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72_II_135

BGE 72 II 135

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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134

Motorfahrzeugverkehr. N0 22.

wies ausserdem auf staatliche und private Bestrebungen

zur Niederhaltung des Zinsfusses.

Es ist eine augenfällige Tatsache, dass der bisher übliche

Käpitalisierungs-Zinsfuss von 4% an den wirklichen Ver-

hältnissen gemessen zu hoch ist. Das allein würde allerdings

eine Änderung noch nicht rechtfertigen. Denn weil die

kapitalisierte Rente den wirtschaftlichen Ausgleich für eine

längere Zeitspanne schaffen muss, ist massgebend weniger

die momentane Geldmarktlage als deren mutmassliche

Entwicklung (BGE 65 II 256 f.). Um über letztere Klarheit

zu gewinnen.hat das ß"u,ndesgericht eine fachliche Meinungs-

äu,sserung eingeholt. Diese bestätigt die grundsätzliche

Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Ein vor-

gelegter Bericht fasst seine Betrachtungen über die in der

Nachkriegszeit vorherrschenden Einflüsse auf die Zins-

fussbewegung dahin zu,sammen,« dass sich starke Kräfte

aus der Wirtschaft und aus dem staatlichen und halb-

staatlichen Sektor abzeichnen, die gegen eine wesentliche

Erhöhung des Zinsfusses tendieren, aber ebensosehr auf

eine möglichste Stabilisierung auf einem mässigen Niveau

hinwirken ». Soweit voraussehbar darf also eine mehr oder

weniger konstante Situation erwartet werden. Damit ist

die Voraussetzung für eine Anpassung des Kapitalisierungs-

satzes gegeben. Immerhin kann es sich nicht darum han-

deIn, dem in den letzten Jahren beobachteten Absinken

des Zins:fusses bis an die unterste Grenze zu folgen. Der

Rentenkapitalisierung ist ein Durchs~hnittswert zu Grunde

zu legen (BGE 65 II 257), der mit 3%% richtig gewählt

erscheint (vgl. den entsprechenden Vorschlag von Piccard

im Vorwort zur Interimsausgabe 1945 seiner Lebens-

erwartungs-Barwert- und Rententafeln).

Markenschutz. N0 23.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

136

23. Urteil der I. Zivil abteilung vom 29. Januar 1946 i. S. Seilen-

fabrik Sunlight A.-G. gegen Sehwelz. Sehmlrgelseheibenfabrlk

A.-G.

Markenschutz, NamenBreoht, unlauterer Wettbewerb.

Die Benützung einer nach MSchG erlaubten Marke kann unter-

sagt oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber eines gleich-

oder ähnlich lautenden Warenzeichens an diesem ein Individual-

reCht erworben hat (mit Bezug auf die in Frage stehende Wort-

marke « LUX» verneint, Erw. 1 lit. a und 2); nicht aber auf

Grund der gemeinrechtlichen Bestimmungen über den unlau-

teren Wettbewerb (Erw. 1 lit. bund 3).

Proteotion des marques de jabrique, droit au nom, concurrence

deloyale.

L'utiIisation d'une marque licite selon la loi fooeralesur les mar-

quas de fabrique peut etre interdite ou restreinte lorsque le

titulaire d'une marque analogue ou identique y a a.cquis un

droit individuel (question resolue par la negative en ce qui

concerne la marque verbale « LUX », consid. llit. a et consid. 2);

on ne saurait tirer argument, dans ce sens, des principes gene.

raux du code des obligations applicablas en matiere de concur-

rence deloyale (consid. 1 lit. b et consid. 3).

Protezione deUe marche di jabbrica, diritto al nome, concorrema

sZeale.

L'uso d'una marca looita sooondo Ia. legge federale sulle marche

di fabbrica. pub essere vietata 0 limitata, quando iI titolare

d'una marca analoga 0 identica abbia a.cquisito su di essa un

diritto individuale (questione risolta negativamente per quanto

concerne la marca verbale « LUX », consid. llett. a e consid. 2);

non si potrebbero parb invocare in questo senso i principi

generali deI codice delle obbligazioni applicabiIi in materia

di concorrenza sIeale (consid. 1 lett. b e consid. 3).

A. -

Die Seüenfabrik SunIight A.-G. in Olten ist seit

dem Jahre 1910 Inhaberin der Schutzmarke « LUX». Schon

ihre Rechtsvorgängerin, die Seüenfabrik Helvetia· Olten,

hatte dieses Zeichen benützt u,nd es im Jahre 1900 im

eidgenössischen Markenschutzregister eintragen lassen für

« Seüen u,nd andere Waschartikel ». Als die Sunlight A.-G.

im Jahre 1928 den Markenschutz erneuern liess, ermiterte

136

Markenschutz. N° 23.

sie das Warenregister wie folgt: «Seifen aller Art, ein-

schliesslich Toilette-Seifen; andere Waschmittel und Toi-

lette-Artikel. »

B. -

Die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G.

hinterlegte am 30, August 1943 im eidgenössisohen und am

23. Oktober 1943 im internationalen Register die Marke

«VITO-LUX » für « Schleif- und Polierprodukte ». In dieser

Wortkombination mit « LUX» erblickte die Sunlight A.-G~

eine unerlaubte Nachahmung ihres eigenen Warenzeichens.

Sie forderte deshalb die Schmirgelscheibenfabrik A.-G. auf,

die neue Marke zu löschen. Da ihrem Wunsche nicht ent-

sprochen wurde, erhob sie beim Handelsgericht Zürich

Klage mit den Begehren:

es sei die Marke « VITO-LUX» ungültig zu erklären;

es sei der Beklagten jegliche Benützung oder Nach-

ahmung der für die Klägerin eingetragenen Marke « LUX»

zu untersagen;

es sei die Klägerin zur Publikation des Urteilsdispositivs

in drei frei zu wählenden Tages- oder Fachzeitungen zu

ermächtigen.

Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht,

die Marke ({ VITO-LUX» unterscheide sich nioht hin-

reichend von der bereits eingetragenen Marke « LUX ».

Sie finde auoh für gleiohartige Waren wie diese Verwendung.

Daher entspreche sie niclJ.t den Anforderungen von Art. 6

MSchG. Sodann stehe der Klägerin ~in Individualrecht auf

die Führung des Zeichens « LUX» zu (Art. 28 ZGB).

Sohliesslich verletze das Vorgehen der Beklagten die Grund-

sätze über den unlauteren Wettbewerb (Art. 48 OR).

Die Beklagte hatte schon vor Prozessbeginn eine Ge-

brauchsbesohränkung ihrer Marke « VITO-LUX» ange-

boten. Sie liess das ursprüngliche Warenverzeiohnis ändern

und als geschützte Erzeugnisse « Schleif-und Läppscheibem

eintragen. Zu weitergehenden Zugeständnissen fand sie sich

nicht bereit.

In seinem Urteil vom 23. Februar 1945 gelangte das

Handelsgerioht zum Schluss, die Waren, für welohe die

Markensohutz. N0 23.

137

beiden Marken Geltung haben, seien gänzlich verschieden.

Ein Lösohungsanspruch aus Markenreoht bestehe somit

nicht (Art. 6 Abs.3 MSchG). Ferner sei weder ein Per-

sönlichkeitsrecht der Klägerin gegeben, noch liege 11,n-

lauterer Wettbewerb vor. Die Klage wurde vollumfänglich

abgewiesen.

O. -

Die Klägerin erklärte die Berufung an das Bundes-

gericht. Ausserdem reichte sie beim Kassationsgencht des

Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, die mit

Urteil vom 29. Oktober 1945 abgewiesen wurde.

Vor dem Bundesgericht beantragt die Klägerin die Gut-

heissung ihrer Rechtsbegehren. Sie stützt diese aber nicht

mehr auf die markenrechtlichen Spezialbestimmungen,

sondern nur noch auf ihre Persönlichkeits- und Wett-

bewerbsreohte. Mit Bezug auf letztere zieht sie jetzt auch'

das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom

30. September 1943 (UWG) heran.

Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefQchtenen

Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in ErwlJ,gung :

1. -

Angesichts des modifizierten Rechtsstandpunktes

der Klägerin erhebt sich die grundsätzliche Frage, ob die

Benützung einer nach MSchG erlaubten Marke aus nicht

markenrechtlichen Gründen untersagt oder eingeschränkt

werden kann.

a) Die Klägerin macht den ausschliesslichen Anspruch

auf die von ihr geführte Wortmarke zunächst unter dem

Titel eines Individualrechtes geltend. Sie behauptet, der

Name « LUX» habe im Laufe von 45 Jahren universellen

Ruf und weltweite Verkehrsgeltung erlangt. Er sei von

einem Warenzeichen zum eigentlichen Herkunftshinweis

und damit zu einer schlagwortartigen Firmabenennung für

das herstellende Unternehmen geworden.

Wo derart nioht Marke gegen Marke, sondern Firmen-

oder Namensrecht gegen Marke steht, lassen Literatur und

138

Markenschutz. N° 23.

Rechtsprechung die Anwendung gemeinrechtlicher Be-

stimmungen über das Markenrecht hinaus zu (BGE 64 II

246 f., 250, 59 II 160 f., 53 II 515). Mithin ist zu prüfen,

ob ein Individualrecht der Klägerin entstanden ist und ob

die Marke der Beklagten dagegen verstösst.

b) Anders stellt sich die Rechtslage unter dem Gesichts-

punkt des unlauteren Wettbewerbs dar.

Das neue UWG erfasst nach allgemein anerkannten

interlemporalrechtlichen Regeln nur Tatbestände, die sich

seit seiner Geltung ergeben haben. Die vorliegende Klage

wurde am 29. September 1944 gerichtlich anhängig ge-

macht und von der Vorinstanz am 23. Februar 1945

beurteilt. Das UWG ist am 1. März 1945 in Kraft getreten.

Es kann also hier keine Anwendung finden. Damit erübrigt

sich derzeit eine Prüfung des Verhältnisses zwischen UWG

und MSchG.

Unter dem bisherigen .Recht ging die Rechtsprechung

des Bundesgerichtes dahin, dass die Spezialgesetze über

den gewerblichen Rechtsschutz die Anwendung der gemein-

rechtlichen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaub-

ter Handlung, insbesondere über den unlauteren Wett-

bewerb, nur soweit ausschliessen, als sie die Materie er-

schöpfend regeln und namentlich gegenüber dem gemeitten

Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren (BGE 55 II

66, 54 II 63, 40 II 360). Letzteres trifft im Verhältnis

z~chen MSchG und OR zu. Die gle~chzeitige Anwendung

belder Gesetze müsste überdies zu widersprechenden Er-

gebnissen führen. An der bestehenden Praxis ist daher

festzuhalten.

2. -

Hat die Klägerin ein absolut geschütztes Persönlich-

keitsrecht auf den Namen « LUX » erworben ? Das könnte

dann zutreffen, wenn ihre Sachdarstellung richtig wäre.

Die Firma der Klägerin lautet nun aber ({ Seifenfabrik

Sunlight A.-G. Olten». Ihre Vorgängerin, die das Zeichen

« LUX» eintragen liess, nannte sich « Seifenfabrik Hel-

vetia». Dass die Worlmarke eines Unternehmens die

offizielle Firma im Verkehr verdrängt, faktisch an deren

Markenschutz. N° 23.

139

Stelle tritt und in der ganzen Welt zum schlagworlarligen

Rufnahmen für den gesamten Geschäftsbetrieb wird, ist

ein ungewöhnlicher Vorgang, besonders wenn wie hier

zwischen der Marke und der Firmenbezeichnung keine

erkennbare Beziehung besteht. Also ist die Klägerin, da

sie eine solche anormale Entwicklung behauptet und daraus

Rechte ableitet, beweispflichtig. Dabei ist .ohne Belang,

wieviel Zeit, Arbeit und Kapital sie im Laufe der Jahre

für die Propagierung und Durchsetzung der Marke

« LUX» verwendet hat. Mühe und Kosten geben für

sich. allein noch keinen Anspruch auf Rechtsschutz. Zu

belegen ist nicht der Aufwand, sondern der angebliche

Erfolg.

a) Die Klägerin hat für ihre Vorbringen den Nachweis

durch die Geschäftsbücher, durch Händler und deren

Organisationen, durch Wirtschaftsverbände und Ver-

braucher angeboten. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein.

Sie verneinte schon auf Grund der Akten die behauptete

Verkehrsgeltung des Zeichens « LUX » für den klägerischen

Betrieb. Die Beklagte hat nämlich dargetan, dass sich im

schweizerischen Markenregister 45 Eintragungen, im inter-

nationalen Markenregister 48 Eintragungen von einfachen

und zusammengesetzten Lux-Marken finden. Diese be-

treffen die verschiedensten Waren. Sie gehören Inhabern

aus zahlreichen Ländern und Sprachgebieten. Mehrere

unter ihnen sind schon in den Jahren 1909 bis 1914 hinter-

legt worden, so {(LUX WOLLE », {(LUX »-Schokolade, oder

« LUX» als Marke der Firma Aktiebolaget Lux, Stock-

holm, für Beleuchtungs- und Heizungsapparate, für me-

chanische Reinigungsapparate, besonders für Staubsauger

und Hausgeräte. Ausserdem steht aktenmässig fest, dass

die Bezeichnung « LUX» immer wieder neu verwendet

wird. Beispielsweise gibt es eine Ski-Bindung «LABRA-

DOR-LUX»; eine Reklamefirma empfiehlt ihre Verfahren

« Vetrolux»; eine Tessinerfirma führt für Aluminium-

Reflektoren die Marke « INTRALLUX »; eine Bieler Firma

benützt Geschäftspapier und Stempel Init dem Titel

140

Markenschutz. N° 23.

« Etablissements Lux· A. REYMOND & Co. S. A.». In

jüngster Zeit sind als weitere Marken « SUPERLUX » und

« G~ROLUX)) eingetragen worden.

Diese Tatsachen rechtfertigen die Stellungnahme des

Handelsgerichtes. Sie widerlegen die Behauptung, die

Marke « LUX» sei beim breiten Publikum des In- und Aus-

landes zum eigentlichen Kennzeichen für das klägerische

Unternehmen geworden. Denn wenn der Ausdruck « LUX»

für sich allein oder in Wortzusammensetzungen von anderen

Firmen für vielerlei Waren und sogar als Geschäftsbezeich-

nung gebraucht wird, kann von einer allgemeinen Verkehrs-

geltung als schlagwortartige Benennung gerade des Be-

triebes der Klägerin nicht die Rede sein.

b) Die Klägerin hält allerdings entgegen, der Register-

eintrag bedeute noch nicht, dass die Marke wirklich benützt

werde. Der Einwand ist an sich richtig. Es kommt auf den

tatsächlichen Gebrauch der Marke an, nicht auf deren

blosse Hinterlegung.

Daraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die

Beklagte den tatsächlichen Gebrauch der zahlreichen ein-

getragenen Lux-Marken zu beweisen habe, um die klägeri-

sehen Angaben über die Entwicklung ihrer Wortmarke

« LUX» zu entkräften. Für ihre gegenteilige Meinung beruft

sich die Klägerin auf eine Abhandlung von REIMER über

«Wichtige Interessenausgleichsfragen im Patent-

und

Warenzeichenrecht und ihre Behandlung durch die Recht-

sprechung) in GRUR Bd. 36 S. 447 ff. Darin äussert sich

der Autor u. a. zur Beweislastregelung (S. 462). Er hält

dafür, dass die Beklagte, welche die Schwäche des Klage-

zeichens geltend mache, den anderweitigen Gebrauch dieses

Zeichens im Verkehr zu beweisen habe. Allein damit setzt

sich Reimer in Widerspruch zu der von ihm selbst (a. a. 0.)

erwähnten Auffassung des Reichsgerichtes. Dieses hatte

bereits erklärt, bei Vorhandensein vieler ähnlicher Zeichen

in der Zeichenrolle treffe den Inhaber des Klagezeichens

die Beweislast dafür, dass sein Zeichen nicht schwach sei;

er müsse also beweisen, dass die vielen Zeichen sämtlich

Markensohutz. N° 23.

oder jedenfalls zum grössten Teil nicht im Verkehr seien.

Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Denn nach allgemei-

ner Erfahrung begründet eine grosse Zahl von Eintragungen

gleicher oder ähnlicher Marken die Vermutung, dass davon

zumindest einige tatsächlich im Gebrauch stehen. Wer also

Abweichendes behauptet, hat diese Vermutung zu zer-

stören.

Indessen ist für Reimer die Problemstellung überhaupt

eine andere. Er bespricht die Beweislastverteilung unter

der Annahme, dass Marke gegen Marke steht. Im vor-

liegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine marken-

rechtliche Auseinandersetzung über schwache und starke

Zeichen. Die Rechtsfrage geht vielmehr dahin, ob die

Seifenfabrik Sunlight A.-G. ein Individualrecht an dem

Namen « LUX» erworben habe. Die Klägerin hat somit

darzutun, dass ihre Marke « LUX ») ungeachtet der ca. 50

anderen eingetragenen Lux-Marken zur verkehrsbekannten

Kennzeichnung ihrer Firma geworden ist. Dieser Pflicht

genügt sie nicht mit der allgemeinen Behauptung, es sei

für die übrigen Lux -Marken beim biossen Eintrag geblieben,

sondern sie hat im einzelnen zu beweisen, dass dem so ist.

Nachdem sie letzteres unter.liess, wäre die Beweisvorschrift

in Art. 8 ZGB selbst dann nicht verletzt, wenn die Vor-

instanz allein in Anbetracht der zahlreichen Eintragungen

von Lux-Marken den Rechtsstandpunkt der Klägerin ver-

worfen hätte. Das Handelsgericht hat aber überdies positiv

den tatsächlichen Gebrauch einzelner Lux-Marken fest-

gestellt und hervorgehoben, dass die Marke « Elektrolux »

für Staubsauger und die Marke « Luxram » für elektrische

Lampen in der Öffentlichkeit nicht weniger bekannt sind

als die Marke ({ LUX» der Klägerin für Toiletteseüen und

Seüenflocken. Hinzu kommt der durch die Akten aus-

gewiesene Gebrauch der Marke « LABRADOR-LUX >l für

Skibindungen und der Geschäftsbezeichnung « Etablisse-

ments Lux» durch die Firma Reymond & Co. S. A. in Biel.

Damit sind die Behauptungen der Klägerin konkret wider-

legt.

142

Markenschutz. N° 23.

c) Schliesslich macht die Klägerin geltend, sie, bzw.

ihre Rechtsvorgängerin, habe das Zeichen. « LUX» schon

im Jahre 1900 hinterlegt. Die anderen Lux-Marken seien

später eingetragen worden. Sie hätten nur dann gebraucht

werden dürfen, wenn anders für den Inhaber eine u,ngerecht-

fertigte Behinderung seines Gewerbebetriebes entstanden

wäre. Eine solche Behinderung sei nicht erwiesen. Die

jüngeren Marken hätten daher die ältere Marke der Klä-

gerin nicht schwächen können.

Allein das ist eine rein markenrechtliche Argumentation,

die nicht mehr gehört werden kann. Hier handelt es sich

einfach um die Frage, ob die Klägerin das Aufkommen

gleicher oder ähnlicher Marken geduldet habe. Das ist nach

dem angefochtenen Urteil geschehen. Die Vorinstanz be-

merkt dazu, die Klägerin habe.sich, von wenigen Ausnah-

men abgesehen, gegen die Verwendung neuer Lux-Marken

nicht gewehrt, und diese EntWicklung sei beweisend dafür,

dass das Recht am Namen Lux nicht ein Monopol der

Klägerin ist,. sondern dass « Lux» als Marke sehr weit-

gehende Verbreitung gefu,nden hat. Diese Feststellung ist

nicht im Widerspruch mit den Akten. Jedenfalls ist von

der Klägerin nicht behauptet worden, sie habe die vor-

stehend genannten Marken und Geschäftsbezeichnungen,

deren tatsächliche Benützung soweit nicht dokumentarisch

belegt gerichtsnotorisch ist, gerichtlich angefochten.

(/,) Die erwähnten Tatsachen schlie~sen es aus, dass der

Verkehr alle mit einem einfachen oder zusammengesetzten

Lux-Zeichen versehenen Waren irgendwelcher Art ohne

weiteres dem Unternehmen der Klägerin zuschreibt. Des-

halb ist eine Gleichsetzung ihrer Marke ({ LUX» mit

anderen aus Rechtsprechung und Literatur bekannten

Marken wie ({ Salamander», ({ Odol», « Osram I),

({ Agfa »,

« Mitropa I), « Nivea)), « Gillette») usw., die zu schlagwort-

artigen Firmenbezeichnungen geworden und als solche

anerkannt sind, nicht angängig.

Zum nämlichen Ergebnis wie die Prüfung der Tatsachen

führt eine allgemeine Überlegung folgenden Inhaltes:

MarkenB6hutz. N° 23.

143

Selbst wenn das Zeichen ({ LUX» anfänglich nicht eine

schwache, sondern eine normal starke Marke gewesen ist,

so hat es im Laufe der Zeit an IndividualisierungSkraft

eingebüsst. Das Wort Lux, das vielleicht einmal als Phan-

tasiebezeichnung empfunden wurde, hat im Verkehr bei

Fabrikanten und Publikum seinen ihm nach dem latei-

nischen Ursprung zukommenden sprachlichen Sinn mehr

und mehr zurückgewonnen. Es ist heute auch für den

Nichtlateiner gleichbedeutend mit leuchtend, glänzend,

blendend, blank, hell, sauber. Darum wird es vorzugsweise

für Waren von der Kategorie der elektrischen Beleuchtungs-

körper und Reinigungsapparate (Lampen, Staubsauger

usw.) sowie für Polier- und Putzmittel verwendet. Es ist

dadurch zu einem schwachen Zeichen geworden. Ein sol-

ches wird aber erfahrungsgemäss nicht leicht den Charakter

eines schlagwortartigen Firmennamens annehmen.

Gewiss hat das Bundesgericht in BGE 64 II 244 ff. im

Falle Wollen-Keller, also für eine Kombination von Waren-

und Geschlechtsnamen, die Entstehung einer Marke und

das Vorhandensein einer Geschäftsbezeichnung bejaht.

Allein dort stand die Verkehrsgeltung der Marke eindeutig

fest u,nd es war auch ihre Individualisierungs- und Unter-

scheidungskraft nicht zweifelhaft.

Das alles trifft vorliegend nicht zu. Mit der Vorinstanz

ist daher ein Persönlichkeitsrecht der Klägerin an der von

ihr für Seife und Seifenflocken geführten Wortmarke

« LUX» zu verneinen.

3. ~ Soweit die Klägerin die Marke « VITO-LUX)) auf

Grund des Wettbewerbsrechtes anficht, erledigt sich ihr

Schutzanspruch mit dem eingangs sub. Ziff. 1 lit. b Aus-

geführten. Das neue UWG gelangt nicht zur Anwendung.

Nach dem bisherigen Recht aber kann der Standpunkt der

Klägerin schon deshalb nicht gutgeheissen noch überhaupt

des näheren erörtert werden, weil die herrschende Aus-

schliesslichkeit der markenrechtlichen Ordnung eine Be-

rücksichtigung der Normen über den unlauteren Wett-

bewerb im Prinzip verbietet.

144

Unlauterer Wettbewerb.

Demnach erkennt das Bunilesgericht:

~

Berufung "}Vird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 1945

bestätigt.

VIII. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

Vgl. Nr. 23. -

Voir n° 23.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

24. Urteil der ll. ZivllabteUung vom 24. Mai 1946

i. S. Gemeinde Surava gegen Peter Surava.

145

N arrum.88chutz. Legitimation einer öffentlichrechtlichen Körper-

schaft (Gemeinde) zur Anrufung des privatrechtlichen Namens-

schutzes nach Art. 29/30 ZGB (Erw. 1). -

Unter welchen

Voraussetzungen ist eine Gemeinde dadurch, dass jemand sich

im Wege der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB ihren

Namen zulegt, in ihren Interessen verletzt? (Erw. 2-4).

(Art. 29, 30; 52 Abs. 2, 53, 59 Abs. 1 ZGB).

Protection du nom. QuaJiM d'une corporation de droit public

(coromune) pour invoquer Ia. protection de son nom en vertu

des art. 29 et 30 00 (consid. 1). -

Particulier ayant selon

l'art. 30 00 6change son nom contre celui d'une coromune;

cas dans lesquels ce- changement de nom lese las inMrets de la.

coromune (consid. 2-4).

Art. 29, 30, 52 al. 2, 53, 59 al. 1 00.

ProtezWne del nome. Vesti'l d'una corporazione di diritto pubblico

(comune) per invocare Ia. protezione deI BUO norne in virttl

degli art. 29 e 30 ce (consid:l). -

Privato che, giusta l'art. 30

oe, ha cambiato il BUO norne con quello d'un comune; casi in

cui questo cambiamento di norne lede gli interessi deI comune

(consid. 2-4).

Art. 29, 30, 52 cp. 2, 53, 59 cp. 1 00.

A. -

Der Beklagte wurde am 15. April 1912 in Zürich

geboren und erhielt die V<>mamen Hans Wemer zum.

Familiennamen Hirsch seines Vaters, der, deutscher

Reichsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet,

im Jahre 1915 durch Naturalisation in Zürich mitsamt dem

Sohne das Schweizerbürgerrecht erwarb. Im August 1941

stellte' Hans Werner Hirsoh beim Regierungsrat des Kan-

sons Zürich das Gesuch um. Änderung seines Namens in

Peter Surava. Zur Begründung seines Begehrens führte er

aus, er habe seit 1937 unter dem Pseudonym Peter Surava

gelegentlich skisportliche Zeitungsartikel -

er betätigte'

sich als Skilehrer auf Lenzerheide -

und im Jahre 1940

10

AB 72 II -

1946