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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Dienstuntauglichkeit wenigstens noch für eine Reihe von
Jahren nach der B;eilung (Karenzzeit) nach sich. Der
Grund des Fortbestehens der Untauglichkeit ist in diesem
Falle die Rückfallsgefahr, wel~he von der Erkrankung her
zurückgeblieben ist. Auch insoweit ist Art. 2 lit. b MStG
anwendbar, sofern diese Gefahr, zqm mindesten zu einem
wesentlichen Teil, eine Folge des geleisteten Dienstes ist
(BGE 72 I 301, Erw.2). So verhält es sich aber nach dem
Ausgeführten hier.
Der Beschwerdeführer ist. daher auch für die Steuerjahre
1947 ff. vom Ersatz zu entheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und- der Beschwerdeführer für
immer vom Militärpflichtersatz befreit.
35. Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. G. gegen Wehropfer-
Rekurskommission des Kantons Zftrieh.
WehrQpjer: Der Geschäftswert em.er Unternehmung ist bei Fest-
stellung des steuerbaren Vermögens nicht anzurechnen, soweit
er sich nicht auf den Wert von Gegenständen des Anlagever-
mögens (Sachgütern und Rechten) auswirkt.
Saerifice. de dejense nationale: Dans Ia mesure on elle n 'ast pas
constltuee par des elements du fonds d'exploitation (biens
materieJs et droits), la valeur commerciale d'une entreprise ne
doit pas etre comprise dans Iemontant de la fortune imposable.
Saerijicio per ladi/68a nazionale: Nellamisura in cui non com-
prende elementi deI fondo d'esercizio (beni materiali e diritti),
11 valore commerciale d'un'azienda. ~on dev'essere incluso
nell'ammnntare della sostanza imponibile.
A. -
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1938 eine
Apotheke erworben, wobei er, ausser dem Wert von Waren-
lager, Mobiliar und Einrichtung, einen Kundschaftswert
(Goodwill) von ungefähr Fr. 25,140.- zu vergüten hatte.
Es ist unbestritten, dass in dem Goodwill keinerlei Rechte
(Markenrechte, Patente, Verfahren oder Rechte anderer
_ Bundesreohtliche Abgaben. N° 35.
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Art) inbegriffen sind. Am Ende des Geschäftsjahres
1941/42 war der Goodwill auf Fr. 14,000.- abgeschrieben,
Ende 1943/44 auf Fr. 8500.-.
B. -
Bei der Einschätzung zum neuen Wehropfer ist
in die Berechnung des steuerbaren Vermögens ein Posten
« Goodwill Fr. 14,000.-» einbezogen worden. Eine Ein-
sprache gegen diese' Einschätzung ist abgewiesen worden
mit der Begründung, effektiv bezahlter und in der Bilanz
aktivierter Goodwill stelle wehropferpflichtiges Vermögen
dar. Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich
hat die Einschätzung bestätigt und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, es handle sich um die Abschreibung des Good-
wills von Fr. 14,000.-, welche in der Einschätzung nicht
zugelassen wurde: Das Bundesgericht habe in seinem
Entscheide vom 2. April 1941 i. S. Mühlebach S. A.
(Archiv 10 S. 86) festgestellt, dass Abschreibungen des
Postens Goodwill nur zulässig seien, wenn im betreffenden
Geschäftsjahr tatsächlich eine Wertverminderung einge-
treten sei. Hier sei der Einschätzung mit Recht der Betrag
zu Grunde gelegt worden, der dem Buchwert am 31. Okt-
tober 1942 entsprach. Denn angesichts des fortgesetzt
steigenden Geschäftsumsatzes könne sich der Pflichtige
nicht darauf berufen, der Kundschaftswert müsse wegen
Geschäftsrückgang herabgesetzt werden. Demgemäss wurde
die Einschätzung für Fr. 38,500.- beim Wehropfer steuer-
baren Vermögen bestätigt.
O. -
Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem A.ntrag, den angefochtenen Eut-
seh~id aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, der
Qoodwillposten dürfe nicht zum steuerbaren Vermögen
~erechnet werden, da als reines Vermögen (Art. 5 WOB 11)
neben den. einer Person zustehenden Sachen nur geldwerte
Beeilte ängesehen werden könnten. Ein Goodwill aber sei
kein RMht. Er geniesse überhaupt keinen rechtlichen
Schutz. Wie er sich geschäftlich auswirke, sei ganz unge-
wiss, ebenso, ob er überhaupt je realisiert werden könne.
Dass er in der Bilanz des Beschwerdeführers ausgewiesen
2M
Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.
werde (1944 noch mit Fr. 8500.-) sei ohne Bedeutung.
Das Wehropfer erfasse das Vermögen nach seinem Ver-
kehrswert und sehe dabei von der Buchhaltung vollständig
ab. Die Behaftung des Beschwerdeführers bei semer Buch-
haltung würde insofern eine Ungerechtigkeit .bedeuten, als
es zahlreiche Fälle gebe, wo der Goodwill nicht oder nicht
mehr in der Bilanz erscheine. In der Begründung des ange-
fochtenen Entscheides werde übersehen, dass es sich nicht
um die Berechnung des steuerbaren Einkommens, sondern
des Vermögens handle.
D. -
Die kantonale Rekurskommission verweist auf das
Urteil i. S. Marbaise.
Das kantonale Steueramt bemerkt, bei den kantonalen
Steuern habe der Pflichtige den Goodwill stets als steuer-
bares Vermögen deklariert und damit kund getan, dass er
diesem einen Verkehrswert beimesse. Hiezu setze er
sich nun in Widerspruch. Der Verkehrswert des Goodwill
dürfe ohne Bedenken mit Fr. 14,000.- angenommen
werden.
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde
gutzuheissen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt
in Erwägung:
1. -
Es handelt sich nicht, wie nach der Begründung
ihres Entscheides die kantonale Rekurskommission anzu-
nehmen. scheint, um die Abschreibung des Goodwills von
Fr. 14,000.-, sondern um die Frage; ob der Goodwill dem
Beschwerdeführer als ein Bestandteil des steuerbaren Ver-
mögens angerechnet werden darf. Der Betrag von Fr.
14,000.- ist in die Steuerberechnung aufgenommen wor-
den, weil der Goodwill so in der Jahresbilanz 1941/42 aus-
gewiesen war und angenommen wurde, er habe seither
jedenfalls nicht abgenommen. Die inzwischen, bis zu dem
für das Wehropfer massgebenden Stichtag, vorgenom-
menen Abschreibungen blieben demgemäss unberück-
sichtigt. Anderseits geht das Begehren des Steuerpflich-
BundesreehtJiche Abgaben. N0 36.
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tigen, den Goodwill ganz ausser Betracht zu lassen, über
das, was am Stichtag abgeschrieben war, weit hinaus. Die
Frage stellt sich also selbständig, unabhängig von den Ab-
schreibungen, die am Stichtag in den Büchern des Be-
schwerdeführers vorgenommen waren. Es _
anderseits
aber auch nicht behauptet worden, der Goodwill (Ge-
schäftswert) habe am Stichtage überhaupt nicht mein:
bestanden. Im Falle Marbaise war es anders; dort wurde
angenommen, der Goodwill sei am Stichtage kein bilanz-
fähiges Aktivum mehr gewesen, und die Zurechnung zum
steuerbaren Vermögen wurde mit Qieser Begründung abge-
lehnt. Hier war der Goodwill noch in den Büchern ausge-
wiesen, wenn auch nicht mit dem in der Einschätzung
angerechneten Betrage.
2. -
Wie ein in der Bilanz ausgewiesener Geschä.fis-
wert bei eidgenössischen Steuern auf dem Vermögen zu
behandeln ist, hat das Bundesgericht bisher nicht ent-
schieden. Dagegen war bei Einschätzungen für Geschäfts-
erträgnisse (Erwerbseinkommen) zu prüfen, ob Abschrei-
bungen auf dem Geschäftswert zum Abzuge zugelassen
werden können. Das Bundesgericht hat den Abzug in
zwei Fällen abgelehnt (Entscheide vom 18. Juni 1931 i. S.
Frey und 2. Juni 1941 i. S. Mühlebach). Es ist aber mit
den Entscheiden vom 21. März 1947 i. S. Salvisberg und
Marbaise auf diese Stellungnahme zurückgekommen und
hat sich im Hinblick auf die Praxis der staatsrechtlichen
Abteilung (Urteil vom 30. September 1938 i. S. Noba S.A.
und spätere Entscheide) der Auffassung angeschlossen, die
sich in der Zürcher Steuerpraxis durchgesetzt hatte. Dar-
nach wird ein entgeltlich erworbener Goodwill als Vermö-
genswert und Aktivposten der kaufmännischen Bilanz
anerkannt, und es wird angenommen, dass der Goodwill
einer Entwertung unterliege, die bei der Besteuerung
durch Abschreibungen zu berücksichtigen. sei. Als Grund
der Entwertung wird dabei, vor allem bei Handelsgeschäf-
ten, ein supponierter, praktisch nicht nachweisbarer
Schwund des übernommenen Geschäftswertes angesehen.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Es wird angenommen, ·dass der 'übernommene Geschäfts-
wert durch einen neuen, vom neuen Betriebsinhaber ge-
schaffenen Geschäftswert ersetzt werde. Man lässt die
Abschreibung zu, weil selbstgeschaffener Geschäftswert
nach sch'lMizerischen Bilanzgrundsätzen nicht als Bilanz-
aktivum anerkannt werde.
i -:- Geht man, gestützt auf diese Praxis, davon aus,
daSs. 'dem entgeltlich erworbenen Geschäftswert wirklich
ein W~rl beizumessen ist, so wäre es an sich folgerichtig,
dieSerl. Wert auch bei der Vermögenssteuer zu berück-
sichtige~. Es ist nicht einzusehen, warum ein wirklich vor-
handener Wert, zumal wenn er bei konkreten Geschäfts;
vorfällen zu Tage getreten und daher auch dein Betrage
nach zuverlässig feststellbar ist, nicht :se;tandteil steuer-
baren Vermögens sollte bilden und als solcher herangezogen
werden können, wo das ganze « Reinvermögen» (Art. 5
Abs. 1 WOB) zu erfassen ist. Dabei würde das « Geschäft »,
die Unternehmung, als ein wirkliches Vermögensobjekt
angesehen, dessen Wert in der Gesamtorganisation, dem
Rufe, der Kundschaft und dem daraus hervorgehenden
best:mdern Gewinn zu finden wä~ (BERLINER Buch-
halttiligs- und Bilanzlehre, 7. AutI. Il~: TI S. 157).
4. = Indessen widerspricht die Besteuerung des Ge-
!jchäf'tswertes beim Vermögen der schweizerischen Steuer-
praxis. Diese betrachtet es als selbstverständlich, dass ein
durch Arbeit enforbener Geschäftswert, der nach schwei-
zerischen BilanZierungsgrundsätzen nicht als besonderer
Aktivp6i3ten aUsgewiesen wird und nicht ausgewiesen wer-
den soll (vgl. statt anderer: KADERBf GOodwill in Hand-
buch des Bank-, Geld- und Börsenwesens aer Schweiz,
S. 254), bei Feststellung des steuerbareil Vermögens nicht
angerechnet wird. Der Geschäftswert einer Unternehmung
wird beim Vermögen höchstens insoweit erfasstl als er sich
8.tU den Wert von Gegenständen des Anlagevermögens
(Sätöhgtiier und Rechte) im Sinne einer Werterhöhung aus-
wirkt. Als selbständiges Vermögensobjekt kommt er bei
den Vermögenssteuern jedenfalls dann nicht in Betracht,
BundesrechUiche Abgaben. NI) 35.
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wenn das Gesetz dessen Erfassung nicht ausdrücklich vor-
schreibt. Der Wehropferbeschluss TI enthält aber keine
derartige Anordnung. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Praxis, wonach selbstgeschaffener, also nicht gegen Ent-
gelt übernommener Geschäftswert nicht als selbständiger
Vermögensbestandteil angerechnet werden darf, der Ord-
nung des Wehropferbeschlusses entspricht.
5. -
Kann aber danach der Unternehmer, der über
selbstgeschatIenen Geschäftswert verfügt, für diesen nicht
besteuert werden, so würde durch eine Besteuerung des
gegen Entgelt erworbenen Geschäftswertes eine Rechts-
ungleichheit bewirkt, die als stossend und daher unhaltbar
angesehen werden müsste. Es besteht kein Grund, ohne
gesetzliche Anordnung den Geschäftswert, für welchen
Aufwendungen gemacht wurden, bei der Vermögenssteuer
anders zu behandeln als den Geschäftswert, den der Unter-
nehmer anderswie erworben hat. Bei der Frage, ob ein
Wertobjekt anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an,
wie es erworben wurde, sondern lediglich darauf, ob es
dem Steuerpflichtigen am Stichtage zugestanden hat. Die
Unmöglichkeit, selbstgeschaffenen Geschäftswert als selb-
ständiges Vermögensobjekt zu besteuern; zieht es daher
notwendig nach sichj auch den gegen Kntgelt erworbenen
Goodwill als selbständigen Bestandteil ilteuerbaren Ver-
mögens auszuschliessen.
.
Ein unlösbarer Widerspruch zu der B~hii.ndlung des
Geschäftswertes beim Einkommen ergibt 810h daraus nicht.
Denn die Besteuerung des Goodwills als Vermögensbe-
standteil unterbleibt, r,rlcht weil ihm, entgegen jener Be-
handlung, ~in wirklicher Wert abgesprochen würde, son-
dern lediglich deshäib, weil die Erfassmig dieses Wertes,
sein Einbezug bei Derechnung des Reinvermögens, nicht
vorgeschrlehen ist,
Übrige:fis ist die AuffassUng, die der Behandlung des
entgeltlich erworbefien Geschäftswertes bei der Besteuerung
für Einkommen und Geschäftsgewinn zu Grunde liegt,
nicht die einzig mögliche. Von ihr wurde ausgegangen, um
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AB 73 I -
1947
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Verwaltungs. und Disziplinarreoht.
im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu einer Lösung zu
gelangen, die der B~gkeit entspricht. Es ist aber auch
möglich, Aufwendungen für den Erwerb von Geschäfts-
betrieben nicht als den Preis für ein gekauftes Wertobjekt,
sondern als Entgelt für die "Überlassung von Gewinnchan-
cen anzusehen, nämlich der Möglichkeit, ein gut rentie-
rendes Geschäft sogleich zu erlangen, das man sonst, mit
einer Neugründung, erst nach einigen Jahren zu Stande
gebracht hätte, oder schliesslich als eine dem Vorbesitzer
gewährte Beteiligung an den kÜnftigen, für die ersten
Jahre nach der Geschäftsübernahme erwarteten Gewinnen
(vgl. B~ER, l. c. S. 158). Auf diesem Boden aber wäre
die Aufwendung für Geschäftswert als A\lSgabe auf Rech-
nung späteren Geschäftserfolges anzusehen undea würde
ihr kein gegenwärtiger Vermögenswert entsprechen. Bilanz-
mässig wäre der entsprechende Bilanzposten lediglich als
ein vorübergehender Ausgleichsposten für kapitalisierte
Gewinnaussichten oder als vorübergehender Ergänzungs-
und Bewertungsposten für aus künftigen Geschäftsgewin-
nen zu tilgende Verwendungen anzusehen. Im Rahmen
einer Vermögenssteuer, bei der die Erfassung selbsterwor-
benen Geschäftswertes nicht vorgeschrieben ist, besteht
auch angesichts dieser verschiedenen Möglichkeiten der
Stellungnahme kein zwingender Grund, gegen Entgelt
erworbenen Goodwill anders, ungünstiger zu behandeln
als jenen.
36. Urteil vom 19. September 1947 i. S. H. gegen eidg. Steuer-
verwaltung.
Warenumaatz8teuer: Die Steuerpfticht des Grossisten ist be-
schränkt auf die Umsätze, die Gegenstand seines Geschäfts.
betriebes bilden.
I~t
BUr le ckif~re .cl'a!laires: L'obligation d:u grossiste d'ac9.uitter
l1IIlpöt est limitee aux seules operatIOns qui constltuent
l'activite propre de son entreprise.
Imposta BUlla cifra cl'a//Mi: L'obbligo deI grossista di pagare
l'imposta e limitato alle operazioni che. costituiscono l'attivita
propria deDa sua azienda.
Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 36.
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A. -
Die Beschwerdeführerin ist eine Kollektivgesell-
schaft, die in Zürich eine Buchdruckerei betreibt. Sie ist
seit 1. Oktober 1941 als Grossist im Sinne von Art. 9
WUStB steuerpflichtig. Sie kaufte von G. eine Druck-
maschine zur Verwendung im eigenen Betrieb und be-
zahlte darauf die Warenumsatzsteuer. In der Folge ver-
wendete sie die Maschine aber nicht, sondern verkaufte
sie weiter. Sie machte geltend, dieser Verkauf sei nicht
umsatzsteuerpflichtig, weil er ein nicht zum Druckerei-
betrieb gehörendes Gelegenheitsgeschäft sei und .auch weil
der gleiche Gegenstand nicht zweimal mit der Umsatz-
steuer belegt werden dürfe. Die eidg. Steuerverwaltung
war damit nicht einverstanden und entschied am 20. Fe-
bruar 1946, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr
gelieferte Druckmaschine einen Steuerbetrag von Fr. 1100.-
nebst 3 % Verzugs,zi.ns seit I. November 1945 zu ent-
richten habe.
Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit
dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für den Umsatz
aus dem erwähnten Verkauf nicht steuerpflichtig sei.
Eventuell erhob sie Anspruch auf Rückvergütung der von
ihr beim Kauf der Maschine an den Verkäufer entrich-
teten Umsatzsteuer.
B. -
Mit Entscheid vom 24. Mai 1947 hatdieeidg.
Steu6l'Verwaltung die Einsprache abgewiesen.
Sie führt aus, Gegenstand der vom Grossisten zu ent-
richtenden Steuer bildeten gemäss Art. 13 Aha. 1 lit. a
WUStB seine Lieferungen im Inland und der Eigenver-
brauch an Waren. Dabei könne es sich der Natur der
Sache nach nur um Lieferungen handeln, die er im Rahmen
seines Unternehmens ausführe, da er nur deswegen Grossist
sei. Der Grossist unterliege der Abgabe für alle mit seiner
Unternehmertätigkeit zusammenhängenden Lieferungen,
ohne dass die subjektive Steuerpflicht in jedem Einzelfalle
noch besonders festzustellen wäre; sie sei gegeben, wenn
die Voraussetzungen der Art. 9-i 1 WUStB erfüllt seien,
und sei mit dem Eintrag ins Grossistenregister generell