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Staatsrecht.
Hätte demnach als Ausfluss der in § 5 der kantonalen
Verordnung über das Apothekenwesen aufgestellten Vor-
schrift die Errichtung von Filialbetrieben einer bestehenden
Apotheke überhaupt ausgeschlossen werden können, so
lässt sich aber auch nichts dagegen einwenden, dass die
Eröffnung solcher Zweigniederlassungen nur unter der
Voraussetzung eines dafür bestehenden öffentlichen Be-
dürfnisses zugelassen wird. Es wird dadurch nicht der
freie Wettbewerb unter den Gewerbegenossen in verfas-
sungswidriger Weise beschränkt, sondern einfach eine Aus-
nahme von dem strengen Grundsatz des § 5 der Verordnung
gestattet für Fälle, wo den gesundheitspolizeilichen Er-
wägungen, welche ihn veranlasst haben, das noch höhere
Interesse des Publikums gegenübertritt, sich überhaupt
Heilmittel in angemessener, nicht zu grosser Entfernung
verschaffen zu können.
Dass die Verordnung durch die streitige Vorschrift (§ 5)
über das Gesetz hinausgehe, der Regierungsrat damit die
Grenzen seiner Verordnungsbefugnis überschritten habe
oder dass das Bedürfnis hier offenbar zu Unrecht, will-
kürlich verneint worden sei, wird in der Beschwerde nicht
geltend gemacht.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 34.
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III. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
34. Urteil vom a5. November 1933
i. S. Schmid~ gegen Schweiz. XreiitaDatalt.
Art. I) der Übergangsbestimmungen zur BV befreit den Anwalt,
der in einem Kanton einen Befähigungsansweis erlangt hat,
nicht von der Pflicht, vor der Berufsansübung in einem andern
Kanton auch eine Bewilligung der dortigen Behörden einzu-
holen. Die Kantone sind berechtigt, die Vertretung der Parteien
in gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich im Anschluss an
eine hängige Betreibung als Inzident derselben ergeben (z. B.
Rechtsöffnungsstreitigkeiten), den patentierten Anwälten vor-
znbehalten. Art. 27 SchKG findet hier keine Anwendung.
A. -
Durch Verfügung vom 23. Oktober 1933 hat der
Gerichtspräsident II von Bern der Schweizerischen Kredit-
anstalt, Filiale Davos, in der Betreibung No. 77,208 des
Betreibungsamtes Bern gegen den heutigen Rekurrenten
Dr. Marcel Schmidt, Zahnarzt in Bern, die provisorische
Rechtsöffnung (für einen Forderungsbetrag von ....• Fr.
mit Nebenfolgen) erteilt. Namens des Betriebenen appel-
lierte Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos-Platz gegen
die Rechtsöffnungsverfügung an das hernische Obergericht.
Der Appellationshof I. Zivilkammer trat indessen mit
Entscheid vom 2. November 1933 auf die Appellation
nicht ein, in Erwägung :
« dass .nach der hierseitigen Praxis (ZbJV 68 S. 586 f.)
die Vertretung der Parteien auch in den gerichtlichen
Betreibungsinzidentalverfahren und also insbesondere auch
im Rechtsöffnungsverfahren nur den patentierten Für-
sprechern des Kantons Bern sowie den nach Art. [} der
Überg. Best. zur Bundesverfassung zur Berufsausübung
ermächtigten Personen zusteht,
dass Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos weder
die eine noch die andere dieser Voraussetzungen erfüllt,
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Staatsrecht.
dass somit die vorliegende Appellation, als von einem
zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern nicht
befugten Vertreter des Gesuchgegners ausgehend, nicht
anhand genommen werden kann. »
B. -
Gegen den Entscheid des Appellationshofes des
Kantons Bern hat Dr. Schmidt beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren,
derselbe sei aufzuheben und die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird
ausgeführt : Das Rechtsöffnungsverfahren sei vom Schuld-
betreibungs- und Konkursgesetz als Betreibungshandlung
geordnet.
Nach klarem Bundesrecht dürfe aber für
Betreibungshandlungen der Anwaltszwang nicht auf-
gestellt und die Vertretung der Betreibungsparteien
nicht vom Besitze des innerkantonalen Anwaltspatentes
oder der Zulassung zur Anwaltstätigkeit im betreffenden
J(anton abhängig gemacht werden (BuRCKHARDT, Komm.
3. Auf I. S. 592; JAEGER, Komm. zu Art. 27 SchKG
N. 3-6, Art. 17, N. 2, S. 30 unten, Art. 74, N. 4 Suppl. III
zu Art. 27 N. 1 und 5). Schon deshalb sei der Entscheid
des Appellationshofes bundesrechtswidrig. Er verstosse
zudem gegen Art. 5 Überg. Best. zur Bundesverfassung.
Rechtsanwalt Dr. Barwirsch habe am 3. März 1933 den
graubüudnerischen Befahigungsausweis für Rechtsanwälte
erworben. Seither sei ihm gestützt darauf auch in den
Kantonen Zürich und Schafthausen die Ausübung des
Anwaltsberufes bewilligt worden. Nachdem er so drei
kantonale Anwaltspatente besitze, dürfe ihm auch die
Intervention in einem Rechtsöffnungsverfahren im Kanton
Bern nicht verwehrt werden. Vielmehr wäre der Appella-
tionshof verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob Dr. Barwirsch
die durch Art. 5 Überg. Best. geforderten Eigenschaften
besitze. Das Verfahren des Appellationshofes führe zu
einer ausserordentlichen Massregel gegen die nicht im
Kanton Bern niedergelassenen Anwälte und sei schon
deshalb wegen Befürchtung der Rechtsungleichheit auf-
zuheben.
.
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 34.
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Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Zur Beschwerde aus Art. 5 Überg. Best. zur
Bundesverfassung ist auch die Prozesspartei befugt,
deren Prozesshandlung, weil für - sie von einem nicht
zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton berechtigten
Vertreter vorgenommen, als unwirksam behandelt worden
ist (BGE 33 I 492 Erw. 3). Materiell liegt indessen ein
Verstoss gegen diese Verfassungsnorm nicht vor.
Sie
verpflichtet die Kantone lediglich, den von einem andern
Kanton ausgestellten Fähigkeitsausweis auch für ihr
Gebiet anzuerkennen, hindert sie dagegen nicht, die
Ausübung des Anwaltsberufes hier auch gegenüber dem
Träger eines solchen Zeugnisses von der Einholung einer
vorhergehenden Bewilligung abhängig zu machen, die
dem doppelten Zweck dient, einerseits zu prüfen, ob
der Ausweis den Anforderungen des Art. 5 Überg. Best.
zur BV entspricht, anderseits festzustellen, ob der Bewerber
die weitern persönlichen Voraussetzungen erfüllt, von denen
die Anwaltstätigkeit nach der kantonalen Gesetzgebung
abhängig gemacht wird und im öffentlichen Interesse
abhängig gemacht werden darf (wie insbesondere den
guten Leumund usw.) Und zwar kann die Erwirkung
einer solchen Bewilligung nicht nur für die ständige
Berufsniederlassung, sondern auch für die Vornahme
einzelner Berufshandlungen im Kanton verlangt werden,
mit der Folge, dass mangels Erfüllung dieses Erforder-
nisses der betreffende prozessuale Akt als ungültig erklärt
werden darf (BGE 23 1478; 33 1492 Erw. 4 f.; 39 I 51;
41 I 390; BURcKHARDT, S. 825 letzter Absatz).
Auf diesem Boden steht nach dem in Ausführung des
kantonalen Advokatengesetzes ergangenen Bechluss des
Obergerichtes vom 10. Juli 1897 der Kanton Bern(Ges.
S. IV 2 S. 314 und dazu LEUCH, Kommentar zur ZPO
Art. 83 N. 3). Da danach das Erfordernis allgemein für
alle ausserkantonalen Anwälte gilt und nicht nur im
vorliegenden Falle geltend gemacht worden ist, kann
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Staatsrecht.
dadurch von vorneherein auch die Rechtsgleichheit
nicht verletzt sein.
Dabei wird es in der Regel allerdings wohl genügen
müssen, dass das Gesuch um Zulassung zur Berufsausübung
gleichzeitig mit der Einreichung einer Rechtsvorkehr
gestellt wird, dergestalt, dass die alsdann erteilte Bewilli-
gung rückwirkend auch jene umfasst. Im vorliegenden
Fall hat indessen Dr. Barwirsch weder bei Einreichung
der Appellation gegen den erstinstanzlichen Rechts-
öffnungsentscheid ein solches Gesuch an den Appellations-
hof gerichtet, noch behauptet er auch nur, in der erwähnten
Rechtsschrift sonst darauf hingewiesen zu haben, dass
er das Fähigkeitszeugnis des Kantons Graubünden besitze.
Der Appellationshof war daher berechtigt, die Appella-
tionserklärung als unwirksam zu behandeln, wenn sie
zu den Prozesshandlungen gehörte, deren Vornahme für
einen anderen nach der bernischen Gesetzgebung den
im Kanton zugelassenen Anwälten vorbehalten ist und
ohne Verletzung von Bundesrecht vorbehalten werden
darf.
2. -
In BGE 52 TII 106 f. hat das Bundesgericht
(Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) ausgesprochen,
dass kantonale Vorschriften, welche auf Grund von Art. 27
SchKG die berufsmässige Vertretung der Betreibungs-
parteien vom Vorhandensein bestimmter sachlicher und
persönlicher Voraussetzunge:g. beim Vertreter abhängig
machen, nur für den im Kanton wohnhaften Vertreter,
nicht auch für ausserkantonale gelten könnten. Gleich
hatte schon der Bundesrat als frühere Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs entschieden (Archiv
IN. 5, II No. 60). Ebenso wie Art. 27 SchKG, auf dem
diese Entscheidungen beruhen, beziehen aber auch sie
sich nur auf die eigentliche Betreibung, das Verfahren
vor den Betreibungsbehörden (Betreibungs- und Konkurs- .
ämtern, Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und
Konkurs). Die gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich
im Anschluss an eine hängige Betreibung als Inzident
Ausübung der wissenschaftlichen BerufsMten. No 34.
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derselben ergeben können, werden dadurch nicht betroffen.
Eine bundesrechtliche Norm, welche gestatten würde,
den erwähnten Grundsatz auf sie auszudehnen, besteht
nicht. Im Gegensatz zur eigentlichen Schuldbetreibung
ist der Rechtsgang vor dem Richter in solchen Streitig-
keiten, so insbesondere auch im « summarischen Prozess-
verfahren betreffend Rechtsvorschläge und Konkurs-
begehren »(Art. 25 Ziff. 2 SchKG) nicht durch das Bundes-
recht geregelt, vielmehr wird seine Ordnung ausdrücklich
der kantonalen Gesetzgeblmg überlassen, soweit nicht
das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz dann doch
bei den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsinstituten
gewisse Grundsätze darüber aufstellt. Zu dieser Ordnung
des Verfahrens gehört aber auch die Regelung der Bedin-
gungen für die Stellvertretung der Parteien im Prozesse.
Es kann demnach den Kantonen nicht verwehrt werden,
die darauf bezüglichen allgemeinen Bestimmungen ihrer
Prozessordnung auch auf solche Streitsachen anwendbar
zu erklären und, wo jene die Prozessführung für andere
den im Kanton auf Grund eines innerkantonalen oder
ausserkantonalen Patentes zugelassenen Anwälten vor-
behalten, die Vertretung durch andere Personen aus-
zuschlies8,en. Dass die Anwendung dieses Grundsatzes
auch auf das Rechtsöffnungsverfahren dem kantonalberni-
sehen Recht widerspreche und aus diesem Grunde will-
kürlich wäre, wird vom Rekurrenten nicht behauptet.
Das Bundesgericht hat übrigens, sowohl was die Rüge
aus Art. 5 überg. Best. zur BV, als was die Berufung
auf die Praxis der Bundesbehörden zu Art. 27 SchKG
betrifft, bereits in einem Rechtsöffnungsstreit aus dem
Kanton Genf in dem hier dargelegten Sinne entschieden
(Urteil vom 14. Juni 1929 in Sachen L.,nicht veröffentlicht).
Demnach erkennt das Bundesgeri-cht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V gl. auch Nr. 33. -
Voir aussi N° 33.