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62_III_125

BGE 62 III 125

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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124 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37_ anderes übrig; bleiben, als sich selbst unverzüglich wegen der Bestellung eines Beistandes umzutun. Zur z w e ~ t e n Frage: Art. 69 (102, 130) VZG schreibt vor : Werden die Titel über die durch die Ver- steigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grund- pfandrechte nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt (die Konkursverwaltung) trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veran- lassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge aber zu hinterlegen. Nachträglich kann der (bekannte) Pfandgläubiger die Beibringnng des Titels durch dessen Kraftloserklärung ersetzen und dadurch der Hinterlegung zu seinen Gunsten ein Ende bereiten. Gegen- über dem unbekannten oder unbekannt wo abwesenden Pfandgläubiger aber . beginnt mit der Löschung seines Pfandrechtes im Grundbuch die jetzt nicht mehr durch Art. 807 ZGB ausgeschlossene Verjährung zu laufen. Solange die Verjährung nicht vollendet ist, muss es beim Weiterbestand der Hinterlegung das Bewenden haben, es wäre denn, dass auf gerichtliche Klage eines nachgehenden (ausgefallenen) Pfandgläubigers hin durch gerichtliches Urteil etwas anderes angeordnet werden sollte. Aber auch auf die Vollendung der Verjährung hin werden die nach- folgenden (ausgefallenen) Pfandgläubiger auf der Hut sein müssen, um sich durch geeignete Vorkehren die Ausbe- zahlung der hinterlegten Summe zu sichern, wenn sie nicht dUlden wollen, dass sie dem ·Schuldner bezw. Pfandeigen- tümer aushingegeben werde .. Es ist eben nicht zu vergessen, dass ein nachfolgender Pfandgläubiger, der ein vorgehendes Pfandrecht nicht (oder nicht mit Erfolg) bestritten hat, keineswegs selbstverständlicherweise Anspruch auf ein Betreffnis erheben kann, das vom vorgehenden Pfandgläu- biger ungeachtet seiner unangefochtenen Einstellung im Lastenverzeichnis nicht bezogen wird. 1 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

38. Entscheid vom 5. September 1936

i. S. Basler ltantonalbank. 125 Solange die vom Schuldner dem Gläubiger zu Randen des Betrei- bungsamtes übergebene Erklärung des R ü c k zug e s des R e c h t s vor s chi a g e s letzterem nicht zugegangen ist, kann der Schuldner sie beim Betreibungsamt widerrufen. ~crit souscrit par le debiteur doolarant retirer Bon. oppOBi~. Remise de l'oorit au creancier qui se charge de le farre parvemr a I'office. Tant que l'oorit n'est pas parvenu a l'office, 1e d6bi- teur peut revoquer sa declaration par une communication faite directement a l'offiee. Atto firmato dal debitore con eui dichiara di ritirare la propria oppOBizione. Consegna dell'atto al ereditore ehe s'assume l'incarieo di trasmetterlo all'uffieio. Finehe l'atto non e per- venuto all'uffieio il debitore puo revocare la sua dichiarazione con una eomunicazione fatta direttamente all'ufficio. Der Beschwerdeführer F. G. Vonkilch übergab der Rekurrentin am Vormittag des 24. Juni 1936 folgendes von ihm unterschriebene Schriftstück : « An das Betreibungsamt Basel-Stadt, Basel. Mit Gegenwärtigem ziehe ich den in Betreibung Nr. 83,108 erhobenen Rechtsvorschlag gänzlich zurück. SchUldner: Alwin Schwabe-Vonkilch, Basel, Gläubigerin : Basler Kantonalbank, Basel, Faustpfandbesteller : Franz Georg Vonkilch, Basel, Forderungsbetrag : 35,303 Fr. 80 ets. nebst Zinsen seit

26. Mai 1936_ Hochachtend ». Am Nachmittag des gleichen Tages sprach der Beschwer- deführer auf dem Betreibungsamt Basel vor und erklärte mündlich unmissverständlich, er lasse seinen am Vor- mittag auf der Kantonalbank zuhanden des Betreibungs- amtes erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages nicht gelten. Dieser wrirde dem Betreibungsamt erst etwas später durch einen Ausläufer der Kantonalbank über- bracht .. Noch am gleichen Tage schrieb der Beschwerde- 126 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 38. führer an die : Kantonalbank einen seine Haltung begrün- denden Brief' und sandte eine Abschrift davon an das Betreibungsa:ri1t mit der schriftlichen Bestätigung seiner bei ihm abgegebenen mündlichen Erklärung. Das Betrei- bungsamt antwortete jedoch: « Nachdem Sie den Rück- zug des Rechtsvorschlages b,ei der Basler Kantonalbank zuhanden unseres Amtes bedingungslos erklärt haben, kann derselbe nicht mehr rückgängig gemacht werden.» Auf Beschwerde hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 6. August 1936 das Betreibungsamt angewiesen, in Betreibung Nr. 83,108 den Rechtsvorschlag des Beschwer- deführers als weiterhin zu Recht bestehend zu behandeln. Den Entscheidungsgriinden ist zu entnehmen: ({ Der Rückzug des Rechtsvorschlages muss, um betreibungs- rechtliche Wirkungen zu äussern, dem Betreibungsamte gegenüber erklärt we~den, so gut wie vorher der Rechts- vorschlag, um wirksam zu sein, dem Amte gegenüber zu erklären war. Die Rückzugserklärung kann allerdings dem Gläubiger ausgehändigt werden, der dann für die Übermittlung an das Amt als Bote des Schuldners fun- giert. Aber diese Übermittlung muss erfolgen, und vor- her ist der Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen. Nun ist es ein über das Obligationenrecht hinausgehender Rechtssatz, dass eine Willenserklärung' keine Wirkungen äussert, wenn eine sie aufhebende Erklärung vor her beim Erklärungsempfänger eintrifft.» Diesen Entscheid hat die "Basler Kantonalbank an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, den Zahlungsbefehl Nr. 83,108 als unbestritten zu behandeln; es sei somit der ({ vom Schuldner» nachträglich erklärte Widerruf des Rückzuges des Rechtsvorschlages nicht zu berücksichtigen. Die 8chuldbetreibungs- und Konkur8kammer zieht in Erwägu'RIg : Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustimmen, dass die Erklärung des Rückzuges des Rechtsvorschlages. Schuldbetreibungs. und Konkul'Sreeht. No 38. 127 'welcher die durch Rechtsvorschlag bewirkte Einstellung der Betreibung zu beseitigen bestimmt ist, nicht vollendet, nicht perfekt ist, bevor sie an das Betreibungsamt selbst gelangt ist. Es mag dies vielleicht etwas weniger selbst- verständlich erscheinen als bezüglich der von der Vor- instanz angeführten Rechtsvorschlagserklärung selbst. Dagegen besteht eine sozusagen vollständige Parallele zum Rückzug eines Gläubigerbegehrens, insbesondere auf Verwertung, welchem die ständige Rechtsprechung irgend- welche betreibungsrechtliche Wirkung versagt, wenn er nicht gegenüber dem Betreibungsamt erklärt wird. Dieser Folge aus der betreibungsprozessualen Natur der Erklärung muss sich der Gläubiger anpassen und kann es auch unschwer dadurch tun, dass er sich zu irgendwe1chen Abmachungen mit dem Schuldner nur unter der Bedin- gung einlässt, dass dieser den Rückzug des Rechtsvor- schlages in wirksamer Weise beim Betreibungsamt erkläre. Hieraus ergibt sich die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides der' Vorinstanz ohne weiteres, und zwar auch ohne Heranziehung des Art. 9 OR. Diese Vorschrift trifft dann zu, wenn eine empfangsbedürftige Erklärung vom Erklärenden selbst oder mit dessen Ermächtigung aus- und demjenigen zu-geht, an welchen sie gerichtet werden muss, um wirksam zu sein. Nun ist in der Über- gabe der an das Betreibungsamt adressierten Rückzugs- erklärung des Beschwerdeführers an die Rekurrentin freilich deren Ermächtigung zu sehen, sie dem Betrei- bungsamt zu übermitteln, zukommen zu lassen. Allein noch bevor der Rückzug dem Betreibungsamt zuging, hat der Beschwerdeführer persönlich auf dem Betreibungs- amt eine Erklärung abgegeben, die nicht anders denn als Widerruf der Botenermächtigung aufgefasst werden konnte - mag sie auch vielleicht eher im Sinne des Widerrufes der Rückzugserklärung formuliert gewesen sein. Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Wirksamkeit des Widerrufes einer solchen Botenermächti- gung können nicht anders beurteilt werden als diejenigen 128 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39. des Widerrufes einer Vollmacht zu zivil- oder betreibungs- prozessualen Handlungen, und die Vorschriften des OR über die Vollmacht müssen, unter Vorbehalt abwei- chender Normen, auch für das Betreibungsrecht und sogar das (kantonale) Zivilprozessrecht gelten, insbeson- dere Art. 34, namentlich Ab,s. 2 und e contrario Abs. 3 und Art. 37. Danach hat der Beschwerdeführer durch seine Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu verhindern vermocht, dass die von ihm ausgestellte und der Rekur- rentin zur Übermittelung übergebene Rückzugserklärung noch wirksam werden konnte, als sie etwas später dem Betreibungsamt zuging. Wie unpraktikabel jede andere Lösung wäre, beweist übrigens am besten der Schluss der Vernehmlassung des Betreibungsamtes : «Dem Be- schwerdeführer könnte bloss dann geholfen werden, wenn die Widerrufserklärung als mit Willensmängeln behaftet und deshalb anfechtbar erschiene. Was er in dieser Hin- sicht aber ausführt, vermag weder eine Täuschung noch einen rechtserheblichen Irrtum darzutun». Allein das sind Fragen, welche das Betreibungsamt nichts angehen und die auch bloss prima fade zu prüfen sich nur die juristisch gebildeten Vorsteher einziger weniger grosser Betreibungskreise einfallen lassen könnten. Demnach erkennt die Sch1ildbetr.-u. Konhur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom n. September 1936 i. S. Rertig. Art. 262 SchKG. Eine für eine Pfandsache für die Zeit seit Konkurseröffnung geschuldete 0 b j e k t s t e u e r ist als Massaverbindlichkeit vorab zu bezahlen, jedoch nicht zu Lasten des Erlöses der Pfandsache, auch nicht wenn die pfand- freie Konkursmasse zur Deckung der Steuerschuld nicht aus- reicht. Art. 262 LP. Un impöt «real» (Objektsteuer) frappant un objet donne en gage doit etre paye comme une dette de la masse s'il est dü pour une periode posMrieure a l'ouverture de 1a fail- Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. 129 lite; mais ce montant ne peut s'imputer sur le produit de 1a realisation du gage, meme si l'actif de la masse non greve du droit de gage ne suffit pas pour acquitter l'impöt. Art. 262 LEF. Un imposta «reale» (Objektsteuer) che colpisca, un oggetto costituito in pegno dev'essere considerata come un debito della massa se e dovuta per il periodo posteriore al1a dichiarazione di fallimento ; l'importo non puo essere dedotto da! ricavo della' reaIizzazione deI pegno anche se l'attivo della massa lasciato disponibile dal pegno non basta pel pagamento dell 'imposta. A. - Im Konkurse des O. Kästli, eröffnet am 18. April 1934, gelangte ein der Spar- und Leihkasse in Bern für einen Kredit von Fr. 29,830.- (inkl. Zins) faustverpfän- deter und für eine Wechselforderung von Fr. 7019.40 nach- verpfändeter Schuldbrief um Fr. 30,000.- zur Verstei- gerung. Diesen Pfanderlös wies der Konkursverwalter wie folgt zu:

1. der Konkursverwaltung a) für Verwer- tungskosten . Fr. 205.60

b) für bezahlte Kapitalsteu- ern pro 1934/

1935. . . . » 771.22

2. der Gemeinde Münchenbuchsee für gefor- derte Kapitalsteuern . . . . . . .. » 346.90 ------ Fr. 1,323.72

3. der Spar- und Leihkasse Bern den Rest » 28,676:28 Fr. 30,000.- Für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen mit Fr. 8173.12 wurde die Spar- und Leihkasse in V. Klasse kolloziert. Gegen diese Verteilungsliste beschwerte sich diese Gläubigerin mit dem Antrag, es seien vom Pfanderlös nur die Verwertungskosten von Fr. 205.60, dagegen nicht die Kapitalsteuern in Abzug zu bringen, welch letztere Massaschulden seien. B. - In ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheide führt die Vorinstanz aus, die Kapitalsteuern für den AS 62 III - 1936 9