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40_II_357

BGE 40 II 357

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 61.

Hinweis auf « gewisse Gründe» eine verschämte Andeu-

tung unreeller Machenschaften enthält. die die Sympa-

thien des konsumierenden Publikums gegenüber einem

solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Mass-

regel, wie die den Beklagten vorgeworfene, mit schädigen-

der Wirkung verbunden zu sein pflegt, haben die Beklag-

ten ja selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie

beifügten, dieser Umstand werde den Absatz der Klä-

gerin vermindert haben.

Der Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf

einen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der

~inge eingetretenen Schaden ist so zwingend, dass von

emer Beweiserhebung an Hand der Bücher, deren Ein-

sicht den .Beweis des Kausalnexus sowieso nicht genü-

gend erbnngen könnte, abgesehen werden kann.

5. - Wie hoch der Betrag des Schadens zu bemessen

sei, ist freilich damit noch nicht gesagt. An die Zu-

spre~hu~g der Summe. in der eingeklagten Höhe braucht

dabeI DIcht gedacht zu werden. Das ergibt schon die

Verwandtschaft der Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit

dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die Interessen der

Klagpartei werden mit der grundsätzlichen Verurteilung

des Vorgehens der Beklagten, in Verbindung mit der

Zusprechung eines bescheidenen Betrages und der Publi-

kation des Urteils gut gewahrt, und ein solches Urteil

kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen wieder

gut machen, wie die Zuspr~chung einer Geldsumme im

eingeklagten Betrag. Das Bundesgericht wäre zwar im

Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber anzuhören,

den Schadensbetrag von sich aus festzusetzen. Allein

da die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die

Frage der Passivlegitimation nicht behandelt hat und

diesfalls ~och ein vorgängiger Entscheid vorliegen sollte,

~o ersc~emt es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung

uber dIe Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja

auch den B~stand und Umfang der Ersatzforderung erst

auf Grund ihrer Lösung der Verschuldensfrage bestim-

Obligationenrecht. N° 62.

men können. Damit erweist es sich im wei:ern von selbst

als der Sachlage angemessen, auch die Klagebegehren

2 und 3, die den Widerruf und die Berichtigung des

Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund

von Art. 43 OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom

18. Dezember 1913 aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

62. Urteil der L Zivilabteilung vom 9. Kai 1914 i. S.

Schweizerische Broncewarenfa.brik A.-G., Klägerin, gegen

ltindlimann & Cie und J. J. Sigg Söhne, Beklagte.

1. Tragweite von Art. 1 und 8 URG. Schutzfähigkeit von

Leuchtermodellen nach Art. 5 MMG (Erw. 2).

2. Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und ge-

werblichen Rechtsschutz zu den gemeinrechtlichen Bestim-

mungen über unerlaubte Handlungen. Voraussetzungen des

unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR 48. Schadens-

beweis nach OR 42 (Erw. 3-5).

A. -

Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich ..... über die Kla-

gebegehren :

a) es sei festzustellen. dass in der Anfertigung und

Herausgabe des Kindlimann'schen Katalogs teilweise

eine unerlaubte Nachahmung des Albums der Klägerin

liege;

b) die Beklagten seien zu verpflichten, die sämtlichen

ausgegebenen Kataloge wieder zurückzuziehen und s~mt

den für die Nachahmung verwendeten PhotographIen.

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Obligationenreeht. N° 62.

Cliches, Platten und Autotypiesteinen einer vom Gericht

zu bezeichnenden Amtsstelle auszuliefern, wo dann alle

diese Objekte zu vernichten seien;

c) die Beklagten seien ferner, und zwar solidarisch,

zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz und

Genugtuung die Summe von 5000 Fr. nebst 5 % Zins

seit Einleitung der Klage zu bezahlen;

d) es sei der Klägerin das Recht der Urteilspublika-

tion zuzusprechen;

erkannt:

Die Klagen werden abgewiesen.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,

« es sei das angefochtene Urteil als unrichtig aufzu-

» heben und es sei die von der Klägerin erhobene For-

» derungsklage gegen die Beklagten voll umfänglich,

» event. in einem von der Berufungsinstanz festzusetzen-

)) den geringeren Betrage gutzuheissen. »

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Klägerin fabriziert u. A. elektrische Beleuch-

tungskörper. Im Jahr 1910 gab sie mit verhältnismässig

hohem Kostenaufwand ein Verkaufsalbum heraus, das

in feiner kolorirter Darstellung zirka 400 Typen von

Beleuchtungskörpern aller Art enthält. Sie versandte

das Album an ihre Kunden: Im Jahre 1913 erschien

ein ähnlicher, aber einfacher gehaltener Katalog der

Firma Kindlimann & eie in Rikon. die inzwischen

ebenfalls die Herstellung elektrischer Beleuchtungs-

körper übernommen hatte. Dieser Katalog enthält zirka

250 meist einfarbige Darstellungen von Leuchtertypen

und wurde von der Lithographie J. J. Sigg Söhne in

\Vintertl1ur erstellt. Dabei wurden nach den Angaben

der Klägerin 37 Abbildungen aus ihrem Album nach-

gebildet; Kindlimann & eie geben die Übernahme von

27 Darstellungen zu. Die Reproduktion erfolgte derart.

Obligationenrecht. N0 62.

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dass jie Abbildungen aus dem Album der Klägerin

herausgeschnitten, photographiert und auf den Stein

übertragen wurden. Die Firma Kindlimann & eie über-

sandte ihren Katalog ebenfalls ihren Kunden. Die Klä-

gerin erblickte in der Anfertigung und Herausgabe dieses

Kataloges eine unerlaubte Nachahmung ihres eigenen

Verkaufsalbums und hob sowohl gegen KindHmann & eie

als gegen Sigg Söhne Klage an, mit den oben angegebe-

nen Begehren.

2. -

Zur Begründung ihrer Begehren beruft sieh die

Klägerin in erster Linie auf das MMG vom 30. März

1900. Sie hat aber auf den Sehutz dieses Gesetzes dt"S-

halb nicht Anspruch, weil sie ihre Leuchtermodelle nieht

gemäss Art. 5 hinterlegt hat.

Die Berufung auf das URG sodann geht fehl, weil die

in Betracht kommenden Gegenstände des Urheberrechts-

schutzes nicht fähig sind. Die Vorinstanz stellt dabei

ausschliesslich auf den Katalog der Klägerin ab und

nicht auf die Leuchtertypen, da nieht diese von den

Beklagten . reproduzirt worden seien, sondern nur ihre

Darstellung im Katalog. Diese Unterscheidung recht-

fertigt sich nicht. Geniessen die Leuchtertypen als solehe

den Urheberreehtsschutz, so läge auch in der Wieder-

gabe ihrer Darstellung im Verkaufskatalog der Klägerin

eine Verletzung des Urheberrechts. Vergl. PATAILLE.

Annales, Bd. 23 S. 123 ff., POUILLET, Propriete artis-

tique, 2. Aufl. S. 92. Nun sind aber schon die streitigen

Typen von Beleuchtungskörpern nach richtiger Auffas-

sung keine Kunstwerke im Sinn vonArt. 1 URG, sondern

Erzeugnisse des Kunstgewerbes, dekorativ ausgestattete

Gebrauchsgegenstände. Die ästhetische Gestaltung ist

dabei nieht Selbstzweck, sondern sie ist durchaus in den .

Dienst der Nützlichkeitsidee gestellt, was die Leuchter

zu gewerblichen Modellen stempelt. Vergl. BEl 1888

Bd. 1 S. 654 ff., 1890 Bd. 2 S. 482, RÜFENACHT, Urhe-

berrecht S. 42, sowie GIERKE, Deutsches Privatrecht.

Bd. 1 S. 831 ff.

.

.

AS 40 II -

1914

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ObHgationenrecht. No 62.

Freilich finden die Bestimmungen des URG laut Art. 8

auch Anwendung auf «geographische, topographische.

naturwissenschaftliche, architektonische, technische und

ähnliche Zeichnungen und Abbildungen.)} Allein die Pra-

xis hat diese dem deutschen Recht entnommene Bestim-

mung in Anlehnung an die deutsche Doktrin und Praxis

dahin ausgelegt, dass sie nur solche bildliche Darstellun-

gen beschlage. die Anspruch darauf erheben können.

als wissenschaftliche, der Belehrung dienende Erzeug,..

nisse gewertet zu werden. BI. f. zürch. Rechtspr. 8

N° 136, Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts

vom 28. September 1909 in der nämlichen Sache Gebr.

Lachmund gegen Roth. Trotz der Kritik im Droit d'auteur

1910 S. 25 und in der Schw. Jur. Ztg. 6 S. 318 besteht

kein Grund, von der in jenen Entscheiden entwickelten,

wohlbegründeten Auffassung abzugehen. Folglich kann

die Klägerin auch aus Art. 8 des URG keinen Schutz

herleiten.

3. -

Es bleibt zu untersuchen, ob die Handlungs-

weise der Beklagten sich als eine unerlaubte im Sinn der

Art. 41 ff. OR darstelle. Der Vertreter der Klägerin

hat denn auch heute hierauf das Haq.ptgewicht gelegt.

Richtig ist, dass nach ständiger Praxis des Bundes-

gerichts und übereinstimmender Auffassung der Doktrin

die Spezialgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz

und das Urheberrecht die Anwendung der gemeinrecht-

lichen Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter

Handlung und insbesondere über den unlauteren Wett ..

bewerb nur insoweit ausschliessen, als sie die Materie

erschöpfend regeln und namentlich gegenüber dem ge-

meinen Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren.

Handlungen, die n ich t durch die Spezialgesetze unter-

sagt, den untersagten Tatbeständen aber ähnlich sind

und die Voraussetzungen unerlaubter Handlungen nach,

OR 41 ff. aufweisen, können auf Grund dieser Bestim-

mungen verfolgt werden. Vergl. BGE 37 11172, WEISS,..

uDugationenrecht. N° 62.

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Concurrence deIoyale S. 54 ff., BECKER, Komm. z. OR

S.158.

Von dieser Auffassung geht im Grunde auch die Vor-

instanz aus; ihre Argumentation krankt aber an der

Auslegung des Requisites der Widerrechtlichkeit. Sie

füh~ ~us: .« Es dürfte klar sein, dass eine Nachahmung,

• WIe SIe hier vorgekommen ist, nur dann widerrechtlich

& ist, wenn sie gegen ein besonderes subjektives Privat-

»recht verstösst.)} Hierunter versteht die Vorinstanz

?icht schlechthin ein Individualrecht der Klägerin an

Ihrem Verkaufsalbum, sondern, wie aus dem Zusam-

menhang getchlossen werden muss, offenbar wieder den

Rechtsschutz kraft des URG oder des MMG. Denn sie

betrachtet damit die Frage der Widerrechtlichkeit als

erled.igt. Es fragt sich aber, ob ab ge se h e n von diesen

SpezIalgesetzen der Klägerin ein Individualrecht an

ihrem Album zustehe und ferner, ob das Verhalten der

Beklagten gegen ein allfälliges Gebot der allgemei-

ne n Rechtsordnung verstosse. Im einen wie im andern

Fall träfe das Requisit der Widerrechtlichkeit im Sinne

der gemeinrechtlichen Haftung aus unerlaubter Hand-

lung zu. Und was die Schadenszufügung wider die guten

Sitten betrifft, die nach Art. 41 Abs. 2 OR ebenfalls zu

Schadenersatz verpflichtet, so lehnt die Vorinstanz sie

d~shalb ab,. weil ~i: Absicht der Beklagten sich gewiss

mcht auf dIe Schadlgung der Klägerin, sondern einfach

auf die Wahrnehmung der eigenen Interessen gerichtet

habe. Nun gehört aber die Absicht, einem Gewerbe-

genossen den Absatz zu entziehen und ihn an sich zu

reissen, zu den Tatbestandsmerkmalen der concurrence

deloyale. Es ist daher vor allem zu prüfen. ob über-

haupt, wie die Klägerin behauptet, hier ein Fall von

coneurrence deloyale vorliegt.

4. -

Laut der neuen Bestimmung in Art. 48 OR

macht sich des unlauteren Wettbewerbes schuldig, wer

durch unwahre Auskündung oder andere Treu und Glau-

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Obligationenrecht. N° 62.

ben verletzende Veranstaltungen einen Gewerbegenossen

in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in

deren Besitz bedroht. Eine Beeinträchtigung der Klä-

gerin in ihrer Geschäftskundschaft oder auch nur eine

Bedrohung in deren Besitz kann hier nicht angenommen

werden. Die Beklagten haben sich darauf beschränkt,

aus dem zirka 400 Abbildungen von Beleuchtungskör-

pern enthaltenden Verkaufsalbum der Klägerin 27 (nach

der Behauptung der Klägerin 37) auszuschneiden, zu

reproduzieren und neben einer Menge anderer in ihren

eigenen Katalog aufzunehmen; die Darstellungen der

Beklagten unterscheiden sich insofern von denjenigen

der Kläger, als letztere durchwegs mehrfarbig und feiner

ausgeführI: sind als die Bilder im Katalog von Kindli-

mann & oe. Die Beklagten scheinen demnach in der

'Hauptsache eine Ersparnis an Zeichnungen und Kosten

bezweckt zu haben und nicht eine Schädigung der Klä-

gerin. Ihre Handlungsweise wäre nur in Verbindung

mit anderen, Treu und Glauben verletzenden Veranstal-

tungen geeignet, Verwechslungen zwischen Konkurrenz-

firmen und eine Täuschung des Publikums herbeizu-

führen. Entscheidend ist, dass eine irgendwie erhebliche

Schädigung der Klägerin nicht. glaubhaft gemacht und

unerfindlich ist, wie das Verhalten der Beklagten eine

solche bewirkt haben sollte. Die Vorinstanz stellt denn

auch aktengernäss fest, dass es am Nach'weis eines Scha-

dens auf seiten der Klägerin fehle; die Klägerin habe nicht

zeigen können, inwieweit ihre Vermögenslage sich günsti-

ger gestaltet hätte, wenn der Katalog von Kindlimann & eie

ohne Benutzung des ihrigen angefertigt worden wäre.

Zwar kann nach Art. 42 Abs. 2 OR vom strengen akten-

mässigen Beweis des ziffermässigen Schadens abgesehen

werden. Und wie das Bundesgericht in seinem Urteil

vom 2. Mai 1914 i. S. Fabrique de chocolat Villars gegen

Egli und Gen. * ausgesprochen hat, bezieht sich diese

*) N° 61 hievor.

Obligationenrecht. N° 62.

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Bestimmung nicht nur auf den Fall, wo wohl die Exis-

tenz eines Schadens, nicht aber dessen Höhe dargetan

ist, sondern auch auf den Fall, wo der Schadensbeweis

selber den strengen Anforderungen an die Beweispflicht

gemäss OR 42 Abs. 1 und ZGB 8 nicht entspricht; die

Akten müssen aber genügend Anhaltspunkte bieten,

die geeignet sind, auf den Eintritt des Schadens schlies-

sen zu lassen und dieser Schluss muss sich mit einer

gewissen Überzeugungsgewalt aufdrängen. Solche An-

haltspunkte fehlen hier durchaus. Wenn endlich der

Vertreter der Klägerin heute behauptet hat, der Ein-

tritt eines Schadens sei unter den vorliegenden Um-

ständen zu präsumiren, so ist diese Auffassung selbst-

verständlich haltlos.

5. -

Hat somit die Klägerin mangels Glaubhaft-

machung eines Schadens keinen Anspruch auf Schaden-

ersatz, so ist die Klage ohne nähere Untersuchung des

Requisites der Widerrechtlichkeit oder des Verstosses

gegen die guten Sitten gänzlich abzuweisen. Denn die

Klägerin hat in ihrer Berufungserklärung nur ihre (! For-

derungsklage I), nämlich die Schadenersatz- und Genug-

tuungsforderung von 5000 Fr., aufrecht gehalten. Eine

Genugtuungssumme gebührt ihr nicht: die Voraus-

setzungen, an die Art. 49 OR den Zuspruch einer solchen

knüpft, sind nicht erfüllt. Folglich ist das handelsgericht-

liche Urteil im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November

1913 bestätigt.