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Staatsrecht.
die Beurteilung der Beschwerdegründe zuständigen or-
dentlichen kantonalen Instanzen durchlaufen habe. DeIJl-
gemäss wurden dann auch die Beschwerden wegen Ver-
letzung der PresSfreiheit und der Handels- und Gewerbe-
freiheit an diese Voraussetzung geknüpft (AS 45 I S. 246;
46 I S. 274). Dasselbe muss nun wohl für die Beschwerde
wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundes-
rechts gelten, zum mindesten dann, wenn es sich, wie im
vorliegenden Fall, nicht nm einen Kompetenzkonflikt zwi-
schen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen
Bundes- und Kantonsbehörden handelt. Zu diesem Schluss
führt insbesond.ere die Erwägung, dass weitaus in den
meisten Fällen gegen die Anwendung kantonalen anstatt
eidgenössischen Rechtes auf eidgenössischem Boden
bloss mit der zivilrech:f;lichell Beschwerde oder der Be-
rufung Schutz gesucht werden kann, und das Organisa-
tionsgesetz diese Rechtsmittel in Art. 58 und 87 aus-
drücklich nur gegenüber letztinstanzlichell kantonalen
Entscheiden zulässt.
16. Urteil Tom a. Juni 19aa i. S. Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich gegen Inglarcl.
Frage der Legitimation von Behörden, speziell der Staats-
anwaltschaft, zur staatsrechtlichen Bescnwerde.
A. -
Durch Verfügung vom 8. Oktober 1919 hat die
Direktion der Polizei des Kantons Zürich den Beschwerde-
gegner Englard in Anwendung von Art. 28 AbS. 2 der
bundesrätlichen Verordnung vom 21. November 1917
betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Aus-
länder aus dem Gebiete der Schweiz ausgewiesen UlJd
ihm die Rückkehr in die Schweiz ohne ausdrückliche
Bewilligung der
zürcherischen
Polizeidirektion ver-
boten mit der Androhung ihn im Uebertretungsfalle
Organisation der.Bundesreehtapfiege. N° 16.
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dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams
nach § 80 des zürcherischen StGB zu überweisen. Als
Englard am 2. März 1921 mit einem vom Schweizerischen
Konsulate in Leipzig visierten Pass~ wieder in die Schweiz
einreiste, wurde er von den schaffhauserischen Behörden
verhaftet, nach Zürich übergeführt und daselbst wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche, von kompetenter
Stelle erlassene Verfügung in Strafuntersuchung ge-
zogen.
Das Bezirksgericht sprach ihn durch Urteil vom 15.
April 1921 frei. (... Urteilsbegründung ...)
,Infolge Berufung der Staatsanwaltschaft hat das
zürcherische Obergericht durch Urteil vom 2. Juni 1921
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides den
Angeklagten des Ungehorsams gegen eine amtliche,
von kompetenter Stelle erlassene Verfügung schuldig
erklärt und zu einer Geldbusse von Fr. 60.- und der
Bezahlung der Kosten verurteilt. (... Urteilsbegründung ...)
B. -
Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Ange-
schuldigten hin hob das zürcherische Kassationsgericht
am 12. Dezember 1921 das obergerichtliche Urteil auf
und sprach den Angeklagten von Schuld und Strafe
frei unter Belastung der Gerichtskasse mit den Kosten.
(... Urteilsbegründung ...)
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich beim Bundesgerichte einerseits
einen staatsrechtlichen Rekurs, anderseits eine straf-
rechtliche Kassationsbeschwerde eingereicht. Im staats-
rechtlichen Verfahren beantragt sie Aufhebung des
angefochtenen Urteils wegen Verletzung des Art. 4
BV und Rückweisung des Falles zu' neuer Beurteilung
an das zürcherische Kassationsgericht. Die Verletzung
des Art. 4 BV erblickt sie in einer willkürlichen Aus-
legung verschiedener kantonaler Gesetzesbestimmungen
(§ 24 Ziffer 8 des Gesetzes betr. die Organisation des
Regierungsrates, des § 80 des. zürcherischen StGB und
des § 328 der zürcherischen StPO).
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Staatsrecht. '
D. -
Der Beschwerdegegner Englard beantragt, den
Rekurs abzuweisen, die Kosten dem Kanton Zürich
aufzuerlegen und ihm, dem
Be~chwerdegegner, eine
angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich als be-
schwerdebeklagte Behörde stellt durch seinen Referenten
in der vorwürfigen Strafsache den Antrag, die Beschwerde
wegen mangelnder Legitimation des Beschwerdeführers,
eventuell aber als materiell unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Legitimation der zürcherischen Staatsan-
waltschaft zur Beschwerde ist zwar nicht vom Beschwerde-
gegner Englard, wohl aber vom Kassationsgerichte als
beschwerdebeklagt~r Behörde bestritten worden und das
BUndesgericht hat sie zudem von Amtes wegen zu
prüfen. In Uebereinstimmung mit der bisherigen Recht-
sprechung (AS 22 Nr. 8 S. 27 f28 und namentlich 33 I
Nr. 58 in Sachen Kündig) ist der rekurrierenden Staats-
anwaltschaft das Recht zur Beschwerdeführung ab-
zuerkennen: Die Beschwerde, die sich materiell auf
den Art. 4 BV stützt, kann prozessualisch nur eine
solche nach Art. 178 OG sein; um eine sonstige im staats-
rechtlichen Verfahren. zu erledigende Streitigkeit kann
es sich bei dem vorliegenden' Anstande zwischen der
Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgerichte nicht
handeln. Nun räumt der Art. 178 OG das Beschwerde-
recht in seiner Ziffer 2 den « Bürger~ (privaten) und
Korporationen » ein, als ein Rechtsmittel gegen « Rechts-
verletzungen », die sie durch behördliche ((Verfügungen
und Erlasse erlitten» haben, also eiI;l Rechtsmittel,
durch das ein Rechtssubjekt gegen einen .mrechtmässigen
Eingriff der öffentlichen Gewalt in seine persönliche
Rechtssphäre geschützt werden soll. Danach kann aber
nicht auch der Staat als Inhaber dieser Gewalt oder
eine als sein Organ handelnde Behörde beschwerde-
berechtigt sein; weder er noch die Behörde als solche
Organisation der Bundesrechtspßege., N° 16.
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können durch die von dieser selbst herrührenden, als
staatliche. 'Villensakte geltenden
« Verfügungen und
Erlasse» Rechtsverletzungen erleiden. Der Staat ge-
hört nicht zu den in der Ziffer 2 als beschwerdeberechtigt
bezeichneten Korporationen. Mag er auch korporativen
Charakter haben, so unterscheidet er sich von ihnen
dadurch dass alle rechtliche Macht von ihm ausgeht
und in ihm vereinigt ist, soweit er sie nicht an die ihm
unterstellten Bürger und Korporationen als Träger
privaten oder öffentlichen Rechtes delegie:t hat. Auch
den öffentlichen Korporationen, namentlich den Ge-
meinden als Gebietskörperschaften, die mit einer die
staatliche Kompetenz beschränkenden Autonomie aus-
gestattet sind, hat die Praxis das Recht zur Beschwerde-
führung nach Art. 178 eingeräumt (vgl. 40 I Nr. 30
S. 278 und die dort genannten Präjudizien) und es r~cht
fertigt sich diese ausdehnende Auslegung des Artikels
dadurch dass die Autonomie der Gemeinden und der
öffentlichen Selbstverwaltungskörper im allgemeinen,
gleich wie die selbständige Rechtssphäre privater Einzel-
oder Kollektivpersonen, durch staatliche Verfügungen
oder Erlasse Rechtsverletzungen erleiden kann. Den
Art. 178 aber' auch da anzuwenden, wo sich weder
Staat und Privater, noch Staat und die zur Wah~ng
ihrer Autonomie auftretende öffentliche KorporatIon
gegenüberstehen, sondern verschiedene Behörden des
Staates selbst, Iiesse sich mit der Natur und dem Zwecke
der Beschwerde des Art. 178 als eines Rechtsmittels zum
Schutze einer individuellen Rechtssphäre nicht mehr ver·
einbaren. Die Beschwerde nähme dann den Charakter
eines Rechtsmittels zu Lösung von Konflikten, nament-
lich Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen. staat-
lichen Behörden an. Dabei ist zu bemerken, dass die Per-
sonen die als Mitglieder oder einzeln die behördlichen
Funktionen versehen, durch den Konflikt als solchen
in: ihrer eigenen Rechtssphäre nicht berührt .w:er~en
ul1d daher nicht etwa für sich zur Beschwerde legItimIert
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Staatsrecht.
sein können (30 I Nr. 43 S. 248 und dortige Zitate;,
31 I Nr. 49 S. 275,; 33 I Nr. 58 S. 369/70); ihre Legiti-
'mation muss sich aus einem besondern, in ihrer Person
gegebenen Interesse ableiten lassen (30 I S. 248 f.).
Zur Entscheidung von Konflikten zwischen Behörden
kann nun freilich das Bundesgericht als Staatsgerichts-
hof, wenn 'auch nicht auf Grund, von Art. 178, dann
zuständig sein" wenn es sich um Behörden verschiedener
Kantone oder eines Kantons und des Bundes handelt
(s. besonders Art. 175 Ziffern 1 und 2 OG). Eine Zu-
ständigkeit für innerkantonale Konflikte aber lässt
sich aus dem OG nicht entnehmen; solche müssen viel-
mehr nach deJi dafür geltenden Verfassungs- und Ge-
setzesbestimmungen und vor den dafür' bestimmten
kantonalen Behörden (Grossrat ete.) ihre Erledigung
finden.
.'
Bei der Staatsanwaltschaft im besondern rechtfertigt
sich eine andere Lösung der Legitimationsfrage auch
nicht etwa deshalb, weil mit ihrer Mitwirkung im Straf-
prozess die Verfolgung des staatlichen Strafanspruches
formell den Charakter eines dem Zivilprozesse ähnlichen
Prozessverfahrens zwiSChen Parteien vor einem Richter
annimmt. Der prozessualischen l}nterscheidung zwischen
dem öffentlichen Ankläger, der den' Strafanspruch
geltend macht, und dem Strafrichter, der ihn beurteilt,
liegt keine Verschiedenheit der Rechtssubjekte zu Grunde,
wie im Zivilprozesse im Verhältnis sowohl des Klägers
als des Beklagten und im Strafprozesse im Verhältnis
des Angeklagten zum Richter als staatlicher Behörde.
Staatsanwaltschaft und Strafrichter sind vielmehr nur
verschiedene Organe des Staates als eines einheitlichen
Rechtssubjektes, die bei der Ausübung der Strafgerichts-
barkeit verschiedene, aber einander ergänzende Funk-
tionen versehen: der Staatsanwalt die, Wahrung des
staatlichen Interesses an der wirksamen Durchsetzung
des möglichen, aber noch nicht feststehenden Strafan-
spruchs, der Strafrichter die Wahrung des staatlichen
OrganisaÜOD der Buodesrechtsptlege. Na 16.
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Interesses an einer gerechten Behandlung auch des
Angeklagten und daher an einer unparteiischen Prüfung
des geltend gemachten Anspruchs. Das freisprechende
Urteil, das der Richter fällt, die «Verfügu~g », die er
mit ihm trifft, kann für den Staat, auch SOWeit er vorher
im Strafprozesse durch den Staatsanwalt gehandelt
hat, keine von ihm «erlittene Rechtsverletzung » nach
Art. 178 bilden. Es ist ein Rechtsakt des Staates selbst,
bei dessen Zustandekommen ' die Staatsanwaltschaft in
vorbereitender Weise, wenn auch mit der Absicht auf
einen anderen Erfolg, ebenfalls mitgewirkt hat. Unter
Umständen kann es der Staatsanwalt als dem objektiven
Rechte zuwider vor einer obern kantonalen Strafbehörde
anfechten, oder auch vor Bundesgericht, soweit diesem
die Strafrechtspflege obliegt, nicht aber vor Bundes-
gericht als Staatsgerichtshof und mit dem Anspruch auf
den verfassungsmässigen Schutz individuellen Rechtes.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird wegen mangelnder Legiti-
mation der beschwerdeführenden Partei nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 7 und 12. -
Voir aussi n° 7 et 12.