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Staatsrecht.
gen von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehen:
das Bundesgericht h~t das Recht von Amtes wegen anzu~
wenden.
Es lässt sich nun gewiss nicht leugnen, dass auch der
Wohnsitz Beziehungen zum Staate begründet. In der
Armenpflege besteht sogar die Tendenz, immer mehr vom
Heimat- zum Wohnsitzprinzip überzugehen. Doch der
vorliegende Rechtsstreit ist nach dem geltenden Bundes-
staatsrecht und -
in dessen Rahmen -
nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Das geltende Bundes-
staatsrecht stellt aber für das interkantonale Armenrecht
ausschliessli"Öh das Heimatprinzip auf, d. h. den Grund-
satz, dass der dauernd Unterstützungsbedürftige von sei-
nem Heimatkanton zu unterstützen ist (Art. 45 BV); das
Wohnsitzprinzip gilt heute im interkantonalen Verhältnis
nur insoweit, als es durch Konkordat eingeführt worden
ist. Auf den vorliegenden Fall kommt aber keine Konkor-
datsbestimmung zur Anwendung. Für das Bundesgericht
besteht um so weniger Veranlassung, dem Heimatkanton,
der zugleich Wohnsitzkanton des Doppelbürgers ist, die
alleinige Unterstützungspflicht zu überbinden, als diese
Verkoppelung von Heimat- und Wohnsitzprinzip nicht
durchwegs zu befriedigendem Resultaten führt als die
ausschliessliche Anwendung des Heimatprinzips, d. h. die
verhältnismässige Verteilung der Unterstützungs kosten
auf die Heimatkantone. Wohl mag es der Billigkeit ent-
sprechen, wenn ein Doppelbürger, der seit Jahren in einem
der Heimatkantone wohnhaft war, ausschliesslich von die-
sem Kanton unterstützt wird. Anders liegen aber die Ver-
hältnisse, wenn der Doppelbürger erst kurz vor seiner
Verarmung den Wohnsitz in einen Heimatkanton verlegt
oder gar aus einem Heimatkanton, veranlasst durch des-
sen Behörden, in den andern Heimatkanton zieht. In
solchen Fällen wäre es höchst unbillig, wenn der neue
Wohnsitzkanton die Unterstützungskosten allein zu tragen
hätte. Um solche Unbilligkeiten zu vermeiden, müsste die
ausschliessliche Haftbarkeit des Wohnsitzka..ntons von
Verfahren. N° 32.
einer bestimniten, längern Dauer des Wohnsitzes abhängig
gemacht werden. Eine solche Frist könnte aber das Bun-
desgericht auf dem Wege der Praxis nicht wohl einführen.
Es rechtfertigt sich daher, an dem Grundsatz, dass die
Heimatkantone einen Doppelbiirger verhältnismässig zu
unterstützen haben, auch dann festzuhalten, wenn er in
einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz hat. Auf diese
Weise können durch eine einfach zu handhabende Regel
stossende Unbilligkeiten am besten vermieden werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird· in dem Sinne teilweise gutgeheissen.
dass die Versorgungskosten für George Gustave Meyer
vom 2. Quartal 1946 an von den Kantonen Luzem und
Neuenburg je zur Hälfte zu tragen sind.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
32. Auszug aus dem UneU vom' 30. Oktober 1&17 i. S. luon
gegen evang. Sehulgeme1ilde Balgaeh und Regierungsrat des
Kdiiiöhs St. GaUen.
Art. 86 Aha. 2 OG; .~~f. kimt&nale Instanzenzug ist vom Be-
schwerdeführer selbst til erSChöpfen.
Pout pali~oir etercer te recours prevu par l'art. 8~ &1. 26/. le
recouläilt dbitä:Vbir Jui-m&ne paroouru tous lEiS dEigHä de
juridiction billitonaie.
Per proporre 11 ricorso previsto dall'art. 86,. IIp •. 2, OGF\ il ricor-
rente deve lui stesso aver adito tutte le giötisdizioni ca.ntonali.
A. ~ Lehrer Luzius Juon ist durch die Schulgetiossen-
versammlung von evangelisch Balgach am 1. Juni 1947
als Lehrer abberufen worden. Den Gemeindebeächluss
haben verschiedene Mitglieder der Schulgemeinde gestützt
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A8 73 I -
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Staatsrecht.
auf Art. 35 des st. gallischen Gesetzes über die Volkswahlen
und Volksabstimmungen beim Regierungsrat des Kantons
S1;. Gallen angefochten, wurden aber mit Entscheid vOm
20. Juni 1947 abgewiesen.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen
Lehrer Luzius Juon und weitere Beschwerdeführer, den
Entscheid des Regierungsrates und damit der Schul-
gemeinde von evangelisch Balgach wegen Verletzung-
von Art. 4 BV (willkürliche Auslegung des Erziehungs-
gesetzes) und Art. 31 KV (wohlerworbene Rechte) aufzu-
heben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-
treten, bezüglich des Erstrekurrenten aus folgenden
Erwägungen:
Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bür-
ger ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 86
Abs. 2 OG -
von den in Satz 2 besonders genannten, hier
nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen -
erst nach
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Der
Wortlaut der Vorschrift lässt nicht deutlich erkennen ob
dieses Erfordernis schon erfüllt ist, wenn überhaupt' ein
letztinstanzlicher Entscheid vorliegt, unbekümmert darum,
ob der Beschwerdeführer oder sonst jemand ihn erwirkt
hat, oder nur dann, wenn der Beschwerdeführer selbst die
letztmstanzlieh entscheidende kantonale Behörde ange-
rufen hat. Der Sinn der Vorschrift kann jedoch nur der
sein, dass der Beschwerdeführer selbst versucht haben
müsse, die der angefochtenen Verfügung anhaftende
Rechtsverletzung zu beheben, dass er also die staatsrecht-
liche Beschwerde nur anschliessen kann an einen Rechts-
mittelentscheid, den er selbst beantragt hat. Hievon ist
die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum aOG als
von einem selbstverständlichen Grundsatz ausgegangen,
wenn sie, ohne freilich die hier gestellte Frage besonders zu
erörtern, verlangt hat, dass die Anfechtung der kantonalen
Verfügung mit einem o:ffenstehenden kantonalen Rechts-
f
Verfahren. N0 32.
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mittel von demjenigen ausgegangen sein müsse, der be-
hauptet, in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt
worden zu sein (BGE 36 I 381, 46 I 440, 48 I 105,50 I 50
Erw. I u~a.m.). Dass es sich übrigens so verhalten muss,
ergibt sich aus delll: Charakter des Rechtsbehelfs und all-
gemeinen prozessualen Erwägungen. Denn es wäre nicht
einzusehen, warum für die Anfechtbarkeit -einer kanto-
nalen Verfügung mit staatsrechtlicher Beschwerde in
dieser Hinsicht etwas anderes gelten sollte als für den
gewöhnlichen Prozess. Dort ist allgemein anerkannt, dass,
sofern nur eine von mehreren nebeneinander stehenden
Prozessparteien ein offenstehendes Rechtsmittel ergreift,
das . Urteil für die andern in Rechtskraft erwächst, es sei
denn, das Zivilrecht mache die gemeinsame Prozessführung
notwendig (LEUCH, bern. ZPO Art. 334 Note I, Art. 36
Note 2; HAUSER und STRÄ.ULI zu § 320 zürch. ZPO Note 2),
und dass nichts darauf ankommt, ob die betreffende Partei
es beim erstinstanzlichen Urteil bewenden lässt, weil sie
sich dabei beruhigt hat, oder ob sie glaubt, ihre Ansprüche
im Anschluss an den von Dritten erstrittenen Reohtsmittel-
entsoheid wiederum geltend maohen zu können. Anders
könnte es sioh bei der staatsrechtlichen Besohwerde nur
verhalten, wenn der Reohtsmittelentsoheid für den Be-
sohwerdeführer eine neue Verfügung, die ihn in seiner
Rechtsstellung berühren würde, einen neuen Entsoheid in
der Sache enthielte, der an die Stelle des erstinstanzliohen
träte und ihn ersetzte. Denn dann läge ein Hoheitsakt
vor, an den die Besohwerde wieder angesohlossen werden
könnte, nicht nur von einer Partei, die bereits durch eine
erstinstanzliohe Verfügung betroffen war, sondern auoh
von jemandem, der am Reohtsmittel-Verfahren nioht teil-
genommen hatte, vom neuen Entsoheid aber reohtlioh
betroffen wird (BGE 48 I 45, 59 I 199, 63 I 229 Erw. 2;
Urteile vom 15. Juni 1934 i. S. S.-A. Hötel de la Couronne
und vom 14. November 1946 i. S. Apotheke Mitlödi
Dr. Sohäppi A.-G.).
Der angefoohtene Entsoheid des Regierungsrates ist
Btaatsreoht.
auf Kassationsbeschwerde, d. h. auf ein ausserordentliches
Rechtsmittel hin ergangen, das den Nichtigkeitsldägern
in ihrer Eigenschaft als stimmberechtigten Gemeinde-
bürgern zustand, die damit nicht Interessen des betrof-
fenen Lehrers, son~ern staatsbürgerliche Interessen wahr-
genommen haben. Beim Fehlen gegenteiliger gesetzlicher
Bestimmungen geht aber der Entscheid einer Kassations-
instanz bloss auf Aufhebung, tritt ihr Urteil, auch im Falle
der Gutheissung, nicht an die Stelle des angefochtenen
Entscheides. Das schliesst es nach dem Ausgeführten aus,
dass derjenige, der in diesem Verfahren nicht als Partei
auftrat, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den erst-
instanzlichen Entscheid daran anknüpfen könnte. Dass
ihm der Roohtsmittelentscheid ebenfalls zugestellt wird,
ändert hieran nichts, vermag, wenn im übrigen objektive
oder subjektive Voraussetzungen für die staatsrechtliche
Beschwerde fehlen, das Recht dazu nicht wieder entstehen
zu lassen.
Da Lehrer Juon den Gemeindebeschluss nicht ~nge
fochten hat, kann auf die staatsrechtliche· Beschwerde,
soweit sie von ihm geführt wird, mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges, nicht eingetreten werden.
Vgl. auch Nr. 28, 29 und 31. -- Voir aussinos 28, 29 et 31.
Bundesreohtliche Abgaben. N0 33.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF·
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
33. A1I8zug a1l8 dem Urteil vom 10. Oktober 1947
i. S. S. gegen Steuerkommfssion des Kantons Basel-Stadt.
M ililii/lp{lichUrBQ,tz : Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes
ist auch der über Fr. 1000.- hinausgehende Beitrag, den die
Ehefrau aus dem Ertrage ihrer selbständigen Arbeit (Sondergut
nach Art. 191 Zifl'. 3 ZGB) an die ehelichen Lasten leistet.
Taa:e d'6:1;emption du 8ennee militaire : TI y 80 lieu de .considerer
comme revenu du man assujetti A la taxe la contribution
sopllrieure A 1000 fr. fournie par 180 femme a titre de partici-
pation aox charges du menage et qu'elle 80 prelevee sur le pro-
duit de son travail en dehors de son activite domestique (biens
reserves au sens 'de l'art. 191 eh. 3 CC).
TaIJ8a tU esenzione dal 861'Vizio militare : Devesi considerare come
reddito deI marito assoggettato alla iassa militare anche il
contributo eccedente i 1000 fr. ehe la moglie versa 80 titolo di
partecipazione agli oneri deI matrimonio e ehe preleva sol
guadagno ottenuto lavorando per conto proprio (bane riservato
a' sensi delI'art. 191, cifra 3 CC).
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 17 MO von der
Erfüllung der Militärdienstpflicht ausgeschlossen und hat
daher den Militärpflichtersatz zu entrichten. Er will per-
sönlich in den Jahren 1942, 1943 und 1944 kein Vermögen
besessen und wegen « Arbeitslosigkeit» auch kein Ein-
kommen. erzielt haben. Dagegen verdiente seine Ehefrau