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62_III_125

BGE 62 III 125

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37_

anderes übrig; bleiben, als sich selbst unverzüglich wegen

der Bestellung eines Beistandes umzutun.

Zur z w e ~ t e n

Frage: Art. 69 (102, 130) VZG

schreibt vor : Werden die Titel über die durch die Ver-

steigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grund-

pfandrechte nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt

(die Konkursverwaltung) trotzdem die erforderlichen

Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veran-

lassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden

Beträge aber zu hinterlegen. Nachträglich kann der

(bekannte) Pfandgläubiger die Beibringnng des Titels

durch dessen Kraftloserklärung ersetzen und dadurch der

Hinterlegung zu seinen Gunsten ein Ende bereiten. Gegen-

über dem unbekannten oder unbekannt wo abwesenden

Pfandgläubiger aber . beginnt mit der Löschung seines

Pfandrechtes im Grundbuch die jetzt nicht mehr durch

Art. 807 ZGB ausgeschlossene Verjährung zu laufen.

Solange die Verjährung nicht vollendet ist, muss es beim

Weiterbestand der Hinterlegung das Bewenden haben, es

wäre denn, dass auf gerichtliche Klage eines nachgehenden

(ausgefallenen) Pfandgläubigers hin durch gerichtliches

Urteil etwas anderes angeordnet werden sollte. Aber auch

auf die Vollendung der Verjährung hin werden die nach-

folgenden (ausgefallenen) Pfandgläubiger auf der Hut sein

müssen, um sich durch geeignete Vorkehren die Ausbe-

zahlung der hinterlegten Summe zu sichern, wenn sie nicht

dUlden wollen, dass sie dem ·Schuldner bezw. Pfandeigen-

tümer aushingegeben werde .. Es ist eben nicht zu vergessen,

dass ein nachfolgender Pfandgläubiger, der ein vorgehendes

Pfandrecht nicht (oder nicht mit Erfolg) bestritten hat,

keineswegs selbstverständlicherweise Anspruch auf ein

Betreffnis erheben kann, das vom vorgehenden Pfandgläu-

biger ungeachtet seiner unangefochtenen Einstellung im

Lastenverzeichnis nicht bezogen wird.

1

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

38. Entscheid vom 5. September 1936

i. S. Basler ltantonalbank.

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Solange die vom Schuldner dem Gläubiger zu Randen des Betrei-

bungsamtes übergebene Erklärung des R ü c k zug e s des

R e c h t s vor s chi a g e s letzterem nicht zugegangen ist,

kann der Schuldner sie beim Betreibungsamt widerrufen.

~crit souscrit par le debiteur doolarant retirer Bon. oppOBi~.

Remise de l'oorit au creancier qui se charge de le farre parvemr

a I'office. Tant que l'oorit n'est pas parvenu a l'office, 1e d6bi-

teur peut revoquer sa declaration par une communication faite

directement a l'offiee.

Atto firmato dal debitore con eui dichiara di ritirare la propria

oppOBizione. Consegna dell'atto al ereditore ehe s'assume

l'incarieo di trasmetterlo all'uffieio. Finehe l'atto non e per-

venuto all'uffieio il debitore puo revocare la sua dichiarazione

con una eomunicazione fatta direttamente all'ufficio.

Der Beschwerdeführer F. G. Vonkilch übergab der

Rekurrentin am Vormittag des 24. Juni 1936 folgendes

von ihm unterschriebene Schriftstück :

« An das Betreibungsamt Basel-Stadt, Basel.

Mit Gegenwärtigem ziehe ich den in Betreibung Nr.

83,108 erhobenen Rechtsvorschlag gänzlich zurück.

SchUldner: Alwin Schwabe-Vonkilch, Basel,

Gläubigerin : Basler Kantonalbank, Basel,

Faustpfandbesteller : Franz Georg Vonkilch, Basel,

Forderungsbetrag : 35,303 Fr. 80 ets. nebst Zinsen seit

26. Mai 1936_

Hochachtend ».

Am Nachmittag des gleichen Tages sprach der Beschwer-

deführer auf dem Betreibungsamt Basel vor und erklärte

mündlich unmissverständlich, er lasse seinen am Vor-

mittag auf der Kantonalbank zuhanden des Betreibungs-

amtes erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages nicht

gelten. Dieser wrirde dem Betreibungsamt erst etwas

später durch einen Ausläufer der Kantonalbank über-

bracht .. Noch am gleichen Tage schrieb der Beschwerde-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 38.

führer an die : Kantonalbank einen seine Haltung begrün-

denden Brief' und sandte eine Abschrift davon an das

Betreibungsa:ri1t mit der schriftlichen Bestätigung seiner

bei ihm abgegebenen mündlichen Erklärung. Das Betrei-

bungsamt antwortete jedoch: « Nachdem Sie den Rück-

zug des Rechtsvorschlages b,ei der Basler Kantonalbank

zuhanden unseres Amtes bedingungslos erklärt haben,

kann derselbe nicht mehr rückgängig gemacht werden.»

Auf Beschwerde hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde

am 6. August 1936 das Betreibungsamt angewiesen, in

Betreibung Nr. 83,108 den Rechtsvorschlag des Beschwer-

deführers als weiterhin zu Recht bestehend zu behandeln.

Den Entscheidungsgriinden ist zu entnehmen:

({ Der

Rückzug des Rechtsvorschlages muss, um betreibungs-

rechtliche Wirkungen zu äussern, dem Betreibungsamte

gegenüber erklärt we~den, so gut wie vorher der Rechts-

vorschlag, um wirksam zu sein, dem Amte gegenüber zu

erklären war. Die Rückzugserklärung kann allerdings

dem Gläubiger ausgehändigt werden, der dann für die

Übermittlung an das Amt als Bote des Schuldners fun-

giert. Aber diese Übermittlung muss erfolgen, und vor-

her ist der Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen. Nun

ist es ein über das Obligationenrecht hinausgehender

Rechtssatz, dass eine Willenserklärung' keine Wirkungen

äussert, wenn eine sie aufhebende Erklärung vor her

beim Erklärungsempfänger eintrifft.»

Diesen Entscheid hat die "Basler Kantonalbank an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betrei-

bungsamt sei anzuweisen, den Zahlungsbefehl Nr. 83,108

als unbestritten zu behandeln; es sei somit der ({ vom

Schuldner» nachträglich erklärte Widerruf des Rückzuges

des Rechtsvorschlages nicht zu berücksichtigen.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkur8kammer

zieht in Erwägu'RIg :

Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustimmen,

dass die Erklärung des Rückzuges des Rechtsvorschlages.

Schuldbetreibungs. und Konkul'Sreeht. No 38.

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'welcher die durch Rechtsvorschlag bewirkte Einstellung

der Betreibung zu beseitigen bestimmt ist, nicht vollendet,

nicht perfekt ist, bevor sie an das Betreibungsamt selbst

gelangt ist. Es mag dies vielleicht etwas weniger selbst-

verständlich erscheinen als bezüglich der von der Vor-

instanz angeführten Rechtsvorschlagserklärung selbst.

Dagegen besteht eine sozusagen vollständige Parallele

zum Rückzug eines Gläubigerbegehrens, insbesondere auf

Verwertung, welchem die ständige Rechtsprechung irgend-

welche betreibungsrechtliche Wirkung versagt, wenn er

nicht gegenüber dem Betreibungsamt erklärt wird. Dieser

Folge aus der betreibungsprozessualen Natur der Erklärung

muss sich der Gläubiger anpassen und kann es auch

unschwer dadurch tun, dass er sich zu irgendwe1chen

Abmachungen mit dem Schuldner nur unter der Bedin-

gung einlässt, dass dieser den Rückzug des Rechtsvor-

schlages in wirksamer Weise beim Betreibungsamt erkläre.

Hieraus ergibt sich die Richtigkeit des angefochtenen

Entscheides der' Vorinstanz ohne weiteres, und zwar auch

ohne Heranziehung des Art. 9 OR. Diese Vorschrift

trifft dann zu, wenn eine empfangsbedürftige Erklärung

vom Erklärenden selbst oder mit dessen Ermächtigung

aus- und demjenigen zu-geht, an welchen sie gerichtet

werden muss, um wirksam zu sein. Nun ist in der Über-

gabe der an das Betreibungsamt adressierten Rückzugs-

erklärung des Beschwerdeführers an die Rekurrentin

freilich deren Ermächtigung zu sehen, sie dem Betrei-

bungsamt zu übermitteln, zukommen zu lassen. Allein

noch bevor der Rückzug dem Betreibungsamt zuging,

hat der Beschwerdeführer persönlich auf dem Betreibungs-

amt eine Erklärung abgegeben, die nicht anders denn als

Widerruf der Botenermächtigung aufgefasst werden

konnte -

mag sie auch vielleicht eher im Sinne des

Widerrufes der Rückzugserklärung formuliert gewesen

sein.

Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der

Wirksamkeit des Widerrufes einer solchen Botenermächti-

gung können nicht anders beurteilt werden als diejenigen

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

des Widerrufes einer Vollmacht zu zivil- oder betreibungs-

prozessualen Handlungen, und die Vorschriften des OR

über die Vollmacht müssen, unter Vorbehalt abwei-

chender Normen, auch für das Betreibungsrecht und

sogar das (kantonale) Zivilprozessrecht gelten, insbeson-

dere Art. 34, namentlich Ab,s. 2 und e contrario Abs. 3

und Art. 37. Danach hat der Beschwerdeführer durch

seine Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu verhindern

vermocht, dass die von ihm ausgestellte und der Rekur-

rentin zur Übermittelung übergebene Rückzugserklärung

noch wirksam werden konnte, als sie etwas später dem

Betreibungsamt zuging. Wie unpraktikabel jede andere

Lösung wäre, beweist übrigens am besten der Schluss

der Vernehmlassung des Betreibungsamtes : «Dem Be-

schwerdeführer könnte bloss dann geholfen werden, wenn

die Widerrufserklärung als mit Willensmängeln behaftet

und deshalb anfechtbar erschiene. Was er in dieser Hin-

sicht aber ausführt, vermag weder eine Täuschung noch

einen rechtserheblichen Irrtum darzutun». Allein das

sind Fragen, welche das Betreibungsamt nichts angehen

und die auch bloss prima fade zu prüfen sich nur die

juristisch gebildeten Vorsteher einziger weniger grosser

Betreibungskreise einfallen lassen könnten.

Demnach erkennt die Sch1ildbetr.-u. Konhur8kammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom n. September 1936 i. S. Rertig.

Art. 262 SchKG. Eine für eine Pfandsache für die Zeit seit

Konkurseröffnung geschuldete 0 b j e k t s t e u e r

ist als

Massaverbindlichkeit vorab zu bezahlen, jedoch nicht zu

Lasten des Erlöses der Pfandsache, auch nicht wenn die pfand-

freie Konkursmasse zur Deckung der Steuerschuld nicht aus-

reicht.

Art. 262 LP. Un impöt «real» (Objektsteuer) frappant un objet

donne en gage doit etre paye comme une dette de la masse s'il

est dü pour une periode posMrieure a l'ouverture de 1a fail-

Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

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lite; mais ce montant ne peut s'imputer sur le produit de 1a

realisation du gage, meme si l'actif de la masse non greve du

droit de gage ne suffit pas pour acquitter l'impöt.

Art. 262 LEF. Un imposta «reale» (Objektsteuer) che colpisca,

un oggetto costituito in pegno dev'essere considerata come

un debito della massa se e dovuta per il periodo posteriore al1a

dichiarazione di fallimento; l'importo non puo essere dedotto

da! ricavo della' reaIizzazione deI pegno anche se l'attivo della

massa lasciato disponibile dal pegno non basta pel pagamento

dell 'imposta.

A. -

Im Konkurse des O. Kästli, eröffnet am 18. April

1934, gelangte ein der Spar- und Leihkasse in Bern für

einen Kredit von Fr. 29,830.- (inkl. Zins) faustverpfän-

deter und für eine Wechselforderung von Fr. 7019.40 nach-

verpfändeter Schuldbrief um Fr. 30,000.- zur Verstei-

gerung. Diesen Pfanderlös wies der Konkursverwalter wie

folgt zu:

1. der Konkursverwaltung a) für Verwer-

tungskosten . Fr.

205.60

b) für bezahlte

Kapitalsteu-

ern pro 1934/

1935. . . .

»

771.22

2. der Gemeinde Münchenbuchsee für gefor-

derte Kapitalsteuern . . . . . . ..

»

346.90

------

Fr. 1,323.72

3. der Spar- und Leihkasse Bern den Rest

» 28,676:28

Fr. 30,000.-

Für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen mit

Fr. 8173.12 wurde die Spar- und Leihkasse in V. Klasse

kolloziert. Gegen diese Verteilungsliste beschwerte sich

diese Gläubigerin mit dem Antrag, es seien vom Pfanderlös

nur die Verwertungskosten von Fr. 205.60, dagegen nicht

die Kapitalsteuern in Abzug zu bringen, welch letztere

Massaschulden seien.

B. -

In ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheide

führt die Vorinstanz aus, die Kapitalsteuern für den

AS 62 III -

1936

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