Volltext (verifizierbarer Originaltext)
252 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Dienstuntauglichkeit wenigstens noch für eine Reihe von Jahren nach der B;eilung (Karenzzeit) nach sich. Der Grund des Fortbestehens der Untauglichkeit ist in diesem Falle die Rückfallsgefahr, wel~he von der Erkrankung her zurückgeblieben ist. Auch insoweit ist Art. 2 lit. b MStG anwendbar, sofern diese Gefahr, zqm mindesten zu einem wesentlichen Teil, eine Folge des geleisteten Dienstes ist (BGE 72 I 301, Erw.2). So verhält es sich aber nach dem Ausgeführten hier. Der Beschwerdeführer ist. daher auch für die Steuerjahre 1947 ff. vom Ersatz zu entheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und- der Beschwerdeführer für immer vom Militärpflichtersatz befreit.
35. Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. G. gegen Wehropfer- Rekurskommission des Kantons Zftrieh. WehrQpjer: Der Geschäftswert em.er Unternehmung ist bei Fest- stellung des steuerbaren Vermögens nicht anzurechnen, soweit er sich nicht auf den Wert von Gegenständen des Anlagever- mögens (Sachgütern und Rechten) auswirkt. Saerifice. de dejense nationale: Dans Ia mesure on elle n 'ast pas constltuee par des elements du fonds d'exploitation (biens materieJs et droits), la valeur commerciale d'une entreprise ne doit pas etre comprise dans Iemontant de la fortune imposable. Saerijicio per ladi/68a nazionale: Nellamisura in cui non com- prende elementi deI fondo d'esercizio (beni materiali e diritti), 11 valore commerciale d'un'azienda. ~on dev'essere incluso nell'ammnntare della sostanza imponibile. A. - Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1938 eine Apotheke erworben, wobei er, ausser dem Wert von Waren- lager, Mobiliar und Einrichtung, einen Kundschaftswert (Goodwill) von ungefähr Fr. 25,140.- zu vergüten hatte. Es ist unbestritten, dass in dem Goodwill keinerlei Rechte (Markenrechte, Patente, Verfahren oder Rechte anderer _ Bundesreohtliche Abgaben. N° 35. 253 Art) inbegriffen sind. Am Ende des Geschäftsjahres 1941/42 war der Goodwill auf Fr. 14,000.- abgeschrieben, Ende 1943/44 auf Fr. 8500.-. B. - Bei der Einschätzung zum neuen Wehropfer ist in die Berechnung des steuerbaren Vermögens ein Posten « Goodwill Fr. 14,000.-» einbezogen worden. Eine Ein- sprache gegen diese' Einschätzung ist abgewiesen worden mit der Begründung, effektiv bezahlter und in der Bilanz aktivierter Goodwill stelle wehropferpflichtiges Vermögen dar. Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat die Einschätzung bestätigt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um die Abschreibung des Good- wills von Fr. 14,000.-, welche in der Einschätzung nicht zugelassen wurde: Das Bundesgericht habe in seinem Entscheide vom 2. April 1941 i. S. Mühlebach S. A. (Archiv 10 S. 86) festgestellt, dass Abschreibungen des Postens Goodwill nur zulässig seien, wenn im betreffenden Geschäftsjahr tatsächlich eine Wertverminderung einge- treten sei. Hier sei der Einschätzung mit Recht der Betrag zu Grunde gelegt worden, der dem Buchwert am 31. Okt- tober 1942 entsprach. Denn angesichts des fortgesetzt steigenden Geschäftsumsatzes könne sich der Pflichtige nicht darauf berufen, der Kundschaftswert müsse wegen Geschäftsrückgang herabgesetzt werden. Demgemäss wurde die Einschätzung für Fr. 38,500.- beim Wehropfer steuer- baren Vermögen bestätigt. O. - Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem A.ntrag, den angefochtenen Eut- seh~id aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Qoodwillposten dürfe nicht zum steuerbaren Vermögen ~erechnet werden, da als reines Vermögen (Art. 5 WOB 11) neben den. einer Person zustehenden Sachen nur geldwerte Beeilte ängesehen werden könnten. Ein Goodwill aber sei kein RMht. Er geniesse überhaupt keinen rechtlichen Schutz. Wie er sich geschäftlich auswirke, sei ganz unge- wiss, ebenso, ob er überhaupt je realisiert werden könne. Dass er in der Bilanz des Beschwerdeführers ausgewiesen 2M Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht. werde (1944 noch mit Fr. 8500.-) sei ohne Bedeutung. Das Wehropfer erfasse das Vermögen nach seinem Ver- kehrswert und sehe dabei von der Buchhaltung vollständig ab. Die Behaftung des Beschwerdeführers bei semer Buch- haltung würde insofern eine Ungerechtigkeit .bedeuten, als es zahlreiche Fälle gebe, wo der Goodwill nicht oder nicht mehr in der Bilanz erscheine. In der Begründung des ange- fochtenen Entscheides werde übersehen, dass es sich nicht um die Berechnung des steuerbaren Einkommens, sondern des Vermögens handle. D. - Die kantonale Rekurskommission verweist auf das Urteil i. S. Marbaise. Das kantonale Steueramt bemerkt, bei den kantonalen Steuern habe der Pflichtige den Goodwill stets als steuer- bares Vermögen deklariert und damit kund getan, dass er diesem einen Verkehrswert beimesse. Hiezu setze er sich nun in Widerspruch. Der Verkehrswert des Goodwill dürfe ohne Bedenken mit Fr. 14,000.- angenommen werden. Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde gutzuheissen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt in Erwägung:
1. - Es handelt sich nicht, wie nach der Begründung ihres Entscheides die kantonale Rekurskommission anzu- nehmen. scheint, um die Abschreibung des Goodwills von Fr. 14,000.-, sondern um die Frage; ob der Goodwill dem Beschwerdeführer als ein Bestandteil des steuerbaren Ver- mögens angerechnet werden darf. Der Betrag von Fr. 14,000.- ist in die Steuerberechnung aufgenommen wor- den, weil der Goodwill so in der Jahresbilanz 1941/42 aus- gewiesen war und angenommen wurde, er habe seither jedenfalls nicht abgenommen. Die inzwischen, bis zu dem für das Wehropfer massgebenden Stichtag, vorgenom- menen Abschreibungen blieben demgemäss unberück- sichtigt. Anderseits geht das Begehren des Steuerpflich- BundesreehtJiche Abgaben. N0 36. 266 tigen, den Goodwill ganz ausser Betracht zu lassen, über das, was am Stichtag abgeschrieben war, weit hinaus. Die Frage stellt sich also selbständig, unabhängig von den Ab- schreibungen, die am Stichtag in den Büchern des Be- schwerdeführers vorgenommen waren. Es _ anderseits aber auch nicht behauptet worden, der Goodwill (Ge- schäftswert) habe am Stichtage überhaupt nicht mein: bestanden. Im Falle Marbaise war es anders; dort wurde angenommen, der Goodwill sei am Stichtage kein bilanz- fähiges Aktivum mehr gewesen, und die Zurechnung zum steuerbaren Vermögen wurde mit Qieser Begründung abge- lehnt. Hier war der Goodwill noch in den Büchern ausge- wiesen, wenn auch nicht mit dem in der Einschätzung angerechneten Betrage.
2. - Wie ein in der Bilanz ausgewiesener Geschä.fis- wert bei eidgenössischen Steuern auf dem Vermögen zu behandeln ist, hat das Bundesgericht bisher nicht ent- schieden. Dagegen war bei Einschätzungen für Geschäfts- erträgnisse (Erwerbseinkommen) zu prüfen, ob Abschrei- bungen auf dem Geschäftswert zum Abzuge zugelassen werden können. Das Bundesgericht hat den Abzug in zwei Fällen abgelehnt (Entscheide vom 18. Juni 1931 i. S. Frey und 2. Juni 1941 i. S. Mühlebach). Es ist aber mit den Entscheiden vom 21. März 1947 i. S. Salvisberg und Marbaise auf diese Stellungnahme zurückgekommen und hat sich im Hinblick auf die Praxis der staatsrechtlichen Abteilung (Urteil vom 30. September 1938 i. S. Noba S.A. und spätere Entscheide) der Auffassung angeschlossen, die sich in der Zürcher Steuerpraxis durchgesetzt hatte. Dar- nach wird ein entgeltlich erworbener Goodwill als Vermö- genswert und Aktivposten der kaufmännischen Bilanz anerkannt, und es wird angenommen, dass der Goodwill einer Entwertung unterliege, die bei der Besteuerung durch Abschreibungen zu berücksichtigen. sei. Als Grund der Entwertung wird dabei, vor allem bei Handelsgeschäf- ten, ein supponierter, praktisch nicht nachweisbarer Schwund des übernommenen Geschäftswertes angesehen. 256 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Es wird angenommen, ·dass der 'übernommene Geschäfts- wert durch einen neuen, vom neuen Betriebsinhaber ge- schaffenen Geschäftswert ersetzt werde. Man lässt die Abschreibung zu, weil selbstgeschaffener Geschäftswert nach sch'lMizerischen Bilanzgrundsätzen nicht als Bilanz- aktivum anerkannt werde. i -:- Geht man, gestützt auf diese Praxis, davon aus, daSs. 'dem entgeltlich erworbenen Geschäftswert wirklich ein W~rl beizumessen ist, so wäre es an sich folgerichtig, dieSerl. Wert auch bei der Vermögenssteuer zu berück- sichtige~. Es ist nicht einzusehen, warum ein wirklich vor- handener Wert, zumal wenn er bei konkreten Geschäfts; vorfällen zu Tage getreten und daher auch dein Betrage nach zuverlässig feststellbar ist, nicht :se;tandteil steuer- baren Vermögens sollte bilden und als solcher herangezogen werden können, wo das ganze « Reinvermögen» (Art. 5 Abs. 1 WOB) zu erfassen ist. Dabei würde das « Geschäft », die Unternehmung, als ein wirkliches Vermögensobjekt angesehen, dessen Wert in der Gesamtorganisation, dem Rufe, der Kundschaft und dem daraus hervorgehenden best:mdern Gewinn zu finden wä~ (BERLINER Buch- halttiligs- und Bilanzlehre, 7. AutI. Il~: TI S. 157).
4. = Indessen widerspricht die Besteuerung des Ge- !jchäf'tswertes beim Vermögen der schweizerischen Steuer- praxis. Diese betrachtet es als selbstverständlich, dass ein durch Arbeit enforbener Geschäftswert, der nach schwei- zerischen BilanZierungsgrundsätzen nicht als besonderer Aktivp6i3ten aUsgewiesen wird und nicht ausgewiesen wer- den soll (vgl. statt anderer: KADERBf GOodwill in Hand- buch des Bank-, Geld- und Börsenwesens aer Schweiz, S. 254), bei Feststellung des steuerbareil Vermögens nicht angerechnet wird. Der Geschäftswert einer Unternehmung wird beim Vermögen höchstens insoweit erfasstl als er sich 8.tU den Wert von Gegenständen des Anlagevermögens (Sätöhgtiier und Rechte) im Sinne einer Werterhöhung aus- wirkt. Als selbständiges Vermögensobjekt kommt er bei den Vermögenssteuern jedenfalls dann nicht in Betracht, BundesrechUiche Abgaben. NI) 35. 257 wenn das Gesetz dessen Erfassung nicht ausdrücklich vor- schreibt. Der Wehropferbeschluss TI enthält aber keine derartige Anordnung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Praxis, wonach selbstgeschaffener, also nicht gegen Ent- gelt übernommener Geschäftswert nicht als selbständiger Vermögensbestandteil angerechnet werden darf, der Ord- nung des Wehropferbeschlusses entspricht.
5. - Kann aber danach der Unternehmer, der über selbstgeschatIenen Geschäftswert verfügt, für diesen nicht besteuert werden, so würde durch eine Besteuerung des gegen Entgelt erworbenen Geschäftswertes eine Rechts- ungleichheit bewirkt, die als stossend und daher unhaltbar angesehen werden müsste. Es besteht kein Grund, ohne gesetzliche Anordnung den Geschäftswert, für welchen Aufwendungen gemacht wurden, bei der Vermögenssteuer anders zu behandeln als den Geschäftswert, den der Unter- nehmer anderswie erworben hat. Bei der Frage, ob ein Wertobjekt anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, wie es erworben wurde, sondern lediglich darauf, ob es dem Steuerpflichtigen am Stichtage zugestanden hat. Die Unmöglichkeit, selbstgeschaffenen Geschäftswert als selb- ständiges Vermögensobjekt zu besteuern; zieht es daher notwendig nach sichj auch den gegen Kntgelt erworbenen Goodwill als selbständigen Bestandteil ilteuerbaren Ver- mögens auszuschliessen. . Ein unlösbarer Widerspruch zu der B~hii.ndlung des Geschäftswertes beim Einkommen ergibt 810h daraus nicht. Denn die Besteuerung des Goodwills als Vermögensbe- standteil unterbleibt, r,rlcht weil ihm, entgegen jener Be- handlung, ~in wirklicher Wert abgesprochen würde, son- dern lediglich deshäib, weil die Erfassmig dieses Wertes, sein Einbezug bei Derechnung des Reinvermögens, nicht vorgeschrlehen ist, Übrige:fis ist die AuffassUng, die der Behandlung des entgeltlich erworbefien Geschäftswertes bei der Besteuerung für Einkommen und Geschäftsgewinn zu Grunde liegt, nicht die einzig mögliche. Von ihr wurde ausgegangen, um 17 AB 73 I - 1947 268 Verwaltungs. und Disziplinarreoht. im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu einer Lösung zu gelangen, die der B~gkeit entspricht. Es ist aber auch möglich, Aufwendungen für den Erwerb von Geschäfts- betrieben nicht als den Preis für ein gekauftes Wertobjekt, sondern als Entgelt für die "Überlassung von Gewinnchan- cen anzusehen, nämlich der Möglichkeit, ein gut rentie- rendes Geschäft sogleich zu erlangen, das man sonst, mit einer Neugründung, erst nach einigen Jahren zu Stande gebracht hätte, oder schliesslich als eine dem Vorbesitzer gewährte Beteiligung an den kÜnftigen, für die ersten Jahre nach der Geschäftsübernahme erwarteten Gewinnen (vgl. B~ER, l. c. S. 158). Auf diesem Boden aber wäre die Aufwendung für Geschäftswert als A\lSgabe auf Rech- nung späteren Geschäftserfolges anzusehen undea würde ihr kein gegenwärtiger Vermögenswert entsprechen. Bilanz- mässig wäre der entsprechende Bilanzposten lediglich als ein vorübergehender Ausgleichsposten für kapitalisierte Gewinnaussichten oder als vorübergehender Ergänzungs- und Bewertungsposten für aus künftigen Geschäftsgewin- nen zu tilgende Verwendungen anzusehen. Im Rahmen einer Vermögenssteuer, bei der die Erfassung selbsterwor- benen Geschäftswertes nicht vorgeschrieben ist, besteht auch angesichts dieser verschiedenen Möglichkeiten der Stellungnahme kein zwingender Grund, gegen Entgelt erworbenen Goodwill anders, ungünstiger zu behandeln als jenen.
36. Urteil vom 19. September 1947 i. S. H. gegen eidg. Steuer- verwaltung. Warenumaatz8teuer: Die Steuerpfticht des Grossisten ist be- schränkt auf die Umsätze, die Gegenstand seines Geschäfts. betriebes bilden. I~t BUr le ckif~re .cl'a!laires: L'obligation d:u grossiste d'ac9.uitter l1IIlpöt est limitee aux seules operatIOns qui constltuent l'activite propre de son entreprise. Imposta BUlla cifra cl'a//Mi: L'obbligo deI grossista di pagare l'imposta e limitato alle operazioni che. costituiscono l'attivita propria deDa sua azienda. Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 36. 269 A. - Die Beschwerdeführerin ist eine Kollektivgesell- schaft, die in Zürich eine Buchdruckerei betreibt. Sie ist seit 1. Oktober 1941 als Grossist im Sinne von Art. 9 WUStB steuerpflichtig. Sie kaufte von G. eine Druck- maschine zur Verwendung im eigenen Betrieb und be- zahlte darauf die Warenumsatzsteuer. In der Folge ver- wendete sie die Maschine aber nicht, sondern verkaufte sie weiter. Sie machte geltend, dieser Verkauf sei nicht umsatzsteuerpflichtig, weil er ein nicht zum Druckerei- betrieb gehörendes Gelegenheitsgeschäft sei und .auch weil der gleiche Gegenstand nicht zweimal mit der Umsatz- steuer belegt werden dürfe. Die eidg. Steuerverwaltung war damit nicht einverstanden und entschied am 20. Fe- bruar 1946, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr gelieferte Druckmaschine einen Steuerbetrag von Fr. 1100.- nebst 3 % Verzugs,zi.ns seit I. November 1945 zu ent- richten habe. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für den Umsatz aus dem erwähnten Verkauf nicht steuerpflichtig sei. Eventuell erhob sie Anspruch auf Rückvergütung der von ihr beim Kauf der Maschine an den Verkäufer entrich- teten Umsatzsteuer. B. - Mit Entscheid vom 24. Mai 1947 hatdieeidg. Steu6l'Verwaltung die Einsprache abgewiesen. Sie führt aus, Gegenstand der vom Grossisten zu ent- richtenden Steuer bildeten gemäss Art. 13 Aha. 1 lit. a WUStB seine Lieferungen im Inland und der Eigenver- brauch an Waren. Dabei könne es sich der Natur der Sache nach nur um Lieferungen handeln, die er im Rahmen seines Unternehmens ausführe, da er nur deswegen Grossist sei. Der Grossist unterliege der Abgabe für alle mit seiner Unternehmertätigkeit zusammenhängenden Lieferungen, ohne dass die subjektive Steuerpflicht in jedem Einzelfalle noch besonders festzustellen wäre; sie sei gegeben, wenn die Voraussetzungen der Art. 9-i 1 WUStB erfüllt seien, und sei mit dem Eintrag ins Grossistenregister generell