecuzione per debili non soggiacciono agIi arte 23 e sag. CO. Una sentenza penale puo essere invece invocata Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. 41 come un motivo di revisione secondo l'art. 137, lett. 80 OG. L'esecuzione e sospesa. durante la. procedura penale, eventual- mente in virth dell'art. 36 LEF ? A. - Der Rekurrent wurde auf Grund eines Retentions- verzeichnisses für Pachtzins betrieben. Er erhob gegen den ilim am 2. Dezember 1948 zugestellten Zahlungsbefehl am
6. gl. M. Rechtsvorschlag, der dem Gläubiger mitgeteilt wurde. Infolge von Verhandlungen mit dem Gläubiger übergab er diesem eine an das Betreibungsamt adressierte Erklärung, er ziehe den Rechtsvorschlag zurück. Der Gläubiger sandte· diese Erklärung an das Amt, das sie am
14. Dezember erhielt. Noch am gleichen Tage, jedoch etwas später, telephonierte der Schuldner dem Amt (und. bestätigte es dann auch schriftlich), er halte den Rechts- vorschlag aufrecht. B. - Das Betreibungsamt ging davon aus, der Gläubiger wisse nichts vom Rückzug des Rechtsvorschlages und vom Widerruf dieses Rückzuges. Als es dann aber die Reten- tion als hinfällig erklären wollte, weil der Gläubiger binnen zehn Tagen seit Mitteilung des Rechtsvorschlages nichts zu dessen Beseitigung unternommen habe, beschwerte sich der Gläubiger mit Hinweis auf den Rückzug des Rechts- vorschlages. O. - Beide kantonalen Instanzen schützten den Stand- punkt des Gläubigers, dass der Rückzug des Rechtsvor- schlages zu beachten und die Widerrufserklärung, weil dem Amt erst später zugekommen, unwirksam sei. D. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner daran festl dass der Gläubiger sich den Rückzug des Rechts- vorschlages durch (unerfüllte ) Versprechen erschlichen habe (nämlich, laut der in kantonaler Instanz vorgebrachten Be- gründung, durch das Versprechen, dem Schuldner für eine Prozesskaution Bürgschaft zu leisten). Der Rechtsvor- schlag sei daher aufrecht geblieben und das Retentions- verzeichnis mangels rechtzeitiger Prosequierung ausser Kraft getreten, die Beschwerde des Gläubigers also unbe- gründet.
42 Sohuldbetreibungs. und Konlrunreoht. N° 11. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht pocht der Schuldner nicht mehr auf den Widerruf der Rückzugserklärung. War doch diese dem Amte vor dem Widerruf zugekommen und zur Kenntnis gelangt (BGE 62 III 125). Dagegen will er die Rückzugs- erklärung nicht als rechtsverbindlich gelten lassen, weil der Gläubiger ihn dazu durch absichtliche Täuschung verleitet habe. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob sich eine Parteierklärung im Betreibungsverfahren wegen eines Willensmangels als unverbindlich erklären lasse. Die Art. 23 ff. OR sind auf betreibungsrechtliche Erklärungen keinesfalls ohne weiteres anwendbar, so wenig wie auf Erklärungen der Parteien im Zivilprozess. Die Frage geht dahin, ob solche Erklärungen in analoger Weise, kraft Verfahrensrechts, wie solche des Zivilrechtes beim Vor- liegeIl eines Willensmangels im Sinne der erwähnten N or- men als unverbindlich anzusehen seien. Das wird freilich im kantonalen Prozessrecht im allgemeinen grundsätzlich angenommen (vgl. LEucH, bernische ZPO, zu Art. 397 N. 6 ; STRÄULI, zürcherischeZPO, zu Art. 238N.l, III, b) und c) ; LUTZ, st. gallische ZPO, zu Art. 206 N. 5 und zu Art., 301 N. 7; GULDENER, Das schweiz. Zivilprozessrecht, I 250; ferner STEIN-JONAS, zu § 307 der deutschen ZPO Bem. V, wo ausgeführt ist, nach Ausfällung des Urteils könne der Willensmangel nur durch Berufung und nach Ausfällung des Berufungsurteils nur im Wege und in den Schranken der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4, also wegen straf- barer Handlung, geltend gemacht werden). Im Betreibungs- verfahren kann eine im übrigen gültige Erklärung grund- sätzlich nicht wegen Willensmangels in Frage gestellt werden. Dem SchKG ist eine Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit betreibungsrechtlicher Erklärungen wie namentlich des Rechtsvorschlages oder eines Rückzuges desselben unbekannt. Der Richter könnte somit auf eine Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 11. dahingehende Klage nicht eintreten. Das Betreibungsamt selbst aber wäre gar nicht in der Lage, über das Vorliegen eines Willensmangels einigermassen zuverlässig zu ent- scheiden. Dementsprechend dürfen auch die Aufsichts- . behörden es sich nicht herausnehmen, dahingehende Be- schwerden oder Rekurse einlässlich zu beurteilen. Das Beschwerde- und Rekursverfahren ist denn auch nicht auf Abklärung solcher Fragen eingerichtet. Selbst wenn man geneigt wäre, Willensmängel bei derartigen Erklärungen des Betreibungsverfahrens zu berücksichtigen, müsste dies nach dem Gesagten als unstatthaft abgelehnt werden, weil das Gesetz auf derartige Mängel keine Rücksicht nimmt und kein zu deren Beurteilung geeignetes Verfahren vor- sieht. übrigens kommt es für den Schuldner auf dasselbe hinaus wenn es bei dem von ihm unumwunden erklärten Rückz~g des Rechtsvorschlages sein Bewenden haben muss, wie wenn er den Rechtsvorschlag von vornherein versäumt hätte. In beiden Fällen bleibt ihm, falls er demzufolge eine Nichtschuld bezahlt, die Rückforderung nach Art. 86 SchKG vorbehalten. Im Rückforderungsprozess bleibt ihm natürlich auch unbenommen, die Unverbindlichkeit einer allenfalls mit dem Rückzug des Rechtsvorschlages verbun- denen Schuldanerkennung darzutun. Hat indessen der Gläubiger den Rückzug des Rechts- vorschlages durch strafbare Handlung veranlasst (Betrug, Nötigung), so ist ein dies aussprechendes Strafurteil von den Betreibungsbehörden als Revisionsgrund entsprechend Art. 137 lit. a OG zu berücksichtigen. Allerdings wird ein solches Straf urteil oftmals nicht vor Beendigung der Be- treibung ergehen. Eine Frage für sich ist, ob den Straf- behörden vor dem Urteil zustehe, die Betreibung einzu- stellen, falls sie die Anschuldigung für hinreichend begrün- det erachten. Ferner mag dahingestellt bleiben, ob der Schuldner nach Einleitung des Strafverfahrens mit Hin- weis auf die nach dessen Akten gegebenen Anhaltspunkte sich über die Fortsetzung der Betreibung beschweren und die Einstellung der Fortsetzungshandlungen nach Art. 36
44 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. SchKG erwirken kann, sofern mit dem baldigen Abschluss. des Strafverfahrens zu rechnen ist. Demnach erkennt die Sck'Uldbetr. 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 10 • .Juni 1949 i. S. SchJachtvieh-Versiehe- rungskasse KEA. BetreibUng für öflentlickrechtliche Forderungen. Auf Grund eines Verwaltungsentscheides im Binne von Art. 80 Abs. 2 SchKG oder Art. 162 OG, den er auf den Rechtsvorschlag hin erstritten hat (Art. 79 SchKG), kann der Gläubiger ohne weiteres Fort- setzung der Betreibung verlangen. PowrBWite en payement de erßance8 de droit public. Le creancier peut, en se fondant sur une decision d'une autorite adminis- trative, clans le sens des art. 80 a1. 2 LP ou 162 OJ, qu'll a obtenue a. la suite de l'opposition du d6biteur (art. 79 LP), requ6rir sans autre formalite la continuation de Ja poursuite. Esecuzione peZ pagamento di crediti di diritto pubblico. Bulla base di una decisione amministrativa a' sensi delI'art. 80 cp. 2 LEF o dell'art. 162 OG, ottenuta in seguito all'opposizione deI debitore (art. 79 LEF), II creditore pUD domandare senz'altra formalita. la continuazione dell'esecuzione. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1663 des Betreibungsamtes Heiden vom 19. August 1948 betrieb die Rekurrentin den Kar! Eisenhut für den Betrag von Fr. 79.05 (Forderung gemäss Abrechnung vom 9. Februar 1948 in Höhe von Fr. 78.45, zuzüglich Kosten eines Einzugsmandates). Eisenhut erhob Rechtsvorschlag. Am 25. Oktober 194& richtete hierauf die Sektion Fleisch und Schlachtvieh des Eidg. Kriegs-Ernährungs-Amtes an Eisenhut ein Schreiben, das sich als Entscheid dieser Amtsstelle bezeichnet und mit dem Satze scbliesst : «Sie sind daher verpflichtet, der Schlachtviehversicherungskasse KEA in Brugg den gemäss Abrechnung vom 9. Februar 1948 geschuldeten Betrag von Fr. 78.45 plus Inkassospesen zu bezahlen ». Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung, das die Rekurrentin gestützt auf diesen Entscheid stellte, wurde abgewiesen. Ihre staats- rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der kanto- Schuldbetraibungs- und Konkursreoht. N0 12. nalen Rekursinstanz in Rechtsöffnungssachen wurde am
12. April 1949 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Am 20. Apru 1949 stellte die Rek.urrentin darauf beim Betreibungsamte das Begehren um Fortsetzung der Be- treibung. Sie berief sich auf den Entscheid der Sektion Fleisch und Schlachtvieh vom 25. Oktober 1948, «nach welchem der Rechtsvorschlag beseitigt ist », und auf eine Bescheinigung der gleichen Amtsstelle vom 3. Januar 1949, wonach gegen diesen Entscheid kein Rekurs erhoben wurde. Auf die PIandigungsankündigung hin erklärte Eisenhut dem Betreibungsamte, er lasse nichts pfanden, er sei der Rekurrentin nach dem Bundesgerichtsentscheide vom
12. April 1949 nichts schuldig. Das Betreibungsamt sah deshalb « vorläufig» von einer PIandung ab. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 13. Mai 1949 hat sie an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Sch'Uldbetreib'Ungs- 'Und Konkurskammer zieht in Erwägung: Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forderung, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ge- mäss Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozessweg, und erst~itet er auf diesem Wege ein vollstreckbares Urteil, das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbe- dingter Form ganz oder teilweise zuspricht, so bedarf es regelmässig keines Rechtsöffnungsverfahrens, bevor die Betreibung fortgesetzt werden kann. Der Gläubiger kann vielmehr gestützt auf das Urteil für den ihm zugesproche- nen Betrag das Fortsetzungsbegehren stellen, auch wenn das Urteil den Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich auf- hebt, ja nicht einmal auf die Betreibung Bezug nimmt. Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in welchem die Betreibung angehoben wurde, so ist diesem Begehren ohne weiteres zu entspre- chen. Handelt es sich dagegen um ein ausserkantonales