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46_I_453

BGE 46 I 453

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

.

Dtmnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs 'wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Best~uerung,in Graubünden für das Steuetjahr 1918j19

auittebOben ~t soweit sie sieh auf das Einkommen'

~ Rekurrenten aus seiner Anstellung in Zürich be-

Zieht.

V. G~INDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

Vgl. Nr. 52., -

Voir n° 52.

Interkantonales Armenrecht. N0 60.

VI. INTERKANTONALES ARMENRECHT

ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE

INTERCANTONALE

60. Urteil vom 4. Dezember lSaO i. S. Zürich

gegen Basel-Stadt.

Interkantonales Armenrecht. Unterstützungspflicht gegenüber

hülfsbedürftigen Ausländern nach Staatsvertrag. Ersatzforde-

rung des unterstützenden Kantons gegenüber einem anderen

Kanton, dem er den betreffenden Ausländer zur Heim-

schaffung übergeben hatte, wenn der Heimzuschaffende

hier statt dessen wegen eines Strafanspruches zurückbehalten

worden und in hülfsbedürftigem Zustand wieder nach dem

ersten Kanton entwichen ist.

A. -

Die ledige Dorothea Müssig. von Frankfurt

a. M:, ist im September 1919 aus dem Kanton Zürich

weggewiesen und nach Basel verbracht worden, um von

dort heimgeschafft zu werden. Weil daselbst eine Straf-

anzeige gegen sie vorlag wurde sie in Basel zurückbehalten

und in Untersuchungshaft gesetzt. Sie war schwanger

und sah der Niederkunft entgegen, weshalb der Unter-

suchungsrichter sie in den dortigen Frauenspital einwies.

Gegen Ende Oktober entwicli sie aus dem Spital. Am

31. Oktober meldete sie sich in hochschwangerem Zu-

stande im Mutterheim Schanzackerstrasse in Zürich.

Auf Ansuchen des Mutterheims nahm sich die Freiwilli-

gen- und Einwohnerarmenpflege Zürich der Müssig an.

Sie wurde in die kantonale Frauenklinik verbracht und

kam dort am' 2. November mit einem Knaben nieder.

Am 28. November ist sie mit ihrem Kinde wieder

ausgeschafft und dem Polizeidepartement von Baselstadt

übergeben worden.

Schon am 7. November hatte die Direktion des Armen;..

wesens des Kantons Zürich das Polizeidepartementvon

Staatsrecllt.

~.asel~tad:. u~ die l!ebernahme der Verpßegungskosten

fur dIe. MUSSIg und Ihr Kind ersucht, aber abschlägigen

BescheId er~alt~n. Auch der Regierungsrat von Basel-

stadt n~hm In eIner Zuschrift an denjenigen von Zürich,

vom 17. Januar 1920, grundsätzlich einen ablehnenden

St.~ndpunkt ein, erklärte sich aber immerhin bereit die

Half te der Kosten zu übernehmen. Der Regierungsrat

von Zürich beharrte jedoch laut Zuschrift an denjenigen

von Baselstadt vom 31. Januar 1920 darauf, dass der

ganze Kostenbetrag von Basel zurückzuerstatten sei

was durch Schreiben vom 25. September 1920 neuerding~

abgelehnt wurde.

B. - ~

!1: Ok:ober 1920 hat darauf der Regierungs-

rat von Zunch beIm Bundesgericht gegen den Kanton

Baselstadt . staatsz:echtliche Klage mit dem Begehren

erhoben, d~eser seI zur Vergütung der Unterstützungs-

auslagen fur Dorothea Müssig im Gesamtbetrage VOll

160 Fr. 70 Cts. an die Direktion des Anrienwesens des

Ka?ton~ Zürich zu verpflichten. Es wird auf die bundes-

genchtliche Praxis, insbesondere die Urteile AS 40 I

S. 409 ff., 43 I S. 303 ff.,. 44 I S. 72 ff. verwiesen und

a~gebrach~, die Unterstützungsbedürftigkeit der Müssig

~l ~~hon ~n Basel derart offen;har geworden, dass sich

dIe offe~t11che Fürsorge der Person annehmen musste.

Durch die Flucht derselben nach Zürich sei hieran nichts

geändert worden. Die Fürsorgepflicht sei mit dem Zu-

tagetreten der Hülfsbedürftigkeit entstanden und habe

fOl'~gedauert, bis letztere aufhörte oder die Müssig dem

HeImatlande übergeben werden konnte.

C:. - Der Regierungsrat von Baselstadt trägt auf Ab-

":eIsung der Klage an. Er behauptet in erster Linie dass

dIe Unters~üt~ungsbedürftigkeit erst in Zürich z~tage

getreten ~el; In Basel sei die Müssig nicht wegen ihres

Ge~undheItszustandes, sondern lediglich deshalb in den

SpItal versetzt worden, weil es inhuman wäre, Frauens-

personen, welche in nicht zu ferner Zeit niederkommen

werden, in· eine gewöhnliche Gefangenenzelle einzu-

Interkantonales Armenrecht N° 60.

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sperren. Auch unter der entgegengesetzten Vorausset-

zung wäre der Rückerstattungsanspruch von Zürich

Hicht begründet. Diebundesgerichtliche Rechtsprechung

schütze einen solchen nur, wenn von Seiten der Behörden

des unterstützungspflichtigen Kantons eine unzulässige

Abschiebung stattgefunden habe (AS 43 I S. 303 und

44 I S. 72). Im Falle Müssig habe Baselstadt keinerlei

Massnahmen getroffen, die geeignet wären, eine Belastung

eines andern Kantons nach sich zu ziehen und sich selbst

zu entlasten. Die Flucht der Müssig aus dem Spital in

Basel sei ohne Zutun der dortigen Behörden bewerk-

stelligt worden. Wenn aber ein Kranker das Kranken-

haus eines Kantons verlasse, um dasjenige ~ines andern

Kantons aufzusuchen, so sei der erste entlastet; das sei

eine Folge der Freizügigkeit. Dass es sich um einen

Gefangenen handle, ändere daran nichts; kein Kanton

habe einem andern gegenüber die Pflicht, seine Gefan-

genen in Gewahrsam zu halten. Erst recht könne Basel

nicht deshalb haftbar gemacht werden, weil es in Ver-

folgung seines Strafanspruchs die Müssig nicht schon

im September 1919 über die Grenze gestellt, sondern in

Untersuchungshaft gesetzt habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 6 des Niederlassungsvertrages zwischen

der Schweizerischen EidgenoSsenschaft und dem Deut-

schen Reiche, vom 13. November 1909, ist jeder vertrag-

schliessende Teil verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in

seinem Gebiete den hülfsbedürftigen Angehörigen des

andern Teils die erforderliche Verpflegung und Kranken-

fürsorge nach den am Aufenthaltsorte geltenden Grund-

sätzen zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimat

ohne Nachteil für .ihre und anderer Gesundheit geschehen

kann; ein Ersatz der dadurch entstandenen Kosten kann

nicht beansprucht werden. Dadurch, dass die Behörden

des Kantons Zürich im September 1919 die Heimschaf-

jung der Müssig nach Deutschland verfü~n und in

AS 46 I -

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Staatsrecht.

die Wege leiteten, haben sie die Gefahr, sie nach Mass-

gabe dieser Bestimmung unterstützen zu müssen, die

damals mit Rücksicht auf den schwangern Zustand dei

Müssig,bereits drohte, nicht nur von sich, sondern auch

von den andern Kantonen abgewendet (vgl. AS 43 I S.

309 ff. Erw. 3). Sie haben insofern auch im Interesse von

Baselstadt gehandelt, und die Behörden des letzteren

Kantons hatten gemäss der -dan~ch bestehenden Soli-

darität die Pflicht, die Heimschaffung auszuführen. Sie

haben dies nicht getan, sondern die Müssig wegen eines

ihrem Kanton zustehenden Strafanspruchs zurückbe-

halten. Wenn in der Folge der Unterstützungsfall eintrat

und die internationale Verpflichtung zur Tragung der

Kosten wirksam wurde, so ist-dies also auf das Verhalten

der Basler Behörden, die damit nur kantonalen Interessen

dienten, zurückzuführen. Durch die Heimschaffung sollte

die Fürsorgepflicht auf den Heimatstaat der Müssig ab-

gewälzt werden; Basel hat dies durch sein' selbständiges

Dazwischentreten verhindert. Es müssen deshalb auch

die Folgen der Zurückbehaltung diesen Kanton treffen~

Dessen waren sich die dortigen Behörden auch bewusst,.

sonst hätten sie nicht die Müssig in den Frauenspital

versetzt, was nur durch die Rücksichtnahme auf deren

,kranken oder hülfsbedürftigen Zustand zu erklären ist,.

woran der Umstand nichts ändert, dass der Regierungs-

rat die Versetzung als Gebot der Menschlichkeit be-

zeichnet. Dadurch, dass die Müssig aus dem Spital entwich

,und in ihrem hülflosen Zustand in Zürich die öffent-

liche Fürsorge in Anspruch nahm, ist die schon beste-

hende und auf Basel lastende Unterstützungspflicht

nicht von Basel auf Zürich übergegangen. Wohl hatte

bei dieser Sachlage Zürich der Müssig, ebenfalls aus Grün-

den der Menschlichkeit, die nötige Hülfeleistung zu ge-

währen. Allein die Verpflichtungen von Basel und Zürich

stehen nicht als gleichartige und gleichwertige neben

einander, sondern diejenige von,Basel beruht auf dem

besondern .Grunde der Zurückbehaltung der Müssig, ohne

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Interkantonales Armenrecht. N° 60.

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die Zürich gar nicht in die Lage kommen konnte, für sie

Aufwendungen zu machen. Die Verpflichtung von Basel

geht deshalb derjenigen von Zürich vor, und Z~rich ist,

weil es für Basel eintrat, zur Rückforderung semer Auf-

wendungen berechtigt. Wenn der Regierungsrat VOll

Baselstadt sich darauf beruft, dass nach der bundesge-

richtlichen Rechtsprechung in Fragen der interkanto-

nalen und internationalen Unterstützungspflicht es ein-

fach auf den Ort ankomme, wo diese zutage trat, so ist

einmal tatsächlich zu bemerken, dass hier die Notwen-

digkeit der Fürsorge bereits in Basel sich zeigte u~d

erkannt wurde, und sodann fällt ausschlaggebend III

Betracht, dass die Müssig abgeschoben werden sollte

und von Basel nur in Verfolgung besonderer kantonaler

Interessen in der Schweiz zurückbehalten wurde. Sie

war zudem in Basel in Untersuchungshaft, und wenn

schon sie ohne Zutun der Basler Behörden daraus ent-

wich, so gehörte sie doch dorthin zurück und konnte

keineswegs ihren Aufenthaltsort frei wählen. Aus .dem

Grundsatz der Freizügigkeit kann daher Basel mchts

für sich herleiten. Es mag dem Regierungsrat zugegeben

werden, dass Basel Zürich und den andern Kantonen

gegenüber nicht verpflichtet war die Untersuchungs-

gefangene zu bewachen, aber wenn sie entweichen konnte,

so lag dies doch daran, dass die Anordnung~n betref-

fend die Bewachung ungenügend oder dass dIese selbst

mangelhaft war. Und wenn infolgede~en ein anderer

Kanton in die Lage kam für den EntWIchenen Auslagen

zu machen die bei richtiger Erfüllung seiner Aufgabe

dem Kant;n Basel entstanden wären, so hat dieser dem

andern Kanton, der für ihn handelte, dafür gut zu stehen.

Demnach erkennt das BUndesgericht:

Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Basel-

stadt verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von

160 Fr. 70 Cts. zurückzubezahlen.