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76_I_130

BGE 76 I 130

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

VIII. VERFAHREN

PROCEDURE

21. Urteil vom 21 •. Juni 1950 i. S. Hoter.

Revision bundes gerichtlicher Entscheide.

Revision auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 137

lit. bOG); Voraussetzungen (Erw. 2, 3).

.

Zulässigkeit der Revision von Entscbeidungen über Auslieferungs-

begehren ? (Erw. I).

Internationales AusUeferungsrecht.

'Kann die Auslieferung an das Ausland unter Berufung auf den

schweizerischen « ordre pul?lic » verweigert we~en 7 (E~. 4).

Wirkung der nachträglichen Änderung der rechtlichen Q~fika­

tion der Tat auf die bereits bewilligte und erfolgte Ausheferung

(Erw. 5).

Revision des arrets du Tribunal federal.

.

Revision fondee sur des faits et preuves nouveaux (art. 137 litt. b

OJ); conditions (consid. 2 et 3).

,.

.

.

Un arret portant sur une demande d extradltlOn peut-il etre

, robjet de revision? (consid. 1).

Extradition dans [es rapports internationaux.

L"e:rlradition a un Etat etranger peut-elle etre refusee eu egam

. ä"l'ordre public suisse 't (consid. 4).

Consequences qu'a sur l'extradition deja accordee et ex~ute~ le

, fait que l'autoriM etrangere modifie apres coup 10. quahficatlOn

. juridique de l'infraction (consid. 5).

.

Revisione delle sentenze del Tribunale federale.

1W'Visio)le in baSe a nuovi fo.tti e prova (art. 137 lett. bOG);

condiZioni (consid. 2 e 3).

E ammissibile 10. revisione di sentenze in materio. ili estradizione !

(consid. n

Emadizione neirapporti .. internazionali.

L'estradizione ad uno Stato estero puo essere rifiutata in consi-

derazione dell'ordine pubblico svizzero (consid. 4) ?

Effetti dell'ulteriore modifica dena qualificazione giuridica deI

resto sull'estradizione gia accordata ed eseguita.

'~:A . ...,....;.lm November 1948 ersuchte der Untersuchungs-

richter des Landgerichtes Düsseldorf um Auslieferung des

deutschEm Staatsangehö'rigenHelmuth . Roter wegen ge-

meinschaftlich mit andern Tätern am 16. Mai 1933 an dem

jüdischen ZahnarZt Dr: Meyer verübten Mordes (§ 211

des deutschen StGB) und wegen Verbrechens gegen die

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Verfahren.' N0 21.

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Menschlichkeit (Art. II· Ziff.: 1 c und 2-5 des Gesetzes des

alliie~n Kontrollrates vom 20. Dezember 1945). Roter

erhob gegen die Auslieferung Einsprache mit der Begrün-

dung, es handle sich um ein politisches Delikt, doch wies

das Bundesgericht die Einsprache durch Urteil vom

5. Mai 1949 ab und bewilligte die Auslieferung unter dem

Vorbehalt, dass Hoter wegen Verbrechens gegen die Mensch-

lichkeit nicht verfolgt und bestraft werden dürfe. Roter

wurde am 23. Mai 1949 den deutschen Behörden über-

geben.

B. -

Am 8. Dezember 1949 fasste das Landgericht

Düsseldorf in der Strafsache gegen Birkenstock und Kons.

den Beschluss, das Verfahren gegen den Angeklagten

Hoter abzutrennen und die Strafsache gegen ihn auf unbe-

stimmte Zeit zu vertagen, da ein für seine Beurteilung

wichtiger Zeuge bisher nicht habe einvernommen werden

können. Ferner wurde beschlossen :

«Vor Anberaumung einer erneuten Hauptverhandlung soll

durch die Staatsanwaltschaft noch eine Entscheidung des

Schweiz. Bundesgerichtes über folgende Frage eingeholt werden:

• Versagt . die Schweiz dem Angeklagten Hoter auch den

Asylschutz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im

Jahre 1933 das Verfahren bezüglich der den Gegenstand des

jetzigen Strafverfahrens . bildenden Tat durch Erlass des

Preussischen Justizministers vom 12. August 1933 auf Grund

des Erlasses des Preussischen Ministerpräsidenten vom 22.

Juli 1933 in Verbindung mit der allgemeinen Verf'Ugung des

Preussischen Justizministers,vom 25. Juli 1933 betreffend

Gnadenerweise aus Anlass' der Beendigung der national-

sozialistischen Revolution niedergeschlagen worden ist ?

Es sei hierbei darauf hingewiesen, dass nach geltendem

deutschen Recht durch die Verordnung zur Beseitigung

nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom

23. Mai 1947,,Art. I § 2, die jetzige Strafverfolgung ungeachtet

der damaligen Niederschlagung nicht gehindert wird. ' »

G. -

Am 21. Februar 1950 reichte Relmuth Hoter beim

Bu:n.desgericht ein· Revisionsgesuch ein mit den Anträgen :

Es sei das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 1949

aufzuheben und auf Grund des Auffindens neuer Beweis-

mittel für im früheren Verfahren bereits vorgebrachte

Tatsachen und der nachträglichen Entdeckung neuer

Tatsachen ein neuer En~scheid zu fallen; es sei die frühere

132

Staatsreoht.

Einsprache des Gesuchstellers gegen die Auslieferung an

Deutschland gutzuheissen, der Gesuchsteller des Asyl-

schutzes würdig zu erklären, die bereits erfolgte Auslie-

ferung an Deutschland rückgängig zu machen, der Gesuch~

steIler alsdann in der Schweiz auf freien Fuss zu setzen

und ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist die

Ausreise aus der Schweiz zu gestatten; für den Fall einer

nur teilweisen Berücksichtigung der' heute vorliegenden

und neu vorgebrachten Tatsachen sei an eine eventuell

bestätigte Auslieferung ein neuer, erweiterter Vorbehalt

hinsichtlich der Nichtverfolgung und -bestrafung anzu-

bringen. Zur Begründung dieser Anträge wird unter Be-

rufung auf Art. 137 lit. b OG vorgebracht:

Der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe an das Bundes-

gericht vom 9. April 1949 u.a. auch ausdrücklich darauf

aufmerksam gemacht, dass die im Zusammenhang mit

der nationalsozialistischen Revolution in der Zeit vom

21. März - 16. Juli 1933 begangenen Straftaten von den

im Juli erfolgten und sich auf die Ermächtigung des

Reichskanzlers vom 25. April 1933 stützenden Amnestie-

erlassen erfasst worden seien. Dagegen habe der Gesuch-

steller den Beweis dafür, dass auch die ihm zur Last

gelegte Tat von einer solchen Amnestie betroffen worden

sei, damals nicht erbringen können. Erst seit der Eröffnung

des Gerichtsbeschlusses vom 8. Dezember 1949 habe er

eine Abschrift der Bestätigung des Preussischen Justiz-

ministers vom 16. August 1933 beibringen können, wonach

damals das Ermittlungsverfahren über die am 16. Mai 1933

erfolgte Ermordung von Dr. Meyer niedergeschlagen

wurde.

Die Anklagebehörde habe am Schlusse der Hauptver-

handlung nur noch die Bestrafung des Gesuchstellers wegen

Beihilfe zum Totschlag beantragt. Diese Straftat sei aber

nach schweiz. Rechtsauffassung längst verjährt. Wäre die

Auslieferung seinerzeit wegen dieses Delikts verlangt wor-

den, so hätte sie gestützt auf Art. 6 des Auslieferungsge-

setzes wegen Verjährung verweigert werden müssen. Es

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Verfahren. N° 21.

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dränge sich daher in materieller Beziehung eine Revision

des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Mai 1949 auf.

Die erwähnte Amnestie mache nach schweiz. Rechts-

auffassung eine Strafverfolgung unmöglich, obwohl die

deutsche Verordnung vom 23. Mai 1947, ein Nachkriegs-

gesetz Init rückwirkender Kraft, die Verfolgung von bereits

verjährten Straftaten anordne und ferner bestimme, dass

auch bereits erfolgte Einstellungen und Niederschlagungen

niöht zu beachten seien. Diese Verordnung sei aber nicht

Gegenstand des Auslieferungsvertrages. Nach schweiz.

Rechtsauffassung dürfe grundsätzlich eine Rückwirkung

neuen Rechts auf früher begangene Delikte nicht angenom-

men werden, es sei denn in Anwendung des Grundsatzes

des lex Initior gemäss Art. 2 StGB.

D. -

Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung

des Revisionsgesuches und führt u. a. aus: Der Amnestie-

erlass vom Juli 1933, der einzig als neue Tatsache i. S. von

Art. 137 lit. b OG in Frage komme, sei dem Gesuchsteller

bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen und könne

daher nicht als neu bezeichnet werden. Dass er die Ab-

schrift des Erlasses des preussischen JustizIninisters im

früheren Verfahren nicht habe beibringen können, werde

bestritten. Das Revisionsgesuch solle nur dazu dienen,

vom Bundesgericht entscheiden zu lassen, ob die rückwir-

kende Anwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 auf

Ereignisse des Jahres 1933 dem schweizerischen « ordre

public) widerspreche. Die Revision bezwecke aber nicht

die Korrektur einer angeblich unrichtig (oder unvollstän-

dig) ausgedrückten Rechtsauffassung. Übrigens sei nicht

einzusehen, welche günstigen Folgen die Revision für Hoter

haben könnte, denn die erfolgte Auslieferung könne nicht

mehr rückgängig gemacht werden, und anderseits bedürf-

ten die deutschen Strafbehörden zur Freilassung Hoters

nicht der Zustimmung des Bundesgerichts. Eine Einreise

Hoters in die Schweiz komme auf keinen Fall in Frage,

da er in der Schweiz als höchst unerwünscht und des Asyl-

schutzes unwürdig zu betrachten sei.

134

Staatsrecht.

Die Polizeiabteilung des eidg. Justiz- undPolizeidepar-

tements schliesst sich der Meinungsäusserung der Bundes-

anwaltschaft an Und bemerkt weiter: Zur rechtlichen

Qualifikation der Tat Hoters könne sie sich ohne genaue

Kenntnis der Akten nicht äussern, was jedoch unerheblich

sei, da das Bundesgericht wohl nicht Anlass haben werde,

auf die Prüfung dieser Frage einzutreten. Sie begnüge sich

mit der Feststellung, dass die Strafverfolgung nach deut-

schem Recht offenbar nicht verjährt sei, gleichgültig ob

..es sich um Mord oder Totschlag handle. Ob es sich nach

schweiz. Recht um Mord, wie nach der Darstellung im

Auslieferungsbegehren ohne weiteres habe geschlossen wer-

den müssen, handle, oder ob allenfalls blosse Tötung vor-

liege, sodass die Strafverfolgung nach schweiz. Recht ver-

jährt sei, lasse sich, wie erwähnt, auf Grund der Akten-

lage nicht eindeutig feststellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ob auf Grund von Art. 136 und 137 OG auch die

Revision bundesgerichtlicher Entscheide über Auslie-

ferungsbegehren verlangt werden kann, ist bis heute nicht

entschieden worden. Dafür spricht, dass die Revision

bundesgerichtlicher Entscheide vom OG ganz allgemein als

zulässig erklärt wird und dass hiefür -

von den Urteilen

der Strafgerichtsbehörden des Bundes im Strafpunkt

abgesehen, vgl. Art. 139 OG -

das OG massgebend ist.

Der Umstand allein, dass die Befugnis des Bundesgerichts

zur Beurteilung von Einsprachen gegen die Auslieferung

und das dafür geltende Verfahren nicht im OG geregelt

sind, bildet keinen Grund, die Revision in Auslieferungs-

angelegenheiten auszuschliessen. Dagegen kann man sich

fragen, ob die Revision, nachdem die Auslieferung voll-

zogen ist, sich nicht der Natur der Sache nach verbietet,

ähnlich wie sich bei Entscheidungen mit familienrecht-

lichen Wirkungen gewisse Einschränkungen der Revisions-

möglichkeit ergeben (vgl. BmCHMEIER, Handbuch des OG,

S. 499/500). So sieht z.B. das deutsche Auslieferungsgesetz

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Verlahren. N0 21.

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vom 23. Dezember 1929 in § 29 unter gewissen Voraus-

setzungen eine Wiederholung der gerichtlichen Zulässig-

keitsprnfung vor, allein nur bis zur tatsächlichen Durch-

führung der Auslieferung (METTGENBERG, Komm. S.350

H.). Der Umstand, dass -

wie im vorliegenden Fall- der

ersuchte Staat sich weigert, dem Ausgelieferten erneut Asyl

zu gewähren und die Rückkehr in sein Territorium zu

gestatten, steht wohl der Revision nicht entgegen. Ent-

scheidend dürfte vielmehr sein, ob der ersuchende Staat

verpflichtet ist, dem Revisionsentscheid des ersuchten

Staates Folge zu geben. Die Revision dürfte daher jeden-

falls dann ausgeschlossen sein,. wenn der Ausgelieferte vom

Gericht des ersuchenden Staates bereits rechtskräftig

abgeurteilt worden ist. Anders verhält es sich dagegen,

wenn das Strafverfahren· noch hängig ist und der ersu-

chende Staat einen die Auslieferung widerrufenden oder

Init einem neuen Vorbehalt versehenden Revisionsent-

scheid beachtet. Wie aus dem unter lit. A wiedergegebenen

Beschluss des Landsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember

1949 hervorgeht, scheint dieses Gericht einen allfälligen

Revisionsentscheid des Bundesgerichts beachten zu wollen,

da die dort beschlossene, bis heute allerdings noch nicht

erfolgte Anfrage an das Bundesgericht sonst keinen Sinn

hätte. Ob die Revision bundesgerichtlicher Urteile über

Einsprachen gegen Auslieferungen zulässig ist, braucht

indessen nicht entschieden zu werden, da, wie die nach-

folgenden Ausführungen ergeben, das vorliegende Revi-

sionsgesuch sich materiell als unbegründet erweist und

abgewiesen werden muss.

2. -

Das am 21. Februar 1950 eingereichte Revisions-

gesuch ist rechtzeitig, wenn der Gesuchsteller die geltend

gemachte neue Tatsache, den Gnadenerlass des preussi-

sehen JustizIninisters vom 12. August 1933, nicht früher

als 90 Tage vor der Einreichung, d. h. nicht vor den;:t

24. November 1949 erfahren hat (Art. 141 lit. b in Ver-

bindung mit Art. 137 lit. bOG). Der Oberstaatsanwalt

von Düsseldorf hat dem Bundesgericht auf Anfrage hin

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Staatsrecht.

durch Schreiben vom 6. Mai 1950 mitgeteilt, der erwähnte

Gnadenerlass sei mit dem Angeklagten in der Verhand-

lung vom· 30. November 1949 erörtert worden; ob Hoter

persönlioh schon früher davon Kenntnis gehabt habe,

lasse sich nicht feststellen, dagegen hätten seine Vertei-

diger zweifellos bei ihrer Akteneinsicht anfangs November

1949 davon Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis seiner Straf-

verteidiger in Düsseldorf kann indessen dem Gesuohsteller

nicht als eigene angerechnet werden, da sie an dem in der

Sohweiz durchgeführten Auslieferungsverfahren in keiner

Weise beteiligt waren. Steht demnach nur fest, dass Hotel'

am 30. November 1949 von der geltend gemachten neuen

Tatsache Kenntnis erhalten hat, so ist auf das Revisions-

gesuch einzutreten, und es fragt sich weiter, ob es dem

Gesuchsteller nicht schon im früheren Verfahren möglich

war, diese Tatsache in Erfahrung zu bringen und sich die

Beweismittel dafür zu verschaffen (Art. 137 lit. bOG).

3. -

Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel

kann im Revisionsverfahren nur berücksichtigt werden,

wenn der Revisionskläger im früheren Verfahren für die

Beibringung von· Tatsachen und Beweismitteln die der

prozessualen Lage angemessene Tätigkeit entfaltet hat~

wenn es ihm trotz aller Umsicht unmöglich war, die Tat-

sache in Erfahrung zu bringen oder das Beweismittel zu

finden (BIRCHMEIER, a.a.O. S. 507). Dass es Hoter im Aus-

lieferungsverfahren an dieser ihm zumutbaren Sorgfalt

habe fehlen lassen, ist entgegen der Auffassung der Bun-

desanwaltschaft nicht anzunehmen. Dem Gesuchsteller

und seinem Anwalt war damals zwar bekannt, dass der

preussische Ministerpräsident das preussische Justizmi-

nisterium am 22. Juli 1933 ermächtigt hatte, das Gnaden-

recht auszuüben hinsichtlich hängiger Strafverfahren,

welche Strafhandlungen betrafen, die in der Zeit vom

21. März bis 15. Juli 1933 « im Zusammenhang mit der

nationalsozialistischen Revolution zur Durchsetzung des

nationalsozialistischen Staates» begangen worden waren

(vgl. BGE 59 I 154). Dagegen hatten sie keine Kenntnis.

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Verfahren. N0 21.

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davon noch lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass seinerzeit

ein Strafverfahren wegen der Ermordung von Dr. Meyer

eingeleitet und dann gestützt auf jene Ermächtigung nie-

dergeschlagen worden war. Durch eine Anfrage bei den

Strafverfolgungsbehörden von Düsseldorf hätte dies frei-

lich in Erfahrung gebracht werden können, doch kann dem

Gesuchsteller die Unterlassung einer solchen Anfrage nicht

zum Vorwurf gemacht werden, zumal weder im Auslie-

ferungsbegehren noch in den Akten, auf die es sich stützte,

noch in der dem Anwalt des Gesuchstellers zur Verfügung

gestandenen Anklageschrift vom 26. August 1948 auf das

frühere Strafverfahren, dessen Niederschlagung durch den

preussischen Justizminister oder die Verordnung zur Be-

seitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Straf-

rechtspflege vom 23. Mai 1947 Bezug genommen worden

war.

4. -

Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. 1

des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages und

Art. 3 des eidg. Auslieferungsgesetzes zu bewilligen, wenn

die den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens bilden-

den Handlungen den Tatbestand eines im Auslieferungs-

vertrag vorgesehenen Vergehens erfüllen und sowohl naoh

deutschem als nach schweizerischem Reohte strafbar sind.

Die Auslieferung Hoters ist wegen Mordes, also wegen eines

im Auslieferungsvertrag vorgesehenen Vergehens, bewil-

ligt worden. Und zwar war die Tat auch nach deutschem

Rechte strafbar, denn die am 12. August 1933 angeordnete

Niederschlagung des Strafverfahrens gegen Hotel' ist durch

die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer

Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 aufge-

hoben worden. Der Gesuchsteller behauptet nun, diese

Verordnung widerspreohe dem schweizerischen « ordre

public». Damit könnte jedoch das Gesuch um Revision

des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Mai 1949 nur

begründet werden, wenn dieser Einwand, sofern er im

früheren Verfahren erhoben worden wäre, vom Bundes-

gericht hätte geprüft werden und zur Verweigerung der

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Staatsrecht.

Auslieferung hätte führen können. Das ist aber zu vernei-

nen. Um gegenüber einem Auslieferungsbegehren geltend-

gemacht, einem andern Staate entgegengehalten werden

zu können, müsste ein solcher Vorbehalt des schweizeri-

schen « ordre public», wie ihn der Gesuchsteller im Auge

hat, im Auslieferungsvertrag oder zum mindesten im

schweizerischen Auslieferungsgesetz vorgesehen sein. Da

dies nicht der Fall ist, hätte das Bundesgericht die Aus-

lieferung Hoters an Deutschland auch dann bewilligen

müssen, wenn ihm im Zeitpunkt seines ersten Entscheides

die Niederschlagung des früheren Strafverfahrens und die

sie aufhebende deutsche Verordnung vom 23. Mai 1947

bekannt gewesen wären. Diesen neuen Tatsachen geht

somit die Erheblichkeit ab, weshalb das darauf gestützte

Revisionsgesuch sich als unbegründet erweist.

5. -

Erblickt man im Begehren, an der dergestalt grund-

sätzlich zu bestätigenden Auslieferung einen neuen, erwei-

terten Vorbehalt hinsichtlich der Nichtverfolgung und

-bestrafung anzubringen, ein Revisionsgesuch, so ist

darauf nicht einzutreten, da es sich auf keinen der in

Art. 136 und 137 OG abschliessend aufgezählten Revi-

sionsgrunde stützen kann. Wird das Begehren hingegen

als Erläuterungsbegehren im Sinne von Art. 145 OG auf-

gefasst, so ist es abzuweisen, da der BGE vom 5. Mai 1949

klar, vollständig und unzweideutig ist. Die Auslieferung

Hoters an Deutschland erfolgte ausschliesslich wegen

Mordes. Am Schlusse der Hauptverhandlung scheint nun

die Anklagebehörde die Anklage wegen Mordes fallen

gelassen und auf Beihilfe wegen Totschlags beschränkt zu

haben. Was diese nachträgliche Änderung der rechtlichen

Qualifikation der Tat für eine Wirkung hat auf die aus-

lieferungsrechtliche Stellung Hoters, hat das Bundesg~richt

nicht zu entscheiden. Zwar dürfte es unzweifelhaft sein,

dass die Verurteilung Hoters wegen eines andern Delikts

als Mord jedenfalls dann gegen den Grundsatz der Spe-

zialität verstösst und unzulässig ist, wenn dieses andere

Delikt im Zeitpunkt, als die Auslieferung bewilligt wurde,

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Verfahren. N0 2l.

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nach schweizerischem Recht bereits verjährt war (vgl.

HESS, Der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungs-

recht S. 50 ff., insbes. S. 53 bei Anm. 65). Das Recht und

die Pflicht, über die Einhaltung der Bestimmungen der

Auslieferungsverträge und damit auch des Grundsatzes der

Spezialität zu wachen, stehen indessen ausschliesslich den

politischen Behörden, d. h. dem Bundesrate zu. Sofern

Hoter der Ansicht ist, dass die deutschen Strafbehörden den

Grundsatz der Spezialität verletzen, steht es ihm frei, sich

deswegen an den Bundesrat zu wenden (vgl. HESS a.a.O.

S. 90 ff.). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage

nicht zu befassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.