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196 Staatsrecht. Hätte demnach als Ausfluss der in § 5 der kantonalen Verordnung über das Apothekenwesen aufgestellten Vor- schrift die Errichtung von Filialbetrieben einer bestehenden Apotheke überhaupt ausgeschlossen werden können, so lässt sich aber auch nichts dagegen einwenden, dass die Eröffnung solcher Zweigniederlassungen nur unter der Voraussetzung eines dafür bestehenden öffentlichen Be- dürfnisses zugelassen wird. Es wird dadurch nicht der freie Wettbewerb unter den Gewerbegenossen in verfas- sungswidriger Weise beschränkt, sondern einfach eine Aus- nahme von dem strengen Grundsatz des § 5 der Verordnung gestattet für Fälle, wo den gesundheitspolizeilichen Er- wägungen, welche ihn veranlasst haben, das noch höhere Interesse des Publikums gegenübertritt, sich überhaupt Heilmittel in angemessener, nicht zu grosser Entfernung verschaffen zu können. Dass die Verordnung durch die streitige Vorschrift (§ 5) über das Gesetz hinausgehe, der Regierungsrat damit die Grenzen seiner Verordnungsbefugnis überschritten habe oder dass das Bedürfnis hier offenbar zu Unrecht, will- kürlich verneint worden sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Demnach erkennt das Bundesgericht ; Die Beschwerde wird abgewiesen. Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 34. 197 III. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
34. Urteil vom a5. November 1933
i. S. Schmid~ gegen Schweiz. XreiitaDatalt. Art. I) der Übergangsbestimmungen zur BV befreit den Anwalt, der in einem Kanton einen Befähigungsansweis erlangt hat, nicht von der Pflicht, vor der Berufsansübung in einem andern Kanton auch eine Bewilligung der dortigen Behörden einzu- holen. Die Kantone sind berechtigt, die Vertretung der Parteien in gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich im Anschluss an eine hängige Betreibung als Inzident derselben ergeben (z. B. Rechtsöffnungsstreitigkeiten), den patentierten Anwälten vor- znbehalten. Art. 27 SchKG findet hier keine Anwendung. A. - Durch Verfügung vom 23. Oktober 1933 hat der Gerichtspräsident II von Bern der Schweizerischen Kredit- anstalt, Filiale Davos, in der Betreibung No. 77,208 des Betreibungsamtes Bern gegen den heutigen Rekurrenten Dr. Marcel Schmidt, Zahnarzt in Bern, die provisorische Rechtsöffnung (für einen Forderungsbetrag von ....• Fr. mit Nebenfolgen) erteilt. Namens des Betriebenen appel- lierte Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos-Platz gegen die Rechtsöffnungsverfügung an das hernische Obergericht. Der Appellationshof I. Zivilkammer trat indessen mit Entscheid vom 2. November 1933 auf die Appellation nicht ein, in Erwägung : « dass .nach der hierseitigen Praxis (ZbJV 68 S. 586 f.) die Vertretung der Parteien auch in den gerichtlichen Betreibungsinzidentalverfahren und also insbesondere auch im Rechtsöffnungsverfahren nur den patentierten Für- sprechern des Kantons Bern sowie den nach Art. [} der Überg. Best. zur Bundesverfassung zur Berufsausübung ermächtigten Personen zusteht, dass Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen erfüllt, 198 Staatsrecht. dass somit die vorliegende Appellation, als von einem zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern nicht befugten Vertreter des Gesuchgegners ausgehend, nicht anhand genommen werden kann. » B. - Gegen den Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern hat Dr. Schmidt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, derselbe sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird ausgeführt : Das Rechtsöffnungsverfahren sei vom Schuld- betreibungs- und Konkursgesetz als Betreibungshandlung geordnet. Nach klarem Bundesrecht dürfe aber für Betreibungshandlungen der Anwaltszwang nicht auf- gestellt und die Vertretung der Betreibungsparteien nicht vom Besitze des innerkantonalen Anwaltspatentes oder der Zulassung zur Anwaltstätigkeit im betreffenden J(anton abhängig gemacht werden (BuRCKHARDT, Komm.
3. Auf I. S. 592; JAEGER, Komm. zu Art. 27 SchKG N. 3-6, Art. 17, N. 2, S. 30 unten, Art. 74, N. 4 Suppl. III zu Art. 27 N. 1 und 5). Schon deshalb sei der Entscheid des Appellationshofes bundesrechtswidrig. Er verstosse zudem gegen Art. 5 Überg. Best. zur Bundesverfassung. Rechtsanwalt Dr. Barwirsch habe am 3. März 1933 den graubüudnerischen Befahigungsausweis für Rechtsanwälte erworben. Seither sei ihm gestützt darauf auch in den Kantonen Zürich und Schafthausen die Ausübung des Anwaltsberufes bewilligt worden. Nachdem er so drei kantonale Anwaltspatente besitze, dürfe ihm auch die Intervention in einem Rechtsöffnungsverfahren im Kanton Bern nicht verwehrt werden. Vielmehr wäre der Appella- tionshof verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob Dr. Barwirsch die durch Art. 5 Überg. Best. geforderten Eigenschaften besitze. Das Verfahren des Appellationshofes führe zu einer ausserordentlichen Massregel gegen die nicht im Kanton Bern niedergelassenen Anwälte und sei schon deshalb wegen Befürchtung der Rechtsungleichheit auf- zuheben. . Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 34. 199 Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. - Zur Beschwerde aus Art. 5 Überg. Best. zur Bundesverfassung ist auch die Prozesspartei befugt, deren Prozesshandlung, weil für - sie von einem nicht zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton berechtigten Vertreter vorgenommen, als unwirksam behandelt worden ist (BGE 33 I 492 Erw. 3). Materiell liegt indessen ein Verstoss gegen diese Verfassungsnorm nicht vor. Sie verpflichtet die Kantone lediglich, den von einem andern Kanton ausgestellten Fähigkeitsausweis auch für ihr Gebiet anzuerkennen, hindert sie dagegen nicht, die Ausübung des Anwaltsberufes hier auch gegenüber dem Träger eines solchen Zeugnisses von der Einholung einer vorhergehenden Bewilligung abhängig zu machen, die dem doppelten Zweck dient, einerseits zu prüfen, ob der Ausweis den Anforderungen des Art. 5 Überg. Best. zur BV entspricht, anderseits festzustellen, ob der Bewerber die weitern persönlichen Voraussetzungen erfüllt, von denen die Anwaltstätigkeit nach der kantonalen Gesetzgebung abhängig gemacht wird und im öffentlichen Interesse abhängig gemacht werden darf (wie insbesondere den guten Leumund usw.) Und zwar kann die Erwirkung einer solchen Bewilligung nicht nur für die ständige Berufsniederlassung, sondern auch für die Vornahme einzelner Berufshandlungen im Kanton verlangt werden, mit der Folge, dass mangels Erfüllung dieses Erforder- nisses der betreffende prozessuale Akt als ungültig erklärt werden darf (BGE 23 1478; 33 1492 Erw. 4 f. ; 39 I 51 ; 41 I 390 ; BURcKHARDT, S. 825 letzter Absatz). Auf diesem Boden steht nach dem in Ausführung des kantonalen Advokatengesetzes ergangenen Bechluss des Obergerichtes vom 10. Juli 1897 der Kanton Bern(Ges. S. IV 2 S. 314 und dazu LEUCH, Kommentar zur ZPO Art. 83 N. 3). Da danach das Erfordernis allgemein für alle ausserkantonalen Anwälte gilt und nicht nur im vorliegenden Falle geltend gemacht worden ist, kann 200 Staatsrecht. dadurch von vorneherein auch die Rechtsgleichheit nicht verletzt sein. Dabei wird es in der Regel allerdings wohl genügen müssen, dass das Gesuch um Zulassung zur Berufsausübung gleichzeitig mit der Einreichung einer Rechtsvorkehr gestellt wird, dergestalt, dass die alsdann erteilte Bewilli- gung rückwirkend auch jene umfasst. Im vorliegenden Fall hat indessen Dr. Barwirsch weder bei Einreichung der Appellation gegen den erstinstanzlichen Rechts- öffnungsentscheid ein solches Gesuch an den Appellations- hof gerichtet, noch behauptet er auch nur, in der erwähnten Rechtsschrift sonst darauf hingewiesen zu haben, dass er das Fähigkeitszeugnis des Kantons Graubünden besitze. Der Appellationshof war daher berechtigt, die Appella- tionserklärung als unwirksam zu behandeln, wenn sie zu den Prozesshandlungen gehörte, deren Vornahme für einen anderen nach der bernischen Gesetzgebung den im Kanton zugelassenen Anwälten vorbehalten ist und ohne Verletzung von Bundesrecht vorbehalten werden darf.
2. - In BGE 52 TII 106 f. hat das Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ) ausgesprochen, dass kantonale Vorschriften, welche auf Grund von Art. 27 SchKG die berufsmässige Vertretung der Betreibungs- parteien vom Vorhandensein bestimmter sachlicher und persönlicher Voraussetzunge:g. beim Vertreter abhängig machen, nur für den im Kanton wohnhaften Vertreter, nicht auch für ausserkantonale gelten könnten. Gleich hatte schon der Bundesrat als frühere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs entschieden (Archiv IN. 5, II No. 60). Ebenso wie Art. 27 SchKG, auf dem diese Entscheidungen beruhen, beziehen aber auch sie sich nur auf die eigentliche Betreibung, das Verfahren vor den Betreibungsbehörden (Betreibungs- und Konkurs- . ämtern, Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs). Die gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich im Anschluss an eine hängige Betreibung als Inzident Ausübung der wissenschaftlichen BerufsMten. No 34. 201 derselben ergeben können, werden dadurch nicht betroffen. Eine bundesrechtliche Norm, welche gestatten würde, den erwähnten Grundsatz auf sie auszudehnen, besteht nicht. Im Gegensatz zur eigentlichen Schuldbetreibung ist der Rechtsgang vor dem Richter in solchen Streitig- keiten, so insbesondere auch im « summarischen Prozess- verfahren betreffend Rechtsvorschläge und Konkurs- begehren »(Art. 25 Ziff. 2 SchKG) nicht durch das Bundes- recht geregelt, vielmehr wird seine Ordnung ausdrücklich der kantonalen Gesetzgeblmg überlassen, soweit nicht das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz dann doch bei den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsinstituten gewisse Grundsätze darüber aufstellt. Zu dieser Ordnung des Verfahrens gehört aber auch die Regelung der Bedin- gungen für die Stellvertretung der Parteien im Prozesse. Es kann demnach den Kantonen nicht verwehrt werden, die darauf bezüglichen allgemeinen Bestimmungen ihrer Prozessordnung auch auf solche Streitsachen anwendbar zu erklären und, wo jene die Prozessführung für andere den im Kanton auf Grund eines innerkantonalen oder ausserkantonalen Patentes zugelassenen Anwälten vor- behalten, die Vertretung durch andere Personen aus- zuschlies8,en. Dass die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf das Rechtsöffnungsverfahren dem kantonalberni- sehen Recht widerspreche und aus diesem Grunde will- kürlich wäre, wird vom Rekurrenten nicht behauptet. Das Bundesgericht hat übrigens, sowohl was die Rüge aus Art. 5 überg. Best. zur BV, als was die Berufung auf die Praxis der Bundesbehörden zu Art. 27 SchKG betrifft, bereits in einem Rechtsöffnungsstreit aus dem Kanton Genf in dem hier dargelegten Sinne entschieden (Urteil vom 14. Juni 1929 in Sachen L.,nicht veröffentlicht). Demnach erkennt das Bundesgeri-cht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V gl. auch Nr. 33. - Voir aussi N° 33.