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72_II_135

BGE 72 II 135

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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134 Motorfahrzeugverkehr. N0 22. wies ausserdem auf staatliche und private Bestrebungen zur Niederhaltung des Zinsfusses. Es ist eine augenfällige Tatsache, dass der bisher übliche Käpitalisierungs-Zinsfuss von 4% an den wirklichen Ver- hältnissen gemessen zu hoch ist. Das allein würde allerdings eine Änderung noch nicht rechtfertigen. Denn weil die kapitalisierte Rente den wirtschaftlichen Ausgleich für eine längere Zeitspanne schaffen muss, ist massgebend weniger die momentane Geldmarktlage als deren mutmassliche Entwicklung (BGE 65 II 256 f.). Um über letztere Klarheit zu gewinnen.hat das ß"u,ndesgericht eine fachliche Meinungs- äu,sserung eingeholt. Diese bestätigt die grundsätzliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Ein vor- gelegter Bericht fasst seine Betrachtungen über die in der Nachkriegszeit vorherrschenden Einflüsse auf die Zins- fussbewegung dahin zu,sammen,« dass sich starke Kräfte aus der Wirtschaft und aus dem staatlichen und halb- staatlichen Sektor abzeichnen, die gegen eine wesentliche Erhöhung des Zinsfusses tendieren, aber ebensosehr auf eine möglichste Stabilisierung auf einem mässigen Niveau hinwirken ». Soweit voraussehbar darf also eine mehr oder weniger konstante Situation erwartet werden. Damit ist die Voraussetzung für eine Anpassung des Kapitalisierungs- satzes gegeben. Immerhin kann es sich nicht darum han- deIn, dem in den letzten Jahren beobachteten Absinken des Zins:fusses bis an die unterste Grenze zu folgen. Der Rentenkapitalisierung ist ein Durchs~hnittswert zu Grunde zu legen (BGE 65 II 257), der mit 3%% richtig gewählt erscheint (vgl. den entsprechenden Vorschlag von Piccard im Vorwort zur Interimsausgabe 1945 seiner Lebens- erwartungs-Barwert- und Rententafeln). Markenschutz. N0 23. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 136

23. Urteil der I. Zivil abteilung vom 29. Januar 1946 i. S. Seilen- fabrik Sunlight A.-G. gegen Sehwelz. Sehmlrgelseheibenfabrlk A.-G. Markenschutz, NamenBreoht, unlauterer Wettbewerb. Die Benützung einer nach MSchG erlaubten Marke kann unter- sagt oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber eines gleich- oder ähnlich lautenden Warenzeichens an diesem ein Individual- reCht erworben hat (mit Bezug auf die in Frage stehende Wort- marke « LUX» verneint, Erw. 1 lit. a und 2); nicht aber auf Grund der gemeinrechtlichen Bestimmungen über den unlau- teren Wettbewerb (Erw. 1 lit. bund 3). Proteotion des marques de jabrique, droit au nom, concurrence deloyale. L'utiIisation d'une marque licite selon la loi fooeralesur les mar- quas de fabrique peut etre interdite ou restreinte lorsque le titulaire d'une marque analogue ou identique y a a.cquis un droit individuel (question resolue par la negative en ce qui concerne la marque verbale « LUX », consid. llit. a et consid. 2); on ne saurait tirer argument, dans ce sens, des principes gene. raux du code des obligations applicablas en matiere de concur- rence deloyale (consid. 1 lit. b et consid. 3). Protezione deUe marche di jabbrica, diritto al nome, concorrema sZeale. L'uso d'una marca looita sooondo Ia. legge federale sulle marche di fabbrica. pub essere vietata 0 limitata, quando iI titolare d'una marca analoga 0 identica abbia a.cquisito su di essa un diritto individuale (questione risolta negativamente per quanto concerne la marca verbale « LUX », consid. llett. a e consid. 2); non si potrebbero parb invocare in questo senso i principi generali deI codice delle obbligazioni applicabiIi in materia di concorrenza sIeale (consid. 1 lett. b e consid. 3). A. - Die Seüenfabrik SunIight A.-G. in Olten ist seit dem Jahre 1910 Inhaberin der Schutzmarke « LUX». Schon ihre Rechtsvorgängerin, die Seüenfabrik Helvetia· Olten, hatte dieses Zeichen benützt u,nd es im Jahre 1900 im eidgenössischen Markenschutzregister eintragen lassen für « Seüen u,nd andere Waschartikel ». Als die Sunlight A.-G. im Jahre 1928 den Markenschutz erneuern liess, ermiterte 136 Markenschutz. N° 23. sie das Warenregister wie folgt: «Seifen aller Art, ein- schliesslich Toilette-Seifen; andere Waschmittel und Toi- lette-Artikel. » B. - Die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G. hinterlegte am 30, August 1943 im eidgenössisohen und am

23. Oktober 1943 im internationalen Register die Marke «VITO-LUX » für « Schleif- und Polierprodukte ». In dieser Wortkombination mit « LUX» erblickte die Sunlight A.-G~ eine unerlaubte Nachahmung ihres eigenen Warenzeichens. Sie forderte deshalb die Schmirgelscheibenfabrik A.-G. auf, die neue Marke zu löschen. Da ihrem Wunsche nicht ent- sprochen wurde, erhob sie beim Handelsgericht Zürich Klage mit den Begehren: es sei die Marke « VITO-LUX» ungültig zu erklären; es sei der Beklagten jegliche Benützung oder Nach- ahmung der für die Klägerin eingetragenen Marke « LUX» zu untersagen; es sei die Klägerin zur Publikation des Urteilsdispositivs in drei frei zu wählenden Tages- oder Fachzeitungen zu ermächtigen. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, die Marke ({ VITO-LUX» unterscheide sich nioht hin- reichend von der bereits eingetragenen Marke « LUX ». Sie finde auoh für gleiohartige Waren wie diese Verwendung. Daher entspreche sie niclJ.t den Anforderungen von Art. 6 MSchG. Sodann stehe der Klägerin ~in Individualrecht auf die Führung des Zeichens « LUX» zu (Art. 28 ZGB). Sohliesslich verletze das Vorgehen der Beklagten die Grund- sätze über den unlauteren Wettbewerb (Art. 48 OR). Die Beklagte hatte schon vor Prozessbeginn eine Ge- brauchsbesohränkung ihrer Marke « VITO-LUX» ange- boten. Sie liess das ursprüngliche Warenverzeiohnis ändern und als geschützte Erzeugnisse « Schleif-und Läppscheibem eintragen. Zu weitergehenden Zugeständnissen fand sie sich nicht bereit. In seinem Urteil vom 23. Februar 1945 gelangte das Handelsgerioht zum Schluss, die Waren, für welohe die Markensohutz. N0 23. 137 beiden Marken Geltung haben, seien gänzlich verschieden. Ein Lösohungsanspruch aus Markenreoht bestehe somit nicht (Art. 6 Abs.3 MSchG). Ferner sei weder ein Per- sönlichkeitsrecht der Klägerin gegeben, noch liege 11,n- lauterer Wettbewerb vor. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. O. - Die Klägerin erklärte die Berufung an das Bundes- gericht. Ausserdem reichte sie beim Kassationsgencht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, die mit Urteil vom 29. Oktober 1945 abgewiesen wurde. Vor dem Bundesgericht beantragt die Klägerin die Gut- heissung ihrer Rechtsbegehren. Sie stützt diese aber nicht mehr auf die markenrechtlichen Spezialbestimmungen, sondern nur noch auf ihre Persönlichkeits- und Wett- bewerbsreohte. Mit Bezug auf letztere zieht sie jetzt auch' das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom

30. September 1943 (UWG) heran. Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefQchtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in ErwlJ,gung :

1. - Angesichts des modifizierten Rechtsstandpunktes der Klägerin erhebt sich die grundsätzliche Frage, ob die Benützung einer nach MSchG erlaubten Marke aus nicht markenrechtlichen Gründen untersagt oder eingeschränkt werden kann.

a) Die Klägerin macht den ausschliesslichen Anspruch auf die von ihr geführte Wortmarke zunächst unter dem Titel eines Individualrechtes geltend. Sie behauptet, der Name « LUX» habe im Laufe von 45 Jahren universellen Ruf und weltweite Verkehrsgeltung erlangt. Er sei von einem Warenzeichen zum eigentlichen Herkunftshinweis und damit zu einer schlagwortartigen Firmabenennung für das herstellende Unternehmen geworden. Wo derart nioht Marke gegen Marke, sondern Firmen- oder Namensrecht gegen Marke steht, lassen Literatur und 138 Markenschutz. N° 23. Rechtsprechung die Anwendung gemeinrechtlicher Be- stimmungen über das Markenrecht hinaus zu (BGE 64 II 246 f., 250, 59 II 160 f., 53 II 515). Mithin ist zu prüfen, ob ein Individualrecht der Klägerin entstanden ist und ob die Marke der Beklagten dagegen verstösst.

b) Anders stellt sich die Rechtslage unter dem Gesichts- punkt des unlauteren Wettbewerbs dar. Das neue UWG erfasst nach allgemein anerkannten interlemporalrechtlichen Regeln nur Tatbestände, die sich seit seiner Geltung ergeben haben. Die vorliegende Klage wurde am 29. September 1944 gerichtlich anhängig ge- macht und von der Vorinstanz am 23. Februar 1945 beurteilt. Das UWG ist am 1. März 1945 in Kraft getreten. Es kann also hier keine Anwendung finden. Damit erübrigt sich derzeit eine Prüfung des Verhältnisses zwischen UWG und MSchG. Unter dem bisherigen .Recht ging die Rechtsprechung des Bundesgerichtes dahin, dass die Spezialgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz die Anwendung der gemein- rechtlichen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaub- ter Handlung, insbesondere über den unlauteren Wett- bewerb, nur soweit ausschliessen, als sie die Materie er- schöpfend regeln und namentlich gegenüber dem gemeitten Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren (BGE 55 II 66, 54 II 63, 40 II 360). Letzteres trifft im Verhältnis z~chen MSchG und OR zu. Die gle~chzeitige Anwendung belder Gesetze müsste überdies zu widersprechenden Er- gebnissen führen. An der bestehenden Praxis ist daher festzuhalten.

2. - Hat die Klägerin ein absolut geschütztes Persönlich- keitsrecht auf den Namen « LUX » erworben ? Das könnte dann zutreffen, wenn ihre Sachdarstellung richtig wäre. Die Firma der Klägerin lautet nun aber ({ Seifenfabrik Sunlight A.-G. Olten». Ihre Vorgängerin, die das Zeichen « LUX» eintragen liess, nannte sich « Seifenfabrik Hel- vetia». Dass die Worlmarke eines Unternehmens die offizielle Firma im Verkehr verdrängt, faktisch an deren Markenschutz. N° 23. 139 Stelle tritt und in der ganzen Welt zum schlagworlarligen Rufnahmen für den gesamten Geschäftsbetrieb wird, ist ein ungewöhnlicher Vorgang, besonders wenn wie hier zwischen der Marke und der Firmenbezeichnung keine erkennbare Beziehung besteht. Also ist die Klägerin, da sie eine solche anormale Entwicklung behauptet und daraus Rechte ableitet, beweispflichtig. Dabei ist .ohne Belang, wieviel Zeit, Arbeit und Kapital sie im Laufe der Jahre für die Propagierung und Durchsetzung der Marke « LUX» verwendet hat. Mühe und Kosten geben für sich. allein noch keinen Anspruch auf Rechtsschutz. Zu belegen ist nicht der Aufwand, sondern der angebliche Erfolg.

a) Die Klägerin hat für ihre Vorbringen den Nachweis durch die Geschäftsbücher, durch Händler und deren Organisationen, durch Wirtschaftsverbände und Ver- braucher angeboten. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein. Sie verneinte schon auf Grund der Akten die behauptete Verkehrsgeltung des Zeichens « LUX » für den klägerischen Betrieb. Die Beklagte hat nämlich dargetan, dass sich im schweizerischen Markenregister 45 Eintragungen, im inter- nationalen Markenregister 48 Eintragungen von einfachen und zusammengesetzten Lux-Marken finden. Diese be- treffen die verschiedensten Waren. Sie gehören Inhabern aus zahlreichen Ländern und Sprachgebieten. Mehrere unter ihnen sind schon in den Jahren 1909 bis 1914 hinter- legt worden, so {( LUX WOLLE », {( LUX »-Schokolade, oder « LUX» als Marke der Firma Aktiebolaget Lux, Stock- holm, für Beleuchtungs- und Heizungsapparate, für me- chanische Reinigungsapparate, besonders für Staubsauger und Hausgeräte. Ausserdem steht aktenmässig fest, dass die Bezeichnung « LUX» immer wieder neu verwendet wird. Beispielsweise gibt es eine Ski-Bindung «LABRA- DOR-LUX»; eine Reklamefirma empfiehlt ihre Verfahren « Vetrolux»; eine Tessinerfirma führt für Aluminium- Reflektoren die Marke « INTRALLUX » ; eine Bieler Firma benützt Geschäftspapier und Stempel Init dem Titel 140 Markenschutz. N° 23. « Etablissements Lux· A. REYMOND & Co. S. A.». In jüngster Zeit sind als weitere Marken « SUPERLUX » und « G~ROLUX )) eingetragen worden. Diese Tatsachen rechtfertigen die Stellungnahme des Handelsgerichtes. Sie widerlegen die Behauptung, die Marke « LUX» sei beim breiten Publikum des In- und Aus- landes zum eigentlichen Kennzeichen für das klägerische Unternehmen geworden. Denn wenn der Ausdruck « LUX» für sich allein oder in Wortzusammensetzungen von anderen Firmen für vielerlei Waren und sogar als Geschäftsbezeich- nung gebraucht wird, kann von einer allgemeinen Verkehrs- geltung als schlagwortartige Benennung gerade des Be- triebes der Klägerin nicht die Rede sein.

b) Die Klägerin hält allerdings entgegen, der Register- eintrag bedeute noch nicht, dass die Marke wirklich benützt werde. Der Einwand ist an sich richtig. Es kommt auf den tatsächlichen Gebrauch der Marke an, nicht auf deren blosse Hinterlegung. Daraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die Beklagte den tatsächlichen Gebrauch der zahlreichen ein- getragenen Lux-Marken zu beweisen habe, um die klägeri- sehen Angaben über die Entwicklung ihrer Wortmarke « LUX» zu entkräften. Für ihre gegenteilige Meinung beruft sich die Klägerin auf eine Abhandlung von REIMER über «Wichtige Interessenausgleichsfragen im Patent- und Warenzeichenrecht und ihre Behandlung durch die Recht- sprechung ) in GRUR Bd. 36 S. 447 ff. Darin äussert sich der Autor u. a. zur Beweislastregelung (S. 462). Er hält dafür, dass die Beklagte, welche die Schwäche des Klage- zeichens geltend mache, den anderweitigen Gebrauch dieses Zeichens im Verkehr zu beweisen habe. Allein damit setzt sich Reimer in Widerspruch zu der von ihm selbst (a. a. 0.) erwähnten Auffassung des Reichsgerichtes. Dieses hatte bereits erklärt, bei Vorhandensein vieler ähnlicher Zeichen in der Zeichenrolle treffe den Inhaber des Klagezeichens die Beweislast dafür, dass sein Zeichen nicht schwach sei; er müsse also beweisen, dass die vielen Zeichen sämtlich Markensohutz. N° 23. oder jedenfalls zum grössten Teil nicht im Verkehr seien. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Denn nach allgemei- ner Erfahrung begründet eine grosse Zahl von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken die Vermutung, dass davon zumindest einige tatsächlich im Gebrauch stehen. Wer also Abweichendes behauptet, hat diese Vermutung zu zer- stören. Indessen ist für Reimer die Problemstellung überhaupt eine andere. Er bespricht die Beweislastverteilung unter der Annahme, dass Marke gegen Marke steht. Im vor- liegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine marken- rechtliche Auseinandersetzung über schwache und starke Zeichen. Die Rechtsfrage geht vielmehr dahin, ob die Seifenfabrik Sunlight A.-G. ein Individualrecht an dem Namen « LUX» erworben habe. Die Klägerin hat somit darzutun, dass ihre Marke « LUX ») ungeachtet der ca. 50 anderen eingetragenen Lux-Marken zur verkehrsbekannten Kennzeichnung ihrer Firma geworden ist. Dieser Pflicht genügt sie nicht mit der allgemeinen Behauptung, es sei für die übrigen Lux -Marken beim biossen Eintrag geblieben, sondern sie hat im einzelnen zu beweisen, dass dem so ist. Nachdem sie letzteres unter.liess, wäre die Beweisvorschrift in Art. 8 ZGB selbst dann nicht verletzt, wenn die Vor- instanz allein in Anbetracht der zahlreichen Eintragungen von Lux-Marken den Rechtsstandpunkt der Klägerin ver- worfen hätte. Das Handelsgericht hat aber überdies positiv den tatsächlichen Gebrauch einzelner Lux-Marken fest- gestellt und hervorgehoben, dass die Marke « Elektrolux » für Staubsauger und die Marke « Luxram » für elektrische Lampen in der Öffentlichkeit nicht weniger bekannt sind als die Marke ({ LUX» der Klägerin für Toiletteseüen und Seüenflocken. Hinzu kommt der durch die Akten aus- gewiesene Gebrauch der Marke « LABRADOR-LUX >l für Skibindungen und der Geschäftsbezeichnung « Etablisse- ments Lux» durch die Firma Reymond & Co. S. A. in Biel. Damit sind die Behauptungen der Klägerin konkret wider- legt. 142 Markenschutz. N° 23.

c) Schliesslich macht die Klägerin geltend, sie, bzw. ihre Rechtsvorgängerin, habe das Zeichen. « LUX» schon im Jahre 1900 hinterlegt. Die anderen Lux-Marken seien später eingetragen worden. Sie hätten nur dann gebraucht werden dürfen, wenn anders für den Inhaber eine u,ngerecht- fertigte Behinderung seines Gewerbebetriebes entstanden wäre. Eine solche Behinderung sei nicht erwiesen. Die jüngeren Marken hätten daher die ältere Marke der Klä- gerin nicht schwächen können. Allein das ist eine rein markenrechtliche Argumentation, die nicht mehr gehört werden kann. Hier handelt es sich einfach um die Frage, ob die Klägerin das Aufkommen gleicher oder ähnlicher Marken geduldet habe. Das ist nach dem angefochtenen Urteil geschehen. Die Vorinstanz be- merkt dazu, die Klägerin habe.sich, von wenigen Ausnah- men abgesehen, gegen die Verwendung neuer Lux-Marken nicht gewehrt, und diese EntWicklung sei beweisend dafür, dass das Recht am Namen Lux nicht ein Monopol der Klägerin ist,. sondern dass « Lux» als Marke sehr weit- gehende Verbreitung gefu,nden hat. Diese Feststellung ist nicht im Widerspruch mit den Akten. Jedenfalls ist von der Klägerin nicht behauptet worden, sie habe die vor- stehend genannten Marken und Geschäftsbezeichnungen, deren tatsächliche Benützung soweit nicht dokumentarisch belegt gerichtsnotorisch ist, gerichtlich angefochten. (/,) Die erwähnten Tatsachen schlie~sen es aus, dass der Verkehr alle mit einem einfachen oder zusammengesetzten Lux-Zeichen versehenen Waren irgendwelcher Art ohne weiteres dem Unternehmen der Klägerin zuschreibt. Des- halb ist eine Gleichsetzung ihrer Marke ({ LUX» mit anderen aus Rechtsprechung und Literatur bekannten Marken wie ({ Salamander», ({ Odol», « Osram I), ({ Agfa », « Mitropa I), « Nivea)), « Gillette») usw., die zu schlagwort- artigen Firmenbezeichnungen geworden und als solche anerkannt sind, nicht angängig. Zum nämlichen Ergebnis wie die Prüfung der Tatsachen führt eine allgemeine Überlegung folgenden Inhaltes: MarkenB6hutz. N° 23. 143 Selbst wenn das Zeichen ({ LUX» anfänglich nicht eine schwache, sondern eine normal starke Marke gewesen ist, so hat es im Laufe der Zeit an IndividualisierungSkraft eingebüsst. Das Wort Lux, das vielleicht einmal als Phan- tasiebezeichnung empfunden wurde, hat im Verkehr bei Fabrikanten und Publikum seinen ihm nach dem latei- nischen Ursprung zukommenden sprachlichen Sinn mehr und mehr zurückgewonnen. Es ist heute auch für den Nichtlateiner gleichbedeutend mit leuchtend, glänzend, blendend, blank, hell, sauber. Darum wird es vorzugsweise für Waren von der Kategorie der elektrischen Beleuchtungs- körper und Reinigungsapparate (Lampen, Staubsauger usw.) sowie für Polier- und Putzmittel verwendet. Es ist dadurch zu einem schwachen Zeichen geworden. Ein sol- ches wird aber erfahrungsgemäss nicht leicht den Charakter eines schlagwortartigen Firmennamens annehmen. Gewiss hat das Bundesgericht in BGE 64 II 244 ff. im Falle Wollen-Keller, also für eine Kombination von Waren- und Geschlechtsnamen, die Entstehung einer Marke und das Vorhandensein einer Geschäftsbezeichnung bejaht. Allein dort stand die Verkehrsgeltung der Marke eindeutig fest u,nd es war auch ihre Individualisierungs- und Unter- scheidungskraft nicht zweifelhaft. Das alles trifft vorliegend nicht zu. Mit der Vorinstanz ist daher ein Persönlichkeitsrecht der Klägerin an der von ihr für Seife und Seifenflocken geführten Wortmarke « LUX» zu verneinen.

3. ~ Soweit die Klägerin die Marke « VITO-LUX)) auf Grund des Wettbewerbsrechtes anficht, erledigt sich ihr Schutzanspruch mit dem eingangs sub. Ziff. 1 lit. b Aus- geführten. Das neue UWG gelangt nicht zur Anwendung. Nach dem bisherigen Recht aber kann der Standpunkt der Klägerin schon deshalb nicht gutgeheissen noch überhaupt des näheren erörtert werden, weil die herrschende Aus- schliesslichkeit der markenrechtlichen Ordnung eine Be- rücksichtigung der Normen über den unlauteren Wett- bewerb im Prinzip verbietet. 144 Unlauterer Wettbewerb. Demnach erkennt das Bunilesgericht: ~ Berufung "}Vird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 1945 bestätigt. VIII. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE Vgl. Nr. 23. - Voir n° 23. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

24. Urteil der ll. ZivllabteUung vom 24. Mai 1946

i. S. Gemeinde Surava gegen Peter Surava. 145 N arrum.88chutz. Legitimation einer öffentlichrechtlichen Körper- schaft (Gemeinde) zur Anrufung des privatrechtlichen Namens- schutzes nach Art. 29/30 ZGB (Erw. 1). - Unter welchen Voraussetzungen ist eine Gemeinde dadurch, dass jemand sich im Wege der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB ihren Namen zulegt, in ihren Interessen verletzt? (Erw. 2-4). (Art. 29, 30; 52 Abs. 2, 53, 59 Abs. 1 ZGB). Protection du nom. QuaJiM d'une corporation de droit public (coromune) pour invoquer Ia. protection de son nom en vertu des art. 29 et 30 00 (consid. 1). - Particulier ayant selon l'art. 30 00 6change son nom contre celui d'une coromune; cas dans lesquels ce- changement de nom lese las inMrets de la. coromune (consid. 2-4). Art. 29, 30, 52 al. 2, 53, 59 al. 1 00. ProtezWne del nome. Vesti'l d'una corporazione di diritto pubblico (comune) per invocare Ia. protezione deI BUO norne in virttl degli art. 29 e 30 ce (consid:l). - Privato che, giusta l'art. 30 oe, ha cambiato il BUO norne con quello d'un comune; casi in cui questo cambiamento di norne lede gli interessi deI comune (consid. 2-4). Art. 29, 30, 52 cp. 2, 53, 59 cp. 1 00. A. - Der Beklagte wurde am 15. April 1912 in Zürich geboren und erhielt die V<>mamen Hans Wemer zum. Familiennamen Hirsch seines Vaters, der, deutscher Reichsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet, im Jahre 1915 durch Naturalisation in Zürich mitsamt dem Sohne das Schweizerbürgerrecht erwarb. Im August 1941 stellte' Hans Werner Hirsoh beim Regierungsrat des Kan- sons Zürich das Gesuch um. Änderung seines Namens in Peter Surava. Zur Begründung seines Begehrens führte er aus, er habe seit 1937 unter dem Pseudonym Peter Surava gelegentlich skisportliche Zeitungsartikel - er betätigte' sich als Skilehrer auf Lenzerheide - und im Jahre 1940 10 AB 72 II - 1946