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80 Fa.m.ilienrecht. NI) 18. Falle entsprechend seiner Erbquote auf einen Drittel des Mehrerlöses. Auf diesen Betrag beschränkt sich die Ersatz- pflicht der Beklagten auch dann, wenn ihnen neben der Verletzung von Art. 404 Abs. 2 auch noch eine Verletzung von Art. 409 ZGB vorzuwerfen ist, d. h. wenn sie es ohne zureichenden Grund unterlassen haben, den Kläger vor der Veräusserung um seine Ansicht zu befragen. Wäre er befragt worden, so hätte er nämlich bestenfalls errei- chen können, dass die Veräusserung statt durch frei- händigen Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Ver- steigerung erfolgt wäre. Daher kann dahingestellt bleiben, ob von seiner Befragung zu Recht oder zu Unrecht ab- gesehen worden sei. Auch der Vorwurf, dass beim Frei- handverkauf die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung (Art. 426 ZGB) verletzt worden seien, erheischt keine nähere Überprüfung; da er darauf hinausläuft, dass die Liegenschaft überhaupt nicht oder jedenfalls nicht frei- händig zu Fr. 41,500.- hätte veräussert werden dürfen, und da die Veräusserung als solche, wie schon dargetan (Erw. 2), nicht verhindert werden konnte. Der Prozess- , ausgang hängt somit einzig noch davon ab, ob und wieweit die Steigerung ein günstigeres Ergebnis gezeitigt hätte als der freihändige Verkauf.
5. - Wer Schadenersatz beansprucht, hat nach Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR den Schaden zu beweisen. Diesen Beweis betrachtet die Vorinstanz im vorliegenden Falle als gescheitert, weil ihr trotz der gerichtlichen Expertise, wonach die Liegenschaft im Frühjahr 1942 einen Verkehrswert von Fr. 45,000.- hatte, als ungewiss erscheint, dass bei der Steigerung mehr als Fr. 41,500.- gelöst worden wären. Dabei handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, die' gemäss Art. 63' Abs. 2 OG für das Bundesgericht massgebend ist. Dass aus der Verletzung von Art. 404 Abs. 2 ZGB ein Schaden entstanden sei, wird sich freilich kaum je zwingend beweisen lassen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 OR muss deshalb das Vorhandensein eines Obligatiooonrecht. N0 19. 81 Schadens als erwiesen gelten, wenn die Akten genügende Anhaltspunkte bieten, die geeignet sind, auf seinen Ein- tritt schliessen zu lassen, und wenn sich diesel' Schluss mit einer gewissen ÜberzeugungsgewaJ,t aufdrängt (BGE 40 II 354 ff., 43 Ir 55 E. 6, 60 Ir 131 ; vgl. auch tn Ir 389, 68 II 244, 72 Ir 399), m.a.W. es muss für den Scha- densbeweis genügen, wenn sich aus den konkreten Um- ständen eme hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich bei der Steigerung ein höherer Preis hätte erzielen lassen als beim durchgeführten Freihandverkauf. Das Bestehen einer solchen Wahrscheinlichkeit konnte die Vorinstanz hier verneinen, ohne den Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung zu überschreiten. H. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
19. Auszug aus dem Urtell der J. Zivllabtellnng vom 20. Januar 1948 L S. Schweizedsche Reederei A.-G. gegen « Flome» S. A •. und Kons. Haftung aus If'r~htvertrag:
1. Anwendbares Recht; Freizeichnung (Erw. I Ziff. 1 und 3).
2. Wirksamkeit einer im Auslande (Italien) vorgenommenen Zession der Schadenersatzanspruche durch den Berechtigten an die auf Grund fremdrechtlicher Verträge zahlenden Versi- cherer (Erw. I Ziff. 4).
3. Schadensfestsetzung in der Währung des Erfüllungsortes der abgetretenen Forderung (Erw. TI). Re8p0n8abiliU dkrivant d'un oontral da transport. '
1. Droit applicable; dause exelusive de 180 responsabiliM (consid. I eh. 1 et 3).
2. Effets d'une eession faite al'etranger (Italie) par l'ayant droit de pretentions indemnitaires aux assureurs qui se sont acquittes en vertu de eontrats regis par le droit etranger (consid. I eh. 4).
3. Determination du dommage dans la monnaie du lieu d'execu- tion de 180 erea.nce o&lee (eonsid. TI). 6 AB 74 II - 1948
82 Obligationenrecht. N° 19. Re8ponaabilitd derioonte da un contratto di trasporto. . .
1. Diritto applica.bile; ciausola escludente 180 responsabilita (consid. I cifra 1 e 3). .' ..,
2. Quall sono gli effetti d'una, ceSSlOne dl pretese dl rIsarcunento dei danni fatta all'estero (Italia) dall'avente diritto agli assi- curatori, ehe hanno pagato in virtu di contratti disciplinati dal diritto straniero 1 (eonsid. I cifra 4). .' .
3. Determinazione deI danno neUa moneta deI luogo, m CUl il credito ceduto dev'esser pagato (eonsid. 11). Ä. - Auf der Fahrt von Rotterdam nach Basel, beim Übergang aus dem Y sselhafen auf die Maas, sank am 26. Juli 1937 das der Reederei Alpina A.-G. gehörende, mit Personal der Schweizerischen SchleppschifIahrtsgenossen- schaft bemannte MotorschlfI « Alpina 5 )). Es trug an Bord neben anderen Gütern 1903 Ballen schwedischer Zellu- lose, welche für die SocietA Nazionale Industria Applica- zioni (Snia) Viscosa in Mailand bestimmt waren. Zwischen dieser und der Schweizerischen Schleppschiffahrtsgenos- senschaft, der Rechtsvorgängerin der beklagten Schweize- rischen Reederei A.-G., bestand ein Frachtvertrag, dessen Bedingungen u. a. vorsahen: « § 1. Die BeförderUllg erfolgt nach M!\SSgabe der Bestimmun- gen des Binnenschiffahrts-Gesetzes, soweit in den nachste~enden Bedingungel!- nicht bes0l!-dere Ve~ein1;>a.rUll~en ~etr?ffen smd. Die BestlIDillungen smd verbmdlich für samthche an .. dem . Transport Beteiligten, sowohl für den AbIad~r als den Empfanger sowie für jeden, der aus der Verfrachtung ITgendwelche Rechte herleitet. § 19. In allen Fällen, in welchen nach Vorstehendem die ~ft barkeit der Reederei nicht vertragsgemäss ausgeschlossen 1st, haftet dieselbe lediglich für eigenes Handeln, sowie für doloses Handeln ihrer dauernd AngeStellten. § 20. Im Falle von Verlust oder Beschädigung der Ware durch Zusammenstoss, AnfahrUllg, Scheitern, Feuer oder andere ~nfälle der Schiffahrt, haben die Eigentümer der Ladm;g oder dH; Ver- sicherer der letzteren keinen Anspruch gegen die ReedereI oder den Schiffer wegen irgendwelcher Handlungen, ~aten oder ~ berden des Schiffes oder der Mannschaft des Schiffes, weder fur falsch ausgeführte Bewegungen oder Wendungen, noch für be~n gene Unvorsichtigkeiten, bewiesene Unfähigkeit oder ~achl.ässig keit. Die Reederei lehnt dieserhalb alle VerantwortlIchkeIt .ab, ebenso wegen ihrer Schleppboote oder. wegen der ander~n SchIffe, Kapitäne und Mannschaften, we~che emen Schl~ppzug bIlden oder zusammensetzen mit dem Schiffe, welches dIe verlorene oder beschädigte Ware befördert hat, ganz e;inerlei, ob di~e Schi~e oder Schleppboote Eigentum der ReedereI oder nur von Ihr g~mle tet oder verfrachtet sind. 11 Obligationenrecht. N0 19. 83 Auf Grund des Vertrages mit der Snia Viscosa liess die Schweizerische Schleppschiffahrtsgenossenschaft durch ihre Tochtergesellschaft, die Nederlandsch Zwitsersche Scheepvaart Mij., die am 25. Juli über See in Rotterdam eingetroffene Zellulose (insgesamt 2lO0 Ballen) zum Wei- tertransport nach Basel auf die « Alpina 5» und ein zweites Schiff übernehmen. Der Umschl~ erfolgte am
26. Juli im Ysselhafen unter Aufsicht und nach Weisungen des Schiffsfiihr~rs Breitbach der ({ Alpina 5 », wobei auf dieser ein Teil der Ladung als Decklast gesetzt wurde. Gegen 18 Uhr trat das Schiff die Bergfahrt an. Wenig später ereignete sich der erwähnte Unfall. Die Zellulose- Fracht konnte teilweise geborgen und verwertet· werden. Den Nettoerlös erhielt die Nederlandsch Zwitsersche Scheepvaart Mij. als Vertreterin der Schleppschiffahrts- genossenschaft. Von den zur Rettung von Schiff und Ladung entstandenen Havarie-grosse-Kosten entfielen nach der Dispache (Schadensrechnung) Hfl. 1802.20 auf die Snia Viscosa. Der Betrag wurde der Schweizerischen Reederei A. G. vom Landgericht Duisburg durch Ver- säumnisurteil vom 12. Juli 1939 zugesprochen, nachdem die Snia Viscosa die Klage unter Vorbehalt anerkannt hatte . B. - Für die verloren gegangene Zellulose wurde die Snia Viscosa von vier Versicherungsgesellschaften, mit denen sie eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, anteilsmässig wie folgt entschädigt : von der « Fiume », Societa Anonima di Assicurn- zioni e Riassicurnzioni, Fiume, mit . . . Lit. 134,673.05 von der «Le Assicurazioni d'Italia », Rom, mit » 44,891.05 von der «Italia », Societa di Assicurazioni Mari- time, Fluviali e Terrestri, Genua, mit .. II 29,927.30 von der Eidgenössischen VersicherUllgs-Aktien- Gesellschaft, Zürich, mit . . . . . . . . 89,782.05 total mit. . . . . . Lit. 299,273.45 Dabei zedierte die Snia Viscosa ihre Anspruche gegen die Schweizerische Reederei A.-G. Diese weigerte sich, den Schaden zu ü.bernehmen. Jedoch verzichtete sie, ebenso
84. Obügationenrecht. N" 19. wie die Alpina Reederei A.-G., auf Geltendmachung der Verjährung. O. - Im März 1940 klagten.' die genannten vier Versi- cherungsgeseiIschaften gegen die Schweizerische Reederei A.-G. mit dem Begehren: {( Es sei die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin 1 von Lire ital.' , an die Klägerin 2 von Lire ita!. an die Klägerin 3 von Lire ital. an die Klägerin 4 von Lire ital. jeweilen nebst 5 % Zins seit 27. verurteilen. » 136,122.85, 45,374.30, 30,249.50, 90,748.60 Juli 1937 ... zu In der Klagesumme von Lit. 302,495.25 war neben den bezahlten Entschädigungen von Lit. 299,273.45 ein Betrag von Lit. 3221.80 für' Spesen enthalten, auf den später ver- zichtet wurde. Für den Fall, dass ein Teil ihrer Forde-: rungen .als unbegründet erscheinen sollte, verlangten die Klägerinnen eventuell die Erstattung der für die Snia Viscosa beglichenen Dispt.\che-Vergütung. Im Laufe des Verfahrens ersuchten die Klägerinnen um Zulassung einer Klageänderung dahingehend, dass die Lirebeträge in Schweizerfranken zum Wert vom 26. Juli 1937 zu entrichten seien, unter Festsetzung des Umrech':' nungskurses auf Fr. 22.90 für 100 ita!. Lire. Die Beklagte widersetzte sich den ursprünglichen wie den modifizierten Ansprüchen. Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, das Appella- tionsgericht mit Urteil vom 20. Juni 1947, hiessen die Klage in der abgeänderten Form gut und verpflichteten die Beklagte zur Zahlung von Fr. 30,840.10 an die Klägerin 1, » 10,280.95 an die Klägerin 2, » 6,853.35 an die Klägerin 3, » 20,560.10 an die Klägerin 4, je nebst 5 % Zins seit dem 8. Mai 1939. Obligationemecht. N° 19. 85 . D. ~ Di? Beklagte legte Berufung an das Bundesge- rIcht em. SIe beantragt Abweisung der Klage, eventuell Verurteilung zur Zahlung von Lit. 299~273.45, umrechen- bar in Schweizerfranken zum Kurs am Tage der Rechts~ kraft des Urteils. Die Klägerinnen schliessen aufBestäti- gung des angefochtenen Erkenntnisses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Nach wie yor' bestreitet die Beklagte sowohl ihre Haftbarkeit für den der Snia Viscosa beim Untergang d~r (( Alpina ~ ». erwachsenen Schaden als auch, mangels emes rechtsgültIgen .Übergangs allfälliger Ansprüche der Geschädigten aus dem Frachtvertrag, die Sachlegitimation der Klägerinnen.
1. - Ob die Beklagte, gegenüber der Snia Viscosa schadenersatzp:Bichtig geworden ist, hängt ab vom an- wendbaren Recht. Die neuere Auffassung unterstellt die sogenannten Massenverträge, wie Verträge mit Transport- unternehmungen, dem Recht des Ortes der gewerblichen Niederlassung dieser Institute (SCHNITZER, Handbuch des Internationalen Privatrechts Bd. II S. 514/15; vgl. BGE 48 TI 260). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Mithin gilt prinzipiell für die von ihr geschlossenen Transportverträge das schweizerische Recht. Fraglich kann nur sein, ob vorliegend aus § 1 der Konnossements- bedingungen eine von der allgemeinen Regel abweichende Parteimeinung gefolgert werden' muss. Indessen ist mit beiden Vorinstanzen jene Klausel nicht als ein Kompromiss auf fremdes Recht, sondern dahin zu verstehen, dass durch sie die für die Beförderung massgebenden Nonnen des deutschen Binnenschiffahrtsgesetzes (BSchG) zUIIi Vertra~alt gemacht werden wollten. Eine derartige Abrede ISt nach schweizerischer Ordnung des Fracht- vertragsrechtes zulässig. Insbesondere stehen ihr die Art. 455 und 456 OR nicht entgegen, weil die Beklagte weder für ihren Geschäftsbetrieb der staatlichen Geneh- migung bedarf noch zur Ausführung des übernommenen
86 Obligationenrecht. No 19. Auftrages sich einer staatlichen Transportanstalt bediente. Daher sind die kantonalen Gerichte bei Ermittlung der Verantwortlichkeit der Beklagten zutreffend von § 58 BSchG ausg8gangen. Und da diese Bestimmung als Be- standteil eines schweizerischen Vertrages erscheint, ist das Bundesgericht zuständig zur Überprüfung der ihr gegebenen Auslegung. Der ;Hinweis der letzteres in Abrede stellenden Klägerinnen auf BGE 58 II 436 ist, nachdem schweizerisches Recht als solches und nicht als Ersatz- recht Anwendung findet, gegenstandslos.
2. - (Grundsätzliche Bejahung der Haftbarkeit nach Massgabe von § 58 BSchG und Art. 101 OR.)
3. - Die Beklagte hält den Einwand aufrecht, sie habe sich in den §§ 19 und 20 der Transportbedingungen von der Schaqenersatzpflicht befreit. Prinzipiell ist solche Freizeichnung nach schweizerischem Recht möglich, so- weit sie nicht zwingenden Vorschriften über die Haftungs- verhältnisse oder über den Inhalt der Verträge im allge- meinen widerspricht. Wie es sich unter diesen Gesichts- punkten mit den angerufenen Bestimmungen verhalte, kann dahingestellt bleiben, da keine von ihnen den unter- liegenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit erfasst und vorhandene Unklarheiten oder Zweifel, wie die Beklagte in der Berufungsschrift anerkennt, zu ihren Lasten gehen müssen (vgl. BGE 50 II 543). (Wird für· beide Freizeichnungsklauseln näher aus- geführt.)
4. - War somit die Snia Viscosa gegenüber der Be- klagten schadenersatzberechtigt, so bleibi' abzuklären, ob ihre daherigen Forderungen rechtsgültig auf die Klägerin- nen übergegangen sind.
a) In den schriftlichen Quittungen für die erhaltenen Versicherungsleistungen erklärte die Snia Viscosa eigens die Abtretung aller ihr bezüglich des erlittenen Schadens zustehenden Rechte. Diese umfassen die Ansprüche gegen die Beklagte ; und zwar wurden sie, gemäSs dem klaren Wortlauf der Zessionen, zur Gänze übertragen, nicht nur im Umfange der ausgerichteten Vergütungen. Obligationenreoht. No 19. 87
b) Von den vier Schadensquittungen ist nur diejenige zugunsten der Eidgenössischen Versicherungs- A.-G. aus Mailand datiert. Jedoch lässt die gesamte Sachlage keine Ungewissheit darüber, dass auch die anderen drei Emp- fangsbescheinigungen in Italien ausgestellt worden sind. Die Zessionen unterstehen daher hinsichtlich der Form dem italienischen Recht, während für ihre materielle Gültigkeit grundsätzlich das Obligationenstatut, also vor- liegend das schweizerische Recht massgebend ist (BGE 62 II HO, 61 II 245 und dortige Verweisungen). Formelle Einreden werden von der Beklagten nicht erhoben. Die Bestreitung auf Grund von § 27 der Trans- portbedingungen, wonach « die Rechte aus dem mittels dieses Konnossements abgeschlossenen Transportvertra-. g~ ... ohne Einverständnis der Reederei nicht übertragbar» SInd, wurde 'von der Vorinstanz als prozessual verspätet zurückgewiesen und bleibt deswegen auoh im Berufungs- verfahren unbeaohtlich. Dass aus anderen Gründen die eingeklagten Forderungen als solche nicht abtretbar gewesen seien, ist weder behauptet noch ersichtlich (vgl. Art. 164 OR).
c) Indessen macht die Beklagte geltend, für eine Zession sei gar kein Raum gewesen, weil mit der Schadensdeckung durch die Klägerinnen alle konkurrierenden Ansprüche der Snia Viscosa gegen Dritte erlosohen seien. Denn ein gesetzlioher Forderungsübergang habe nicht stattgefun- den, da Art. 72 VVG den Versicherer nur in den Ersatz- anspruch subrogiere, weloher dem Geschädigten gegen Dritte aus unerlaubter Handlung zustehe, die Ansprüohe der Snia Viscosa gegen die Beklagte aber vertraglicher Natur seien; und anderseits gebe Art. 51 OR, falls er neben Art. 72 VVG überhaupt herangezogen werden könne, bei richtiger Auslegung den aus gleichem Grunde wie die Beklagte, nämlich wiederum aus Vertrag haftenden Klägerinnen keinen Rückgriff. Diese Argumentation setzt die ausschliessliche Anwend- barkeit schweizerischen Rechtes und insbesondere die Anwendbarkeit der genannten Normen voraus. Dasselbe
88 Obligationenrecht. N° ID. ha.t, allerdings mit abweichenden Folgerungen, die Vorin- stanz angenommen. Nun richtet sich zwar grundsätzlich das Erlöschen von Ansprüchen aus einem bestimmten Schuldverhältnis nach dessen Eigengesetz, das Erlöschen der Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwisohen der Snia Visoosa und der Beklagten also naoh schweizerisohem Reoht. Will man aber, wie die Beklagte, den Forderungs- untergang herleiten aus der Befriedigung des Gläubigers zufolge Tilgung eines anderen, selbständigen Sohuldver- hältnisses, das seinerseits dem ausländischen Recht unter- steht, so darf dieses bei der Beurteilung nioht ausser Acht gelassen werden. Denn für die Sohuldbefreiung der Beklag- ten genügt nicht die blosse Tatsache, dass Geldleistungen im Ausmasse der eigenen Verpflichtungen von den Kläge- rinnen der gemeinsamen Gläubigerin erbracht worden sind; wesentlioh ist- auch, unter welchem Titel das ge- schah, was eben, vorfrageweise zur an sich schweizerisch- rechtlichen Streitfrage, nach dem zutreffenden ausliilndi- schen Recht geprüft werden muss. Die Kompetenz dazu ist dem Bundesgericht in Art. 65 OG vorbehalten. Die Zahlungen, kraft welcher die Beklagte sich entlastet glaubt, wurden gemacht auf Grund von Versicherungs- verträgen, welohe eine italienische Industrieunternehmung in Italien mit drei italienischen Versicherungsgesellschaf- ten und der italienischen Agentur einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte. Die Be- ziehungen zwischen den Versioherern und der Versicherten sind . daher unzweifelhaft vom italienischen Recht be- herrscht. Der italienisohe Codioe di Commercio sohreibt, im Kapitel « Dell'assicurazione contro i danni », unter Art. 438 Abs. 1 vor: ' «L'assicuratore ehe ha. risarcito il danno 0 la. perdita. delle oosa aaSieurate e surroga.to verso i terzi nei diritti ehe per causa. deI dti.nno oompetono all'assicurato ... » Anders als Art. 72 VVG kennt diese Bestimmung keine Beschränkung der Subrogation auf Ansprüche aus uner- Obligationenrooht. N0 ID. 89 . laubter Handlung; auch vertragliohe Anspruohe des Ver- sioherten gegen Dritte gehen an den zahlenden Versioherer über (vgl. BRUNETTI, Diritto Marittimo Privato, Bd. III/2 Nr. 1093 S. 822, Nr. 1098 S. 828). Ob nioht sohon deswegen die Legitimation der Klägerinnen gemäss BGE 39 II 76 anzuerkennen wäre, kann unerörtet bleiben. Denn jedenfalls ist angesichts dieser gesetzlichen Regelung dem Einwande der Beklagten gegen die Wirksamkeit der zusätzlich vorgenommenen rechtsgesohäftlichen Zessionen, auf welohe die Klägerinnen sich stützen, die Grundlage entzogen. Eigenart und Tragweite der von den Kläge- rinnen in Erfüllung italienischreohtlioher Versicherungs- ve~rä.ge geleisteten Zahlungen werden nicht berührt durch den Umstand, dass die Beklagte als Drittschuldnerin nach Massgabe eines anderen Reohtes haftet und belangt werden muss. Ist aber eine Subrogation zugunsten der Klägerinnen eingetreten, so sind - auch naoh schweize- rischer Rechtsauffassung, wie die Beklagte einräumt - trotz Befriedigung des Gläubigers dessen Ansprüche gegen Dritte nicht erloschen. II. - Eventuell ficht die Beklagte die Schadensfest- setzung insoweit an, als den Klägerinnen die Umreclinung ihrer Lireforderungen in Schweizerfranken ZlUll Kurs vom
26. Juli 1937 zugestanden wurde. Dabei verkennt sie aber nicht, dass die Entscheidung wesentlich von der rechtlichen Qualifikation des Klageanspruches, nämlich davon abhängt, ob die Klägerinnen «eine an ihrem Domizil zu erfüllende gesetzliche Regressforderung oder eine ihnen abgetretene Schadenersatzforderung am Erfüllungsort Ba- sel geltend machen ». Da entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht letzteres nach dem vorstehend Ge- sagten zutrifft, erscheinen die Berufungsvorbringen schon im Ausgangspunkt als unrichtig. Fehl geht sodann die Behauptung, dass, auch wenn der Klage .ein Schaden- ersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Frachtvertrages zugrundeliege, « die Währungs-Frage nicht nach dem Recht des Erfüllungsortes der ursprünglichen Forderung,
90 Obligationenrooht. N0 l~. sondern nach dem Recht des Erfüllungsortes der nun- mehrigen Geldleistung » zu beurteilen sei. In BGE 50 II 32 f wurde keineswegs ein allgemeingültiger Grundsatz dieses Inhaltes formuliert. Vielmehr lag die Besonderheit jenes Falles gerade darin, dass die eingeklagte Forderung nicht - wie hier - aus den ursprünglichen Verträgen abgeleitet wurde, sondern aus einem « an deren Stelle getretenen Schuldbekenntnis ».' Irrig ist endlich die Mei- nung der Beklagten, ein Zuspruch der Forderungen in SchweizerfrankeIi sei deswegen ausgeschlossen, weil Art. 84 OR das Nominalwertprinzip aufstelle und dem Schuld- ner die.Befreiung in Landesmünze zwar gestatte, ihn dazu aber nicht verpflichte. Denn die genannte Bestimmung und die auf sie bezügliche Praxis (BGE 57 II 370, 54 II 317 ,51 II 307) können einzig auf Geldschulden Anwendung finden, die in fremder Währung begründet sind, während es sich vorliegend um eine in Schweizerwährung entstan- dene Verpflichtung handelt. Dadurch, dass die Klage anfanglich die Schadenersatzleistung in italienischer Münze verlangte, wurde keine Neuerung der Ansprüche bewirkt (Art. 116 Abs. 1 OR). Die Klägerinnen setzten sich mit solchem Vorgehen lediglich der Gefahr aus, prozessual auf eine Lireford~rung statt auf die ihnen eigentlich zustehende Frankenforderung festgelegt zu sein. Jedoch haben die Vorinstanzen eine nachträgliche Änderung des Begehrens zugelassen. Und diese in Anwendung der einschlägigen kantonalen VorschrifteI}. getrofIene Entscheidung kann nicht Gegenstand der Berufung sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Vgl. auch Nr. 18. -:- Voir aussi n° 18. Versieherungsvertrag. No 20. III. PROZESSRECHT PROC:EDURE Vgl. Nr. 15, 20. - Voir n OS 15, 20. IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1948 1. S. 91 « Helvetia» Schweiz. Unfall- und HaJ'tpflichtversicherungs- anstalt gegen Richard Kuch und Konsorten. Berujungsjähiger ZwiscMnentscheid. Art. 50 GG. Erw. 1. Meldeklausel mit Verwirkwngsandrohwng bei UnlaU1J6rlJichertr,ng: Vorbehalten ist genügende Entschuldigung (Art. 45, 98 VVG). Erw. 2. .- Entfällt die Meldepflicht bei sonstiger Kenntnis des VersIcherers? Erw. 3. - Der Kenntnis des Anspruchs (Art. 38 VVG) steht blosses KennenmÜSBen nicht gleich. Erw. 4. - Wann ist Unkenntnis der Versicherungs bedingungen ent- schuldigt ? Erw. 5. IMcisions incidentes 8U8ceptibles d,'fm rOO0Uf'8 en relorme. Art. 50 OJ (consid. 1). Diclaraflion obligatoire en caB de Bini8tre a'IJ6C menace de decManc6 du droit en matWre d' aBBUf'ance contre leB accidentB: Demeure reservee nne excuse suffisante (art. 45, 98 LCA) (consid. 2). - La declaration· obligatoire tombe-t-elle lorsque l'assureur a eu connaissance du sinistre d'une autre maniere? (consid. 3). - On ne peut assimiler a. 1a connaissance effective du droit decoulant de l'assurance le cas Oll l'ayant droit aurait dft connaitre son droit (consid. 4). - Quand l'ignorance des condi- ditions d'assurance est-elle excusable f (consid. 5). DeciBioni incidentali 8U8Cdtibili di ncor80 per rilorma. Art. 50 OG. (consid. 1). Obbligo di dare avviBo del BiniBflro sotto comminatoria di decadenza dal diritto in materia di asBicwrazione conflro gli injorfluni: rimane riservata una BCusa sufficiente (art. 45 e 98 LCA) (con- sid. 2). - Sussiste l'obbligo di dare avviso quando l'assicuratore ha. avuto conoscenza deI sinistro in altro modo ? (consid. 3). - Non puo essere assimilato aHa conoscenza effettiva deI diritto derivante dall'assicurazione (art. 38 LCA) il fatto che