opencaselaw.ch

36_I_379

BGE 36 I 379

Bundesgericht (BGE) · 1910-07-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Arteil vom 13. Juli 1910 in Sachen Jäggi gegen Gunzinger. Grundsätzliche Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kanto- nalen Instanzenzuges bei Beschwerden wegen Verletzung der Press- freiheit. A. — In den „Oltner Nachrichten“ vom 1. März 1910 war unter dem Titel „Ein Stück Solodurnerei“ eine Kritik des Un¬ terrichtes an der Kantonsschule des Kantons Solothurn erschienen, aus welcher Prof. P. Gunzinger folgende Stelle zum Gegenstande einer Injurienklage machte:

a) „Doch noch mehr aus unserer Residenz. Es scheint als ob „die Solothurner Kantonsschule ein Stelldichein der Jungfreisin¬ „nigen, sogar einiger Gottesleugner werden wollte. „Nicht genug, daß die pädagogische Abteilung der Kantons¬ „schule, unser kantonales Lehrerseminar, ganz unter radikaler, „geradezu jungfreisinniger und ungläubiger Leitung steht, wer „will dies in Abrede stellen, wenn er Herrn Direktor Gunzinger „kennt?"

b) „Dazu ist weder Herr Seminardirektor Gunzinger, noch „Herr Winiger und Herr Tschumi angestellt, daß sie unseren „jungen, katholischen Leuten, die heiligste Überzeugung, den ange¬ „stammten Väterglauben aus dem Herzen reißen!“

c) „Wie nimmt sich ein solches Gebahren an unserer Kantons¬ „schule doch nicht miserabel aus gegenüber der Massendemonstra¬ „tion der gläubigen Protestanten in Berlin.“

d) „Und hier im kleinen Solothurn will man gegen Christus „und positiven Christenglauben ankämpfen, sie wegdisputieren! „Wie kleinlich und unwissenschaftlich! Haben Gunzinger, Tschumi „und Winiger auch von dem hochgebildeten, edlen Professor Dr. „von Ruville in Halle a. S. gehört oder gelesen? Wie edel ist „dieser Mann, wie nobel seine Gesinnung.....“ Das Bezirksgericht von Olten=Gösgen erklärte mit Urteil vom

18. Mai 1910 den Redaktor Ernst Jäggi=Büttiker der Beschim¬ pfung schuldig und verfällte ihn in eine Geldstrafe von 30 Fr. und in die Prozeßkosten. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzuheben: Es sei unzweifelhaft, daß der eingeklagte Artikel den Kläger in seiner Eigenschaft als Lehrer und Leiter der pädagogischen Abteilung in der öffentlichen Meinung herabwürdige. Neben der Absicht zu beleidigen, die schon aus dem gehässigen Ton hervorgehe, sei der Artikel auch geeignet, den Kredit des Klägers zu gefährden. Namentlich die Stelle: „reißt unsern jun¬ gen katholischen Leuten die heiligste Überzeugung, den angestammten Väterglauben aus dem Herzen“, die eine unwahre Behauptung sei, setze den Kläger als Lehrer und Leiter am Seminar in der Achtung eines großen Teiles des solothurnischen Volkes herab. Dieser Vorhalt verletze zweifellos die Ehre und das Ansehen des Klägers. B. — Gegen dieses Urteil hat Ernst Jäggi=Büttiker am

24. Mai 1910, nachdem die Frist zur Ergreifung der Weiter¬ ziehung ans Obergericht unbenützt verstrichen war, wegen Ver¬ letzung der Preßfreiheit den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht ergriffen. (Folgt die nähere Begründung des Rekurses. C. — Der Rekursbeklagte beantragt Nichteintreten auf den Rekurs mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; eventuell sei der Rekurs abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Nach Art. 178 Ziff. 1 und 2 OG ist ein staatsrecht¬ licher Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte zu¬ lässig „gegen kantonale Verfügungen und Erlasse“, und zwar wegen solcher Rechtsverletzungen, welche die Rekurrenten „durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben“. In ständiger Gerichtspraxis sind diese Voraussetzungen dahin festgelegt worden, daß die angefochtene Verfügung der Vollstreckung fähig sein müsse (vergl. z. B. BGE 23 S. 1545). Diese Praxis rechtfertigt sich offenbar schon des¬ halb, weil der staatsrechtliche Rekurs nicht gegen eine erst dro¬ hende Rechtsverletzung zulässig ist, sondern, wie in Art. 178 Ziff. 2 OG ausdrücklich bestimmt ist, voraussetzt, daß die Re¬ kurrenten eine Rechtsverletzung „erlitten haben“. Da der staats¬ rechtliche Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte seiner Natur nach ein außerordentliches Rechtsmittel ist, so ergibt sich aber weiter, daß er der Regel nach nur zulässig sein kann, wenn nach der kantonalen Gesetzgebung über das Verfahren bei den kantonalen Behörden ordentlicherweise Abhülfe nicht mehr an¬ begehrt und erwirkt werden kann. Wenn nun derjenige, der an¬ geblich eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erlitten hat, den betreffenden Erlaß innerhalb der gesetzlichen Frist mit ordent¬ lichen Rechtsmitteln anzufechten unterläßt, so ist der Eintritt der Rechtsverletzung, wenigstens zum Teil, auch seinem eigenen Ver¬ halten zuzuschreiben; es liegt aber weder in der Aufgabe der Bun¬ desrechtspflege, noch auch im Sinne der Bestimmungen des OG, daß auch in einem solchen Fall wegen eines den saumseligen Re¬ kurrenten treffenden Rechtsnachteils der staatsrechtliche Rekurs offen stehen soll. Entsprechend dieser Auffassung hat nun auch das Bundesgericht bei staatsrechtlichen Rekursen wegen Rechtsver¬ weigerung oder wegen Verletzung der bundesrechtlichen Bestim¬ mungen über die persönliche Handlungsfähigkeit die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges stets verlangt und bei Rekursen wegen Verletzung des kantonalen Verfassungsrechts sich das Recht gewahrt, Beschwerden, die in Umgehung der kantonalen Oberinstanzen bei ihm angebracht wurden, an die kantonalen Be¬ hörden zu weisen. Da für das Verfahren bei Beschwerden wegen

Verletzung der Bundesverfassung keine andern Bestimmungen be¬ stehen als für diejenigen wegen Verletzung der kantonalen Ver¬ fassung, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch bei der ersteren in der Regel die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instan¬ zenzuges verlangt werden sollte. Immerhin ist heute nur die Frage zu lösen, ob bei Beschwerden wegen Verletzung der Pre߬ freiheit die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erforderlich sei. Gerade hier darf in der Regel dem Rekurrenten gewiß zuge¬ mutet werden, daß er sein Recht zuerst bei der zuständigen kanto¬ nalen Oberinstanz suche, und nur ausnahmsweise wird von dieser Regel abzugehen sein, so z. B. dann, wenn der Rekurrent die örtliche Kompetenz der betreffenden kantonalen Behörden bestreitet. Dabei hat es freilich die Meinung, daß nur die ordentlichen kan¬ tonalen Rechtsmittel vor der Anrufung des Bundesgerichtes er¬ griffen werden müssen, nicht auch die außerordentlichen Rechts¬ mittel (wie z. B. die Anrufung des Landrates nach urnerischem Rechte), da ein solcher prozessualer Aufwand mit dem Zwecke, welchem das Erfordernis der vorgängigen Erschöpfung des kanto¬ nalen Instanzenzuges dienen soll, in keinem richtigen Verhältnisse stünde. In der bisherigen Rechtsprechung ist nun freilich in Bezug auf die staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung der Bun¬ desverfassung wiederholt ausgeführt worden, daß hier die vor¬ gängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig sei, weil das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege ein solches Erfordernis nicht aufstelle (siehe z. B. BGE 10 S. 187 f.), und es ist speziell bei Beschwerden wegen Verletzung der Preßfreiheit das betreffende Erfordernis abgelehnt worden (vergl. BGE 15 S. 60 Erw. 2; 18 S. 636 Erw. 2 und das Urteil vom 9. Februar 1910 i. S. Dr. Sidler gegen Karl Villiger *). Indessen handelte es sich dabei im ersten und dritten der eben erwähnten Fälle um die Anfechtung obergericht¬ licher Urteile. Im zweiten Falle aber war Gegenstand der An¬ fechtung eine prozessuale Auflage der ersten Instanz (die Vor¬ legung des Manuskriptes des eingeklagten Artikels). Es handelte sich also um einen Nachteil, der nicht mehr hätte gehoben werden (Anm. d. Red. f. Publ.) *AS 36 I Nr. 5. können, auch wenn nach Ausfällung des Haupturteils und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges der Prozeß zu Gun¬ sten des Rekurrenten entschieden worden wäre; gerade in diesem Falle war eine ausnahmsweise Zulassung des staatsrechtlichen Rekurses vor der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ungerechtfertigt, derart, daß auch von der im gegenwärtigen Urteil vertretenen Rechtsauffassung aus nicht anders hätte ent¬ schieden werden müssen. Die bisherige Gerichtspraxis kann daher nicht dazu führen, von der als richtig erkannten Rechtsauffassung abzuweichen, und es ist demnach im vorliegenden Falle, in welchem nach der Sachdarstellung beider Parteien eine Weiterziehung ans Obergericht offen gestanden hätte, auf den Rekurs nicht einzutreten.

2. — (Ausführung, daß der Rekurs eventuell materiell unbe¬ gründet wäre.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.