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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
als Angestellte eines Verlages in den Jahren 1943 und 1944
Fr. 3900.- und Fr. 4400 . ...:.-. Dieser Erwerb wurde bei der
Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militärpflicht-
ersatz für die Steuerjahre 1943 und 1944 für die Bemessung
des Zuschlages zur Personaltaxe als Einkommen in Rech-
nung gestellt. Nach Abzug der steuerfreien BetrefInisse
ergaben sich zuschlagspflichtige Beträge von Fr. 2300.-
und Fr. 2800.-. Diese Veranlagungen wurden auf Ein-
sprache des Pflichtigen hin bestätigt. Sein Rekurs wurde
von der kantonalen Steuerkommission abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid erhebt S. Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem Antrag, die Einschätzungen für die
Jahre 1943 und 1944 gänzlich aufzuheben. Er macht gel-
tend, kraft Gesetzes sei jeder Erwerb der Ehefrau aus
selbständiger Arbeit Sondergut und könne daher nicht als
Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes der Militär-
steuer unterworfen werden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
A U8 den Erwägungen:
2. -
Der Militärpflichtersatz besteht nach Art. 3
Abs. 1 MStG in einer Personaltaxe und einem dem Ver-
mögen. und dem Einkommen entsprechenden Zuschlag.
Als Einkommen wird gemäss Art. 5 B daselbst in Anschlag
gebracht der Arbeitserwerb und der Ertrag von Leib-
renten, Pensionen und ähnlichen Nutzungen. Dazu gehören
auch die Nutzungen, die dem Ersatzpflichtigen auf Grund
des ehelichen Güterrechtes zustehen. So sind nach Art. 41
Ziff. 5 aMStV als Einkommen zu versteuern die Ein-
künfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des
Frauengutes, welche unter dem Güterstande der Güter-
verbindung gemäss Art. 195 Abs. 3 ZGB, unter Vorbehalt
der Bestimmungen über das Sondergut, his Eigentum des
Ehemannes übergehen. Diesen Einkünften ist gleichgestellt
der von der Ehefrau aus dem Ertrage ihres Sondergutsver-
mögens und ihrer selbständigen Arbeit an die ehelichen
Lasten geleistete Beitrag, der Ertrag aus selbständiger
Bundeareehtliche Abgaben. N° 34.
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Arbeit jedoch nur mit dem Fr. 1000.- übersteigenden
Betrag (Art. 41 Ziff. 5 d MSt V). Diese Ordnung steht mit
den Bestimmungen des Zivilrechtes über die Rechtsstel-
lung des Ehemannes hinsichtlich des Sondergutes der Ehe-
frau in Einklang. In der Tat kann der Ehemann, der nach
Art. 160 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie in
gebührender Weise zu sorgen hat, von der Ehefrau ver-
langen, dass sie ihm zur Tragung der ehelichen Lasten
einen angemessenen Beitrag aus dem Sondergut leiste, auch
dann, wenn dieses aus dem Erwerb der Ehefrau aus
selbständiger Arbeit entstanden ist (Art. 191 Zift 3, ·192,
246 ZGB).
Im vorliegenden Falle hat die Ehefrau des Beschwerde-
führers als Angestellte eines Verlags, also aus einer Tätig-
keit, die selbständige Arbeit im Sinne von Art. 191 Ziff.3
ZG;B und Art. 41 Ziff. 5 d MSt V, nicht Besorgung der Haus-
geschäfte ist (BGE 48 II 422), in den Jahren 1943 und 1944
Fr. 3900.- und Fr. 4400.- verdient. Diese Beträge waren
demnach freilich ihr Sondergut. Anderseits haben sie im
vollen Umfange zur Bestreitung der ehelichen Lasten ver-
wendet werden müssen, was nicht bestritten ist. Es war
daher richtig, sie, nach Abzug der steuerfreien Betreff-
nisse (Fr. 1000.- plus Fr. 600.- für jedes Jahr, Art. 41
Ziff. 5 d MStV, Art. 4 Aha. 3 MStG), als Einkommen des
Beschwerdeführers zu besteuern.
34. Urteil vom 21. Oktober 1947 i. S. H. gegen llilltiirdfl'ektlon
des Kantons Aargan.
M üitärpflickterBatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose
untauglich erklärten Wehrpflichtigen, weil sich sein Leiden
infolge des Dienstes verschlimmert hatte (Art. 2 lit. b M8tG).
Taa:e a'e:umption du Bervice militair6. Exemption d'un militaire
decIare inapte au service en raison d'une tuberculose pulmo-
naire, pour le motif que cette affection avait et6 a.ggra.vee par
le service (art. 2 lit. b LTM).
TaBBaa'68fmZWne dalB61'tJizia müitare. Esonero d'un milite scartato
dal servizio a motivo d'un,a. tuberbocolosi che si era. a.ggra.vata
in seguito al servizio (m. 2 lett. b LTM).
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
A. -
Der Beschwerdeführer, geb. 1919, hatte von 1939
bis Mitte 1943 bei der Fliegerabwehrlruppe wiederholt
Instruktions- und Aktivdienst geleistet. Am 10. Dezember
1943 rückte er, anscheinend noch immer gesund, zu einer
neuen Ablösungsperiode ein. Er begann bald etwas zu
husten und zu frösteln. Als am 28. Dezember 1943 die
Einheit durchleuchtet wurde, stellte man bei ihm eine Ver-
schattung auf der rechten Lunge fest. Am 11. Januar 1944
wurde er in die M.S.A. Interlaken eingewiesen, wo keine
sichere Diagnose gestellt werden konnte. Nach einem
Monat wurde er als voll arbeitsfahig entlassen; immerhin
wurde er vom Dienst für 6 Monate dispensiert. Eine Kon-
trolluntersuchung, welche,Ende Juli 1944 in der M.S.A.
Flüelen vorgenommen wurd~, führte zur Diagnose «eosi-
nophlles Infiltrat ». Kurz nach der Rückkehr nach Hause
erkrankte dann der Beschwerdeführer an einer rechtssei-
tigen nassen Brustfellentzündung, weshalb er in die medi-
zinische Abteilung des Kantonsspitals Aarau aufgenom-
men wurde. Deren Chefarzt, Privatdozent Dr. Alder, er-
stattete der Militärversicherung am 30. September 1944
ein Gutachten, dem zu entnehmen ist :
Der Beschwerdeführer leide an Lungentuberkulose, die auf
einer Erstinfektion beruhe. Sie sei von der Entdeckung Ende
Dezember 1943 an bis heute nie zur Ruhe gekommen. Die Brust-
fellentzündung sei daher als ihre direkte Folge anzusehen. 'Die
Tuberkulose müsse in der zweiten Hälfte des Jahres 1943 begonnen
haben; denn bei einer Erstinfektion branche es 6-8 Wochen, bis die
Kränkheit erkennbare Erscheinungen verursache, und solche seien
hier einige Tage nach dem Beginn des letzten Dienstes aufgetreten.
Der Beschwerdeführer. sei damals bestimmt mit einer sich ent-
wickelnden, aktiven Tuberkulose eingerückt. Ein ursächlicher Zu-
sammenhang zwischen Dienst Und Tuberkulose bestehe daher
nicht. Dagegen sei anzunehmen, dass die letzte Dienstleistung von
33 Tagen. die Krankheit verschlimmert habe, weil esda.mals zu
den ersten Symptomen gekommen sei und man: den Beschwerde-
führer nach der Feststellung des Leidens noch 14 Tage bei der
Truppe behalten habe. Die Verschlimmerung sei auf weniger als
25 % zu schätzen, weshalb' der MiJit.ärversicherung empfohlen
werde, den Fall für ein halbes bis ganzes Jahr zu übernehmen.
Inzwischen, am 24. August 1944, war der Beschwerde-
führer wegen der Lungentuberkulose (IBW Ziff. 250/16)
dienstuntauglich erklärt worden.
Bundesreohtliche Abgaben. N° 34.
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Dem Spitalaufenthalt folgte eine Höhenkur bis Mitte
Juli 1945. Von Mitte September 1945 an war der Be-
schwerdeführer wieder voll arbeitsfahig. Die Militärver-
sicherung, welche ihm bis dahin Leistungen ausgerichtet
hatte, schloss deshalb d(ln Fall ab.
B. -
Der Beschwerdeführer wurde für die Jahre 1945
und 1946 vom Milit~flichtersatz gemäss Art. 2 lit. b
MStG enthoben. Dagegen wurde sein Gesuch um dauernde
Steuerbefreiung abgelehnt, zuletzt durch die Militärdirek-
tion des Kantons Aargau am 7. Juli 1947. Z~ Begründung
dieses Entscheides 'wird unter Hinweis auf das Gutachten
Dr. Alders ausgeführt, die Untauglichkeit des Beschwerde-
führers sei nicht eine Folge des geleisteten Dienstes. Die
Möglichkeit, dass der Dienst die Tuberkulose leicht ver-
schlimmert habe, sei durch die Ersatzbefreiung für die
Jahre 1945 und 1946 genügend berücksichtigt.
O. -
Gegen diesen Entscheid erhebt H. unter Fest-
halten an seinem Begehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D. -
Die kantonale Militärdirektion und die eidgenös-
sische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ob ein wegen Lungentuberkulose ausgemusterter Wehr-
pflichtiger infolge des Dienstes untauglich geworden ist
und daher nach Art. 2lit. b MStG Anspruch auf Enthebung
vom Militärpflichtersatz hat, kann nur auf Grund des Gut-
achtens eines Facharztes beurteilt werden, das über die
besondern Verhältnisse des Falles zuverlässig Aufschluss
gibt, wie dem Bundesgericht aus dem allgemeinen Gut-
achten bekannt ist, welches ihm Dr. Häberlin und Prof.
Uehlinger am 19. November 1946 erstatten haben (BGE
72 I 302, Erw. 3). Im vorliegenden Falle erfüllt der Be-
richt Dr. Alders vom 30. September 1944 die Anforderun-
gen, die an ein solches individuelles Gutachten gestellt
werden müssen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit
der Feststellungen zu zweifeln, zu denen der Sachverstän-
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Verwaltungs- und DiszipIina.rreoht.
dige nach Prüfung der Akten und eigener Untersuchung
des Beschwerdeführers gelangt ist .
• Danach ist die. Tuberkulose des Beschwerdeführers frei-
lich ausserhalb des Dienstes, im dienstfreien Intervall im
zweiten Halbjahr 1943. entstanden; der Beschwerdeführer
war bereits mit einer aktiven Tuberkulose behaftet, als er
am 10. Dezember 1943 zu seiner letzten Dienstleistung mit
der Truppe einrückte. Die Krankheit hat sich indessen
unter dem Einfluss dieses Dienstes verschlimmert. Dr.
Alder schliesst dies daraus, dass damals die ersten Symp-
tome aufgetreten sind, dass der DienSt immerhin 33 Tage
gedauert hat und dass der Beschwerdeführer nach der
Feststellung des Infiltrates noch 14 Tage bei der Truppe
festgehalten worden ist. Der Beschwerdeführer ist aber
gemäss Art. 2lit. b MStG au,ch dann für immer vom Ersatz
zu entheben, wenn der nachteilige Einfluss des Dienstes
auf das -
an sich vordienstliche -
Leiden wesentlich und
nachhaltig war. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz erfüllt:
Aus dem Gutachten HäberlinjUehlinger und auch aus
dem darin erwähnten Protokoll über die Expertenkon-
ferenz vom 10. Juni 1943 (Votum von Prof. Michaud) geht
hervor, wie sehr es darauf ankommt, unter welchen Be-
dingungen die erste Entwicklung einer Lungentuberkulose
nach der Primärinfektion vor sich geht. Unter normalen
Umständen wird der Primärkomplex in der Regel bald
heilen. Mitunter kann aber eine ungünstige Wendung ein-
treten, wenn die körperliche Widerstandskraft des Kran-
ken erheblich herabgesetzt ist. Wird diese Schwäche durch
dienstliche Strapazen (Noxen) bewirkt, so darf der Dienst
als wahrscheinliche Ursache der Verschlimmerung der
Tuberkulose betrachtet werden (BGE 72 I 302 f., Erw. 3,
Fall b).
Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Wohl hat
der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der M.S.A.
Interlaken zunächst der Arbeit nachgehen können. Später
ist er aber an einer Brustfellentzündung erkrankt, die nach
Bundearechtliohe Abgaben. N0 34.
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der Feststellung Dr. Alders direkt auf die Erstinfektion
der Lunge zurückgeführt werden muss, und in der Folge
hat er sich einer Höhenkur unterziehen müssen. Es ist
wahrscheinlich, dass diese Entwicklung zu einem erheb-
lichen Teil Jenem Winterdienst zuzuschreiben ist, dessen
schädliche Einflüsse sich voll auf die beginnende Tuber-
kulose haben auswirken können. {Tnter solchen Umständen
ist die dauernde Ersatzbefreiung zu gewähren.
Sie wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anteil
des Dienstes an der Verschlimmerung der Krankheit von
Dr. Alder nur auf 25 % oder etwas weniger geschätzt und
dementsprechend die Haftung der Militärversicherung auf
rund ein Jahr, von der Erstattung des Gutachtens an
gerechnet, beschränkt wurde. Diese Regelung beruht auf
den von der erwähnten Expertenkonferenz ausgearbeiteten
Richtlinien, wonach für den Fall, dass der begutachtende
Arzt die Beteiligung des Dienstes an der ungünstigen Ent-
wicklung einer vordienstlichen Tuberkulose auf nicht mehr
als % beziffert, an Stelle einer reduzierten Dauerhaftung
eine zeitlich limitierte, nach dem Mass der Verschlimme-
rung auf 6, 12, 18 Monate bis maximal 2 Jahre abgestufte
Vollhaftung der Militärversicherung angenommen -wird.
Die zeitliche Begrenzung wird also durch eine Ausdehnung
der Haftung ausgeglichen. Sie ändert nichts daran, dass
im Militärversicherungsrecht auch in diesem Falle der
dauernde Charakter der Einwirkung des Dienstes aner-
kannt wird. Im Militärsteuerrecht kann indessen für einen
solchen Tatbestand nach Art. 2 lit. b MStG nur entweder
di~ bleibende Enthebung vom ganzen Ersatz oder aber die
Ablehnung jeder Befreiung in Frage kommen. Die volle
Befreiung ist dann gerechtfertigt, wenn der Dienst in
erheblichem Masse auf das Leiden eingewirkt hat, was hier
anzunehmen iSt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Sep-
tember 1945 geheilt ist, steht der vollständigen Ersatz-
befreiung nicht entgegen. Gemäss Ziff. 250/16 IBW zieht
auch eine inaktiv gew~rdene Lungentuberkulose die
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Dienstuntauglichkeit wenigstens noch für eine Reihe von
Jahren nach der H~ilung (Karenzzeit) nach sich. Der
Grund des Fortbestehens der Untauglichkeit ist in diesem
Falle die Rückfallsgefahr, wel~he von der Erkrankung her
zurückgeblieben ist. Auch insoweit ist Art. 2 lit.b MStG
anwendbar, sofern diese Gefahr, zqm mindesten zu einem
wesentlichen Teil, eine Folge. des geleisteten Dienstes ist
(BGE 72 1301, Erw.2). So verhält es sich aber nach dem
Ausgeführten hier.
Der Beschwerdeführer ist. daher auch für die Steuerjahre
1947 ff. vom Ersatz zu entheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und· der Beschwerdeführer für
immer vom Militärpflichtersatz befreit.
35. Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. G. gegen Wehropfer-
Rekurskommission des Kantons ZOrieh.
Wehropfer : Der Geschäftswert einer Untemehmung ist bei Fest-
stellung des steuerbaren Vermögens nicht anzurechnen. soweit
er sich nicht auf den Wert von Gegenständen des Anlagever-
mögens (Sa.chgütem und Rechten) auswirkt.
Sacri{ice rk dl,fen86 nationa16: Dans la mesure Oll elle n 'est pas
constituoo par des elements du fonds d'exploitation (biens
materie~ et droits). la valeur commerciale d'une entreprise ne
doit pas etrecomprise dans le montant de la fortune imposable.
Sacri{icio par ladif68a nazionak: Nellamisura in cui non com-
prende elementi deI fondo d'esercizio (beni materiali e diritti),
il valore commerciale d'un'azienda llon dev'essere incluso
nell'a.mrronntare della sostanza jmponibile.
A. -
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1938 eine
Apotheke erworben, wobei er, ausser dem Wert von Waren-
lager, Mobiliar und Einrichtung, einen Kundschaftswert
(Goodwill) von ungefähr Fr. 25,140.- zu vergüten hatte.
Es ist unbestritten, dass in dem Goodwill keinerlei Rechte
(Markenrechte, Patente, Verfahren oder Rechte a.nderer
Bundesreohtliche Abgaben. N° 35.
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Art) inbegriffen sind. Am Ende des Geschäftsjahres
1941/42 war der Goodwill auf Fr. 14,000.- abgeschrieben,
Ende 1943/44 auf Fr. 8500.-.
B. -
Bei der Einschätzung zum neuen Wehropfer ist
in die Berechnung des steuerbaren Vermögens ein Posten
« Goodwill Fr. 14,000.-» einbezogen worden. Eine Ein-
sprache gegen diese· Einschätzung ist abgewiesen worden
mit der Begründung, effektiv bezahlter und in der Bilanz
aktivierter Goodwill stelle wehropferpflichtiges Vermögen
dar. Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich
hat die Einschätzung bestätigt und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, es handle sich um die Abschreibung des Good-
wills von Fr. 14,000.-, welche in der Einschätzung nicht
zugelassen wurde: Das Bundesgericht habe in seinem
Entscheide vom 2. April 1941 i. S. Mühlebach S. A.
(Archiv lOS. 86) festgestellt, dass Abschreibungen des
Postens Goodwill nur zulässig seien, wenn im betreffenden
Geschäftsjahr tatsächlich eine Wertverminderung einge-
treten sei. Hier sei der Einschätzung mit Recht der Betrag
zu Grunde gelegt worden, der dem Buchwert am 31. Okt-
tober 1942 entsprach. Denn angesichts des fortgesetzt
steigenden Geschäftsumsatzes könne sich der Pflichtige
nicht darauf berufen, der Kundschaftswert müsse wegen
Geschäftsrückgang herabgesetzt werden. Demgemäss wurde
die Einschätzung für Fr. 38,500.- beim Wehropfer steuer-
baren Vermögen bestätigt.
O. -
Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem 1\ntrag, den angefochtenen Ent-
scheid aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, der
Qoodwillposten dürfe nicht zum steuerbaren Vermögen
~rechnet,verden, da als reines Vermögen (Art. 5 WOB 11)
fiijben den einer Person zustehenden Sachen nur geldwerte
~ch~ ängesehen werden könnten. Ein Goodwill aber sei
keiti Re~ht. Er geniesse überhaupt keinen rechtlichen
Schutz, Wie er sich geschäftlich auswirke, sei ganz unge-
wiss, ebenso, ob er überhaupt je realisiert werden könne.
Dass er in der Bilanz des Beschwerdeführers ausgewiesen