Volltext (verifizierbarer Originaltext)
134
Motorfahrzeugverkehr. N0 22.
wies ausserdem auf staatliche und private Bestrebungen
zur Niederhaltung des Zinsfusses.
Es ist eine augenfällige Tatsache, dass der bisher übliche
Käpitalisierungs-Zinsfuss von 4% an den wirklichen Ver-
hältnissen gemessen zu hoch ist. Das allein würde allerdings
eine Änderung noch nicht rechtfertigen. Denn weil die
kapitalisierte Rente den wirtschaftlichen Ausgleich für eine
längere Zeitspanne schaffen muss, ist massgebend weniger
die momentane Geldmarktlage als deren mutmassliche
Entwicklung (BGE 65 II 256 f.). Um über letztere Klarheit
zu gewinnen.hat das ß"u,ndesgericht eine fachliche Meinungs-
äu,sserung eingeholt. Diese bestätigt die grundsätzliche
Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Ein vor-
gelegter Bericht fasst seine Betrachtungen über die in der
Nachkriegszeit vorherrschenden Einflüsse auf die Zins-
fussbewegung dahin zu,sammen,« dass sich starke Kräfte
aus der Wirtschaft und aus dem staatlichen und halb-
staatlichen Sektor abzeichnen, die gegen eine wesentliche
Erhöhung des Zinsfusses tendieren, aber ebensosehr auf
eine möglichste Stabilisierung auf einem mässigen Niveau
hinwirken ». Soweit voraussehbar darf also eine mehr oder
weniger konstante Situation erwartet werden. Damit ist
die Voraussetzung für eine Anpassung des Kapitalisierungs-
satzes gegeben. Immerhin kann es sich nicht darum han-
deIn, dem in den letzten Jahren beobachteten Absinken
des Zins:fusses bis an die unterste Grenze zu folgen. Der
Rentenkapitalisierung ist ein Durchs~hnittswert zu Grunde
zu legen (BGE 65 II 257), der mit 3%% richtig gewählt
erscheint (vgl. den entsprechenden Vorschlag von Piccard
im Vorwort zur Interimsausgabe 1945 seiner Lebens-
erwartungs-Barwert- und Rententafeln).
Markenschutz. N0 23.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
136
23. Urteil der I. Zivil abteilung vom 29. Januar 1946 i. S. Seilen-
fabrik Sunlight A.-G. gegen Sehwelz. Sehmlrgelseheibenfabrlk
A.-G.
Markenschutz, NamenBreoht, unlauterer Wettbewerb.
Die Benützung einer nach MSchG erlaubten Marke kann unter-
sagt oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber eines gleich-
oder ähnlich lautenden Warenzeichens an diesem ein Individual-
reCht erworben hat (mit Bezug auf die in Frage stehende Wort-
marke « LUX» verneint, Erw. 1 lit. a und 2); nicht aber auf
Grund der gemeinrechtlichen Bestimmungen über den unlau-
teren Wettbewerb (Erw. 1 lit. bund 3).
Proteotion des marques de jabrique, droit au nom, concurrence
deloyale.
L'utiIisation d'une marque licite selon la loi fooeralesur les mar-
quas de fabrique peut etre interdite ou restreinte lorsque le
titulaire d'une marque analogue ou identique y a a.cquis un
droit individuel (question resolue par la negative en ce qui
concerne la marque verbale « LUX », consid. llit. a et consid. 2);
on ne saurait tirer argument, dans ce sens, des principes gene.
raux du code des obligations applicablas en matiere de concur-
rence deloyale (consid. 1 lit. b et consid. 3).
Protezione deUe marche di jabbrica, diritto al nome, concorrema
sZeale.
L'uso d'una marca looita sooondo Ia. legge federale sulle marche
di fabbrica. pub essere vietata 0 limitata, quando iI titolare
d'una marca analoga 0 identica abbia a.cquisito su di essa un
diritto individuale (questione risolta negativamente per quanto
concerne la marca verbale « LUX », consid. llett. a e consid. 2);
non si potrebbero parb invocare in questo senso i principi
generali deI codice delle obbligazioni applicabiIi in materia
di concorrenza sIeale (consid. 1 lett. b e consid. 3).
A. -
Die Seüenfabrik SunIight A.-G. in Olten ist seit
dem Jahre 1910 Inhaberin der Schutzmarke « LUX». Schon
ihre Rechtsvorgängerin, die Seüenfabrik Helvetia· Olten,
hatte dieses Zeichen benützt u,nd es im Jahre 1900 im
eidgenössischen Markenschutzregister eintragen lassen für
« Seüen u,nd andere Waschartikel ». Als die Sunlight A.-G.
im Jahre 1928 den Markenschutz erneuern liess, ermiterte
136
Markenschutz. N° 23.
sie das Warenregister wie folgt: «Seifen aller Art, ein-
schliesslich Toilette-Seifen; andere Waschmittel und Toi-
lette-Artikel. »
B. -
Die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G.
hinterlegte am 30, August 1943 im eidgenössisohen und am
23. Oktober 1943 im internationalen Register die Marke
«VITO-LUX » für « Schleif- und Polierprodukte ». In dieser
Wortkombination mit « LUX» erblickte die Sunlight A.-G~
eine unerlaubte Nachahmung ihres eigenen Warenzeichens.
Sie forderte deshalb die Schmirgelscheibenfabrik A.-G. auf,
die neue Marke zu löschen. Da ihrem Wunsche nicht ent-
sprochen wurde, erhob sie beim Handelsgericht Zürich
Klage mit den Begehren:
es sei die Marke « VITO-LUX» ungültig zu erklären;
es sei der Beklagten jegliche Benützung oder Nach-
ahmung der für die Klägerin eingetragenen Marke « LUX»
zu untersagen;
es sei die Klägerin zur Publikation des Urteilsdispositivs
in drei frei zu wählenden Tages- oder Fachzeitungen zu
ermächtigen.
Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht,
die Marke ({ VITO-LUX» unterscheide sich nioht hin-
reichend von der bereits eingetragenen Marke « LUX ».
Sie finde auoh für gleiohartige Waren wie diese Verwendung.
Daher entspreche sie niclJ.t den Anforderungen von Art. 6
MSchG. Sodann stehe der Klägerin ~in Individualrecht auf
die Führung des Zeichens « LUX» zu (Art. 28 ZGB).
Sohliesslich verletze das Vorgehen der Beklagten die Grund-
sätze über den unlauteren Wettbewerb (Art. 48 OR).
Die Beklagte hatte schon vor Prozessbeginn eine Ge-
brauchsbesohränkung ihrer Marke « VITO-LUX» ange-
boten. Sie liess das ursprüngliche Warenverzeiohnis ändern
und als geschützte Erzeugnisse « Schleif-und Läppscheibem
eintragen. Zu weitergehenden Zugeständnissen fand sie sich
nicht bereit.
In seinem Urteil vom 23. Februar 1945 gelangte das
Handelsgerioht zum Schluss, die Waren, für welohe die
Markensohutz. N0 23.
137
beiden Marken Geltung haben, seien gänzlich verschieden.
Ein Lösohungsanspruch aus Markenreoht bestehe somit
nicht (Art. 6 Abs.3 MSchG). Ferner sei weder ein Per-
sönlichkeitsrecht der Klägerin gegeben, noch liege 11,n-
lauterer Wettbewerb vor. Die Klage wurde vollumfänglich
abgewiesen.
O. -
Die Klägerin erklärte die Berufung an das Bundes-
gericht. Ausserdem reichte sie beim Kassationsgencht des
Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, die mit
Urteil vom 29. Oktober 1945 abgewiesen wurde.
Vor dem Bundesgericht beantragt die Klägerin die Gut-
heissung ihrer Rechtsbegehren. Sie stützt diese aber nicht
mehr auf die markenrechtlichen Spezialbestimmungen,
sondern nur noch auf ihre Persönlichkeits- und Wett-
bewerbsreohte. Mit Bezug auf letztere zieht sie jetzt auch'
das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom
30. September 1943 (UWG) heran.
Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefQchtenen
Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in ErwlJ,gung :
1. -
Angesichts des modifizierten Rechtsstandpunktes
der Klägerin erhebt sich die grundsätzliche Frage, ob die
Benützung einer nach MSchG erlaubten Marke aus nicht
markenrechtlichen Gründen untersagt oder eingeschränkt
werden kann.
a) Die Klägerin macht den ausschliesslichen Anspruch
auf die von ihr geführte Wortmarke zunächst unter dem
Titel eines Individualrechtes geltend. Sie behauptet, der
Name « LUX» habe im Laufe von 45 Jahren universellen
Ruf und weltweite Verkehrsgeltung erlangt. Er sei von
einem Warenzeichen zum eigentlichen Herkunftshinweis
und damit zu einer schlagwortartigen Firmabenennung für
das herstellende Unternehmen geworden.
Wo derart nioht Marke gegen Marke, sondern Firmen-
oder Namensrecht gegen Marke steht, lassen Literatur und
138
Markenschutz. N° 23.
Rechtsprechung die Anwendung gemeinrechtlicher Be-
stimmungen über das Markenrecht hinaus zu (BGE 64 II
246 f., 250, 59 II 160 f., 53 II 515). Mithin ist zu prüfen,
ob ein Individualrecht der Klägerin entstanden ist und ob
die Marke der Beklagten dagegen verstösst.
b) Anders stellt sich die Rechtslage unter dem Gesichts-
punkt des unlauteren Wettbewerbs dar.
Das neue UWG erfasst nach allgemein anerkannten
interlemporalrechtlichen Regeln nur Tatbestände, die sich
seit seiner Geltung ergeben haben. Die vorliegende Klage
wurde am 29. September 1944 gerichtlich anhängig ge-
macht und von der Vorinstanz am 23. Februar 1945
beurteilt. Das UWG ist am 1. März 1945 in Kraft getreten.
Es kann also hier keine Anwendung finden. Damit erübrigt
sich derzeit eine Prüfung des Verhältnisses zwischen UWG
und MSchG.
Unter dem bisherigen .Recht ging die Rechtsprechung
des Bundesgerichtes dahin, dass die Spezialgesetze über
den gewerblichen Rechtsschutz die Anwendung der gemein-
rechtlichen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaub-
ter Handlung, insbesondere über den unlauteren Wett-
bewerb, nur soweit ausschliessen, als sie die Materie er-
schöpfend regeln und namentlich gegenüber dem gemeitten
Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren (BGE 55 II
66, 54 II 63, 40 II 360). Letzteres trifft im Verhältnis
z~chen MSchG und OR zu. Die gle~chzeitige Anwendung
belder Gesetze müsste überdies zu widersprechenden Er-
gebnissen führen. An der bestehenden Praxis ist daher
festzuhalten.
2. -
Hat die Klägerin ein absolut geschütztes Persönlich-
keitsrecht auf den Namen « LUX » erworben ? Das könnte
dann zutreffen, wenn ihre Sachdarstellung richtig wäre.
Die Firma der Klägerin lautet nun aber ({ Seifenfabrik
Sunlight A.-G. Olten». Ihre Vorgängerin, die das Zeichen
« LUX» eintragen liess, nannte sich « Seifenfabrik Hel-
vetia». Dass die Worlmarke eines Unternehmens die
offizielle Firma im Verkehr verdrängt, faktisch an deren
Markenschutz. N° 23.
139
Stelle tritt und in der ganzen Welt zum schlagworlarligen
Rufnahmen für den gesamten Geschäftsbetrieb wird, ist
ein ungewöhnlicher Vorgang, besonders wenn wie hier
zwischen der Marke und der Firmenbezeichnung keine
erkennbare Beziehung besteht. Also ist die Klägerin, da
sie eine solche anormale Entwicklung behauptet und daraus
Rechte ableitet, beweispflichtig. Dabei ist .ohne Belang,
wieviel Zeit, Arbeit und Kapital sie im Laufe der Jahre
für die Propagierung und Durchsetzung der Marke
« LUX» verwendet hat. Mühe und Kosten geben für
sich. allein noch keinen Anspruch auf Rechtsschutz. Zu
belegen ist nicht der Aufwand, sondern der angebliche
Erfolg.
a) Die Klägerin hat für ihre Vorbringen den Nachweis
durch die Geschäftsbücher, durch Händler und deren
Organisationen, durch Wirtschaftsverbände und Ver-
braucher angeboten. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein.
Sie verneinte schon auf Grund der Akten die behauptete
Verkehrsgeltung des Zeichens « LUX » für den klägerischen
Betrieb. Die Beklagte hat nämlich dargetan, dass sich im
schweizerischen Markenregister 45 Eintragungen, im inter-
nationalen Markenregister 48 Eintragungen von einfachen
und zusammengesetzten Lux-Marken finden. Diese be-
treffen die verschiedensten Waren. Sie gehören Inhabern
aus zahlreichen Ländern und Sprachgebieten. Mehrere
unter ihnen sind schon in den Jahren 1909 bis 1914 hinter-
legt worden, so {(LUX WOLLE », {(LUX »-Schokolade, oder
« LUX» als Marke der Firma Aktiebolaget Lux, Stock-
holm, für Beleuchtungs- und Heizungsapparate, für me-
chanische Reinigungsapparate, besonders für Staubsauger
und Hausgeräte. Ausserdem steht aktenmässig fest, dass
die Bezeichnung « LUX» immer wieder neu verwendet
wird. Beispielsweise gibt es eine Ski-Bindung «LABRA-
DOR-LUX»; eine Reklamefirma empfiehlt ihre Verfahren
« Vetrolux»; eine Tessinerfirma führt für Aluminium-
Reflektoren die Marke « INTRALLUX »; eine Bieler Firma
benützt Geschäftspapier und Stempel Init dem Titel
140
Markenschutz. N° 23.
« Etablissements Lux· A. REYMOND & Co. S. A.». In
jüngster Zeit sind als weitere Marken « SUPERLUX » und
« G~ROLUX)) eingetragen worden.
Diese Tatsachen rechtfertigen die Stellungnahme des
Handelsgerichtes. Sie widerlegen die Behauptung, die
Marke « LUX» sei beim breiten Publikum des In- und Aus-
landes zum eigentlichen Kennzeichen für das klägerische
Unternehmen geworden. Denn wenn der Ausdruck « LUX»
für sich allein oder in Wortzusammensetzungen von anderen
Firmen für vielerlei Waren und sogar als Geschäftsbezeich-
nung gebraucht wird, kann von einer allgemeinen Verkehrs-
geltung als schlagwortartige Benennung gerade des Be-
triebes der Klägerin nicht die Rede sein.
b) Die Klägerin hält allerdings entgegen, der Register-
eintrag bedeute noch nicht, dass die Marke wirklich benützt
werde. Der Einwand ist an sich richtig. Es kommt auf den
tatsächlichen Gebrauch der Marke an, nicht auf deren
blosse Hinterlegung.
Daraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die
Beklagte den tatsächlichen Gebrauch der zahlreichen ein-
getragenen Lux-Marken zu beweisen habe, um die klägeri-
sehen Angaben über die Entwicklung ihrer Wortmarke
« LUX» zu entkräften. Für ihre gegenteilige Meinung beruft
sich die Klägerin auf eine Abhandlung von REIMER über
«Wichtige Interessenausgleichsfragen im Patent-
und
Warenzeichenrecht und ihre Behandlung durch die Recht-
sprechung) in GRUR Bd. 36 S. 447 ff. Darin äussert sich
der Autor u. a. zur Beweislastregelung (S. 462). Er hält
dafür, dass die Beklagte, welche die Schwäche des Klage-
zeichens geltend mache, den anderweitigen Gebrauch dieses
Zeichens im Verkehr zu beweisen habe. Allein damit setzt
sich Reimer in Widerspruch zu der von ihm selbst (a. a. 0.)
erwähnten Auffassung des Reichsgerichtes. Dieses hatte
bereits erklärt, bei Vorhandensein vieler ähnlicher Zeichen
in der Zeichenrolle treffe den Inhaber des Klagezeichens
die Beweislast dafür, dass sein Zeichen nicht schwach sei;
er müsse also beweisen, dass die vielen Zeichen sämtlich
Markensohutz. N° 23.
oder jedenfalls zum grössten Teil nicht im Verkehr seien.
Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Denn nach allgemei-
ner Erfahrung begründet eine grosse Zahl von Eintragungen
gleicher oder ähnlicher Marken die Vermutung, dass davon
zumindest einige tatsächlich im Gebrauch stehen. Wer also
Abweichendes behauptet, hat diese Vermutung zu zer-
stören.
Indessen ist für Reimer die Problemstellung überhaupt
eine andere. Er bespricht die Beweislastverteilung unter
der Annahme, dass Marke gegen Marke steht. Im vor-
liegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine marken-
rechtliche Auseinandersetzung über schwache und starke
Zeichen. Die Rechtsfrage geht vielmehr dahin, ob die
Seifenfabrik Sunlight A.-G. ein Individualrecht an dem
Namen « LUX» erworben habe. Die Klägerin hat somit
darzutun, dass ihre Marke « LUX ») ungeachtet der ca. 50
anderen eingetragenen Lux-Marken zur verkehrsbekannten
Kennzeichnung ihrer Firma geworden ist. Dieser Pflicht
genügt sie nicht mit der allgemeinen Behauptung, es sei
für die übrigen Lux -Marken beim biossen Eintrag geblieben,
sondern sie hat im einzelnen zu beweisen, dass dem so ist.
Nachdem sie letzteres unter.liess, wäre die Beweisvorschrift
in Art. 8 ZGB selbst dann nicht verletzt, wenn die Vor-
instanz allein in Anbetracht der zahlreichen Eintragungen
von Lux-Marken den Rechtsstandpunkt der Klägerin ver-
worfen hätte. Das Handelsgericht hat aber überdies positiv
den tatsächlichen Gebrauch einzelner Lux-Marken fest-
gestellt und hervorgehoben, dass die Marke « Elektrolux »
für Staubsauger und die Marke « Luxram » für elektrische
Lampen in der Öffentlichkeit nicht weniger bekannt sind
als die Marke ({ LUX» der Klägerin für Toiletteseüen und
Seüenflocken. Hinzu kommt der durch die Akten aus-
gewiesene Gebrauch der Marke « LABRADOR-LUX >l für
Skibindungen und der Geschäftsbezeichnung « Etablisse-
ments Lux» durch die Firma Reymond & Co. S. A. in Biel.
Damit sind die Behauptungen der Klägerin konkret wider-
legt.
142
Markenschutz. N° 23.
c) Schliesslich macht die Klägerin geltend, sie, bzw.
ihre Rechtsvorgängerin, habe das Zeichen. « LUX» schon
im Jahre 1900 hinterlegt. Die anderen Lux-Marken seien
später eingetragen worden. Sie hätten nur dann gebraucht
werden dürfen, wenn anders für den Inhaber eine u,ngerecht-
fertigte Behinderung seines Gewerbebetriebes entstanden
wäre. Eine solche Behinderung sei nicht erwiesen. Die
jüngeren Marken hätten daher die ältere Marke der Klä-
gerin nicht schwächen können.
Allein das ist eine rein markenrechtliche Argumentation,
die nicht mehr gehört werden kann. Hier handelt es sich
einfach um die Frage, ob die Klägerin das Aufkommen
gleicher oder ähnlicher Marken geduldet habe. Das ist nach
dem angefochtenen Urteil geschehen. Die Vorinstanz be-
merkt dazu, die Klägerin habe.sich, von wenigen Ausnah-
men abgesehen, gegen die Verwendung neuer Lux-Marken
nicht gewehrt, und diese EntWicklung sei beweisend dafür,
dass das Recht am Namen Lux nicht ein Monopol der
Klägerin ist,. sondern dass « Lux» als Marke sehr weit-
gehende Verbreitung gefu,nden hat. Diese Feststellung ist
nicht im Widerspruch mit den Akten. Jedenfalls ist von
der Klägerin nicht behauptet worden, sie habe die vor-
stehend genannten Marken und Geschäftsbezeichnungen,
deren tatsächliche Benützung soweit nicht dokumentarisch
belegt gerichtsnotorisch ist, gerichtlich angefochten.
(/,) Die erwähnten Tatsachen schlie~sen es aus, dass der
Verkehr alle mit einem einfachen oder zusammengesetzten
Lux-Zeichen versehenen Waren irgendwelcher Art ohne
weiteres dem Unternehmen der Klägerin zuschreibt. Des-
halb ist eine Gleichsetzung ihrer Marke ({ LUX» mit
anderen aus Rechtsprechung und Literatur bekannten
Marken wie ({ Salamander», ({ Odol», « Osram I),
({ Agfa »,
« Mitropa I), « Nivea)), « Gillette») usw., die zu schlagwort-
artigen Firmenbezeichnungen geworden und als solche
anerkannt sind, nicht angängig.
Zum nämlichen Ergebnis wie die Prüfung der Tatsachen
führt eine allgemeine Überlegung folgenden Inhaltes:
MarkenB6hutz. N° 23.
143
Selbst wenn das Zeichen ({ LUX» anfänglich nicht eine
schwache, sondern eine normal starke Marke gewesen ist,
so hat es im Laufe der Zeit an IndividualisierungSkraft
eingebüsst. Das Wort Lux, das vielleicht einmal als Phan-
tasiebezeichnung empfunden wurde, hat im Verkehr bei
Fabrikanten und Publikum seinen ihm nach dem latei-
nischen Ursprung zukommenden sprachlichen Sinn mehr
und mehr zurückgewonnen. Es ist heute auch für den
Nichtlateiner gleichbedeutend mit leuchtend, glänzend,
blendend, blank, hell, sauber. Darum wird es vorzugsweise
für Waren von der Kategorie der elektrischen Beleuchtungs-
körper und Reinigungsapparate (Lampen, Staubsauger
usw.) sowie für Polier- und Putzmittel verwendet. Es ist
dadurch zu einem schwachen Zeichen geworden. Ein sol-
ches wird aber erfahrungsgemäss nicht leicht den Charakter
eines schlagwortartigen Firmennamens annehmen.
Gewiss hat das Bundesgericht in BGE 64 II 244 ff. im
Falle Wollen-Keller, also für eine Kombination von Waren-
und Geschlechtsnamen, die Entstehung einer Marke und
das Vorhandensein einer Geschäftsbezeichnung bejaht.
Allein dort stand die Verkehrsgeltung der Marke eindeutig
fest u,nd es war auch ihre Individualisierungs- und Unter-
scheidungskraft nicht zweifelhaft.
Das alles trifft vorliegend nicht zu. Mit der Vorinstanz
ist daher ein Persönlichkeitsrecht der Klägerin an der von
ihr für Seife und Seifenflocken geführten Wortmarke
« LUX» zu verneinen.
3. ~ Soweit die Klägerin die Marke « VITO-LUX)) auf
Grund des Wettbewerbsrechtes anficht, erledigt sich ihr
Schutzanspruch mit dem eingangs sub. Ziff. 1 lit. b Aus-
geführten. Das neue UWG gelangt nicht zur Anwendung.
Nach dem bisherigen Recht aber kann der Standpunkt der
Klägerin schon deshalb nicht gutgeheissen noch überhaupt
des näheren erörtert werden, weil die herrschende Aus-
schliesslichkeit der markenrechtlichen Ordnung eine Be-
rücksichtigung der Normen über den unlauteren Wett-
bewerb im Prinzip verbietet.
144
Unlauterer Wettbewerb.
Demnach erkennt das Bunilesgericht:
~
Berufung "}Vird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 1945
bestätigt.
VIII. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
Vgl. Nr. 23. -
Voir n° 23.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
24. Urteil der ll. ZivllabteUung vom 24. Mai 1946
i. S. Gemeinde Surava gegen Peter Surava.
145
N arrum.88chutz. Legitimation einer öffentlichrechtlichen Körper-
schaft (Gemeinde) zur Anrufung des privatrechtlichen Namens-
schutzes nach Art. 29/30 ZGB (Erw. 1). -
Unter welchen
Voraussetzungen ist eine Gemeinde dadurch, dass jemand sich
im Wege der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB ihren
Namen zulegt, in ihren Interessen verletzt? (Erw. 2-4).
(Art. 29, 30; 52 Abs. 2, 53, 59 Abs. 1 ZGB).
Protection du nom. QuaJiM d'une corporation de droit public
(coromune) pour invoquer Ia. protection de son nom en vertu
des art. 29 et 30 00 (consid. 1). -
Particulier ayant selon
l'art. 30 00 6change son nom contre celui d'une coromune;
cas dans lesquels ce- changement de nom lese las inMrets de la.
coromune (consid. 2-4).
Art. 29, 30, 52 al. 2, 53, 59 al. 1 00.
ProtezWne del nome. Vesti'l d'una corporazione di diritto pubblico
(comune) per invocare Ia. protezione deI BUO norne in virttl
degli art. 29 e 30 ce (consid:l). -
Privato che, giusta l'art. 30
oe, ha cambiato il BUO norne con quello d'un comune; casi in
cui questo cambiamento di norne lede gli interessi deI comune
(consid. 2-4).
Art. 29, 30, 52 cp. 2, 53, 59 cp. 1 00.
A. -
Der Beklagte wurde am 15. April 1912 in Zürich
geboren und erhielt die V<>mamen Hans Wemer zum.
Familiennamen Hirsch seines Vaters, der, deutscher
Reichsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet,
im Jahre 1915 durch Naturalisation in Zürich mitsamt dem
Sohne das Schweizerbürgerrecht erwarb. Im August 1941
stellte' Hans Werner Hirsoh beim Regierungsrat des Kan-
sons Zürich das Gesuch um. Änderung seines Namens in
Peter Surava. Zur Begründung seines Begehrens führte er
aus, er habe seit 1937 unter dem Pseudonym Peter Surava
gelegentlich skisportliche Zeitungsartikel -
er betätigte'
sich als Skilehrer auf Lenzerheide -
und im Jahre 1940
10
AB 72 II -
1946