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Staatsrecht.
Auch nach der -
zunächst durch einen vorübergehenden
Grund, die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau -
veranlassten Uebersiedlung nach Zürich am 19. Septem-
ber 1919 bestand nach den ganzen Umständen wohl
ursprünglich noch der Gedanke an. eine Rückkehr nach
St. Moritz und erst als im neuen Jahre die Verschlech-
terung der Vermögensverhältnisse die Fortsetzung des
Aufenthalts in der Schweiz als nicht mehr möglich er-
scheinen liess, war wohl nicht mehr daran zu denken. Es
rechtfertigt sich demnach, die Steuerberechtigung bis
zum 31. Dezember 1919 St. Moritz zuzusprechen. Von
diesem Zeitpunkte an dagegen ist trotz des Weiterbeste-
hens der Niederlassungsbewilligung und des Liegenblei-
bens der Schriften dort Zürich als besser berechtigt zu
erklären. Nachdem von da an jedenfalls der Gedanke
einer Rückkehr nach St. Moritz als aufgegeben angesehen
werden muss, können jene mehr formalen Momente
gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalte nicht mehr
aufkommen. Diese Abgrenzung entspricht denn auch
der Auffassung der zürcherischen kantonalen Finanz-
direktion, die ebenfalls den Rekurrenten erst als vom
1. Januar 1920 in Zürich steuerpflichtig ansah.
Es hätte also St. Moritz von den insgesamt erhobenen
1285 Fr. 13 Cts. zwei Drittel oder 856 Fr. 75 Cts. und
Zürich von der Kontrollgebühr den für die Zeit bis
zum 1. Januar 1920 erhobenen,Teil, nach der eingereichten
detaillierten Aufstellung 264 Fr. 50 Cts. zurückzu-
erstatten, sodass der Rekurrent insgesamt 1121 Fr. 25 Cts.
zurückerhalten würde. Tatsächlich fordert er aber nur
793 Fr. 15 Cts., nämlich den Gesamtbetrag der in Zürich
bezahlten Kontrollgebühr. Die oben ermittelten Beträge
sind deshalb entsprechend um 29 bis 30 0/0 zu kürzen, was
als zurückzuerstattende Summe für St. Moritz 606 Fr.
und für Zürich 187 Fr. 15 Cts. ergibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass dem
Doppelbesteuerung. N° 57.
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Rekurrenten von den in St. Moritz bezahlten Steuern
606 Fr. und von der in Zürich bezahlten Kontrollgebühr
187 Fr. 15 Cts. zurückzuerstatten sind.
57. UrttU vom a9. Oktober 19aO
i. S. Iraftwerk Laufenb1lrg gegen Gemlincl.tellerkommiaaion
L.ufenlrcq und ObIrpricht Arorpll.
Allwendung von Art. 46 Absatz 2 BV in internationalen Ver-
bältnissen. Voraussetzungen: Kraft~er~ an einem Gn:nz-
t
das mit wesentlichen Anlagetellen In das Gebiet belder
b;:;:iaaten übergreift, infolgedessen in bei~en nach vorher-
gehender Verständigung der Regierungen uber den Inhalt
der Konzessionsbedingungen konzessioniert werden. musste
und die erzeugte Kraft konzessionsgemäss nach belden ab-
gibt. Beschränkung des Steuerrec~ts _ de.s Kant~ms des Ge-
seIlschaftssitzes auf einen verhältmsmassIgen Teil des gesam-
ten an sich steuerbaren Geschäftsertrages.
A. _ Die Rekurrentin Aktiengesellsch~ft Kraft,,:erk
Laufenburg hat Sitz und Verwaltung m aargaUl~h
Laufenburg. Die Kraftwerkanlage selbst erstreckt SlC~
quer über den Rhein, dessen Mitte hier. die Grenze ZWI-
schen der Schweiz und Deutschland bIld~t. Auf de?t-
sehern Gebiete bezw. im deutschen Stromtelle des Rhel~s
befinden sich die rechtsseitigen Uferverbauungen, dIe
Schiffsschleuse, der rechtsseitige Fisch~as~ und zum
grösseren Teil das Stauwehr, auf schwe~enschem Ge-
biete neben einem Teile des Stauwe~rs dIe gan~e Tur-
binen- und Generatorenanlage, die mdessen mIt . dem
Wehr baulich verbunden ist. Der erzeugte elektnsche
Strom muss. nach den beiden Konzessionen, .der aar-
gauischen und der badischen, je zur Hälfte nach der
Schweiz, insbesondere dem Kanton Aargau, und nach
dem Lande Baden abgegeben werden. Vor der Ko~es
sionserteilung hatten sich die aargauische und badISche
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Stutsreeht.
Regierung dahin verständigt. dass sie zwar für jeden
Staat durch besondere Entschliessung der zuständigen
• Behörde erfolgen solle, die Bedingungen aber « in allen
Punkten. welche die beiderseitigen Interesen berühren
und deshalb einer gleichmässigen Regelung bedürfen, »
übereinstimmen sollen. Der Inhalt dieser Bedingungen
wurde dann in einer Reihe von Konferenzen der Dele-
gierten beider Staaten festgestellt, von den Regierungen
genehmigt und vor der endgiltigen Ausstellung der Kon-
zessionsurkunden durch Austausch von Erklärungen
bestätigt, dass jene in allen Teilen den getroffenen Ver-
einbarungen entsprechen. Zu . den Konzessionsbestim-
mungen, welche auf einer solchen Abrede beruhen, ge-
hört auch §. 25 betreffend den Sitz der Gesellschaft~
ferner § 24, der im Anschluss an die Ordnung des Rechts
jedes Staates für 'die Konzessionserteilullg ein « perio-
disches Entgelt» (Wasserrechtszins) in bestimmten Gren-
zen zu erheben, bestimmt, dass im übrigen « die Steuern
und Abgaben sich nach der jeweiligen Staats- und Ge-
meindesteuergesetzgebung jeder der beiden Staaten
richten. »
Bei der Besteuerung des Unternehmens in der Gemeinde
Laufenburg für 1917 erhob sich' zwischen der Rekur-
rentin und der Steuerbehörde insofern ein Anstand, als .
die Gemeindesteuerkommission Laufenburg als gemeinde-
steuerpflichtigen Erwerb im Sjnne von § 8 Ziff. 3 des
aargauischen Gesetzes über Besteuerung von Aktiengesell-
schaften vom 15. September 1910 «(aus dem Geschäfts-
erträgnisse an die Aktionäre ausgerichtete Summen,
soweit sie in einem J abre 3 % des Aktienkapitals i,iber-
steigen I»~ die ganze pro 1916 ausgerichtete Dividende
von 670,000 Fr. abzüglich 3% von 15,500,000 Fr. Aktien-
kapital oder 465,000' Fr. = 205,000 Fr. betrachtete.
während die Rekurrentin daran28 % entsprechend dem
Wertverhältnisder in B.aden gelegenen A~lageteile d~s
Werkes zum gesamten AnlagekapiUtI abgerechnet wissen
wollte; Nachdem ein gegen die . Gemeindesteuerkommis-
Doppelbesteuerung. N° 57.
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sionergriffener . Rekurs. von. der Bezirkssteuerkommis-
sion abgewiese~ worden. beschwerte sich die Rekurrentin
gegen den Entscheid dieser beim aargauischen Obergericht
als Verwaltungsgericht, indem sie geltend machte : bei
solchen rittlings über. einen Grenzfluss gestellten, . init
den Konzessionen beider Grenzstaaten erbauten und
betriebenen Werken könne eine derartige einseitige Be-
steuerung durch einen. der beiden Staaten nicht statt-
finden. Vielmehr müsse dabei, auch wenn der eine Staat
auSländisch sei, nach denselben Grundsätzen verfahren
werden, wie es in der Schweiz zwischen den Kantonen
geschehe. Es habe deshalb eine angemessene Verteilung
des Besteuerungsrechtes einzutreten.
Durch Urteil vom 8. März 1920 wies das Obergericht die
Beschwerde ab mit der Begründung: die Rekurrentin
behaupte selbst nicht, dass sie in Deutschland ein Domizil
verzeige und zur Erwerbsbesteuerung herangezogen
werde, so dass von Doppelbesteuerung nicht die Rede
'Sein könne. Das' bundesrechtliche Verbot der Doppel-
besteuerung beziehe sich übrigens, soweit internationale
Verhältnisse in Frage kommen, nur auf die Liegenschaften
und nicht auf den Erwerb. Auch das aargauische Aktien-
steuergesetz enthalte keine bezüglichen Vorschriften.
§§ 7 und 11, die sich mit der Abgrenzung der Steuerhoheit
beschäftigen, sprächen nur von dem Fall, wo die Gesell-
schaft in einem anderen Kanton der Schweiz eine steuer-
rechtliche Niederlassung habe. Es würde dem Willen des
Gesetzgebers widersprechen, diese Vorschrift analog auf
den Fall einer im Ausland gelegenen Niederlassung an-
zuwenden.
B.-Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Aktien-
gesellschaft Kraftwerk Laufenburg beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 46 Abs. 2 und Art. 4, BV erhoben und beantragt.
es sei unter Aufhebung des Urteils zu erkennen, da$s von
der aargauischen Erwerbssteuer der Rekurtentin die
auf die badischen Teile des Werkes fallende Quote ab-
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Staatsrecht.
gehe. und diese Quote für 1917 und die folgenden Jahre
auf 30,6 % oder, falls eine Heraufsetzung im gegenwärtigen
Stadium des Streites noch zulässig sein sollte, auf 50%
des steuerbaren Reingewinnes zu bestimmen, eventuell
wenn nur eine Verletzung von Art. 4 BV angenommen
werde, die Sache zur neuen UrteilsfaUung an das Ober-
gericht zurückzuweisen.
Sie weist die Behauptung, dass sie in Baden der Er-
werbssteuer nicht unterworfen werde, als unrichtig zu-
rück. Durch Bescheid des Steuerkommissariates Säckin-
gen vom 24. Oktober 1917 sei sie in Baden pro 1917
für ein Einkommen von 157,835 Mk. steuerpflichtig
erklärt worden, nämlich:
Gesamtdividende laut Jahresrechnung per'
31. Dezember 1916 .". . . . .
Fr. 670,000
Steuerfrei 3% von 15,500,000 Fr.
Einlage in Reservefonds . . . . .
Saldovortrag . . . . . . . . . .
Ausserordentl. Abschreibungen auf Werk-
» 465,000
Fr. 205,000
35,610
»
17,314
zeug-, Mobilien- und Utensilienkonto
24,923
--_......:....-
Fr. 282,847
Abzüglich Saldovortrag von 1915. . . .
»
10,717
Fr. 272,130
wovon steuerpflichtig in Bade!! 50% = 136,056 Fr. zum
Kurse von 116 Mk. für 100 Fr. = 157,835 Mk.
Der im kantonalen Verfahren verlangte Abzug von
28 % beruhe auf der Annahme, dass der Buchwert der
auf deutschem Gebiet gelegenen Anlagen 9,688,838 Fr.
bei einem Gesamtbuchwert aller Betriebsanlagen von
36,909,000 Fr. betrage, während das Verhältnis in
Wirklichkeit 11,681,501 Fr. zu 38,166,090 Fr., also
30,6 : 69,4 % sei. Die Verlegung nach dem Verhältnis
der Anlagen selbst entspreche dem Urteil des Bundes-
gerichts in Sachen Kraftübertragungswerke Rheinfelden
gegen Aargau vom 4. Juli 1906. (AS 32 I S.508 S. rr.) Es
Doppelbesteuerung. N° 57.
421
frage sich indessen, ob dieser Verteilungsmasstab wirk-
lich der zutreffende sei oder ob es nicht richtiger wäre,
im Hinblick auf die Bestimmung der Konzessionen
wonach die Kraft je zur Hälfte nach beiden Staaten ab-
zusetzen sei, nach dem Vorgehen Badens auch das Be-
steuerungsrecht hälftig zu verteilen. Gegen die Veranla-
gung des Steuerkommissariates Säckingen habe zwar
die Rekurrentin Beschwerde ergriffen. Da indessen nach
Art. 5 bIldes badischen Einkommenssteuergesetzes bei
Aktiengesellschaften ohne Sitz in Baden « derjenige Teil
der Ueberschüsse als steuerbares Einkommen gelte, der
dffil Grund- und Gebäudebesitz und dem G e s c h ä f t s-
b e tri e b im Grossherzogtum entspricht», bestehe
"wegen der erwähnten Konzessionsbestimmung für eine
Gutheissung wenig Aussicht.
C. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Die Gemeindesteuerkom-
mission Laufenburg trägt als Vertreterin der Gemeinde
auf Abweisung der Beschwerde an.
Die von beiden Parteien zur Begründung ihrer Anträge
gemachten Ausführungen sind, soweit wesentlich, aus
den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Angaben der Rekurrentin über ihre Veran-
lagung in Baden für 1917 werden von der Rekursbeklagten
nicht bestritten. Es hat demnach als festgestellt zu gelten,
dass der Staat Baden auch seinerseits auf Grund seiner
Steuergesetzgebung die Rekurrentin für einen Teil der
von ihr im Vorjahr ausgerichteten Dividende, soweit
sie 3 % des Aktienkapitals übersteigt, der Einkommens-
besteuerung unterwirft, während gleichzeitig diese Divi-
dende unter" der nämlichen Beschränkung (d. h. unter
Abzug von 3% des Aktienkapitals) im Aargau ganz ver-
steuert werden soll. Die für die Anwendung von Art. 46
Abs. 2 BV auch auf internationale Steuerkonflickte, so-
weit eine solche bisher überhaupt stattfand, aufgestellte
422
.:>I.aatsreeht.
Voraussetzung
tatsächliche Besteuerung des näm-
lichen Steuerobjektes in beiden Staaten -
ist demnach
erfüllt. Die Rekurrentin bestreitet es zu Unrecht deshalb,
weil die Steuer auf der Dividende nach § 8 Ziff. 3 des
aargauischen Steuergesetzes für Aktiengesellschaften von
1910 eine solche auf dem Reingewinn sei, bei Ermittlung
dieses aber vom Rohertrage auch die Steuern, die im
Auslande bezahlt werden müssen, jeweilen vorweg als
Unkosten schon abgezogen seien. Daraus ergibt sich als
Folge doch höchstens, dass die in Baden für Steuern auf-
gewendeten Beträge selbst im Aargau nicht nochmals als
Bestandteil des. Erwerbes versteuert werden müssen. An
der Tatsache der gleichzeitigen Besteuerung des in der
Dividende sich ausdrückenden Reingewinns der Gesell-
schaft an beiden Orte.n wird dadurch nichts geändert.
Auch kann nicht die Rede davon sein, dass wegen des
erwähnten Erfordernisses (Vorliegen einer effektiven
Doppelbesteuerung) die Verpflichtung Aargaus zur Frei-
gabe eines Teils der Dividende sich maximal nur auf
diejenige Quote erstrecken könne, welche der in Baden
steuerpflichtig erklärte Betrag von 157,853 Mk. bei der
Umrechnung in Franken zum richtigen Kurse von der
gesamten Dividende nach Abrechnung von 3% des
Aktienkapitals ausmacht. Für die Beschränkung des
Steuerrechts der Gemeinde Laufenburg auf denjenigen
Teil der an sich steuerpflichtigen Dividenden-Ausschüt-
tung, welcher nach den Grundsätzen des Art. 46 Abs. 2
BV ihrer Steuerhoheit untersteht, muss es, wenn diese
Vorschrift überhaupt anwendbar ist, genügen, dass Baden
grundsätzlich für sich die Steuerhoheit inbezug auf den-
jenigen Prozentsatz der Gesamtdividende in Anspruch
nimmt, der ihm nach dem Verhältnis der Anlagen und
des Betriebes auf seinem Gebiete zu den Gesamtanlagen
und zum Gesamtbetriebe im günstigsten Falle überhaupt
zukommen kann (50%). Auf das Mass und die Art 7.
427
Gebiete zu den Gesamtanlagen und dem Gesamtbelrieb
der Gesellschaft unter Berücksichtigung von Bedeutung,
Umfang und Ertrag von Anlagen und Betrieb. sein .. Die
Bemessung und Bewertung dieser Faktoren WIrd bIS zu
einem gewissen Grade immer eine Frag~ des Ermessens
sein und es sind für die Schätzung verschIedene Methoden
denkbar. Da sich weder das angefochtene Urteil nO:11
die Steuerbehörde im kantonalen Verfahren oder m
ihren Vernehmlassungen an das Bundesgericht darüber
weiter ausgesprochen haben, von ihrem grundsätzlichen
Standpunkte' aus überdies keine Veranlassung hat~en
dies zu tun und auch die vorliegenden Akten dafür keme
hinreichend sichern Anhaltspunkte enthalten, ist dem-
nach die Entscheidung darüber zunächst dem kantonalen
Richter zu überlassen und die Beschwerde für einmal
lediglich in dem Sinne grundsätzlich gutzuhe~ssen, d~ss
bei der Lösung der Besteuerungsfrage dem mternatlO-
nalen Charakter des Unternehmens in der gedachten
Weise Rechnung getragen werden muss. Sache des ka?-
tonalen Richters wird es alsdann eventuell auch s~m
zu prüfen, ob die Rekurrentin im gegenwärtigen ZeIt-
punkt noch die Freigabe eines höheren Betra~s als 28.%
von der Besteuerung verlangen kann, oder ob ?lcht darm,
dass sie in dem dem gegenwärtigen UrteIl vorang~
gangenen kantonalen Verfaqren einen Abzug nur. m
jener Höhe begehrte. eine Anerkennun? der S.teu~rpfhcht
in Laufenburg für die weiteren 72% lie~, dIe em n~ch
trägliches we~tergehendes Begehren für ~leses SteuefJahr
ausschliesst. Gegenüber einer nach AnSIcht der Rekur-
rentin zu hohen und unzutreffenden Festsetzu.ng ~er
aargauischen Quote bleibt ihr das Recht neuerdmgs an
das Bundesgericht zu gelangen, gewahrt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird grundsätzlich gutgeheissen. und
Dispositiv 4 des Urteils des aargauischen Obergeflchts
vom 8. März 1920 im Sinne der Erwägungen ~ufgehoben.