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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37_
anderes übrig; bleiben, als sich selbst unverzüglich wegen
der Bestellung eines Beistandes umzutun.
Zur z w e ~ t e n
Frage: Art. 69 (102, 130) VZG
schreibt vor : Werden die Titel über die durch die Ver-
steigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grund-
pfandrechte nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt
(die Konkursverwaltung) trotzdem die erforderlichen
Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veran-
lassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden
Beträge aber zu hinterlegen. Nachträglich kann der
(bekannte) Pfandgläubiger die Beibringnng des Titels
durch dessen Kraftloserklärung ersetzen und dadurch der
Hinterlegung zu seinen Gunsten ein Ende bereiten. Gegen-
über dem unbekannten oder unbekannt wo abwesenden
Pfandgläubiger aber . beginnt mit der Löschung seines
Pfandrechtes im Grundbuch die jetzt nicht mehr durch
Art. 807 ZGB ausgeschlossene Verjährung zu laufen.
Solange die Verjährung nicht vollendet ist, muss es beim
Weiterbestand der Hinterlegung das Bewenden haben, es
wäre denn, dass auf gerichtliche Klage eines nachgehenden
(ausgefallenen) Pfandgläubigers hin durch gerichtliches
Urteil etwas anderes angeordnet werden sollte. Aber auch
auf die Vollendung der Verjährung hin werden die nach-
folgenden (ausgefallenen) Pfandgläubiger auf der Hut sein
müssen, um sich durch geeignete Vorkehren die Ausbe-
zahlung der hinterlegten Summe zu sichern, wenn sie nicht
dUlden wollen, dass sie dem ·Schuldner bezw. Pfandeigen-
tümer aushingegeben werde .. Es ist eben nicht zu vergessen,
dass ein nachfolgender Pfandgläubiger, der ein vorgehendes
Pfandrecht nicht (oder nicht mit Erfolg) bestritten hat,
keineswegs selbstverständlicherweise Anspruch auf ein
Betreffnis erheben kann, das vom vorgehenden Pfandgläu-
biger ungeachtet seiner unangefochtenen Einstellung im
Lastenverzeichnis nicht bezogen wird.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
38. Entscheid vom 5. September 1936
i. S. Basler ltantonalbank.
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Solange die vom Schuldner dem Gläubiger zu Randen des Betrei-
bungsamtes übergebene Erklärung des R ü c k zug e s des
R e c h t s vor s chi a g e s letzterem nicht zugegangen ist,
kann der Schuldner sie beim Betreibungsamt widerrufen.
~crit souscrit par le debiteur doolarant retirer Bon. oppOBi~.
Remise de l'oorit au creancier qui se charge de le farre parvemr
a I'office. Tant que l'oorit n'est pas parvenu a l'office, 1e d6bi-
teur peut revoquer sa declaration par une communication faite
directement a l'offiee.
Atto firmato dal debitore con eui dichiara di ritirare la propria
oppOBizione. Consegna dell'atto al ereditore ehe s'assume
l'incarieo di trasmetterlo all'uffieio. Finehe l'atto non e per-
venuto all'uffieio il debitore puo revocare la sua dichiarazione
con una eomunicazione fatta direttamente all'ufficio.
Der Beschwerdeführer F. G. Vonkilch übergab der
Rekurrentin am Vormittag des 24. Juni 1936 folgendes
von ihm unterschriebene Schriftstück :
« An das Betreibungsamt Basel-Stadt, Basel.
Mit Gegenwärtigem ziehe ich den in Betreibung Nr.
83,108 erhobenen Rechtsvorschlag gänzlich zurück.
SchUldner: Alwin Schwabe-Vonkilch, Basel,
Gläubigerin : Basler Kantonalbank, Basel,
Faustpfandbesteller : Franz Georg Vonkilch, Basel,
Forderungsbetrag : 35,303 Fr. 80 ets. nebst Zinsen seit
26. Mai 1936_
Hochachtend ».
Am Nachmittag des gleichen Tages sprach der Beschwer-
deführer auf dem Betreibungsamt Basel vor und erklärte
mündlich unmissverständlich, er lasse seinen am Vor-
mittag auf der Kantonalbank zuhanden des Betreibungs-
amtes erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages nicht
gelten. Dieser wrirde dem Betreibungsamt erst etwas
später durch einen Ausläufer der Kantonalbank über-
bracht .. Noch am gleichen Tage schrieb der Beschwerde-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 38.
führer an die : Kantonalbank einen seine Haltung begrün-
denden Brief' und sandte eine Abschrift davon an das
Betreibungsa:ri1t mit der schriftlichen Bestätigung seiner
bei ihm abgegebenen mündlichen Erklärung. Das Betrei-
bungsamt antwortete jedoch: « Nachdem Sie den Rück-
zug des Rechtsvorschlages b,ei der Basler Kantonalbank
zuhanden unseres Amtes bedingungslos erklärt haben,
kann derselbe nicht mehr rückgängig gemacht werden.»
Auf Beschwerde hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde
am 6. August 1936 das Betreibungsamt angewiesen, in
Betreibung Nr. 83,108 den Rechtsvorschlag des Beschwer-
deführers als weiterhin zu Recht bestehend zu behandeln.
Den Entscheidungsgriinden ist zu entnehmen:
({ Der
Rückzug des Rechtsvorschlages muss, um betreibungs-
rechtliche Wirkungen zu äussern, dem Betreibungsamte
gegenüber erklärt we~den, so gut wie vorher der Rechts-
vorschlag, um wirksam zu sein, dem Amte gegenüber zu
erklären war. Die Rückzugserklärung kann allerdings
dem Gläubiger ausgehändigt werden, der dann für die
Übermittlung an das Amt als Bote des Schuldners fun-
giert. Aber diese Übermittlung muss erfolgen, und vor-
her ist der Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen. Nun
ist es ein über das Obligationenrecht hinausgehender
Rechtssatz, dass eine Willenserklärung' keine Wirkungen
äussert, wenn eine sie aufhebende Erklärung vor her
beim Erklärungsempfänger eintrifft.»
Diesen Entscheid hat die "Basler Kantonalbank an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betrei-
bungsamt sei anzuweisen, den Zahlungsbefehl Nr. 83,108
als unbestritten zu behandeln; es sei somit der ({ vom
Schuldner» nachträglich erklärte Widerruf des Rückzuges
des Rechtsvorschlages nicht zu berücksichtigen.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkur8kammer
zieht in Erwägu'RIg :
Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustimmen,
dass die Erklärung des Rückzuges des Rechtsvorschlages.
Schuldbetreibungs. und Konkul'Sreeht. No 38.
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'welcher die durch Rechtsvorschlag bewirkte Einstellung
der Betreibung zu beseitigen bestimmt ist, nicht vollendet,
nicht perfekt ist, bevor sie an das Betreibungsamt selbst
gelangt ist. Es mag dies vielleicht etwas weniger selbst-
verständlich erscheinen als bezüglich der von der Vor-
instanz angeführten Rechtsvorschlagserklärung selbst.
Dagegen besteht eine sozusagen vollständige Parallele
zum Rückzug eines Gläubigerbegehrens, insbesondere auf
Verwertung, welchem die ständige Rechtsprechung irgend-
welche betreibungsrechtliche Wirkung versagt, wenn er
nicht gegenüber dem Betreibungsamt erklärt wird. Dieser
Folge aus der betreibungsprozessualen Natur der Erklärung
muss sich der Gläubiger anpassen und kann es auch
unschwer dadurch tun, dass er sich zu irgendwe1chen
Abmachungen mit dem Schuldner nur unter der Bedin-
gung einlässt, dass dieser den Rückzug des Rechtsvor-
schlages in wirksamer Weise beim Betreibungsamt erkläre.
Hieraus ergibt sich die Richtigkeit des angefochtenen
Entscheides der' Vorinstanz ohne weiteres, und zwar auch
ohne Heranziehung des Art. 9 OR. Diese Vorschrift
trifft dann zu, wenn eine empfangsbedürftige Erklärung
vom Erklärenden selbst oder mit dessen Ermächtigung
aus- und demjenigen zu-geht, an welchen sie gerichtet
werden muss, um wirksam zu sein. Nun ist in der Über-
gabe der an das Betreibungsamt adressierten Rückzugs-
erklärung des Beschwerdeführers an die Rekurrentin
freilich deren Ermächtigung zu sehen, sie dem Betrei-
bungsamt zu übermitteln, zukommen zu lassen. Allein
noch bevor der Rückzug dem Betreibungsamt zuging,
hat der Beschwerdeführer persönlich auf dem Betreibungs-
amt eine Erklärung abgegeben, die nicht anders denn als
Widerruf der Botenermächtigung aufgefasst werden
konnte -
mag sie auch vielleicht eher im Sinne des
Widerrufes der Rückzugserklärung formuliert gewesen
sein.
Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der
Wirksamkeit des Widerrufes einer solchen Botenermächti-
gung können nicht anders beurteilt werden als diejenigen
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.
des Widerrufes einer Vollmacht zu zivil- oder betreibungs-
prozessualen Handlungen, und die Vorschriften des OR
über die Vollmacht müssen, unter Vorbehalt abwei-
chender Normen, auch für das Betreibungsrecht und
sogar das (kantonale) Zivilprozessrecht gelten, insbeson-
dere Art. 34, namentlich Ab,s. 2 und e contrario Abs. 3
und Art. 37. Danach hat der Beschwerdeführer durch
seine Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu verhindern
vermocht, dass die von ihm ausgestellte und der Rekur-
rentin zur Übermittelung übergebene Rückzugserklärung
noch wirksam werden konnte, als sie etwas später dem
Betreibungsamt zuging. Wie unpraktikabel jede andere
Lösung wäre, beweist übrigens am besten der Schluss
der Vernehmlassung des Betreibungsamtes : «Dem Be-
schwerdeführer könnte bloss dann geholfen werden, wenn
die Widerrufserklärung als mit Willensmängeln behaftet
und deshalb anfechtbar erschiene. Was er in dieser Hin-
sicht aber ausführt, vermag weder eine Täuschung noch
einen rechtserheblichen Irrtum darzutun». Allein das
sind Fragen, welche das Betreibungsamt nichts angehen
und die auch bloss prima fade zu prüfen sich nur die
juristisch gebildeten Vorsteher einziger weniger grosser
Betreibungskreise einfallen lassen könnten.
Demnach erkennt die Sch1ildbetr.-u. Konhur8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom n. September 1936 i. S. Rertig.
Art. 262 SchKG. Eine für eine Pfandsache für die Zeit seit
Konkurseröffnung geschuldete 0 b j e k t s t e u e r
ist als
Massaverbindlichkeit vorab zu bezahlen, jedoch nicht zu
Lasten des Erlöses der Pfandsache, auch nicht wenn die pfand-
freie Konkursmasse zur Deckung der Steuerschuld nicht aus-
reicht.
Art. 262 LP. Un impöt «real» (Objektsteuer) frappant un objet
donne en gage doit etre paye comme une dette de la masse s'il
est dü pour une periode posMrieure a l'ouverture de 1a fail-
Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.
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lite; mais ce montant ne peut s'imputer sur le produit de 1a
realisation du gage, meme si l'actif de la masse non greve du
droit de gage ne suffit pas pour acquitter l'impöt.
Art. 262 LEF. Un imposta «reale» (Objektsteuer) che colpisca,
un oggetto costituito in pegno dev'essere considerata come
un debito della massa se e dovuta per il periodo posteriore al1a
dichiarazione di fallimento; l'importo non puo essere dedotto
da! ricavo della' reaIizzazione deI pegno anche se l'attivo della
massa lasciato disponibile dal pegno non basta pel pagamento
dell 'imposta.
A. -
Im Konkurse des O. Kästli, eröffnet am 18. April
1934, gelangte ein der Spar- und Leihkasse in Bern für
einen Kredit von Fr. 29,830.- (inkl. Zins) faustverpfän-
deter und für eine Wechselforderung von Fr. 7019.40 nach-
verpfändeter Schuldbrief um Fr. 30,000.- zur Verstei-
gerung. Diesen Pfanderlös wies der Konkursverwalter wie
folgt zu:
1. der Konkursverwaltung a) für Verwer-
tungskosten . Fr.
205.60
b) für bezahlte
Kapitalsteu-
ern pro 1934/
1935. . . .
»
771.22
2. der Gemeinde Münchenbuchsee für gefor-
derte Kapitalsteuern . . . . . . ..
»
346.90
------
Fr. 1,323.72
3. der Spar- und Leihkasse Bern den Rest
» 28,676:28
Fr. 30,000.-
Für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen mit
Fr. 8173.12 wurde die Spar- und Leihkasse in V. Klasse
kolloziert. Gegen diese Verteilungsliste beschwerte sich
diese Gläubigerin mit dem Antrag, es seien vom Pfanderlös
nur die Verwertungskosten von Fr. 205.60, dagegen nicht
die Kapitalsteuern in Abzug zu bringen, welch letztere
Massaschulden seien.
B. -
In ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheide
führt die Vorinstanz aus, die Kapitalsteuern für den
AS 62 III -
1936
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