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Staatsrecht.
VIII. VERFAHREN
PROCEDURE
21. Urteil vom 21 •. Juni 1950 i. S. Hoter.
Revision bundes gerichtlicher Entscheide.
Revision auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 137
lit. bOG); Voraussetzungen (Erw. 2, 3).
.
Zulässigkeit der Revision von Entscbeidungen über Auslieferungs-
begehren ? (Erw. I).
Internationales AusUeferungsrecht.
'Kann die Auslieferung an das Ausland unter Berufung auf den
schweizerischen « ordre pul?lic » verweigert we~en 7 (E~. 4).
Wirkung der nachträglichen Änderung der rechtlichen Q~fika
tion der Tat auf die bereits bewilligte und erfolgte Ausheferung
(Erw. 5).
Revision des arrets du Tribunal federal.
.
Revision fondee sur des faits et preuves nouveaux (art. 137 litt. b
OJ); conditions (consid. 2 et 3).
,.
.
.
Un arret portant sur une demande d extradltlOn peut-il etre
, robjet de revision? (consid. 1).
Extradition dans [es rapports internationaux.
L"e:rlradition a un Etat etranger peut-elle etre refusee eu egam
. ä"l'ordre public suisse 't (consid. 4).
Consequences qu'a sur l'extradition deja accordee et ex~ute~ le
, fait que l'autoriM etrangere modifie apres coup 10. quahficatlOn
. juridique de l'infraction (consid. 5).
.
Revisione delle sentenze del Tribunale federale.
1W'Visio)le in baSe a nuovi fo.tti e prova (art. 137 lett. bOG);
condiZioni (consid. 2 e 3).
E ammissibile 10. revisione di sentenze in materio. ili estradizione !
(consid. n
Emadizione neirapporti .. internazionali.
L'estradizione ad uno Stato estero puo essere rifiutata in consi-
derazione dell'ordine pubblico svizzero (consid. 4) ?
Effetti dell'ulteriore modifica dena qualificazione giuridica deI
resto sull'estradizione gia accordata ed eseguita.
'~:A . ...,....;.lm November 1948 ersuchte der Untersuchungs-
richter des Landgerichtes Düsseldorf um Auslieferung des
deutschEm Staatsangehö'rigenHelmuth . Roter wegen ge-
meinschaftlich mit andern Tätern am 16. Mai 1933 an dem
jüdischen ZahnarZt Dr: Meyer verübten Mordes (§ 211
des deutschen StGB) und wegen Verbrechens gegen die
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Verfahren.' N0 21.
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Menschlichkeit (Art. II· Ziff.: 1 c und 2-5 des Gesetzes des
alliie~n Kontrollrates vom 20. Dezember 1945). Roter
erhob gegen die Auslieferung Einsprache mit der Begrün-
dung, es handle sich um ein politisches Delikt, doch wies
das Bundesgericht die Einsprache durch Urteil vom
5. Mai 1949 ab und bewilligte die Auslieferung unter dem
Vorbehalt, dass Hoter wegen Verbrechens gegen die Mensch-
lichkeit nicht verfolgt und bestraft werden dürfe. Roter
wurde am 23. Mai 1949 den deutschen Behörden über-
geben.
B. -
Am 8. Dezember 1949 fasste das Landgericht
Düsseldorf in der Strafsache gegen Birkenstock und Kons.
den Beschluss, das Verfahren gegen den Angeklagten
Hoter abzutrennen und die Strafsache gegen ihn auf unbe-
stimmte Zeit zu vertagen, da ein für seine Beurteilung
wichtiger Zeuge bisher nicht habe einvernommen werden
können. Ferner wurde beschlossen :
«Vor Anberaumung einer erneuten Hauptverhandlung soll
durch die Staatsanwaltschaft noch eine Entscheidung des
Schweiz. Bundesgerichtes über folgende Frage eingeholt werden:
• Versagt . die Schweiz dem Angeklagten Hoter auch den
Asylschutz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im
Jahre 1933 das Verfahren bezüglich der den Gegenstand des
jetzigen Strafverfahrens . bildenden Tat durch Erlass des
Preussischen Justizministers vom 12. August 1933 auf Grund
des Erlasses des Preussischen Ministerpräsidenten vom 22.
Juli 1933 in Verbindung mit der allgemeinen Verf'Ugung des
Preussischen Justizministers,vom 25. Juli 1933 betreffend
Gnadenerweise aus Anlass' der Beendigung der national-
sozialistischen Revolution niedergeschlagen worden ist ?
Es sei hierbei darauf hingewiesen, dass nach geltendem
deutschen Recht durch die Verordnung zur Beseitigung
nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom
23. Mai 1947,,Art. I § 2, die jetzige Strafverfolgung ungeachtet
der damaligen Niederschlagung nicht gehindert wird. ' »
G. -
Am 21. Februar 1950 reichte Relmuth Hoter beim
Bu:n.desgericht ein· Revisionsgesuch ein mit den Anträgen :
Es sei das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 1949
aufzuheben und auf Grund des Auffindens neuer Beweis-
mittel für im früheren Verfahren bereits vorgebrachte
Tatsachen und der nachträglichen Entdeckung neuer
Tatsachen ein neuer En~scheid zu fallen; es sei die frühere
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Staatsreoht.
Einsprache des Gesuchstellers gegen die Auslieferung an
Deutschland gutzuheissen, der Gesuchsteller des Asyl-
schutzes würdig zu erklären, die bereits erfolgte Auslie-
ferung an Deutschland rückgängig zu machen, der Gesuch~
steIler alsdann in der Schweiz auf freien Fuss zu setzen
und ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist die
Ausreise aus der Schweiz zu gestatten; für den Fall einer
nur teilweisen Berücksichtigung der' heute vorliegenden
und neu vorgebrachten Tatsachen sei an eine eventuell
bestätigte Auslieferung ein neuer, erweiterter Vorbehalt
hinsichtlich der Nichtverfolgung und -bestrafung anzu-
bringen. Zur Begründung dieser Anträge wird unter Be-
rufung auf Art. 137 lit. b OG vorgebracht:
Der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe an das Bundes-
gericht vom 9. April 1949 u.a. auch ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass die im Zusammenhang mit
der nationalsozialistischen Revolution in der Zeit vom
21. März - 16. Juli 1933 begangenen Straftaten von den
im Juli erfolgten und sich auf die Ermächtigung des
Reichskanzlers vom 25. April 1933 stützenden Amnestie-
erlassen erfasst worden seien. Dagegen habe der Gesuch-
steller den Beweis dafür, dass auch die ihm zur Last
gelegte Tat von einer solchen Amnestie betroffen worden
sei, damals nicht erbringen können. Erst seit der Eröffnung
des Gerichtsbeschlusses vom 8. Dezember 1949 habe er
eine Abschrift der Bestätigung des Preussischen Justiz-
ministers vom 16. August 1933 beibringen können, wonach
damals das Ermittlungsverfahren über die am 16. Mai 1933
erfolgte Ermordung von Dr. Meyer niedergeschlagen
wurde.
Die Anklagebehörde habe am Schlusse der Hauptver-
handlung nur noch die Bestrafung des Gesuchstellers wegen
Beihilfe zum Totschlag beantragt. Diese Straftat sei aber
nach schweiz. Rechtsauffassung längst verjährt. Wäre die
Auslieferung seinerzeit wegen dieses Delikts verlangt wor-
den, so hätte sie gestützt auf Art. 6 des Auslieferungsge-
setzes wegen Verjährung verweigert werden müssen. Es
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Verfahren. N° 21.
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dränge sich daher in materieller Beziehung eine Revision
des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Mai 1949 auf.
Die erwähnte Amnestie mache nach schweiz. Rechts-
auffassung eine Strafverfolgung unmöglich, obwohl die
deutsche Verordnung vom 23. Mai 1947, ein Nachkriegs-
gesetz Init rückwirkender Kraft, die Verfolgung von bereits
verjährten Straftaten anordne und ferner bestimme, dass
auch bereits erfolgte Einstellungen und Niederschlagungen
niöht zu beachten seien. Diese Verordnung sei aber nicht
Gegenstand des Auslieferungsvertrages. Nach schweiz.
Rechtsauffassung dürfe grundsätzlich eine Rückwirkung
neuen Rechts auf früher begangene Delikte nicht angenom-
men werden, es sei denn in Anwendung des Grundsatzes
des lex Initior gemäss Art. 2 StGB.
D. -
Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung
des Revisionsgesuches und führt u. a. aus: Der Amnestie-
erlass vom Juli 1933, der einzig als neue Tatsache i. S. von
Art. 137 lit. b OG in Frage komme, sei dem Gesuchsteller
bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen und könne
daher nicht als neu bezeichnet werden. Dass er die Ab-
schrift des Erlasses des preussischen JustizIninisters im
früheren Verfahren nicht habe beibringen können, werde
bestritten. Das Revisionsgesuch solle nur dazu dienen,
vom Bundesgericht entscheiden zu lassen, ob die rückwir-
kende Anwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 auf
Ereignisse des Jahres 1933 dem schweizerischen « ordre
public) widerspreche. Die Revision bezwecke aber nicht
die Korrektur einer angeblich unrichtig (oder unvollstän-
dig) ausgedrückten Rechtsauffassung. Übrigens sei nicht
einzusehen, welche günstigen Folgen die Revision für Hoter
haben könnte, denn die erfolgte Auslieferung könne nicht
mehr rückgängig gemacht werden, und anderseits bedürf-
ten die deutschen Strafbehörden zur Freilassung Hoters
nicht der Zustimmung des Bundesgerichts. Eine Einreise
Hoters in die Schweiz komme auf keinen Fall in Frage,
da er in der Schweiz als höchst unerwünscht und des Asyl-
schutzes unwürdig zu betrachten sei.
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Staatsrecht.
Die Polizeiabteilung des eidg. Justiz- undPolizeidepar-
tements schliesst sich der Meinungsäusserung der Bundes-
anwaltschaft an Und bemerkt weiter: Zur rechtlichen
Qualifikation der Tat Hoters könne sie sich ohne genaue
Kenntnis der Akten nicht äussern, was jedoch unerheblich
sei, da das Bundesgericht wohl nicht Anlass haben werde,
auf die Prüfung dieser Frage einzutreten. Sie begnüge sich
mit der Feststellung, dass die Strafverfolgung nach deut-
schem Recht offenbar nicht verjährt sei, gleichgültig ob
..es sich um Mord oder Totschlag handle. Ob es sich nach
schweiz. Recht um Mord, wie nach der Darstellung im
Auslieferungsbegehren ohne weiteres habe geschlossen wer-
den müssen, handle, oder ob allenfalls blosse Tötung vor-
liege, sodass die Strafverfolgung nach schweiz. Recht ver-
jährt sei, lasse sich, wie erwähnt, auf Grund der Akten-
lage nicht eindeutig feststellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Ob auf Grund von Art. 136 und 137 OG auch die
Revision bundesgerichtlicher Entscheide über Auslie-
ferungsbegehren verlangt werden kann, ist bis heute nicht
entschieden worden. Dafür spricht, dass die Revision
bundesgerichtlicher Entscheide vom OG ganz allgemein als
zulässig erklärt wird und dass hiefür -
von den Urteilen
der Strafgerichtsbehörden des Bundes im Strafpunkt
abgesehen, vgl. Art. 139 OG -
das OG massgebend ist.
Der Umstand allein, dass die Befugnis des Bundesgerichts
zur Beurteilung von Einsprachen gegen die Auslieferung
und das dafür geltende Verfahren nicht im OG geregelt
sind, bildet keinen Grund, die Revision in Auslieferungs-
angelegenheiten auszuschliessen. Dagegen kann man sich
fragen, ob die Revision, nachdem die Auslieferung voll-
zogen ist, sich nicht der Natur der Sache nach verbietet,
ähnlich wie sich bei Entscheidungen mit familienrecht-
lichen Wirkungen gewisse Einschränkungen der Revisions-
möglichkeit ergeben (vgl. BmCHMEIER, Handbuch des OG,
S. 499/500). So sieht z.B. das deutsche Auslieferungsgesetz
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Verlahren. N0 21.
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vom 23. Dezember 1929 in § 29 unter gewissen Voraus-
setzungen eine Wiederholung der gerichtlichen Zulässig-
keitsprnfung vor, allein nur bis zur tatsächlichen Durch-
führung der Auslieferung (METTGENBERG, Komm. S.350
H.). Der Umstand, dass -
wie im vorliegenden Fall- der
ersuchte Staat sich weigert, dem Ausgelieferten erneut Asyl
zu gewähren und die Rückkehr in sein Territorium zu
gestatten, steht wohl der Revision nicht entgegen. Ent-
scheidend dürfte vielmehr sein, ob der ersuchende Staat
verpflichtet ist, dem Revisionsentscheid des ersuchten
Staates Folge zu geben. Die Revision dürfte daher jeden-
falls dann ausgeschlossen sein,. wenn der Ausgelieferte vom
Gericht des ersuchenden Staates bereits rechtskräftig
abgeurteilt worden ist. Anders verhält es sich dagegen,
wenn das Strafverfahren· noch hängig ist und der ersu-
chende Staat einen die Auslieferung widerrufenden oder
Init einem neuen Vorbehalt versehenden Revisionsent-
scheid beachtet. Wie aus dem unter lit. A wiedergegebenen
Beschluss des Landsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember
1949 hervorgeht, scheint dieses Gericht einen allfälligen
Revisionsentscheid des Bundesgerichts beachten zu wollen,
da die dort beschlossene, bis heute allerdings noch nicht
erfolgte Anfrage an das Bundesgericht sonst keinen Sinn
hätte. Ob die Revision bundesgerichtlicher Urteile über
Einsprachen gegen Auslieferungen zulässig ist, braucht
indessen nicht entschieden zu werden, da, wie die nach-
folgenden Ausführungen ergeben, das vorliegende Revi-
sionsgesuch sich materiell als unbegründet erweist und
abgewiesen werden muss.
2. -
Das am 21. Februar 1950 eingereichte Revisions-
gesuch ist rechtzeitig, wenn der Gesuchsteller die geltend
gemachte neue Tatsache, den Gnadenerlass des preussi-
sehen JustizIninisters vom 12. August 1933, nicht früher
als 90 Tage vor der Einreichung, d. h. nicht vor den;:t
24. November 1949 erfahren hat (Art. 141 lit. b in Ver-
bindung mit Art. 137 lit. bOG). Der Oberstaatsanwalt
von Düsseldorf hat dem Bundesgericht auf Anfrage hin
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Staatsrecht.
durch Schreiben vom 6. Mai 1950 mitgeteilt, der erwähnte
Gnadenerlass sei mit dem Angeklagten in der Verhand-
lung vom· 30. November 1949 erörtert worden; ob Hoter
persönlioh schon früher davon Kenntnis gehabt habe,
lasse sich nicht feststellen, dagegen hätten seine Vertei-
diger zweifellos bei ihrer Akteneinsicht anfangs November
1949 davon Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis seiner Straf-
verteidiger in Düsseldorf kann indessen dem Gesuohsteller
nicht als eigene angerechnet werden, da sie an dem in der
Sohweiz durchgeführten Auslieferungsverfahren in keiner
Weise beteiligt waren. Steht demnach nur fest, dass Hotel'
am 30. November 1949 von der geltend gemachten neuen
Tatsache Kenntnis erhalten hat, so ist auf das Revisions-
gesuch einzutreten, und es fragt sich weiter, ob es dem
Gesuchsteller nicht schon im früheren Verfahren möglich
war, diese Tatsache in Erfahrung zu bringen und sich die
Beweismittel dafür zu verschaffen (Art. 137 lit. bOG).
3. -
Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel
kann im Revisionsverfahren nur berücksichtigt werden,
wenn der Revisionskläger im früheren Verfahren für die
Beibringung von· Tatsachen und Beweismitteln die der
prozessualen Lage angemessene Tätigkeit entfaltet hat~
wenn es ihm trotz aller Umsicht unmöglich war, die Tat-
sache in Erfahrung zu bringen oder das Beweismittel zu
finden (BIRCHMEIER, a.a.O. S. 507). Dass es Hoter im Aus-
lieferungsverfahren an dieser ihm zumutbaren Sorgfalt
habe fehlen lassen, ist entgegen der Auffassung der Bun-
desanwaltschaft nicht anzunehmen. Dem Gesuchsteller
und seinem Anwalt war damals zwar bekannt, dass der
preussische Ministerpräsident das preussische Justizmi-
nisterium am 22. Juli 1933 ermächtigt hatte, das Gnaden-
recht auszuüben hinsichtlich hängiger Strafverfahren,
welche Strafhandlungen betrafen, die in der Zeit vom
21. März bis 15. Juli 1933 « im Zusammenhang mit der
nationalsozialistischen Revolution zur Durchsetzung des
nationalsozialistischen Staates» begangen worden waren
(vgl. BGE 59 I 154). Dagegen hatten sie keine Kenntnis.
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Verfahren. N0 21.
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davon noch lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass seinerzeit
ein Strafverfahren wegen der Ermordung von Dr. Meyer
eingeleitet und dann gestützt auf jene Ermächtigung nie-
dergeschlagen worden war. Durch eine Anfrage bei den
Strafverfolgungsbehörden von Düsseldorf hätte dies frei-
lich in Erfahrung gebracht werden können, doch kann dem
Gesuchsteller die Unterlassung einer solchen Anfrage nicht
zum Vorwurf gemacht werden, zumal weder im Auslie-
ferungsbegehren noch in den Akten, auf die es sich stützte,
noch in der dem Anwalt des Gesuchstellers zur Verfügung
gestandenen Anklageschrift vom 26. August 1948 auf das
frühere Strafverfahren, dessen Niederschlagung durch den
preussischen Justizminister oder die Verordnung zur Be-
seitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Straf-
rechtspflege vom 23. Mai 1947 Bezug genommen worden
war.
4. -
Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. 1
des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages und
Art. 3 des eidg. Auslieferungsgesetzes zu bewilligen, wenn
die den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens bilden-
den Handlungen den Tatbestand eines im Auslieferungs-
vertrag vorgesehenen Vergehens erfüllen und sowohl naoh
deutschem als nach schweizerischem Reohte strafbar sind.
Die Auslieferung Hoters ist wegen Mordes, also wegen eines
im Auslieferungsvertrag vorgesehenen Vergehens, bewil-
ligt worden. Und zwar war die Tat auch nach deutschem
Rechte strafbar, denn die am 12. August 1933 angeordnete
Niederschlagung des Strafverfahrens gegen Hotel' ist durch
die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer
Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 aufge-
hoben worden. Der Gesuchsteller behauptet nun, diese
Verordnung widerspreohe dem schweizerischen « ordre
public». Damit könnte jedoch das Gesuch um Revision
des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Mai 1949 nur
begründet werden, wenn dieser Einwand, sofern er im
früheren Verfahren erhoben worden wäre, vom Bundes-
gericht hätte geprüft werden und zur Verweigerung der
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Staatsrecht.
Auslieferung hätte führen können. Das ist aber zu vernei-
nen. Um gegenüber einem Auslieferungsbegehren geltend-
gemacht, einem andern Staate entgegengehalten werden
zu können, müsste ein solcher Vorbehalt des schweizeri-
schen « ordre public», wie ihn der Gesuchsteller im Auge
hat, im Auslieferungsvertrag oder zum mindesten im
schweizerischen Auslieferungsgesetz vorgesehen sein. Da
dies nicht der Fall ist, hätte das Bundesgericht die Aus-
lieferung Hoters an Deutschland auch dann bewilligen
müssen, wenn ihm im Zeitpunkt seines ersten Entscheides
die Niederschlagung des früheren Strafverfahrens und die
sie aufhebende deutsche Verordnung vom 23. Mai 1947
bekannt gewesen wären. Diesen neuen Tatsachen geht
somit die Erheblichkeit ab, weshalb das darauf gestützte
Revisionsgesuch sich als unbegründet erweist.
5. -
Erblickt man im Begehren, an der dergestalt grund-
sätzlich zu bestätigenden Auslieferung einen neuen, erwei-
terten Vorbehalt hinsichtlich der Nichtverfolgung und
-bestrafung anzubringen, ein Revisionsgesuch, so ist
darauf nicht einzutreten, da es sich auf keinen der in
Art. 136 und 137 OG abschliessend aufgezählten Revi-
sionsgrunde stützen kann. Wird das Begehren hingegen
als Erläuterungsbegehren im Sinne von Art. 145 OG auf-
gefasst, so ist es abzuweisen, da der BGE vom 5. Mai 1949
klar, vollständig und unzweideutig ist. Die Auslieferung
Hoters an Deutschland erfolgte ausschliesslich wegen
Mordes. Am Schlusse der Hauptverhandlung scheint nun
die Anklagebehörde die Anklage wegen Mordes fallen
gelassen und auf Beihilfe wegen Totschlags beschränkt zu
haben. Was diese nachträgliche Änderung der rechtlichen
Qualifikation der Tat für eine Wirkung hat auf die aus-
lieferungsrechtliche Stellung Hoters, hat das Bundesg~richt
nicht zu entscheiden. Zwar dürfte es unzweifelhaft sein,
dass die Verurteilung Hoters wegen eines andern Delikts
als Mord jedenfalls dann gegen den Grundsatz der Spe-
zialität verstösst und unzulässig ist, wenn dieses andere
Delikt im Zeitpunkt, als die Auslieferung bewilligt wurde,
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Verfahren. N0 2l.
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nach schweizerischem Recht bereits verjährt war (vgl.
HESS, Der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungs-
recht S. 50 ff., insbes. S. 53 bei Anm. 65). Das Recht und
die Pflicht, über die Einhaltung der Bestimmungen der
Auslieferungsverträge und damit auch des Grundsatzes der
Spezialität zu wachen, stehen indessen ausschliesslich den
politischen Behörden, d. h. dem Bundesrate zu. Sofern
Hoter der Ansicht ist, dass die deutschen Strafbehörden den
Grundsatz der Spezialität verletzen, steht es ihm frei, sich
deswegen an den Bundesrat zu wenden (vgl. HESS a.a.O.
S. 90 ff.). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage
nicht zu befassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.