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73_I_247

BGE 73 I 247

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

als Angestellte eines Verlages in den Jahren 1943 und 1944

Fr. 3900.- und Fr. 4400 . ...:.-. Dieser Erwerb wurde bei der

Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militärpflicht-

ersatz für die Steuerjahre 1943 und 1944 für die Bemessung

des Zuschlages zur Personaltaxe als Einkommen in Rech-

nung gestellt. Nach Abzug der steuerfreien BetrefInisse

ergaben sich zuschlagspflichtige Beträge von Fr. 2300.-

und Fr. 2800.-. Diese Veranlagungen wurden auf Ein-

sprache des Pflichtigen hin bestätigt. Sein Rekurs wurde

von der kantonalen Steuerkommission abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid erhebt S. Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag, die Einschätzungen für die

Jahre 1943 und 1944 gänzlich aufzuheben. Er macht gel-

tend, kraft Gesetzes sei jeder Erwerb der Ehefrau aus

selbständiger Arbeit Sondergut und könne daher nicht als

Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes der Militär-

steuer unterworfen werden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

A U8 den Erwägungen:

2. -

Der Militärpflichtersatz besteht nach Art. 3

Abs. 1 MStG in einer Personaltaxe und einem dem Ver-

mögen. und dem Einkommen entsprechenden Zuschlag.

Als Einkommen wird gemäss Art. 5 B daselbst in Anschlag

gebracht der Arbeitserwerb und der Ertrag von Leib-

renten, Pensionen und ähnlichen Nutzungen. Dazu gehören

auch die Nutzungen, die dem Ersatzpflichtigen auf Grund

des ehelichen Güterrechtes zustehen. So sind nach Art. 41

Ziff. 5 aMStV als Einkommen zu versteuern die Ein-

künfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des

Frauengutes, welche unter dem Güterstande der Güter-

verbindung gemäss Art. 195 Abs. 3 ZGB, unter Vorbehalt

der Bestimmungen über das Sondergut, his Eigentum des

Ehemannes übergehen. Diesen Einkünften ist gleichgestellt

der von der Ehefrau aus dem Ertrage ihres Sondergutsver-

mögens und ihrer selbständigen Arbeit an die ehelichen

Lasten geleistete Beitrag, der Ertrag aus selbständiger

Bundeareehtliche Abgaben. N° 34.

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Arbeit jedoch nur mit dem Fr. 1000.- übersteigenden

Betrag (Art. 41 Ziff. 5 d MSt V). Diese Ordnung steht mit

den Bestimmungen des Zivilrechtes über die Rechtsstel-

lung des Ehemannes hinsichtlich des Sondergutes der Ehe-

frau in Einklang. In der Tat kann der Ehemann, der nach

Art. 160 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie in

gebührender Weise zu sorgen hat, von der Ehefrau ver-

langen, dass sie ihm zur Tragung der ehelichen Lasten

einen angemessenen Beitrag aus dem Sondergut leiste, auch

dann, wenn dieses aus dem Erwerb der Ehefrau aus

selbständiger Arbeit entstanden ist (Art. 191 Zift 3, ·192,

246 ZGB).

Im vorliegenden Falle hat die Ehefrau des Beschwerde-

führers als Angestellte eines Verlags, also aus einer Tätig-

keit, die selbständige Arbeit im Sinne von Art. 191 Ziff.3

ZG;B und Art. 41 Ziff. 5 d MSt V, nicht Besorgung der Haus-

geschäfte ist (BGE 48 II 422), in den Jahren 1943 und 1944

Fr. 3900.- und Fr. 4400.- verdient. Diese Beträge waren

demnach freilich ihr Sondergut. Anderseits haben sie im

vollen Umfange zur Bestreitung der ehelichen Lasten ver-

wendet werden müssen, was nicht bestritten ist. Es war

daher richtig, sie, nach Abzug der steuerfreien Betreff-

nisse (Fr. 1000.- plus Fr. 600.- für jedes Jahr, Art. 41

Ziff. 5 d MStV, Art. 4 Aha. 3 MStG), als Einkommen des

Beschwerdeführers zu besteuern.

34. Urteil vom 21. Oktober 1947 i. S. H. gegen llilltiirdfl'ektlon

des Kantons Aargan.

M üitärpflickterBatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose

untauglich erklärten Wehrpflichtigen, weil sich sein Leiden

infolge des Dienstes verschlimmert hatte (Art. 2 lit. b M8tG).

Taa:e a'e:umption du Bervice militair6. Exemption d'un militaire

decIare inapte au service en raison d'une tuberculose pulmo-

naire, pour le motif que cette affection avait et6 a.ggra.vee par

le service (art. 2 lit. b LTM).

TaBBaa'68fmZWne dalB61'tJizia müitare. Esonero d'un milite scartato

dal servizio a motivo d'un,a. tuberbocolosi che si era. a.ggra.vata

in seguito al servizio (m. 2 lett. b LTM).

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

A. -

Der Beschwerdeführer, geb. 1919, hatte von 1939

bis Mitte 1943 bei der Fliegerabwehrlruppe wiederholt

Instruktions- und Aktivdienst geleistet. Am 10. Dezember

1943 rückte er, anscheinend noch immer gesund, zu einer

neuen Ablösungsperiode ein. Er begann bald etwas zu

husten und zu frösteln. Als am 28. Dezember 1943 die

Einheit durchleuchtet wurde, stellte man bei ihm eine Ver-

schattung auf der rechten Lunge fest. Am 11. Januar 1944

wurde er in die M.S.A. Interlaken eingewiesen, wo keine

sichere Diagnose gestellt werden konnte. Nach einem

Monat wurde er als voll arbeitsfahig entlassen; immerhin

wurde er vom Dienst für 6 Monate dispensiert. Eine Kon-

trolluntersuchung, welche,Ende Juli 1944 in der M.S.A.

Flüelen vorgenommen wurd~, führte zur Diagnose «eosi-

nophlles Infiltrat ». Kurz nach der Rückkehr nach Hause

erkrankte dann der Beschwerdeführer an einer rechtssei-

tigen nassen Brustfellentzündung, weshalb er in die medi-

zinische Abteilung des Kantonsspitals Aarau aufgenom-

men wurde. Deren Chefarzt, Privatdozent Dr. Alder, er-

stattete der Militärversicherung am 30. September 1944

ein Gutachten, dem zu entnehmen ist :

Der Beschwerdeführer leide an Lungentuberkulose, die auf

einer Erstinfektion beruhe. Sie sei von der Entdeckung Ende

Dezember 1943 an bis heute nie zur Ruhe gekommen. Die Brust-

fellentzündung sei daher als ihre direkte Folge anzusehen. 'Die

Tuberkulose müsse in der zweiten Hälfte des Jahres 1943 begonnen

haben; denn bei einer Erstinfektion branche es 6-8 Wochen, bis die

Kränkheit erkennbare Erscheinungen verursache, und solche seien

hier einige Tage nach dem Beginn des letzten Dienstes aufgetreten.

Der Beschwerdeführer. sei damals bestimmt mit einer sich ent-

wickelnden, aktiven Tuberkulose eingerückt. Ein ursächlicher Zu-

sammenhang zwischen Dienst Und Tuberkulose bestehe daher

nicht. Dagegen sei anzunehmen, dass die letzte Dienstleistung von

33 Tagen. die Krankheit verschlimmert habe, weil esda.mals zu

den ersten Symptomen gekommen sei und man: den Beschwerde-

führer nach der Feststellung des Leidens noch 14 Tage bei der

Truppe behalten habe. Die Verschlimmerung sei auf weniger als

25 % zu schätzen, weshalb' der MiJit.ärversicherung empfohlen

werde, den Fall für ein halbes bis ganzes Jahr zu übernehmen.

Inzwischen, am 24. August 1944, war der Beschwerde-

führer wegen der Lungentuberkulose (IBW Ziff. 250/16)

dienstuntauglich erklärt worden.

Bundesreohtliche Abgaben. N° 34.

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Dem Spitalaufenthalt folgte eine Höhenkur bis Mitte

Juli 1945. Von Mitte September 1945 an war der Be-

schwerdeführer wieder voll arbeitsfahig. Die Militärver-

sicherung, welche ihm bis dahin Leistungen ausgerichtet

hatte, schloss deshalb d(ln Fall ab.

B. -

Der Beschwerdeführer wurde für die Jahre 1945

und 1946 vom Milit~flichtersatz gemäss Art. 2 lit. b

MStG enthoben. Dagegen wurde sein Gesuch um dauernde

Steuerbefreiung abgelehnt, zuletzt durch die Militärdirek-

tion des Kantons Aargau am 7. Juli 1947. Z~ Begründung

dieses Entscheides 'wird unter Hinweis auf das Gutachten

Dr. Alders ausgeführt, die Untauglichkeit des Beschwerde-

führers sei nicht eine Folge des geleisteten Dienstes. Die

Möglichkeit, dass der Dienst die Tuberkulose leicht ver-

schlimmert habe, sei durch die Ersatzbefreiung für die

Jahre 1945 und 1946 genügend berücksichtigt.

O. -

Gegen diesen Entscheid erhebt H. unter Fest-

halten an seinem Begehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D. -

Die kantonale Militärdirektion und die eidgenös-

sische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei

abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Ob ein wegen Lungentuberkulose ausgemusterter Wehr-

pflichtiger infolge des Dienstes untauglich geworden ist

und daher nach Art. 2lit. b MStG Anspruch auf Enthebung

vom Militärpflichtersatz hat, kann nur auf Grund des Gut-

achtens eines Facharztes beurteilt werden, das über die

besondern Verhältnisse des Falles zuverlässig Aufschluss

gibt, wie dem Bundesgericht aus dem allgemeinen Gut-

achten bekannt ist, welches ihm Dr. Häberlin und Prof.

Uehlinger am 19. November 1946 erstatten haben (BGE

72 I 302, Erw. 3). Im vorliegenden Falle erfüllt der Be-

richt Dr. Alders vom 30. September 1944 die Anforderun-

gen, die an ein solches individuelles Gutachten gestellt

werden müssen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit

der Feststellungen zu zweifeln, zu denen der Sachverstän-

250

Verwaltungs- und DiszipIina.rreoht.

dige nach Prüfung der Akten und eigener Untersuchung

des Beschwerdeführers gelangt ist .

• Danach ist die. Tuberkulose des Beschwerdeführers frei-

lich ausserhalb des Dienstes, im dienstfreien Intervall im

zweiten Halbjahr 1943. entstanden; der Beschwerdeführer

war bereits mit einer aktiven Tuberkulose behaftet, als er

am 10. Dezember 1943 zu seiner letzten Dienstleistung mit

der Truppe einrückte. Die Krankheit hat sich indessen

unter dem Einfluss dieses Dienstes verschlimmert. Dr.

Alder schliesst dies daraus, dass damals die ersten Symp-

tome aufgetreten sind, dass der DienSt immerhin 33 Tage

gedauert hat und dass der Beschwerdeführer nach der

Feststellung des Infiltrates noch 14 Tage bei der Truppe

festgehalten worden ist. Der Beschwerdeführer ist aber

gemäss Art. 2lit. b MStG au,ch dann für immer vom Ersatz

zu entheben, wenn der nachteilige Einfluss des Dienstes

auf das -

an sich vordienstliche -

Leiden wesentlich und

nachhaltig war. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz erfüllt:

Aus dem Gutachten HäberlinjUehlinger und auch aus

dem darin erwähnten Protokoll über die Expertenkon-

ferenz vom 10. Juni 1943 (Votum von Prof. Michaud) geht

hervor, wie sehr es darauf ankommt, unter welchen Be-

dingungen die erste Entwicklung einer Lungentuberkulose

nach der Primärinfektion vor sich geht. Unter normalen

Umständen wird der Primärkomplex in der Regel bald

heilen. Mitunter kann aber eine ungünstige Wendung ein-

treten, wenn die körperliche Widerstandskraft des Kran-

ken erheblich herabgesetzt ist. Wird diese Schwäche durch

dienstliche Strapazen (Noxen) bewirkt, so darf der Dienst

als wahrscheinliche Ursache der Verschlimmerung der

Tuberkulose betrachtet werden (BGE 72 I 302 f., Erw. 3,

Fall b).

Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Wohl hat

der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der M.S.A.

Interlaken zunächst der Arbeit nachgehen können. Später

ist er aber an einer Brustfellentzündung erkrankt, die nach

Bundearechtliohe Abgaben. N0 34.

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der Feststellung Dr. Alders direkt auf die Erstinfektion

der Lunge zurückgeführt werden muss, und in der Folge

hat er sich einer Höhenkur unterziehen müssen. Es ist

wahrscheinlich, dass diese Entwicklung zu einem erheb-

lichen Teil Jenem Winterdienst zuzuschreiben ist, dessen

schädliche Einflüsse sich voll auf die beginnende Tuber-

kulose haben auswirken können. {Tnter solchen Umständen

ist die dauernde Ersatzbefreiung zu gewähren.

Sie wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anteil

des Dienstes an der Verschlimmerung der Krankheit von

Dr. Alder nur auf 25 % oder etwas weniger geschätzt und

dementsprechend die Haftung der Militärversicherung auf

rund ein Jahr, von der Erstattung des Gutachtens an

gerechnet, beschränkt wurde. Diese Regelung beruht auf

den von der erwähnten Expertenkonferenz ausgearbeiteten

Richtlinien, wonach für den Fall, dass der begutachtende

Arzt die Beteiligung des Dienstes an der ungünstigen Ent-

wicklung einer vordienstlichen Tuberkulose auf nicht mehr

als % beziffert, an Stelle einer reduzierten Dauerhaftung

eine zeitlich limitierte, nach dem Mass der Verschlimme-

rung auf 6, 12, 18 Monate bis maximal 2 Jahre abgestufte

Vollhaftung der Militärversicherung angenommen -wird.

Die zeitliche Begrenzung wird also durch eine Ausdehnung

der Haftung ausgeglichen. Sie ändert nichts daran, dass

im Militärversicherungsrecht auch in diesem Falle der

dauernde Charakter der Einwirkung des Dienstes aner-

kannt wird. Im Militärsteuerrecht kann indessen für einen

solchen Tatbestand nach Art. 2 lit. b MStG nur entweder

di~ bleibende Enthebung vom ganzen Ersatz oder aber die

Ablehnung jeder Befreiung in Frage kommen. Die volle

Befreiung ist dann gerechtfertigt, wenn der Dienst in

erheblichem Masse auf das Leiden eingewirkt hat, was hier

anzunehmen iSt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Sep-

tember 1945 geheilt ist, steht der vollständigen Ersatz-

befreiung nicht entgegen. Gemäss Ziff. 250/16 IBW zieht

auch eine inaktiv gew~rdene Lungentuberkulose die

252

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Dienstuntauglichkeit wenigstens noch für eine Reihe von

Jahren nach der H~ilung (Karenzzeit) nach sich. Der

Grund des Fortbestehens der Untauglichkeit ist in diesem

Falle die Rückfallsgefahr, wel~he von der Erkrankung her

zurückgeblieben ist. Auch insoweit ist Art. 2 lit.b MStG

anwendbar, sofern diese Gefahr, zqm mindesten zu einem

wesentlichen Teil, eine Folge. des geleisteten Dienstes ist

(BGE 72 1301, Erw.2). So verhält es sich aber nach dem

Ausgeführten hier.

Der Beschwerdeführer ist. daher auch für die Steuerjahre

1947 ff. vom Ersatz zu entheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und· der Beschwerdeführer für

immer vom Militärpflichtersatz befreit.

35. Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. G. gegen Wehropfer-

Rekurskommission des Kantons ZOrieh.

Wehropfer : Der Geschäftswert einer Untemehmung ist bei Fest-

stellung des steuerbaren Vermögens nicht anzurechnen. soweit

er sich nicht auf den Wert von Gegenständen des Anlagever-

mögens (Sa.chgütem und Rechten) auswirkt.

Sacri{ice rk dl,fen86 nationa16: Dans la mesure Oll elle n 'est pas

constituoo par des elements du fonds d'exploitation (biens

materie~ et droits). la valeur commerciale d'une entreprise ne

doit pas etrecomprise dans le montant de la fortune imposable.

Sacri{icio par ladif68a nazionak: Nellamisura in cui non com-

prende elementi deI fondo d'esercizio (beni materiali e diritti),

il valore commerciale d'un'azienda llon dev'essere incluso

nell'a.mrronntare della sostanza jmponibile.

A. -

Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1938 eine

Apotheke erworben, wobei er, ausser dem Wert von Waren-

lager, Mobiliar und Einrichtung, einen Kundschaftswert

(Goodwill) von ungefähr Fr. 25,140.- zu vergüten hatte.

Es ist unbestritten, dass in dem Goodwill keinerlei Rechte

(Markenrechte, Patente, Verfahren oder Rechte a.nderer

Bundesreohtliche Abgaben. N° 35.

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Art) inbegriffen sind. Am Ende des Geschäftsjahres

1941/42 war der Goodwill auf Fr. 14,000.- abgeschrieben,

Ende 1943/44 auf Fr. 8500.-.

B. -

Bei der Einschätzung zum neuen Wehropfer ist

in die Berechnung des steuerbaren Vermögens ein Posten

« Goodwill Fr. 14,000.-» einbezogen worden. Eine Ein-

sprache gegen diese· Einschätzung ist abgewiesen worden

mit der Begründung, effektiv bezahlter und in der Bilanz

aktivierter Goodwill stelle wehropferpflichtiges Vermögen

dar. Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich

hat die Einschätzung bestätigt und dazu im Wesentlichen

ausgeführt, es handle sich um die Abschreibung des Good-

wills von Fr. 14,000.-, welche in der Einschätzung nicht

zugelassen wurde: Das Bundesgericht habe in seinem

Entscheide vom 2. April 1941 i. S. Mühlebach S. A.

(Archiv lOS. 86) festgestellt, dass Abschreibungen des

Postens Goodwill nur zulässig seien, wenn im betreffenden

Geschäftsjahr tatsächlich eine Wertverminderung einge-

treten sei. Hier sei der Einschätzung mit Recht der Betrag

zu Grunde gelegt worden, der dem Buchwert am 31. Okt-

tober 1942 entsprach. Denn angesichts des fortgesetzt

steigenden Geschäftsumsatzes könne sich der Pflichtige

nicht darauf berufen, der Kundschaftswert müsse wegen

Geschäftsrückgang herabgesetzt werden. Demgemäss wurde

die Einschätzung für Fr. 38,500.- beim Wehropfer steuer-

baren Vermögen bestätigt.

O. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem 1\ntrag, den angefochtenen Ent-

scheid aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, der

Qoodwillposten dürfe nicht zum steuerbaren Vermögen

~rechnet,verden, da als reines Vermögen (Art. 5 WOB 11)

fiijben den einer Person zustehenden Sachen nur geldwerte

~ch~ ängesehen werden könnten. Ein Goodwill aber sei

keiti Re~ht. Er geniesse überhaupt keinen rechtlichen

Schutz, Wie er sich geschäftlich auswirke, sei ganz unge-

wiss, ebenso, ob er überhaupt je realisiert werden könne.

Dass er in der Bilanz des Beschwerdeführers ausgewiesen