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73_I_252

BGE 73 I 252

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-10 · Deutsch CH
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252

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Dienstuntauglichkeit wenigstens noch für eine Reihe von

Jahren nach der B;eilung (Karenzzeit) nach sich. Der

Grund des Fortbestehens der Untauglichkeit ist in diesem

Falle die Rückfallsgefahr, wel~he von der Erkrankung her

zurückgeblieben ist. Auch insoweit ist Art. 2 lit. b MStG

anwendbar, sofern diese Gefahr, zqm mindesten zu einem

wesentlichen Teil, eine Folge des geleisteten Dienstes ist

(BGE 72 I 301, Erw.2). So verhält es sich aber nach dem

Ausgeführten hier.

Der Beschwerdeführer ist. daher auch für die Steuerjahre

1947 ff. vom Ersatz zu entheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und- der Beschwerdeführer für

immer vom Militärpflichtersatz befreit.

35. Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. G. gegen Wehropfer-

Rekurskommission des Kantons Zftrieh.

WehrQpjer: Der Geschäftswert em.er Unternehmung ist bei Fest-

stellung des steuerbaren Vermögens nicht anzurechnen, soweit

er sich nicht auf den Wert von Gegenständen des Anlagever-

mögens (Sachgütern und Rechten) auswirkt.

Saerifice. de dejense nationale: Dans Ia mesure on elle n 'ast pas

constltuee par des elements du fonds d'exploitation (biens

materieJs et droits), la valeur commerciale d'une entreprise ne

doit pas etre comprise dans Iemontant de la fortune imposable.

Saerijicio per ladi/68a nazionale: Nellamisura in cui non com-

prende elementi deI fondo d'esercizio (beni materiali e diritti),

11 valore commerciale d'un'azienda. ~on dev'essere incluso

nell'ammnntare della sostanza imponibile.

A. -

Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1938 eine

Apotheke erworben, wobei er, ausser dem Wert von Waren-

lager, Mobiliar und Einrichtung, einen Kundschaftswert

(Goodwill) von ungefähr Fr. 25,140.- zu vergüten hatte.

Es ist unbestritten, dass in dem Goodwill keinerlei Rechte

(Markenrechte, Patente, Verfahren oder Rechte anderer

_ Bundesreohtliche Abgaben. N° 35.

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Art) inbegriffen sind. Am Ende des Geschäftsjahres

1941/42 war der Goodwill auf Fr. 14,000.- abgeschrieben,

Ende 1943/44 auf Fr. 8500.-.

B. -

Bei der Einschätzung zum neuen Wehropfer ist

in die Berechnung des steuerbaren Vermögens ein Posten

« Goodwill Fr. 14,000.-» einbezogen worden. Eine Ein-

sprache gegen diese' Einschätzung ist abgewiesen worden

mit der Begründung, effektiv bezahlter und in der Bilanz

aktivierter Goodwill stelle wehropferpflichtiges Vermögen

dar. Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich

hat die Einschätzung bestätigt und dazu im Wesentlichen

ausgeführt, es handle sich um die Abschreibung des Good-

wills von Fr. 14,000.-, welche in der Einschätzung nicht

zugelassen wurde: Das Bundesgericht habe in seinem

Entscheide vom 2. April 1941 i. S. Mühlebach S. A.

(Archiv 10 S. 86) festgestellt, dass Abschreibungen des

Postens Goodwill nur zulässig seien, wenn im betreffenden

Geschäftsjahr tatsächlich eine Wertverminderung einge-

treten sei. Hier sei der Einschätzung mit Recht der Betrag

zu Grunde gelegt worden, der dem Buchwert am 31. Okt-

tober 1942 entsprach. Denn angesichts des fortgesetzt

steigenden Geschäftsumsatzes könne sich der Pflichtige

nicht darauf berufen, der Kundschaftswert müsse wegen

Geschäftsrückgang herabgesetzt werden. Demgemäss wurde

die Einschätzung für Fr. 38,500.- beim Wehropfer steuer-

baren Vermögen bestätigt.

O. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem A.ntrag, den angefochtenen Eut-

seh~id aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, der

Qoodwillposten dürfe nicht zum steuerbaren Vermögen

~erechnet werden, da als reines Vermögen (Art. 5 WOB 11)

neben den. einer Person zustehenden Sachen nur geldwerte

Beeilte ängesehen werden könnten. Ein Goodwill aber sei

kein RMht. Er geniesse überhaupt keinen rechtlichen

Schutz. Wie er sich geschäftlich auswirke, sei ganz unge-

wiss, ebenso, ob er überhaupt je realisiert werden könne.

Dass er in der Bilanz des Beschwerdeführers ausgewiesen

2M

Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.

werde (1944 noch mit Fr. 8500.-) sei ohne Bedeutung.

Das Wehropfer erfasse das Vermögen nach seinem Ver-

kehrswert und sehe dabei von der Buchhaltung vollständig

ab. Die Behaftung des Beschwerdeführers bei semer Buch-

haltung würde insofern eine Ungerechtigkeit .bedeuten, als

es zahlreiche Fälle gebe, wo der Goodwill nicht oder nicht

mehr in der Bilanz erscheine. In der Begründung des ange-

fochtenen Entscheides werde übersehen, dass es sich nicht

um die Berechnung des steuerbaren Einkommens, sondern

des Vermögens handle.

D. -

Die kantonale Rekurskommission verweist auf das

Urteil i. S. Marbaise.

Das kantonale Steueramt bemerkt, bei den kantonalen

Steuern habe der Pflichtige den Goodwill stets als steuer-

bares Vermögen deklariert und damit kund getan, dass er

diesem einen Verkehrswert beimesse. Hiezu setze er

sich nun in Widerspruch. Der Verkehrswert des Goodwill

dürfe ohne Bedenken mit Fr. 14,000.- angenommen

werden.

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde

gutzuheissen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt

in Erwägung:

1. -

Es handelt sich nicht, wie nach der Begründung

ihres Entscheides die kantonale Rekurskommission anzu-

nehmen. scheint, um die Abschreibung des Goodwills von

Fr. 14,000.-, sondern um die Frage; ob der Goodwill dem

Beschwerdeführer als ein Bestandteil des steuerbaren Ver-

mögens angerechnet werden darf. Der Betrag von Fr.

14,000.- ist in die Steuerberechnung aufgenommen wor-

den, weil der Goodwill so in der Jahresbilanz 1941/42 aus-

gewiesen war und angenommen wurde, er habe seither

jedenfalls nicht abgenommen. Die inzwischen, bis zu dem

für das Wehropfer massgebenden Stichtag, vorgenom-

menen Abschreibungen blieben demgemäss unberück-

sichtigt. Anderseits geht das Begehren des Steuerpflich-

BundesreehtJiche Abgaben. N0 36.

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tigen, den Goodwill ganz ausser Betracht zu lassen, über

das, was am Stichtag abgeschrieben war, weit hinaus. Die

Frage stellt sich also selbständig, unabhängig von den Ab-

schreibungen, die am Stichtag in den Büchern des Be-

schwerdeführers vorgenommen waren. Es _

anderseits

aber auch nicht behauptet worden, der Goodwill (Ge-

schäftswert) habe am Stichtage überhaupt nicht mein:

bestanden. Im Falle Marbaise war es anders; dort wurde

angenommen, der Goodwill sei am Stichtage kein bilanz-

fähiges Aktivum mehr gewesen, und die Zurechnung zum

steuerbaren Vermögen wurde mit Qieser Begründung abge-

lehnt. Hier war der Goodwill noch in den Büchern ausge-

wiesen, wenn auch nicht mit dem in der Einschätzung

angerechneten Betrage.

2. -

Wie ein in der Bilanz ausgewiesener Geschä.fis-

wert bei eidgenössischen Steuern auf dem Vermögen zu

behandeln ist, hat das Bundesgericht bisher nicht ent-

schieden. Dagegen war bei Einschätzungen für Geschäfts-

erträgnisse (Erwerbseinkommen) zu prüfen, ob Abschrei-

bungen auf dem Geschäftswert zum Abzuge zugelassen

werden können. Das Bundesgericht hat den Abzug in

zwei Fällen abgelehnt (Entscheide vom 18. Juni 1931 i. S.

Frey und 2. Juni 1941 i. S. Mühlebach). Es ist aber mit

den Entscheiden vom 21. März 1947 i. S. Salvisberg und

Marbaise auf diese Stellungnahme zurückgekommen und

hat sich im Hinblick auf die Praxis der staatsrechtlichen

Abteilung (Urteil vom 30. September 1938 i. S. Noba S.A.

und spätere Entscheide) der Auffassung angeschlossen, die

sich in der Zürcher Steuerpraxis durchgesetzt hatte. Dar-

nach wird ein entgeltlich erworbener Goodwill als Vermö-

genswert und Aktivposten der kaufmännischen Bilanz

anerkannt, und es wird angenommen, dass der Goodwill

einer Entwertung unterliege, die bei der Besteuerung

durch Abschreibungen zu berücksichtigen. sei. Als Grund

der Entwertung wird dabei, vor allem bei Handelsgeschäf-

ten, ein supponierter, praktisch nicht nachweisbarer

Schwund des übernommenen Geschäftswertes angesehen.

256

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Es wird angenommen, ·dass der 'übernommene Geschäfts-

wert durch einen neuen, vom neuen Betriebsinhaber ge-

schaffenen Geschäftswert ersetzt werde. Man lässt die

Abschreibung zu, weil selbstgeschaffener Geschäftswert

nach sch'lMizerischen Bilanzgrundsätzen nicht als Bilanz-

aktivum anerkannt werde.

i -:- Geht man, gestützt auf diese Praxis, davon aus,

daSs. 'dem entgeltlich erworbenen Geschäftswert wirklich

ein W~rl beizumessen ist, so wäre es an sich folgerichtig,

dieSerl. Wert auch bei der Vermögenssteuer zu berück-

sichtige~. Es ist nicht einzusehen, warum ein wirklich vor-

handener Wert, zumal wenn er bei konkreten Geschäfts;

vorfällen zu Tage getreten und daher auch dein Betrage

nach zuverlässig feststellbar ist, nicht :se;tandteil steuer-

baren Vermögens sollte bilden und als solcher herangezogen

werden können, wo das ganze « Reinvermögen» (Art. 5

Abs. 1 WOB) zu erfassen ist. Dabei würde das « Geschäft »,

die Unternehmung, als ein wirkliches Vermögensobjekt

angesehen, dessen Wert in der Gesamtorganisation, dem

Rufe, der Kundschaft und dem daraus hervorgehenden

best:mdern Gewinn zu finden wä~ (BERLINER Buch-

halttiligs- und Bilanzlehre, 7. AutI. Il~: TI S. 157).

4. = Indessen widerspricht die Besteuerung des Ge-

!jchäf'tswertes beim Vermögen der schweizerischen Steuer-

praxis. Diese betrachtet es als selbstverständlich, dass ein

durch Arbeit enforbener Geschäftswert, der nach schwei-

zerischen BilanZierungsgrundsätzen nicht als besonderer

Aktivp6i3ten aUsgewiesen wird und nicht ausgewiesen wer-

den soll (vgl. statt anderer: KADERBf GOodwill in Hand-

buch des Bank-, Geld- und Börsenwesens aer Schweiz,

S. 254), bei Feststellung des steuerbareil Vermögens nicht

angerechnet wird. Der Geschäftswert einer Unternehmung

wird beim Vermögen höchstens insoweit erfasstl als er sich

8.tU den Wert von Gegenständen des Anlagevermögens

(Sätöhgtiier und Rechte) im Sinne einer Werterhöhung aus-

wirkt. Als selbständiges Vermögensobjekt kommt er bei

den Vermögenssteuern jedenfalls dann nicht in Betracht,

BundesrechUiche Abgaben. NI) 35.

257

wenn das Gesetz dessen Erfassung nicht ausdrücklich vor-

schreibt. Der Wehropferbeschluss TI enthält aber keine

derartige Anordnung. Es ist daher davon auszugehen, dass

die Praxis, wonach selbstgeschaffener, also nicht gegen Ent-

gelt übernommener Geschäftswert nicht als selbständiger

Vermögensbestandteil angerechnet werden darf, der Ord-

nung des Wehropferbeschlusses entspricht.

5. -

Kann aber danach der Unternehmer, der über

selbstgeschatIenen Geschäftswert verfügt, für diesen nicht

besteuert werden, so würde durch eine Besteuerung des

gegen Entgelt erworbenen Geschäftswertes eine Rechts-

ungleichheit bewirkt, die als stossend und daher unhaltbar

angesehen werden müsste. Es besteht kein Grund, ohne

gesetzliche Anordnung den Geschäftswert, für welchen

Aufwendungen gemacht wurden, bei der Vermögenssteuer

anders zu behandeln als den Geschäftswert, den der Unter-

nehmer anderswie erworben hat. Bei der Frage, ob ein

Wertobjekt anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an,

wie es erworben wurde, sondern lediglich darauf, ob es

dem Steuerpflichtigen am Stichtage zugestanden hat. Die

Unmöglichkeit, selbstgeschaffenen Geschäftswert als selb-

ständiges Vermögensobjekt zu besteuern; zieht es daher

notwendig nach sichj auch den gegen Kntgelt erworbenen

Goodwill als selbständigen Bestandteil ilteuerbaren Ver-

mögens auszuschliessen.

.

Ein unlösbarer Widerspruch zu der B~hii.ndlung des

Geschäftswertes beim Einkommen ergibt 810h daraus nicht.

Denn die Besteuerung des Goodwills als Vermögensbe-

standteil unterbleibt, r,rlcht weil ihm, entgegen jener Be-

handlung, ~in wirklicher Wert abgesprochen würde, son-

dern lediglich deshäib, weil die Erfassmig dieses Wertes,

sein Einbezug bei Derechnung des Reinvermögens, nicht

vorgeschrlehen ist,

Übrige:fis ist die AuffassUng, die der Behandlung des

entgeltlich erworbefien Geschäftswertes bei der Besteuerung

für Einkommen und Geschäftsgewinn zu Grunde liegt,

nicht die einzig mögliche. Von ihr wurde ausgegangen, um

17

AB 73 I -

1947

268

Verwaltungs. und Disziplinarreoht.

im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu einer Lösung zu

gelangen, die der B~gkeit entspricht. Es ist aber auch

möglich, Aufwendungen für den Erwerb von Geschäfts-

betrieben nicht als den Preis für ein gekauftes Wertobjekt,

sondern als Entgelt für die "Überlassung von Gewinnchan-

cen anzusehen, nämlich der Möglichkeit, ein gut rentie-

rendes Geschäft sogleich zu erlangen, das man sonst, mit

einer Neugründung, erst nach einigen Jahren zu Stande

gebracht hätte, oder schliesslich als eine dem Vorbesitzer

gewährte Beteiligung an den kÜnftigen, für die ersten

Jahre nach der Geschäftsübernahme erwarteten Gewinnen

(vgl. B~ER, l. c. S. 158). Auf diesem Boden aber wäre

die Aufwendung für Geschäftswert als A\lSgabe auf Rech-

nung späteren Geschäftserfolges anzusehen undea würde

ihr kein gegenwärtiger Vermögenswert entsprechen. Bilanz-

mässig wäre der entsprechende Bilanzposten lediglich als

ein vorübergehender Ausgleichsposten für kapitalisierte

Gewinnaussichten oder als vorübergehender Ergänzungs-

und Bewertungsposten für aus künftigen Geschäftsgewin-

nen zu tilgende Verwendungen anzusehen. Im Rahmen

einer Vermögenssteuer, bei der die Erfassung selbsterwor-

benen Geschäftswertes nicht vorgeschrieben ist, besteht

auch angesichts dieser verschiedenen Möglichkeiten der

Stellungnahme kein zwingender Grund, gegen Entgelt

erworbenen Goodwill anders, ungünstiger zu behandeln

als jenen.

36. Urteil vom 19. September 1947 i. S. H. gegen eidg. Steuer-

verwaltung.

Warenumaatz8teuer: Die Steuerpfticht des Grossisten ist be-

schränkt auf die Umsätze, die Gegenstand seines Geschäfts.

betriebes bilden.

I~t

BUr le ckif~re .cl'a!laires: L'obligation d:u grossiste d'ac9.uitter

l1IIlpöt est limitee aux seules operatIOns qui constltuent

l'activite propre de son entreprise.

Imposta BUlla cifra cl'a//Mi: L'obbligo deI grossista di pagare

l'imposta e limitato alle operazioni che. costituiscono l'attivita

propria deDa sua azienda.

Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 36.

269

A. -

Die Beschwerdeführerin ist eine Kollektivgesell-

schaft, die in Zürich eine Buchdruckerei betreibt. Sie ist

seit 1. Oktober 1941 als Grossist im Sinne von Art. 9

WUStB steuerpflichtig. Sie kaufte von G. eine Druck-

maschine zur Verwendung im eigenen Betrieb und be-

zahlte darauf die Warenumsatzsteuer. In der Folge ver-

wendete sie die Maschine aber nicht, sondern verkaufte

sie weiter. Sie machte geltend, dieser Verkauf sei nicht

umsatzsteuerpflichtig, weil er ein nicht zum Druckerei-

betrieb gehörendes Gelegenheitsgeschäft sei und .auch weil

der gleiche Gegenstand nicht zweimal mit der Umsatz-

steuer belegt werden dürfe. Die eidg. Steuerverwaltung

war damit nicht einverstanden und entschied am 20. Fe-

bruar 1946, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr

gelieferte Druckmaschine einen Steuerbetrag von Fr. 1100.-

nebst 3 % Verzugs,zi.ns seit I. November 1945 zu ent-

richten habe.

Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit

dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für den Umsatz

aus dem erwähnten Verkauf nicht steuerpflichtig sei.

Eventuell erhob sie Anspruch auf Rückvergütung der von

ihr beim Kauf der Maschine an den Verkäufer entrich-

teten Umsatzsteuer.

B. -

Mit Entscheid vom 24. Mai 1947 hatdieeidg.

Steu6l'Verwaltung die Einsprache abgewiesen.

Sie führt aus, Gegenstand der vom Grossisten zu ent-

richtenden Steuer bildeten gemäss Art. 13 Aha. 1 lit. a

WUStB seine Lieferungen im Inland und der Eigenver-

brauch an Waren. Dabei könne es sich der Natur der

Sache nach nur um Lieferungen handeln, die er im Rahmen

seines Unternehmens ausführe, da er nur deswegen Grossist

sei. Der Grossist unterliege der Abgabe für alle mit seiner

Unternehmertätigkeit zusammenhängenden Lieferungen,

ohne dass die subjektive Steuerpflicht in jedem Einzelfalle

noch besonders festzustellen wäre; sie sei gegeben, wenn

die Voraussetzungen der Art. 9-i 1 WUStB erfüllt seien,

und sei mit dem Eintrag ins Grossistenregister generell