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46_I_406

BGE 46 I 406

Bundesgericht (BGE) · 1920-09-13 · Deutsch CH
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406 Staatsrecht. füllen, zusammentrifft (a. a. O. 46 I S. 141 f. Erw. 2 und dort angeführte frühere Entscheidungen). Im vorliegen- den Falle wird übrigens nicht einmal behauptet, dass die Rekurrentin vorbestraft sei. Da sie sich andererseits un- bestrittenermassen im Besitze gehöriger Ausweisschriften befindet, ist deshalb ihre Ausweisung aus Zug verfas- sungswidrig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Ein- wohnerrat Zug am 13. September 1920 gegen die Rekur- rentin erlassene, vom Regierungsrat des Kantons Zug am 15. Oktober 1920 bestätigte Ausweisungsbeschluss aufgehoben. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE·IMPOSITION

56. lirten Tom 16. Oktober 19aO i. S. Eeppich gegen Graubiinden und Gemtinclen St. Kori\z und Zürich. Besteuerung eines vorübergehend wegen politischer Unruhen in seinem Heimatstaate nach der Schweiz gekommenen Ausländers durch zwei Kantone bezw. Gemeinden verschie- dener Kantone. Anfechtung aus Art. 46 Abs. 2 BV. Krite- rien für die Zuscheidung der Steuerhoheit (besseren Steuer- berechtigung) an den einen oder andern Kanton mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz. Rechtliche Natur der stadtzürcherischen HotelkontroUgebühr: wirkliche Gebühr oder Surrogat der allgemeinen Vermögens- und Einkommens- steuer? A. - Der Rekurrent Dr. Keppich flüchtete im März 1919 beim Ausbruch der bolschewistischen Wirren von seinem bisherigen Wohnsitze Budapest mit Frau und Doppelbesteuerung r-;'o 56. 407 zwei Kindern nach der Schweiz. Nachdem er sich zunächst bis zum 9. Juli 1919 in Zürich aufgehalten hatte, begab er sich mit Familie nach St. Mo ritz , weil der Arzt seiner Frau einen Höhenaufenthalt empfahl. Er erwirkte an diesem Orte eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr, nämlich vom 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920. Noch vor Beginn dieses Zeitraums ging aber die Familie wegen der bevorstehenden Niederkunft der Frau wieder nach Zürich und kehrte nicht mehr nach St. Moritz zurück. Doch blieben die Schriften einstweilen hier liegen. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wegen des Sinkens der ausländischen Valuten zwangen dann, an di~ beschleunigte Heimkehr nach Budapest zu denken. Wegen Krankheit der Frau und der Kinder war aber die Reise in den ersten Monaten 1920 nicht möglich. Im Mai 1920 reiste der Rekurrent zunächst allein nach Budapest, fand aber seine Wohnung von fremden Fami- lien besetzt und Kleider und Wäsche gestohlen. Da unter diesen Umständen die Rückkehr nach dorthin nicht in Betracht kommen konnte, für den weitern Auf- enthalt in der Schweiz aber die Mittel fehlten, ging die Familie am 28. Juni 1920 nach Berlin, wo sie sich heute a~fhält. In St. Moritz war der Rekurrent seinerzeit zur Steuer eingeschätzt worden und zwar zuerst für 400,000 Fr. Vermögen; auf seine Vorstellungen hin wurde die Taxa- tion später auf 200,000 Fr. ermässigt. Er bezahlte dort von Zürich aus am 19. April 1920 als Staats- und Ge- meindesteuern vom 1. Oktober 1919 bis 31. März 1920, zwei Quartale 856 Fr. 75 Cts. und am 21. Juni 1920 für ein weiteres Quartal bis Ende Juni 1920428 Fr. 38 Cts~, zusammen 1285 Fr. 13 Cts. Nach seiner unbestrittenen Darstellung wurde ihm vor Zahlung der Steuern die Herausgabe der Ausweisschriften verweigert. Auch in Zürich wurden von ihm Steuern gefordert. Nach einer an ihn gerichteten Zuschrift vom 16. Juni 1920 betrach.- tete die kantonale Finanzdirektion ihn als vom 1 ~ J:a- AS "6 I - 11120 '!7 408 Staatsrecht nuar 1920 an hier steuerpflichtig: mit Rücksicht darauf, dass er bereits in St. Moritz für das erste Halbjahr be- zahlt habe, erklärte sie sich aber einverstanden, keine weiteren Steuern zu verlangen, gegen die Ermächtigung in St. Moritz die dort zu Unrecht erhobenen Beträge einzufordern. Der Rekurrent gab diese Ermächtigung. St. Moritz verhielt sich aber ablehnend und die Finanz- direktion unternahm darauf, wie es scheint, keine weiteren Schritte. Dagegen forderte die Stadt Zürich vom Rekur- renten am Tage der Abmeldung eine sogenannte Kontroll- gebühr für sich, Familie und einen Dienstboten von 793 Fr. 15 Cts. Um abreisen zu können, musste der Rekurrent nach seiner u~bestritten gebliebenen Angabe Juwelen verkaufen und zahlen. Die Quittung des Zentralkon- trollbureausZürich datiert in der Tat vom 28. Juni 1920, dem Tage der Abreise· des Rekurrenten nach Berlin. B. - Am 9. Juli 1920 hat darauf Dr. Kepplch eine Ein- gabe an das Bundesgericht gerichtet mit dem Begehren, dieses möge. veranlassen, dass ihm (( die Kontrollgebühr in seine Steuern eingerechnet werde : sei es durch Rück- vergütung der in St. Montz nach Ansicht der zürcheri- schen Finanzdirektion zu Unrecht gezahlten Steuern an die Stadt Zürich oder auf eine. andere Weise. » Er legt den unter A festgestellten Sachverhalt dar und bemerkt, die Schuld daran, dass er in . St. Moritz bezahlt habe, treffe die Stadt Zürich, weil sie mit ihrer Steuerforderung nicht früher aufgetreten sei: Die doppelte Besteuerung in Form von Kontrollgebühren erachte er für ungerecht. C. - Der Stadtrat von Zürich, zur Vernehmlassung eingeladen, hat sich darauf beschränkt eiuige die strei- tige Kontrollgebühr betreffende Protokollauszüge ein- zusenden. Danach beruht deren Erhebung auf einem Be- schluss des Stadtrates vom 10. Juli 1919 folgenden Wort- lautes: «( Ausländer mit Kontrollkarte, deren Aufent- halt in der Stadt einen Monat übersteigt, haben sich bei der Abmeldung über die in Zürich erfolgte Bezahlung der ordentlichen Steuern auszuweisen : nach dem 15. Juli Doppelbesteuerung. 1'\0 56. 409 1919 haben ausserdem alle einreisenden Fremden, aber auch die an jenem Tage sich schon im Hotel aufhalten- den Ausländer für ihren Hotelaufenthalt eine Hotel- k~ntrongebühr zu entrichten. Diese wird erhoben vom elften Tage des Aufenthaltes, bezw. von den am 15. Ju]~ 1919 sich schon im Hotel Aufhaltenden vom 26. J uh 1919 an, beträgt für jeden Tag weiteren A~fenthaltes bis zu einem Monat 50 Rp., nachher 1 Fr. und Ist zahlbar bei der Abmeldung bezw. bei längerem Aufenthalt viertel- jährlich. Schweizerbürger, welche sich nach dem 15. Juli 1919 länger als einen Monat im Hotel aufhalten, ohne steuerpflichtig zu werden, haben eine tägliche Hotel- kontrollgebühr von 50 Rp. zu entrichten. l) Am 8. Au- gust 1919 hat sodann der Stadtrat beschlossen, dass die Kontrollgebühren um den Betrag bezahlter Gemeinde- steuern herabzusetzen seien und monatlich 60 Fr. für eine Familie nicht übersteigen sollen. Der erste Beschluss vom 10. Juli 1919 ist vom zürcherischen Regierungsrat am 12. Juli 1919 genehmigt worden. Zur Begründung der Massnahme wird in demselben auf den Bundesrats- beschluss betr. Bekämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung der Freizügigkeit vom 29. Oktober 1918 verwiesen und ausgeführt: die Gebühr solle nicht nur die neue schwere Belastung der Fremdenkontrolle, in- folge der am 19. Juni 1919 vom Bundesrate getroffenen Erleichterungen für die Einreise aus dem Auslande decken, sondern könne auch eine Art Hotelsteuer oder Aufenthaltssteuer darstellen. (I Ihre Einführung ist zeit- gemäss: in den Fällen, wo der Aufenthalter sich durch öfteren Domizilwechsel, falsche Namensangabe oder fingierte Abmeldung der Steuerpflicht zu entziehen weiss, wird sie überdies ein gewisses Gleichgewicht zwischen Aufenthaltsrechten und -pflichten herstellen. Eine Kon- trollgebühr kann derjenige, der im Hotel lebt, im allge- meinen wohl entrichten. Dient sie zu einer Verkürzung der Aufenthalte und zur Ebnung und Regelung des Fremden- verkehrs, so erwächst dem Hotelgewerbe daraus ein ge- 410 Staaurecht ringer Schaden, für übervölkerte Städte kann sie aber allenfalls ein Bedürfnis sein. IJ Der zweite Beschluss vom

8. August 1919 bemerkt dazu, in Widerlegung einer Ein- gabe des Verkehrsvereins Zürich, ergänzend: «Mit der »Gebührenpflicht für Hotelgäste, die im Unterschied » zu anderen Städten eingeführt wurde, wird keineswegs » eine Doppelbesteuerung bezweckt. Es handelt sich » vielmehr um eine Kontrollgebühr, die in ihrer Wirkung » nicht wesentlich über die anderwärts übliche Kurtaxe )J hinausgeht. Nach dem Bundesratsbeschluss vom 29. Ok- ») tober 1918 betreffend die Bekämpfung der Wohnungs- » not durch Einschränkung der Freizügigkeit kann der )j Aufenthalt verweigert werden, er darf somit auch an )j Bedingungen geknüpft werden. Billig erscheint aber, )1 die Kontrollgebühr für alle Steuerzahler um den Be- I) trag der für die gleiche Aufenthaltsdauer bezahlten » Gemeindesteuern zu vermindern und den Höchstbetrag » der von Familien monatlich zu entrichtenden Kontroll- II gebühr auf 60 Fr. anzusetzen. Diese Erleichterung ist ll bei einer Besprechung mit einer Vertretung des Hote-

l) liervereins am 19. Juli 1919 vom Polizei vorstande in I) Aussicht gestellt worden. Es rechtfertigt sich, deh »Beschluss des Stadtrates in diesem Sinne nachträglich )1 abzuändern. Dagegen würde. die Aufhebung der Ge- ) bühr für solche Personen, die anderswo in der Schweiz .. ) Niederlassung haben, in Zürich aber Aufenthalt neh- ) men, die beabsichtigte Wirkung aufheben. Es sind zum » Teil Leute, denen in Zürich die Niederlassung ver- » weigert wurde, die sie aber in einem anderen Kanton )1 erwarben, um dann trotzdem in Zürich Aufenthalt zu ll nehmen ohne steuerpflichtig zu werden. Trifft die )1 Kontrollsteuer auch Schweizer, so beeinträchtigt dies )) kaum den Reiseverkehr, da Schweizer, die sich in Zürich )} länger als einen Monat im Hotel aufhalteIi, schwerlich » zahlreich sind. » Die vom Rekurrent Keppich erhobene Gebühr bezieht sich nach einer vom Polizeivorstand der Stadt Zürich Doppelbesteuerung. N° 56. 411 nachträglich erteilten Auskunft auf den Zeitraum vom

30. September 19h.,;s 21. JUlli 1920. D. - Für den Kanton Graubünden und die Gemeinde St. Moritz trägt der Kleine Rat von Graubünden auf Abweisung der Beschwerde an. Aus der von ihm statt einer weiteren Begründung vorgelegten Vernehmlassnng des Gemeindevorstandes St. Moritz ist hervorzuheben : bei den « von Bern)1 bewilligten Niederlassungen auslän- discher Kurgäste werde in der Regel der Steuerbetrag für Kanton und Gemeinde sofort bei Erteilung der Niederlassung erhoben. Wegen des von Dr. Keppich dargetanen Geldmangels habe man ihm gegenüber zu- gewartet. Dass Keppich dann seinen Aufenthalt in Zürich genommen, habe keine Veranlassung bilden kön- nen, von der Steuererhebung überhaupt abzusehen. In derselben Lage zeitweise auswärts zu wohnen befänden sich auch noch viele andere in St. Moritz niedergelassene Fremde. St. Moritz sei ohne Zweifel berechtigt gewesen, die Steuern so lange zu erheben, als die Niederlassung dauerte, d. h. bis Ende Juni 1920. Jedenfalls liege keine Doppelbesteuerung vor, da es sich um Zahlungen ver- schiedenen Charakters handle. Das Bundesgericht zieht in Elwägung :

1. - Obwohl der Rekurrent in seiner Eingabe eine verletzteVerfassungsvorschrift nicht anführt, ergibt sich doch aus dem Inhalt ohne weiteres, dass er sich wegen unzulässiger Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BV beschweren will. Die Beschwerde ist auch recht- zeitig erhoben worden. Es muss als anerkannt gelten, dass ein Anspruch auf Bezahlung von Kontrollgebühren gegenüber dem Rekurrenten in Zürich erst bei seiner Abmeldung, am 28. Juni 1920 erhoben wurde, sodass die Beschwerdefrist auf alle Fälle gegenüber diesem Anspruche gewahrt ist. Da erst hiedurch die angebliche Kollision mit der in St. Moritz bezahlten Steuer entstand, kann demnach auch letztere noch angefochten werden. 412 Staatsreebt Die Bezahlung der geforderten Beträge an beiden Orten steht dem nicht entgegen, da sie jedenfalls in Zürich keine freiwi1lige, sondern der Rekurrent dazu gezwungen war, wenn er abreisen wollte. Dasselbe würde übrigens wohl auch für die Zahlungen in St. Moritz gelten. Zudem ist hier entscheidend, dass bei der Entrichtung der Steuer an diesem Orte der Rekurrent wohl nicht wusste, dass man von ihm in Zürich die Kontrollgebühr fordern werde.

2. - In der Sache selbst besteht kein Anlass, an der Behauptung des Rekurrenten zu zweifeln, dass er Buda- pest nur unter dem Drucke der bolschewistischen Wirren verlassen und ~on Anfang an beabsichtigt habe, dorthin zurückzukehren, sobald es die Umstände wieder gestatten. Sie wird unterstützt durch die Tatsache, dass er seine Wohnung in Budapest- beibehielt, sowohl in St. Moritz als in Zürich während der ganzen Zeit ausschliesslich als Hotelgast lebte und irgendwelche berufliche oder sonstige Tätigkeit, welche ihn in festere' Beziehungen zu diesen Orten hätten bringen können, nach seiner un- bestrittenen Angabe nicht ausübte. Fehlt es demnach an der Absicht dauernden Verbleibens, so hat aber der Rekurrent durch seinen Aufenthalt an beiden Orten kei- nen Wohnsitz im Rechtssinne dort begründet, sondern muss angenommen werden. dass dieser jedenfalls bis zu seiner Abreise aus der Schweiz, nach wie vor Buda- pest war. Aus der Erwirkung einer für ein Jahr gültigen Niederlassungsbewilligung in St. Moritz kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass er wirklich daran gedacht habe, solange zu bleiben: es kann sich ebenso- gut nur um eine Formalität gehandelt haben, die nötig war, damit er sich überhaupt dort aufhalten durfte. Tatsächlich hat er dann auch St. Moritz noch vor Be- ginn des Zeitraumes, für den die Bewilligung erteilt war, wieder verlassen um nicht wieder zurückzukehren. Die Absicht längeren Verbleibens wäre also, noch bevor sie in Ausführung gesetzt wurde, wieder fallen gelassen worden. Doppelbesteuerung. N° 56. 413 Vermögen sich demnach weder Graubünden bezw. St. Moritz noch Zürich für die Besteuerung des Rekur- renten auf einen auf ihrem Gebiete bestehenden Wohn- sitz desselben zu stützen, so kann auch nicht gesagt werden, dass der Steueranspruch des einen vor demjeni- gen des anderen als des Domizilkantons zurückzutreten hätte. Als die Steuererhebung rechtfertigendes Moment kann vielmehr, da irgend ein Tatbestand, der zur Be- gründung eines neben dem allgemeinen Steuerdomizil des Wohnsitzes hergehenden Spezialsteuerdomizils ge- eignet wäre, nicht vorliegt, am einen wie am andern Orte nur die Tatsache des Aufenthalts in Betracht kom- men. Daraus folgt indessen nicht, dass der Rekurrent den Schutz des Art. 46 Abs. 2 BV nicht anrufen könne. Die Billigkeitserwägungen, welche dem Doppelbesteue- rungsverbote zu Grunde liegen, treffen auch in einem solchen Falle in ganz gleicher Weise zu. Wenn die Steuer- hoheit interkantonalrechtlich grundsätzlich, von gewissen Ausnahmen abgesehen, dem Vlohnsitzkanton zugespro- chen wurde, so heisst dies nur, dass dessen Steuerrecht als das bessere demjenigen der anderen Kantone vor ... geht, nicht, dass wo ein Wohnsitz des Pflichtigen in d~r Schweiz überhaupt nicht besteht, der Erhebung kollI- dierender Steueransprüche durch eine Mehrheit von Kantonen oder durch Gemeinden mehrerer Kantone, so- fern nur der einzelne Anspruch in der kantonalen Steuer- gesetzgebung begründet ist, bundesre~ht~ch überhau~t keine Schranke gezogen sei. Da das Kntenum des DOIm- zils versagt. muss eben für die Abgrenzung der Steuer- hoheiten: ein anderes gesucht werden, das, wo wie im vorliegenden Falle die Besteuerung an den Aufenthalt anknüpft, nur darin gefunden werden kann, zu welchem Orte der Pflichtige während der Periode, auf die die Steuererhebung sich bezieht,. die stärkeren Beziehungen unterhielt. Die biosse Tatsache, dass er sich zu bestimm~n Zeitpunkten am einen oder andern Orte befand, darf dabei allein noch nicht entscheidend sein. Auch ein Staatsrecht. Aufenthalt, der die Erfordernisse des 'Vohnsitzes nicht erfüllt, kann. doch auf eine gewisse Dauer berechne~ ~eiIi und wird dadurch noch nicht· unterbrochen dasS- . . ' . . J die Pe~n sich für kurze Zeit an einen andern Ort be;. gibt-. In' diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon' ~inmal in einem Streite zwischen Bern und Waadt ü~erdie 'Erhebung der Erbschaftssteuer vom Nachlass eines in Bern verstorbenen Waadtländers entschieden, indem es erklarte, dass das Besteuerungsrecht, selbst wenn ein eigentliches Domizil des Erblassers im Kanton Waadt nicht angenommen würde, doch deshalb diesem Kanton zuzusp.rechen wäre, weil die örtlichen Bezie- hungen des Erblassers, zu ihm auf alle Fälle die stärkeren gewesen' seien als zu Bern, wohin er sich nur vorüber- ge~end für den Besuch einer' Schwester begeben habe. (AS 33 I S. 278 ff.) Handelt es sich bei der stadtzürche- rischen Hotelkontrollgebühr um eine Abgabe, die mit der allgemeinen Vermögens- und Einkommenssteuer auf gleiche Stufe zu stellen und deshalb mit ihr an sich _ nach dem Objekt - vom Standpunkt des Art. 46 Abs. 2 B'Y überhaupt in Kollision zu geraten geeignet ist, sO erscheint es danach als ausgeschlossen, dass für die gleich~ Zeit Graubünden bezw. St. Moritz vom Rekurrenten die allgemeine Staats- und Gemeindesteuer und die Stadt Zürich die Kontrollgebühr fordern könnten. Vielmehr kann die Steuerberechtigung nur entweder dem einen von bei den Orten allein für' den ganzen Zeitraum oder jedem von ihnen für einen Teil davon zustehen. 3.' - Jene Voraussetzung trifft aber trotz des Namens der Abgabe (I< Gebühr J) und obwohJ sie in den sie ein- führenden Stadtratsbeschlüssen formell zum Tell auch als Entgelt für die Leistungen der Fremdenkontrolle begründet wird, offenbar zu. Nicht nur übersteigt eine Be~astung von 1 Fr. täglich, 60 Fr. monatlich für eine Fimrllie doch offenbar die Leistungen der Fremden- kontrolle dem Werte nach um ein Vielfaches, zumal wenn inan bedenkt, dass ja die unmittelbaren Verrichtungen der ,I Doppelbestellerung. N° 56. 415 Organe jener Kontrolle - Entgegennahme von An- und Abmeldungen, Erteilung von Bewilligungen zum Auf- enthalt und zur Abreise - Zweifellos selbst wieder an gewisse Gebühren geknüpft sind. Auch die Erhebung geschieht nicht anlässlich bestimmter Handlungen der öffentlichen Organe, zu deren Vornahme sie vom Pflich- tigen' in Anspruch genommen werden, in Verbindung da- mit, sondern ohne jeden solchen Zusammenhang, also, wie . es das Merkmal der Steuer ist, voraussetzungslos. In seinen Beschlüssen spricht denn auch der Stadtrat selbst von einer « Art Hotel- oder Aufenthaltssteuer ». Dazu kommt, dass nach dem Beschlusse vom 8. August 1919 der Betrag bezahlter Gemeindesteuern von der Kontroll- gebühr, folgerichtig, wenn umgekehrt die Gemeinde- steuer mehr ausmacht, eine allenfalls schon entrichtete Kontrollgebühr von dieser abgezogen werden soll. Damit wird aber anerkannt, dass die Erhebung der Kontroll- gebühr und der Gemeindesteuer eine unzulässige Doppel- belastung darsteilen würde, mit andern Worten. dass die Kontrollgebühr einfach ein Surrogat jener ordent- lichen Steuer ist, die neben ihr und in ihrem Umfange , nicht bestehen kann. Als Surrogat der allgemeinen Ver- mögens- und Einkommenssteuer kollidiert aber die Kon- troUgebühr nicht nur auf kommunalem Gebiete mit jener. sondern es muss dies auch interkantonal gelten. Der aus der gleichzeitigen Beanspruchung der allgemeinen Steuer durch St. Moritz und Graubünden einerseits, der Kon- trollgebühr durch die Stadt Zürich andererseits entste"' hende Konflikt ist demnach nach den unter 2 entwic- kelten Grundsätzen zu lösen.

4. - Frägt sich, zu welchem der verschiedenen in Be- tracht fallenden Gemeinwesen der Rekurrent während der streitigen Periode' die stärkeren örtlichen Beziehungen hatte, so fällt in Betracht, dass er im Juli 1919 in St. Mo-- ritz offenbar in der Meinung Aufenthalt genommen hatte, etwas länger zu bleiben, wie er denn auch dort eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr gelösthaL -416 Staatsrecht. Auch nach der - zunächst durch einen vorübergehenden Grund, die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau - veranlassten Uebersiedlung nach Zürich am 19. Septem- ber 1919 bestand nach den ganzen Umständen wohl ursprünglich noch der Gedanke an. eine Rückkehr nach St. Moritz und erst als im neuen Jahre die Verschlech- terung der Vermögens verhältnisse die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz als nicht mehr möglich er- scheinen liess, war wohl nicht mehr daran zu denken. Es rechtfertigt sich demnach, die Steuerberechtigung bis zum 31. Dezember 1919 St. Moritz zuzusprechen. Von diesem Zeitpunkte an dagegen ist trotz des Weiterbeste- hens der Niederlassungsbewilligung und des Liegenblei- bens der Schriften dort Zürich als besser berechtigt zu erklären. Nachdem von da an jedenfalls der Gedanke einer Rückkehr nach St. Moritz als aufgegeben angesehen werden muss, können jene mehr formalen Momente gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalte nicht mehr aufkommen. Diese Abgrenzung entspricht denn auch der Auffassung der zürcherischen kantonalen Finanz- direktion, die ebenfalls den Rekurrenten erst als vom

1. Januar 1920 in Zürich steuerpflichtig ansah. Es hätte also St. Moritz von dEm insgesamt erhobenen 1285 Fr. 13 Cts. zwei Drittel oder 856 Fr. 75 Cts. und Zürich von der Kontrollgebühr den fÜI' die Zeit bis zum t. Januar 1920 erhobenelL Teil, nach der eingereichten detaillierten Aufstellung 264 Fr. 50 Cts. zurückzu- erstatten, sodass der Rekurrent insgesamt 1121 Fr. 25 Cts. zurückerhalten würde. Tatsächlich fordert er aber nur 793 Fr. 15 Cts., nämlich den Gesamtbetrag der in Zürich bezahlten Kontrollgebühr. Die oben ermittelten Beträge sind deshalb entsprechend um 29 bis 30 0/0 zu kürzen, was als zurückzuerstattende Summe für St. Moritz 606 Fr. und für Zürich 187 Fr. 15 Cts. ergibt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen. dass dem Doppelbesteuerung. N° 57. 417 Rekurrenten von den in St. Moritz bezahlten Steuern 606 Fr. und von der in Zürich bezahlten Kontrollgebühr 187 Fr. 15 Cts. zurückzuerstatten sind.

57. trrttil vom 99. Oktober 1920

i. S. Xraftwerk Laufenbv; gegen G.mtindtateuerkommiuion LaufmlRtr; und Obt1'lmcht Aarpu. AJlwendung von Art. 46 Absatz 2 BV in internat,i0nalen Ver- hältnissen. Voraussetzungen: Kraftwerk an emeI? Gr~nz- trom das mit wesentlichen Anlageteilen in das Geblet belder ~Jferstaaten übergreift, infolgedessen in beiden nach vorher- gehender Verständigung der Regieru~ge? über den Inhalt der Konzessionsbedingungen konzesslO~lert werden. musste und die erzeugte Kraft konzessionsgemäss nach belden ab- gibt. Beschränkung des Steuerrec~ts, de,s Kant~ms des Ge- seIlschaftssitzes auf einen verhältmsmässlgen Ted des gesam- ten an sich steu'erbaren Geschäftsertrages. A. - Die Rekurrentin Aktiengesellsch~ft Kraft,,:erk Laufenburg hat Sitz und Verwaltung m aargaUl~ch Laufenburg. Die Kraftwerkanlage selbst erstreckt SIC~ quer über den Rhein. dessen Mitte hier. die Grenze ZWI- schen der Schweiz und Deutschland bIldet. Auf deut- schem Gebietebezw.im deutschen Stromteile des Rhei~s befinden sich die rechtsseitigen Uferverbauungen. dIe Schiffsschleuse, der rechtsseitige Fischpass und zum grösseren Teil das Stauwehr. auf schwei~erischem Ge- biete neben einem Teile des Stauwehrs du~ ganze Tur- binen- und Generatorenanlage, die indessen mit . dem Wehr baulich verbunden ist. Der erzeugte elektflsche Strom muss. nach den beiden Konzessionen, der aar- b d· h . r Hälfte nach der gauischen und der alse en, Je zu Schweiz, insbesondere dem Kanton Aargau, und nach dem Lande Baden abgegeben werden. Vor der Ko~es­ sionserteilung hatten sich die aargauische und badISche