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59_I_197

BGE 59 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Hätte demnach als Ausfluss der in § 5 der kantonalen

Verordnung über das Apothekenwesen aufgestellten Vor-

schrift die Errichtung von Filialbetrieben einer bestehenden

Apotheke überhaupt ausgeschlossen werden können, so

lässt sich aber auch nichts dagegen einwenden, dass die

Eröffnung solcher Zweigniederlassungen nur unter der

Voraussetzung eines dafür bestehenden öffentlichen Be-

dürfnisses zugelassen wird. Es wird dadurch nicht der

freie Wettbewerb unter den Gewerbegenossen in verfas-

sungswidriger Weise beschränkt, sondern einfach eine Aus-

nahme von dem strengen Grundsatz des § 5 der Verordnung

gestattet für Fälle, wo den gesundheitspolizeilichen Er-

wägungen, welche ihn veranlasst haben, das noch höhere

Interesse des Publikums gegenübertritt, sich überhaupt

Heilmittel in angemessener, nicht zu grosser Entfernung

verschaffen zu können.

Dass die Verordnung durch die streitige Vorschrift (§ 5)

über das Gesetz hinausgehe, der Regierungsrat damit die

Grenzen seiner Verordnungsbefugnis überschritten habe

oder dass das Bedürfnis hier offenbar zu Unrecht, will-

kürlich verneint worden sei, wird in der Beschwerde nicht

geltend gemacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 34.

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III. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

34. Urteil vom a5. November 1933

i. S. Schmid~ gegen Schweiz. XreiitaDatalt.

Art. I) der Übergangsbestimmungen zur BV befreit den Anwalt,

der in einem Kanton einen Befähigungsansweis erlangt hat,

nicht von der Pflicht, vor der Berufsansübung in einem andern

Kanton auch eine Bewilligung der dortigen Behörden einzu-

holen. Die Kantone sind berechtigt, die Vertretung der Parteien

in gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich im Anschluss an

eine hängige Betreibung als Inzident derselben ergeben (z. B.

Rechtsöffnungsstreitigkeiten), den patentierten Anwälten vor-

znbehalten. Art. 27 SchKG findet hier keine Anwendung.

A. -

Durch Verfügung vom 23. Oktober 1933 hat der

Gerichtspräsident II von Bern der Schweizerischen Kredit-

anstalt, Filiale Davos, in der Betreibung No. 77,208 des

Betreibungsamtes Bern gegen den heutigen Rekurrenten

Dr. Marcel Schmidt, Zahnarzt in Bern, die provisorische

Rechtsöffnung (für einen Forderungsbetrag von ....• Fr.

mit Nebenfolgen) erteilt. Namens des Betriebenen appel-

lierte Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos-Platz gegen

die Rechtsöffnungsverfügung an das hernische Obergericht.

Der Appellationshof I. Zivilkammer trat indessen mit

Entscheid vom 2. November 1933 auf die Appellation

nicht ein, in Erwägung :

« dass .nach der hierseitigen Praxis (ZbJV 68 S. 586 f.)

die Vertretung der Parteien auch in den gerichtlichen

Betreibungsinzidentalverfahren und also insbesondere auch

im Rechtsöffnungsverfahren nur den patentierten Für-

sprechern des Kantons Bern sowie den nach Art. [} der

Überg. Best. zur Bundesverfassung zur Berufsausübung

ermächtigten Personen zusteht,

dass Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos weder

die eine noch die andere dieser Voraussetzungen erfüllt,

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Staatsrecht.

dass somit die vorliegende Appellation, als von einem

zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern nicht

befugten Vertreter des Gesuchgegners ausgehend, nicht

anhand genommen werden kann. »

B. -

Gegen den Entscheid des Appellationshofes des

Kantons Bern hat Dr. Schmidt beim Bundesgericht

staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren,

derselbe sei aufzuheben und die Sache zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird

ausgeführt : Das Rechtsöffnungsverfahren sei vom Schuld-

betreibungs- und Konkursgesetz als Betreibungshandlung

geordnet.

Nach klarem Bundesrecht dürfe aber für

Betreibungshandlungen der Anwaltszwang nicht auf-

gestellt und die Vertretung der Betreibungsparteien

nicht vom Besitze des innerkantonalen Anwaltspatentes

oder der Zulassung zur Anwaltstätigkeit im betreffenden

J(anton abhängig gemacht werden (BuRCKHARDT, Komm.

3. Auf I. S. 592; JAEGER, Komm. zu Art. 27 SchKG

N. 3-6, Art. 17, N. 2, S. 30 unten, Art. 74, N. 4 Suppl. III

zu Art. 27 N. 1 und 5). Schon deshalb sei der Entscheid

des Appellationshofes bundesrechtswidrig. Er verstosse

zudem gegen Art. 5 Überg. Best. zur Bundesverfassung.

Rechtsanwalt Dr. Barwirsch habe am 3. März 1933 den

graubüudnerischen Befahigungsausweis für Rechtsanwälte

erworben. Seither sei ihm gestützt darauf auch in den

Kantonen Zürich und Schafthausen die Ausübung des

Anwaltsberufes bewilligt worden. Nachdem er so drei

kantonale Anwaltspatente besitze, dürfe ihm auch die

Intervention in einem Rechtsöffnungsverfahren im Kanton

Bern nicht verwehrt werden. Vielmehr wäre der Appella-

tionshof verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob Dr. Barwirsch

die durch Art. 5 Überg. Best. geforderten Eigenschaften

besitze. Das Verfahren des Appellationshofes führe zu

einer ausserordentlichen Massregel gegen die nicht im

Kanton Bern niedergelassenen Anwälte und sei schon

deshalb wegen Befürchtung der Rechtsungleichheit auf-

zuheben.

.

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 34.

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Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Zur Beschwerde aus Art. 5 Überg. Best. zur

Bundesverfassung ist auch die Prozesspartei befugt,

deren Prozesshandlung, weil für - sie von einem nicht

zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton berechtigten

Vertreter vorgenommen, als unwirksam behandelt worden

ist (BGE 33 I 492 Erw. 3). Materiell liegt indessen ein

Verstoss gegen diese Verfassungsnorm nicht vor.

Sie

verpflichtet die Kantone lediglich, den von einem andern

Kanton ausgestellten Fähigkeitsausweis auch für ihr

Gebiet anzuerkennen, hindert sie dagegen nicht, die

Ausübung des Anwaltsberufes hier auch gegenüber dem

Träger eines solchen Zeugnisses von der Einholung einer

vorhergehenden Bewilligung abhängig zu machen, die

dem doppelten Zweck dient, einerseits zu prüfen, ob

der Ausweis den Anforderungen des Art. 5 Überg. Best.

zur BV entspricht, anderseits festzustellen, ob der Bewerber

die weitern persönlichen Voraussetzungen erfüllt, von denen

die Anwaltstätigkeit nach der kantonalen Gesetzgebung

abhängig gemacht wird und im öffentlichen Interesse

abhängig gemacht werden darf (wie insbesondere den

guten Leumund usw.) Und zwar kann die Erwirkung

einer solchen Bewilligung nicht nur für die ständige

Berufsniederlassung, sondern auch für die Vornahme

einzelner Berufshandlungen im Kanton verlangt werden,

mit der Folge, dass mangels Erfüllung dieses Erforder-

nisses der betreffende prozessuale Akt als ungültig erklärt

werden darf (BGE 23 1478; 33 1492 Erw. 4 f.; 39 I 51;

41 I 390; BURcKHARDT, S. 825 letzter Absatz).

Auf diesem Boden steht nach dem in Ausführung des

kantonalen Advokatengesetzes ergangenen Bechluss des

Obergerichtes vom 10. Juli 1897 der Kanton Bern(Ges.

S. IV 2 S. 314 und dazu LEUCH, Kommentar zur ZPO

Art. 83 N. 3). Da danach das Erfordernis allgemein für

alle ausserkantonalen Anwälte gilt und nicht nur im

vorliegenden Falle geltend gemacht worden ist, kann

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Staatsrecht.

dadurch von vorneherein auch die Rechtsgleichheit

nicht verletzt sein.

Dabei wird es in der Regel allerdings wohl genügen

müssen, dass das Gesuch um Zulassung zur Berufsausübung

gleichzeitig mit der Einreichung einer Rechtsvorkehr

gestellt wird, dergestalt, dass die alsdann erteilte Bewilli-

gung rückwirkend auch jene umfasst. Im vorliegenden

Fall hat indessen Dr. Barwirsch weder bei Einreichung

der Appellation gegen den erstinstanzlichen Rechts-

öffnungsentscheid ein solches Gesuch an den Appellations-

hof gerichtet, noch behauptet er auch nur, in der erwähnten

Rechtsschrift sonst darauf hingewiesen zu haben, dass

er das Fähigkeitszeugnis des Kantons Graubünden besitze.

Der Appellationshof war daher berechtigt, die Appella-

tionserklärung als unwirksam zu behandeln, wenn sie

zu den Prozesshandlungen gehörte, deren Vornahme für

einen anderen nach der bernischen Gesetzgebung den

im Kanton zugelassenen Anwälten vorbehalten ist und

ohne Verletzung von Bundesrecht vorbehalten werden

darf.

2. -

In BGE 52 TII 106 f. hat das Bundesgericht

(Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) ausgesprochen,

dass kantonale Vorschriften, welche auf Grund von Art. 27

SchKG die berufsmässige Vertretung der Betreibungs-

parteien vom Vorhandensein bestimmter sachlicher und

persönlicher Voraussetzunge:g. beim Vertreter abhängig

machen, nur für den im Kanton wohnhaften Vertreter,

nicht auch für ausserkantonale gelten könnten. Gleich

hatte schon der Bundesrat als frühere Aufsichtsbehörde

über Schuldbetreibung und Konkurs entschieden (Archiv

IN. 5, II No. 60). Ebenso wie Art. 27 SchKG, auf dem

diese Entscheidungen beruhen, beziehen aber auch sie

sich nur auf die eigentliche Betreibung, das Verfahren

vor den Betreibungsbehörden (Betreibungs- und Konkurs- .

ämtern, Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und

Konkurs). Die gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich

im Anschluss an eine hängige Betreibung als Inzident

Ausübung der wissenschaftlichen BerufsMten. No 34.

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derselben ergeben können, werden dadurch nicht betroffen.

Eine bundesrechtliche Norm, welche gestatten würde,

den erwähnten Grundsatz auf sie auszudehnen, besteht

nicht. Im Gegensatz zur eigentlichen Schuldbetreibung

ist der Rechtsgang vor dem Richter in solchen Streitig-

keiten, so insbesondere auch im « summarischen Prozess-

verfahren betreffend Rechtsvorschläge und Konkurs-

begehren »(Art. 25 Ziff. 2 SchKG) nicht durch das Bundes-

recht geregelt, vielmehr wird seine Ordnung ausdrücklich

der kantonalen Gesetzgeblmg überlassen, soweit nicht

das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz dann doch

bei den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsinstituten

gewisse Grundsätze darüber aufstellt. Zu dieser Ordnung

des Verfahrens gehört aber auch die Regelung der Bedin-

gungen für die Stellvertretung der Parteien im Prozesse.

Es kann demnach den Kantonen nicht verwehrt werden,

die darauf bezüglichen allgemeinen Bestimmungen ihrer

Prozessordnung auch auf solche Streitsachen anwendbar

zu erklären und, wo jene die Prozessführung für andere

den im Kanton auf Grund eines innerkantonalen oder

ausserkantonalen Patentes zugelassenen Anwälten vor-

behalten, die Vertretung durch andere Personen aus-

zuschlies8,en. Dass die Anwendung dieses Grundsatzes

auch auf das Rechtsöffnungsverfahren dem kantonalberni-

sehen Recht widerspreche und aus diesem Grunde will-

kürlich wäre, wird vom Rekurrenten nicht behauptet.

Das Bundesgericht hat übrigens, sowohl was die Rüge

aus Art. 5 überg. Best. zur BV, als was die Berufung

auf die Praxis der Bundesbehörden zu Art. 27 SchKG

betrifft, bereits in einem Rechtsöffnungsstreit aus dem

Kanton Genf in dem hier dargelegten Sinne entschieden

(Urteil vom 14. Juni 1929 in Sachen L.,nicht veröffentlicht).

Demnach erkennt das Bundesgeri-cht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V gl. auch Nr. 33. -

Voir aussi N° 33.