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44 Staatsrecht. den Fall, von Anfang an wissen muss, dass ihm das Patent nach kantonalem Recht nicht erteilt werden darf und, sofern es doch geschieht, dies nur auf die m~gelhafte Kenntnis des Regierungsrates von der Sachlage zurück- zuführen ist, kann angenommen werden, dass kein berechtigtes, vom kantonalen Recht geschütztes Interesse des Patentinhabers der Entziehung des Patentes im Wege stehe. Eine willkürliche Anwendung der §§ 8 und 9 des kantonalen Wirtschaftsgesetzes liegt somit nicht vor.
2. - Die Patententziehung steht auch mit dem Bun- desgesetz betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen. Pfändung und des Konkurses vom
29. April 1920 nicht im Widerspruch; denn nach Art. 2 dieses Gesetzes können die Kantone, soweit nicht andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, an den Konkurs öffentlichrechtliche Folgen, wie Unfähigkeit zur Ausübung patentierter Berufsarten, knüpfen, so- lange nicht der Konkurs widerrufen ist oder sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder der Rehabilitation beistimmen. Dagegen fragt es sich, ob die Patententziehung vor dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit stand- halten könne. In dieser Beziehung ist wohl zu sagen, dass das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit es nicht rechtfertigt, allgemein und unbe- schränkt Personen, die einm1!l in Konkurs geraten sind, von der Wirtschaftsführung auszuschliessen, solange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben. Der Konkurs kann nur insofern einen solchen Ausschliessungsgrund bilden, als daraus zu folgern ist, dass die in Konkurs geratene Person keine Gewähr für einen polizeilich einwandfreien Wirtschaftsbetrieb biete, wobei es auf den Zeitpunkt des Konkurses und auf alle weiteren Umstände ankommt. Nun bildete wohl der Konkurs, der im Jahre 1911 über den Rekurrenten eröffnet worden ist, keinen genügenden Grund zur Verweigerung des Patentes mehr, wenn er sich seither in der Besorgung seiner Angelegenheiten HandeIs- und Gewerbefreiheit. N° 7. 45 als solid und gewissenhaft erwiesen hätte. Dass diese Voraussetzung zutreffe, kann aber nicht angenommen werden. Der Rekurrent musste schon vor dem Konkurs zu einem Nachlassvertrag greüen und hat seither ein unstätes Leben geführt, indem er sich nirgends, wo er sich niederliess, lange halten konnte. Auch jetzt ist er bereits wieder für mehrere Tausende von Franken be- trieben, für die keine Deckung vorhanden zu sein scheint, nachdem schon in seinem Konkurs die Gläubiger etwa 16,500 Fr. verloren hatten. Das zeigt, dass der Rekur- rent nicht imstande ist, sich eine solide Existenz zu schaffen, und daher auch keine Gewähr für eine polizei- lich einwandfreie Wirtschaftsführung bietet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.
7. UrteU vom 97. Kai 1929
i. S. Aktienbrauerti Wald gegen Bt. Gallen. Legitimation einer Hypothekargläubigerin zur Beschwerde darüber, dass für die verpfändete Liegenschaft kein Wirt- schaftspatent mehr erteilt wird. - Art. 31 BV. Zulässigkeit einer kantonalen Bestimmung, wonach für Häuser, die in schlechtem Ruf stehen, eine Wirtschaftsbewilligung ver- weigert werden darf. A. - Im Januar 1922 brach über Robert Roos, Eigen- tümer des Wirtshauses zum « Adler » in Kaltbrunn, der Konkurs aus. Am 8. März beschloss dann der Regierungs- rat des Kantons St. Gallen auf' ein Gesuch des Gemein- derates von Kaltbrunn, die Bewilligung zur Weiterführ- ung der Wirtschaft bis auf weiteres zu verweigern. Er . stützte sich dabei auf Art. 7 des st. gallischen Wirt- 'schaftsgesetzes, wonach «auf Häuser, welche in schlech- tem Ruf gestanden sind, die Erteilung einer Wirtschafts-
46 Staatsrecht~ . bewilligung. verweigert werden kann», und führte zur Begrü~dung aus: «Aus den vorliegenden Akten geht unzweIfelhaft hervor, dass die Wirtschaft schon seit einer Reihe,:,on Jahren in sittenpolizeiwidriger Weise geführt worden ist. Der dem Hause anhaftende schlechte Ruf schliesst eine polizeilich klaglose Wirtschaftsführung geradezu aus; der Beweis hiefür ist bereits von den letzten 4 Wirten, die alle auch in Konkurs geraten sind, erbracht.» Die Rekurrentin, die auf dem Hause zum « Adler» lastende Schuldbriefe besitzt, stellte beim Re- gierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch; dieses wurde aber am 11. April 1922 abgewiesen. B. - Gegen . die beiden Entscheide vom 8. März und
11. April 1922 hat die Aktienbrauerei Wald am 8. Mai die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie macht geltend: Nach Art. 21 des Wirtschafts- gesetzes sei das dem Roos erteilte Patent mit der Konkurs- eröffnung dahingefallen. Am 8. März habe daher der Regierungsrat einWirtschaftspatent für das Haus nicht mehr verweigern können. Infolgedessen sei sein Entscheid willkürlich. Sodann. könnten nur menschliche Lebewesen nicht aber Häuser einen schlechten Ruf haben; es sei daher unzulässig und liege auch..nicht im Sinne des Art. 7 des Wirtschaftsgesetzes, wenn in einem bestim.n\ten Hause der Wirtschaftsbetrieb deswegen, weil er dort bisher in anstössiger Weise vor sich gegangen sei. überhaupt nicht mehr zugelassen werde. Die gegenteilige Annahme des Regierungsrates beruhe auf Willkür. Eventuell sei die genannte Bestimmung wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit aufzuheben. Das öffentliche Wohl erfordere es nicht, dass-einem Bürger. der volle Gewähr f~r ?olizeilich klaglose Wirtschaftsführung biete, die Be- WIlligung zum Weiterbetrieb der Wirtschaft zum « Adler» verweigert werde. Eventnell wäre das Patent hiefür unter der Bedingung, dass der Betrieb klaglos vor sich gehe, auf Probe zu erteilen. . . Handels- und Gewerbefreiheit. No 7. 47 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Rekurrentinist zur Beschwerde legitimiert. Wenn die Fortführung der Wirtschaft zum « Adler)} nicht mehr gestattet wird, so vermindert das den Wert des Hauses, in dem sie betrieben wurde, und damit auch die Sicherheit, die dieses als Pfand der Rekurrentin bot, in' .erheblichem Masse. Diese hat daher ein rechtliches 'Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Regierungsrates und kann sich somit hierüber wegen Verfassungsverletzung beschweren.
2. - Darin. dass -der Regierungsrat, nachdem das dem Roos erteilte Patent bereits dahin gefallen war, ver- fügte, es werde für dessen Haus vorderhand keine Wirt- schaftsbewilligung mehr erteilt, kann eine Willkür weder in formeller noch in materieller Beziehung gefunden werden. Durch diese Verfügung wurde dem' Roos nicht ein zweites Mal das Patent für die Wirtschaft zum « Adler», entzogen, sondern erklärt, dass dieses bis auf weiteres überhaupt niemandem mehr erteilt werde. Eine solche Verfügung, wodurch ohne Rücksicht aui die persönlichen Eigenschaften eines Gesuchstellers eine Wirtschaftsbewilligung für ein bestimmtes Haus nic~t mehr gewährt wird, ist nach Art. 7 des st. gallischen- Wirtschaftsgesetzes zulässig, indem danach nicht nur in der Person' eines Patentbewerbers, sondern auch in dem zum Wirtschaftsbetrieb bestimmten Hause liegende . Grunde die \Terweigerung des Patentes rechtfertigen können. Dass nun der schlechte Ruf eines Hauses einen solchen Grund bildet, ist angesichts des Art. 7 1. c. ohne weiteres klar. Es entspricht der Lebenserfahrung und dem damit im Einklang stehenden allgemeinen Sprachgebrauch, dass nicht nur Personen, sondern auch Häuser einen schlechten Ruf haben können, dann näm- -lieh, wenn diese solange übelbeleumdete Bewohner gehabt
48 Staatsrecht. haben, dass deren Ruf auf das Haus übergegangen ist und nun diesem ohne Rücksicht auf seine Insassen anhaftet. Diese stehen in einem solchen Falle auch dann regelmässig - wenigstens für eine gewisse Zeit - in schlechtem Ruf, wenn ihre Lebensführung einwandfrei ist. Dass Häuser, in denen längere Zeit. unsittliches Treiben geherrscht hat, z. B. ein Bordell betrieben worden ist, derart übelbeleumdet sein können, zeigt sich auch vielfach materiell in einer Verminderung ihres Wertes für solche Erwerber, die sie zu einwandfreien Zwecken benützen wollen.
3. - Eine förmliche Aufhebung des schon am 25. Mai 1905 erlassenen Art. 7 des Wirtschaftsgesetzes ist heute nicht mehr zulässig. Lediglich die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden konkreten Fall kann unter Berufung darauf, dass sie selbst verfassungswidrig sei, angefochten werden. Indessen ist es ohne weiteres klar, dass Art. 7 I. c. mit der Garantie der Handels- und Gewer- befreiheit nicht im Widerspruch steht. Nach Art. 31 litt. c BV können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschafts- gewerbes den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen und nach litt. e sind polizei- liche Verfügungen, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit der Ausübung von Handel und Gewerben Schranken setzen,. zulässig. Gleichwie es nun dieses öffentliche Interesse erfordert, dass nur Personen, die die zur klaglosen Führung einer Wirtschaft nötigen moralischen Eigenschaften besitzen, eine Wirtschafts- bewilligung erhalten, so erscheint es auch zur Wahrung der öffentlichen Ordnung in der Regel als geboten, dass in übelbefÜchtigten Häusern der Wirtschaftsbetrieb selbst dann nicht mehr zugelassen wird, wenn gegen die Person desjenigen, der sich um das Patent bewirbt, nichts ein- zuwenden ist (vgl.BuRcKHARDT, Komm. z. BV 2. Aun. S. 281; SALIs,Bundesrecht 2. Aun. II N0 955, 979, 980). Der schlechte Ruf solcher Häuser, der auch auf deren Handels- und Gewerbefreiheit. N° 7. 49 neue Bewohner mehr oder weniger übergeht. beeinflusst notwendig die Art der Kundschaft einer darin betrie- benen Wirtschaft und das hat zur Folge, dass regehnässig, solange der üble Ruf besteht, deren polizeilich einwand- freie Führung nicht zu erreichen ist, indem Personen, die an sich, unter normalen Verhältnissen, Gewähr für klaglosen Betrieb böten, eine solche Wirtschaft nicht übernehmen oder die für eine Besserung der Verhältnisse erforderliche besondere Energie-auch mit Rücksicht auf die für sie daraus entstehenden finanziellen Folgen, wie den Verlust der bisherigen Kundschaft-nicht aufwenden können oder wollen.
4. - Dass der Regierungsrat die Möglichkeit, ein Patent auf Probe hin zu erteilen, nicht offen gelassen hat, ist keine Willkür, da das Wirtschaftsgesetz dies nicht vorsieht; zudem ist das von der Rekurrentin im kantonalen Verfahren nicht beantragt worden. Die angefochtene Verfügung war nach der Sachlage hinreichend gerechtfertigt. Die ~ekurrentin hätte sich mit Rücksicht auf die st. galliche Wirtschaftsgesetz- gebung im Jahr 1913, bevor sie gegen Verpfändung des Hauses Darlehen gewährte, über die Art der Wirtschafts- führung orientieren und ihr Verhalten nach dem schon damals nicht günstigen Ruf der Wirtschaft richten sollen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 48 I - 19'~