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46_I_417

BGE 46 I 417

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

Auch nach der -

zunächst durch einen vorübergehenden

Grund, die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau -

veranlassten Uebersiedlung nach Zürich am 19. Septem-

ber 1919 bestand nach den ganzen Umständen wohl

ursprünglich noch der Gedanke an. eine Rückkehr nach

St. Moritz und erst als im neuen Jahre die Verschlech-

terung der Vermögensverhältnisse die Fortsetzung des

Aufenthalts in der Schweiz als nicht mehr möglich er-

scheinen liess, war wohl nicht mehr daran zu denken. Es

rechtfertigt sich demnach, die Steuerberechtigung bis

zum 31. Dezember 1919 St. Moritz zuzusprechen. Von

diesem Zeitpunkte an dagegen ist trotz des Weiterbeste-

hens der Niederlassungsbewilligung und des Liegenblei-

bens der Schriften dort Zürich als besser berechtigt zu

erklären. Nachdem von da an jedenfalls der Gedanke

einer Rückkehr nach St. Moritz als aufgegeben angesehen

werden muss, können jene mehr formalen Momente

gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalte nicht mehr

aufkommen. Diese Abgrenzung entspricht denn auch

der Auffassung der zürcherischen kantonalen Finanz-

direktion, die ebenfalls den Rekurrenten erst als vom

1. Januar 1920 in Zürich steuerpflichtig ansah.

Es hätte also St. Moritz von den insgesamt erhobenen

1285 Fr. 13 Cts. zwei Drittel oder 856 Fr. 75 Cts. und

Zürich von der Kontrollgebühr den für die Zeit bis

zum 1. Januar 1920 erhobenen,Teil, nach der eingereichten

detaillierten Aufstellung 264 Fr. 50 Cts. zurückzu-

erstatten, sodass der Rekurrent insgesamt 1121 Fr. 25 Cts.

zurückerhalten würde. Tatsächlich fordert er aber nur

793 Fr. 15 Cts., nämlich den Gesamtbetrag der in Zürich

bezahlten Kontrollgebühr. Die oben ermittelten Beträge

sind deshalb entsprechend um 29 bis 30 0/0 zu kürzen, was

als zurückzuerstattende Summe für St. Moritz 606 Fr.

und für Zürich 187 Fr. 15 Cts. ergibt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass dem

Doppelbesteuerung. N° 57.

417

Rekurrenten von den in St. Moritz bezahlten Steuern

606 Fr. und von der in Zürich bezahlten Kontrollgebühr

187 Fr. 15 Cts. zurückzuerstatten sind.

57. UrttU vom a9. Oktober 19aO

i. S. Iraftwerk Laufenb1lrg gegen Gemlincl.tellerkommiaaion

L.ufenlrcq und ObIrpricht Arorpll.

Allwendung von Art. 46 Absatz 2 BV in internationalen Ver-

bältnissen. Voraussetzungen: Kraft~er~ an einem Gn:nz-

t

das mit wesentlichen Anlagetellen In das Gebiet belder

b;:;:iaaten übergreift, infolgedessen in bei~en nach vorher-

gehender Verständigung der Regierungen uber den Inhalt

der Konzessionsbedingungen konzessioniert werden. musste

und die erzeugte Kraft konzessionsgemäss nach belden ab-

gibt. Beschränkung des Steuerrec~ts _ de.s Kant~ms des Ge-

seIlschaftssitzes auf einen verhältmsmassIgen Teil des gesam-

ten an sich steuerbaren Geschäftsertrages.

A. _ Die Rekurrentin Aktiengesellsch~ft Kraft,,:erk

Laufenburg hat Sitz und Verwaltung m aargaUl~h

Laufenburg. Die Kraftwerkanlage selbst erstreckt SlC~

quer über den Rhein, dessen Mitte hier. die Grenze ZWI-

schen der Schweiz und Deutschland bIld~t. Auf de?t-

sehern Gebiete bezw. im deutschen Stromtelle des Rhel~s

befinden sich die rechtsseitigen Uferverbauungen, dIe

Schiffsschleuse, der rechtsseitige Fisch~as~ und zum

grösseren Teil das Stauwehr, auf schwe~enschem Ge-

biete neben einem Teile des Stauwe~rs dIe gan~e Tur-

binen- und Generatorenanlage, die mdessen mIt . dem

Wehr baulich verbunden ist. Der erzeugte elektnsche

Strom muss. nach den beiden Konzessionen, .der aar-

gauischen und der badischen, je zur Hälfte nach der

Schweiz, insbesondere dem Kanton Aargau, und nach

dem Lande Baden abgegeben werden. Vor der Ko~es­

sionserteilung hatten sich die aargauische und badISche

418

Stutsreeht.

Regierung dahin verständigt. dass sie zwar für jeden

Staat durch besondere Entschliessung der zuständigen

• Behörde erfolgen solle, die Bedingungen aber « in allen

Punkten. welche die beiderseitigen Interesen berühren

und deshalb einer gleichmässigen Regelung bedürfen, »

übereinstimmen sollen. Der Inhalt dieser Bedingungen

wurde dann in einer Reihe von Konferenzen der Dele-

gierten beider Staaten festgestellt, von den Regierungen

genehmigt und vor der endgiltigen Ausstellung der Kon-

zessionsurkunden durch Austausch von Erklärungen

bestätigt, dass jene in allen Teilen den getroffenen Ver-

einbarungen entsprechen. Zu . den Konzessionsbestim-

mungen, welche auf einer solchen Abrede beruhen, ge-

hört auch §. 25 betreffend den Sitz der Gesellschaft~

ferner § 24, der im Anschluss an die Ordnung des Rechts

jedes Staates für 'die Konzessionserteilullg ein « perio-

disches Entgelt» (Wasserrechtszins) in bestimmten Gren-

zen zu erheben, bestimmt, dass im übrigen « die Steuern

und Abgaben sich nach der jeweiligen Staats- und Ge-

meindesteuergesetzgebung jeder der beiden Staaten

richten. »

Bei der Besteuerung des Unternehmens in der Gemeinde

Laufenburg für 1917 erhob sich' zwischen der Rekur-

rentin und der Steuerbehörde insofern ein Anstand, als .

die Gemeindesteuerkommission Laufenburg als gemeinde-

steuerpflichtigen Erwerb im Sjnne von § 8 Ziff. 3 des

aargauischen Gesetzes über Besteuerung von Aktiengesell-

schaften vom 15. September 1910 «(aus dem Geschäfts-

erträgnisse an die Aktionäre ausgerichtete Summen,

soweit sie in einem J abre 3 % des Aktienkapitals i,iber-

steigen I»~ die ganze pro 1916 ausgerichtete Dividende

von 670,000 Fr. abzüglich 3% von 15,500,000 Fr. Aktien-

kapital oder 465,000' Fr. = 205,000 Fr. betrachtete.

während die Rekurrentin daran28 % entsprechend dem

Wertverhältnisder in B.aden gelegenen A~lageteile d~s

Werkes zum gesamten AnlagekapiUtI abgerechnet wissen

wollte; Nachdem ein gegen die . Gemeindesteuerkommis-

Doppelbesteuerung. N° 57.

419

sionergriffener . Rekurs. von. der Bezirkssteuerkommis-

sion abgewiese~ worden. beschwerte sich die Rekurrentin

gegen den Entscheid dieser beim aargauischen Obergericht

als Verwaltungsgericht, indem sie geltend machte : bei

solchen rittlings über. einen Grenzfluss gestellten, . init

den Konzessionen beider Grenzstaaten erbauten und

betriebenen Werken könne eine derartige einseitige Be-

steuerung durch einen. der beiden Staaten nicht statt-

finden. Vielmehr müsse dabei, auch wenn der eine Staat

auSländisch sei, nach denselben Grundsätzen verfahren

werden, wie es in der Schweiz zwischen den Kantonen

geschehe. Es habe deshalb eine angemessene Verteilung

des Besteuerungsrechtes einzutreten.

Durch Urteil vom 8. März 1920 wies das Obergericht die

Beschwerde ab mit der Begründung: die Rekurrentin

behaupte selbst nicht, dass sie in Deutschland ein Domizil

verzeige und zur Erwerbsbesteuerung herangezogen

werde, so dass von Doppelbesteuerung nicht die Rede

'Sein könne. Das' bundesrechtliche Verbot der Doppel-

besteuerung beziehe sich übrigens, soweit internationale

Verhältnisse in Frage kommen, nur auf die Liegenschaften

und nicht auf den Erwerb. Auch das aargauische Aktien-

steuergesetz enthalte keine bezüglichen Vorschriften.

§§ 7 und 11, die sich mit der Abgrenzung der Steuerhoheit

beschäftigen, sprächen nur von dem Fall, wo die Gesell-

schaft in einem anderen Kanton der Schweiz eine steuer-

rechtliche Niederlassung habe. Es würde dem Willen des

Gesetzgebers widersprechen, diese Vorschrift analog auf

den Fall einer im Ausland gelegenen Niederlassung an-

zuwenden.

B.-Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Aktien-

gesellschaft Kraftwerk Laufenburg beim Bundesgericht

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von

Art. 46 Abs. 2 und Art. 4, BV erhoben und beantragt.

es sei unter Aufhebung des Urteils zu erkennen, da$s von

der aargauischen Erwerbssteuer der Rekurtentin die

auf die badischen Teile des Werkes fallende Quote ab-

420

Staatsrecht.

gehe. und diese Quote für 1917 und die folgenden Jahre

auf 30,6 % oder, falls eine Heraufsetzung im gegenwärtigen

Stadium des Streites noch zulässig sein sollte, auf 50%

des steuerbaren Reingewinnes zu bestimmen, eventuell

wenn nur eine Verletzung von Art. 4 BV angenommen

werde, die Sache zur neuen UrteilsfaUung an das Ober-

gericht zurückzuweisen.

Sie weist die Behauptung, dass sie in Baden der Er-

werbssteuer nicht unterworfen werde, als unrichtig zu-

rück. Durch Bescheid des Steuerkommissariates Säckin-

gen vom 24. Oktober 1917 sei sie in Baden pro 1917

für ein Einkommen von 157,835 Mk. steuerpflichtig

erklärt worden, nämlich:

Gesamtdividende laut Jahresrechnung per'

31. Dezember 1916 .". . . . .

Fr. 670,000

Steuerfrei 3% von 15,500,000 Fr.

Einlage in Reservefonds . . . . .

Saldovortrag . . . . . . . . . .

Ausserordentl. Abschreibungen auf Werk-

» 465,000

Fr. 205,000

35,610

»

17,314

zeug-, Mobilien- und Utensilienkonto

24,923

--_......:....-

Fr. 282,847

Abzüglich Saldovortrag von 1915. . . .

»

10,717

Fr. 272,130

wovon steuerpflichtig in Bade!! 50% = 136,056 Fr. zum

Kurse von 116 Mk. für 100 Fr. = 157,835 Mk.

Der im kantonalen Verfahren verlangte Abzug von

28 % beruhe auf der Annahme, dass der Buchwert der

auf deutschem Gebiet gelegenen Anlagen 9,688,838 Fr.

bei einem Gesamtbuchwert aller Betriebsanlagen von

36,909,000 Fr. betrage, während das Verhältnis in

Wirklichkeit 11,681,501 Fr. zu 38,166,090 Fr., also

30,6 : 69,4 % sei. Die Verlegung nach dem Verhältnis

der Anlagen selbst entspreche dem Urteil des Bundes-

gerichts in Sachen Kraftübertragungswerke Rheinfelden

gegen Aargau vom 4. Juli 1906. (AS 32 I S.508 S. rr.) Es

Doppelbesteuerung. N° 57.

421

frage sich indessen, ob dieser Verteilungsmasstab wirk-

lich der zutreffende sei oder ob es nicht richtiger wäre,

im Hinblick auf die Bestimmung der Konzessionen

wonach die Kraft je zur Hälfte nach beiden Staaten ab-

zusetzen sei, nach dem Vorgehen Badens auch das Be-

steuerungsrecht hälftig zu verteilen. Gegen die Veranla-

gung des Steuerkommissariates Säckingen habe zwar

die Rekurrentin Beschwerde ergriffen. Da indessen nach

Art. 5 bIldes badischen Einkommenssteuergesetzes bei

Aktiengesellschaften ohne Sitz in Baden « derjenige Teil

der Ueberschüsse als steuerbares Einkommen gelte, der

dffil Grund- und Gebäudebesitz und dem G e s c h ä f t s-

b e tri e b im Grossherzogtum entspricht», bestehe

"wegen der erwähnten Konzessionsbestimmung für eine

Gutheissung wenig Aussicht.

C. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf

Gegenbemerkungen verzichtet. Die Gemeindesteuerkom-

mission Laufenburg trägt als Vertreterin der Gemeinde

auf Abweisung der Beschwerde an.

Die von beiden Parteien zur Begründung ihrer Anträge

gemachten Ausführungen sind, soweit wesentlich, aus

den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Angaben der Rekurrentin über ihre Veran-

lagung in Baden für 1917 werden von der Rekursbeklagten

nicht bestritten. Es hat demnach als festgestellt zu gelten,

dass der Staat Baden auch seinerseits auf Grund seiner

Steuergesetzgebung die Rekurrentin für einen Teil der

von ihr im Vorjahr ausgerichteten Dividende, soweit

sie 3 % des Aktienkapitals übersteigt, der Einkommens-

besteuerung unterwirft, während gleichzeitig diese Divi-

dende unter" der nämlichen Beschränkung (d. h. unter

Abzug von 3% des Aktienkapitals) im Aargau ganz ver-

steuert werden soll. Die für die Anwendung von Art. 46

Abs. 2 BV auch auf internationale Steuerkonflickte, so-

weit eine solche bisher überhaupt stattfand, aufgestellte

422

.:>I.aatsreeht.

Voraussetzung

tatsächliche Besteuerung des näm-

lichen Steuerobjektes in beiden Staaten -

ist demnach

erfüllt. Die Rekurrentin bestreitet es zu Unrecht deshalb,

weil die Steuer auf der Dividende nach § 8 Ziff. 3 des

aargauischen Steuergesetzes für Aktiengesellschaften von

1910 eine solche auf dem Reingewinn sei, bei Ermittlung

dieses aber vom Rohertrage auch die Steuern, die im

Auslande bezahlt werden müssen, jeweilen vorweg als

Unkosten schon abgezogen seien. Daraus ergibt sich als

Folge doch höchstens, dass die in Baden für Steuern auf-

gewendeten Beträge selbst im Aargau nicht nochmals als

Bestandteil des. Erwerbes versteuert werden müssen. An

der Tatsache der gleichzeitigen Besteuerung des in der

Dividende sich ausdrückenden Reingewinns der Gesell-

schaft an beiden Orte.n wird dadurch nichts geändert.

Auch kann nicht die Rede davon sein, dass wegen des

erwähnten Erfordernisses (Vorliegen einer effektiven

Doppelbesteuerung) die Verpflichtung Aargaus zur Frei-

gabe eines Teils der Dividende sich maximal nur auf

diejenige Quote erstrecken könne, welche der in Baden

steuerpflichtig erklärte Betrag von 157,853 Mk. bei der

Umrechnung in Franken zum richtigen Kurse von der

gesamten Dividende nach Abrechnung von 3% des

Aktienkapitals ausmacht. Für die Beschränkung des

Steuerrechts der Gemeinde Laufenburg auf denjenigen

Teil der an sich steuerpflichtigen Dividenden-Ausschüt-

tung, welcher nach den Grundsätzen des Art. 46 Abs. 2

BV ihrer Steuerhoheit untersteht, muss es, wenn diese

Vorschrift überhaupt anwendbar ist, genügen, dass Baden

grundsätzlich für sich die Steuerhoheit inbezug auf den-

jenigen Prozentsatz der Gesamtdividende in Anspruch

nimmt, der ihm nach dem Verhältnis der Anlagen und

des Betriebes auf seinem Gebiete zu den Gesamtanlagen

und zum Gesamtbetriebe im günstigsten Falle überhaupt

zukommen kann (50%). Auf das Mass und die Art 7.

427

Gebiete zu den Gesamtanlagen und dem Gesamtbelrieb

der Gesellschaft unter Berücksichtigung von Bedeutung,

Umfang und Ertrag von Anlagen und Betrieb. sein .. Die

Bemessung und Bewertung dieser Faktoren WIrd bIS zu

einem gewissen Grade immer eine Frag~ des Ermessens

sein und es sind für die Schätzung verschIedene Methoden

denkbar. Da sich weder das angefochtene Urteil nO:11

die Steuerbehörde im kantonalen Verfahren oder m

ihren Vernehmlassungen an das Bundesgericht darüber

weiter ausgesprochen haben, von ihrem grundsätzlichen

Standpunkte' aus überdies keine Veranlassung hat~en

dies zu tun und auch die vorliegenden Akten dafür keme

hinreichend sichern Anhaltspunkte enthalten, ist dem-

nach die Entscheidung darüber zunächst dem kantonalen

Richter zu überlassen und die Beschwerde für einmal

lediglich in dem Sinne grundsätzlich gutzuhe~ssen, d~ss

bei der Lösung der Besteuerungsfrage dem mternatlO-

nalen Charakter des Unternehmens in der gedachten

Weise Rechnung getragen werden muss. Sache des ka?-

tonalen Richters wird es alsdann eventuell auch s~m

zu prüfen, ob die Rekurrentin im gegenwärtigen ZeIt-

punkt noch die Freigabe eines höheren Betra~s als 28.%

von der Besteuerung verlangen kann, oder ob ?lcht darm,

dass sie in dem dem gegenwärtigen UrteIl vorang~­

gangenen kantonalen Verfaqren einen Abzug nur. m

jener Höhe begehrte. eine Anerkennun? der S.teu~rpfhcht

in Laufenburg für die weiteren 72% lie~, dIe em n~ch­

trägliches we~tergehendes Begehren für ~leses SteuefJahr

ausschliesst. Gegenüber einer nach AnSIcht der Rekur-

rentin zu hohen und unzutreffenden Festsetzu.ng ~er

aargauischen Quote bleibt ihr das Recht neuerdmgs an

das Bundesgericht zu gelangen, gewahrt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird grundsätzlich gutgeheissen. und

Dispositiv 4 des Urteils des aargauischen Obergeflchts

vom 8. März 1920 im Sinne der Erwägungen ~ufgehoben.