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Staatsrecht.
59. Urteil vom a7. November 1920
i. S. lIdenbenz gegen Graubünd.en und Zitriqh.
A •. 46 Abs. 2 BV. Beginn des Fristenlaufes für eine Doppel-
~~steueru~gsbeschwerde. -
Besteuerung eines Ehemannes
fur Vermögen und Einkommen, der in einem Kanton wo
sieh sein zivilrechtlicher Wohnsitz befindet eine anstellung
hat und in einem andern durch Frau ~nd Tochter ein
Ladengeschäft betreiben lässt.
A. -
Der Rekurrent betrieb in St. Moritz seit einer
Reihe von Jahren einen Verkaufsladen. Im Jahre 1917
siedelte er nach 'Zürich über und nahm dort eine Stelle
in einem Geschäft an. Seine Frau und seine bei den Töchte~
-
seit dem Juni 1919 noch eine von diesen -
blieben
aber in St. Moritz, um· hier das Ladengeschäft weiter-
~.~fü~n. Der Rekurrent bringt bei ihnen jeweilen seine
]ahrlichen Geschäftsferien von 2 bis 3 Woehen zu. In
Zürich wurde er seit dem Jahre 1917 für das aus seiner
Anstellung erzielte Einkommen besteuert. Er hat die
ihm dort für 1919 auferlegten Steuern im Laufe dieses
Jahres bezahlt. In St. Moritz wurde bis zum Jahre 1918
sein Einkommen aus dem Ladengeschäft der Besteue-
rung unterworf{'n. Im März 192Ö erfuhr der Rekurrent
dass die Steuerkommission des Kreises Oberengadin fU;.
das Steuerjahr 1918/19, das nach Art. 33 des bündne-
rischen Steuergesetzes vom J. Oktober 1918 bis zum
30. September 1919 geht, auch sein in Zürich verdientes
Einkomme~ besteuern wolle, und er erhielt in der Folge
-
nach semer Angabe am 8. Juni 1920 -
von der Ge-
meinde St. Moritz einen Steuerzettel vom 15. Mai 1920,
wonach er dem Kanton Graubünden eine Kopfsteuer von
2 Fr. und von einem Einkommen von 8000 Fr. eine Steuer
von 435 Fr. 30 Cts. bezahlen sollte. Er erhob hiegegen
Einsp~ch bei der Finanzverwaltung von Graubünden,
worauf Ihm das kantonale Steuerkommissariat am 11. Juni
1920 schrieb, dass der Kanton die Steuer vom Geschifts-
einkommen und von der Hälfte des in Zürich verdienten
Doppelbesteuerung. Ne 59.
(lehaltes beanspruche. In einem weitern SChreibell vom
23. Juli 1920 hielt der Steuerkommissär hieran fest, und
die kantonale Finanzverwaltung ersuchte den Rekur-
renten am 30. Juli, {(die Angelegenheit in diesem Sinne
in Ordnung zu bringen ». Er bezahlte am 20. September
den Steuerbetrag von 437 Fr. 30 Cts., nachdem ihm mit
der Betreibung gedroht, zugleich aber Rückzahlung für
den Fall, dass dem Kanton Graubünden das beanspruchte
Steuerrecht vom Bundesgericht nicht zuerkannt würde,
versprochen worden war. Unterdessen hatte er den zür-
cherischen Steuerbehörden mitgeteilt, dass die Behörden
von Graubünden die Hälfte des in Zürich versteuerten
Einkommens für 1918/19 zur Besteuerung heranzögen
und geltend machten, Zürich müsse einen entsprecheiulen
Betrag der vom Rekurrenten bezahlten Steuern zurück-
erstatten. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies
jedoch mit Schreiben vom 23. Juli 1920 das Itantonale
Steueramt an, an der bisherigen Besteuerung fesuu-
. halten und es dem Rekurrenten zu überlassen, gegen eine
Doppelbesteuerung beim Bundesgerichte Schutz zu su-
chen. Hievon gab das Steueramt dem Rekurrenten am
16. August 1920 Kenntnis.
.
B. -
Am 21. September 1920 hat Advokat Dr. Leh-
mann, namens seines Klienten Eidenbenz. die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Autrag, dieses « wolle festsetzen, wo der Re.,.
kurrent die Steuer für sein Einkommen, speziell das-
jenige von Zürich, zu entrichten habe, die Kosten seien
dem, resp. den Kantonen, aufzuerlegen, wel~he mit ihren
Ansprüchen ganz oder teilweise abgewiesen werden,
und es seien die in Frage kommenden Kantone resp. Ge-
meinden» anzuhalten, « die zu viel bezahlten Einkt»lJl-
menssteuerbeträge pro 1919 dem Rekurrenten .zurück-
zuerstatten I).
Es wird geltend gemacht, dass es sich um eine IJe-
scb.werde wegen verfassungswidriger Doppelbesteueru.p.~
h,ndle, die sich gegen den «Entscheid)) der bünd~n_
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. Staatsrecht.
scheu Finanzverwaltung vom 30. Juli 1920 und denjenigen
des zürcherischen Steueramtes vom 16. August richte,
und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Rekurrent
beabsichtige, dauernd in Zürich zu bleiben und das ~
schäft iH St. Moritz innert absehbarer Zeit zu verkaufen
oder zu liquidieren, da die Aussichten für die Fremden-
industrie in St. Moritz ungünstig seien. Dann würden
auch Frau und Tochter nach Zürich kommen, die sich
voraussichtlich schon von jetzt an während der toten
Saison hier aufhalten werden.
C.
~. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat
beantragt, « das Bundesgericht wolle die Beschwerde
des Paul Eidenbenz kostenfälIig abweisen, Unter gleich-
zeitiger Bestätigung des Steueranspruches des Kantons
Graubünden». Zur Begründung wird geltend gemacht:
«(Indem das kantonale Steuerkommissariat und die kan-
» tonale Finanzverwaltung die Hälfte des Einkommens
» des Rekurrenten in Zürich im hiesigen Kanton zur
» Steuer heranzog, hat der Kanton Graubünden jenen
» Grundsatz angewendet, welcher von Ihrem Gerichts-
) hofe im Rekurse Staudte gegen Waadt und Luzern
» (BGE 40 I S. 226) ausgesprochen wurde. Der Ein-
» wand des Steueramtes des Kantons Zürich, wonach
» der erwähnte bundesgerichtliche Entscheid hier nicht
» als Präzedenzfall angesehen werden könne weil auch
) die Familie an ihrem Wohnorte erwerbstätig und in-
» folgedessen nicht vollständig auf den. Verdienst des in
)} einem anderen Kanton sich aufhaltenden· Familien-
» hauptes angewiesen sei, steht mit den Ausführungen
) des Beschwerdeführers im direkten Widerspruche .....
» Daraus folgt ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer
»)einen Teil seines Erwerbes in Zürich für den Unterhalt
» seiner Familie in St. Moritz verwendet. »
D. -
Aus der Vernehmlassung des Regierungsrates
des Kantons Zürich ist folgendes hervorzuheben: « ... Auf
» Grund dieser tatsächlichen Verhältnisse dürfte rechtlich
» unzweifelhaft sein, dass· der Pflichtige persönlich seit
Doppelbesteuerung. N° 59.
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» Herbst 1917 in Zürich wohnt und dass somit seither
» sein allgemeines Steuerdomizil sich in Zürich befindet.
» Denn hier in Zürich hat er eine ständige Anstellung
» gefunden, hier will er dauernd verbleiben und sein
»Leben verbringen .... Was nun die Familie des Rekur-
» renten anbetrifft, so hat nach Ihrer Rechtsprechung in
» Sachen Staudte gegen Waadt u. Luzern (AS 40 I S.226}
) bei dauernder Trennung einer Familie in der Weise,
» dass das Familienhaupt am Orte seiner ständigen
» Erwerbstätigkeit im einen Kanton rechtmässig wohnt,
» während die übrigen Familienglieder, die mit ihm von
» seinem Erwerbseinkommen leben, im andern Kanton
» ihren tatsächlichen Wohnsitz haben, eine Teilung der
» Steuerpflicht bezüglich jenes Erwerbseinkommens statt-
» zufinden. Allein einmal liegt eine solche dauernde oder
» voraussichtlich dauernde Trennung hier nicht vor, weil
») der Pflichtige mit Antritt seiner Stelle· in Zürich ja
» die feste Absicht gehabt hat, sobald als möglich die
» Familie zu sich nach Zürich zu nehmen 'Und jedenfalls
» seit 1919 die Familie lediglich, bis es dem Pflichtigen
» möglich ist, sein Geschäft zu verkaufen oder zu liqui-
)} dieren, noch in St. Moritz zurückgeblieben ist, also
» zu einem bloss vorübergehenden Zwecke ... Und dazu
) kommt, dass ja die Familie überhaupt schon während
» der Saison~morte sich in Zürich aufhält. Daher ist nach
» dem Urteil Ihres Gerichtshofes in Sachen G. Riedlin
» gegen Baselstadt und Zürich vom 21. November 1919
)} vom Beginn der Wohnsitzbegründung in Zürich an,
» also seit Herbst 1917, das Einkommen aus seiner un-
» selbständigen Erwerbstätigkeit allein in Zürich zu ver-
11 steuern. Aber auch wenn für die in Betracht kommen-
l) den Steuerjahre eine dauernde Trennung noch anzu-
» nehmen wäre, so schiene uns eine Teilung des Ein-
» kommens aus der unselbständigen Tätigkeit des Pflich-
» tigen nicht gerechtfertigt, da dem Unterhalte der
» Familie anders wie in dem Falle Staudte und seitherigen
I Entscheiden nicht nur dieses Erwerbseinkommen dient.
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Staatsrecht.
)) sondern auch das Einkommen aus dem Geschäfte in
»St. Moritz. Wir erblicken darin einen wesentlichen
I) Unterschied gegenüber dem Falle Staudte ... Auf Grund
}) dieser Untersuchung stellen wir daher erstens den
» Antrag, dass uns bezüglich des Erwerbseinkommens
)) des Pflichtigen aus seiner Tätigkeit bei der Firma
II G. Eidenbenz & Oe. in Zürich das ausschliessliche Be-
l) steuerungsrecht zukomme, wogegen wir auf eine Be-
II steuerung des Einkommens des Rekurrenten aus dem
» Geschäftsbetriebe in St. Moritz verzichten. Sollten Sie
11 aber anderer Auffassung sein und auf eine Teilung der
» Steuerpflicht bezüglich des Einkommens des Pflich-
) tigen aus unselbständiger Berufsausübung erkennen, so
» müssen wir verlangen, dass dann grundsätzlich dahin
» entschieden werde, dass eine Teilung der Steuerpflicht
) auch bezüglich des Einkommens aus dem Geschäfts-
») betriebe in St. Moritz einzutreten habe.... Auf jeden
) Fall halten wir uns aber berechtigt, die volle Hälfte des
)) zürcherischen Einkommens zu besteuern .... und könnte
» jeclenfalls davon keine Rede sein, dass an unserer
)) Hälfte noch ein allfälliger Verlust in St. Moritz zur
» Aufrechnung gebracht werden könnte. Tatsächlich hat
» der Pflichtige ..... die Steuern für 1919 und 1920 mit
») Ausnahme des 4. Viertels für 1920 auf Grund seiner
)) Selbsttaxation . bezahlt. Allein hiebei handelte es sich
» nicht um einen Steuerbezug auf. Grund einer defini-
)) tiven Einschätzung, sondern um einen vorläufigen
» Steuerbetrag .' auf Grund· der Selbsttaxation und unter
» Vorbehalt der definitiven Einschätzung durch die
) Steuerkommission.... In Vorbereitung dieser defini-
11 tiven· Einschätzung haben dann zwischen dem Pflich-
) tigen und dem zuständigen Steuerkommissär verschie-
) delle Verhandlungen stattgefunden, und am 21. Sep-
~) tember 1920 ist mit Zustimmung der Finanzdirekti9ß
) zwischen Steuerkommissär und Pflichtigen die Veran-
» lagtIng des Pflichtigen für die Jahre 1919 und 1920 auf'
11 6900 Fr. Einkommen -
seinem Einkommen aus der
Doppel~elteu~g. N° 59.
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») Zürcher Tätigkeit -
festgesetzt worden, mit qem Be-
II merken, dass für dieses Einkommen einer Teilung der
»Steuerpflicht zugest4nntt werde, aber unter A.,nwen-
»dung des Gesamtsteuersatzes auf die Zürich zukom-
)) mende Hälfte. Allein auch diese Einschätzung ist n()ch
)) nicht definitiv. da sie der Steuerkommisison noch nicht
J) vorgelegt worden ist und nach zürcherischem Steuer-
»rechte diese allein das Recht hat, eine Einachäuung
) vorzunehmen (§ 38 Ziff. 2, § § 45 u. ff. des Steuer-
»gesetzes). Dazu kommt, dass nun der Streit vor Ihre
jI Instanz gebracht worden ist und damit sind alle vorher
»getroffenen Abmachungen ohne weiteres hinfällig ge-
I> worden. Wir erachten uns daher an die von unsern
I> Steuerorganen in Aussicht genommene Besteuerung
" nicht gebunden, sondern verweisen auf unsere Anträge.))
. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Rekurrent beschwert sich wegen Verletzung
der Garantie des Art. 46 Abs. 2 BV über die Besteuerung
in St. Moritz für das Steuerjahr 1918/1919 und über die-
jenige in Zürich für 1919. Es fragt sich zunächst. ob die
Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Der Rekur-
rent hat die auf Grund seiner Steuererklärung für das
Jahr 1919 von ihm in Zürich geforderten Steuern schon
im Laufe des genannten Jahres bezahlt. Der hiemit kolli:
dierende Steueranspruch von Graubünden ist dagegen
erst im Jahre 1920 erhoben worden und zwar in Form
einer schriftlichen. dem Rekurrenten mitgeteilten Ver-
fügung nach den Akten zum erstenmal durch den Steuer-
zettel vom 15. Mai 1920. Immerhin wurde darin nicht er-
klärt dass der Kanton Graubünden ein Steuerrecht am
Geh;lt des Rekurrenten beanspruche; das geschah in
schriftlicher Form erst im Brief des bündnerischen
Steuerkommissärs vom 11. Juni 1920. Dieser bildet somit
die erste offizielle Mitteilung des Entscheides der zustän-
digen bündnerischen Steuerbehörde, dass der Rekurrent
Staatsrecbt
sein Zürcher Einkommen zur Hälfte in St. Moritz ver-
steuern müsse. Von da an liefe somit die Frist für die
vorliegende Beschwerde. Die Schreiben des Steuerkommi-
särs vom 23. Juli und der bündnerischen Finanzverwal-
tung vo~. ~O. Juli bilden lediglich eine Wiederholung
oder ~estatIgung des Inhalts des Briefes vom 11. Juni
und rucht etwa die Mitteilung eines oberinstanzlichen
Entscheides; sie sind daher für den Lauf der Beschwerde-
frist von vornherein unerheblich.
I~ldessen haben die Zürcher Steuerbehörden die bis-
henge Festsetzung der Steuern für das Jahr 1919
.
I
"
nut
a s provIs~ns~he,. nicht als endgültige Verfügung be-
trachtet. SIe smd 1m Sommer 1920 infolge eines Gesuches
~~s Rekurrenten auf dessen Besteuerung pro 1919 zu-
ruckgeko~m~n, ~aben sich eingehend mit der Frage.
o~ . und mWle,:eIt er für sein Gehaltseinkommen in
Z~~~h st~uerpflichtig sei, beschäftigt und den Entscheid
hleruber Ihm durch einen Brief des Steueramtes vom
1~. August 1920 mitgeteilt. Hiebei handelt es sich um
dIe letzte vor Einreichung der staatsrechtlichen Be-
s~hwerde ergangene kantonale Verfügung über die kol1i-
dleren~e~ Steueransprüche. Der Rekurs ist daher als
rechtzeItig erhoben anzusehen, und zwar umsomehr.
a~ nach der Vernehmlassung des zürcherischen Re-
?lerungsrates. die zürcherische Taxation für 1919 bis
Jetzt noch rucht endgültig ~estimmt worden ist.
2 .. -
Der Wohnsitz des Rekurrenten ist Zürich, wo
er. eme dauernde Anstellung gefunden hat und ständig,
mIt. Ausnahme von Besuchen bei seiner Familie. wohnt.
Er . 1st ~aher do:t für Vennögen und Einkommen steuer-
pflichtIg, SOWClt
nicht durch besondere Beziehungen
zum Kanton Graubünden nach den bundesgerichtlichen
G~ndsät~en über die Doppelbesteuerung eine Steuer-
p~hcht diesem Kanton gegenüber begründet ist. Das
tnfft nun zu für den Geschäftsbetrieb in St. Moritz, für
den der Rekurrent dort besteuert werden kann mit
Bezug auf das darin steckende Vennögen und de~ Er-
Juppelbesteuerung. N° 59.
451
trag desselben. Insofern ist daher der Steuerausprucll
von St. Moritz zu schütZen. Dagegen kann dem Kanton
Graubünden und der Gemeinde St. Moritz ein weiter-
gehender Steueranspruch Ilicht zugestanden werden. Es
könnte sich nur fragen. ob ein solcher daraus sich ergebe,
dass sich die Frau. und die Tochter des Rekurrenten in
St. Moritz befinden. Das Bundesgericht hat in der Tat
in gewissen Fällen eine Teilung des Steuerrechts zwischen
dem Kanton des Wohnsitzes des Ehemannes und dem
Aufenthaltskanton der Familie zugelassen, allein nur
als Ausnahme und unter besondern Verhältnissen, näm-
lich dann, wenn Grund und Zweck der Trennung diese
als freiwillige und dauernde erscheinen liessen. Hier
leben Frau und Tochter und das Familienhaupt nur
deshalb getrennt, weil jene in St. Moritz das Geschäft des
Rekurrenten fortführen müssen. Ihr Aufenthalt in St.
Moritz hängt deshalb mit diesem Geschäftsbetriebe zu-
sammen, dem sie, als Vertreter des Rekurrenten, vor-
stehen. Da dieser Geschäftsbetrieb als solcher der Be-
steuerung in St. Moritz untersteht und da nonnalerweise
das Einkommen des Geschäftsführers aus dem Ertrag
bestritten wird. ist es rucht gerechtfertigt, der Gemeinde
St. Moritz auch noch einen Teil des übrigen Einkommens
des Rekurrenten, das er in Zürich verdient, zur Besteue-
rung zuzuweisen. Wenn der Ladenbetrieb dem Rekur-
renten zur Zeit gar keinen oder nur einen ganz unbedeu-
tenden Reiuertrag abwerfen sollte, so würde es sich um
eine anonnale Wirtschaftsführung handeln, die auf die
Dauer rucht 'bestehen und deshalb bei der Abgrenzung
der kantonalen Steuerhoheiten nicht in die Wagschale
fallen könnte.
3. -
Die bündnerischen Steuerbehörden sind hienach
gehalten, für das Jahr Oktober 1918 bis Oktober 1919
den aus dem Geschäfte in St. Moritz stammenden Teil des
Gesamteinkommens zu schätzen, danach die Einkom-
menssteuer zu berechnen und dem Rekurrenten zurück-
zuerstatten, was er zu viel bezahlt hat.
452
StaatSrecht.
Demnach erkennt das Bundesguicht :
Der Rekui'swird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Bes~uerung in Graubünden ftir das Steuei'jahr 1918119
auttebOben ~t soweit sie siCh auf das Einkommen·
~ Rekurrenten aus seiner Anstellung in Zürich be-
zieht.
V. GEMEINDEAtJTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
Vgl. Nr. 52" -
Voir n° 52.
Interkantonales Armenrecht. N0 60.
VI. INTERKANTONALES ARMENRECHT
ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE
INTERCANTONALE
60. 'Urteil vom t. Dezember 1990 i. S. Zürich
gegen Basel-Stadt.
Interkantonales Armenrecht. Unterstützungspflicht gegenüber
hülfsbedürftigen Ausländern nach Staatsvertrag. Ersatzforde-
rung des unterstützenden Kantons gegenüber einem anderen
Kanton, dem er den betreffenden Ausländer znr Heim-
schaffung übergeben hatte, wenn der Heimzuschaffende
hier statt dessen wegen eines Strafanspruches zurückbehalten
worden und in hülfsbedürftigem Zustand wieder nach dem
ersten Kanton entwichen ist.
A. -
Die ledige Dorothea Müssig, von Frankfurt
a. M., ist im September 1919 aus dem Kanton Zürich
weggewiesen und nach Basel verbracht worden, um von
dort heimgeschafft zu werden. Weil daselbst eine Straf-
anzeige gegen sie vorlag wurde sie in Basel zurückbehalten
und in Untersuchungshaft gesetzt. Sie war schwanger
und sah der Niederkunft entgegen, weshalb der Unter-
suchungsrichter sie in den dortigen Frauenspital einwies.
Gegen Ende Oktober entwicli sie aus dem Spital. Am
31. Oktober meldete sie sich in hochschwangerem Zu-
stande im Mutterheim Schanzackerstrasse in Zürich.
Auf Ansuchen des Mutterheims nahm sich die Freiwilli-
gen- und Einwohnerarmenpflege Zürich der Müssig an.
Sie wurde in die kantonale Frauenklinik v~rbracht und
kam dort am' 2. November mit einem Knaben nieder.
Am 28. November ist sie mit ihrem Kinde wieder
ausgeschafft und dem Polizeidepartement von BaseJstadt
übergeben worden.
Schon am 7. November hatte die Direktion des Armen-
wesens des Kantons Zürich das PoJizeidepartementvon