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53_I_309

BGE 53 I 309

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Beim Fehlen eines nachgewiesenen Hoheitsbesitzes muss

deshalb die Rechtshilfepflicht davon abhängen, welchem

der bei den Kantone das streitige Seegebiet r e c h t-

l ich zugehöre. Diese Frage zu entscheiden, auch nur

als biossen Präjudizialpunkt für den geltend gemachten

Rechtshilfeanspruch, ist aber das Bundesgericht im

gegenwärtigen Verfahren deshalb ausser Stande, weil

die Parteien es unterlassen haben, ihm die dazu nötigen

Angaben und Unterlagen zu unterbreiten und deren

Lösung einem besonderen Verfahren vorbehalten wollen.

Solange nicht in dem letzteren die Grenze so gezogen

wird, dass der Begehungsort auf luzernisches Gebiet zu

liegen kommt oder nach erfolgter Grenzbereinigung der

Begehungsort noch abzuklären bleibt, kann deshalb auch

von dner bundesrechtswidrigen Verweigerung der Rechts-

hilfe durch Nidwaldei1 nicht die Rede sein. Für beide

Eventualitäten aber -Wird die Rechtshilfepflicht vom nid-

waldnischen Regierungsrat schon heute anerkannt, wobei

er zu behaften ist.

Der Einwand Luzerns, dass das Urteil im Grenz-

streite erst für die Zukunft Recht schaffe, würde dann

zutreffen, wenn Luzern sich für sein Begehren auf einen

zu seinen Gunsten bestehenden Hoheitsbesitz an dem

streitigen Seeteile zu berufen vermöchte. Er versagt,

nachdem dies nicht der Fall ist, weil der Richter im

Grenzprozesse nicht eine neue. Grenze festzusetzen,

sondern die schonbesteheHde zu ermitteln haben wird~

Und ebenso ist unrichtig, dass der Regierungsrat von

Nidwalden sich· durch seinen Beschluss strafrichterliehe

Befugnisse anmasse. Lediglich die Zuständigkeit des

luzernischen Strafrichters wird von der nidwaldnischen

Behörde in Abrede gestellt. Ergibt sie sich aus dem Urteil

im Grenzprozesse, so wird hernach der luzernische Rich-

ter über die Schuldfrage und die Höhe der Strafe nach

den Bestimmungen des luzernischen Rechts frei ent-

scheiden können. Auch eine Anarchie in fischereirecht-

licher Beziehung ist mit dieser Lösung keineswegs ver.:.

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42.

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bunden. Dem Kanton Luzern stand und steht es jeder-

zeit frei, den Grenzstreit beim Bundesgericht anhängig

zu machen (Art. 175Ziff. 2 OG) und gleichzeitig den Er-

lass vorsorglicher Massregeln nachzusuchen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IX. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

42. Urteil vom 4. November lSa7 i. S. Genf gegen Basel-Stadt.

Interkantonales Armenrecht : Pflicht des Niederkunftskan-

tons, die Niedergekommene auf eigene Kosten zu ver-

pflegen. -

Voraussetzungen des Regressrechts gegen einen

andern Kanton bei Unterstützung.

A. -

Eine gewisse Martha B., heimatberechtigt und

mit Wohnsitz in Basel-Stadt, hatte sich am 24. Septem-

ber 1924 nach Genf begeben, wo sie im kantonaleil

Frauenspital niederkam. Am 23. Oktober 1924 verliess

sie das Spital und kehrte einige Tage später nach Basel

zurück. Die Spital rechnung von 104 Fr. blieb sie

schuldig. Daraufhin stellte der Kanton Genf

dem

Kanton Basel-Stadt Rechnung für diesen Betrag und

leitet nun, nachdem Basel-Stadt seine Zahlungspflicht

bestritt, die vorliegende Klage ein. Genf beantragt,

es sei Basel-Stadt zu verurteilen, ihm die Kosten der

Verpflegung der B. mit 104 Fr. zu ersetzen. In der

Begründung wird auf das Bundesgesetz vom 22. Juni

1875 hingewiesen und ausgeführt: Im Verhalten der B.,

. die sich ausschliesslich zum Zwecke der Niederkunft

nach Genf begeben habe, liege ein Missbrauch diese.s

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Staatsrecht.

Gesetzes, von dem nicht anzunehmen sei, dass der

Gesetzgeber ihn habe schützen wollen. Ansonst würd:n

sich unbillige Folgen ergeben, speziell für Genf, wohm

sehr häufig bedürftige Personen aus andern Kantonen

sich zum Zwecke der Niederkunft verfügen. Normaler-

weise hätte Basel, das Heimat- und Wohnsitzkanton

der B. sei, diese verpflegen müssen. Genf habe daher

eine Pflicht erfüllt, die in erster Linie Baselobgelegen

habe. Es handle sich um eine öffentlichrechtliche Ge-

schäftsführung ohne Auftrag, aus der Basel zum Kos-

tenersatz an Genf verpflichtet sei.

Basel-Stadt hat die Abweisung der Klage beantragt.

Es 'bestreitet, dass einer der Fälle vorliege, wo nach

der Praxis auf dem Boden des Bundesgesetzes von 1875

der Verpflegungskanton für die Kosten auf einen andern

zurückgreifen könne. Basel-Stadt habe in keiner Weise

Anlass dazu gegeben, dass Genf die B. habe verpflegen

müssen. Diese sei bei ihrer Abreise von Basel nicht

pflegebedürftig gewesen. Basel-Stadt habe weder das

Recht, noch die Pflicht gehabt, sie von der Reise abzu-

halten. Die B. sei im Genusse der verfassungsmässigen

Freizügigkeit gewesen, kraft welcher auch der von

Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Bedrohte sich hin-

begeben dürfe, wo er wolle. Er sei kraft der Freizügig-

keit weder dem Kanton, den er verlasse, noch den

Kanton, den er aufsuche, Auskunft über die, Gründe

seiner Reise schuldig, und der Kanton, den er verlasse,

könne daher für den Entschluss, den der Wegziehende

fasse, unter keinen Umständen verantwortlich gemacht

werden, wenn er nicht darauf durch seine Organe einge-

wirkt habe, was im vorliegenden Falle gar nicht. be-

hauptet werde. Die bisher ergangenen Entscheidungen

hätten nicht das Verhalten des Bedürftigen und dessen

Motive ins Auge gefasst, sondern das Verhalten des

beklagten Kantons. Das Verhalten des Bedürftigen,

das von Genf im vorliegenden Falle für massgebend

gehalten werde, sei nicht geeignet, das von Genf besorgte

~I

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42.

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Geschäft als ein fremdes erscheinen zu lassen, bei dem

Genf eine Verpflichtung von Basel-Stadt erfüllt hätte.

Dafür, dass der nicht in Anspruch genommene Kanton

zur Rückerstattung verpflichtet sein sollte, wenn der

Bedürftige in fraudem legis bei einem andern Fürsorge

verlange, lasse sich kein Grund finden. Wenn der

Bedürftige eine Gesetzesumgehung begangen habe, so

könne das mangels einer gesetzli~hen Vorschrift nicht

die Folge haben, dass ein anderer Kanton für die Ver-

pflegung des Fehlbaren aufkommen müsse. Ferner müsse

man aber fragen, ob es wirklich eine Gesetzesumgehung

sei, wenn der Bedürftige die Fürsorge, die er in einem

Kanton beanspruchen könnte, verschmähe und einen

andern Kanton aufsuche, um sich dort verpflegen zu

lassen. Es könnte nur dann eine Gesetzesumgehung

sein, wenn das Bundesgesetz dem Bedürftigen die

Pflicht auferlegte, sich an einen bestimmten Kanton zu

wenden. Davon sei aber keine Rede : Verpflichtungen

würden in dem Gesetze nur den Kantonen auferlegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es ist keine Frage, dass unter den Art. 1 des Bun-

desgesetzes vom 22. Juni 1875 auch der Fall gehört,

wo eine bedürftige Frauensperson niederkommt. Auch

hier muss der Kanton, auf dessen Gebiet die ersten' .

Symptome der Geburt sich zeigen, für die erforderliche

Pflege besorgt sein, da ja ein Transport in den Heimat-

(oder Wohnsitz-) Kanton ausgeschlossen ist. Genf hatte

daher auf Grund der genannten Bestimmung der B.,

die seit dem 26. September 1924 dort weilte und der

Niederkunft wegen am 11. Oktober 1924 im Frauenspital

aufgenommen werden musste, die erforderliche Verpfle-

gung zu gewähren.

".

.

Es liegt keiner der Fälle vor, in denen nach der PraXIs

Genf von einem andern Kanton, speziell Basel-Stadt,

den Ersatz der durch die Verpflegung der B. entstandenen

Kosten verlangen könnte. Ein solcher . Kostenersatz

312

Staatsrecht.

ist dem Kanton,' der infolge einer bundesrechtlichen

oder staatsvertraglichen Pflicht verpflegt oder unter-

stützt hat, nur dann zugesprochen worden, wenn ein

anderer Kanton in erster Linie dazu verpflichtet ge-

wesen wäre und dieser Pflicht nicht nachgekommen ist,

indem er die bereits transportunfähige bedürftige Per-

son (BGE 8 S. 441; 31 I 407) oder eine (ausländische)

Person abschob, bei der die Gefahr demnächst ein-

tretender Unterstützungsbedürfnis bestand (BGE 43 I

310), oder aber den Eintritt des Verpflegungs- oder

Unterstützungsfalles im andern Kanton durch ein im

eigenen Interesse erfolgtes Dazwischentreten herbei-

geführt hat (BGE 46 I 455). Es mussdarnach ein Ver-

halten des betreffenden Kantons vorliegen, das nicht

ganz einwandfrei ist oder auf der Wahrung eigener

Interessen beruht, damit der andere Kanton, der infolge-

dessen verpflegt oder unterstützt hat, die Ersetzung

der dadurch entstandenen Kosten beanspruchen kann.

Es "fehlt hier an einem derartigen Verhalten von Basel-

Stadt, das bewirkt hätte, dass Genf die B. verpflegen

musste. Diese hat, bevor sie pflegebedürftig war, aus

,eigenen Stücken, ohne irgend welches Zutun der Be-

hörden von Basel-Stadt und ohne dass sie Veranlassung

gehabt hätten, irgendwie tätig zu sein, sich von Basel

entfernt und nach Genf begeben. Selbst wenn die Be-

hörden von Basel-Stadt von der Sachlage unterrichtet

'gewesen wären, hätten sie- keine Befugnis gehabt, die

B. an der Abreise zu verhindern.

Die B. hat sich freilich, wie es scheint, nach Genf

begeben in der Absicht, dort niederzukommen und

nachher wieder nach Basel zurückzukehren. Wäre sie

in Basel geblieben, so hätte sie dort verpflegt werden

müssen. Das wäre in der Tat, da sie in Basel wohnt

und dort zuden noch heimatberechtigt ist, gegenüber

der Verpflegung in Genf das normalere und natür-

lichere gewesen. Allein nach der Praxis genügt das

nicht, beim Mangel jeden Verhaltens der Basler Behör-

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 42.

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dtm im angegebenen Sinne, um Genf ein Rückgriffs-

recht an Basel für die Verpflegungskosten zu geben.

Und es würde sich auch nicht rechtfertigen, die Kosten-

ersatzpflicht auf solche Falle auszudehnen, wo jenes

Moment fehlt und wo man lediglich sagen kann, dass

bei der als normal vorgestellten, rein h y pot h e t i s ehe n

Sachlage die Fürsorgepflicht den andern Kanton getroffen

hätte. Diese Pflicht liegt eben demjenigen Kanton ob,

auf dessen Gebiet der Erkrankungsfall eingetreten ist,

auch wenn es sich nur um einen ganz vorübergehenden,

ja zufälligen Aufenthalt handelt. Insofern hat man es

mit einer rein territorialen Fürsorgepflicht zu tun. Ein

Ersatzanspruch gegenüber einem andern Kanton kann

dabei nicht auf den biossen Umstand gestützt werden,

dass bei anderem Tatbestand -

hier, wenn die B. Basel

nicht verlassen hätte -

dieselbe territoriale Fürsorge-

pflicht diesem andern Kanton zugefallen wäre, und

gegenüber dem Heimatkanton als solchem ist der Rück_

griff durch Art. 2 I BG ausgeschlossen. Auch die Tat-

sache, dass die B. im Hinblick auf die nahe ausserehelich~

Niederkunft, die sie nicht an ihrem Wohnort abhalten

wollte, sich nach Genf begeben hat, kann zu keiner

andern Lösung führen. Genf ist nichtsdestoweniger

primär fürsorgepflichtig geworden und nicht

e~wa

nur sekundär in Vertretung des primär fürsorgepfhch-

tigen Basel-Stadt, weil eben die territoriale Pflicht des

letztern Kantons nur eine hypothetische, keine wirkliche

war und dessen heimatliche Fürsorgepflicht inbezug

auf die territoriale eines andern Kantons nach dem

Bundesgesetz keinen Ersatzanspruch begründet.

Man kann für den Standpunkt von Genf auch nfcht

das Urteil Genf gegen Bern vom 6. Juni 1924 (BGE 50 I

69) verwerten (Genf tut es auch nicht); denn jen~r

Fall betrifft einen andern Tatbestand -

Aufnahme In

Genf als Grenzstadt von im Ausland erkrankten und

bereits dort transportunfähig gewordenen Angehörigen

anderer Kantone -

und die dortigen Erwägungen,

314

Staatsrecht.

wonach Genf in Vertretung des bereits fürsorgepflichtig

gewordenen Heimatkantons die betreffende Person

aufnimmt, kann im vorliegenden Fall keinerlei An-

wendung finden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

X. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGS-

RECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

43. Arrit d.u ler ootobre lSa7 dans la cause Da Cock.

Exlradition aux Etats ilrangers. Seu1 le Conseil fMeral est

competent pOUr juger si une demande d'extradition est

recevable a la forme. Computation du delai de rart. 6 de la

Convention belgo-suisse de 1874 (cons. 1). -

La question

de la culpabilite echappe a la connaissance du Tribunal

fMeral; il en est de meme de la question de l'identite lorsque

le moyen tire du dMaut d'identite vise a remettre la culpa-

biUte de l'opposant en discussion (cons. 2). -

Le vol est

un delit de droit commun, lors meme qu'il a He commis

par Un soldat en service, relevant de la juridiction militaire

(cons. 3). -

Les tribunaux militaires ne sont pas des tribu-

naux d'exception (cons. 4). ~ Un jugement par contumace

suffit a justifier la demande d'extradition (cons. 5). -

Re-

serve relative au deUt exclusivement militaire de desertion

(cons. 6).

A. -

Desire De Cock, fils de Victor et de Felicite

Peterson, ne le 9 novembre 1894 a Etterbeek, chauffeur,

originaire d'Etterbeek (Belgique), a ete arrete le 7 aoftt

1927 par la police genevoise, sur le vu d'un avis insere

dans le Bulletin central de signalement beIge.

Informee de cette arrestation le 10 aoftt, la Legation

de Belgique en Suisse a demande au Conseil federal,

Internationales Auslieferullgsrecht. N° 43.

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par note du 29 aoftt 1927, l'ex.tradition de Desire De Cock.

A l'appui de sa demande, elle a produit :

1. un jugement rendu le 20 fevrier 1923 par le Conseil

de guerre des provinces d'Anvers et de Limbourg, con-

damnant par contumace Desire De Cock, fils de Victor

et de Felicite, ne a Etterbeek le 9 novembre 1894, soldat

volontaire de guerre au depot de la 6e division d'armee,

fugitif, a une annee d'emprisonnement pour vol, a l'aide

d'effraction, au prejudice de l'Etat et d'un militaire;

2. un ex.pose des faits d'ou il resulte que le 5 novembre

1919, un premier-maf(~chal-des-Iogis et un serge nt four-

rier de la Compagnie des subsistants d'Anvers consta-

terent vers minuit que la porte de leur chambre avait

He fracturee et qu'un vol avait ete commis: un bonnet

de police, deux. culottes, un impermeable khaki, trois

couvertures et un drap de lit avaient He enleves. Le meme

soir, le serge nt de semaine constata a son tour que la

porte du bureau Hait ouverte et que deux. couvertures

avaient He volees. Les soupc;ons se porterent sur De

Cock, qui avait disparu depuis le jour du vol. L'enquete

Hablit que De Cock avait He vu le 5 novembre 1919 a

9 heures du soir, portant un impermeable khaki et un

volumineux. paquet de couvertures;

3. une copie des textes de loi appliques par le Conseil

de guerre dans son jugement du 20 fevrier 1923.

B. -

Au moment de son arrestation a Geneve, De

Cock avait reconnu que c'etait bien lui qui Hait designe

dans le jugement du Conseil de guerre, tout en contes-

tant avoir commis le delit qui lui etait impute.

Il declara dans la suite s'opposer a son extradition.

Dans un memoire du 31 aoftt et une ecriture comple-

mentaire du 10 septembre 1927, Me Livron, mandataire

du detenu, a motive comme suit l'opposition de son

client:

a) les formes prescrites et les delais fixes par la Con-

vention belgo-suisse de 1874 sur l'extradition des mal-

faiteurs n'ont pas ete observes; il Y a d'ailleurs contra-

AS 53 I -

1927

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