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StaatsreCht.
contre Bourderye (RO 29 I p. 163 et suiv.). Dans cette
affaire il s'agissait comme en l'espece d'un defendeur
domicilie en Suisse, mais le demandeur avait aussi son
domicil~ dans ce pays et l'immeuble se trouvait egale-
ment en Suisse et non pas en France. Le Tribunal fMeral
a nie l'applicabilite de la convention dans ce cas parce
qu'il ne pouvait y avoir conflit de competence entre les
tribunaux des deux pays, tandis que ce conflit est pos-
sible lorsque le defendeur est domicilie ·dans run des
Etats mais que l'immeuble est situe dans l'autre Etat
(arret cite p. 166). Quant a rarret Pourchet contre
Mairet (RO 45 I p. 80), il reconnatt expressement que
rart. 4, seconde partie, du traite permet au proprietaire
habitant le lien de la situation de l'immeuble d'actionner
devant le Tribunal de cet endroit le defendeur domicilie
dans l'autre pays, lorsqu'il a contre lui une action per-
sonnelle concernant la jouissance de l'immeuble.
6. -
La question de for relevant en l'espece de la
convention internationale. les dispositions de la loi d'or-
ganisation judiciaire genevoise n'entrent pas en conside-
ration.
Le Tribunal IMiral prQnonce:
Le recours est rejere.
Organisation der Bundesrechtspftege. Ne 15.
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VIII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
15. Auszug ~us dem Urteil Tom 6. Kai 1922
i. S. Kunz 8G Genossen gegen Bürgergemeinde Beinach.
Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
,für eine Beschwerde wegen Missachtung der de~ogatorischeh
Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Rechte.
A. -
Nachdem Frau Johanna Kunz-Schmidlin in
Reinach gestorben war, musste die Bürgergemeinde Rei-
nach ihren überlebenden Ehemann Augustin Kunz wegen
Armut in einer Anstalt versorgen. Hieraus leitet sie eine
Ersatzforderung gegen die Erben der Ehefrau ab und er-
wirkte daher vom Bezirksgerichtspräsidenten von Arles-
heim am 17. Februar 1922 folgende provisorische Ver-
fügung : « Die Bezirksschreiberei Arleshe~ wird gemäss
PO § 240 u. ff. richterlich angehalten von der Erbmasse
der verstorbenen Frau Johanna Kunz-Schmidlin nichts
herauszugeben, da diese Erbmasse vorläufig richterlich
beschlagnahmt ist. Die Bürgergemeinde Reinach erhält
hiermit Frist bis zum 21. Februar 1922 beim Gerichte das
Begehren um Vorladung der Parteien zu stellen zur Be-
handlung der Verfügung.
B. -
Gegen diese Verfügung haben die Erben Mathilde
und Friedrich Kunz, sowie die Bezirksschreiberei Ades-
heim am 17. März 1922 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf-
hebung.
.
.
Sie beschweren sich u. a. über Willkür, sowie deshalb,
weil die Rekursbeklagte gegen die Unterstützungspflich-
tigen nicht auf dem ordentlichen Prozess- und Betrei-
bungswege vorgehe und « ohne Betreibung, ja sogar ohne
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Staatsrecht.
Arrest, sogar ohne eine verfalle!le Forderung zu haben,
für eine zukünftige eveniuelle eine ganze Erbschaft be-
schlagnahmt » werde.
Am 25. März 1922 verfügte der Bezirksgerichtspräsi-
dent : ({ Die Präsidial-Verfügung vom 17. Februar 1922
wird bestätigt. Die Eingabe des Bürgergemeinderates
vom 21. Februar 1922 wird als Anhängigmachung der
ordentlichen Prozessklage gemäss PO § 244 bei den Akten
behalten. »
C. -
Der Bezirksgerichtspräsident hat zur Beschwerde
erklärt: ({ Ich beantrage, auf die Beschwerde nicht einzu-
treten, weil die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des
Gerichtspräsidiüms Arlesheim vom 17. Febrqar 1922 ma-
teriell und formell Gegenstand des sog. Bestätigungsver-
fahrens ist gemäss kant. PO § 240 ff., das bei den Parteien
nach gefällter Verfügung das rechtliche Gehör über die
Verfügung garantiert, zunächst gemäss § 241 vor dem
verfügenden Einzelrichter; dann vor dem Plenargericht
(§ 244) innerhalb des materiellen Prozesses mit Appella-
tion an das Obergericht, immer wiederum sich beziehend
auf die formelle Zulässigkeit und materielle Begründet-
heit der Verfügung. »
D. -
In einer Replik machen .die Rekurrenten geltend,
dass auf die Beschwerde einzutreten sei,' weil das Recht
zur Anwendung des § 240 ZPO im vorliegenden Falle be-
stritten werde. Sie erklären, dass sich ihre Beschwerde
auch gegen die Verfügung vom 25. März 1922 richte.
Das Bundesgericht ist auf die unter B erwähnten Be-
schwerdegrunde aus folgenden Erwägungen nicht ein-
getreten:
1. - Die Rekurrenten haben den kantonalen Instanzen-
zug, der ihnen zur unbeschränkten Anfechtung der Ver-
fügung vom 17. Februar und 25. März 1922 in formeller
und materieller Beziehung offen stand, nicht erschöptt.
Die' erste dieser Verfügungen unterlag nach § 241 der
kantonalen ZPO einer richterlichen Überprüfung auf
Grund einer Parteiverhandlung, an der die Rekurrenten
r
t
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Organisation der Bundesrechtsptlege. N° 15.
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ihre "Anfechtungsgründe geltend machen konnten. Sie
ist dann allerdings am 25. März bestätigt worden; aber
auch diese Verfügung. über die sich die Rekurrenten
ebenfalls beschweren, konnte nach § 246 ZPO noch vor
dem in der Hauptsache zuständigen Gerichte, also vor
dem Bezirksgericht und allenfalls im Appellationsver-
fahren vor dem Obergericht, angefochten werden. Infolg~
dessen kann das Bundesgericht nach feststehender PraxIS
auf die Beschwerde, soweit darin Art. 4 BV angerufen
wird, nicht eintreten.
2. -
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass
die Rekurrenten auch geltend machen wollen, es handle
sich um einen auf das kantonale Recht gestützten, ver-
schleierten Arrest, der bundesrechtswidrig sei.' Insofern
hat man es mit einer Beschwerde aus Art. 2 über-
gangsbestimmungen zur BV, wegenVetletzung der dero-
gatorischen Kraft des Bundesrechts, speziell der Art.
271 ff. SchKG, gegenüber dem kantonalen ~ec~te zu
tun. Allein auch für eine solche Beschwerde ISt die ~
schöpfung des kantonalen Instanzenzuges . erforderlich.
Das Bundesgericht hat sich zwar ursprünglich auf den
Standpunkt gestellt, dass der staatsrechtliche Re~urs
nur ausnahmsweise an diese Voraussetzung geknupft
werden dürfe, indem es darauf abstellte, dass Art. 178
Ziffer 1 (fruher Art. 59) OG nicht von letztinstallzlichen
Verfügungen spreche, und es hat demgemäss das Rechts-
mittel, wenn es sich um die Anwendung der Bundes-
verfassung -
mit Ausnahme des Art. 4 -
oder der
Bundesgesetzgebung handelte, seinerzeit regelmässig auch
ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zuge-
lassen (AS 5 S. 314; 1'- S. 114 und 470; 19 S. 60). Mit
dem Entscheid in Sachen Jäggli gegen Gunzinger vom
13. Juli 1910 (AS 36 I S. 381) gab es jedoch grund~tzli~~
seinen bisherigen Standpunkt auf und sprach slch fur
die Auffassung aus, dass der staatsrechtliche Rekurs als
ausserordentliches Rechtsmittel in. der' Regel erst er-
grifIen werden könne. wenn der Rekurrent vorher die für'
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Staatsrecht.
die Beurteilung der Beschwerdegründe zuständigen or-
dentlichen kantonalen Instanzen durchlaufen habe. DeIjl-
gemäss wurden dann auch die Beschwerden wegen Ver-
letzung der Pressfreiheit und der Handels- und Gewerbe-
freiheit an diese Voraussetzung geknüpft (AS45 I S. 246;
46 I S. 274). Dasselbe muss nun wohl für die Beschwerde
wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundes-
rechts gelten, zum mindesten dann, wenn es sich, wie im
vorliegenden Fall, nicht um einen Kompetenzkonflikt zwi-
schen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen
Bundes- und Kantonsbehörden handelt. Zu diesem Schluss
führt insbesondere die Erwägung, dass weitaus in den
meisten Fällen' gegen die Anwendung kantonalen anstatt
eidgenössischen Rechtes auf eidgenössischem Boden
bloss mit der zivilrechtlichen Beschwerde oder der Be-
rufung Schutz gestrcbt werden kann, und das Organisa-
tionsgesetz diese Rechtsmittel in Art. 58 und 87 aus-
drücklich nur gegenüber letztinstanzlichen kantonalen
Entscheiden zulässt.
16. Urten Tom I. Juni 1915 i. S. Staatsanwaltschaft
dei Ka.ntons Zürich gegen Eng1a.rcl.
Frage der Legitimation von Behörden, speziell der Staats-
anwaltschaft, zur staatsrechtlichen Beschwerde.
A. -
Durch Verfügung vom 8. Oktober 1919 hat die
Direktion der Polizei des Kantons Zürich den Beschwerde-
gegner Englard in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 der
bundesrätlichen Verordnung vom 21. November 1917
betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Aus-
länder aus dem Gebiete der Schweiz ausgewiesen Ul}d
ihm die Rückkehr in die Schweiz ohne ausdrückliche
Bewilligung der zürcherischen
Polizei direktion ver-
boten mit der Androhung ihn im Uebertretungsfalle
Organisation der Bundesrechtspftege. N- 16.
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dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams
nach § 80 des zürcherischen StGB zu überweisen. Als
Englard am 2. März 1921 mit einem vom Schweizerischen
Konsulate in Leipzig visierten Pass~ wieder in die Schweiz
einreiste, wurde er von den schaffhauserischen Behörden
verhaftet, nach Zürich übergeführt und daselbst wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche, von kompetenter
Stelle erlassene Verfügung in Strafuntersuchung ge-
zogen.
Das Bezirksgericht sprach ihn durch Urteil vom 15.
April 1921 frei. (... Urteilsbegründung ...)
rInfolge Berufung der Staatsanwaltschaft hat das
zürcherische Obergericht durch Urteil vom 2. Juni 1921
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides den
Angeklagten des Ungehorsams gegen eine amtliche,
von kompetenter Stelle erlassene Verfügung schuldig
erklärt und zu einer Geldbusse von Fr. 60.- und der
Bezahlung der Kosten verurteilt. (... UrteilsbegrÜlldung ...)
B. -
Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Ange-
schuldigten hin hob das zürcherische Kassationsgericht
am 12. Dezember 1921 das obergerichtliche Urteil auf
und sprach den Angeklagten von Schuld und Strafe
frei unter Belastung der Gerichtskasse mit den Kosten.
(... Urteilsbegründung ...)
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich beim Bundesgerichte einerseits
einen staatsrechtlichen Rekurs, anderseits eine straf-
rechtliche Kassationsbeschwerde eingereicht. Im staats-
rechtlichen Verfahren beantragt sie Aufhebung des
angefochtenen Urteils wegen Verletzung des Art. 4
BV und Rückweisung des Falles zu· neuer Beurteilung
an das zürcherische Kassationsgericht. Die Verletzung
des Art. 4 BV erblickt sie in einer willkürlichen Aus-
legung verschiedener kantonaler Gesetzesbestimmungen
(§ 24 Ziffer 8 des Gesetzes betr. die Organisation des
Regierungsrates, des § 80 des. zürcherischen StGBund
des § 328 der zürcherischen StPO).