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40 staatsrecht. La situation est tout a fait differente par contre, lorsque, abstraction faite du capital en compte cou- rant, les dettes du contribuable depassent son actif, comme c'est le cas en l'espece.Pour que le contribuable puisse beneficier de la disposition de l'art. 5 lui don- nant le droit absolu de dMuire ses dettes de son actif, il doit etre autorise a etablir sa situation financiere exacte en y faisant rentrer les sommes deposees cn banque. L'administration de l'impöt pourra naturellement exiger la production d'un releve du compte courant creancier et si le contribuable consent a le donner, elle n'aura plus le droit de refuser de prendre en consideration sa situation gene'rale en' invoquent le secret des banques puisqu'il aurait ete leve par l'interesse. Le faitque l'art. 37 al. 2 prevoit que l'impöt sur les comptes courants: est 'simplement ({ avance» par les banques et non pas « paye », comme le disposait l'art. 6 de la loi du 17 mai 1894" confirme encore cette inter- pretation. Il est evident, en effet, que si l'avance de la banque devait etre definitivement acquise au fisc, sans qu'll soit possible au contribuable d'en discuter le mon- tant, il ne pourrait eire question d'une simple avance. La decision de la Commission. canton~le d'impöt doit des lors etre annulee, la Caisse d'Epargne de la Ville de Morat devant etre autorisee a deduire de son actif, y compris ses comptes courants creanciers, la' totalite de ses dettes chirographaires pour autant que leur somme globale excede Ia valeur totale des elements non imposables, et elle n'est pas tenue de se laisser debiter par la Banque de l'Etat, comme l'avait reclame la Direction des Finances, pour Ie montant de rimpöt sur son compte courant aupres de cette Banque. Le Tribunal lederal pronQnce: Le recours est admis dans le sens des motifs. Vgl. auch Nr. 6. - Voir aussi n° 6. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 6. 41 H. HANDELS· UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMM~CE ET DE VINDUSTRIE
6. Urteil vom 10. März lSaa
i. S. Benggli gegen 'D'nterwalden ma. dem Wald. Bfldet es Willkür, wenn ein Wirtschaftspatent deswegen entzogen wird, weil die Erteilung auf ein~r irrtümlichen Gesetzesanwendung beruhte? - Ist es mIt Art. 31 BV vereinbar, wenn jemandem das Wlrtschaftspatent deshalb verweigert wird, weil über ihn ein Konkursverfahren durch- geführt worden ist ? A. - Am 3. Oktober 1921 erteilte der Regierungsrat des Kantons Nidwalden dem Rekurrenten die Bewilli- gung zum Betrieb der Wirtschaft zur Sonne auf der.All- mend bei Stans. Als er aber erfuhr, dass über den Rekur- renten iJp Jahr 1911 ein Konkursverfahren durchgefü~ worden war, bei dem die Gläubiger der 5. Klasse IDlt etwa 16,500 Fr. zu Verlust kamen, entzog er ihm am
5. Dezember das Wirtschaftspatent und ordnete die Schliessung der Wirtschaft an. Er stützte sich dabei auf § 7 litt. d des nidwaldnischen Wirtschaftsgesetzes, wonach « keine Patente erteilt werden dürfen: d. an Konkursiten und fruchtlos ausgepfändete Schuldner, so lange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben. » B. - Gegen die Verfügung vom 5. Dezember hat Renggli am 3. Februar 1922 die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Der Rekurrent beruft sich auf die Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit und führt aus: Er sei gut beleum- det und im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren.
42 Staatsrecht.: Die Wirtschaft habe er einwandfrei geführt; es sei seit der Erteilung des Wirtschafts patentes keine Tatsache einge- treten, die die Vermutung rechtfertigte, dass er nicht mehr volle Gewähr für eine polizeilich klaglose Wirt- schaftsführung biete. Unter diesen Umständen werde die Entziehung des Wirtschaftspatentes nicht durch das öffentliche Wohl gefordert und sei daher verfassungs- widrig (SALIS, Bundesrecht II Nr. 966). Der Konkurs liege mehr als zehn Jahre zurück; schon seit fünf Jahren habe der Rekurrent die bürgerlichen Ehren und Rechte, deren Verlust mit dem Konkurse eingetreten sei, wieder erlangt. Die' Einstellung im Aktivbürgerrecht sei seiner- zeit nicht wegen mangelnder Arbeitsamkeit oder leicht- sinnigem Schuldenmachen, sondern lediglich wegen eines unverschuldeten Missgeschickes erfolgt. c.~· Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er weist darauf hin, dass dem Rekur- renten nach einer Mitteilung der Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land (die vorgelegt wird) schon im Jahre 1910 die Rechtswohltat des Nachlassvertrages gewährt wor- den sei, und bemerkt: « Übrigens ist es eine heute schon feststehende Tatsache, dass die derzeitigen 9-läubiger des Rekurrenten nächstens wi~der zUlp grossen Teile verlustig gehen und Verlustscheine erhalten werden. Wie aus einer Zusammenstellung des Betreibungsamtes Stans hervorgeht, sind gegen Renggli während den weni- gen Monaten seines Aufenthaltes in Stans nicht weniger als 20 Betreibungen mit einer Forderungssumme von 7759 Fr. 68 Cts. eingeleitet worden, und wird eine grosse Anzahl Gläubiger nichts als einen Verlustschein erhalten.» Nach einem Bericht des Polizeipostens von Stans wohnte der Rekurrent vom « April 1910 bis März 1911 in;Mal- ters, März 1911 bis April 1912 in Bukten, Juni 1912 bis Mai 1913 in Oftringen, Mai 1913 bis Februar 1914 in Zofingen, März 1914 bis Februar 1915 in Luzern, März 1915. bis September 1915 in Nottwil, September 1915 bis Dezember H)16 in Root, Januar 1917 bis Ok· Handels- und Gewerbefreiheit. N° 6. tober 1918 in Luzern, Oktober 1918 bis Mai 1919 in Meggen, Juni 1919 bis September 1921 in Küssnacht. » 'Das Bundesgericht ~ieht in Erwägung:
1. - Der Rekurrent hat das Wirtschaftspatentnach: § 8 des nidwaldnischen Wirtschaftsgesetzes für die Z,eit bis zum 30. April 1922 erhalten; durch die ange- fochtene Verfügung vom 5. Dezember 1921 wurde es ihm aber für den Rest dieser Zeitdauer wieder entzogen. Nun ist in den §§ 8 u. 9 leg. eil. angegeben. unter wel- chen Voraussetzungen' eine solche Entziehung zulässig ist; dass sie auch erfolgen dürfe, wenn sich der Regierungs- rat bei der Patenterteilung über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen geirrt habe, wird darin nicht gesagt. Immerhin ist es keine Willkür, wenn der Regierungsrat annimmt, dass die Entziehungsgründe im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt seien, sondern auch durch $chlussfolgerung aus den Bestimmungen über die Wrrtschaftsbewilligungen im Anschluss an allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts . gefunden werden könnten. Und da in der Wissenschaft des Verwaltungs- rechtes die Auffassung vertreten wird, eine Gewerbe- polizeierlaubnis könne wegen irrtümlicher Gesetzes- anwendung zurückgenommen werden und zwar jeden- falls mit der Wirkung, dass das irrtümlicherweise erlaubte Unternehmen, wenn es schon begonnen worden war, nicht mehr fortgesetzt werden dürfe (vgl. O. MA YER, ' Verwaltungsrecht, 2. Aufl. I S. 264 und 266; FLEINER, " Institutionen o.es Verwaltungsrechts, 3. Aufl. S. 191 und 197), ·80 lässt sich vom Standpunkt des Art. 4 BV aus' nichts dagegen einwenden, dass der Regierungsrat die Fortsetzung eines von ihm patentierten Wirtschafts- betriebes vor dem Ablauf der Patentdauer verbietet, sofern die der Erteilung des Patentes zu Grunde liegende Annahme. dass die gesetzlichen Voraussetzungen vor- handen seien, sich nachträglich als irrtümlich erweist. Insbesondere wenn der Patentinhaber, wie im vorliegen-:-
44 Staatsrecht. den· Fall, von Anfang an wissen muss, dass ihm das Patent nach kantonalem Recht nicht erteilt werden darf und, sofern es doch geschieht, dies nur auf die m~ngelhafte Kenntnis des Regierungsrate$ von der Sachlage zurück- zuführen ist, kann angenommen werden. dass kein berechtigtes, vom kantonalen Recht geschütztes Interesse des Patentinhabers der Entziehung des Patentes im Wege stehe. Eine willkürliche Anwendung der §§ 8 und 9 des kantonalen Wirtschaftsgesetzes liegt somit nicht vor.
2. - Die Patenwntziehung steht auch mit dem Bun- desgesetz betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen, Pfändung und des Konkurses vom
29. April 1920 nicht im Widerspruch; denn nach Art. 2 dieses Gesetzes können die Kantone, soweit nicht andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, an den Konkurs öffentlichrechtliche Folgen, wie Unfähigkeit zur Ausübung patentierter Berufsarten, knüpfen, so- lange nicht der Konkurs widerrufen ist oder sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder der Rehabilitation beistimmen. Dagegen fragt es sich, ob die Patententziehung vor dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit stand- halten könne. In dieser Beziehung ist wohl zu sagen, dass das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit es nicht rechtfertigt, allgemein und unbe- schränkt Personen, die einmal in Konkurs geraten sind, von der Wirtschaftsführung auszuschliessen, solange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben. Der Konkurs kann nur insofern einen solchen Ausschliessungsgrund bilden, als daraus zu folgern ist, dass die in Konkurs geratene Person keine Gewähr für einen polizeilich einwandfreien Wirtschaftsbetrieb biete, wobei es auf den Zeitpunkt des Konkurses und auf alle weiteren Umstände ankommt. Nun bildete wohl der Konkurs, der im Jahre 1911 über den Rekurrenten eröffnet worden ist, keinen genügenden Grund zur Verweigeru,ng des Patentes mehr, wenn er sich seither in der Besorgung seiner Angelegenheiten Handels- und Gewerbefreiheit. N° 7. 45 als solid und gewissenhaft erwiesen hätte. Dass diese Voraussetzung zutreffe, kann aber nicht angenommen werden. Der Rekurrent musste schon vor dem Konkurs zu einem Nachlassvertrag greifen und hat seither ein unstätes Leben geführt, indem er sich nirgends, wo er sich niederliess, lange halten konnte. Auch jetzt ist er bereits wieder für mehrere Tausende von Franken be- trieben, für die keine Deckung vorhanden zu sein scheint, nachdem schon in seinem Konkurs die Gläubiger etwa 16,500 Fr. verloren hatten. Das zeigt, dass der Rekur- rent nicht imstande ist, sich eine solide Existenz zu schaffen, und daher auch keine Gewähr für eine polizei- lich einwandfreie Wirtschaftsführung bietet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Urteil vom 97. Xai lDa9
i. S. Aktitnbra.uerei Wald gegen Bi. Gallen. Legitimation einer Hypothekargläubigerin zur Beschwerde darüber, dass für die verpfändete Liegenschaft kein Wlrt- schaftspatent mehr erteilt wird. - Art. 31 BV. Zulässigkeit einer kantonalen Bestimmung, wonach für Häuser, die in schlechtem Ruf stehen, eine Wirtschaftsbewilligung ver- weigert werden darf. A. - Im Januar 1922 brach über Robert Roos, Eigen- tümer des Wirtshauses zum « Adler » in Kaltbrunn, der Konkurs aus. Am 8. März beschloss dann der Regierungs- rat des Kantons St. Gallen auf' ein Gesuch des Gemein- derates von Kaltbrunn, die Bewilligung zur Weiterführ- ung der Wirtschaft bis auf weiteres zu verweigern. Er stützte sich dabei auf Art. 7 des st. gallischen Wirt- 'schaftsgesetzes, wonach « auf Häuser, welche in schlech- tem Ruf gestanden sind, die Erteilung einer Wirtschafts-