opencaselaw.ch

73_I_245

BGE 73 I 245

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

244

Staatsreoht.

auf Kassationsbeschwerde, d. h. auf ein ausserordentliches

Rechtsmittel hin ergangen, das den Nichtigkeitsklägern

in ihrer Eigenschaft· als stimmberechtigten Gemeinde-

bürgern zustand, die damit nicht Interessen des betrof-

fenen Lehrers, son4ern staatsbürgerliche Interessen wahr-

genommen haben. Beim Fehlen gegenteiliger gesetzlicher

Bestimmungen geht aber der Entscheid einer Kassations-

instanz bloss auf Aufhebung, tritt ihr Urteil, auch im Falle

der Gutheissung, nicht an die Stelle des angefochtenen

Entscheides. Das schliesst es nach dem Ausgeführten aus,

dass derjenige, der in diesem Verfahren nicht als Partei

auftrat, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den erst-

instanzlichen Entscheid daran anknüpfen könnte. Dass

ihm der Rechtsmittelentscheid ebenfalls zugestellt wird,

ändert hieran nichts, vermag, wenn im übrigen objektive

oder subjektive Voraussetzungen für die staatsrechtliche

lJeschwerde fehlen, das Recht dazu nicht wieder entstehen

zu lassen.

Da Lehrer Juon den Gemeindebeschluss nicht a.nge-

fochten hat, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde,

soweit sie von ihm geführt wird, mangels Erschöpfung des

kantonalen Instanzenzuges, nicht ·eingetreten werden.

Vgl. auch Nr. 28, 29 und 31. -- Voir aussinos 28, 29 et 31.

Bundesreohtliohe Abgaben. N" 33.

B. VERWALTUNGS ..

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF·

ET DISCIPLINAIRE

J. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTJONS DE DROIT FEDERAL

33. Auszug aus dem Urteil vom 10. Oktober 1947

i. S. S. gegen SteuerkommIssIon des Kantons Basel-Stadt.

M ilitärp/lichter&atz : Einkommen des ersatzpfliehtigen Ehemannes

ist auch der über Fr. 1000.- hinausgehende Beitrag, den die

Ehefrau aus dem Ertrage ihrer selbständigen Arbeit (Sondergut

nach Art. 191 Ziff. 3 ZGB) an die ehelichen Lasten leistet.

T04!e a'ea;emption du 8ervice militaire : Il ya lieu de.considerer

comme revenu du mari assujetti a. ls. taxe la. contribution

BUperieure a. 1000 fr. fournie par la famme a. titre de partiei-

pation aux eharges du menage et qu'elle a prelevee sur le pro-

duit de son travail en dehors de son activite domestique (biens

reserv6s au sens 'da l'art. 191 eh. 3 CC).

Ta88a di uenzione aal servizio militare : Devesi considera.re come

reddito deI marito assoggettato alls. iassa. milita.re anehe i1

eontributo eccedente i 1000 fr. ehe la. moglie versa a titolo di

parteeipazione agli oneri deI matrimonio e ehe preleva sul

guada.gno ottenuto lavorando per conto proprio (beile riservato

a' sensi dell'art. 191, eifra 3 CC).

Der Beschwerdeführer ist nach Art. 17 MO von der

Erfüllung der Militärdienstpflicht ausgeschlossen und hat

daher den Militärpflichtersatz zu entrichten. Er will per-

sönlich in den Jahren 1942, 1943 und 1944 kein. Vermögen

besessen und wegen «Arbeitslosigkeit» auch kein Ein-

kommen. erzielt haben. Dagegen verdiente seine Ehefrau

246

Verwaltungs- und Diszipliuarreeht.

als Angestellte eines Verlages in den Jahren 1943 und 1944

Fr. 3900.- und Fr. 4400.~. Dieser Erwerb wurde bei der

Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militärpflicht-

ersatz für die Steuerjahre 1943 und 1944 für die Bemessung

des Zuschlages zur Personalt&xe als Einkommen in Rech-

nung gestellt. Nach Abzug der steuerfreien Betreifnisse

ergaben sich zuschlagspflichtige Beträge von Fr. 2300.-

und Fr. 2800.-. Diese Veranlagungen wurden auf Ein-

sprache des Pflichtigen hin bestätigt. Sein Rekurs wurde

von der kantonalen Steuerkommission abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid erhebt S. Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag, die Einschätzungen für die

Jahre 1943 und 1944 gänzlich aufzuheben. Er macht gel-

tend, kraft Gesetzes sei jeder Erwerb der Ehefrau aus

selbständiger Arbeit Sondergut und könne daher nicht als

Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes der Militär-

steuer unterworfen werden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. -

Der Militärpflichtersatz besteht naoh Art. 3

Abs. 1 MStG in einer Personaltaxe und einem dem Ver-

mögen. und dem Einkommen entsprechenden Zuschlag.

Als Einkommen wird gemäss Art. 5 B daselbst in Anschlag

gebracht der Arbeitserwerb und der Ertrag von Leib-

renten, Pensionen und ähnlichen Ntitzungen. Dazu gehören

auch die Nutzungen, die dem Ersatzpflichtigen auf Grund

des ehelichen Güterrechtes zustehen. So sind nach Art. 41

Ziif. 5 a MSt V als Einkommen zu versteuern die Ein-

künfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des

Frauengutes, welche unter dem Güterstande der Güter-

verbindung gemäss Art. 195 Abs. 3 ZGB, unter Vorbehalt

der BestimmUligen über das Sondergut, ins Eigentum des

Ehemannes übergehen. Diesen Einkünften ist gleichgestellt

der von der Ehefrau aus dem Ertrage ihres Sondergutsver.

mögens und ihrer selbständigen Arbeit an die ehelichen

Lasten geleistete Beitrag, der Ertrag aus selbständiger

BundesreohtliChe Abgaben. N° M.

247

Arbeit jedoch nur mit dem Fr. 1000.- übersteigenden

Betrag (Art. 41 Ziff.· 5 d MSt V). Diese Ordnung steht mit

den Bestimmungen des Zivilrechtes über die Rechtsstel-

lung des Ehemannes hinsichtlich des Sondergutes der Ehe-

frau in Einldang .. In der Tat kann der Ehemann, der nach

Art. 160 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie in

gebührender Weise zu sorgen hat, von der Ehefrau ver-

langen, dass sie ihm zurTragung der ehelichen Lasten

einen angemessenen Beitrag aus dem Sondergut leiste, auch

dann, wenn dieses aus dem Erwerb der Ehefrau aus

selbständiger Arbeit entstanden ist (Art. 191 Ziif. 3, 192,

246 ZGB).

Im vorliegenden Falle hat die Ehefrau des Beschwerde-

führers als Angestellte eines Verlags, also aus einer Tätig-

keit, die selbständige Arbeit im Sinne von Art. 191 Zi:ff. 3

ZG:S und Art. 41 Zi:ff. 5 d MSt V, nicht Besorgung der Haus-

geschäfte ist (BGE 48 II 422), in den Jamen 1943 und 1944

Fr. 3900.- und Fr. 4400.- verdient. Diese Beträge waren

demnach freilich ihr Sondergut. Anderseits haben sie im

vollen Umfange zur Bestreitung der ehelichen Lasten ver-

wendet werden müssen, was nicht bestritten ist. Es war

daher richtig, sie, nach Abzug der steuerfreien Betreff-

nisse (Fr. 1000.- plus Fr. 600.- für jedes Jahr, Art. 41

Ziif. 5 d MStV, Art. 4 Ahs. 3 MStG), als Einkommen des

Beschwerdeführers zu besteuern.

34. Urteil vom 2-1. Oktobel' 1947 i. S. H. gegen MilJtil'dlrektioD

des Kantons Aargau.

Militärp/lickterBatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose

untauglich erklärten Wehrpffichtigen. weil sich sein Leiden

infolge des Dienstes verschlimmert hatte (Art. 2 lit. b MStG).

Taa:6 d'ea;emption du service militaire. Exemption d'un miIita.ire

decla.re inapte au service en raison d'une tuberculose pulmo-

naire, pour le motif que cette affection av8it ete aggravee par

le service (art. 2 lit. }j LTM).

Taaaa d'uenzione dal aervizia militare. Esonero d'un milite scartato

dal> servizio & motivo d'un,a tllberbocolosi che si era aggraV&ta

in seguioo &1 servizio (art. 2 lett. b LTM).