opencaselaw.ch

46_I_428

BGE 46 I 428

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

428

Staatsrecht.

58. UrteU vom Go .owabl1' lIJO

i. S. Sch~

VoIbh'k

gegen Xantone lern, Zlrioh, sc. lana Da Waadt.

Bankgeschäft mit GeschäftSniederlassnngen in verschiedenen

Kantonen. Anrecht des Kantons der Zentralleitung auf einen

Voraus vom Gesamteinkommen, auch wenn die zentralen

Organ.? selbst .keine GeSchäfte abschliessen, sondern nur den

Geschäftsbetrieb .. in ~en einzelnen Niederlassungen über-

~achen und dafur 'Velsungen erteilen. Bemessung. Recht

~edes Kantons, das Gesamteinkommen, Von dem sich die

l~ ~ur Besteu?rung zukommende Quote berechnet, selb-

standi~ nach semer .Gesetzgebung einzuschätzen. Begehren

um Ruckerstattung Im nichtberechtigten Kanton schon be-

zahlter Steuern. Vor~ussetzungen der Gutheissung.

A.-Die Schweizerische Volksbank ist eine Genossen-

schaft mit Zentralverwaltung und Sitz in Bern und Ge-

schäftsstellen (Kreisbanken und Comptoirs); durch welche

das .den Genossenschaftszweck bildende Bankgeschäft

umruttelbar abgewickelt wird, in den KantonenB ern

(Stadt, Biel, St-Imier, Moutier, Pruntrut, Saignelegier,

Tramelan), Z ü r ich (Stadt, Uster, Wetzikon, Winter-

thur), Fr e i bur g (Stadt), B ase 1- S t a d t, San k t-

Ga 11 e n .(Stadt), Wa a d t (Lausanne, Montreux) und

Gen f. BIS zum Jahre 1917 erfolgte die Einkommens-

besteuerung in der Weise, dass jeder Kanton das Unter-

nehmen für das in den Kreisbanken auf seinem Gebiet

erzielte Einkommen auf Grund der für diese Niederlas-

sungen geführten gesonderten Rechnungen heranzog.

Von den sogenannten « besonderen Fonds» (Reserve-

fonds, Spezialreservefonds, Invalidenfonds), die nach

den Statuten in vom Verwaltungsrate zu bezeichnenden

soliden Wertschriften anzulegen, gesondert aufzube-

wahren und von der Generaldirektion zu verwalten sind,

wurden 46 % in den Kantonen Zürich uI!d St. Gallen, der

Rest von 54 % im Kanton Bern besteuert. Bei der Ein-

schätzung im Kanton Waadt pro 1917 im Herbst 1917,

Doppewesteuerung. ND 58.

zu einer Zeit, als die Veranlagung an den meisten anderen

Orten bereits abgeschlossen war, beanspruchte auch die!'>l'r

Kanton einen verhältnismässigen Anteil an den erwähn-

ten Fonds. Die bernische Steuerverwaltung teilte darauf

am 4. Dezember 1917 der Volksbank mit, dass sie die

Berechtigung Waadts hiezu anerkenne, infolgedessen

aber andererseits für Bern den Anspruch erheben müsse,

1/10 des Geschäftsertrages der Niederlassungen (Kreis-

banken) in den Kantonen Zürich, St. Gallen und Waadt

als Anteil der Zentralbehörden der Bank an der Erzielung

jenes Ertrages vorweg zu besteuern. Der dan~ch als

Einkommen 1. Klasse im Kanton Bern pro 1917 steuer-

pflichtige Betrag wurde durch Verfügung der Zentral-

steuerkommission vom 21. November, zugestellt 11. De-

zember 1917, auf 246,400 Fr. festgesetzt.

Die Schweizerische Volksbank rekurrierte hiegegen an

die kantonale bernische Steuerrekurskommission, indem

sie in erster Linie dem Kanton Bern das Recht auf einen

solchen Voraus überhaupt bestritt, eventuell die Ermässi-

gung der beanspruchten Quote von 10% und des Ge-

samtertrages, von dem dieselbe sich berechne, auf

1,779,300 Fr. statt 2,464,038 Fr. verlangte.

Die Kreisbanken der Schweizerischen Volksbank, so

wurde ausgeführt, hätten sämtlich durchaus selbstän-

digen Charakter und seien einander (mit Inbegriff der-

jenigen von Bern) koordiniert. Sie besässen eigene Be-

hörden und Direktoren, nähmen die Genossenschafts-

mitglieder auf, und seien es einzig, welche das Bank-

geschäft effektiv betreiben, Gelder entgegennehmen, sie

wieder fruchtbringend anlegen u. s. w. Jede Kreisbank

handle dabei, im Rahmen der Statuten und der von den

Zentralbehörden erlassenen Vorschriften, durchaus selb-

ständig und unabhängig von den andern, eine Haupt-

bank, der sie untergeordnet wäre, gebe es nicht: jede

führe auch über ihre Tätigkeit selbständige Buchhaltung

und schliesse ihre Jahresrechnung und die Gewinn- und

Verlustrechnung gesondert ab. Die Aufgabe der Zentral-

430

Staatsrecht

behörden in Bern beschränke sich darauf, das ganze

Institut zu leiten und zu überwachen. Selbst schlössen sie

keine Geschäfte ab und übten keine erwerbende Tätig-

keit aus, wie ihnen dazu auch keine Mittel zur selbstän-

digen Verfügung stehen würden. Es bestehe allerdings

die Vorschrift, dass Geschäfte, die eine gewisse Höhe er-

reichen, den Zentralbehörden zur Genehmigung vorgelegt

werden müssten: auch diese Geschäfte müssten indessen

immer bei einer Kreisbank eingeleitet werden und wür-

den schliesslich von ihr abgeschlossen. Die von den einzel-

nen Kreisbanken aufgestellten Jahresrechnungen wür-

den alsdann v~n den Zentralbehörden in eine einzige

zusammengestellt, doch so, dass daraus immer noch die

Geschäftsbetätigung j~der Niederlassung und der von

ihr erzielte Gewinn ersichtlich bleibe, und der Gesamt-

reingewinn nach Bestreitung der Unkosten der Zentral-

leitung auf die « besonderen Fonds» und als Dividende

an die sämtlichen Mitglieder verteilt. Der Einfluss der

Tätigkeit der Zentralbehörden auf den Geschäftsgang

der Kreisbanken sei demnach nicht derart, dass es sich

rechtfertigen würde, dem· Kanton Bern ausser den er-

heblichen Beträgen, die er schon aus der Besteuerung

der bernischen Kreisbanken von 54% der « besonderen

Fonds » und der Besoldungen _ der Beamten und Ange-

stellten der Zentralleitung ziehe, auch noch das Recht

zur Besteuerung eines Teils des Reingewinns der zürche-

rischen, st. gallischen und waadtländischen Kreisbanken

zuzuerkennen. Da Zürich, St. Gallen und Waadt ihrer-

seits die Rekurrentin für den vollen Betrag dieser Rein-

gewinne besteuern, entstehe daraus überdies eine Doppel-

besteuerung. Eventuell wäre jedenfalls die Quote von

10% übersetzt und könne die Berechnung des Gesamt-

reinertrages der streitigen Niederlassungen, wie sie der

angefochtenen Entscheidung zu Grunde liege, nicht

anerkannt werden.

a) Einmal seien in dieser Summe die Erträgnisse auf

Liegenschaften und Kapitalien inbegriffen, während für

Doppelbesteuerung. N° 58.

431

diese Objekte bereits in den betreffenden Kantonen die

Vermögenssteuer entrichtet werden müsse. Es gehe da-

her nicht an, daneben auch noch den Ertrag aus den-

selben zur Einkommenssteuer heranzuziehen. Sodann habe

die Zentralsteuerkommission folgende Posten zu den

buchmässigen Reinerträgen hinzugerechnet;

b) die entrichteten kantonalen und Gemeindesteuern

und einen verhältnismässigenTeil der vom Gesamtunter-

nehmen entrichteten eidgenössischen Kriegssteuer;

c) die Abschreibungen auf den Bankgebäuden Lausanne

und Zürich (trotzdem der den Anlagekosten entspre-

chende gegenwärtige Buchwert auch nach diesen Ab-

schreibungen noch über dem bei Zugrundelegung einer

angemessenen Verzinsung der betreffenden Liegenschaften

sich ergebenden wirklichen Werte stehe);

cl) 9/10 des Wertes des auf Betriebsrechnung angeschaff-

ten (d. h. sofort amortisierten) Mobiliars;

e) die Zuwendungen aus dem G~winne zu gemein-

nützigen und wohltätigen Zwecken, während es sich

doch bei den Posten unter b bis d um abzugsberechtigte

Gewinnungskosten und bei e um Verwendungen handle,

die wegen ihres Charakters vernünftigerweise steuerfrei

gelassen werden sollten. Aus dem ersterwähnten Grunde

wären ferner noch abzurechnen :

f) die 54% der Unkosten der Generaldirektion in Bern,

die nicht schon bei der Besteuerung der Kreisbank Bern

dort abgezogen worden seien. Bei Vornahme dieser Aen-

derungen ergebe sich ein der quotenmässigen Berechti-

gung Bems unterstehender Durchschnittsreinertrag VOll

1,779.300 Fr. statt der angenommenen 2,464,038 Fr.,

sodass die Quote von 10% für Bern ausmachen würde

177.900 Fr.

B. -

Durch Entscheid vom 25. August 1919, schützte

die kantonale Rekurskommission den Rekurs insoweit,

als sie die Taxation der Zentralsteuerkommission von

246,400 Fr. auf 223,500 Fr. herabsetzte, wies ihn da-

gegen im übrigen ab, hinsichtlich der grundsätzlichen

432

Staatsrecht.

Frage. des Ansprucb,s Berns auf das geltend gemachte

Praeclpuum unter Vorweisungauf die feststehende bun-

desgerichtliche Rechtsprechung in solchen Fällen. Dass

die Generaldirektion hier keinen wesentlichen Einfluss

auf den Gewinn der Kreisbanken ausübe, sei nach den

Statuten unrichtig und der Tatsache, dass die Kreis-

b.anken der Volksbank eine grössere Selbständigkeit be-

SItzen als z. B. die Filialen des Schweizerischen Bank-

vereins, bei dem Basel-Stadt als Kanton des Hauptsitzes

des Unternehmens einen Voraus von 25 % für sich in

Anspruch nehme,sei durch die Quote von nur 10%

Rechnung getragen. Die Herabsetzung der Taxation auf

223,500 Fr. erklärt sich daraus, dass aus dem steuerbaren

Einkommen die Erträgnisse der Liegenschaften ausge-

schieden wurden: die sonst noch' begehrten Abände-

rungen an der Taxation wurden abgelehnt:

:' zu a) E r t r ä g n iss e von Kap i tal i e n, weil

solche Erträgnisse, wo wie hier die Kapitalien zum Be-

,triebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens ge-

'hörten, mit einen Bestandteil des steuerbaren Erwerbs-

einkommens bildeten .

';,' zu b bis d)

Ste~e rn, Abschreibungen auf

Li e gen s c h a f t e n, K 0 s"t e n fU r Mob i li a r-

ans c h a f fun gen, weil man es dabei nicht mit Ge-

winnungskosten, sondern bei den Steuern mit Aufwen-

, dungen, die erst aus dem. Geschäftsergebnis abgeleitet

u~d bestritten werden, bei den Mobiliaranschaffungen

,mit solchen zur Vermehrung und Verbesserung der Eill-

kommensquelle zu tun habe. Abschreibungen auf Liegen-

s~haften könnten nach bernischem Steuerrecht,(§ 4 des

Emkommenssteuergesetzes von 1865) bei der Einkom-

mensbesteuerung überhaupt nicht gemacht werden und

die tatsächliche Entwertung des Bureaumobiliars infolge

Abnützung sei durch die -

zugelassene -

jährliche Ab-

schreibungsquote von 10% genügend b~rücksichtigt. In

allen diesen Punkten entspreche übrigens die Einschätzung

der feststehenden Rekurspraxis, auf die verwiesen werde;

zue)Zuwendungen zu gemeinnützigen

Doppelbesteuerung. N° 58.

433

und w 0 hit ä t i gen Z w eck e n, weil die Art der

Verwendung des Ertrages einer Steuerquelle unerheblich

sei, was hier umsomehr gelten müsse, als die streitigen

Zuwendungen rein auf Freiwilligkeit, keiner Rechts-

pflicht beruhten.

Dem Begehren f) u m A b zug der Unk 0 s t e n

der Gen e r a I dir e k t ion endlich könne schon

deshalb nicht entsprochen werden, weil diese Unkosten,

soweit nicht bei der Besteuerung der Kreisbank Bern

berücksichtigt (54 %), auf die übrigen ausserbernischen

Kreisbanken verteilt und von diesen bereits abgezogen

worden seien. Ein nochmaliger Abzug sei unzulässig.

C. -

Gegen diesen Entscheid der Rekurskommission

hat die Schweizerische Volksbank staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Doppelbesteuerung beim Bundesgericht

erhoben. Sie wiederholt die im kantonalen Rekursver-

fahren gestellten Anträge und fügt ihnen den weiteren

bei : « es sei für den Fall. als der bestrittene Anspruch

des Kantons Bern auf 1/10 des Reinertrages der Nieder'"'

lassungen der Rekurrentin in den Kantonen Zürich,

St. Gallen und Waadt geschützt werden sollte, der Steuer-

anspruch dieser Kantone für 1917 und die folgenden

Jahre entsprechend herabzusetzen, bezw. es seien Zürich,

St. Gallen und Waadt zu verurteilen, der Rekurrentin

einen entsprechenden Betrag der für 1917 und die fol-

genden Jahre schon bezahlten Steuern zurückzuzahlen.))

Zur Berechnung des in Betracht fallenden Reinertrages

selbst wird dabei bemerkt: es sei unrichtig, dass die rest-

lichen 46% der Unkosten der Generaldirektion von den

ausserkantonalen Kreisbanken bereits abgezogen worden

seien. Diese Kosten seien bisher im Kanton Bern im

nämlichen Verhältnis (54 %) abgerechnet worden, wie

die Reserven dort versteuert wurden. Sollte nun aber

atteh noch ein Teil des Reingewinnes ausserkantonaler

Kreisbanken im Kanton· Bern steuerpflichtig erklärt

werden, so werde die Abrechnung der ganzen 100 %

hier verlangt.

D. -

Der Regierungsrat von Bern hat auf Abweisung

434

Staatsrecht.

d.er Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Kanton

flchtet, geschlossen. Die waadtländische Finanzdirek-

tion erklärt namens des Kantons Waadt, den Anspruch

Berns ~uf das von ihm geltend gemachte Praecipuum

vom Emkommen der Kreisbanken Lausanne und Mon-

treux nicht zu bestreiten. Sollte daraus eine Rück-

forderung schon bezahlter Steuern gegenüber Waadt

entstehen, so müsse sich dieses immerhin vorbehalten

auf die Veranlagung der Volksbank in den Jahren vo~

1917 zurückzukommen, da die Volksbank bis dahin im

K~nton nur Erwerbseinkommen, kein bewegliches Ver-

mogen versteue~ habe. Diese Frage habe indessen mit

dem vorliegenden Streite nichts zu tun.

Die Regierungsräte von Zürich und St. Gallen bean-

tragen mit der Rekurr~ntin die grundsätzliche Abwei-

sung des von Bern erhobenen Steueranspruches, even-

t~ell. die Herabsetzung der Quote von 10%, indem sie-

sIch Im wesentlichen den in der Beschwerde enthaltenen

Ausführungen über das Verhältnis der Zentralbehörden

der Volksbank zu den Kreisbanken anschliessen. In der

\ntwort von Zürich wird dazu ferner noch geltend ge-

,nacht, dass der Anteil der Generaldirektion an der-

G~winnerzielung schon dadurch genügend zum Ausdruck

komme, da~s bei der Einkommensbesteuerung der Nieder--

lassungen m den andern Kantonen ein verhältnismäs-

siger Anteil der Unkosten der Zentralleitung vom steuer--

baren Ertrage abgezogen werde, wie es in Zürich für

1917 u~d 1918 geschehen sei (die Taxation pro 1919 sei

noch mcht abgeschlossen). Der Rückerstattung bezahlter-

Steuern müsse sich Zürich jedenfalls soweit widersetzen

als nicht seinerzeit bei der Zahlung wegen des konkur~

rierenden bernischen Steueranspruchs, von dem die be-

t~ffenden Kreisbanken damals bereits Kenntnis gehabt,

em Vorbehalt gemacht worden sei. Dies sei aber nur ge-

schehen von den Kreisbanken Zürich und Uster für 1917

Uster und Winterthur für 1918, während vorbehaltlo~

gezahlt hätten pro 1917 Winterthur und Wetzikon, pm

Doppelbesteuel"Uli;';, .~o 58.

435

1918 Zürich und Wetzikon. Erst bei der Steuer pro 1919

hätten dann alle zürcherischen Kreisbanken einen Vor-

behalt angebracht. Ueberall wäre ausserdem noch zu

prüfen, ob die Vorbehalte auch für die Gemeindesteuern

oder bloss für die Staatssteuern Geltung haben könnten.

E. -

Nach den der Beschwerdeschrift beigegebenen

Statuten der Schweizerischen Volksbank (§§ 13 bis 29)

besteht die Zentralleitung des Instituts, abgesehen von der

t(Gesamtheit aller Migtlieder», die durch Urabstimmung

über Annahme der Statuten, Abänderungen daran und

Auflösung der Genossenschaft entscheidet, auS folgenden

Behörden mit Versammlungsort bezw. Sitz in Bern:

Delegiertenversammlung, Verwaltungsrat, Generaldirek-

tion, Generaldirektor, Inspektorat und Kontrollstelle.

Der Delegiertenversammlung, bestehend aus den in den

Mitgliederversammlungen der Kreisbanken gewählten

Delegierten, liegt u. a. ob: « Prüfung und Genehmigung

des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der gesam-

ten Geschäftsführung, Beschlussfassung hinsichtlich des

Jahresergebnisses, insbesondere über die Zuteilung des

Reingewinns an die besondern Fonds und an das Stamm-

kapital, Errichtung von Kreisbanken und Comptoirs,

Festsetzung der Kompetenzen der Kreisbankkommis-

sionen, der Generaldirektioll und des Verwaltungsrates

für den Abschluss von Geschäften, Beschlussfassung

betreffend den Invalidenfonds. II Unter den Befugnissen

und Obliegenheiten des Verwaltungsrates zählt § 22 auf:

«(Oberste Leitung und Ueberwachung des Geschäfts-

betriebes der "Genobtenschaft, Wahl der Generaldirektion

und der Bankbeamten, Aufstellung der allgemeinen Ver-

waltungsvorschriften, Erteilung der Unterschrift, Be-

schlussfassung über diejenigen Bankgeschäfte, welche

die Kompetenzen der Kreisbankkommissionen oder der

Generaldirektion überschreiten, Erwerbung von Immo-

bilien für den Bankdienst, Erstattung des Jahresberichtes

und der Jahresrechnung. Festsetzung -der" Zinsverhält-

nisse zwischen den einzelnen Kreisbankel1 und Comp-

436

Staatsrecht.

toir!.» Sache der Generaldirektion ist: «die Antrag-

steIlung in allen vom Verwaltungsrat zu behandelnden

Geschäften, die Beschlussfassung über Bankgeschäfte.

welche nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung

od~r des Verwaltungsrates in ihre Kompetenz fallen, die-

LeItung der Comptoirs, welche nicht einer benachbarten

Kreisbank unterstellt sind, Erwerbung oder Verzicht auf

die Erwerbung von Immobilien in Zwangsliquidationen.

wenn der Uebernahmspreis 6000 Fr. übersteigt, Wieder-

veräusserung solcher Immobilien. » Der Generaldirektor

«vollzieht die Beschlüsse der Generaldirektionund des

Verwaltungsraies, überwacht im einzelnen die Befol-

gung der für die Kreisbanken und Comptoirs geltenden

Verwaltungsvorschriften und lässt die Geschäftsführung

dieser Niederlassungen-durch das Inspektorat revidieren,

sorgt für die Aufstellung der Bilanzen sowie des Ent-

wurfes des Geschäftsberichtes und der Gesamt jahres-

rechnung u. s. w.))

-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Schweizerische Volksbank hat als zwar

räumlich über das Gebiet mehrerer Kantone sich er-

streckendes, wirtschaftlich urid rechtlich aber einen

einheitlichen Organismus bildendes Unternehmen ein

Steuerdomizil überall da, wo sich von ständigen Geschäfts-

räumen aus ein quantitativ. und qualitativ wesentlicher

Teil der zu ihrem Geschäftsbetriebe gehörenden Hand-

lungen abspielt. Die Steuerhoheit inbezug auf das Ein-

kommen verteilt sich in solchen Fälleh in der Weise, dass

jeder Kanton Anrecht auf Besteuerung derjenigen

Quote des Gesamtertrages des ganzen Unternehmens

hat, die dem Verhältnis der auf seinem Gebiete lokali-

sierten Erwerbsfaktoren zu den anderwärts wirksamen

entspricht. Als Erwerbsfaktoren sind dabei nicht nu I'

die Anlagen und Einrichtungen, bezw. die mitte1st der-

selben und von ihnen aus sich abspielenden Betriebs-

handlungen zu berücksichtigen, welche unmittelbar einen

1

Doppelbesteuerung. No 58.

437

Gewinn abwerfen, sondern auch alle andern für das

Geschäftsergebnis erheblichen Vorgänge, insbesondere

beim Kanton des Hauptsitzes die Tätigkeit der von

dort ausgehenden Zentralleitung. Der Einwand, dass

dieser Tätigkeit hier ein nennenswerter Einfluss- auf die

Gewinnerzielung nicht zukomme, trifft offenbar nicht

zu. Er kann nicht, wie es die Rekurrentin und die Re-

gierungen von Zürich und St. Gallen versuchen, damit

begründet werden, dass die Zentralbehörden der Re-

kurrentin selbst keine Geschäfte abschliessen, deren Ab-

wicklung und der Verkehr mit den Bankkunden über-

haupt vielmehr ganz in die von besonderen Organen

geleiteten Kreisbanken verlegt sei. Die Mitwirkung der

Zentralleitung am Geschäftsergebnis braucht sich durch-

aus nicht in jener Form zu äussern, sie kann sich in

ebenso intensiver Weise in der Ueberwachung des ganzen

Unternehmens und der Erteilung von Weisungen für

die Geschäftsführung der Niederlassungen, sei es all-

gemeiner Natur (die in den Statuten erwähnten «Ver:"

waltungsvorschriften)), sei es in einzelnen Fällen (Ge-

nehmigungsvorbehalt u. s. w.) geltend machen. Dass

von diesem Gesichtspunkte aus die Tätigkeit der Zentral-

behörden der Rekurrentin einen wesentlichen Einfluss

auf den Geschäftsgang der Kreisbanken ausübt, kam)

aber nach den oben zusammenfassend wiedergegebenen

Bestimmungen der Statuten' über die Befugnisse und

Obliegenheiten jener Organe im Ernste nicht bestritten

werden. In der Besteuerung des vollen Geschäftsertrages

der bernischen Kreisbanken und Comptoirs durch Bem

drückt sich wohl der Anteil der Zentralleitung am Ge-

winn dieser Niederlassungen, nicht aber auch an demjeni-

gen -der ausserbernischen Kreisbanken aus. Da im übri-

gen die Verwendung der Rechnungsergebnisse der Kreis-

banken in den einzelnen Kantonen als Masstab für die

Ausscheidung der Steuerhoheit inbezug auf das Gesamt-

einkommen der Rekurrentin, soweit es sich um das Ver-

hältnis zwischen diesen Niederlassungen unter sich han-

438

Staatsrecht.

delt, von keiner Seite angefochten wird, ist demnach

das Begehren Berns, dass ihm ausser dem Gewinn der

bernischen Kreisbanken und Comptoirs auch noch ein

Teil des Ertrages gewisser ausserbernischer Niederlas-

sungen als Anteil der Zentralleitung daran zur Besteue-

rung zugewiesen werde, begründet, es wäre denn, dass

der Kanton Bern auch bei der bisher geübten Art der

Veranlagung das steuerrechtliche Aequivalent dafür

schon in anderer Form erhalten würde.

In dieser Hinsicht beruft sich aber die Rekurrentin zu

Unrecht darauf, dass Bern bereits 54% der Reserven

des Gesamtun~rnehmens, mehr als ihm bei anteils-

mässiger Verlegung derselben auf alle Kantone zukom-

men würde, besteuere. Es wird dabei übersehen, dass

andererseits auch ein P~aecipuum in dem oben erwähnten

Sinne nur gegenüber denjenigen Kantonen, bezw. vom

Einkommen der Kreisbanken in denjenigen Kantonen

beansprucht wird, welche, wie Zürich, Waactt und St. Gal-

len, ihren Anteil an den Reserven selbst besteuern, ihn

also nicht Bern überlassen. Wieso ferner ein Ausgleich

fijr jenes Praecipuum darin liegen soll, dass bei der Be-

steuerung des vollen Reingewinnes der Kreisbanken in

diesen Kantonen durch letztere nach bisheriger Praxis

-

angeblich -

neben deren eigenen Unkosten auch ein

verhältnismässiger Teil der Unkosten der Generaldirek-

tion vom Rohertrage abgezogen wird, ist nicht verständ'::'

lich. Es könnte davon doch nur dann die Rede sein,

wenn es sich bei dem streitigen Abzug um ein freiwilliges

Entgegenkommen handeln würde, ohne dass jene Un-

kosten ausschliesslich von Bern auf Rechnung der Nieder-

lassungen auf seinem Gebiete zu übernehmen wären

Dies trifft aber keineswegs zu. Da die Tätigkeit der Zen~

tralleitung dem ganzen Unternehmen zugute kommt

~üssen auch die daraus entstehenden Unkosten propor~

tlOnal auf alle Geschäftsniederlassungen verlegt werden,

soweit das betreffende kantonale Steuerrecht den Abzug

solcher Aufwendungen bei der Einkommensbesteuerung

DoppeJbesteuerullg. N° 58~

439

iiberhaupt zulässt und könnte Bern keinesfalls verhaUen

werden, sie ganz auf sich zu nehmen. Dass sodann der

Sitz der Zentralleitung in Bern diesem. Kanton schon in

Form der Besteuerung der betreffenden Bankbeamten

für ihre Besoldungen: gewisse Vorteile bringt, ist richtig :

ein-· rechtlicher Zusammenhang zwischen den Steuer..;

,ansprüchen gegen jene Personen und denjenigen gegen

die Volksbank, ihres Arbeitgebers, als besonderem

Steuersubjekt, besteht indessen nicht, sodass auch der

"Umfang der letzteren dadurch nicht beeinflusst zu

werden vermag.

Eine genaue ziffermässige Berechnung des Anteils

der Zentralbehörden am Geschäftsergebnisse der ein-

zelnen Kreisbanken ist der Natur der Sache nach nicht

möglich. Es muss deshalb wie in allen solchen Fallen

unter billiger Berücksichtigung der dafür in: Betracht

kommenden Umstände nach freiem Ermessen bestimint

werden. In der Praxis ist er bisher, je nach der grösseren

.oder geringeren Selbständigkeit der Zweigniederlassungen

und. dem Umfang der Tätigkeit der Zentralleitung auf

20 oder 10% festgesetzt worden. Berücksichtigt man;

dass die Zentralbehörden der Volksbank nicht nur äusser-

lich einen bedeutenden Apparat darstellen, sondetn dass

die Statuten ihnen auch sachlich umfassende Befugnisse

einräumen, deren Ausübung eine erhebliche Geschäfts-

last mit sich bringt (Sitzungen des Verwaltungsrates in

den Jahren 1916 und 1917 : 14 und 15, der Generaldirek-'

tion 126 und 122), so kann die beanspruchte Quote von

10% nicht als übersetzt betrachtet werden. Jedenfalls

liegt zu einer weiteren Herabsetzung kein Anlass vor.

2. -

Dem verfassungsmässigen Verbote der Doppel~

besteuerung ist dabei genügt, wenn Bern keine grössere.

Quote des Gesamteinkommens des Unternehmens· für

sich in Anspruch nimmt, als ihm zugesprochen worden·

ist, bezw. nach den massgebenden bundesreehtlichen

Verteilungsgrundsätzen zukommt. Für diese Quote ist

die Volksbank trotz des interkantonalen Charakters ihres'

440

StaatsreCht.

Unternehmens, wie jeder andere Steuerpflichtige, der

kantonalen Steuergesetzgebung unterworfen. Da die

Festsetzung der danach im Kanton Bern einkommens-

steuerpflichtigen Summe die vorhergehende Ermittlung

des Gesamteinkommens der zürcherischen, st. gallischen

und waadtländischen Niederlassungen voraussetzt, muss

sonach Bern auch berechtigt sein, jenes nach den Vor-

schriften seiner Steuergesetzgebung selbständig einzu-

schätzen. Deren Anwendung und Auslegung aber kann-

vom Bundesgericht nach bekannter Regel nicht frei,

sondern nur vom Standpunkt des Art. 4 BV, der formellen

oder materiellen Rechtsverweigerung überprüft werden

(vgl. AS 42 I S. 138 Erw. 2 und die dort angeführten Ur-.

telle). Dass eine solche hier in den Punkten, in denen die

fragliche Einschätzung beanstandet wird, vorliege, be-

hauptet die Rektirrentin selbst nicht. Sie beschränkt

sich darauf, die Auffassung der bernischen Rekurskom-

mission inbezug auf dieselben als in tatsächlicher oder

rechtlicher Beziehung unzutreffend zu kritisieren j der

Vorwurf der Willkür oder rechtsungleichen Behandlung

wird nicht erhoben. Auch wenn er erhoben wäre, könnte

darauf nicht eingetreten werden, weil der Rekurrentin

gegenüber dem Entscheid der Rekurskommission noch

das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Ver-.

waltungsgericht wegen

« Verletzung oder willkürlicher

Anwendung des Steuergesetzeß oder der zugehörigen

Dekrete und Verordnungen» zugestanden hätte (§ 11

des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechts-

pflege vom 31. Oktober 1909), also das für Beschwer-

den aus Art. 4 BV geltende Erfordernis der Erschöpfung

des kantonalen Instanzenzuges nicht erfüllt ist. Zweifel

könnten in dieser Beziehung höchstens hinsichtlich eines.

Streitpunktes, nämlich des Abzugs der Unkosten der

Generaldirektion vom Rohertrage der zürcherische)1,

st. gallischen und waadtländischen Kreisbanken bestehen.

Im Gegensatz zum angefochtenen Entscheide der Rekul'8-

komfuission behauptet Bern heute nicht mehr, dass

Doppelbesteuentftg. N° 58.

441

dieser Abzug in den rechnungsmässigen Reingewinnen

der betreffenden Niederlassungen, von welchen die Ein-

schätzung grundsätzlich ausgeht, bereits enthalten sei,

sondern lediglich, dass er von den Kantonen Zürich,

St. Gallen und Waadt für die dortige Einkommensbe-

steuerung verlangt werden müsse. Es könnte sich des-

halb fragen, ob dabei nicht weniger die ziffermässige Be-

stimmung der auf Grund der Quote von 10% in Bern

steuerpflichtigen Summe,. denn die Abgrenzung der

'Steueranspriche Berns gegenüber derjenigen der drei

anderen Kantone, also die Anwendung von Art. 46

Abs. 2 im Streite liege. Indessen ist klar und ergibt sich

übrigens schon aus den früheren Ausführungen, dass

auch von diesem Standpunkte aus das Begehren der Re-

kurrentin auf alle Fälle zu weit gehen würde. Da Bern

den Anspruch auf Besteuerung einer Quote von 10%

des Einkommens auch der ausserbernischen Niederlas-

sungen nur gegenüber Zürich, St. Gallen und Waadi

erhebt, könnte es sich auch nur darum handeln,von dem

Rohertrage der Niederlassungen hier denjenigen Teil der

gesamten Unkosten der Generaldirektion abzurechn~n,

. der bei verhältnismässiger Verlegung derselben auf all e

KreisbankeR und Comptoirs auf die in den erwähnten drei

Kantonen gelegenen entfällt. Es wäre daher Sache der

Rekurrentin gewesen, die dafür in Betracht kommenden

zahlenmässigen Angaben zu machen. Nachdem sie dies

unterlassen hat, müsste die Beschwerde in diesem Punkte

schon wegen mageInder Substantiierung abgewiesen wer-

den, auch wenn man sie an sich für zulässig halten sollte.

.3. -

Die Gutheissung des streitigen Steueranspruchs

Berns bewirkt, dass andererseits die Kantone Zürich,

St. Gallen und Waadt bei ihren Einschätzungen darauf

Rücksicht zU nehmen haben, d. h. dabei lho des Ge-

schäftsertrages der Niederlassungen der Rekurrentin auf

ihrem Gebiete von der Besteuerung freizugeben haben

werden. Hätte die Rekurrentin bei der Zahlung der

zürcherischen, waadltändischen undst. gallischen Ein-

44~

Staats.1'ccht.

kommenssteuern für 1917 oder eines der folgenden Jahre

von jenemAnspruche Berns noch keine Kenntnis gehabt,

so müsste auch ihr Begehren um ~ückerstattung von

1/10 der bezahlten Beträge ohne weiteres geschützt wer-

den. Aus dem oben Fakt. A 'erwähnten Schreiben der

bernischen Steuerverwaltung an die Rekurrentin vom

4. Dezember 1917 und dem mit der Antwort der Regie-

rung von Zürich vorgelegten Briefe der Kreisbank Uster

an die Gemeindekanzlei Uster vom 11. Dezember 1917

folgt indessen nicht nur, dass die Generaldirektion der

Volksbank damals bereits um den neuen Anspruch Berns

wusste, sondern' dass sie auch die einzelnen Kreisbanken

davon unterrichtet hatte. Sollte eine solc4e Mitteilung

nicht an alle Kreisbanken ergangen sein, so wäre dies

unerheblich; es würde darin eine Versäumnis der Zelltral-

leitung liegen, deren Folgen die Rekurrentin auf sich zu

nehmen hat; im Verhältnis zu den steuerberechtigten

Gemeinwesen muss die Kenntnis der Generaldirektion

als des obersten geschäftsführenden Organs genügen.

Eine Rückforderung der pro 1917 und die folgenden Jahre

bezahlten Steuern ist daher nur insoweit noch zulässig, als

vor der Bezahlung wegen des k.ollidierenden Anspruchs

Berns ein Vorbehalt gemacht worden ist. Die Unter-

lassung eines solchen muss nach der Pr3.xis als Verzicht,

auf die Anfechtung der Veranlagung ausgelegt werden,

der die spätere Rückforderung ausschliesst. Darüber,

inwieweit jene Voraussetzung zutreffe, sprechen sich die

Vernehmlassungen von St. Gallen und 'Vaadt nicht aus,

während Zürich den Vorbehalt für einzelne Kreisbanken

und Steuerjahre zugesteht, für andere bestreitet. In-

dessen können auch diese Angaben nicht ohne weiteres

als massgebend betrachtet werden, weil sie zum Teil

mit den vorgelegten Auskünften der Steuerämter Zürich,

Uster, Wetzikon und Winterthur nicht übereinstimm~.

Da andererseits die Volksbank, allerdings zunächst ohne

einen Beweis dafür zu erbringen, behauptet, überall nur

unter Vorbehalt bezahlt zu haben, rechtfertigt es sich

Doppelbesteuernng. N° 58.

443

deshalb diese Streitfrage nur grundsätzlich in dem Sinne

zu erledigen, dass, der Rekurrentin das Recht zur Rück-

forderung von 1/10 derjenigen Steuer:beträge zuerkannt

wird hinsichtlich deren vor oder bei der Entrichtung

,

',.

ein Vorbehalt in erwähntem Sinne' gemacht worden 1st.

Es wird Sache der Rekurrentin sein, gegenüber den für

die Entscheidung über die Rückerstattung zuständigen

kantonalen Amtsstellen den Beweis dafür zu leisten.

Sollte ihr trotz geleistetem Beweise oder trotz Anerken-

nung der Tatsache des Vorbehalts als solcher die Rück-

erstattung verweigert werden, so bleibt ihr das Rec~t

gewahrt, neuerdings an das Bundesgericht zu gelangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Hauptbegehren 1 der Beschwerde wird ab-

gewiesen und der Kanton Bern als berechtigt erklä~,

1/10 des Reingewinnes der Niederlassungen der Schwel-

zerischen Volksbank in den Kantonen Zürich, St. Gallen

und Waadt als Anteil der Generaldirektion vorweg zu

besteuern.

2. Eventualbegehren 2 a wird in dem Sinne ge-

schützt, dass der Rekurrentin das Recht eingeräumt

wird 11

der in den Kantonen Zürich, St. Gallen und

,

10

'

E'

Waadt für die Jahre 1917 und ff. schon entrichteten m-

kommenssteuern zurückzufordern, soweit bei deren, B~;"

zahlung wegen des erwähnten Anspruchs des Kantons

Bern ein Vorbehalt gemacht wurde.

3. Auf das Eventualbegehren 2 b (Herabsetzung der

Einschätzung VOll 223,500 Fr. auf 177,900 Fr.) wird

nicht eingetreten.