opencaselaw.ch

76_I_140

BGE 76 I 140

Bundesgericht (BGE) · 1950-06-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

140

Verwaltungs> lIDd DisziplinaJTOOht.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

22. Urteil vom 9. Juni 1950 i. S. F. gegen Militärdirektion des

Kantons Dem.

Militärpfiichtersatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose

untauglich erklärten Wehrpßichtigen, weil eine dienstliche

Lungenentzündung eine Stelle verminderter Widerstandskraft

geschaffen und dadurch die Tuberkulose mitverursacht hatte

(Art. 2 lit. b MStG).

Taxe d'exemption du service militaire. Exoneration prononcee par

le motif qu'une pneumonie contractee au service a croo un

point de moindre resistance et apparait des lors comme I'une

des causes de la tuberculose pulmonaire qui rend l'homme

inapte au service (art. 2 lit. b LTM).

Tassa di esenzione dal servizio militare. Esenzione pronunciata

pel motivo che una polmonite contratta in servizio ha creato

un punto di minore resistenza ed appare quindi come una

delle cause della tubercolosi polmonare che rende inabile

al servizio (art. 2 lett. b LTM).

A. -

Der Beschwerdeführer, geboren 1923, bestand

im Jahre 1942 die Rekrutenschule. Anschliessend War er

vorübergehend Militärpatient wegen Angina und Bron-

chitis. Eine damals durchgeführte Thoraxdurchleuchtung

i

I

j

~

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.

141

I()rgab einen normalen Lungenbefund. Anfang 1943 absol-

vierte der Beschwerdeführer eine Unteroffiziersschule und

im Anschluss daran, in der Zeit vom 8. Februar bis zum

5. Juni 1943, die Rekrutenschule, welche er als Korporal

'zu bestehen hatte. Zwischenhinein, vom 27. Februar bis

zum 12. März 1943, befand er sich wegen einer Broncho-

pneumonie im rechten Oberfeld im Bezirksspital Brugg.

In der Folge leistete er insgesamt rund 200 Tage Aktiv-

dienst mit seiner Einheit. Bei weitem Thoraxdurch-

leuchtungen, welche am 5. November 1943 und am 23.

März 1945 im Dienst vorgenommen wurden, wurde

wiederum nichts Anormales bemerkt. Auf einem Rönt-

genbild, welches ein Zivilarzt später, am 8. März 1947,

aufnehmen liess, wurde jedoch eine cavemöse Lungen-

tuberkulose im rechten Oberfeld festgestellt. Wegen dieses

Leidens wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 1947

dienstuntauglich erklärt.

B. -

Als Dienstuntauglicher wurde er zum Militär-

pflichtersatz herangezogen. Sein Begehren, er sei für die

Jahre 1949 H. vom Ersatz zu befreien, da er infolge des

Dienstes militäruntauglich geworden sei, wurde von der

Militärdirektion des Kantons Bem abgewiesen. Ihr Ent-

:scheid stützt sich auf ein Gutachten der Abteilung für

Tuberkulose des Tiefenauspitals Bem, wo der Beschwerde-

führer in den Jahren 1947 und 1948 behandelt worden

war, und auf einen Bericht der medizinischen Sektion

<J.er Militärversicherung.

Im Gutachten des Spitals führen Chefarzt Dr. R. Kipfer

und Assistent Dr. J. Schmid aus :

Die im Jahre 1947 festgestellte Lungentuberkulose des Be-

:schwerdeführers stehe sicher nicht in direktem Kausalzusammen-

hang mit dem in den Jahren 1943-1945 geleisteten Militärdienst.

Es fehlten Brückensymptome zwischen ihr und der dienstlichen

Bronchopneumonie des Jahres 1943. Immerhin sei «nicht aus·

zuschliessen, dass durch die Bronchopneumonie -

möglicherweise

nicht zuletzt durch die unbedingt verfrühte Zurückkommandie-

rung zum Militärdienst -

eine Praedilektionsstelle (loous minoN

:resistentiae) im rechten Überlappen für dia Lungentuberkulose

geschaffen wurde ». In diesem Sinne sei ein indirekter Kausal-

zusammenhang möglich.

142

Verwaltungs. und DisziplinaiTecht ..

Dem Bericht der medizinischen Sektion der Militär-

versicherung ist zu entnehmen :

Es handle sich um eine nachdienstliche Infektionskrankheit.

«die auch ohne Lungenentzündung zum Ausbruch gekommen

wäre, allerdings vielleicht mit einer andern Lokalisation». Die

Lungenentzündung spiele im heutigen

Krankheitsgeschehen

« keine messbare Rolle ».

O. -

Gegen den Entscheid der kantonalen Militärdi-

rektion richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichts-

beschwerde, mit welcher der Antrag auf Ersatzbefreiung

erneuert wird.

Die kantonale Militärdirektion und die eidg. Steuer-

verwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D. -

Im Verfahren vor Bundesgericht ist Dr. Kipfel"

um einen ergänzenden Bericht gebeten worden. Er hat

geantwortet :

. Für den im Gutachten als möglich bezeichneten indirekten

Kausalzusammenhang bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit.

üb die Tuberkulose überhaupt nicht Qder dann an anderer Stelle

aufgetreten wäre, wenn die Lungenentzündung nicht eine Praedi-

lektionsstelle im rechten überlappen geschaffen hätte, könne

nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-/2.- (Prozessuales).

3. -

Ob ein wegen Lungentuberkulose ausgemusterter

Wehrpflichtiger infolge des Dienstes untauglich geworden

ist und daher nach Art. 2 lit. b MStG Anspruch auf Be-

freiung vom Militärpflichtersatz hat, kann nur auf Grund

eines fachärztlichen Gutachtens beurteilt werden, das

über die besondern Verhältnisse des Falles zuverlässig

Aufschluss gibt, wie dem Gerichtshof aus dem allgemeinen

Gutachten bekannt ist, welches ihm Dr. Häberlin und

Prof. Uehlinger am 19. November 1946 erstattet haben

(BGE 72 I 302 Erw.3; 73 I 249). Die Berichte Dr. Kipfers

und Dr. Schmids erfüllen die Anforderungen, die an ein

solches individuelles Gutachten gestellt werden müssen.

;Es besteht kein, Grund, an der Richtigkeit des Befundes

zu zweifeln; zu dem die Sachverständigen, welche mit

dem Falle auf Grund der Akten und ihrer 'eigenen Wahr-

f

I

I

Bundesreeht;Iiche Abgaben. N0 22.

H3

nehmungen bei der Untersuchung und Behandlung des

Beschwerdeführers vertraut sind, gelangt sind.

Danach muss angenommen werden, dass die im Jahre

1947 aufgetretene Lungentuberkulose, welche zur Aus-

musterung des Beschwerdeführers geführt hat, durch den

Dienst mitverursacht worden ist, den er. im Jahre 1943

in: einer Rekrutenschule als Korporal geleistet hat. Damals

hat er sich eine Lungenentzündung im rechten Oberfeld

zugezogen, welche unbestrittenermassen eine Folge dieses

Dienstes ist, und er ist nach dem wegen dieser Erkrankung

notwendig gewordenen Spitalaufenthalt zu früh zur Fort-

setzung des unterbrochenen Dienstes kommandiert wor-

den. Diese dienstlichen Vorkommnisse haben, wie Dr.

Kipfer erklärt, wahrscheinlich indirekt zur Entstehung

der später festgestellten Lungentuberkulose beigetragen,

indem sie im rechten überlappen, in welchem auch dieses

Leiden, wie früher die Lungenentzündung, zum Ausbruch

gekommen ist, eine Stelle verminderter Widerstandskraft

geschaffen haben. Der Dienst hat demnach die Reaktions-

fähigkeit des Körpers entscheidend geschwächt und da-

durch die Tuberkulose mitverursacht. Dass dieser Zusam-

menhang nach den Ausführungen Dr. Kipfers wahrschein-

lich ist, genügt zur Annahme, dass der Beschwerdeführer

infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist. Auf

die Ansicht der medizinischen Sektion der Militärversi-

cherung, die Tuberkulose wäre auch ohne die dienstliche

Lungenentzündung zum Ausbruch gekommen, wenn auch

« vielleicht» an anderer Stelle, kann nicht abgestellt

werden. Sie beruht auf einer blossen Vermutung, die sich

auf keine greifbaren Anhaltspunkte stützt. Das Begehren

des Beschwerdeführers ist daher zu schützen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben. und der Beschwerdeführer für die

Jahre 1949 H. vom Militärpflichtersatz befreit.