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50_II_537

BGE 50 II 537

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Obllgatlonenrecht. N0 82.

que tres difficilement ~tre etablie rigoureusement, sauf

precisement lorsque, par l'effet d'un nantissement opere

avant·la faillite ou le concordat par abandon d'actif,

les titres sont individualises. Cette question peut ~tre

reservee du moment que la compensation doit ~tre admise

deja pour les motifs exposes ci-dessus.

5. -

La decision des instances cantonales doit egale-

ment ~tre confirmee en ce qui concerne l'epoque a laquelle

remonte la compensation. La creance resultant des

certificats de depOts est devenue exigible a la dat~ du

31 decembre 1921, puisque, par publication du 7 avril

1922, le commissaire au sursis invitait les creanciers ä.

produire leurs creances« arr~tees au 31 decembre 1921 »

et c'est egalement de son actif selon bilan arr~te a la

m~e date que la Banque de Payerne fait abandon a

ses ereanciers non garantis.

Le Tribunal jediral prononce:

Le recours est rejete et l'arr~t attaque est confirme.

Versicherungsvertrag. N° 83.

VI. VERSICHERUNG5VERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

53;'

83. Urteil 4Ir D. IhIlabWlug yom 18. Desem_ 192t

i. 5. « Bat.itlal- gegen BohWtiseriache Volbbank.

Auslegung der Klageverwirkungsklausel eines

Versieherungsvertrages, dass der Anspruch in-

nert Jahresfrist seit dem Schadeusereignis durch «v 0 11-

stAndige Klage vor den zustindigen Rieh-

t er. gebracht werden muss:

1. Vertraglicher und gesetzlicher Begriff der Klageerh~ung.

2. Was ist «voUstiindige Klage beim zuständigen Richter 'l •

3. Klageerhebung nach der zürcherischen Zivilprozessord-

nung.

4. Folgen von Unklarheiten der Verwirkungsklausel trigt

die Versicherungsgesellschaft. Verwirkungsvorscbriften sind

nieht rigorlstisch auszulegen.

5. Durch die Klageerhebung wird die Verwirkung endgültig

verhindert; die Verwirkungsfrist beginnt nicht aufs neue.

A. -

Im März 1921 sandte die Firma L. Helfenberger

in 5t. Gallen durch das Speditionsgeschäft Danzas & Oe

zur Verfilgung der Klägerin Schweizerische Volksbanl4

in 5t. Gallen, 28 . Kisten Baumwollwaren nach Bukarest.

Die Sendung wurde durch die Speditionsfirma bei der

beklagten Versicherungsaktiengesellschaft « National »':

in Kopenhagen zu 153,000 Fr. gegen die Transport-

risiken versichert. Sie traf am 18. Mai 1921 in Bukarest

ein, und am 21. Mai stellten die Loydsagenten auf

Veranlassung der Firma Eduard Höhn, der die Waren

gemäss Weisung der Klägerin nach ihrer Ankunft in

Bukarest übergeben wurden, auf dem Zollamte daselbst

fest, dass 14 Kisten beraubt waren. Auf Grund dieSes

Befundes verlangte die Ahsenderin von Danzas & Oe

ZU Handen der Beklagten 25,210 Fr. Schadenersatz aus

dem Versicherungsvertrag. Die Beklagte bestritt jede

Ersatzpflicht, worauf die Klägerin, die als Inhaberin

538

Versieherungsvertrag. N0 83.

des Versicherungszertifikates in die Rechte der Spedi-

tionsfirma eingetreten war, Klage erhob auf Bezahlung

der verlangten Schadenersatzsumme. Die Klage wurde

am 18. August 1923 beim Handelsgericht Zürich ein-

gereicht, nachdem am 9; Mai 1922 der Sühneversuch .

verlangt worden war und dieser am 3. Juni 1922 statt-'

gefunden hatte.

B. -

Die Beklagte erhob die Einrede der Verwirkung.

da die Klage nicht, wie im Versicherungsvertrag ver-

einbart worden war, innert Jahresfrist nach dem

Schadensereignis beim zuständigen Richter eingereicht

\ worden sei; eventuell verlangte sie die Abweisung der

Klage, weil die Klägerin durch vertragswidriges Ver-

halten die Wiederauffindung der abhanden gekomme-

nen Waren und den Regress auf Bahn und Spediteur

verunmöglicht habe.

C. -

Mit Urteil vom 7. Dezember 1923 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheis-

sen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 25,210 Fr.

nebst 5 % Zins seit dem 29. Dezember 1921 zu bezahlen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem

Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rück-

weisung der Sache zu neuer Beurteilung die Berufung

an das Bundesgericht erklärt.- Gleichzeitig hat sie beim

Kassationsgericht des Kantons Zürich die Kassation

des Urteils verlangt; ihr Begehren ist jedoch mit Urteil

vom 1. Oktober 1924 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Zur Begründung der' Einrede der Klagever-

wirkung beruft sich die Beklagte auf § 34 der allge-

meinen Versicherungsbedingungen. Danach « erlöschen

alle nicht innerhalb eines Jahres nach dem Schadens-

ereignis entweder rechtsgültig von der Gesellschaft

anerkannten oder vermitteIs vollständiger Klage vor

den zuständigen Richter gebrachten Ansprüche auf

Entschädigung durch den biossen Ablauf dieser Frist,

Versieherungsvertrag. N0 83.

539

ohne dass es irgend einer Erklärung der Gesellschaft

bedarf. » Dass das Schadensereignis spätestens am 18.

Mai 1921 eingetreten und am 21. Mai darauf durch die

Beauftragten des Adressaten Höhn festgestellt wurde,

ist zwischen den Parteien nicht streitig. Sie bestreiten

auch nicht, dass die Beklagte die Schadenersatzfor-

derung nie anerkannt und die Klage zwar erst am 14.

August 1923 beim Handelsgericht Zürich eingereicht,

aber schon am 9. Mai 1922 den Friedensrichtervorstand

verlangt hat, der dann am 3. Juni 1922 stattfand.

Die Klage ist daher nur dann rechtzeitig eingereicht,

wenn die Vorladung zum Sühneversuch als

« voll-

ständige Klage beim zuständigen Richter» im Sinne

der erwähnten Vertragsklausel aufgefasst werden muss.

Es ist somit zu untersuchen, was die Parteien bei der

Vereinbarung der genannten Vertragsklausel unter dem

Ausdruck der « vollständigen Klage beim zuständigen

Richter » verstanden wissen wollten. Das ist eine reine

Vertragsinterpretationsfrage. die als solche in die Kogni-

tion des Bundesgerichts fällt. Dieses ist jedoch insofern

an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, als.

sich diese Feststellungen darüber aussprechen,. was die

einzelnen in den Formen des kantonalen Prozessrechtes

vorgenommenen Rechtshandlungen für prozessuale Wir-

kungen haben. Der Umstand so dann. dass es sich

um eine vertragliche, nicht um eine gesetzliche Klage-

verwirkungsfrist handelt, hat zur Folge, dass der Begriff

der Klageerhebung, wie ihn das Bundesgericht, soweit

er aus dem Bundesrecht zu gewinnen ist. bereits fest-

gestellt hat. und wonach das Begehren um den Ver-

mittlungsvorstand zur Klageerhebung im Sinne des

Gesetzes genügt (BGE 1923 49 11 S. 41 und die dort

erwähnten Urteile; ferner BGE 1907 33 II S. 455),

nicht einfach auf den vorliegenden Fall angewendet

werden kann. Doch behält der gesetzliche Begriff der

Klageanhebung auch hier seine Bedeutung. Wird nicht

dargetan~ dass die Parteien unter der vollständigen

540

Versicherungsvertrag. N° 83.

Klageerhebung beim zuständigen Richter etwas l:\llderes

verstanden haben, als was zur gesetzlichen Klage-

erhebung gehört (und dafür ist die Beklagte beweis-

. pflichtig, weil sie daraus Rechte für sich ableitet), so

muss auf den Begriff der Klageanhebung. wie ihn 'das

Bundesgericht für die

gesetzliche~ Klageverwirkung

umschrieben hat, abgestellt werden.

2. -

Dass die Parteien die Verwirkungsklausel des

§ 34 der allgemeinen Versicherungsbediugungen gültig

vereinbaren konnten, wird nicht bestritten und ist übri-

gens durch das Bundesgericht bereits als zulässig erklärt

worden (BGE 1922 48 11 284). Sie bezweckten damit,

dass dem Hin- und Herreden über den Versicherungs-

anspruch in absehbarer Zeit durch eine förmliche Klage,

aus der der endgültige Anspruch klar ersichtlich sei,

ein Ende gesetzt und der Rechtsstreit darüber möglichst

rasch durch gerichtlichen Entscheid zum Austrag gebracht

werde, um die Versicherungsgesellschaft vor Verschlep-

pung des Anspruchs und damit vor Verdunkelung des

Tatbestandes nach Möglichkeit zu schützen. Dieser

Zweck wird im allgemeinen wie bei der gesetz-

lichen Klageverwirkung durch die blosse Vorladung

zum Sühneversuch erreicht, sofern der Vermittlungs-

vorstand notwendig zum Prozessverfahren gehört und

dadurch' der Anspruch zurgerlchtlichen Entscheidung

gebracht wird.

Die Klausel spricht nun aber von einer voll s t ä n-

d i gen Klage. Allein es gibt nicht vollständige und

unvollständige Klagen. Ist eine Klage nicht vollständig,

so kann überhaupt von einer Klage nicht gesprochen

werden. Man wollte mit dem Erfordernis der Vollständig-

keit der Klage nur sagen, dass diese richtig eingeleitet

sein soll und· zwar nach dem jeweiligen Prozessrecht des

Landes oder Kantons, wo sie erhoben werden muss.

Ist dies nicht der Fall, so liegt überhaupt keine Klage

vor. Der Ausdruck « Erhebung einer vollständigen Klage »

ist daher gleichbedeutend mit Klageerhebung schlechthin,

Versicherungsvertrag. N° 83.

541

und diese liegt nach der zitierten Rechtsprechung des

Bundesgerichts schon in der prozesseinleitenden oder

vorbereitendEtn Handlung des Klägers, mit der er zum

ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm erho-

benen Anspruch den Schutz des Richters anruft.

Dagegen soll nach der Klausel nicht jede bei einem

beliebigen Richter angehobene Klage die Verwirkung

hindern. pie Klage muss beim z u s t ä n d i gen

Richter angehoben werden. Unter dem zuständigen

Richter kann indessen nicht der erkennende Richter

verstanden werden, d. h. nicht der zur Beurteilung der

Klage zuständige Richter. Das würde es dem Ver-

sicherungsnehmer, je nach der Prozessordnung, unter

Umständen verunmöglichen, die Klage innert der Ver-

wirkungsfrist vor den « zuständigen » Richter zu bringen,

z. B. dort, wo die Klage zunächst vor einen vom erken-

nenden Richter verschiedenen Instruktionsrichter ge-

langt, der sie dann dem urteilenden Richter zuführt,

was möglicherweise erst nach längerer Zeit geschieht,

ohne dass der Kläger irgend welchen Einfluss auf die

Dauer des Instruktionsverfahrens auszuüben vermöchte.

Unter dem « zuständigen Richter» ist daher .mit der

Vorinstanz diejenige richterliche Behörde zu verstehen,

die zur Entgegennahme der Klage zuständig ist. Das

kann je nach der Prozessordnung auch der Friedens-

richter sein, sodass das an ihn gestellte Begehren um

einen Vermittlungsvorstand eine Klageerhebung beim

zuständigen Richter im Sinne der streitigen Verwir-

kungsklausel sein kann.

3. -

Diese aus der Verwirkungsklausel abgeleiteten

Erfordernisse sind nun nach dem zürcherischen Zivil-

prozessrecht beim Begehren, das die Klägerin am 9. Mai

1922 beim Vermittler von Zürich um Vorladung zum

Sühneversuch gestellt hat, erfüllt. Nach der zürcheri-

schen Prozessordnung bildet das Verfahren vor dem

Friedensrichter einen Bestandteil des ordentlichen Pro-

zess~erfahrens. wie aus dem System des Gesetzes her-

542

Versicherungsvertrag. N° 83.

vorgeht und von der Vorinstanz festgestellt wird. Die

Vorschriften, durch welche das Sühneverfahren geregelt

wird, finden sich unter dem die Überschrift,I(Das ordent-

liche Prozessverfahren » tragenden Abschnitt. Nach

§ 109 zürch. ZPO unterliegen alle Zivilstreitigkeiten,

welche auf den Weg des ordentlichen Prozesses gebracht

werden, einem vorgängigen Sühneverfahren vor dem

Friedensrichter; mithin ist der Vermittler diejenige

durch das zürcherische Prozessrecht geschaffene In-

stanz, bei welcher eine anzuhebende Klage eingereicht

werden muss. Das Rechtsbegehren muss auch bereits

vor dem Vermittler näher umschrieben werden, da die

Parteien gemäss § 111 ZPO verpflichtet sind, die in

ihren Händen liegenden Urkunden, welche sie im Laufe

des Rechtsstreites geltend zu machen gedenken, schon

bei der Friedensrichterverhandlung vorzulegen. Am

Vermittlungsvorstand wird endlich auch gemäss § 114

ZPO das Rechtsbegehren in bestimmte für das folgende

Verfahren bindende Form gebracht. Dem Vermittler-

vorstand kommt somit prozessuale Wirkung zu, welche

in andern Prozessordnungen (wie z. B. der deutschen)

erst mit der gerichtlichen Anhängigmachung der Klage

eintreten. Es wird damit der nächstliegende Zweck der

Verwirk~ngsklausel, dass die Versicherungsgesellschaft

über den endgültigen Anspruch des Versicherungs-

nehmers in bestimmter Weise.aufgeklärt werde, erreicht.

Aber auch der andere damit verfolgte Zweck, näm-

lich die Verhinderung von Verschleppung und die Ver-

hütung von Verdunkelung des Tatbestandes, wird

nach der zürcherischen Prozessordnung durch die La-

dung zum Sühneversuch erfüllt. Der Kläger ist danach

allerdings nicht bei Gefahr des Verlustes des Anspruches

oder der Aufhebung der Wirkungen des Sühnebegehrens

gehalten, den Weisungsschein innert bestimmter Frist

zu beziehen und die. Sache weiter zu verfolgen, sodass

mit dem Begehren um den Vermittlungsvorstand der

geltend gemachte Rechtsanspruch nicht ohne weiteres zur

Versicherungsvertrag. N° 83.

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richterlichen Beurteilung gelangt. Allein wenn der Kläger

nach dem Sühneverfahren mit der Weiterverfolgung

seines Anspruches zögert, kann ihn der Beklagte nach

§ 124 ZPO zur Fortführung des Verfahrens anhalten.

Der Beklagte kann bei der zuständigen Gerichtsstelle

beantragen, dass dem Kläger eine Frist gesetzt werde,

bei deren nutzlosen Ablauf vom Richter je nach den

Umständen unbedingter Abstand von der Klage oder

deren einstweiliger Rückzug angenommen wird. In beiden

Fällen ist der Versicherungsgesellschaft, wie die Vorin-

stanz zutreffend annimmt; auch mit Bezug auf die

Schadenseruierung gedient. Das ist bei der Annahme

des unbedingten Prozessabstandes ohne weiteres klar.

Aber auch wenn die innerhalb der Verwirkungsfrist

beim Friedensrichter eingeleitete Klage nur als einst-

weilen zurückgezogen gilt, muss sie doch als innert der

Frist nicht erfolgt betrachtet werden. Um das eine oder

andere zu vermeiden, hat daher der Kläger alle Veran-

lassung, den einmal vor dem Vermittler geltend gemach-

ten Anspruch durch Bezug der Weisung und deren Ein-

reichung beim Gerichte weiter zu verfolgen, wenn er

nicht Gefahr laufen will, dass seine Klage trotz recht-

zeitiger Einleitung vor dem Sühnebeamten infolge des

Antrages des Beklagten verwirkt.

4. -

Wollte man übrigens auch als zweifelhaft an-

nehmen, ob eine solche Art der Klage, die nur auf An-

trag der Beklagten notwendigerweise zur Fortführung

des Prozesses bis zum Urteil führen muss, unter den

vertraglichen Begriff der Klage falle, so müsste die

Beklagte als Verfasserin der allgemeinen Versicherungs-

bedingungen die Folgen dieser Unklarheit in der Fassung

des Vertrages auf sich ~ehmen. Zudem,dürfen Vor-

schriften des Versicherungsvertrages, deren Verlet~ung

mit der Verwirkung des Anspruches des Versicherten

bedroht ist, nicht rigoristisch ausgelegt werden (vgl.

EHRENBERG, Versicherungsrecht 1. Bd . .g~. 81).

5. -

Ist aber eine vertragliche Verwirkung nicht er-

AS 50 II -

1924

37

544

Prozessrecht. -

SchuldbetreibuQgs- tmd Konkursrecht.

f~lgt, SO hat die Verwirkungsklausel, wenn sie selber

mchts anderes bestimmt, keine weite rn Folgen mehr

~s geht dahe.r entgegen der Auffassung der Beklagte~

mcht an, den m Art. 137 Abs. 1 und 138 OR f"

d'

V'

"'h

f

I

ur le

er-

Ja . rung au geste lten Grundsatz des Wiederbeginnsd

Fnst analog für die Verwirkung anzuwenden. Der .~~

spruc~ der .Klä?erin unterlag nur noch der Verjährung.

Ob hier, wIe dIe Vorinstanz unter Berufung auf BGE

1916 42 II 103 annimmt, die zehnjährige Verjährung

des Art. 127 O~ und nicht die zweijährige des Art. 46

VVG PI~tz greIft, weil § 3 der Schlussbestimmungen

des Ve~slCherungsvertrages die Anwendung der letztern

~u~chliesst, kann dahingestellt bleiben. Die Klage ist

m lede~ Fall auch innert der zweijährigen Frist des

VV? selt der Ladung .zum Sühneversuch, durch die die

VeI'Jahru~g gen:äss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen

worden 1St, helm Handelsgericht eingereicht worden.

6 ......... .

.. . ..

.. . . ..

..

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urte"l d

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. DeZ~mb es

1923 bestätigt.

er

VII. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

Siehe Nr. 67. -

Voir n° 67.

VIII. SCHULDBETREmUNGS_ u. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Siehe Nr. 82. -- Voir n° 82.

I. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

84.t7rtaU der I. Zivüa.bteUung vom 9. Dezember 1924

i. S. Stadlin gegen Sta.cUin.

Akt i e n r e c h t: Niessbrauch an Aktien,

Stimmrecht

an der Generalversammlung. Wem steht das Stimmrecht

zu: dem Eigentümer der Aktie oder dem Nutzniesser?

A. -

In Zug besteht seit 24. Juli 1897 unter der Firma

{(Untermühle Zug A.-G.» eine Aktiengesellschaft mit

einem Grundkapital von 2 Millionen Franken. Dieses ist

in 4000, auf den Inhaber lautende Aktien zu je 500 Fr.

eingeteilt. Hievon sind 3200 Stück gezeichnet und ein-

bezahlt; die weiteren 800 Aktien können auf Beschluss

der Generalversammlung später ausgegeben werden.

Gründer und Grossaktionär der Untermühle Zug

war J. M. Stadlin, Müller in Zug. Dieser starb am 14.

August 1909. Er wurde von seinen zwei Töchtern Maria

und Paula Stadlin, sowie von seiner Witwe Ottilie

Stadlin-Fröhlich beerbt.

Gemäss § 269 des alten Zuger Erbrechts, wonach bei

Hinterlassung von Leibeserben der überlebende Ehegatte

den Niessbrauch an einem Drittel der Verlassenschaft

erhielt, fielen an Witwe Stadlin 323 Aktien der Unter-

mühle unter diesem Rechtstitel. Das Eigentum an 161

Stück dieser Aktien steht der Tochter Maria Stadlin, und

an 162 Stück der Tochter Paula Stadlin zu. Ausserdem

erhielten beide Töchter aus dem Nachlass ihres Vaters

je 319 Aktien der Untermühle zu freiem Eigentum. Wäh-

rend sie die letzteren Aktien innehaben, befinden sich

die 323 Nutzniessungsaktien im Besitz der Nutzniesserin.

Witwe Stadlinhat bisher an den Generalversamm-

AS 50 II -

1924

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