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Staatsrecht.
.
Dtmnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs 'wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Best~uerung,in Graubünden für das Steuetjahr 1918j19
auittebOben ~t soweit sie sieh auf das Einkommen'
~ Rekurrenten aus seiner Anstellung in Zürich be-
Zieht.
V. G~INDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
Vgl. Nr. 52., -
Voir n° 52.
Interkantonales Armenrecht. N0 60.
VI. INTERKANTONALES ARMENRECHT
ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE
INTERCANTONALE
60. Urteil vom 4. Dezember lSaO i. S. Zürich
gegen Basel-Stadt.
Interkantonales Armenrecht. Unterstützungspflicht gegenüber
hülfsbedürftigen Ausländern nach Staatsvertrag. Ersatzforde-
rung des unterstützenden Kantons gegenüber einem anderen
Kanton, dem er den betreffenden Ausländer zur Heim-
schaffung übergeben hatte, wenn der Heimzuschaffende
hier statt dessen wegen eines Strafanspruches zurückbehalten
worden und in hülfsbedürftigem Zustand wieder nach dem
ersten Kanton entwichen ist.
A. -
Die ledige Dorothea Müssig. von Frankfurt
a. M:, ist im September 1919 aus dem Kanton Zürich
weggewiesen und nach Basel verbracht worden, um von
dort heimgeschafft zu werden. Weil daselbst eine Straf-
anzeige gegen sie vorlag wurde sie in Basel zurückbehalten
und in Untersuchungshaft gesetzt. Sie war schwanger
und sah der Niederkunft entgegen, weshalb der Unter-
suchungsrichter sie in den dortigen Frauenspital einwies.
Gegen Ende Oktober entwicli sie aus dem Spital. Am
31. Oktober meldete sie sich in hochschwangerem Zu-
stande im Mutterheim Schanzackerstrasse in Zürich.
Auf Ansuchen des Mutterheims nahm sich die Freiwilli-
gen- und Einwohnerarmenpflege Zürich der Müssig an.
Sie wurde in die kantonale Frauenklinik verbracht und
kam dort am' 2. November mit einem Knaben nieder.
Am 28. November ist sie mit ihrem Kinde wieder
ausgeschafft und dem Polizeidepartement von Baselstadt
übergeben worden.
Schon am 7. November hatte die Direktion des Armen;..
wesens des Kantons Zürich das Polizeidepartementvon
Staatsrecllt.
~.asel~tad:. u~ die l!ebernahme der Verpßegungskosten
fur dIe. MUSSIg und Ihr Kind ersucht, aber abschlägigen
BescheId er~alt~n. Auch der Regierungsrat von Basel-
stadt n~hm In eIner Zuschrift an denjenigen von Zürich,
vom 17. Januar 1920, grundsätzlich einen ablehnenden
St.~ndpunkt ein, erklärte sich aber immerhin bereit die
Half te der Kosten zu übernehmen. Der Regierungsrat
von Zürich beharrte jedoch laut Zuschrift an denjenigen
von Baselstadt vom 31. Januar 1920 darauf, dass der
ganze Kostenbetrag von Basel zurückzuerstatten sei
was durch Schreiben vom 25. September 1920 neuerding~
abgelehnt wurde.
B. - ~
!1: Ok:ober 1920 hat darauf der Regierungs-
rat von Zunch beIm Bundesgericht gegen den Kanton
Baselstadt . staatsz:echtliche Klage mit dem Begehren
erhoben, d~eser seI zur Vergütung der Unterstützungs-
auslagen fur Dorothea Müssig im Gesamtbetrage VOll
160 Fr. 70 Cts. an die Direktion des Anrienwesens des
Ka?ton~ Zürich zu verpflichten. Es wird auf die bundes-
genchtliche Praxis, insbesondere die Urteile AS 40 I
S. 409 ff., 43 I S. 303 ff.,. 44 I S. 72 ff. verwiesen und
a~gebrach~, die Unterstützungsbedürftigkeit der Müssig
~l ~~hon ~n Basel derart offen;har geworden, dass sich
dIe offe~t11che Fürsorge der Person annehmen musste.
Durch die Flucht derselben nach Zürich sei hieran nichts
geändert worden. Die Fürsorgepflicht sei mit dem Zu-
tagetreten der Hülfsbedürftigkeit entstanden und habe
fOl'~gedauert, bis letztere aufhörte oder die Müssig dem
HeImatlande übergeben werden konnte.
C:. - Der Regierungsrat von Baselstadt trägt auf Ab-
":eIsung der Klage an. Er behauptet in erster Linie dass
dIe Unters~üt~ungsbedürftigkeit erst in Zürich z~tage
getreten ~el; In Basel sei die Müssig nicht wegen ihres
Ge~undheItszustandes, sondern lediglich deshalb in den
SpItal versetzt worden, weil es inhuman wäre, Frauens-
personen, welche in nicht zu ferner Zeit niederkommen
werden, in· eine gewöhnliche Gefangenenzelle einzu-
Interkantonales Armenrecht N° 60.
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sperren. Auch unter der entgegengesetzten Vorausset-
zung wäre der Rückerstattungsanspruch von Zürich
Hicht begründet. Diebundesgerichtliche Rechtsprechung
schütze einen solchen nur, wenn von Seiten der Behörden
des unterstützungspflichtigen Kantons eine unzulässige
Abschiebung stattgefunden habe (AS 43 I S. 303 und
44 I S. 72). Im Falle Müssig habe Baselstadt keinerlei
Massnahmen getroffen, die geeignet wären, eine Belastung
eines andern Kantons nach sich zu ziehen und sich selbst
zu entlasten. Die Flucht der Müssig aus dem Spital in
Basel sei ohne Zutun der dortigen Behörden bewerk-
stelligt worden. Wenn aber ein Kranker das Kranken-
haus eines Kantons verlasse, um dasjenige ~ines andern
Kantons aufzusuchen, so sei der erste entlastet; das sei
eine Folge der Freizügigkeit. Dass es sich um einen
Gefangenen handle, ändere daran nichts; kein Kanton
habe einem andern gegenüber die Pflicht, seine Gefan-
genen in Gewahrsam zu halten. Erst recht könne Basel
nicht deshalb haftbar gemacht werden, weil es in Ver-
folgung seines Strafanspruchs die Müssig nicht schon
im September 1919 über die Grenze gestellt, sondern in
Untersuchungshaft gesetzt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 6 des Niederlassungsvertrages zwischen
der Schweizerischen EidgenoSsenschaft und dem Deut-
schen Reiche, vom 13. November 1909, ist jeder vertrag-
schliessende Teil verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in
seinem Gebiete den hülfsbedürftigen Angehörigen des
andern Teils die erforderliche Verpflegung und Kranken-
fürsorge nach den am Aufenthaltsorte geltenden Grund-
sätzen zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimat
ohne Nachteil für .ihre und anderer Gesundheit geschehen
kann; ein Ersatz der dadurch entstandenen Kosten kann
nicht beansprucht werden. Dadurch, dass die Behörden
des Kantons Zürich im September 1919 die Heimschaf-
jung der Müssig nach Deutschland verfü~n und in
AS 46 I -
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Staatsrecht.
die Wege leiteten, haben sie die Gefahr, sie nach Mass-
gabe dieser Bestimmung unterstützen zu müssen, die
damals mit Rücksicht auf den schwangern Zustand dei
Müssig,bereits drohte, nicht nur von sich, sondern auch
von den andern Kantonen abgewendet (vgl. AS 43 I S.
309 ff. Erw. 3). Sie haben insofern auch im Interesse von
Baselstadt gehandelt, und die Behörden des letzteren
Kantons hatten gemäss der -dan~ch bestehenden Soli-
darität die Pflicht, die Heimschaffung auszuführen. Sie
haben dies nicht getan, sondern die Müssig wegen eines
ihrem Kanton zustehenden Strafanspruchs zurückbe-
halten. Wenn in der Folge der Unterstützungsfall eintrat
und die internationale Verpflichtung zur Tragung der
Kosten wirksam wurde, so ist-dies also auf das Verhalten
der Basler Behörden, die damit nur kantonalen Interessen
dienten, zurückzuführen. Durch die Heimschaffung sollte
die Fürsorgepflicht auf den Heimatstaat der Müssig ab-
gewälzt werden; Basel hat dies durch sein' selbständiges
Dazwischentreten verhindert. Es müssen deshalb auch
die Folgen der Zurückbehaltung diesen Kanton treffen~
Dessen waren sich die dortigen Behörden auch bewusst,.
sonst hätten sie nicht die Müssig in den Frauenspital
versetzt, was nur durch die Rücksichtnahme auf deren
,kranken oder hülfsbedürftigen Zustand zu erklären ist,.
woran der Umstand nichts ändert, dass der Regierungs-
rat die Versetzung als Gebot der Menschlichkeit be-
zeichnet. Dadurch, dass die Müssig aus dem Spital entwich
,und in ihrem hülflosen Zustand in Zürich die öffent-
liche Fürsorge in Anspruch nahm, ist die schon beste-
hende und auf Basel lastende Unterstützungspflicht
nicht von Basel auf Zürich übergegangen. Wohl hatte
bei dieser Sachlage Zürich der Müssig, ebenfalls aus Grün-
den der Menschlichkeit, die nötige Hülfeleistung zu ge-
währen. Allein die Verpflichtungen von Basel und Zürich
stehen nicht als gleichartige und gleichwertige neben
einander, sondern diejenige von,Basel beruht auf dem
besondern .Grunde der Zurückbehaltung der Müssig, ohne
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die Zürich gar nicht in die Lage kommen konnte, für sie
Aufwendungen zu machen. Die Verpflichtung von Basel
geht deshalb derjenigen von Zürich vor, und Z~rich ist,
weil es für Basel eintrat, zur Rückforderung semer Auf-
wendungen berechtigt. Wenn der Regierungsrat VOll
Baselstadt sich darauf beruft, dass nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung in Fragen der interkanto-
nalen und internationalen Unterstützungspflicht es ein-
fach auf den Ort ankomme, wo diese zutage trat, so ist
einmal tatsächlich zu bemerken, dass hier die Notwen-
digkeit der Fürsorge bereits in Basel sich zeigte u~d
erkannt wurde, und sodann fällt ausschlaggebend III
Betracht, dass die Müssig abgeschoben werden sollte
und von Basel nur in Verfolgung besonderer kantonaler
Interessen in der Schweiz zurückbehalten wurde. Sie
war zudem in Basel in Untersuchungshaft, und wenn
schon sie ohne Zutun der Basler Behörden daraus ent-
wich, so gehörte sie doch dorthin zurück und konnte
keineswegs ihren Aufenthaltsort frei wählen. Aus .dem
Grundsatz der Freizügigkeit kann daher Basel mchts
für sich herleiten. Es mag dem Regierungsrat zugegeben
werden, dass Basel Zürich und den andern Kantonen
gegenüber nicht verpflichtet war die Untersuchungs-
gefangene zu bewachen, aber wenn sie entweichen konnte,
so lag dies doch daran, dass die Anordnung~n betref-
fend die Bewachung ungenügend oder dass dIese selbst
mangelhaft war. Und wenn infolgede~en ein anderer
Kanton in die Lage kam für den EntWIchenen Auslagen
zu machen die bei richtiger Erfüllung seiner Aufgabe
dem Kant;n Basel entstanden wären, so hat dieser dem
andern Kanton, der für ihn handelte, dafür gut zu stehen.
Demnach erkennt das BUndesgericht:
Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Basel-
stadt verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von
160 Fr. 70 Cts. zurückzubezahlen.