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40_II_347

BGE 40 II 347

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachenrecht. N° 63.

sehen - nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden,

der dem Kläger durch die bereits stattgefundenen

unzulässigen Einwirkungen zugefügt worden ist.

Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf

die von der Vorinstanz untersuchte Frage, ob der vom

Beklagten errichtete Terrasacnbau voraussichtlich in Zu-

kunft übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684

ermöglichen werde. Vielmehr ist die Entschädigungs-

forderung des Klägers einfach deshalb abzuweisen, weil

der Kläger diese Fordemng nicht auf bereits stattge-

fundene übermässige Einwirkungen stützt.

In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil zu be-

stätigen.

4. -

Ueber die vom Kläger in der Berufungsschrift

aufgeworfene Frage, ob der Beklagte die vor der Fassade

des Klägers errichtete-Mauer « beliebig erhöhen und da-

durch dem Kläger die Fenster zumauern darf,» hat sich

das Bundesgericht sowohl deshalb nicht auszusprechen,

weil, soviel aus den Akten ersichtlich ist, ein bezüglicher

Antrag vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt wurde,

als auch namentlich deshalb, weil es sich dabei wiederum

um eine Frage des kantonalen Baurechts handelt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationshofes deo KantORS Eem vom 19. März 1914

bestätigt.

ObligatIont;nrecht No H.

IV. OßLIGATIONENRECHT

DROlf DES OBLIGATIONS

61. Orteü d.er I. Zivilabteilung vom 2. Me.i 1914

i. S. Fa.brique d.a Chocola.t Villa.rs, Klägerin, gegen Egli

und. Eonsorten, Beklagte.

Klage eines Fabrikationsgeschäftes aus Art. 41 ff O~ geg~n

die Vorstände . zweier Verkäuferverbände wegen eInes m

deren Zeitungsorganen erschienenen Artikels, der die Qua-

lität der klägerischen Produkte herabsetzt und unrichtiger-

weise erklärt, dass die Klägerin aus einer Vereinigung. der

betreffenden Produzenten ausgeschlossen worden SeI.-

Frage der Widerrechtlichkeit '1 -

Anwendbarkeit von Art.

49 OR'l -

Frage des Schadensbeweises. Anwendbarkeit

von Art. 422 OR? Verhältnis dieser Bestimmung zu Art.

41' OR und Art. 8 ZGB und zu Art. 55 aOR. -

Rück-

weisung an die Vorinstanz, zum Entscheide über die Pas-

siv~egitimation der Beklagten, die Höhe des Schadens und

die gestellten Nebenbegehren.

1. -

Die Klägerin, die Fabrique de Chocolat Villars,

war früher Mitglied der Union übre des fabricants de

chocolat, eines Verbandes, der die Wahrung der Inte-

ressen der Chokoladeindustrie bezweckt, unter anderm

auch, was das Verhältnis zu den Kleinverkäufern an-

langt. Aus diesem Verbande ist sie im September 1909

ausgetreten, hauptsächlich, wie es scheint, weil sie mit

der Preispolitik des Verbandes nicht einverstanden war.

Sie hat dann begonnen, den direkten Verkauf ihrer Pro-

dukte an die Konsumenten zu organisieren, indem

sie sog. Fabrikdepots und Niederlagen einrichtete, in

denen sie ihre Chokoladen zu wesentlich billigeren

Preisen als die der Detaillisten absetzte. Dadurch

fühlten

sich

die letzteren

in ihren Erwerbsinte-

ressen verletzt und es entspann sich ein heftiger

Kampf in Form von Zeitungsartikeln, Boykottaktionen

348

Obligationenrecht. No 61.

u. s. w. Hiebei erschien am 14. September 1912 unter

der Ueberschrift «Die Anarchie im Chokoladenhandel >}

ein Artikel in der «Schweizerischen Konditorenzeitung»,

dem Organ der Genossenschaft « Schweizerischer Kondi-

torenverband >), in dessen Zentralvorstand und damit

zugleich in dessen Zentralkomitee die Beklagten Nr. 1

'und 4, Heinrich Egli und Konsorten, sitzen.

Dieser Artikel hat, soweit hier wesentlich, folgenden

Inhalt: Er verweist zunächst darauf, dass laut gefassten

Beschlüssen der schweizerische Konditorenverband zu-

sammen mit sieben andern Verbänden der Lebensmit-

telbranche gegen den Schleuderhandel der Chokolade

vorzugehen habe. Dabei sei nach der Ansicht des Zen-

tralverbandes die Errichtung von eigenen Chokolade-

verkaufsstellen durc~ Fabriken ein Eingriff in den Ge-

schäftskreis der Chokoladedetaillisten und für diese von

grosser Gefahr, ohne dass das Publikum wesentlich bil-

liger einkaufen könnte. Was speziell die Fabrik Villars

betreffe, so sei sie « seinerzeit aus gewissen Gründen l)

von der «Union libre » ausgeschlossen worden, was

wohl einen Rückgang ihres Absatzes zur Folge gehabt

haben möge. Dies und anderes möge sie dann veran-

lasst haben, eigene Filialen zu errichten und billigere

Chokoladen als die Detaillisten zu verkaufen, was schein-

bar eine Verbilligung der Chokolade bedeute. «Dies ist

aber >}, wird soqann bemerkt, « bei näherer Prüfung nicht

der Fall, sofern die Qualität au) habe eine Besprechung

stattgefunden, die aber trotz den schönen Worten der

Fabrikanten ein negatives Resultat gehabt habe. -

Die

nachfolgenden Ausführungen wenden sich dann des

nähern gegen das Verhalten der « Union libre)} und

namentlich der grössern der ihr angehörenden Fabriken.

In der nämlichen Nummer der Konditorenzeitung

erschien dieser Artikel auch in französischer Sprache.

Dabei wurde die oben wörtlich angeführte Stelle betref-

fend die Warenqualität wie folgt wiedergegeben: « Mais

» apres un examen plus approfondi la realite ne tarde pas

» a apparaitre: si la quantite ne laisse rien a desirer « la

» qualite» est par contre mauvaise. »

Der gleiche Artikel wurde dann unter zwei Malen, in

den Nummern vom 5. und 12. Oktober 1912, im «Journal

Suisse des Boulangers et Confiseurs » abgedruckt. Es ist

dies die französische Ausgabe des Organs ~er Genossen-

schaft • Schweizerischer Bäcker- u. Konditorenverband »,

dessen Zentralkomitee die Beklagten Nr. 5-11, Albert

Frei und Konsorten, angehören.

Der Artikel ist ferner in seiner deutschen Fassung

auch in der «Davoser-Zeitung », dem «Zofinger Tag-

blatt» und dem «Aargauer Tagblatt » wiedergegeben

worden.

In der Nummer vom 16. November 1912 des Journal

Suisse des Boulangers et Confiseurs ist eine redaktionelle

Berichtigung erschienen, worin die Beanstandung der

Qualität der Klägerin revoziert und erklärt wird: (/ Nous

» ne voyons pas d'inconvenient a declarer que le cho-

) colat de la fabrique Villars est de qualite irrepro-

)} chable. I) Ebenso erschien in der Nummar vom 21. De

zember 1912 der SchweIzerischen Konditorenzeitung eine

Obligationenrecht. N° 61.

Erldärung, worin gesagt ist: «Wir haben keineswegs.

l) behauptet, dass die Villarschokolade schlecht sei und

» übrigens ist es Geschmacksache, diese oder jene Cho-

}} kQlade vorzuziehen . . .. Unser Uebersetzer hat

,) nun leider den Passus falsch, nicht konform dem deut-

)} schen Text übersetzt . . . Wir bedauern diese falsche

» Uebersetzung und stehen gerechterweise nicht an, die

>} unrichtige Uebersetzung im Sinne des deutschen Textes

i) zu berichtigen. Es liegt uns fern, die Produkte der

}} Villars herabzusetzen, was für uns übrigens bedeu-

;) tungslos wäre, da ja unsere Verbandsmitglieder, zu

)} denen unser Organ in erster Linie sprechen will, von

)} Villars keine Ware beziehen.»

Gleichzeitig wird auch

berichtigt, dass die Klägerin nicht aus der Union libre

ausgeschlossen worden sei. Man sei diesbezüglich falsch

informiert gewesen und bedauere den Irrtum.

Auch jene andern Zeitungen, die den Artikel wieder-

gegeben hatten, haben berichtigende Erklärungen ge-

bracht.

2. -

In der Folge hat die Klägerin gegen die 11 Be-

klagten auf Grund der Art. 41,48,49 OR und 55 3 ZGB

Klage erhoben, mit der Behauptung, dass sie durch den

fraglichen Zeitungsartikel geschädigt, rechtswidrig in

ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt und in ihren

persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden sei.

Die Klagebegehren lauten: 1. Die Beklagten seien soli-

darisch zu verpflichten, der 'Klägerin 20,000. Fr. Scha-

denersatz zu bezahlen. 2. Sie seien -

als Mitglieder

zum Teil des Zentralvorstandes des « Schweizerischen

Konditorenverbandes • zum Teil des Zentralkomitees

des «Schweizerischen Bäcker- und Konditorenverbandes&

-

zu verpflichten, den angefochtenen Artikel, soweit

er sich auf den Austritt der Klägerin aus der « Union

Iibre» beziehe, eine Herabsetzung der Produkte der

Klägerin enthalte und die Preisansätze und das Ver-

kaufsverfahren der Klägerin bemängle, zu widerrufen

und zu berichtigen. 3. Das Urteil sei auf Kosten deI"

Obligationenrecht. N° 61.

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Beklagten und unter Solidarhaft dieser in folgenden

Zeitungen zu publizieren: in der Schweizerischen Kon-

ditorenzeitung, der Schweizerischen Bäcker- und Kondi-

torenzeitung, der Neuen Zürcher Zeitung, den Basler

Nachrichten, der Gazette de Lausanne, dem Vaterland,

Luzern, dem Bund, Bern, dem Schweiz. Handelsamts-

blatt, dem Journal de Geneve, der La Suisse liberale,

Neuenburg und dem Tagblatt der Stadt St. Gallen.

Die Vorinstanz ist bei Erlass ihres die Klage abwei-

senden Urteils davon ausgegangen, zur Verurteilung der

Beklagten gemäss Art. 49 fehle es an der besondern

Schwere der Verletzung und des Verschuldens, und ein

Vermögensschaden, der gemäss Art. 41 einen Ersatz;.

anspruch erzeugen würde, sei nicht nachgewiesen und

es sei ein solcher auch nicht als vorhanden anzuneh-

men. Auch würde der Kausalzusammenhang zwischen

einern allfälligen Schaden und dem eingeklagten Artikel

kaum als dargetan betrachtet werden können. Sie hat

daher nicht für nötig gefunden, die von den Beklagten

aufgeworfene Frage der Passivlegitimation zu beant-

worten.

o eber die Fragen des Schadens und des Kausalzusam-

menhanges führt die Vorinstanz aus: Die Klägerin be-

haupte, dass im September und Oktober 1912 der Absatz

ihrer Filialen um 14 und 20 % abgenommen habe. Sie

habe aber die betreffenden Absatzziffern nicht angegeben

und auch keine Absatzstatistik vorgelegt, als Ausweis

dafür, dass der Rückgang während der genannten Mo-

nate etwas aussergewöhnliches sei. Nach der gegebenen

Sachlage könne es sich aber hiebei um eine ganz nor-

male Erscheinung handeln: Es sei daranf zu verwei-

sen, dass sich der Fremdenverkehr, der auch dem De-

tailhandel in Chokolade erheblichen Absatz bringe,

besonders im August abspiele und im September aufhöre

und dass anderseits im November das Weihnachtsge-

schäft auch für die Chokolade anfange. Sodann lasse

sich der; behauptete Rückgang im Absatz der Klägerin

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Obligationenrecht. N° 61.

auch aus dem Kampfe erklären, den die Detaillisten

gegen sie inszeniert hätten; um sich mit ~len Mitteln

gegen die von der Klägerin organisierte Verkaufsorga-

nisation zu wehren. Dass im besondern die Mitglieder

dieser Berufsverbände sich verpflichteten, keine Choko-

lade der Klägerin zu führen, und alle Gesinnungsgenossen

aufforderten, im Interesse des Kleinhandels mitzumachen

-

was beides nicht widerrechtlich gewesen sei -

könne

wenigstens vorübergehend den Absatz der Klägerin nicht

unwesentlich beeinflusst haben. Ferner habe die Klägerin

gerade zu. jener Zeit mit ihrer Reklame ausgesetzt und

erst gegen Ende September neuerdings damit begonnen.

Mit Unrecht berufe sich die Klägerin auf einen Brief

eines gewissen Eichenberger in BeinwiI, der die U eber-

nahme eines Depots der Klägerin ablehnte. Dieser Brief

zeige im. Gegenteil, dass die Weigerung Eichenbergers

nicht durch den streitigen Artikel, sondern durch seine

Stellung in jenem Kampf gegen die Klägerin über-

haupt veranlasst worden sei. Und das Gleiche gelte von

der Berufung der Klägerin darauf, dass in Sumiswald

zwei Bäckerkonditoren einen ihrer Kunden öffentlich

angegriffen und dabei unter Hinweis auf den einge-

klagten Artikel die Villars-Chokolade als miserabel be-

zeichnet hätten. Das bewEise noch keine durch den

Artikel verursachte Schädigung der Klägerin. Die zwei

Bäcker seien offenbar als gesinnungstüchtige Berufs-

genossen schon vorher Gegner der Klägerin und ihrer

Depotshalter gewesen.

Vor Bundesgericht beantragt die Klägerin a) es sei

die Klage vollinhaltlich gutzuheissen. b) eventuell der

Klägerin nach richterlichem Ermes!ölen eine Genugtuungs-

summe gemäss Art. 49 OR zuzusprechen. c) eventuell

seien die Rechtsbegehren 2 und 3 gutzuheissen.

3. -Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten,

dass der streitige Zeitungsartikel ihr gegenüber eine

Wi derrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR enthält:

Die Angabe, die Klägerin sei aus der (t Union lihre ~

Obligationenrecht. N° 61.

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ausgeschlossen worden, ist tatsächlich unrichtig, indem

die Klägerin von sich aus, kraft freier Entschliessung,

den Ausstritt erklärt hat. Die Beifügung aber, der Aus-

schluss sei « aus gewissen Gründen» erfolgt, muss im Le-

ser die Meinung erwecken, dass damit andeutungsweise

auf irgend etwas hingewiesen werden wolle, dass sich die

Klägerin hätte zu Schulden kommen lassen, und in

diesem ungerechtfertigten Verdacht muss der Leser noch

durch die andern, das Geschäftsgebahren der Klägerin

kritisierenden Ausführungen des Artikels bestärkt werden.

Tatsächlich unbegründet ist auch, wie nachträglich

zugestanden, der Vorwurf schlechter Qualität der kläge-

rischen Ware. Im deutschen Texte des Artikels lässt

sich freilich dieser Vorwurf nur mittelbar aus den Bemer-

kungen über den zu billigen Verkaufspreis der Villars-

Chokolade herauslesen; allein dass er damit wirklich er-

hoben werden will, kann für den Leser nicht zweifelhaft

sein. Der französische Text spricht bestimmt von der

schlechten Qualität der klägerischen Chokolade.

In beiden Beziehungen hat man es mit Äusserungen

über die Klägerin zu tun, die der Wahrheit wiederspre-

chen und geeignet sind, sie in persönlicher und geschäft-

licher Beziehung herabzusetzen. An ihrer Wiederrechtlich-

keit ändert auch .nichts, dass sie während eines heftigen

wirtschaftlichen Kampfes zwischen der Klägerin und den

beiden Detaillistenverbänden gefallen sind und dass die

Mitglieder dieser Verbände durch die von der Klägerin

vorgenommene Ausschaltung des Zwischenhandels ?er

Chokolade sich in ihren beruflichen Interessen ernstlIch

geschädigt sehen und in begreiflicher Aufregung be~nden

mochten. Ist auch unter solchen Umständen kem zu

strenger Massstab an die bei der Zeitungspolemik ge-

brauchten Ausdrücke anzulegen, so reicht das doch nicht

hin, um Äusserungen der vorliegenden Art zu erlaubten

zu machen, sondern es lässt sich dieses Moment nur all-

fällig bei der Verschuldensfrage im Sinne eines Milde-

rungsgrundes berücksichtigen.

354

Obligationenrecht. No 61.

4. - Demgegenüber hat aber die Vorinstanz die Klage

wegen des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 49.

und des Schadensbeweises abgewiesen.

Mit Recht erfolgte die Abweisung aus dem Gesichts-

punkte· des Art. 49, denn weder die subjektiven noch

die objektiven Voraussetzungen für die Zusprechung

einer Geldsumme sind gegeben. Von einer besondern

Schwere des Verschuldens kann nicht gesprochen werden,

da die Beklagten in Wahrnehmung ihrer Interessen han-

delten und die unwahren Äusserungen zurücknahmen,

sobald sie deren Unbegründetheit erfuhren. Aber auch die

Verletzung ist nicht so schwerwiegend, dass in der Zu-

sprechung eines Vermögensschadens nicht eine genü-

gende Reaktion dagegen zu erblicken wäre.

Wenn weiter das Obergericht den Beweis eines Scha-

dens aus den Akten als nicht erbracht ansieht, so lässt

sich gegen diese Feststellung bundesrechtlich nichts

einwenden.

Damit sind aber die Möglichkeiten für die Zusprechung

eines Ersatzes nicht erschöpft. Nach Art. 42 Abs. 2 kann

vom strengen aktenmässigen Beweis des ziffermässigen

Schadens abgesehen werden.

Diese Bestimmung bezieht sich, wie auch die kantona-

len Instanzen mit Recht annehmen, nicht bloss auf den

Fall. wo wohl die Existenz eines Schadens, nicht aber

dessen Höhe dargetan ist, sondern auch auf den, wo der

Schadensbeweis selbst den strengen Anforderungen an

die Beweispflicht gemäss Abs. 1 von Art. 42 und Art. 8

des ZGB nicht entspricht. Das ergibt sich aus Entstehung

und Zweck der Vorschrift. Der Entstehungsgrund der

Bestimmung war, Ersatz zu schaffen für die Einschrän-

kung, die Art. 49 gegenüber dem bisherigen Art. 55

erfuhr, der in weitgehenden Masse die Zusprechnng einer

Geldsumme, abgesehen von der Existenz eines Vermögens-

schadens, vorgesehen hatte. Der zugrunde liegende Zweck-

gedanke ist der, dass das Leben Vorgänge aufweist. die

an sich mit einem gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit

Obligationenrecht. N" 61.

darauf schliesseh lassen, sie seien mit einer Schädigung

des Betroffenen verbunden, dass aber ein Beweisnotstand

besteht. oder dass der durchgeführte Schadensbeweis dem

Geschädigten Nl.ichteile zufügen würde, die mit der zu-

gesprochenen Geldsumme in keinem richtigen Verhält-

nis stünden (es müsste z. B. der Rückgang der Kundschaft

infolge von Einbusse an Kredit etc. dargetan werden),

oder dass der Beweis ihm sonst nicht zugemutet werden

darf (er würde z. B. durch den Zwang zur Büchervorlage

der Gegenpartei Vorgänge zur Kenntnis bringen, die re-

gelmässig geheimgehalten werden). Beide Erwägungen

schliessen eine Unterscheidung zwischen Dasein und Höhe

des Schadens für die Beweisfrage aus.

Damit allerdings Abs. 2 des Art. 42 als Ausnahme-

bestimmung zur Anwendung komme, ist erfordert. dass

in den Akten sich genügend Anhaltspunkte finden, die

geeignet sind, auf den Eintritt des Schadens schliessen

zu lassen, und dass dieser Schluss sich mit einer gewissen

Überzeugunsgewalt aufdrängt. Das ist aber in Bezug auf

die Wirkung des eingeklagten Artikels und speziell auf

die darin enthaltenen Vorhalte schlechter Qualität der

Ware uud des Ausschlusses aus dem Verband der Cho-

koladefabriken der Fall.

Ober ein Fabrikationsgeschäft kann kaum etwas Nach-

teiligeres ausgesagt werden, als dass die hergestellte Ware

schlechter Qualität sei. Wenn die Vorinstanz sagt, der

Konsument könne sich darüber sein eigenes Urteil bilden,

so frhersieht sie. dass nicht jedermann die Neigung odel'

die Mittel besitzt, diese Prüfung seIbst vorzunehmen,

und dass erJahrungsgemäss die Grosszahl der Leser von

abfälligen Kritiken der eingeklagten Art wenigstens eine

Zeitlang unter deren sich aufdrängenden suggestive Wir-

kung bleibt. Aber auch der Vorwurf des Ausschlusses

aus einem Interessenverband ist geeignet, das betroffene

Mitglied geschäftlich zu schädigen, namentlich im vor-

liegenden Falle, wo die Motivierung es verschmäht, die

Ursachen des Ausschlusses anzugeben und durch den

356

Obligationenrecht. No 61.

Hinweis auf « gewisse Gründe» eine verschämte Andeu-

tu~g unreeller M~chenschaften enthält, die die Sympa~

thlen des konsunuerenden Publikums gegenüber einem

solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Mass-

regel, wie die den Beklagten vorgeworfene, mit schädigen-

der Wirkung verbunden zu sein pflegt, haben die Beklag-

ten ja selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie

beifügten, dieser Umstand werde den Absatz der Klä-

gerin vermindert haben.

Der Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf

einen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der

~inge ein~etretenen Schaden ist so zwingend, dass von

emer BeweIserhebung an Hand der Bücher, deren Ein-

sicht den .Beweis des Kausalnexus sowieso nicht genü-

gend erbrIngen könnte, abgesehen werden kann.

5. - Wie hoch der Betrag des Schadens zu bemessen

sei, ist freilich damit noch nicht gesagt. An die Zu-

spre~hu~g der Summe in der eingeklagten Höhe braucht

dabeI rucht gedacht zu werden. Das ergibt schon die

Verwandtschaft der Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit

dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die Interessen der

Klagpartei werden mit der grundsätzlichen Verurteilung

des Vorgehens der Beklagten, in Verbindung mit der

Zusprechung eines bescheidenen Betrages und der Publi-

kation des Urteils gut gewahrt, und ein solches Urteil

kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen wieder

g~t machen, wie die Zusprechung einer Geldsumme im

emgeklagten Betrag. Das Bundesgericht wäre zwar im

Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber anzuhören,

den SChadensbetrag von sich aus festzusetzen. Allein

da die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die

Frage der Passivlegitimation nicht behandelt hat und

diesfalls ~och ein vorgängiger Entscheid vorliegen sollte,

~o ersc~emt es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung

uber dIe Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja

auch den B~stand und Umfang der Ersatzforderung erst

auf Grund Ihrer Lösung der Verschuldensfrage bestim-

Obligationenrecht. N0 62.

men können. Damit erweist es sich im wei~ern von selbst

als der Sachlage angemessen, auch die Klagebegehren

2 und 3, die den Widerruf und die Berichtigung des

Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund

von Art. 43 OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom

18. Dezember 1913 aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

62. Urteil der l Zivila.bteUung vom 9. Kai 1914 i. S.

Schweizerische Broncewarenfa.brik A.-G., Klägerin, gegen

XincUima.nn & Cie und J. J. Sigg Söhne, Beklagte.

1. Tragweite von Art. 1 und 8 URG. Schutzfähigkeit von

Leuchtermodellen nach Art. 5 MMG (Erw. 2).

2. Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und ge-

werblichen Rechtsschutz zu den gemeinrechtlichen Bestim-

mungen über unerlaubte Handlungen. Voraussetzungen des

unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR 48. Schadens-

beweis nach OR 42 (Erw. 3-5).

A. -

Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich ..... über die Kla-

gebegehren :

a) es sei festzustellen, dass in der Anfertigung und

Herausgabe des Kindlimanl1'schen Katalogs teilweise

eine unerlaubte Nachahmung des Albums der Klägerin

liege;

b) die Beklagten seien zu verpflichten, die sämtlichen

ausaegebenen Kataloge wieder zurückzuziehen und samt

o

.

den für die Nachahmung verwendeten Photographien,