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Verwaltungs> lIDd DisziplinaJTOOht.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
22. Urteil vom 9. Juni 1950 i. S. F. gegen Militärdirektion des
Kantons Dem.
Militärpfiichtersatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose
untauglich erklärten Wehrpßichtigen, weil eine dienstliche
Lungenentzündung eine Stelle verminderter Widerstandskraft
geschaffen und dadurch die Tuberkulose mitverursacht hatte
(Art. 2 lit. b MStG).
Taxe d'exemption du service militaire. Exoneration prononcee par
le motif qu'une pneumonie contractee au service a croo un
point de moindre resistance et apparait des lors comme I'une
des causes de la tuberculose pulmonaire qui rend l'homme
inapte au service (art. 2 lit. b LTM).
Tassa di esenzione dal servizio militare. Esenzione pronunciata
pel motivo che una polmonite contratta in servizio ha creato
un punto di minore resistenza ed appare quindi come una
delle cause della tubercolosi polmonare che rende inabile
al servizio (art. 2 lett. b LTM).
A. -
Der Beschwerdeführer, geboren 1923, bestand
im Jahre 1942 die Rekrutenschule. Anschliessend War er
vorübergehend Militärpatient wegen Angina und Bron-
chitis. Eine damals durchgeführte Thoraxdurchleuchtung
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Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.
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I()rgab einen normalen Lungenbefund. Anfang 1943 absol-
vierte der Beschwerdeführer eine Unteroffiziersschule und
im Anschluss daran, in der Zeit vom 8. Februar bis zum
5. Juni 1943, die Rekrutenschule, welche er als Korporal
'zu bestehen hatte. Zwischenhinein, vom 27. Februar bis
zum 12. März 1943, befand er sich wegen einer Broncho-
pneumonie im rechten Oberfeld im Bezirksspital Brugg.
In der Folge leistete er insgesamt rund 200 Tage Aktiv-
dienst mit seiner Einheit. Bei weitem Thoraxdurch-
leuchtungen, welche am 5. November 1943 und am 23.
März 1945 im Dienst vorgenommen wurden, wurde
wiederum nichts Anormales bemerkt. Auf einem Rönt-
genbild, welches ein Zivilarzt später, am 8. März 1947,
aufnehmen liess, wurde jedoch eine cavemöse Lungen-
tuberkulose im rechten Oberfeld festgestellt. Wegen dieses
Leidens wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 1947
dienstuntauglich erklärt.
B. -
Als Dienstuntauglicher wurde er zum Militär-
pflichtersatz herangezogen. Sein Begehren, er sei für die
Jahre 1949 H. vom Ersatz zu befreien, da er infolge des
Dienstes militäruntauglich geworden sei, wurde von der
Militärdirektion des Kantons Bem abgewiesen. Ihr Ent-
:scheid stützt sich auf ein Gutachten der Abteilung für
Tuberkulose des Tiefenauspitals Bem, wo der Beschwerde-
führer in den Jahren 1947 und 1948 behandelt worden
war, und auf einen Bericht der medizinischen Sektion
<J.er Militärversicherung.
Im Gutachten des Spitals führen Chefarzt Dr. R. Kipfer
und Assistent Dr. J. Schmid aus :
Die im Jahre 1947 festgestellte Lungentuberkulose des Be-
:schwerdeführers stehe sicher nicht in direktem Kausalzusammen-
hang mit dem in den Jahren 1943-1945 geleisteten Militärdienst.
Es fehlten Brückensymptome zwischen ihr und der dienstlichen
Bronchopneumonie des Jahres 1943. Immerhin sei «nicht aus·
zuschliessen, dass durch die Bronchopneumonie -
möglicherweise
nicht zuletzt durch die unbedingt verfrühte Zurückkommandie-
rung zum Militärdienst -
eine Praedilektionsstelle (loous minoN
:resistentiae) im rechten Überlappen für dia Lungentuberkulose
geschaffen wurde ». In diesem Sinne sei ein indirekter Kausal-
zusammenhang möglich.
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Verwaltungs. und DisziplinaiTecht ..
Dem Bericht der medizinischen Sektion der Militär-
versicherung ist zu entnehmen :
Es handle sich um eine nachdienstliche Infektionskrankheit.
«die auch ohne Lungenentzündung zum Ausbruch gekommen
wäre, allerdings vielleicht mit einer andern Lokalisation». Die
Lungenentzündung spiele im heutigen
Krankheitsgeschehen
« keine messbare Rolle ».
O. -
Gegen den Entscheid der kantonalen Militärdi-
rektion richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichts-
beschwerde, mit welcher der Antrag auf Ersatzbefreiung
erneuert wird.
Die kantonale Militärdirektion und die eidg. Steuer-
verwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
D. -
Im Verfahren vor Bundesgericht ist Dr. Kipfel"
um einen ergänzenden Bericht gebeten worden. Er hat
geantwortet :
. Für den im Gutachten als möglich bezeichneten indirekten
Kausalzusammenhang bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit.
üb die Tuberkulose überhaupt nicht Qder dann an anderer Stelle
aufgetreten wäre, wenn die Lungenentzündung nicht eine Praedi-
lektionsstelle im rechten überlappen geschaffen hätte, könne
nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-/2.- (Prozessuales).
3. -
Ob ein wegen Lungentuberkulose ausgemusterter
Wehrpflichtiger infolge des Dienstes untauglich geworden
ist und daher nach Art. 2 lit. b MStG Anspruch auf Be-
freiung vom Militärpflichtersatz hat, kann nur auf Grund
eines fachärztlichen Gutachtens beurteilt werden, das
über die besondern Verhältnisse des Falles zuverlässig
Aufschluss gibt, wie dem Gerichtshof aus dem allgemeinen
Gutachten bekannt ist, welches ihm Dr. Häberlin und
Prof. Uehlinger am 19. November 1946 erstattet haben
(BGE 72 I 302 Erw.3; 73 I 249). Die Berichte Dr. Kipfers
und Dr. Schmids erfüllen die Anforderungen, die an ein
solches individuelles Gutachten gestellt werden müssen.
;Es besteht kein, Grund, an der Richtigkeit des Befundes
zu zweifeln; zu dem die Sachverständigen, welche mit
dem Falle auf Grund der Akten und ihrer 'eigenen Wahr-
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nehmungen bei der Untersuchung und Behandlung des
Beschwerdeführers vertraut sind, gelangt sind.
Danach muss angenommen werden, dass die im Jahre
1947 aufgetretene Lungentuberkulose, welche zur Aus-
musterung des Beschwerdeführers geführt hat, durch den
Dienst mitverursacht worden ist, den er. im Jahre 1943
in: einer Rekrutenschule als Korporal geleistet hat. Damals
hat er sich eine Lungenentzündung im rechten Oberfeld
zugezogen, welche unbestrittenermassen eine Folge dieses
Dienstes ist, und er ist nach dem wegen dieser Erkrankung
notwendig gewordenen Spitalaufenthalt zu früh zur Fort-
setzung des unterbrochenen Dienstes kommandiert wor-
den. Diese dienstlichen Vorkommnisse haben, wie Dr.
Kipfer erklärt, wahrscheinlich indirekt zur Entstehung
der später festgestellten Lungentuberkulose beigetragen,
indem sie im rechten überlappen, in welchem auch dieses
Leiden, wie früher die Lungenentzündung, zum Ausbruch
gekommen ist, eine Stelle verminderter Widerstandskraft
geschaffen haben. Der Dienst hat demnach die Reaktions-
fähigkeit des Körpers entscheidend geschwächt und da-
durch die Tuberkulose mitverursacht. Dass dieser Zusam-
menhang nach den Ausführungen Dr. Kipfers wahrschein-
lich ist, genügt zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist. Auf
die Ansicht der medizinischen Sektion der Militärversi-
cherung, die Tuberkulose wäre auch ohne die dienstliche
Lungenentzündung zum Ausbruch gekommen, wenn auch
« vielleicht» an anderer Stelle, kann nicht abgestellt
werden. Sie beruht auf einer blossen Vermutung, die sich
auf keine greifbaren Anhaltspunkte stützt. Das Begehren
des Beschwerdeführers ist daher zu schützen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben. und der Beschwerdeführer für die
Jahre 1949 H. vom Militärpflichtersatz befreit.