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46_I_444

BGE 46 I 444

Bundesgericht (BGE) · 1920-11-07 · Deutsch CH
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441

Staatsrecht.

59. Urteil vom a7. November 1920

i. S. lIdenbenz gegen Graubünd.en und Zitriqh.

A •. 46 Abs. 2 BV. Beginn des Fristenlaufes für eine Doppel-

~~steueru~gsbeschwerde. -

Besteuerung eines Ehemannes

fur Vermögen und Einkommen, der in einem Kanton wo

sieh sein zivilrechtlicher Wohnsitz befindet eine anstellung

hat und in einem andern durch Frau ~nd Tochter ein

Ladengeschäft betreiben lässt.

A. -

Der Rekurrent betrieb in St. Moritz seit einer

Reihe von Jahren einen Verkaufsladen. Im Jahre 1917

siedelte er nach 'Zürich über und nahm dort eine Stelle

in einem Geschäft an. Seine Frau und seine bei den Töchte~

-

seit dem Juni 1919 noch eine von diesen -

blieben

aber in St. Moritz, um· hier das Ladengeschäft weiter-

~.~fü~n. Der Rekurrent bringt bei ihnen jeweilen seine

]ahrlichen Geschäftsferien von 2 bis 3 Woehen zu. In

Zürich wurde er seit dem Jahre 1917 für das aus seiner

Anstellung erzielte Einkommen besteuert. Er hat die

ihm dort für 1919 auferlegten Steuern im Laufe dieses

Jahres bezahlt. In St. Moritz wurde bis zum Jahre 1918

sein Einkommen aus dem Ladengeschäft der Besteue-

rung unterworf{'n. Im März 192Ö erfuhr der Rekurrent

dass die Steuerkommission des Kreises Oberengadin fU;.

das Steuerjahr 1918/19, das nach Art. 33 des bündne-

rischen Steuergesetzes vom J. Oktober 1918 bis zum

30. September 1919 geht, auch sein in Zürich verdientes

Einkomme~ besteuern wolle, und er erhielt in der Folge

-

nach semer Angabe am 8. Juni 1920 -

von der Ge-

meinde St. Moritz einen Steuerzettel vom 15. Mai 1920,

wonach er dem Kanton Graubünden eine Kopfsteuer von

2 Fr. und von einem Einkommen von 8000 Fr. eine Steuer

von 435 Fr. 30 Cts. bezahlen sollte. Er erhob hiegegen

Einsp~ch bei der Finanzverwaltung von Graubünden,

worauf Ihm das kantonale Steuerkommissariat am 11. Juni

1920 schrieb, dass der Kanton die Steuer vom Geschifts-

einkommen und von der Hälfte des in Zürich verdienten

Doppelbesteuerung. Ne 59.

(lehaltes beanspruche. In einem weitern SChreibell vom

23. Juli 1920 hielt der Steuerkommissär hieran fest, und

die kantonale Finanzverwaltung ersuchte den Rekur-

renten am 30. Juli, {(die Angelegenheit in diesem Sinne

in Ordnung zu bringen ». Er bezahlte am 20. September

den Steuerbetrag von 437 Fr. 30 Cts., nachdem ihm mit

der Betreibung gedroht, zugleich aber Rückzahlung für

den Fall, dass dem Kanton Graubünden das beanspruchte

Steuerrecht vom Bundesgericht nicht zuerkannt würde,

versprochen worden war. Unterdessen hatte er den zür-

cherischen Steuerbehörden mitgeteilt, dass die Behörden

von Graubünden die Hälfte des in Zürich versteuerten

Einkommens für 1918/19 zur Besteuerung heranzögen

und geltend machten, Zürich müsse einen entsprecheiulen

Betrag der vom Rekurrenten bezahlten Steuern zurück-

erstatten. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies

jedoch mit Schreiben vom 23. Juli 1920 das Itantonale

Steueramt an, an der bisherigen Besteuerung fesuu-

. halten und es dem Rekurrenten zu überlassen, gegen eine

Doppelbesteuerung beim Bundesgerichte Schutz zu su-

chen. Hievon gab das Steueramt dem Rekurrenten am

16. August 1920 Kenntnis.

.

B. -

Am 21. September 1920 hat Advokat Dr. Leh-

mann, namens seines Klienten Eidenbenz. die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Autrag, dieses « wolle festsetzen, wo der Re.,.

kurrent die Steuer für sein Einkommen, speziell das-

jenige von Zürich, zu entrichten habe, die Kosten seien

dem, resp. den Kantonen, aufzuerlegen, wel~he mit ihren

Ansprüchen ganz oder teilweise abgewiesen werden,

und es seien die in Frage kommenden Kantone resp. Ge-

meinden» anzuhalten, « die zu viel bezahlten Einkt»lJl-

menssteuerbeträge pro 1919 dem Rekurrenten .zurück-

zuerstatten I).

Es wird geltend gemacht, dass es sich um eine IJe-

scb.werde wegen verfassungswidriger Doppelbesteueru.p.~

h,ndle, die sich gegen den «Entscheid)) der bünd~n_

446

. Staatsrecht.

scheu Finanzverwaltung vom 30. Juli 1920 und denjenigen

des zürcherischen Steueramtes vom 16. August richte,

und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Rekurrent

beabsichtige, dauernd in Zürich zu bleiben und das ~

schäft iH St. Moritz innert absehbarer Zeit zu verkaufen

oder zu liquidieren, da die Aussichten für die Fremden-

industrie in St. Moritz ungünstig seien. Dann würden

auch Frau und Tochter nach Zürich kommen, die sich

voraussichtlich schon von jetzt an während der toten

Saison hier aufhalten werden.

C.

~. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat

beantragt, « das Bundesgericht wolle die Beschwerde

des Paul Eidenbenz kostenfälIig abweisen, Unter gleich-

zeitiger Bestätigung des Steueranspruches des Kantons

Graubünden». Zur Begründung wird geltend gemacht:

«(Indem das kantonale Steuerkommissariat und die kan-

» tonale Finanzverwaltung die Hälfte des Einkommens

» des Rekurrenten in Zürich im hiesigen Kanton zur

» Steuer heranzog, hat der Kanton Graubünden jenen

» Grundsatz angewendet, welcher von Ihrem Gerichts-

) hofe im Rekurse Staudte gegen Waadt und Luzern

» (BGE 40 I S. 226) ausgesprochen wurde. Der Ein-

» wand des Steueramtes des Kantons Zürich, wonach

» der erwähnte bundesgerichtliche Entscheid hier nicht

» als Präzedenzfall angesehen werden könne weil auch

) die Familie an ihrem Wohnorte erwerbstätig und in-

» folgedessen nicht vollständig auf den. Verdienst des in

)} einem anderen Kanton sich aufhaltenden· Familien-

» hauptes angewiesen sei, steht mit den Ausführungen

) des Beschwerdeführers im direkten Widerspruche .....

» Daraus folgt ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer

»)einen Teil seines Erwerbes in Zürich für den Unterhalt

» seiner Familie in St. Moritz verwendet. »

D. -

Aus der Vernehmlassung des Regierungsrates

des Kantons Zürich ist folgendes hervorzuheben: « ... Auf

» Grund dieser tatsächlichen Verhältnisse dürfte rechtlich

» unzweifelhaft sein, dass· der Pflichtige persönlich seit

Doppelbesteuerung. N° 59.

447

» Herbst 1917 in Zürich wohnt und dass somit seither

» sein allgemeines Steuerdomizil sich in Zürich befindet.

» Denn hier in Zürich hat er eine ständige Anstellung

» gefunden, hier will er dauernd verbleiben und sein

»Leben verbringen .... Was nun die Familie des Rekur-

» renten anbetrifft, so hat nach Ihrer Rechtsprechung in

» Sachen Staudte gegen Waadt u. Luzern (AS 40 I S.226}

) bei dauernder Trennung einer Familie in der Weise,

» dass das Familienhaupt am Orte seiner ständigen

» Erwerbstätigkeit im einen Kanton rechtmässig wohnt,

» während die übrigen Familienglieder, die mit ihm von

» seinem Erwerbseinkommen leben, im andern Kanton

» ihren tatsächlichen Wohnsitz haben, eine Teilung der

» Steuerpflicht bezüglich jenes Erwerbseinkommens statt-

» zufinden. Allein einmal liegt eine solche dauernde oder

» voraussichtlich dauernde Trennung hier nicht vor, weil

») der Pflichtige mit Antritt seiner Stelle· in Zürich ja

» die feste Absicht gehabt hat, sobald als möglich die

» Familie zu sich nach Zürich zu nehmen 'Und jedenfalls

» seit 1919 die Familie lediglich, bis es dem Pflichtigen

» möglich ist, sein Geschäft zu verkaufen oder zu liqui-

)} dieren, noch in St. Moritz zurückgeblieben ist, also

» zu einem bloss vorübergehenden Zwecke ... Und dazu

) kommt, dass ja die Familie überhaupt schon während

» der Saison~morte sich in Zürich aufhält. Daher ist nach

» dem Urteil Ihres Gerichtshofes in Sachen G. Riedlin

» gegen Baselstadt und Zürich vom 21. November 1919

)} vom Beginn der Wohnsitzbegründung in Zürich an,

» also seit Herbst 1917, das Einkommen aus seiner un-

» selbständigen Erwerbstätigkeit allein in Zürich zu ver-

11 steuern. Aber auch wenn für die in Betracht kommen-

l) den Steuerjahre eine dauernde Trennung noch anzu-

» nehmen wäre, so schiene uns eine Teilung des Ein-

» kommens aus der unselbständigen Tätigkeit des Pflich-

» tigen nicht gerechtfertigt, da dem Unterhalte der

» Familie anders wie in dem Falle Staudte und seitherigen

I Entscheiden nicht nur dieses Erwerbseinkommen dient.

418

Staatsrecht.

)) sondern auch das Einkommen aus dem Geschäfte in

»St. Moritz. Wir erblicken darin einen wesentlichen

I) Unterschied gegenüber dem Falle Staudte ... Auf Grund

}) dieser Untersuchung stellen wir daher erstens den

» Antrag, dass uns bezüglich des Erwerbseinkommens

)) des Pflichtigen aus seiner Tätigkeit bei der Firma

II G. Eidenbenz & Oe. in Zürich das ausschliessliche Be-

l) steuerungsrecht zukomme, wogegen wir auf eine Be-

II steuerung des Einkommens des Rekurrenten aus dem

» Geschäftsbetriebe in St. Moritz verzichten. Sollten Sie

11 aber anderer Auffassung sein und auf eine Teilung der

» Steuerpflicht bezüglich des Einkommens des Pflich-

) tigen aus unselbständiger Berufsausübung erkennen, so

» müssen wir verlangen, dass dann grundsätzlich dahin

» entschieden werde, dass eine Teilung der Steuerpflicht

) auch bezüglich des Einkommens aus dem Geschäfts-

») betriebe in St. Moritz einzutreten habe.... Auf jeden

) Fall halten wir uns aber berechtigt, die volle Hälfte des

)) zürcherischen Einkommens zu besteuern .... und könnte

» jeclenfalls davon keine Rede sein, dass an unserer

)) Hälfte noch ein allfälliger Verlust in St. Moritz zur

» Aufrechnung gebracht werden könnte. Tatsächlich hat

» der Pflichtige ..... die Steuern für 1919 und 1920 mit

») Ausnahme des 4. Viertels für 1920 auf Grund seiner

)) Selbsttaxation . bezahlt. Allein hiebei handelte es sich

» nicht um einen Steuerbezug auf. Grund einer defini-

)) tiven Einschätzung, sondern um einen vorläufigen

» Steuerbetrag .' auf Grund· der Selbsttaxation und unter

» Vorbehalt der definitiven Einschätzung durch die

) Steuerkommission.... In Vorbereitung dieser defini-

11 tiven· Einschätzung haben dann zwischen dem Pflich-

) tigen und dem zuständigen Steuerkommissär verschie-

) delle Verhandlungen stattgefunden, und am 21. Sep-

~) tember 1920 ist mit Zustimmung der Finanzdirekti9ß

) zwischen Steuerkommissär und Pflichtigen die Veran-

» lagtIng des Pflichtigen für die Jahre 1919 und 1920 auf'

11 6900 Fr. Einkommen -

seinem Einkommen aus der

Doppel~elteu~g. N° 59.

449

») Zürcher Tätigkeit -

festgesetzt worden, mit qem Be-

II merken, dass für dieses Einkommen einer Teilung der

»Steuerpflicht zugest4nntt werde, aber unter A.,nwen-

»dung des Gesamtsteuersatzes auf die Zürich zukom-

)) mende Hälfte. Allein auch diese Einschätzung ist n()ch

)) nicht definitiv. da sie der Steuerkommisison noch nicht

J) vorgelegt worden ist und nach zürcherischem Steuer-

»rechte diese allein das Recht hat, eine Einachäuung

) vorzunehmen (§ 38 Ziff. 2, § § 45 u. ff. des Steuer-

»gesetzes). Dazu kommt, dass nun der Streit vor Ihre

jI Instanz gebracht worden ist und damit sind alle vorher

»getroffenen Abmachungen ohne weiteres hinfällig ge-

I> worden. Wir erachten uns daher an die von unsern

I> Steuerorganen in Aussicht genommene Besteuerung

" nicht gebunden, sondern verweisen auf unsere Anträge.))

. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Rekurrent beschwert sich wegen Verletzung

der Garantie des Art. 46 Abs. 2 BV über die Besteuerung

in St. Moritz für das Steuerjahr 1918/1919 und über die-

jenige in Zürich für 1919. Es fragt sich zunächst. ob die

Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Der Rekur-

rent hat die auf Grund seiner Steuererklärung für das

Jahr 1919 von ihm in Zürich geforderten Steuern schon

im Laufe des genannten Jahres bezahlt. Der hiemit kolli:

dierende Steueranspruch von Graubünden ist dagegen

erst im Jahre 1920 erhoben worden und zwar in Form

einer schriftlichen. dem Rekurrenten mitgeteilten Ver-

fügung nach den Akten zum erstenmal durch den Steuer-

zettel vom 15. Mai 1920. Immerhin wurde darin nicht er-

klärt dass der Kanton Graubünden ein Steuerrecht am

Geh;lt des Rekurrenten beanspruche; das geschah in

schriftlicher Form erst im Brief des bündnerischen

Steuerkommissärs vom 11. Juni 1920. Dieser bildet somit

die erste offizielle Mitteilung des Entscheides der zustän-

digen bündnerischen Steuerbehörde, dass der Rekurrent

Staatsrecbt

sein Zürcher Einkommen zur Hälfte in St. Moritz ver-

steuern müsse. Von da an liefe somit die Frist für die

vorliegende Beschwerde. Die Schreiben des Steuerkommi-

särs vom 23. Juli und der bündnerischen Finanzverwal-

tung vo~. ~O. Juli bilden lediglich eine Wiederholung

oder ~estatIgung des Inhalts des Briefes vom 11. Juni

und rucht etwa die Mitteilung eines oberinstanzlichen

Entscheides; sie sind daher für den Lauf der Beschwerde-

frist von vornherein unerheblich.

I~ldessen haben die Zürcher Steuerbehörden die bis-

henge Festsetzung der Steuern für das Jahr 1919

.

I

"

nut

a s provIs~ns~he,. nicht als endgültige Verfügung be-

trachtet. SIe smd 1m Sommer 1920 infolge eines Gesuches

~~s Rekurrenten auf dessen Besteuerung pro 1919 zu-

ruckgeko~m~n, ~aben sich eingehend mit der Frage.

o~ . und mWle,:eIt er für sein Gehaltseinkommen in

Z~~~h st~uerpflichtig sei, beschäftigt und den Entscheid

hleruber Ihm durch einen Brief des Steueramtes vom

1~. August 1920 mitgeteilt. Hiebei handelt es sich um

dIe letzte vor Einreichung der staatsrechtlichen Be-

s~hwerde ergangene kantonale Verfügung über die kol1i-

dleren~e~ Steueransprüche. Der Rekurs ist daher als

rechtzeItig erhoben anzusehen, und zwar umsomehr.

a~ nach der Vernehmlassung des zürcherischen Re-

?lerungsrates. die zürcherische Taxation für 1919 bis

Jetzt noch rucht endgültig ~estimmt worden ist.

2 .. -

Der Wohnsitz des Rekurrenten ist Zürich, wo

er. eme dauernde Anstellung gefunden hat und ständig,

mIt. Ausnahme von Besuchen bei seiner Familie. wohnt.

Er . 1st ~aher do:t für Vennögen und Einkommen steuer-

pflichtIg, SOWClt

nicht durch besondere Beziehungen

zum Kanton Graubünden nach den bundesgerichtlichen

G~ndsät~en über die Doppelbesteuerung eine Steuer-

p~hcht diesem Kanton gegenüber begründet ist. Das

tnfft nun zu für den Geschäftsbetrieb in St. Moritz, für

den der Rekurrent dort besteuert werden kann mit

Bezug auf das darin steckende Vennögen und de~ Er-

Juppelbesteuerung. N° 59.

451

trag desselben. Insofern ist daher der Steuerausprucll

von St. Moritz zu schütZen. Dagegen kann dem Kanton

Graubünden und der Gemeinde St. Moritz ein weiter-

gehender Steueranspruch Ilicht zugestanden werden. Es

könnte sich nur fragen. ob ein solcher daraus sich ergebe,

dass sich die Frau. und die Tochter des Rekurrenten in

St. Moritz befinden. Das Bundesgericht hat in der Tat

in gewissen Fällen eine Teilung des Steuerrechts zwischen

dem Kanton des Wohnsitzes des Ehemannes und dem

Aufenthaltskanton der Familie zugelassen, allein nur

als Ausnahme und unter besondern Verhältnissen, näm-

lich dann, wenn Grund und Zweck der Trennung diese

als freiwillige und dauernde erscheinen liessen. Hier

leben Frau und Tochter und das Familienhaupt nur

deshalb getrennt, weil jene in St. Moritz das Geschäft des

Rekurrenten fortführen müssen. Ihr Aufenthalt in St.

Moritz hängt deshalb mit diesem Geschäftsbetriebe zu-

sammen, dem sie, als Vertreter des Rekurrenten, vor-

stehen. Da dieser Geschäftsbetrieb als solcher der Be-

steuerung in St. Moritz untersteht und da nonnalerweise

das Einkommen des Geschäftsführers aus dem Ertrag

bestritten wird. ist es rucht gerechtfertigt, der Gemeinde

St. Moritz auch noch einen Teil des übrigen Einkommens

des Rekurrenten, das er in Zürich verdient, zur Besteue-

rung zuzuweisen. Wenn der Ladenbetrieb dem Rekur-

renten zur Zeit gar keinen oder nur einen ganz unbedeu-

tenden Reiuertrag abwerfen sollte, so würde es sich um

eine anonnale Wirtschaftsführung handeln, die auf die

Dauer rucht 'bestehen und deshalb bei der Abgrenzung

der kantonalen Steuerhoheiten nicht in die Wagschale

fallen könnte.

3. -

Die bündnerischen Steuerbehörden sind hienach

gehalten, für das Jahr Oktober 1918 bis Oktober 1919

den aus dem Geschäfte in St. Moritz stammenden Teil des

Gesamteinkommens zu schätzen, danach die Einkom-

menssteuer zu berechnen und dem Rekurrenten zurück-

zuerstatten, was er zu viel bezahlt hat.

452

StaatSrecht.

Demnach erkennt das Bundesguicht :

Der Rekui'swird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Bes~uerung in Graubünden ftir das Steuei'jahr 1918119

auttebOben ~t soweit sie siCh auf das Einkommen·

~ Rekurrenten aus seiner Anstellung in Zürich be-

zieht.

V. GEMEINDEAtJTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

Vgl. Nr. 52" -

Voir n° 52.

Interkantonales Armenrecht. N0 60.

VI. INTERKANTONALES ARMENRECHT

ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE

INTERCANTONALE

60. 'Urteil vom t. Dezember 1990 i. S. Zürich

gegen Basel-Stadt.

Interkantonales Armenrecht. Unterstützungspflicht gegenüber

hülfsbedürftigen Ausländern nach Staatsvertrag. Ersatzforde-

rung des unterstützenden Kantons gegenüber einem anderen

Kanton, dem er den betreffenden Ausländer znr Heim-

schaffung übergeben hatte, wenn der Heimzuschaffende

hier statt dessen wegen eines Strafanspruches zurückbehalten

worden und in hülfsbedürftigem Zustand wieder nach dem

ersten Kanton entwichen ist.

A. -

Die ledige Dorothea Müssig, von Frankfurt

a. M., ist im September 1919 aus dem Kanton Zürich

weggewiesen und nach Basel verbracht worden, um von

dort heimgeschafft zu werden. Weil daselbst eine Straf-

anzeige gegen sie vorlag wurde sie in Basel zurückbehalten

und in Untersuchungshaft gesetzt. Sie war schwanger

und sah der Niederkunft entgegen, weshalb der Unter-

suchungsrichter sie in den dortigen Frauenspital einwies.

Gegen Ende Oktober entwicli sie aus dem Spital. Am

31. Oktober meldete sie sich in hochschwangerem Zu-

stande im Mutterheim Schanzackerstrasse in Zürich.

Auf Ansuchen des Mutterheims nahm sich die Freiwilli-

gen- und Einwohnerarmenpflege Zürich der Müssig an.

Sie wurde in die kantonale Frauenklinik v~rbracht und

kam dort am' 2. November mit einem Knaben nieder.

Am 28. November ist sie mit ihrem Kinde wieder

ausgeschafft und dem Polizeidepartement von BaseJstadt

übergeben worden.

Schon am 7. November hatte die Direktion des Armen-

wesens des Kantons Zürich das PoJizeidepartementvon