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40_II_335

BGE 40 II 335

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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334

expressement les cours d'eau parmi les immeubles

(art. 364 al. 1; cf. WIELAND, Note 5 c, et LEEMANN" .

Note 13 sur art. 655 CCS).

Etant donne le caractere immobilier de l'objet du

droit concMe, le contrat ne pourrait tomber sous l'ap-

plication du CO que si on le considerait comme un bail

a ferme. Or ce n'est que par une interpretation mauifes-

tement contraire a Ia volonte des parties cqu' on arrive-

rait a Iui attribuer ce caractere. Ni les prestations de

Stächelin -

paiement d'un capital, installation d'un

moteur, livraison d'energie electrique -

ne sont celles

d'un fermi er, ni Ia prestation de Favre -

renonciation

a son droit d'eau tant que durera la concession de

Stächelin _. n'est celle d'un bailleur. Il n'accorde pas a

Stächelin la jouissance d'une chose ou d'un droit deter-

mine lui appartenant; i1 renonce simplement en sa

faveur a user d'un droit qui mettrait obstacle a Ia

concession obtenue par' Stäche1in. Aussi bien voit-on

immediatement que les dispositions du CO sur le ball

a ferme -

par exernple celles qui concernent les repa-

rations, le mode d'exploitation, le conge -

sont sans

application possible aux rapports de droit crees par le

contrat. Et d'allieurs Favre lui-meme n'a pas songe a

les invoquer a I'appui de ses conc1usions.

En .realite, on est en presence d'un contrat sui generis

qui, par son but et ses effets, se rapproche moins du

bai! a ferme que de la vente· immobiliere ou, plus exac-

ternent encore, de Ia renonciation a une servitude. Ainsi

que le dit la convention, Favre permet a Stächelin de

porter la prise d'eau de son usine hydro-etectrique au

dessus de Ia scierie, alors qu'eu vertu de son droit a

l'eau de la Printze il aurait pu s'y opposer; il s'interdit

(art. 5) de lui adresser des reclamations pour manque

d'eau; en d'autres termes, par l'abandon de ses droits

propres, il laisse libre cours a ceux que Stächelin pos-

sede en vertu de Ia concession. Le contrat ayant ainsi

pour objet Ia renonciation a un droit immobilier, il

Sachenrecht. N° 60.

335

eehappe a l'application du CO. Peu importe naturelle-

ment que les prestations mises a Ia charge de Stächelin

soient de nature mobi1it~re; cette circonstance ne rnodifie

pas le caractere immobilier du contrat qui doit, ainsi

que le Tribunal fMeral l'a constamment juge, etre

envisage dans son ensemble Iorsqu'il s'agit de decider

s'i: appartient au domaine du droit fMeral ou a celui

du droit cantonal.

Par ces motifs,

le Tribunal fMeral

prononce:

Il n'est pas entre en maUere sur le recours.

60. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Juli 1914 i. S.

Rufmer, Kläger, gegen Thoma.nn, Beklagten.

Nachbarrecht. Anwendungsfall des Art. 686 ZGB. Inter-

temporales Recht bei der Anwendung des Art. 671 ZGB

(betr. Bauen auf fremdem Grundeigentum). Anwendungsfall

speziell des Art. 671 Ab s. 2 (Missverhältnis zwischen dem

Interesse des Grundeigentümers an der Entfernung des

Baues einerseits .und der damit verbundenen Schädigung

. des Bauurhebers anderseits). Unanwendbarkeit des Art. 684

ZGB auf die Frage, ob und wie auf einem Grundstück g e-

bau t werden dürfe.

A. -

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Markt-

gasse 20 in Biel, der Beklagte Eigentümer des nördlich

davon gelegenen Hauses Dufourstrasse 15. Zwischen

den beiden Häusern befand sich ein Hof und in diesem

Hofe, längs der südlichen Fassade des klägerischen

Hauses, ein kleiner Schuppen. Die beiden Häuser und

der Hof mit samt dem Schuppen bildeten früher eine

einzige Parzelle, die dem Rechtsvorgänger des Beklagten

gehörte. In der südlichen Fassade des Hauses Markt-

gasse 20 befanden sich zwei breite steinerne, offene

336

Sachenrecut. No 60.

Fensterbogen. Im Jahre 1908 wurde die Parzelle infolge

Erbteilung in zwei Parzellen zerlegt und als Grenze die

südliche Fassade des Haus.:s Marktgasse 20 bezeichnet.

Einige Zeit darauf liess der damalige Eigentümer des

Hauses Marktgasse 20 die beiden Fensterbogen durch

Lattenverschläge provisorisch schliessen. Im November

1911 liess der Beklagte sie von dem. bei der Teilung

ihm zugefallenen Schuppen aus ver mau ern, und zwar

so, dass die beiden Einmauerungen auf das Terrain

des Klägers zu stehen kamen. Der Kläger, der damals

Mieter des Hauses Marktgasse 20 war, bebauptet, von

der Zumauerung nichts bemerkt zu llaben. Am 17. Ja-

nuar 1912 erwarb er das Eigentum an d~m Hause. Am

26. April 1912 reicbte der Beklagte bei der zuständigen

Behörde ein Baubewilligungsgesucb ein für eine von

ibm über dem ganzen Hof zu erricbtende, bis zu den

Fenstern des ersten Stocks des klägerischen Hauses

reicbende Terrasse. Trotz einer Einsprache des Klägers

wurde die Baubewilligung E'rteilt. Am 12. Juli 1912

liess der Beklagte den längs der Fassade des klägerischen

Hauses befindlichen Schuppen entfernen. Erst bei dieser

Gelegenheit will der Kläger von der. nun sicbtbar ge-

wordenen Zumauerung der beiden Fensterbogen Kennt-

nis erb alten haben. Am 30. J tili liess er den Beklagten

durch Notar Geissbühler auffordern, die Zumauerung

innert 48 Stunden zu entfernen. Das bezügliche Scbrei-

ben des Notars Geissbühler. enthält am Schlusse folgen-

den Satz:

({ Ist nun aber Herr Ruffner berechtigt, diese Mauern

»auszubrechen und in den bezüglieben Räumen eine

»Werkstatt zu installieren, so folgt weiter, dass Sie nicbt

»bis an diE Grenze Ruffner bauen dürfen, sondern Ihren

)} Teras3enanbau 5 Meter von der Grenze halten mü:"sen. »

Der Beklagte weigerte sich, die Zumauerung zu ent-

fernen, und liess im Gegenteil unmittelbar vor dem kläge-

rischen Hause die Stützmauer der von ihm projektierten

Terrasse, und sodann die Terrasse selbst errichten.

Sachenrecht. N° 60.

337

B. -

Durch Urteil vom 19. März 19i4 hat der

Appellationshof des Kantons Bern über die klägerischen

Rechtsbegehren :

«1. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, die

» anf der Südseite des Hauses Ruffner, Marktgasse 20

. » neuer Katasterplan Flur A N° 592 angebrachten zwei

)} Logendurchgänge frei zu balten und nicht zu ver-

» mauern.

» 2. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, die

» an der Südseite des Hauses Ruffner obgenannt errich-

» teten Mauern zur FreilegUng der obgenannten Durch-

» gänge niederzureissen,

»3. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, dem

» G. Ruffner' eine angemessene, gerichtlich zu bestim-

)} mende Entschädigung nebst 5 % Verzugszinsen zu

» bezahlen, »

erkannt:

« Der Kläger ist mit den drei Rechtsbegehren seiner

» Klage abgewiesen. »

Dieses Urteil beruht auf folgend(·n Erwägungen: Der

Kläger babe zwar in dem Scbreiben des Notars Geiss-

bühler an den Beklagten, vom 30. Juli 1912, behauptet,

dass er berechtigt sei, die Mauern unter den Steinbogen

auszubrecben, und dass infolgedessen der Beklagte mit

seinem Terrassenbau mindestens 5 m Entfernung vor.

der Grenze halten müsse. Der Kläger habe es jedoch

unterlassen, dem Gerichte die einschlägigen baupolizei-

lichen Bestimmungen bekannt zu geben, sodass die

Stichhaltigkeit seiner da:bingehendenBehauptungen nicbt

, geprüft. werden könne. Umgekehrt weise aber die Tat-

sacbe, dass dem Beklagten trotz der Einsprache des

Klägers die Baubewilligung in der verlangten Weise

erteilt worden sei, mit Bestimmtheit darauf hin, dass

ein Verbot, wie der Kläger es· behaupte, offenbar im

vorliegenden Falle nicht zutreffe~ da sonst die Behörde

zweifellos die Baubewilligung nicht erteilt haben würde.

Der Stadtbaumeister bezeuge denn auch, dass eine

338

Sachenrecht. N° 60.

Mauer wenigstens unter der Voraussetzung an die

Grenze gebaut werden dürfe, dass sie als Feuermauer

e~tellt we.rde. Jedenfalls könne bei dieser Sachlage

eme Verpflichtung des Beklagten, die nördliche Stütz-

mauer seiner Terrasse zu entfernen, nicht als erwiesen

angenommen werden. -

Was sodann die Rechtsver-

hältnisse an den vom Beklagten auf dem Grund und

Boden des Klägers unter den Steinhogen selbst im No-

vember 1911 eingebauten Mauern betreffe sei in erster

Linie festzustellen, dass in Bezug auf sie g;mäSS Art. 17

Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB neues Recht zur An-

wendung komme. Diese Mauern seien vom Beklagten

aus eigenem Material auf fremdem Boden erstellt und

somi~ Be~tand.tei1 des Hauses des Klägers geworden

und 1ß sem EIgentum übergegangen (Art. 671 Ahs. 1

- ZGB). In ErmangeluQg einer nachgewiesenen Zustim-

mung des damaligen Hauseigentümers müsse nun aber

~ie Zu~au~rung der Steinbogen als eine ungerechtfer-

tigte Emwrrkung des Beklagten in das heutige Eigen-

tum des Klägers angesehen werden. Nach Art. 671

Abs. 3 könne der Grundeigentümer, in dessen Grund-

stück oh~e seinen Willen fremdes Material eingebaut

worden se~, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung

des Matenals verlangen, sofern- dies ohne unverhältnis-

mässi~e Schädigu.ng möglich sei. Es könne fraglich

erschemen, ob dIeses Recht ohne weiteres auch dem

Rechtsnachfolger des Grundeigentümers zur Zeit des

~inbaues ~ustehe, ob sich also der Kläger Ruffner auf

dIese Bestimmung berufen könne, obwohl er das Haus

nach dem Einbau, mit bereits vermauerten Bogengän-

gen, gekauft habe. Die Aktivlegitimation des nachfol-

genden Eigentümers möge nun zwar (mit WIELAND

Anm. 8 und LEEMANN, Anm. 17 zur Art. 671) als vor~

hande~ betrachtet werden. Der Ausübung dieses Rechts

stehe Jedoch d~r Umstand entgegen, dass die Weg-

schaffung des eIngebauten Materials mit einer unver-

hältnismässigen Schädigung verbunden wäre. Der Be-

Sachenrecht. N° 60.

339

klagte müsste, falls er zur Entfernung der Zumauerungen

unter den Steinhogen verurteilt würde, seine eigene vor

der Fassade als Stütze des Terrassendaches errichtete

Mauer wieder abreissen, um jene Arbeit ausführen zu

können. Dies müsste umsomehr als eine unverhältnis-

mässige Schädigung betrachtet werden, als für den

Kläger selbst durch die Entfernung der Wände unter

den Steinbogen angesichts der unmittelbar davor stehen-

den zweiten Mauer nichts oder doch nichts wesentliches

gewonnen würde; diese zweite Mauer aber müsse er

so wie so dulden. Der Zutritt von Licht und Luft durch

die Bogengänge in sein Haus sei also ohnedies ge-

hemmt. Die geringe Ausweitung des dahinter liegenden

dunkeln Raumes, die durch die Freilegung der Bogen

erreicht würde, falle. ernstlich nicht in Betracht. Die

Durchsetzung dieses Anspruches würde sich demnach

zugleich als Rechtsmissbrauch darstellen, dem gemäss

Art. 2 Ahs. 2 ZGB der Rechtsschutz versagt werden

müsste. Der bereits vom Vorbesitzer des Klägers ange-

brachte und von letzterem niemals entfernte Lattenver-

schlag auf der innern: Seit{' der Steinbogen lege übrigens

die Auffassung nahe, dass der Kläger wohl selbst keinen

Rechtsanspruch auf den Zutritt von Licht und Luft

durch diese Bogengänge zu besitzen glaubte, darauf

jedenfalls tatsächlich keinen Wert legte. -

Mit der sich

hieraus ergebenden Abweisung der beiden ersten Klag-

begehren sei auch dem Schadenersatzanspruch des Klä-

gers, soweit er auf die Erstellung der Mauer längs der

Südfassade durch den Beklagten und die daraus entstan-

dene Entwertung des dahinter liegenden Raumes ge-

grundet werde, der Boden entzogen;. denn, da sich

dieses Vorgehen des Beklagten weder als widerrechtlich,

noch als schuldhaft darstelle, könne von einer hieraus

entspringenden Entschädigungspflicht der Beklagten

keine Rede sein, Ebensowenig vermöge aber dann die

Zumauerung der Bogengänge selbst, die keinen wei-

teren Schaden bedinge und neben jener andern Mauer

340

Sachenrecht. N° 60.

belanglos sei, einen Ersatzanspruch zu begründen. Und

insoweit der Kläger eine Schädigung darin finden wolle~

dass die Träger der Terrasse' des Beklagten in seine ~

Hausfassade eingreifen sollen, fehle es am Beweis. -'

Es bleibe demnach die Frage zu prüfen, ob der Bau der,

neuen Terrasse selbst für das Haus des Klägers

. Nachteile mit sich gebracht habe, für welche dem

Beklagten jenem gegenüber eine Entschädigungspflicht

obliege. Eine überschreitung des Eigentumsrechts in

baulicher Beziehung durch den Beklagten im Sinne des

Art. 679 ZGB sei dabei, wie ausgeführt, nicht erwiesen

und falle ausser Betracht. Dagegen seien die vom

Kläger geltend gemachten Schädigungen im Sinne des

Art. 684 ZGB zu erörtern. Gewisse Nachteile seien für die

nach Süden gelegenen Wohnungen im Hause des Klägers~

insbesondere für diejenigen des ersten Stockwerkes, ohne

Zweifel aus dem Umstand erwachsen, dass die neue Ter-

rasse nunmehr den ganzen Hofraum von einer Fassade

bis zur andern überdache und nur einige Dezimeter

unter den Gesimsen der Fenster des ersten Stockwerkes

an das Haus des Klägers stosse. Allein von einer übe r-

m ä s s i gen Einwirkung im Sinne der zitierten Gesetzes-

bestimmung könne doch nicht gesprochen werden ....•

(folgen Ausführungen über die Natur und den Grad

der wirklich oder angeblich zu befürchtenden Einwir-

kungen [Eindringen von Wasser und Schmutz durch

die Fenster des ersten Stocks, Eindringen von Personen

durch diese Fenster, Aufenthalt von spielenden Kindern,

Katzen oder Hunden auf der Terrasse, vermehrte Staub-

entwicklung, Aufhängen von Wäsche vor den Fenstern

des I. Stocks]). Es sei daher auch das dritte Klage-

begehren gänzlich abzuweisen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage

und mit dem Eventualantrag, das Bundesgericht wolle

in den Erwägungen seines Urteils feststellen, ob der

Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete

Sachenrecht. N° 60.

341

Mauer beliebig erhöhen und dadurch die Fenster des

ersten und der höheren Stockwerke des 'klägerischen

Hauses zumauern dürfe.

Der K1äger erklärt sich bereit, dem Beklagten « sein

Besitztum zur Verfügung zu stellen,)) damit er «auf

seine Kosten die unberechtigte Zumauerung entfernen *

könne.

.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei,

unmittelbar vor der südlichen Fassade des klägerischen

Hauses und ohne Beobachtung irgend eines Bauabstan-

des eine Terrasse zu errichten, unterstand zwar, weil die

Erstellung der Terrasse nach dem 1. Januar 1912 statt-

gefunden hat, grundsätzlich dem neuen Rechte. Da je-

doch nach Art. 685 ZGB die Festsetzung der Bauab-

stände den Kantonen überlassen ist, kann das Bundes-

gericht die bezügliche Entscheidung des kantonalen

Richters, wonach der Beklagte k ein e n Abstand einzu-

halten brauchte, nicht überprüfen. Es liegt nämlich

nicht etwa der Fall vor, dass der Entscheid über diesen

Punkt davon abhängig gewesen wäre, ob der Kläger ein

Fensterrecht auf den Hof des Beklagten habe, -

sodass

eine allfällige abweichende Entscheidung dieser Vorfrage

durch das Bundesgericht jenem Entscheide des kantona-

len Richters die Grundlage entziehen würde. Auf eine

solche Abhängigkeit schien zwar das am 30. Juli 1912

vom Mandatar des Klägers, Notar Geissbühler, an den

Beklagten gerichtete Schreiben hinzudeuten, woselbst die

Wahrung eines Bauabstandes von 5 Metern ausdrück-

lich mit der Begründung verlangt wurde, dass der Klä-

ger berechtigt sei, die in den Bogenfenstern errichteten

Mauern zu entfernen. Indessen hat der kantonale Rich-

ter die von ihm angenommene Berechtigung des Beklag-

ten, bis an die Fassade des klägerischen Hauses zu

bauen, nicht daraus abgeleitet, dass der Kläger ja infolge

340

Sachenrecht. N° 60.

belanglos sei,einen Ersatzanspruch zu begründen. Und

insoweit der Kläger tine Schädigung· darin finden wolle~

dass die Träger der Terrasse' des Beklagten in seine,

Hausfassade eingreifen sollen, fehle es am Beweis. -'

Es bleibe demnach die Frage zu prüfen, ob der Bau der

neuen Terrasse selbst für das Haus des Klägers .

_ Nachteile mit sich gebracht habe, für welche dem

Beklagten jenem gegenüber eine Entschädigungspflicht

obliege. Eine Überschreitung des Eigentumsrechts in

baulicher Beziehung durch den Beklagten im Sinne des

Art. 679 ZGB sei dabei, wie ausgeführt. nicht erwiesen

und falle ausser Betracht. Dagegen seien die vom

Kläger geltend gemachten Schädigungen' im Sinne des

Art. 684 ZGB zu erörtern. Gewisse Nachteile seien für die

nach Süden gelegenenWohnungen im Hause des Klägers.

insbesondere für diejenigen des ersten Stockwerkes, ohne

Zweifel aus dem Umstand erwachsen, dass die neue Ter-

rasse nunmehr den ganzen Hofraum von einer Fassade

bis zur andern überdache und nur einige Dezimeter

unter den Gesimsen der Fenster des ersten Stockwerkes

an das Haus des Klägers stosse. Allein von einer übe r-

m ä s s i gen Einwirkung im Sinne der zitierten Gesetzes-

bestimmung könne doch nicht -gesprochen werden ....•

(folgen Ausführungen über die Natur und den Grad

der wirklich oder angeblich zu befürchtenden Einwir-

kungen [Eindringen von Wasser und Schmutz durch

die Fenster des ersten Stocks, Eindringen von Personen

durch diese Fenster, Aufenthalt von spielenden Kindern.

Katzen oder Hunden auf der Terrasse, vermehrte Staub-

entwicklung, Aufhängen von Wäsche vor den Fenstern

des I. Stocks]). Es sei daher auch das dritte Klage-

begehren gänzlich abzuweisen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage

und mit dem Eventualantrag, das Bundesgericht wolle

in den Erwägungen seines Urteils feststellen, ob der

Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete

Sachenrecht. N° 60.

341

Mauer beliebig erhöhen und dadurch die Fenster des

ersten und der höheren Stockwerke des' klägerischen

Hauses zumauern dürfe.

Der Kläger erklärt sich bereit, dem Beklagten « sein

Besitztum zur Verfügung zu stellen,» damit er « auf

seine Kosten die unberechtigte Zumauerung entfernen.

könne.

.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei,

unmittelbar vor der südlichen Fassade des klägerischen

Hauses und ohne Beobachtung irgend eines Bauabstan-

des eine Terrasse zu errichten, unterstand zwar, weil die

Erstellung der Terrasse nach dem 1. Januar 1912 statt-

gefunden hat, grundsätzlich dem neuen Rechte. Da je-

doch nach Art. 685 ZGB die Festsetzung der Bauab-

stände den Kantonen überlassen ist, kann das Bundes-

gericht die bezügliche Entscheidung des kantonalen

Richters, wonach der Beklagte keinen Abstand einzu-

halten brauchte, nicht überprüfen. Es liegt nämlich

nicht etwa der Fall vor, dass der Entscheid über diesen

Punkt davon abhängig gewesen wäre, ob der Kläger ein

Fensterrecht auf den Hof des Beklagten habe, -

sodass

eine allfällige abweichende Entscheidung dieser Vorfrage

durch das Bundesgericht jenem Entscheide des kantona-

len Richters die Grundlage entziehen würde. Auf eine

solche Abhängigkeit schien zwar das am 30. Juli 1912

vom Mandatar des Klägers, Notar Geissbühler, an den

Beklagten gerichtete Schreiben hinzudeuten, woselbst die

Wahrung eines Bauabstandes von 5 Metern ausdrück-

lich mit der Begründung verlangt wurde, dass der Klä-

ger berechtigt sei, die in den Bogenfenstern errichteten

Mauern zu entfernen. Indessen hat der kantonale Rich-

ter die von ihm angenommene Berechtigung des Beklag-

ten, bis an die Fassade des klägerischen Hauses zu

bauen, nicht daraus abgeleitet, dass der Kläger ja infolge

342

Sachenrecht, N° 60.

der bereits früher stattgefundenen Zumauerung der Bo-

genfe.ster, die er weiter dulden müsse, c so wie so, wenig-

stens in der Höhe des Erdgeschosses, kein Lichtrecht

auf den Hof des Beklagten besitze, sondern es ist ihm

im Gegenteil umgekehrt das Recht auf Freilegung der

Fensterbogen, das er nach der Auffassung der Vorinstimz

sonst gehabt haben würde, aus dem Grunde' abgespro-

chen. worden, weil er ja so wie so die vom Beklagten

unmIttelbar vor den Fensterbogen errichtete zweite

Mauer dulden müsse, und die Freilegung der FeI1ster-

bogen ohne den vorherigen Abbruch der zWeiten Mauer

nicht möglich sei. Der Entscheid des kantonalen Riehters

über die Berechtigung des Beklagten zur Erstellung leiner

Terrasse unmittelbar vor der südlichen Fassade de~ Idä-

gerischen Hauses ist somit von dem Fortbestand\ der

s. Zt. inden Fensterbogen errichteten Mauern unab~/

gig und entzieht sich daher in jeder Beziehung der

Ueberprüfung des Bundesgerichts.

2. - Was die Frage betrifft, ob die im Jahre 1911

vom Beklagten vorgenommene Zumauerung der Fenster-

bogen mit Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, so ist es

zwar nicht richtig. dass diese Frage. wie die Vorin-

stanz annimmt, nach Art. 17 Abs. 2 SchlT ZGH dem

neuen Hechte unterstand~ denn es haDdelte sich dabei

ausschliesslich um die rechtlichen Wirkungen von Tat-

sachen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten

waren .. Hievon ausgehend und unter der VOlaWiSetznng,.

dass dIe ZumauerUBg mc:fI dem :fi'r'ühern ReclIte unzu-

lässig war, wäre die Frage zn entscheiden gewesell,: 00

der Beklagte die Entfernung der Mauer auch noch un-

ter dem neuen Rechte und gestützt auf Art. 671 Abs. 3

ZGB verlangen könne; ferner: welchen Einfluss die

Tatsache habe, dass der Kläger zur Zeit der Zumaue-

rung noch nicht Eigentümer des in Betracht kommen-

den Hauses war; des weitern; ob er sich darauf berufen

könne, dass er bei der Erwerbung des Eigentums von

der bestehenden Zumauerung keine Kenntnis gehabt

Sachc,.u'ccht. No 60.

343

habe und, wie er behauptet, auch keine Kenntnis haben

k 0 n n t e. Auf diese und andere damit zusammenhän-

gende Fragen braucht indessen aus dem Grunde nicht

-eingetreten zu werden, weil sogar unter der Vorausset-

zung der Anwendbarkeit des Art. 671 Abs. 3 ZGB der

darin, vorbehaltene Ausnahmefall vorliegen würde, dass

die Entfernung des eingebauten Materials nur unter un-

verhältnismässiger Schädigung des Beklagten möglich

wäre. Einerseits nämlich erscheint das Interesse des Klä-

gers an der Entfernung der eingebauten Mauern als ein

minimes, sobald feststeht, dass er so wie so die vor den

Fensterbogen erstellte Stützmauer der Terrasse dulden

muss (vergl. darüber Erw. 1 hievor); anderseits aber

würde die Entfernung der eingebauten Mauern deshalb

eine erhebliche Schädigung des Beklagten bedeuten,

weil die Vorinstanz feststellt, dass der Beklagte, «falls er

zur Entfernung der Zumauerungen unter den Steinbogen

verurteilt würde,» «seine eigene vor der Fassade als

Stütze des Terrassendaches errichtete Mauer wieder ab-

reissen müsste, um jene Arbeit ausführen zu können. »

Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die Richtigkeit

dieser rein tatsächlichen Feststellung zu überprüfen, ins-

besondere zu untersuchen, ob die eingebauten Mauern

nicht vielleicht vom Innern des klägerischen Hauses aus

und ohne Beschädigung der vom Beklagten davor errich-

teten Stützmauer entfernt werden könnten, zu welchem

Zwecke der Kläger dem Beklagten -

übrigens erst in der

Berufungsinstanz - « sein Besitztum zur Verfügung zu

stellen» erklärt hat. Vielmehr muss auf Grund jener,

jedenfalls nicht aktenwidrigen Feststellung des kantona-

len Richters angenommen werden, dass die Entfernung

der eingebauten Mauern wirklich den vorherigen Abbruch

der vom Beklagten an der Grenze des klägerischen Grund-

stücks errichteten weitern Mauer, also eines Teils der

soeben erstellten Terrasse erfordern würde. Es besteht

somit in der Tat ein bedeutendes Missverhältnis zwischen

dem Interesse des Klägers an der Entfernung der ein-

AS 40 II -Hl14

344

Sachenrecht. No 60.

gebauten Mauern und der Schädigung, die sich daraus

für den Beklagten ergeben würde. Scheitert aber die

Anrufung des Art. 671 Abs. 3 ZGB durch den Kläger

auf alle Fälle an diesem Missverhältn~s zwischen dem In-

teresse des Klägers und der Schädigung des Beklagten,

so können alle jene, die grundsätzliche Anwendbarkeit

des Art. 671 ZGB auf den vorliegenden Fall betreffenden

Streitfragen unerörtert bleiben. Hinsichtlich. des intertem-

poralen Rechts mag dabei nur bemerkt werden, dass

jedenfalls Art. 2 Abs. 2 ZGB, der offenbar zu demselben

Resultate geführt haben würde, nach Art. 2 Abs. 1 SchlT

unter allen Umständen anwendbar gewesen wäre.

3. -

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich

zugleich die Unbegründetheit des klägerischen S ch a -

denersatzbegehrens. Soweit nämlich dieses auf die

Zumauerung der beiden Fensterbogen gegründet wird,

scheitert es -

von allen Fragen des intertemporalen

Rechts wiederum abgesehen - jedenfalls an dem bereits

konstatierten Umstande, dass vor jenen beiden Fenster-

bogen nunmehr so wie so eine, jeden Licht- und Luftzu-

tritt abschneidende zweite Mauer steht, die der Kläger

dulden muss. Insoweit aber der Schaden aus der Existenz

dieser zweiten Mauer, wie überhaupt der ganzen vom

Beklagten errichteten Terrasse abgeleitet wird, kann der

Kläger deshalb keinen Schadenersatz fordern, weil der

Beklagte nach dem der Ueberprüfung des Bundesgerich-

tes nicht UIiterliegenden Entscheide der Vorinstanz zur

Errichtung jener zweiten Mauer und der durch sie

gestützten Terrasse berechtigt war, und weil er nach

einer für das Bundesgericht ebenfalls verbindlichen

tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz zur Unterstüt-

zung seines Terrassenbaues nicht etwa irgend einen Teil

des klägerischen Hauses benutzt hat.

Wenn der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auch

noch mit Art. 684 ZGB zu begründen versucht hat, so

genügt es demgegenüber, zu konstatieren, dass diese

Gesetzesbestimmung mit der Frage, ob und wie auf einem

Sachenrecht. N° 60.

345

Grundstück gebaut werden könne, und ob der ei~em

Nachbarn durch die Errichtung eines Bau es zugefugte

Schaden zu ersetzen sei, nichts zu tun hat. Art. 684 be-

zieht sich sowohl nach seinem Text als auch nach dem

zugehörigen Randtitel nur auf die «A u s ü ~ u n g» des

Eigentums, bezw. auf die «Art der Be.wIrtschaf:

tun g l) eines Grundstücks, und es ka?n ~Ich daher beI

den darin verbotenen« übermässigen EmWIrkungen l) nur

um sol c h e schädliche Einwirkungen handeln, die sich

erst aus der Art und Weise der Benutzung eines Grund-

stückes ergeben. Der Kläger behauptet nun ~ber ni.?ht,

dass von der Terrasse des Beklagten aus, bereIts tatsach-

lich in unzulässiger Weise auf sein Haus eingewirkt wor-

den sei, sondern er leitet seinen Entschädigungsanspruch

daraus ab, dass durch die blosse Ex ist e n z der Terrasse

eine solche Einwirkung ermöglicht sein soll. Ist nun

auch zuzugeben, dass unter Umständen schon in einer

solchen Ermöglichung ungerechtfertigter Einwir~unge~

ein aktuelles Schadensmoment liegen kann, so Ist die

gesetzliche Norm über die Zulässigkeit einer .dera:tigen

Ermöglichung störender Einwirkungen doch mcht In Art.

684, sondern einzig in den durch Art. 686 vorbehalte:len

kantonalen Bauvorschriften zu suchen. Gestatten dIese

kantonalen Vorschriften das Bauen bis hart an die Grenze

des Eigentums, so gibt das eidgenössische Rec~t, insbe-

sondere Art. 684 ZGB, keine Handhabe zur Emklagung

des Minderwertes, der daraus für ein Nachbargrundstück

resultieren kann. Vielmehr gewährt Art. 684 einen Scha-

. denersatzanspruch erst dann, wenn bereits eine, auf die

Art der Bewirtschaftung zurückzuführende übermässige

Einwirkung stattgefunden hat, und auch ~ann ka~n auf

Grund der zitierten Gesetzesbestimmung In Verbmdung

mit Art. 679 (im Gegensatz zum Expropriationsf~le)

nicht etwa der Minderwert eingeklagt werden, der SIch

aus einer fortdauernden übermässigen Einwirkung vor-.

aussichtlich ergeben wird, sondern es kann -

von dem

Anspruch auf U nt e r las s u n g weiterer Störung abge-

346

Sachenrecht. N0 1);),

sehen - nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden,

der dem Kläger durch die bereits stattgefundenen

unzulässigen Einwirkungen zugefügt worden ist.

Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf

die von der Vorinstanz untersuchte Frage. ob der vom

Beklagten errichtete Terrassenbau voraussichtlich in Zu-

kunft übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684

ermöglichen werde. Vielmehr ist die Entschädigungs-

forderung des Klägers einfach deshalb abzuweisen, weil

der Kläger diese Forderung nicht auf bereits stattge-

fundene übermässige Einwirkungen stützt.

In diesem Sillije ist das angefochtene Urteil zu be-

stätigen.

4. -

Ueber die vom Kläger in der Berufungsschrift

aufgeworfene Frage, ob der Beklagte die vor der Fassade

de.s Klägers errichtete 'Mauer {c beliebig erhöhen und da-

durch dem Kläger die Fenster zumauern darf,}) hat sich

das Bundesgericht sowohl deshalb nicht auszusprechen.

weil, soviel aus den Akten ersichtlich ist, ein bezüglicher

Antrag vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt wurde,

als auch namentlich deshalb, weil es sich dabei wiederum

um eine Frage des kantonalen Baurechts handelt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationshofes deo Kanton~ Bern vom 19. März 1914

bestätigt.

ObligatlOnE;nre~N N° f>l.

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IV. OBLIGATIONENRECHT

DROH' DES OBLIGATIONS

61. Urten der I. Zivila.btefiung vom 2. Ma.i 1914

i. S. Fabrique de Chocolat Villars, Klägerin, gegen Egli

und Konsorten, Beklagte.

Klage eines Fabrikationsgeschäftes aus Art. 41 ff O~ geg~n

die Vorstände . zweier· Verkäuferverbände wegen emes In

deren Zeitungsorganen erschienenen Artikels, der die Qua-

lität der klägerischeu Produkte herabsetzt und unrichtiger-

weise erklärt, dass die Klägerin aus einer Vereinigung. der

betreffenden Produzenten ausgeschlossen worden sel.-

Frage der Widerrechtlichkeit '1 -

Anwendbarkeit von Art.

49 OR '1 -

Frage des Schadensbeweises. Anwendbarkeit

von Art. 422 OR'! Verhältnis dieser Bestimmung zu Art.

411 OR und Art. 8 ZGB und zu Art. 55 aOR. -

R ück-

weisung an die Vorinstanz, zum Entscheide über die Pas-

sivJegitimation der Beklagten, die Höhe des Schadens und

die gestellten Nebenbegehren.

1. -

Die Klägerin, die Fabrique de Chocolat Villars,

war früher Mitglied der Union libre des fabricants de

chocolat, eines Verbandes, der die Wahrung der Inte-

ressen der Chokoladeindustrie bezweckt, unter anderm

auch. was das Verhältnis zu den Kleinverkäufern an-

langt. Aus diesem Verbande ist sie im September 1909

ausgetreten, hauptsächlich, wie es scheint, weil sie mit

der Preispolitik des Verbandes nicht einverstanden war.

Sie hat dann begonnen, den direkten Verkauf ihrer Pro-

dukte an die Konsumenten zu organisieren, indem

sie sog. Fabrikdepots und Niederlagen einrichtete, in

denen sie ihre Chokoladen zu wesentlich billigeren

Preisen als die der Detaillisten absetzte. Dadurch

fühlten

sich

die letzteren

in ihren Erwerbsinte-

ressen verletzt und es entspann sich ein heftiger

Kampf in Form von Zeitungsartikeln, Boykottaktionen