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Staatsrecht.
füllen, zusammentrifft (a. a. O. 46 I S. 141 f. Erw. 2 und
dort angeführte frühere Entscheidungen). Im vorliegen-
den Falle wird übrigens nicht einmal behauptet, dass die
Rekurrentin vorbestraft sei. Da sie sich andererseits un-
bestrittenermassen im Besitze gehöriger Ausweisschriften
befindet, ist deshalb ihre Ausweisung aus Zug verfas-
sungswidrig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Ein-
wohnerrat Zug am 13. September 1920 gegen die Rekur-
rentin erlassene, vom Regierungsrat des Kantons Zug
am 15. Oktober 1920 bestätigte Ausweisungsbeschluss
aufgehoben.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE·IMPOSITION
56. lirten Tom 16. Oktober 19aO i. S. Eeppich
gegen Graubiinden und Gemtinclen St. Kori\z und Zürich.
Besteuerung eines vorübergehend wegen politischer Unruhen
in seinem Heimatstaate nach der Schweiz gekommenen
Ausländers durch zwei Kantone bezw. Gemeinden verschie-
dener Kantone. Anfechtung aus Art. 46 Abs. 2 BV. Krite-
rien für die Zuscheidung der Steuerhoheit (besseren Steuer-
berechtigung) an den einen oder andern Kanton mangels
eines Wohnsitzes in der Schweiz. Rechtliche Natur der
stadtzürcherischen HotelkontroUgebühr: wirkliche Gebühr
oder Surrogat der allgemeinen Vermögens- und Einkommens-
steuer?
A. -
Der Rekurrent Dr. Keppich flüchtete im März
1919 beim Ausbruch der bolschewistischen Wirren von
seinem bisherigen Wohnsitze Budapest mit Frau und
Doppelbesteuerung r-;'o 56.
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zwei Kindern nach der Schweiz. Nachdem er sich zunächst
bis zum 9. Juli 1919 in Zürich aufgehalten hatte, begab
er sich mit Familie nach St. Mo ritz, weil der Arzt seiner
Frau einen Höhenaufenthalt empfahl. Er erwirkte an
diesem Orte eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr,
nämlich vom 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920.
Noch vor Beginn dieses Zeitraums ging aber die Familie
wegen der bevorstehenden Niederkunft der Frau wieder
nach Zürich und kehrte nicht mehr nach St. Moritz
zurück. Doch blieben die Schriften einstweilen hier liegen.
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wegen des
Sinkens der ausländischen Valuten zwangen dann, an
di~ beschleunigte Heimkehr nach Budapest zu denken.
Wegen Krankheit der Frau und der Kinder war aber
die Reise in den ersten Monaten 1920 nicht möglich. Im
Mai 1920 reiste der Rekurrent zunächst allein nach
Budapest, fand aber seine Wohnung von fremden Fami-
lien besetzt und Kleider und Wäsche gestohlen. Da
unter diesen Umständen die Rückkehr nach dorthin
nicht in Betracht kommen konnte, für den weitern Auf-
enthalt in der Schweiz aber die Mittel fehlten, ging die
Familie am 28. Juni 1920 nach Berlin, wo sie sich heute
a~fhält.
In St. Moritz war der Rekurrent seinerzeit zur Steuer
eingeschätzt worden und zwar zuerst für 400,000 Fr.
Vermögen; auf seine Vorstellungen hin wurde die Taxa-
tion später auf 200,000 Fr. ermässigt. Er bezahlte dort
von Zürich aus am 19. April 1920 als Staats- und Ge-
meindesteuern vom 1. Oktober 1919 bis 31. März 1920,
zwei Quartale 856 Fr. 75 Cts. und am 21. Juni 1920
für ein weiteres Quartal bis Ende Juni 1920428 Fr. 38 Cts~,
zusammen 1285 Fr. 13 Cts. Nach seiner unbestrittenen
Darstellung wurde ihm vor Zahlung der Steuern die
Herausgabe der Ausweisschriften verweigert. Auch in
Zürich wurden von ihm Steuern gefordert. Nach einer
an ihn gerichteten Zuschrift vom 16. Juni 1920 betrach.-
tete die kantonale Finanzdirektion ihn als vom 1 ~ J:a-
AS "6 I -
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Staatsrecht
nuar 1920 an hier steuerpflichtig: mit Rücksicht darauf,
dass er bereits in St. Moritz für das erste Halbjahr be-
zahlt habe, erklärte sie sich aber einverstanden, keine
weiteren Steuern zu verlangen, gegen die Ermächtigung
in St. Moritz die dort zu Unrecht erhobenen Beträge
einzufordern. Der Rekurrent gab diese Ermächtigung.
St. Moritz verhielt sich aber ablehnend und die Finanz-
direktion unternahm darauf, wie es scheint, keine weiteren
Schritte. Dagegen forderte die Stadt Zürich vom Rekur-
renten am Tage der Abmeldung eine sogenannte Kontroll-
gebühr für sich, Familie und einen Dienstboten von 793 Fr.
15 Cts. Um abreisen zu können, musste der Rekurrent
nach seiner u~bestritten gebliebenen Angabe Juwelen
verkaufen und zahlen. Die Quittung des Zentralkon-
trollbureausZürich datiert in der Tat vom 28. Juni 1920,
dem Tage der Abreise· des Rekurrenten nach Berlin.
B. - Am 9. Juli 1920 hat darauf Dr. Kepplch eine Ein-
gabe an das Bundesgericht gerichtet mit dem Begehren,
dieses möge. veranlassen, dass ihm ((die Kontrollgebühr
in seine Steuern eingerechnet werde : sei es durch Rück-
vergütung der in St. Montz nach Ansicht der zürcheri-
schen Finanzdirektion zu Unrecht gezahlten Steuern an
die Stadt Zürich oder auf eine. andere Weise. » Er legt
den unter A festgestellten Sachverhalt dar und bemerkt,
die Schuld daran, dass er in . St. Moritz bezahlt habe,
treffe die Stadt Zürich, weil sie mit ihrer Steuerforderung
nicht früher aufgetreten sei: Die doppelte Besteuerung
in Form von Kontrollgebühren erachte er für ungerecht.
C. -
Der Stadtrat von Zürich, zur Vernehmlassung
eingeladen, hat sich darauf beschränkt eiuige die strei-
tige Kontrollgebühr betreffende Protokollauszüge ein-
zusenden. Danach beruht deren Erhebung auf einem Be-
schluss des Stadtrates vom 10. Juli 1919 folgenden Wort-
lautes: «(Ausländer mit Kontrollkarte, deren Aufent-
halt in der Stadt einen Monat übersteigt, haben sich bei
der Abmeldung über die in Zürich erfolgte Bezahlung
der ordentlichen Steuern auszuweisen : nach dem 15. Juli
Doppelbesteuerung. 1'\0 56.
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1919 haben ausserdem alle einreisenden Fremden, aber
auch die an jenem Tage sich schon im Hotel aufhalten-
den Ausländer für ihren Hotelaufenthalt eine Hotel-
k~ntrongebühr zu entrichten. Diese wird erhoben vom
elften Tage des Aufenthaltes, bezw. von den am 15. Ju]~
1919 sich schon im Hotel Aufhaltenden vom 26. J uh
1919 an, beträgt für jeden Tag weiteren A~fenthaltes
bis zu einem Monat 50 Rp., nachher 1 Fr. und Ist zahlbar
bei der Abmeldung bezw. bei längerem Aufenthalt viertel-
jährlich. Schweizerbürger, welche sich nach dem 15. Juli
1919 länger als einen Monat im Hotel aufhalten, ohne
steuerpflichtig zu werden, haben eine tägliche Hotel-
kontrollgebühr von 50 Rp. zu entrichten. l) Am 8. Au-
gust 1919 hat sodann der Stadtrat beschlossen, dass die
Kontrollgebühren um den Betrag bezahlter Gemeinde-
steuern herabzusetzen seien und monatlich 60 Fr. für
eine Familie nicht übersteigen sollen. Der erste Beschluss
vom 10. Juli 1919 ist vom zürcherischen Regierungsrat
am 12. Juli 1919 genehmigt worden. Zur Begründung
der Massnahme wird in demselben auf den Bundesrats-
beschluss betr. Bekämpfung der Wohnungsnot durch
Beschränkung der Freizügigkeit vom 29. Oktober 1918
verwiesen und ausgeführt: die Gebühr solle nicht nur
die neue schwere Belastung der Fremdenkontrolle, in-
folge der am 19. Juni 1919 vom Bundesrate getroffenen
Erleichterungen für die Einreise aus dem Auslande
decken, sondern könne auch eine Art Hotelsteuer oder
Aufenthaltssteuer darstellen. (I Ihre Einführung ist zeit-
gemäss: in den Fällen, wo der Aufenthalter sich durch
öfteren Domizilwechsel, falsche Namensangabe oder
fingierte Abmeldung der Steuerpflicht zu entziehen weiss,
wird sie überdies ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Aufenthaltsrechten und -pflichten herstellen. Eine Kon-
trollgebühr kann derjenige, der im Hotel lebt, im allge-
meinen wohl entrichten. Dient sie zu einer Verkürzung der
Aufenthalte und zur Ebnung und Regelung des Fremden-
verkehrs, so erwächst dem Hotelgewerbe daraus ein ge-
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Staaurecht
ringer Schaden, für übervölkerte Städte kann sie aber
allenfalls ein Bedürfnis sein. IJ Der zweite Beschluss vom
8. August 1919 bemerkt dazu, in Widerlegung einer Ein-
gabe des Verkehrsvereins Zürich, ergänzend: «Mit der
»Gebührenpflicht für Hotelgäste, die im Unterschied
» zu anderen Städten eingeführt wurde, wird keineswegs
» eine Doppelbesteuerung bezweckt. Es handelt sich
» vielmehr um eine Kontrollgebühr, die in ihrer Wirkung
» nicht wesentlich über die anderwärts übliche Kurtaxe
)J hinausgeht. Nach dem Bundesratsbeschluss vom 29. Ok-
») tober 1918 betreffend die Bekämpfung der Wohnungs-
» not durch Einschränkung der Freizügigkeit kann der
)j Aufenthalt verweigert werden, er darf somit auch an
)j Bedingungen geknüpft werden. Billig erscheint aber,
)1 die Kontrollgebühr für alle Steuerzahler um den Be-
I) trag der für die gleiche Aufenthaltsdauer bezahlten
» Gemeindesteuern zu vermindern und den Höchstbetrag
» der von Familien monatlich zu entrichtenden Kontroll-
II gebühr auf 60 Fr. anzusetzen. Diese Erleichterung ist
ll bei einer Besprechung mit einer Vertretung des Hote-
l) liervereins am 19. Juli 1919 vom Polizei vorstande in
I) Aussicht gestellt worden. Es rechtfertigt sich, deh
»Beschluss des Stadtrates in diesem Sinne nachträglich
)1 abzuändern. Dagegen würde. die Aufhebung der Ge-
) bühr für solche Personen, die anderswo in der Schweiz
..) Niederlassung haben, in Zürich aber Aufenthalt neh-
) men, die beabsichtigte Wirkung aufheben. Es sind zum
» Teil Leute, denen in Zürich die Niederlassung ver-
» weigert wurde, die sie aber in einem anderen Kanton
)1 erwarben, um dann trotzdem in Zürich Aufenthalt zu
ll nehmen ohne steuerpflichtig zu werden. Trifft die
)1 Kontrollsteuer auch Schweizer, so beeinträchtigt dies
)) kaum den Reiseverkehr, da Schweizer, die sich in Zürich
)} länger als einen Monat im Hotel aufhalteIi, schwerlich
» zahlreich sind. »
Die vom Rekurrent Keppich erhobene Gebühr bezieht
sich nach einer vom Polizeivorstand der Stadt Zürich
Doppelbesteuerung. N° 56.
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nachträglich erteilten Auskunft auf den Zeitraum vom
30. September 19h.,;s 21. JUlli 1920.
D. -
Für den Kanton Graubünden und die Gemeinde
St. Moritz trägt der Kleine Rat von Graubünden auf
Abweisung der Beschwerde an. Aus der von ihm statt
einer weiteren Begründung vorgelegten Vernehmlassnng
des Gemeindevorstandes St. Moritz ist hervorzuheben :
bei den « von Bern)1 bewilligten Niederlassungen auslän-
discher Kurgäste werde in der Regel der Steuerbetrag
für Kanton und Gemeinde sofort bei Erteilung der
Niederlassung erhoben. Wegen des von Dr. Keppich
dargetanen Geldmangels habe man ihm gegenüber zu-
gewartet. Dass Keppich dann seinen Aufenthalt in
Zürich genommen, habe keine Veranlassung bilden kön-
nen, von der Steuererhebung überhaupt abzusehen. In
derselben Lage zeitweise auswärts zu wohnen befänden
sich auch noch viele andere in St. Moritz niedergelassene
Fremde. St. Moritz sei ohne Zweifel berechtigt gewesen,
die Steuern so lange zu erheben, als die Niederlassung
dauerte, d. h. bis Ende Juni 1920. Jedenfalls liege keine
Doppelbesteuerung vor, da es sich um Zahlungen ver-
schiedenen Charakters handle.
Das Bundesgericht zieht in Elwägung :
1. -
Obwohl der Rekurrent in seiner Eingabe eine
verletzteVerfassungsvorschrift nicht anführt, ergibt sich
doch aus dem Inhalt ohne weiteres, dass er sich wegen
unzulässiger Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 46
Abs. 2 BV beschweren will. Die Beschwerde ist auch recht-
zeitig erhoben worden. Es muss als anerkannt gelten,
dass ein Anspruch auf Bezahlung von Kontrollgebühren
gegenüber dem Rekurrenten in Zürich erst bei seiner
Abmeldung, am 28. Juni 1920 erhoben wurde, sodass
die Beschwerdefrist auf alle Fälle gegenüber diesem
Anspruche gewahrt ist. Da erst hiedurch die angebliche
Kollision mit der in St. Moritz bezahlten Steuer entstand,
kann demnach auch letztere noch angefochten werden.
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Staatsreebt
Die Bezahlung der geforderten Beträge an beiden Orten
steht dem nicht entgegen, da sie jedenfalls in Zürich keine
freiwi1lige, sondern der Rekurrent dazu gezwungen war,
wenn er abreisen wollte. Dasselbe würde übrigens wohl
auch für die Zahlungen in St. Moritz gelten. Zudem ist
hier entscheidend, dass bei der Entrichtung der Steuer
an diesem Orte der Rekurrent wohl nicht wusste, dass
man von ihm in Zürich die Kontrollgebühr fordern werde.
2. -
In der Sache selbst besteht kein Anlass, an der
Behauptung des Rekurrenten zu zweifeln, dass er Buda-
pest nur unter dem Drucke der bolschewistischen Wirren
verlassen und ~on Anfang an beabsichtigt habe, dorthin
zurückzukehren, sobald es die Umstände wieder gestatten.
Sie wird unterstützt durch die Tatsache, dass er seine
Wohnung in Budapest- beibehielt, sowohl in St. Moritz
als in Zürich während der ganzen Zeit ausschliesslich
als Hotelgast lebte und irgendwelche berufliche oder
sonstige Tätigkeit, welche ihn in festere' Beziehungen
zu diesen Orten hätten bringen können, nach seiner un-
bestrittenen Angabe nicht ausübte. Fehlt es demnach an
der Absicht dauernden Verbleibens, so hat aber der
Rekurrent durch seinen Aufenthalt an beiden Orten kei-
nen Wohnsitz im Rechtssinne dort begründet, sondern
muss angenommen werden. dass dieser jedenfalls bis
zu seiner Abreise aus der Schweiz, nach wie vor Buda-
pest war. Aus der Erwirkung einer für ein Jahr gültigen
Niederlassungsbewilligung in St. Moritz kann nicht mit
Sicherheit geschlossen werden, dass er wirklich daran
gedacht habe, solange zu bleiben: es kann sich ebenso-
gut nur um eine Formalität gehandelt haben, die nötig
war, damit er sich überhaupt dort aufhalten durfte.
Tatsächlich hat er dann auch St. Moritz noch vor Be-
ginn des Zeitraumes, für den die Bewilligung erteilt
war, wieder verlassen um nicht wieder zurückzukehren.
Die Absicht längeren Verbleibens wäre also, noch bevor
sie in Ausführung gesetzt wurde, wieder fallen gelassen
worden.
Doppelbesteuerung. N° 56.
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Vermögen sich demnach weder Graubünden bezw.
St. Moritz noch Zürich für die Besteuerung des Rekur-
renten auf einen auf ihrem Gebiete bestehenden Wohn-
sitz desselben zu stützen, so kann auch nicht gesagt
werden, dass der Steueranspruch des einen vor demjeni-
gen des anderen als des Domizilkantons zurückzutreten
hätte. Als die Steuererhebung rechtfertigendes Moment
kann vielmehr, da irgend ein Tatbestand, der zur Be-
gründung eines neben dem allgemeinen Steuerdomizil
des Wohnsitzes hergehenden Spezialsteuerdomizils ge-
eignet wäre, nicht vorliegt, am einen wie am andern
Orte nur die Tatsache des Aufenthalts in Betracht kom-
men. Daraus folgt indessen nicht, dass der Rekurrent
den Schutz des Art. 46 Abs. 2 BV nicht anrufen könne.
Die Billigkeitserwägungen, welche dem Doppelbesteue-
rungsverbote zu Grunde liegen, treffen auch in einem
solchen Falle in ganz gleicher Weise zu. Wenn die Steuer-
hoheit interkantonalrechtlich grundsätzlich, von gewissen
Ausnahmen abgesehen, dem Vlohnsitzkanton zugespro-
chen wurde, so heisst dies nur, dass dessen Steuerrecht
als das bessere demjenigen der anderen Kantone vor ...
geht, nicht, dass wo ein Wohnsitz des Pflichtigen in d~r
Schweiz überhaupt nicht besteht, der Erhebung kollI-
dierender Steueransprüche durch eine Mehrheit von
Kantonen oder durch Gemeinden mehrerer Kantone, so-
fern nur der einzelne Anspruch in der kantonalen Steuer-
gesetzgebung begründet ist, bundesre~ht~ch überhau~t
keine Schranke gezogen sei. Da das Kntenum des DOIm-
zils versagt. muss eben für die Abgrenzung der Steuer-
hoheiten: ein anderes gesucht werden, das, wo wie im
vorliegenden Falle die Besteuerung an den Aufenthalt
anknüpft, nur darin gefunden werden kann, zu welchem
Orte der Pflichtige während der Periode, auf die die
Steuererhebung sich bezieht,. die stärkeren Beziehungen
unterhielt. Die biosse Tatsache, dass er sich zu bestimm~n
Zeitpunkten am einen oder andern Orte befand, darf
dabei allein noch nicht entscheidend sein. Auch ein
Staatsrecht.
Aufenthalt, der die Erfordernisse des 'Vohnsitzes nicht
erfüllt, kann. doch auf eine gewisse Dauer berechne~
~eiIi und wird dadurch noch nicht· unterbrochen dasS-
.
. '
.
.
J
die Pe~n sich für kurze Zeit an einen andern Ort be;.
gibt-. In' diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht
schon' ~inmal in einem Streite zwischen Bern und Waadt
ü~erdie 'Erhebung der Erbschaftssteuer vom Nachlass
eines in Bern verstorbenen Waadtländers entschieden,
indem es erklarte, dass das Besteuerungsrecht, selbst
wenn ein eigentliches Domizil des Erblassers im Kanton
Waadt nicht angenommen würde, doch deshalb diesem
Kanton zuzusp.rechen wäre, weil die örtlichen Bezie-
hungen des Erblassers, zu ihm auf alle Fälle die stärkeren
gewesen' seien als zu Bern, wohin er sich nur vorüber-
ge~end für den Besuch einer' Schwester begeben habe.
(AS 33 I S. 278 ff.) Handelt es sich bei der stadtzürche-
rischen Hotelkontrollgebühr um eine Abgabe, die mit
der allgemeinen Vermögens- und Einkommenssteuer auf
gleiche Stufe zu stellen und deshalb mit ihr an sich _
nach dem Objekt -
vom Standpunkt des Art. 46 Abs. 2
B'Y überhaupt in Kollision zu geraten geeignet ist, sO
erscheint es danach als ausgeschlossen, dass für die gleich~
Zeit Graubünden bezw. St. Moritz vom Rekurrenten
die allgemeine Staats- und Gemeindesteuer und die Stadt
Zürich die Kontrollgebühr fordern könnten. Vielmehr
kann die Steuerberechtigung nur entweder dem einen
von bei den Orten allein für' den ganzen Zeitraum oder
jedem von ihnen für einen Teil davon zustehen.
3.' -
Jene Voraussetzung trifft aber trotz des Namens
der Abgabe (I< Gebühr J) und obwohJ sie in den sie ein-
führenden Stadtratsbeschlüssen formell zum Tell auch
als Entgelt für die Leistungen der Fremdenkontrolle
begründet wird, offenbar zu. Nicht nur übersteigt eine
Be~astung von 1 Fr. täglich, 60 Fr. monatlich für eine
Fimrllie doch offenbar die Leistungen der Fremden-
kontrolle dem Werte nach um ein Vielfaches, zumal wenn
inan bedenkt, dass ja die unmittelbaren Verrichtungen der
,I
Doppelbestellerung. N° 56.
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Organe jener Kontrolle -
Entgegennahme von An- und
Abmeldungen, Erteilung von Bewilligungen zum Auf-
enthalt und zur Abreise -
Zweifellos selbst wieder an
gewisse Gebühren geknüpft sind. Auch die Erhebung
geschieht nicht anlässlich bestimmter Handlungen der
öffentlichen Organe, zu deren Vornahme sie vom Pflich-
tigen' in Anspruch genommen werden, in Verbindung da-
mit, sondern ohne jeden solchen Zusammenhang, also,
wie . es das Merkmal der Steuer ist, voraussetzungslos. In
seinen Beschlüssen spricht denn auch der Stadtrat selbst
von einer « Art Hotel- oder Aufenthaltssteuer ». Dazu
kommt, dass nach dem Beschlusse vom 8. August 1919
der Betrag bezahlter Gemeindesteuern von der Kontroll-
gebühr, folgerichtig, wenn umgekehrt die Gemeinde-
steuer mehr ausmacht, eine allenfalls schon entrichtete
Kontrollgebühr von dieser abgezogen werden soll. Damit
wird aber anerkannt, dass die Erhebung der Kontroll-
gebühr und der Gemeindesteuer eine unzulässige Doppel-
belastung darsteilen würde, mit andern Worten. dass
die Kontrollgebühr einfach ein Surrogat jener ordent-
lichen Steuer ist, die neben ihr und in ihrem Umfange
, nicht bestehen kann. Als Surrogat der allgemeinen Ver-
mögens- und Einkommenssteuer kollidiert aber die Kon-
troUgebühr nicht nur auf kommunalem Gebiete mit jener.
sondern es muss dies auch interkantonal gelten. Der aus
der gleichzeitigen Beanspruchung der allgemeinen Steuer
durch St. Moritz und Graubünden einerseits, der Kon-
trollgebühr durch die Stadt Zürich andererseits entste"'
hende Konflikt ist demnach nach den unter 2 entwic-
kelten Grundsätzen zu lösen.
4. -
Frägt sich, zu welchem der verschiedenen in Be-
tracht fallenden Gemeinwesen der Rekurrent während
der streitigen Periode' die stärkeren örtlichen Beziehungen
hatte, so fällt in Betracht, dass er im Juli 1919 in St. Mo--
ritz offenbar in der Meinung Aufenthalt genommen
hatte, etwas länger zu bleiben, wie er denn auch dort
eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr gelösthaL
-416
Staatsrecht.
Auch nach der -
zunächst durch einen vorübergehenden
Grund, die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau -
veranlassten Uebersiedlung nach Zürich am 19. Septem-
ber 1919 bestand nach den ganzen Umständen wohl
ursprünglich noch der Gedanke an. eine Rückkehr nach
St. Moritz und erst als im neuen Jahre die Verschlech-
terung der Vermögens verhältnisse die Fortsetzung des
Aufenthalts in der Schweiz als nicht mehr möglich er-
scheinen liess, war wohl nicht mehr daran zu denken. Es
rechtfertigt sich demnach, die Steuerberechtigung bis
zum 31. Dezember 1919 St. Moritz zuzusprechen. Von
diesem Zeitpunkte an dagegen ist trotz des Weiterbeste-
hens der Niederlassungsbewilligung und des Liegenblei-
bens der Schriften dort Zürich als besser berechtigt zu
erklären. Nachdem von da an jedenfalls der Gedanke
einer Rückkehr nach St. Moritz als aufgegeben angesehen
werden muss, können jene mehr formalen Momente
gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalte nicht mehr
aufkommen. Diese Abgrenzung entspricht denn auch
der Auffassung der zürcherischen kantonalen Finanz-
direktion, die ebenfalls den Rekurrenten erst als vom
1. Januar 1920 in Zürich steuerpflichtig ansah.
Es hätte also St. Moritz von dEm insgesamt erhobenen
1285 Fr. 13 Cts. zwei Drittel oder 856 Fr. 75 Cts. und
Zürich von der Kontrollgebühr den fÜI' die Zeit bis
zum t. Januar 1920 erhobenelL Teil, nach der eingereichten
detaillierten Aufstellung 264 Fr. 50 Cts. zurückzu-
erstatten, sodass der Rekurrent insgesamt 1121 Fr. 25 Cts.
zurückerhalten würde. Tatsächlich fordert er aber nur
793 Fr. 15 Cts., nämlich den Gesamtbetrag der in Zürich
bezahlten Kontrollgebühr. Die oben ermittelten Beträge
sind deshalb entsprechend um 29 bis 30 0/0 zu kürzen, was
als zurückzuerstattende Summe für St. Moritz 606 Fr.
und für Zürich 187 Fr. 15 Cts. ergibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen. dass dem
Doppelbesteuerung. N° 57.
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Rekurrenten von den in St. Moritz bezahlten Steuern
606 Fr. und von der in Zürich bezahlten Kontrollgebühr
187 Fr. 15 Cts. zurückzuerstatten sind.
57. trrttil vom 99. Oktober 1920
i. S. Xraftwerk Laufenbv; gegen G.mtindtateuerkommiuion
LaufmlRtr; und Obt1'lmcht Aarpu.
AJlwendung von Art. 46 Absatz 2 BV in internat,i0nalen Ver-
hältnissen. Voraussetzungen: Kraftwerk an emeI? Gr~nz-
trom das mit wesentlichen Anlageteilen in das Geblet belder
~Jferstaaten übergreift, infolgedessen in beiden nach vorher-
gehender Verständigung der Regieru~ge? über den Inhalt
der Konzessionsbedingungen konzesslO~lert werden. musste
und die erzeugte Kraft konzessionsgemäss nach belden ab-
gibt. Beschränkung des Steuerrec~ts, de,s Kant~ms des Ge-
seIlschaftssitzes auf einen verhältmsmässlgen Ted des gesam-
ten an sich steu'erbaren Geschäftsertrages.
A. -
Die Rekurrentin Aktiengesellsch~ft Kraft,,:erk
Laufenburg hat Sitz und Verwaltung m
aargaUl~ch
Laufenburg. Die Kraftwerkanlage selbst erstreckt SIC~
quer über den Rhein. dessen Mitte hier. die Grenze ZWI-
schen der Schweiz und Deutschland bIldet. Auf deut-
schem Gebietebezw.im deutschen Stromteile des Rhei~s
befinden sich die rechtsseitigen Uferverbauungen. dIe
Schiffsschleuse, der rechtsseitige Fischpass und zum
grösseren Teil das Stauwehr. auf schwei~erischem Ge-
biete neben einem Teile des Stauwehrs du~ ganze Tur-
binen- und Generatorenanlage, die indessen mit . dem
Wehr baulich verbunden ist. Der erzeugte elektflsche
Strom muss. nach den beiden Konzessionen, der aar-
b d· h
.
r Hälfte nach der
gauischen und der alse en, Je zu
Schweiz, insbesondere dem Kanton Aargau, und nach
dem Lande Baden abgegeben werden. Vor der Ko~es
sionserteilung hatten sich die aargauische und badISche