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48_I_103

BGE 48 I 103

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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StaatsreCht.

contre Bourderye (RO 29 I p. 163 et suiv.). Dans cette

affaire il s'agissait comme en l'espece d'un defendeur

domicilie en Suisse, mais le demandeur avait aussi son

domicil~ dans ce pays et l'immeuble se trouvait egale-

ment en Suisse et non pas en France. Le Tribunal fMeral

a nie l'applicabilite de la convention dans ce cas parce

qu'il ne pouvait y avoir conflit de competence entre les

tribunaux des deux pays, tandis que ce conflit est pos-

sible lorsque le defendeur est domicilie ·dans run des

Etats mais que l'immeuble est situe dans l'autre Etat

(arret cite p. 166). Quant a rarret Pourchet contre

Mairet (RO 45 I p. 80), il reconnatt expressement que

rart. 4, seconde partie, du traite permet au proprietaire

habitant le lien de la situation de l'immeuble d'actionner

devant le Tribunal de cet endroit le defendeur domicilie

dans l'autre pays, lorsqu'il a contre lui une action per-

sonnelle concernant la jouissance de l'immeuble.

6. -

La question de for relevant en l'espece de la

convention internationale. les dispositions de la loi d'or-

ganisation judiciaire genevoise n'entrent pas en conside-

ration.

Le Tribunal IMiral prQnonce:

Le recours est rejere.

Organisation der Bundesrechtspftege. Ne 15.

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VIII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

15. Auszug ~us dem Urteil Tom 6. Kai 1922

i. S. Kunz 8G Genossen gegen Bürgergemeinde Beinach.

Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges

,für eine Beschwerde wegen Missachtung der de~ogatorischeh

Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Rechte.

A. -

Nachdem Frau Johanna Kunz-Schmidlin in

Reinach gestorben war, musste die Bürgergemeinde Rei-

nach ihren überlebenden Ehemann Augustin Kunz wegen

Armut in einer Anstalt versorgen. Hieraus leitet sie eine

Ersatzforderung gegen die Erben der Ehefrau ab und er-

wirkte daher vom Bezirksgerichtspräsidenten von Arles-

heim am 17. Februar 1922 folgende provisorische Ver-

fügung : « Die Bezirksschreiberei Arleshe~ wird gemäss

PO § 240 u. ff. richterlich angehalten von der Erbmasse

der verstorbenen Frau Johanna Kunz-Schmidlin nichts

herauszugeben, da diese Erbmasse vorläufig richterlich

beschlagnahmt ist. Die Bürgergemeinde Reinach erhält

hiermit Frist bis zum 21. Februar 1922 beim Gerichte das

Begehren um Vorladung der Parteien zu stellen zur Be-

handlung der Verfügung.

B. -

Gegen diese Verfügung haben die Erben Mathilde

und Friedrich Kunz, sowie die Bezirksschreiberei Ades-

heim am 17. März 1922 die staatsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-

hebung.

.

.

Sie beschweren sich u. a. über Willkür, sowie deshalb,

weil die Rekursbeklagte gegen die Unterstützungspflich-

tigen nicht auf dem ordentlichen Prozess- und Betrei-

bungswege vorgehe und « ohne Betreibung, ja sogar ohne

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Staatsrecht.

Arrest, sogar ohne eine verfalle!le Forderung zu haben,

für eine zukünftige eveniuelle eine ganze Erbschaft be-

schlagnahmt » werde.

Am 25. März 1922 verfügte der Bezirksgerichtspräsi-

dent : ({ Die Präsidial-Verfügung vom 17. Februar 1922

wird bestätigt. Die Eingabe des Bürgergemeinderates

vom 21. Februar 1922 wird als Anhängigmachung der

ordentlichen Prozessklage gemäss PO § 244 bei den Akten

behalten. »

C. -

Der Bezirksgerichtspräsident hat zur Beschwerde

erklärt: ({ Ich beantrage, auf die Beschwerde nicht einzu-

treten, weil die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des

Gerichtspräsidiüms Arlesheim vom 17. Febrqar 1922 ma-

teriell und formell Gegenstand des sog. Bestätigungsver-

fahrens ist gemäss kant. PO § 240 ff., das bei den Parteien

nach gefällter Verfügung das rechtliche Gehör über die

Verfügung garantiert, zunächst gemäss § 241 vor dem

verfügenden Einzelrichter; dann vor dem Plenargericht

(§ 244) innerhalb des materiellen Prozesses mit Appella-

tion an das Obergericht, immer wiederum sich beziehend

auf die formelle Zulässigkeit und materielle Begründet-

heit der Verfügung. »

D. -

In einer Replik machen .die Rekurrenten geltend,

dass auf die Beschwerde einzutreten sei,' weil das Recht

zur Anwendung des § 240 ZPO im vorliegenden Falle be-

stritten werde. Sie erklären, dass sich ihre Beschwerde

auch gegen die Verfügung vom 25. März 1922 richte.

Das Bundesgericht ist auf die unter B erwähnten Be-

schwerdegrunde aus folgenden Erwägungen nicht ein-

getreten:

1. - Die Rekurrenten haben den kantonalen Instanzen-

zug, der ihnen zur unbeschränkten Anfechtung der Ver-

fügung vom 17. Februar und 25. März 1922 in formeller

und materieller Beziehung offen stand, nicht erschöptt.

Die' erste dieser Verfügungen unterlag nach § 241 der

kantonalen ZPO einer richterlichen Überprüfung auf

Grund einer Parteiverhandlung, an der die Rekurrenten

r

t

f

Organisation der Bundesrechtsptlege. N° 15.

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ihre "Anfechtungsgründe geltend machen konnten. Sie

ist dann allerdings am 25. März bestätigt worden; aber

auch diese Verfügung. über die sich die Rekurrenten

ebenfalls beschweren, konnte nach § 246 ZPO noch vor

dem in der Hauptsache zuständigen Gerichte, also vor

dem Bezirksgericht und allenfalls im Appellationsver-

fahren vor dem Obergericht, angefochten werden. Infolg~­

dessen kann das Bundesgericht nach feststehender PraxIS

auf die Beschwerde, soweit darin Art. 4 BV angerufen

wird, nicht eintreten.

2. -

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass

die Rekurrenten auch geltend machen wollen, es handle

sich um einen auf das kantonale Recht gestützten, ver-

schleierten Arrest, der bundesrechtswidrig sei.' Insofern

hat man es mit einer Beschwerde aus Art. 2 über-

gangsbestimmungen zur BV, wegenVetletzung der dero-

gatorischen Kraft des Bundesrechts, speziell der Art.

271 ff. SchKG, gegenüber dem kantonalen ~ec~te zu

tun. Allein auch für eine solche Beschwerde ISt die ~­

schöpfung des kantonalen Instanzenzuges . erforderlich.

Das Bundesgericht hat sich zwar ursprünglich auf den

Standpunkt gestellt, dass der staatsrechtliche Re~urs

nur ausnahmsweise an diese Voraussetzung geknupft

werden dürfe, indem es darauf abstellte, dass Art. 178

Ziffer 1 (fruher Art. 59) OG nicht von letztinstallzlichen

Verfügungen spreche, und es hat demgemäss das Rechts-

mittel, wenn es sich um die Anwendung der Bundes-

verfassung -

mit Ausnahme des Art. 4 -

oder der

Bundesgesetzgebung handelte, seinerzeit regelmässig auch

ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zuge-

lassen (AS 5 S. 314; 1'- S. 114 und 470; 19 S. 60). Mit

dem Entscheid in Sachen Jäggli gegen Gunzinger vom

13. Juli 1910 (AS 36 I S. 381) gab es jedoch grund~tzli~~

seinen bisherigen Standpunkt auf und sprach slch fur

die Auffassung aus, dass der staatsrechtliche Rekurs als

ausserordentliches Rechtsmittel in. der' Regel erst er-

grifIen werden könne. wenn der Rekurrent vorher die für'

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Staatsrecht.

die Beurteilung der Beschwerdegründe zuständigen or-

dentlichen kantonalen Instanzen durchlaufen habe. DeIjl-

gemäss wurden dann auch die Beschwerden wegen Ver-

letzung der Pressfreiheit und der Handels- und Gewerbe-

freiheit an diese Voraussetzung geknüpft (AS45 I S. 246;

46 I S. 274). Dasselbe muss nun wohl für die Beschwerde

wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundes-

rechts gelten, zum mindesten dann, wenn es sich, wie im

vorliegenden Fall, nicht um einen Kompetenzkonflikt zwi-

schen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen

Bundes- und Kantonsbehörden handelt. Zu diesem Schluss

führt insbesondere die Erwägung, dass weitaus in den

meisten Fällen' gegen die Anwendung kantonalen anstatt

eidgenössischen Rechtes auf eidgenössischem Boden

bloss mit der zivilrechtlichen Beschwerde oder der Be-

rufung Schutz gestrcbt werden kann, und das Organisa-

tionsgesetz diese Rechtsmittel in Art. 58 und 87 aus-

drücklich nur gegenüber letztinstanzlichen kantonalen

Entscheiden zulässt.

16. Urten Tom I. Juni 1915 i. S. Staatsanwaltschaft

dei Ka.ntons Zürich gegen Eng1a.rcl.

Frage der Legitimation von Behörden, speziell der Staats-

anwaltschaft, zur staatsrechtlichen Beschwerde.

A. -

Durch Verfügung vom 8. Oktober 1919 hat die

Direktion der Polizei des Kantons Zürich den Beschwerde-

gegner Englard in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 der

bundesrätlichen Verordnung vom 21. November 1917

betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Aus-

länder aus dem Gebiete der Schweiz ausgewiesen Ul}d

ihm die Rückkehr in die Schweiz ohne ausdrückliche

Bewilligung der zürcherischen

Polizei direktion ver-

boten mit der Androhung ihn im Uebertretungsfalle

Organisation der Bundesrechtspftege. N- 16.

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dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams

nach § 80 des zürcherischen StGB zu überweisen. Als

Englard am 2. März 1921 mit einem vom Schweizerischen

Konsulate in Leipzig visierten Pass~ wieder in die Schweiz

einreiste, wurde er von den schaffhauserischen Behörden

verhaftet, nach Zürich übergeführt und daselbst wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche, von kompetenter

Stelle erlassene Verfügung in Strafuntersuchung ge-

zogen.

Das Bezirksgericht sprach ihn durch Urteil vom 15.

April 1921 frei. (... Urteilsbegründung ...)

rInfolge Berufung der Staatsanwaltschaft hat das

zürcherische Obergericht durch Urteil vom 2. Juni 1921

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides den

Angeklagten des Ungehorsams gegen eine amtliche,

von kompetenter Stelle erlassene Verfügung schuldig

erklärt und zu einer Geldbusse von Fr. 60.- und der

Bezahlung der Kosten verurteilt. (... UrteilsbegrÜlldung ...)

B. -

Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Ange-

schuldigten hin hob das zürcherische Kassationsgericht

am 12. Dezember 1921 das obergerichtliche Urteil auf

und sprach den Angeklagten von Schuld und Strafe

frei unter Belastung der Gerichtskasse mit den Kosten.

(... Urteilsbegründung ...)

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft

des Kantons Zürich beim Bundesgerichte einerseits

einen staatsrechtlichen Rekurs, anderseits eine straf-

rechtliche Kassationsbeschwerde eingereicht. Im staats-

rechtlichen Verfahren beantragt sie Aufhebung des

angefochtenen Urteils wegen Verletzung des Art. 4

BV und Rückweisung des Falles zu· neuer Beurteilung

an das zürcherische Kassationsgericht. Die Verletzung

des Art. 4 BV erblickt sie in einer willkürlichen Aus-

legung verschiedener kantonaler Gesetzesbestimmungen

(§ 24 Ziffer 8 des Gesetzes betr. die Organisation des

Regierungsrates, des § 80 des. zürcherischen StGBund

des § 328 der zürcherischen StPO).