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48_I_106

BGE 48 I 106

Bundesgericht (BGE) · 1919-10-08 · Deutsch CH
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106

Staatsrecht.

die Beurteilung der Beschwerdegründe zuständigen or-

dentlichen kantonalen Instanzen durchlaufen habe. DeIJl-

gemäss wurden dann auch die Beschwerden wegen Ver-

letzung der PresSfreiheit und der Handels- und Gewerbe-

freiheit an diese Voraussetzung geknüpft (AS 45 I S. 246;

46 I S. 274). Dasselbe muss nun wohl für die Beschwerde

wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundes-

rechts gelten, zum mindesten dann, wenn es sich, wie im

vorliegenden Fall, nicht nm einen Kompetenzkonflikt zwi-

schen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen

Bundes- und Kantonsbehörden handelt. Zu diesem Schluss

führt insbesond.ere die Erwägung, dass weitaus in den

meisten Fällen gegen die Anwendung kantonalen anstatt

eidgenössischen Rechtes auf eidgenössischem Boden

bloss mit der zivilrech:f;lichell Beschwerde oder der Be-

rufung Schutz gesucht werden kann, und das Organisa-

tionsgesetz diese Rechtsmittel in Art. 58 und 87 aus-

drücklich nur gegenüber letztinstanzlichell kantonalen

Entscheiden zulässt.

16. Urteil Tom a. Juni 19aa i. S. Staatsanwaltschaft

des Kantons Zürich gegen Inglarcl.

Frage der Legitimation von Behörden, speziell der Staats-

anwaltschaft, zur staatsrechtlichen Bescnwerde.

A. -

Durch Verfügung vom 8. Oktober 1919 hat die

Direktion der Polizei des Kantons Zürich den Beschwerde-

gegner Englard in Anwendung von Art. 28 AbS. 2 der

bundesrätlichen Verordnung vom 21. November 1917

betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Aus-

länder aus dem Gebiete der Schweiz ausgewiesen UlJd

ihm die Rückkehr in die Schweiz ohne ausdrückliche

Bewilligung der

zürcherischen

Polizeidirektion ver-

boten mit der Androhung ihn im Uebertretungsfalle

Organisation der.Bundesreehtapfiege. N° 16.

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dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams

nach § 80 des zürcherischen StGB zu überweisen. Als

Englard am 2. März 1921 mit einem vom Schweizerischen

Konsulate in Leipzig visierten Pass~ wieder in die Schweiz

einreiste, wurde er von den schaffhauserischen Behörden

verhaftet, nach Zürich übergeführt und daselbst wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche, von kompetenter

Stelle erlassene Verfügung in Strafuntersuchung ge-

zogen.

Das Bezirksgericht sprach ihn durch Urteil vom 15.

April 1921 frei. (... Urteilsbegründung ...)

,Infolge Berufung der Staatsanwaltschaft hat das

zürcherische Obergericht durch Urteil vom 2. Juni 1921

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides den

Angeklagten des Ungehorsams gegen eine amtliche,

von kompetenter Stelle erlassene Verfügung schuldig

erklärt und zu einer Geldbusse von Fr. 60.- und der

Bezahlung der Kosten verurteilt. (... Urteilsbegründung ...)

B. -

Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Ange-

schuldigten hin hob das zürcherische Kassationsgericht

am 12. Dezember 1921 das obergerichtliche Urteil auf

und sprach den Angeklagten von Schuld und Strafe

frei unter Belastung der Gerichtskasse mit den Kosten.

(... Urteilsbegründung ...)

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft

des Kantons Zürich beim Bundesgerichte einerseits

einen staatsrechtlichen Rekurs, anderseits eine straf-

rechtliche Kassationsbeschwerde eingereicht. Im staats-

rechtlichen Verfahren beantragt sie Aufhebung des

angefochtenen Urteils wegen Verletzung des Art. 4

BV und Rückweisung des Falles zu' neuer Beurteilung

an das zürcherische Kassationsgericht. Die Verletzung

des Art. 4 BV erblickt sie in einer willkürlichen Aus-

legung verschiedener kantonaler Gesetzesbestimmungen

(§ 24 Ziffer 8 des Gesetzes betr. die Organisation des

Regierungsrates, des § 80 des. zürcherischen StGB und

des § 328 der zürcherischen StPO).

t08

Staatsrecht. '

D. -

Der Beschwerdegegner Englard beantragt, den

Rekurs abzuweisen, die Kosten dem Kanton Zürich

aufzuerlegen und ihm, dem

Be~chwerdegegner, eine

angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich als be-

schwerdebeklagte Behörde stellt durch seinen Referenten

in der vorwürfigen Strafsache den Antrag, die Beschwerde

wegen mangelnder Legitimation des Beschwerdeführers,

eventuell aber als materiell unbegründet abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Legitimation der zürcherischen Staatsan-

waltschaft zur Beschwerde ist zwar nicht vom Beschwerde-

gegner Englard, wohl aber vom Kassationsgerichte als

beschwerdebeklagt~r Behörde bestritten worden und das

BUndesgericht hat sie zudem von Amtes wegen zu

prüfen. In Uebereinstimmung mit der bisherigen Recht-

sprechung (AS 22 Nr. 8 S. 27 f28 und namentlich 33 I

Nr. 58 in Sachen Kündig) ist der rekurrierenden Staats-

anwaltschaft das Recht zur Beschwerdeführung ab-

zuerkennen: Die Beschwerde, die sich materiell auf

den Art. 4 BV stützt, kann prozessualisch nur eine

solche nach Art. 178 OG sein; um eine sonstige im staats-

rechtlichen Verfahren. zu erledigende Streitigkeit kann

es sich bei dem vorliegenden' Anstande zwischen der

Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgerichte nicht

handeln. Nun räumt der Art. 178 OG das Beschwerde-

recht in seiner Ziffer 2 den « Bürger~ (privaten) und

Korporationen » ein, als ein Rechtsmittel gegen « Rechts-

verletzungen », die sie durch behördliche ((Verfügungen

und Erlasse erlitten» haben, also eiI;l Rechtsmittel,

durch das ein Rechtssubjekt gegen einen .mrechtmässigen

Eingriff der öffentlichen Gewalt in seine persönliche

Rechtssphäre geschützt werden soll. Danach kann aber

nicht auch der Staat als Inhaber dieser Gewalt oder

eine als sein Organ handelnde Behörde beschwerde-

berechtigt sein; weder er noch die Behörde als solche

Organisation der Bundesrechtspßege., N° 16.

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können durch die von dieser selbst herrührenden, als

staatliche. 'Villensakte geltenden

« Verfügungen und

Erlasse» Rechtsverletzungen erleiden. Der Staat ge-

hört nicht zu den in der Ziffer 2 als beschwerdeberechtigt

bezeichneten Korporationen. Mag er auch korporativen

Charakter haben, so unterscheidet er sich von ihnen

dadurch dass alle rechtliche Macht von ihm ausgeht

und in ihm vereinigt ist, soweit er sie nicht an die ihm

unterstellten Bürger und Korporationen als Träger

privaten oder öffentlichen Rechtes delegie:t hat. Auch

den öffentlichen Korporationen, namentlich den Ge-

meinden als Gebietskörperschaften, die mit einer die

staatliche Kompetenz beschränkenden Autonomie aus-

gestattet sind, hat die Praxis das Recht zur Beschwerde-

führung nach Art. 178 eingeräumt (vgl. 40 I Nr. 30

S. 278 und die dort genannten Präjudizien) und es r~cht­

fertigt sich diese ausdehnende Auslegung des Artikels

dadurch dass die Autonomie der Gemeinden und der

öffentlichen Selbstverwaltungskörper im allgemeinen,

gleich wie die selbständige Rechtssphäre privater Einzel-

oder Kollektivpersonen, durch staatliche Verfügungen

oder Erlasse Rechtsverletzungen erleiden kann. Den

Art. 178 aber' auch da anzuwenden, wo sich weder

Staat und Privater, noch Staat und die zur Wah~ng

ihrer Autonomie auftretende öffentliche KorporatIon

gegenüberstehen, sondern verschiedene Behörden des

Staates selbst, Iiesse sich mit der Natur und dem Zwecke

der Beschwerde des Art. 178 als eines Rechtsmittels zum

Schutze einer individuellen Rechtssphäre nicht mehr ver·

einbaren. Die Beschwerde nähme dann den Charakter

eines Rechtsmittels zu Lösung von Konflikten, nament-

lich Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen. staat-

lichen Behörden an. Dabei ist zu bemerken, dass die Per-

sonen die als Mitglieder oder einzeln die behördlichen

Funktionen versehen, durch den Konflikt als solchen

in: ihrer eigenen Rechtssphäre nicht berührt .w:er~en

ul1d daher nicht etwa für sich zur Beschwerde legItimIert

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Staatsrecht.

sein können (30 I Nr. 43 S. 248 und dortige Zitate;,

31 I Nr. 49 S. 275,; 33 I Nr. 58 S. 369/70); ihre Legiti-

'mation muss sich aus einem besondern, in ihrer Person

gegebenen Interesse ableiten lassen (30 I S. 248 f.).

Zur Entscheidung von Konflikten zwischen Behörden

kann nun freilich das Bundesgericht als Staatsgerichts-

hof, wenn 'auch nicht auf Grund, von Art. 178, dann

zuständig sein" wenn es sich um Behörden verschiedener

Kantone oder eines Kantons und des Bundes handelt

(s. besonders Art. 175 Ziffern 1 und 2 OG). Eine Zu-

ständigkeit für innerkantonale Konflikte aber lässt

sich aus dem OG nicht entnehmen; solche müssen viel-

mehr nach deJi dafür geltenden Verfassungs- und Ge-

setzesbestimmungen und vor den dafür' bestimmten

kantonalen Behörden (Grossrat ete.) ihre Erledigung

finden.

.'

Bei der Staatsanwaltschaft im besondern rechtfertigt

sich eine andere Lösung der Legitimationsfrage auch

nicht etwa deshalb, weil mit ihrer Mitwirkung im Straf-

prozess die Verfolgung des staatlichen Strafanspruches

formell den Charakter eines dem Zivilprozesse ähnlichen

Prozessverfahrens zwiSChen Parteien vor einem Richter

annimmt. Der prozessualischen l}nterscheidung zwischen

dem öffentlichen Ankläger, der den' Strafanspruch

geltend macht, und dem Strafrichter, der ihn beurteilt,

liegt keine Verschiedenheit der Rechtssubjekte zu Grunde,

wie im Zivilprozesse im Verhältnis sowohl des Klägers

als des Beklagten und im Strafprozesse im Verhältnis

des Angeklagten zum Richter als staatlicher Behörde.

Staatsanwaltschaft und Strafrichter sind vielmehr nur

verschiedene Organe des Staates als eines einheitlichen

Rechtssubjektes, die bei der Ausübung der Strafgerichts-

barkeit verschiedene, aber einander ergänzende Funk-

tionen versehen: der Staatsanwalt die, Wahrung des

staatlichen Interesses an der wirksamen Durchsetzung

des möglichen, aber noch nicht feststehenden Strafan-

spruchs, der Strafrichter die Wahrung des staatlichen

OrganisaÜOD der Buodesrechtsptlege. Na 16.

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Interesses an einer gerechten Behandlung auch des

Angeklagten und daher an einer unparteiischen Prüfung

des geltend gemachten Anspruchs. Das freisprechende

Urteil, das der Richter fällt, die «Verfügu~g », die er

mit ihm trifft, kann für den Staat, auch SOWeit er vorher

im Strafprozesse durch den Staatsanwalt gehandelt

hat, keine von ihm «erlittene Rechtsverletzung » nach

Art. 178 bilden. Es ist ein Rechtsakt des Staates selbst,

bei dessen Zustandekommen ' die Staatsanwaltschaft in

vorbereitender Weise, wenn auch mit der Absicht auf

einen anderen Erfolg, ebenfalls mitgewirkt hat. Unter

Umständen kann es der Staatsanwalt als dem objektiven

Rechte zuwider vor einer obern kantonalen Strafbehörde

anfechten, oder auch vor Bundesgericht, soweit diesem

die Strafrechtspflege obliegt, nicht aber vor Bundes-

gericht als Staatsgerichtshof und mit dem Anspruch auf

den verfassungsmässigen Schutz individuellen Rechtes.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird wegen mangelnder Legiti-

mation der beschwerdeführenden Partei nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 7 und 12. -

Voir aussi n° 7 et 12.