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Staatsreoht.
auf Kassationsbeschwerde, d. h. auf ein ausserordentliches
Rechtsmittel hin ergangen, das den Nichtigkeitsklägern
in ihrer Eigenschaft· als stimmberechtigten Gemeinde-
bürgern zustand, die damit nicht Interessen des betrof-
fenen Lehrers, son4ern staatsbürgerliche Interessen wahr-
genommen haben. Beim Fehlen gegenteiliger gesetzlicher
Bestimmungen geht aber der Entscheid einer Kassations-
instanz bloss auf Aufhebung, tritt ihr Urteil, auch im Falle
der Gutheissung, nicht an die Stelle des angefochtenen
Entscheides. Das schliesst es nach dem Ausgeführten aus,
dass derjenige, der in diesem Verfahren nicht als Partei
auftrat, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den erst-
instanzlichen Entscheid daran anknüpfen könnte. Dass
ihm der Rechtsmittelentscheid ebenfalls zugestellt wird,
ändert hieran nichts, vermag, wenn im übrigen objektive
oder subjektive Voraussetzungen für die staatsrechtliche
lJeschwerde fehlen, das Recht dazu nicht wieder entstehen
zu lassen.
Da Lehrer Juon den Gemeindebeschluss nicht a.nge-
fochten hat, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde,
soweit sie von ihm geführt wird, mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges, nicht ·eingetreten werden.
Vgl. auch Nr. 28, 29 und 31. -- Voir aussinos 28, 29 et 31.
Bundesreohtliohe Abgaben. N" 33.
B. VERWALTUNGS ..
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF·
ET DISCIPLINAIRE
J. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTJONS DE DROIT FEDERAL
33. Auszug aus dem Urteil vom 10. Oktober 1947
i. S. S. gegen SteuerkommIssIon des Kantons Basel-Stadt.
M ilitärp/lichter&atz : Einkommen des ersatzpfliehtigen Ehemannes
ist auch der über Fr. 1000.- hinausgehende Beitrag, den die
Ehefrau aus dem Ertrage ihrer selbständigen Arbeit (Sondergut
nach Art. 191 Ziff. 3 ZGB) an die ehelichen Lasten leistet.
T04!e a'ea;emption du 8ervice militaire : Il ya lieu de.considerer
comme revenu du mari assujetti a. ls. taxe la. contribution
BUperieure a. 1000 fr. fournie par la famme a. titre de partiei-
pation aux eharges du menage et qu'elle a prelevee sur le pro-
duit de son travail en dehors de son activite domestique (biens
reserv6s au sens 'da l'art. 191 eh. 3 CC).
Ta88a di uenzione aal servizio militare : Devesi considera.re come
reddito deI marito assoggettato alls. iassa. milita.re anehe i1
eontributo eccedente i 1000 fr. ehe la. moglie versa a titolo di
parteeipazione agli oneri deI matrimonio e ehe preleva sul
guada.gno ottenuto lavorando per conto proprio (beile riservato
a' sensi dell'art. 191, eifra 3 CC).
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 17 MO von der
Erfüllung der Militärdienstpflicht ausgeschlossen und hat
daher den Militärpflichtersatz zu entrichten. Er will per-
sönlich in den Jahren 1942, 1943 und 1944 kein. Vermögen
besessen und wegen «Arbeitslosigkeit» auch kein Ein-
kommen. erzielt haben. Dagegen verdiente seine Ehefrau
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Verwaltungs- und Diszipliuarreeht.
als Angestellte eines Verlages in den Jahren 1943 und 1944
Fr. 3900.- und Fr. 4400.~. Dieser Erwerb wurde bei der
Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militärpflicht-
ersatz für die Steuerjahre 1943 und 1944 für die Bemessung
des Zuschlages zur Personalt&xe als Einkommen in Rech-
nung gestellt. Nach Abzug der steuerfreien Betreifnisse
ergaben sich zuschlagspflichtige Beträge von Fr. 2300.-
und Fr. 2800.-. Diese Veranlagungen wurden auf Ein-
sprache des Pflichtigen hin bestätigt. Sein Rekurs wurde
von der kantonalen Steuerkommission abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid erhebt S. Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem Antrag, die Einschätzungen für die
Jahre 1943 und 1944 gänzlich aufzuheben. Er macht gel-
tend, kraft Gesetzes sei jeder Erwerb der Ehefrau aus
selbständiger Arbeit Sondergut und könne daher nicht als
Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes der Militär-
steuer unterworfen werden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. -
Der Militärpflichtersatz besteht naoh Art. 3
Abs. 1 MStG in einer Personaltaxe und einem dem Ver-
mögen. und dem Einkommen entsprechenden Zuschlag.
Als Einkommen wird gemäss Art. 5 B daselbst in Anschlag
gebracht der Arbeitserwerb und der Ertrag von Leib-
renten, Pensionen und ähnlichen Ntitzungen. Dazu gehören
auch die Nutzungen, die dem Ersatzpflichtigen auf Grund
des ehelichen Güterrechtes zustehen. So sind nach Art. 41
Ziif. 5 a MSt V als Einkommen zu versteuern die Ein-
künfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des
Frauengutes, welche unter dem Güterstande der Güter-
verbindung gemäss Art. 195 Abs. 3 ZGB, unter Vorbehalt
der BestimmUligen über das Sondergut, ins Eigentum des
Ehemannes übergehen. Diesen Einkünften ist gleichgestellt
der von der Ehefrau aus dem Ertrage ihres Sondergutsver.
mögens und ihrer selbständigen Arbeit an die ehelichen
Lasten geleistete Beitrag, der Ertrag aus selbständiger
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Arbeit jedoch nur mit dem Fr. 1000.- übersteigenden
Betrag (Art. 41 Ziff.· 5 d MSt V). Diese Ordnung steht mit
den Bestimmungen des Zivilrechtes über die Rechtsstel-
lung des Ehemannes hinsichtlich des Sondergutes der Ehe-
frau in Einldang .. In der Tat kann der Ehemann, der nach
Art. 160 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie in
gebührender Weise zu sorgen hat, von der Ehefrau ver-
langen, dass sie ihm zurTragung der ehelichen Lasten
einen angemessenen Beitrag aus dem Sondergut leiste, auch
dann, wenn dieses aus dem Erwerb der Ehefrau aus
selbständiger Arbeit entstanden ist (Art. 191 Ziif. 3, 192,
246 ZGB).
Im vorliegenden Falle hat die Ehefrau des Beschwerde-
führers als Angestellte eines Verlags, also aus einer Tätig-
keit, die selbständige Arbeit im Sinne von Art. 191 Zi:ff. 3
ZG:S und Art. 41 Zi:ff. 5 d MSt V, nicht Besorgung der Haus-
geschäfte ist (BGE 48 II 422), in den Jamen 1943 und 1944
Fr. 3900.- und Fr. 4400.- verdient. Diese Beträge waren
demnach freilich ihr Sondergut. Anderseits haben sie im
vollen Umfange zur Bestreitung der ehelichen Lasten ver-
wendet werden müssen, was nicht bestritten ist. Es war
daher richtig, sie, nach Abzug der steuerfreien Betreff-
nisse (Fr. 1000.- plus Fr. 600.- für jedes Jahr, Art. 41
Ziif. 5 d MStV, Art. 4 Ahs. 3 MStG), als Einkommen des
Beschwerdeführers zu besteuern.
34. Urteil vom 2-1. Oktobel' 1947 i. S. H. gegen MilJtil'dlrektioD
des Kantons Aargau.
Militärp/lickterBatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose
untauglich erklärten Wehrpffichtigen. weil sich sein Leiden
infolge des Dienstes verschlimmert hatte (Art. 2 lit. b MStG).
Taa:6 d'ea;emption du service militaire. Exemption d'un miIita.ire
decla.re inapte au service en raison d'une tuberculose pulmo-
naire, pour le motif que cette affection av8it ete aggravee par
le service (art. 2 lit. }j LTM).
Taaaa d'uenzione dal aervizia militare. Esonero d'un milite scartato
dal> servizio & motivo d'un,a tllberbocolosi che si era aggraV&ta
in seguioo &1 servizio (art. 2 lett. b LTM).