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73_I_241

BGE 73 I 241

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

gen von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehen:

das Bundesgericht h~t das Recht von Amtes wegen anzu~

wenden.

Es lässt sich nun gewiss nicht leugnen, dass auch der

Wohnsitz Beziehungen zum Staate begründet. In der

Armenpflege besteht sogar die Tendenz, immer mehr vom

Heimat- zum Wohnsitzprinzip überzugehen. Doch der

vorliegende Rechtsstreit ist nach dem geltenden Bundes-

staatsrecht und -

in dessen Rahmen -

nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Das geltende Bundes-

staatsrecht stellt aber für das interkantonale Armenrecht

ausschliessli"Öh das Heimatprinzip auf, d. h. den Grund-

satz, dass der dauernd Unterstützungsbedürftige von sei-

nem Heimatkanton zu unterstützen ist (Art. 45 BV); das

Wohnsitzprinzip gilt heute im interkantonalen Verhältnis

nur insoweit, als es durch Konkordat eingeführt worden

ist. Auf den vorliegenden Fall kommt aber keine Konkor-

datsbestimmung zur Anwendung. Für das Bundesgericht

besteht um so weniger Veranlassung, dem Heimatkanton,

der zugleich Wohnsitzkanton des Doppelbürgers ist, die

alleinige Unterstützungspflicht zu überbinden, als diese

Verkoppelung von Heimat- und Wohnsitzprinzip nicht

durchwegs zu befriedigendem Resultaten führt als die

ausschliessliche Anwendung des Heimatprinzips, d. h. die

verhältnismässige Verteilung der Unterstützungs kosten

auf die Heimatkantone. Wohl mag es der Billigkeit ent-

sprechen, wenn ein Doppelbürger, der seit Jahren in einem

der Heimatkantone wohnhaft war, ausschliesslich von die-

sem Kanton unterstützt wird. Anders liegen aber die Ver-

hältnisse, wenn der Doppelbürger erst kurz vor seiner

Verarmung den Wohnsitz in einen Heimatkanton verlegt

oder gar aus einem Heimatkanton, veranlasst durch des-

sen Behörden, in den andern Heimatkanton zieht. In

solchen Fällen wäre es höchst unbillig, wenn der neue

Wohnsitzkanton die Unterstützungskosten allein zu tragen

hätte. Um solche Unbilligkeiten zu vermeiden, müsste die

ausschliessliche Haftbarkeit des Wohnsitzka..ntons von

Verfahren. N° 32.

einer bestimniten, längern Dauer des Wohnsitzes abhängig

gemacht werden. Eine solche Frist könnte aber das Bun-

desgericht auf dem Wege der Praxis nicht wohl einführen.

Es rechtfertigt sich daher, an dem Grundsatz, dass die

Heimatkantone einen Doppelbiirger verhältnismässig zu

unterstützen haben, auch dann festzuhalten, wenn er in

einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz hat. Auf diese

Weise können durch eine einfach zu handhabende Regel

stossende Unbilligkeiten am besten vermieden werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird· in dem Sinne teilweise gutgeheissen.

dass die Versorgungskosten für George Gustave Meyer

vom 2. Quartal 1946 an von den Kantonen Luzem und

Neuenburg je zur Hälfte zu tragen sind.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

32. Auszug aus dem UneU vom' 30. Oktober 1&17 i. S. luon

gegen evang. Sehulgeme1ilde Balgaeh und Regierungsrat des

Kdiiiöhs St. GaUen.

Art. 86 Aha. 2 OG; .~~f. kimt&nale Instanzenzug ist vom Be-

schwerdeführer selbst til erSChöpfen.

Pout pali~oir etercer te recours prevu par l'art. 8~ &1. 26/. le

recouläilt dbitä:Vbir Jui-m&ne paroouru tous lEiS dEigHä de

juridiction billitonaie.

Per proporre 11 ricorso previsto dall'art. 86,. IIp •. 2, OGF\ il ricor-

rente deve lui stesso aver adito tutte le giötisdizioni ca.ntonali.

A. ~ Lehrer Luzius Juon ist durch die Schulgetiossen-

versammlung von evangelisch Balgach am 1. Juni 1947

als Lehrer abberufen worden. Den Gemeindebeächluss

haben verschiedene Mitglieder der Schulgemeinde gestützt

16

A8 73 I -

19"

Staatsrecht.

auf Art. 35 des st. gallischen Gesetzes über die Volkswahlen

und Volksabstimmungen beim Regierungsrat des Kantons

S1;. Gallen angefochten, wurden aber mit Entscheid vOm

20. Juni 1947 abgewiesen.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen

Lehrer Luzius Juon und weitere Beschwerdeführer, den

Entscheid des Regierungsrates und damit der Schul-

gemeinde von evangelisch Balgach wegen Verletzung-

von Art. 4 BV (willkürliche Auslegung des Erziehungs-

gesetzes) und Art. 31 KV (wohlerworbene Rechte) aufzu-

heben.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-

treten, bezüglich des Erstrekurrenten aus folgenden

Erwägungen:

Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bür-

ger ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 86

Abs. 2 OG -

von den in Satz 2 besonders genannten, hier

nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen -

erst nach

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Der

Wortlaut der Vorschrift lässt nicht deutlich erkennen ob

dieses Erfordernis schon erfüllt ist, wenn überhaupt' ein

letztinstanzlicher Entscheid vorliegt, unbekümmert darum,

ob der Beschwerdeführer oder sonst jemand ihn erwirkt

hat, oder nur dann, wenn der Beschwerdeführer selbst die

letztmstanzlieh entscheidende kantonale Behörde ange-

rufen hat. Der Sinn der Vorschrift kann jedoch nur der

sein, dass der Beschwerdeführer selbst versucht haben

müsse, die der angefochtenen Verfügung anhaftende

Rechtsverletzung zu beheben, dass er also die staatsrecht-

liche Beschwerde nur anschliessen kann an einen Rechts-

mittelentscheid, den er selbst beantragt hat. Hievon ist

die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum aOG als

von einem selbstverständlichen Grundsatz ausgegangen,

wenn sie, ohne freilich die hier gestellte Frage besonders zu

erörtern, verlangt hat, dass die Anfechtung der kantonalen

Verfügung mit einem o:ffenstehenden kantonalen Rechts-

f

Verfahren. N0 32.

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mittel von demjenigen ausgegangen sein müsse, der be-

hauptet, in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt

worden zu sein (BGE 36 I 381, 46 I 440, 48 I 105,50 I 50

Erw. I u~a.m.). Dass es sich übrigens so verhalten muss,

ergibt sich aus delll: Charakter des Rechtsbehelfs und all-

gemeinen prozessualen Erwägungen. Denn es wäre nicht

einzusehen, warum für die Anfechtbarkeit -einer kanto-

nalen Verfügung mit staatsrechtlicher Beschwerde in

dieser Hinsicht etwas anderes gelten sollte als für den

gewöhnlichen Prozess. Dort ist allgemein anerkannt, dass,

sofern nur eine von mehreren nebeneinander stehenden

Prozessparteien ein offenstehendes Rechtsmittel ergreift,

das . Urteil für die andern in Rechtskraft erwächst, es sei

denn, das Zivilrecht mache die gemeinsame Prozessführung

notwendig (LEUCH, bern. ZPO Art. 334 Note I, Art. 36

Note 2; HAUSER und STRÄ.ULI zu § 320 zürch. ZPO Note 2),

und dass nichts darauf ankommt, ob die betreffende Partei

es beim erstinstanzlichen Urteil bewenden lässt, weil sie

sich dabei beruhigt hat, oder ob sie glaubt, ihre Ansprüche

im Anschluss an den von Dritten erstrittenen Reohtsmittel-

entsoheid wiederum geltend maohen zu können. Anders

könnte es sioh bei der staatsrechtlichen Besohwerde nur

verhalten, wenn der Reohtsmittelentsoheid für den Be-

sohwerdeführer eine neue Verfügung, die ihn in seiner

Rechtsstellung berühren würde, einen neuen Entsoheid in

der Sache enthielte, der an die Stelle des erstinstanzliohen

träte und ihn ersetzte. Denn dann läge ein Hoheitsakt

vor, an den die Besohwerde wieder angesohlossen werden

könnte, nicht nur von einer Partei, die bereits durch eine

erstinstanzliohe Verfügung betroffen war, sondern auoh

von jemandem, der am Reohtsmittel-Verfahren nioht teil-

genommen hatte, vom neuen Entsoheid aber reohtlioh

betroffen wird (BGE 48 I 45, 59 I 199, 63 I 229 Erw. 2;

Urteile vom 15. Juni 1934 i. S. S.-A. Hötel de la Couronne

und vom 14. November 1946 i. S. Apotheke Mitlödi

Dr. Sohäppi A.-G.).

Der angefoohtene Entsoheid des Regierungsrates ist

Btaatsreoht.

auf Kassationsbeschwerde, d. h. auf ein ausserordentliches

Rechtsmittel hin ergangen, das den Nichtigkeitsldägern

in ihrer Eigenschaft als stimmberechtigten Gemeinde-

bürgern zustand, die damit nicht Interessen des betrof-

fenen Lehrers, son~ern staatsbürgerliche Interessen wahr-

genommen haben. Beim Fehlen gegenteiliger gesetzlicher

Bestimmungen geht aber der Entscheid einer Kassations-

instanz bloss auf Aufhebung, tritt ihr Urteil, auch im Falle

der Gutheissung, nicht an die Stelle des angefochtenen

Entscheides. Das schliesst es nach dem Ausgeführten aus,

dass derjenige, der in diesem Verfahren nicht als Partei

auftrat, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den erst-

instanzlichen Entscheid daran anknüpfen könnte. Dass

ihm der Roohtsmittelentscheid ebenfalls zugestellt wird,

ändert hieran nichts, vermag, wenn im übrigen objektive

oder subjektive Voraussetzungen für die staatsrechtliche

Beschwerde fehlen, das Recht dazu nicht wieder entstehen

zu lassen.

Da Lehrer Juon den Gemeindebeschluss nicht ~nge­

fochten hat, kann auf die staatsrechtliche· Beschwerde,

soweit sie von ihm geführt wird, mangels Erschöpfung des

kantonalen Instanzenzuges, nicht eingetreten werden.

Vgl. auch Nr. 28, 29 und 31. -- Voir aussinos 28, 29 et 31.

Bundesreohtliche Abgaben. N0 33.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF·

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

33. A1I8zug a1l8 dem Urteil vom 10. Oktober 1947

i. S. S. gegen Steuerkommfssion des Kantons Basel-Stadt.

M ililii/lp{lichUrBQ,tz : Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes

ist auch der über Fr. 1000.- hinausgehende Beitrag, den die

Ehefrau aus dem Ertrage ihrer selbständigen Arbeit (Sondergut

nach Art. 191 Zifl'. 3 ZGB) an die ehelichen Lasten leistet.

Taa:e d'6:1;emption du 8ennee militaire : TI y 80 lieu de .considerer

comme revenu du man assujetti A la taxe la contribution

sopllrieure A 1000 fr. fournie par 180 femme a titre de partici-

pation aox charges du menage et qu'elle 80 prelevee sur le pro-

duit de son travail en dehors de son activite domestique (biens

reserves au sens 'de l'art. 191 eh. 3 CC).

TaIJ8a tU esenzione dal 861'Vizio militare : Devesi considerare come

reddito deI marito assoggettato alla iassa militare anche il

contributo eccedente i 1000 fr. ehe la moglie versa 80 titolo di

partecipazione agli oneri deI matrimonio e ehe preleva sol

guadagno ottenuto lavorando per conto proprio (bane riservato

a' sensi delI'art. 191, cifra 3 CC).

Der Beschwerdeführer ist nach Art. 17 MO von der

Erfüllung der Militärdienstpflicht ausgeschlossen und hat

daher den Militärpflichtersatz zu entrichten. Er will per-

sönlich in den Jahren 1942, 1943 und 1944 kein Vermögen

besessen und wegen « Arbeitslosigkeit» auch kein Ein-

kommen. erzielt haben. Dagegen verdiente seine Ehefrau