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308 Staatsrecht. Beim Fehlen eines nachgewiesenen Hoheitsbesitzes muss deshalb die Rechtshilfepflicht davon abhängen, welchem der bei den Kantone das streitige Seegebiet r e c h t- l ich zugehöre. Diese Frage zu entscheiden, auch nur als biossen Präjudizialpunkt für den geltend gemachten Rechtshilfeanspruch, ist aber das Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren deshalb ausser Stande, weil die Parteien es unterlassen haben, ihm die dazu nötigen Angaben und Unterlagen zu unterbreiten und deren Lösung einem besonderen Verfahren vorbehalten wollen. Solange nicht in dem letzteren die Grenze so gezogen wird, dass der Begehungsort auf luzernisches Gebiet zu liegen kommt oder nach erfolgter Grenzbereinigung der Begehungsort noch abzuklären bleibt, kann deshalb auch von dner bundesrechtswidrigen Verweigerung der Rechts- hilfe durch Nidwaldei1 nicht die Rede sein. Für beide Eventualitäten aber -Wird die Rechtshilfepflicht vom nid- waldnischen Regierungsrat schon heute anerkannt, wobei er zu behaften ist. Der Einwand Luzerns, dass das Urteil im Grenz- streite erst für die Zukunft Recht schaffe, würde dann zutreffen, wenn Luzern sich für sein Begehren auf einen zu seinen Gunsten bestehenden Hoheitsbesitz an dem streitigen Seeteile zu berufen vermöchte. Er versagt, nachdem dies nicht der Fall ist, weil der Richter im Grenzprozesse nicht eine neue. Grenze festzusetzen, sondern die schonbesteheHde zu ermitteln haben wird~ Und ebenso ist unrichtig, dass der Regierungsrat von Nidwalden sich· durch seinen Beschluss strafrichterliehe Befugnisse anmasse. Lediglich die Zuständigkeit des luzernischen Strafrichters wird von der nidwaldnischen Behörde in Abrede gestellt. Ergibt sie sich aus dem Urteil im Grenzprozesse, so wird hernach der luzernische Rich- ter über die Schuldfrage und die Höhe der Strafe nach den Bestimmungen des luzernischen Rechts frei ent- scheiden können. Auch eine Anarchie in fischereirecht- licher Beziehung ist mit dieser Lösung keineswegs ver.:. Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42. 309 bunden. Dem Kanton Luzern stand und steht es jeder- zeit frei, den Grenzstreit beim Bundesgericht anhängig zu machen (Art. 175Ziff. 2 OG) und gleichzeitig den Er- lass vorsorglicher Massregeln nachzusuchen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IX. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
42. Urteil vom 4. November lSa7 i. S. Genf gegen Basel-Stadt. Interkantonales Armenrecht : Pflicht des Niederkunftskan- tons, die Niedergekommene auf eigene Kosten zu ver- pflegen. - Voraussetzungen des Regressrechts gegen einen andern Kanton bei Unterstützung. A. - Eine gewisse Martha B., heimatberechtigt und mit Wohnsitz in Basel-Stadt, hatte sich am 24. Septem- ber 1924 nach Genf begeben, wo sie im kantonaleil Frauenspital niederkam. Am 23. Oktober 1924 verliess sie das Spital und kehrte einige Tage später nach Basel zurück. Die Spital rechnung von 104 Fr. blieb sie schuldig. Daraufhin stellte der Kanton Genf dem Kanton Basel-Stadt Rechnung für diesen Betrag und leitet nun, nachdem Basel-Stadt seine Zahlungspflicht bestritt, die vorliegende Klage ein. Genf beantragt, es sei Basel-Stadt zu verurteilen, ihm die Kosten der Verpflegung der B. mit 104 Fr. zu ersetzen. In der Begründung wird auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 hingewiesen und ausgeführt: Im Verhalten der B., . die sich ausschliesslich zum Zwecke der Niederkunft nach Genf begeben habe, liege ein Missbrauch diese.s 310 Staatsrecht. Gesetzes, von dem nicht anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber ihn habe schützen wollen. Ansonst würd:n sich unbillige Folgen ergeben, speziell für Genf, wohm sehr häufig bedürftige Personen aus andern Kantonen sich zum Zwecke der Niederkunft verfügen. Normaler- weise hätte Basel, das Heimat- und Wohnsitzkanton der B. sei, diese verpflegen müssen. Genf habe daher eine Pflicht erfüllt, die in erster Linie Baselobgelegen habe. Es handle sich um eine öffentlichrechtliche Ge- schäftsführung ohne Auftrag, aus der Basel zum Kos- tenersatz an Genf verpflichtet sei. Basel-Stadt hat die Abweisung der Klage beantragt. Es 'bestreitet, dass einer der Fälle vorliege, wo nach der Praxis auf dem Boden des Bundesgesetzes von 1875 der Verpflegungskanton für die Kosten auf einen andern zurückgreifen könne. Basel-Stadt habe in keiner Weise Anlass dazu gegeben, dass Genf die B. habe verpflegen müssen. Diese sei bei ihrer Abreise von Basel nicht pflegebedürftig gewesen. Basel-Stadt habe weder das Recht, noch die Pflicht gehabt, sie von der Reise abzu- halten. Die B. sei im Genusse der verfassungsmässigen Freizügigkeit gewesen, kraft welcher auch der von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Bedrohte sich hin- begeben dürfe, wo er wolle. Er sei kraft der Freizügig- keit weder dem Kanton, den er verlasse, noch den Kanton, den er aufsuche, Auskunft über die, Gründe seiner Reise schuldig, und der Kanton, den er verlasse, könne daher für den Entschluss, den der Wegziehende fasse, unter keinen Umständen verantwortlich gemacht werden, wenn er nicht darauf durch seine Organe einge- wirkt habe, was im vorliegenden Falle gar nicht. be- hauptet werde. Die bisher ergangenen Entscheidungen hätten nicht das Verhalten des Bedürftigen und dessen Motive ins Auge gefasst, sondern das Verhalten des beklagten Kantons. Das Verhalten des Bedürftigen, das von Genf im vorliegenden Falle für massgebend gehalten werde, sei nicht geeignet, das von Genf besorgte ~I Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42. 311 Geschäft als ein fremdes erscheinen zu lassen, bei dem Genf eine Verpflichtung von Basel-Stadt erfüllt hätte. Dafür, dass der nicht in Anspruch genommene Kanton zur Rückerstattung verpflichtet sein sollte, wenn der Bedürftige in fraudem legis bei einem andern Fürsorge verlange, lasse sich kein Grund finden. Wenn der Bedürftige eine Gesetzesumgehung begangen habe, so könne das mangels einer gesetzli~hen Vorschrift nicht die Folge haben, dass ein anderer Kanton für die Ver- pflegung des Fehlbaren aufkommen müsse. Ferner müsse man aber fragen, ob es wirklich eine Gesetzesumgehung sei, wenn der Bedürftige die Fürsorge, die er in einem Kanton beanspruchen könnte, verschmähe und einen andern Kanton aufsuche, um sich dort verpflegen zu lassen. Es könnte nur dann eine Gesetzesumgehung sein, wenn das Bundesgesetz dem Bedürftigen die Pflicht auferlegte, sich an einen bestimmten Kanton zu wenden. Davon sei aber keine Rede : Verpflichtungen würden in dem Gesetze nur den Kantonen auferlegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es ist keine Frage, dass unter den Art. 1 des Bun- desgesetzes vom 22. Juni 1875 auch der Fall gehört, wo eine bedürftige Frauensperson niederkommt. Auch hier muss der Kanton, auf dessen Gebiet die ersten' . Symptome der Geburt sich zeigen, für die erforderliche Pflege besorgt sein, da ja ein Transport in den Heimat- (oder Wohnsitz-) Kanton ausgeschlossen ist. Genf hatte daher auf Grund der genannten Bestimmung der B., die seit dem 26. September 1924 dort weilte und der Niederkunft wegen am 11. Oktober 1924 im Frauenspital aufgenommen werden musste, die erforderliche Verpfle- gung zu gewähren. ". . Es liegt keiner der Fälle vor, in denen nach der PraXIs Genf von einem andern Kanton, speziell Basel-Stadt, den Ersatz der durch die Verpflegung der B. entstandenen Kosten verlangen könnte. Ein solcher . Kostenersatz 312 Staatsrecht. ist dem Kanton,' der infolge einer bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Pflicht verpflegt oder unter- stützt hat, nur dann zugesprochen worden, wenn ein anderer Kanton in erster Linie dazu verpflichtet ge- wesen wäre und dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, indem er die bereits transportunfähige bedürftige Per- son (BGE 8 S. 441 ; 31 I 407) oder eine (ausländische) Person abschob, bei der die Gefahr demnächst ein- tretender Unterstützungsbedürfnis bestand (BGE 43 I 310), oder aber den Eintritt des Verpflegungs- oder Unterstützungsfalles im andern Kanton durch ein im eigenen Interesse erfolgtes Dazwischentreten herbei- geführt hat (BGE 46 I 455). Es mussdarnach ein Ver- halten des betreffenden Kantons vorliegen, das nicht ganz einwandfrei ist oder auf der Wahrung eigener Interessen beruht, damit der andere Kanton, der infolge- dessen verpflegt oder unterstützt hat, die Ersetzung der dadurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Es "fehlt hier an einem derartigen Verhalten von Basel- Stadt, das bewirkt hätte, dass Genf die B. verpflegen musste. Diese hat, bevor sie pflegebedürftig war, aus ,eigenen Stücken, ohne irgend welches Zutun der Be- hörden von Basel-Stadt und ohne dass sie Veranlassung gehabt hätten, irgendwie tätig zu sein, sich von Basel entfernt und nach Genf begeben. Selbst wenn die Be- hörden von Basel-Stadt von der Sachlage unterrichtet 'gewesen wären, hätten sie- keine Befugnis gehabt, die B. an der Abreise zu verhindern. Die B. hat sich freilich, wie es scheint, nach Genf begeben in der Absicht, dort niederzukommen und nachher wieder nach Basel zurückzukehren. Wäre sie in Basel geblieben, so hätte sie dort verpflegt werden müssen. Das wäre in der Tat, da sie in Basel wohnt und dort zuden noch heimatberechtigt ist, gegenüber der Verpflegung in Genf das normalere und natür- lichere gewesen. Allein nach der Praxis genügt das nicht, beim Mangel jeden Verhaltens der Basler Behör- Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 42. 313 dtm im angegebenen Sinne, um Genf ein Rückgriffs- recht an Basel für die Verpflegungskosten zu geben. Und es würde sich auch nicht rechtfertigen, die Kosten- ersatzpflicht auf solche Falle auszudehnen, wo jenes Moment fehlt und wo man lediglich sagen kann, dass bei der als normal vorgestellten, rein h y pot h e t i s ehe n Sachlage die Fürsorgepflicht den andern Kanton getroffen hätte. Diese Pflicht liegt eben demjenigen Kanton ob, auf dessen Gebiet der Erkrankungsfall eingetreten ist, auch wenn es sich nur um einen ganz vorübergehenden, ja zufälligen Aufenthalt handelt. Insofern hat man es mit einer rein territorialen Fürsorgepflicht zu tun. Ein Ersatzanspruch gegenüber einem andern Kanton kann dabei nicht auf den biossen Umstand gestützt werden, dass bei anderem Tatbestand - hier, wenn die B. Basel nicht verlassen hätte - dieselbe territoriale Fürsorge- pflicht diesem andern Kanton zugefallen wäre, und gegenüber dem Heimatkanton als solchem ist der Rück_ griff durch Art. 2 I BG ausgeschlossen. Auch die Tat- sache, dass die B. im Hinblick auf die nahe ausserehelich~ Niederkunft, die sie nicht an ihrem Wohnort abhalten wollte, sich nach Genf begeben hat, kann zu keiner andern Lösung führen. Genf ist nichtsdestoweniger primär fürsorgepflichtig geworden und nicht e~wa nur sekundär in Vertretung des primär fürsorgepfhch- tigen Basel-Stadt, weil eben die territoriale Pflicht des letztern Kantons nur eine hypothetische, keine wirkliche war und dessen heimatliche Fürsorgepflicht inbezug auf die territoriale eines andern Kantons nach dem Bundesgesetz keinen Ersatzanspruch begründet. Man kann für den Standpunkt von Genf auch nfcht das Urteil Genf gegen Bern vom 6. Juni 1924 (BGE 50 I
69) verwerten (Genf tut es auch nicht); denn jen~r Fall betrifft einen andern Tatbestand - Aufnahme In Genf als Grenzstadt von im Ausland erkrankten und bereits dort transportunfähig gewordenen Angehörigen anderer Kantone - und die dortigen Erwägungen, 314 Staatsrecht. wonach Genf in Vertretung des bereits fürsorgepflichtig gewordenen Heimatkantons die betreffende Person aufnimmt, kann im vorliegenden Fall keinerlei An- wendung finden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. X. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGS- RECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
43. Arrit d.u ler ootobre lSa7 dans la cause Da Cock. Exlradition aux Etats ilrangers. Seu1 le Conseil fMeral est competent pOUr juger si une demande d'extradition est recevable a la forme. Computation du delai de rart. 6 de la Convention belgo-suisse de 1874 (cons. 1). - La question de la culpabilite echappe a la connaissance du Tribunal fMeral ; il en est de meme de la question de l'identite lorsque le moyen tire du dMaut d'identite vise a remettre la culpa- biUte de l'opposant en discussion (cons. 2). - Le vol est un delit de droit commun, lors meme qu'il a He commis par Un soldat en service, relevant de la juridiction militaire (cons. 3). - Les tribunaux militaires ne sont pas des tribu- naux d'exception (cons. 4). ~ Un jugement par contumace suffit a justifier la demande d'extradition (cons. 5). - Re- serve relative au deUt exclusivement militaire de desertion (cons. 6). A. - Desire De Cock, fils de Victor et de Felicite Peterson, ne le 9 novembre 1894 a Etterbeek, chauffeur, originaire d'Etterbeek (Belgique), a ete arrete le 7 aoftt 1927 par la police genevoise, sur le vu d'un avis insere dans le Bulletin central de signalement beIge. Informee de cette arrestation le 10 aoftt, la Legation de Belgique en Suisse a demande au Conseil federal, Internationales Auslieferullgsrecht. N° 43. 315 par note du 29 aoftt 1927, l' ex.tradition de Desire De Cock. A l'appui de sa demande, elle a produit :
1. un jugement rendu le 20 fevrier 1923 par le Conseil de guerre des provinces d' Anvers et de Limbourg, con- damnant par contumace Desire De Cock, fils de Victor et de Felicite, ne a Etterbeek le 9 novembre 1894, soldat volontaire de guerre au depot de la 6e division d'armee, fugitif, a une annee d'emprisonnement pour vol, a l'aide d'effraction, au prejudice de l'Etat et d'un militaire;
2. un ex.pose des faits d'ou il resulte que le 5 novembre 1919, un premier-maf(~chal-des-Iogis et un serge nt four- rier de la Compagnie des subsistants d' Anvers consta- terent vers minuit que la porte de leur chambre avait He fracturee et qu'un vol avait ete commis: un bonnet de police, deux. culottes, un impermeable khaki, trois couvertures et un drap de lit avaient He enleves. Le meme soir, le serge nt de semaine constata a son tour que la porte du bureau Hait ouverte et que deux. couvertures avaient He volees. Les soupc;ons se porterent sur De Cock, qui avait disparu depuis le jour du vol. L'enquete Hablit que De Cock avait He vu le 5 novembre 1919 a 9 heures du soir, portant un impermeable khaki et un volumineux. paquet de couvertures;
3. une copie des textes de loi appliques par le Conseil de guerre dans son jugement du 20 fevrier 1923. B. - Au moment de son arrestation a Geneve, De Cock avait reconnu que c'etait bien lui qui Hait designe dans le jugement du Conseil de guerre, tout en contes- tant avoir commis le delit qui lui etait impute. Il declara dans la suite s'opposer a son extradition. Dans un memoire du 31 aoftt et une ecriture comple- mentaire du 10 septembre 1927, Me Livron, mandataire du detenu, a motive comme suit l'opposition de son client:
a) les formes prescrites et les delais fixes par la Con- vention belgo-suisse de 1874 sur l'extradition des mal- faiteurs n'ont pas ete observes ; il Y a d'ailleurs contra- AS 53 I - 1927 20