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71_I_327

BGE 71 I 327

Bundesgericht (BGE) · 1940-05-17 · Italiano CH
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326

Staatsrech t,

(lettere 17 maggio 1940,21 e 24 aprile 1939 della rioorrente).

Le eondizioni partieolareggiate sono bensl contenute nel

riconoseimento di debito. Sieeome pero il eontratto era

gia stato eoncluso per iseritto sotto forma di domanda

e di risposta, l'art. 16 ep. 1 CO non e applieabile. Nei due

rieonoseimenti di debito 19 maggio 1940 e 25 aprile 1939

si debbono quindi raYYisare sostanzialmente delle rieeyute

anehe se eompletano, per eerti riguardi, due eontratti di

mutuo sorti preeedentemente.

Giusta l'art. 74, eifra 1, CO, i debiti peeuniari sono

pagabili nel1uogo in eui e domieiliato il ereditore all'epoea

della seadel1za. Per quanto eoneerne il yersamento della

somma mutuata, Gedeon era ereditore e la Banea canto-

nale di Zugo era debitriee : il debito doyeya essere soluto

a Lugano, domieilio deI Gedeon. A Lugano sono state

firmate le quietanze ehe,ayeyano per iseope di attestare

il rieeYimento deI denaro. E ehiaro eh'esse doyeyano

spiegare i loro effetti apartire dal momento della firma.

La rieorrente osserya bensl ehe, seguendo un'usanza

banearia, la Banea eantonale di Zugo si feee firmare le

quietanze prima di yersare il denaro al Gedeon ehe si

troyaya a Lugano. La rieorrente yorrebbe fondarsi -su

questa usanza per sostenere ehe le quietanze non erano

aneora effieaei allorehe furono firmate, ma 10 diyennero

soltanto piiL tardi, anorehe fu Yersato il denaro. Quest'u-

sanza banearia dey'essere pero eonsiderata eome irri-

levante per la delimitazione delle soyranita fiseali : si

deye ritenere ehe il denaro fosse gia stato versato 0 fosse

yersato aU'atto deHa firma deI rieonoseimenti di debito,

eonformemente al loro tenore.

Cosl stando le eose, si deye ammettere ehe i rieonosei-

menti di debito in questione soggiaeevano aHa sovranita

fiseale deI Cantone Tieino in quanto erano stati firmati

a Lugano (art. 2, 6, 11 LTB). 11 diritto di bollo era quindi

dovuto da chi li ayeva firmati, ossia dal Gedeon. Egli,

od i suoi sueeessori, erano passibili di sanatoria.

11 Cantone Tieino non puo inyeee eolpire eon la sana-

Doppelbesteuerung. N° 51.

327

toria la Banca cantonale di Zugo pe! fatto ch'essa ha

steso a Zugo i rieonoscimenti di debito e li ha mandati

da firmare al Gedeon a Lugano. L'art. 43, lett. a, LTB

preyede bensl ehe pel pagamento della sanatoria sono

solidalmente responsabili anehe eoloro ehe hanno eooperato

alla formazione deH'atto. Ma questo, disposto non ha

efficaeia extraeantonale. In conereto la Banea cantonale

di Zugo, ehe non e domieiliata nel Cantone Ticino, non

ha ivi. syolto un'attivita in rapporto eon la formazione

deI doeumento: non e quindi soddisfatto il requisito

neeessario per poter assoggettare la tieorrente aHa sovra-

nita fiseale ticinese e per. poterIe inHiggere una sanatoria

in rutil deU'art. 43, lett. a, LTB. La contraria deeisione

deI Consiglio di Stato deI Cantone Tieino e in urto con

I'art. 46, cp. 2, CF in quanta diretta contro la Banea

eantonale di Zugo, e dey'essere quindi annullata.

In questo senso il Tribunale federale si'e gia pronuneiato

(sia pure basandosi non sull'art. 46 cp. 2, ma sull'art. 3

CF) eon la sentenza 27 marzo 1933 neUa causa Grasso :

il fiseo yodese ayeya inflitto ad ambedue le parti contraenti

una multa per insuffieienza di bollo su lln titol0 di eredito,

quantunque il debitore ed il fideiussore l'aYessero ·fumato

non su territorio yodese, ma al luogo deI loro domieilio

nel Canton Vallese.

11 Tribunale tederale pronuncia:

11 rieorso e ammesso e le querelate risoluzioni 28 agosto

1944 deI ConsigIio di Stato sono annullate.

51. Urteil vom 20. September 1945 i. S. Schweizerischer Bank-

verein gegen Kanton Zürich.

Doppelbesteuerung; Aufteilung des Gewinns bei interkantonalen

Unternehmungen:

1. Der Gewinn ist grundsätzlich als Einheit zu behandeln (Erw. ]).

2. Bei Handelsbanlwn berechnet sich die Quote jedes Kantons'

auf Grund der buchmäs.,igen Gewiunsaldi der Niederlassungen.

Inwieweit sind Korrekturen an diesen zulässig? (Erw. 2, 3).

3118

Staatsrecht.

3 Befugnis jedes Kantons, den steuerbaren Gesamtgewinn selb-

• ständig nach seiner Gesetzgebung einzuschätzen (Erw. 4).

4. Recht des Kantons d~s Hauptsitzes auf einen V orausante~l,

auch dann, wenn die Kosten der Zentralverwaltung auf dIe

Niederlassungen verteilt werden (Erw. 5).

DOfI,bZe imp08ition. Repartition du gain d'entreprises s'&endant

sur plusieurs cantons :

I. La benetice doit, en principe, etre traite comme un tout

(consid. 1).

2. S'agissant de banques commerciales, les quotes-parts des .~­

tons se calculent d'apres les soldes de benefice cO'n'f'PtabilUJt3s

des etablissements. Dans queUe mesure des correctlOns sont-

alles faisables ? (Consid. 2 et 3).

3. Faculte poui chaque canton de taxer le benefice total d'apres

sa legislation (consid. 4).

4. Droit du canton au siege principal a. un preci~ meme quand

les frais de l'administration centrale se repartIssent entre les

etablissements (consid. 5).

Doppia imposta. Ripartizione deZ guadagno di aziende che 8'IJolgono

la taro attivita in piU cantoni:

1. In lines di massima, il guadagno dev'essere trattato come un

tutto (consid. 1).

. .

. .

2. Trattandosi di banche commerclali, la quota dl ClasCun cantone

si calcola secondo i saldi di guadagno contabilizzati delle succur-

saH. In quale misura sono ammissibili delle correzioni ? (Con~

sid. 2 13 3).

3. Facolta. d'ogni cantone di tassare l'utile totale secondo la sua

legislazione (consid. 4).

.

4. Diritto deI cantone ove si trova la sede principale ad un'ant~­

parte anche quando le spese dell'~inistrazione centrale si

ripartiscono tra 113 succursali (consld. 5).

A. -

Der Schweizerische Bankverefn ist eine Handels-

bank mit Zentralverwaltung und Sitz in Basel und Zweig-

niederlassungen in verscliiedenen Städten, darunter auch

in Zürich. Dort schätzte er sich pro 1943 auf Grund des

Geschäftsergebnisses des Vorjahres für einen steuerpflich-

tigen Ertrag von Fr. 1,105,045.- ein gestützt auf folgende

Berechnung:

Gewinnsaldi sämtlicher Niederlassungen . . .

Gewinnsaldo des Sitzes Zürich . . . . . . .

Anteil des Sitzes Zürich an den Gewinnsaldi .

Steuerbarer Ertrag des Gesamtinstitutes (Netto-

gewinn einschliesslich über Unkosten ver-

buchte Steuern und Vergabungen)

./. lO % Präzipuum des Hauptsitzes Basel •

Zu verteilender steuerbarer Ertrag . • • . •

Anteil des Sitzes Zürich hieran = 13,0303 % =

Fr. 6,691,688.-

871,944.-

13,0303 %

Fr. 9,422,871.-

II

942.287.-

Fr. 8.480,584.-

» 1,105,045.-

Doppelbesteuerung. N0 51.

329

Die Steuerkommission Zürich setzte unter Ablehnung

dieser Selbsteinschätzung den in Zürich steuerpflichtigen

Ertrag des Bankvereins auf Fr. 1,609,800.- fest auf Grund

folgender Berechnung :

I. Steuer barer Ertrag des Gesamtinstitutes :

Gemäss Selbsteinschätzung. . . . . . . Fr. 9,422,871.-

Steu.~rpffichtige Rückstellungen des Sitzes

Zurich . . . . . . . . . . . . . ..

»

237,000.-

Total. . . . • Fr. 9,659,871.-

II. Für die Steueroerteilung ma88gebende Faktoren:

Gewinnsaldi lt. Gewinn- und Verlustrech-

nung .......... .

Steuern .............. .

Steuerpflichtige Vergabungen . . . . .

Steuerpffichtige Rückstellungen . . . .

Total Gewinnsaldi

III. Ertrag des Sitzes Zürich :

Fr. 6,691,688.-

» 2,771,666.-

II

31,990.-

»

237,000.-

Fr. 9,732,344 . ....;.

Gewinn lt. Gewinn- und Verlustrechnung Fr.

871,944.-

513,017.-

237,000.-

Steuern ............... .

»

Steuerpflichtige Rückstellungen . . . . .

Total. . . . .

Fr. 1,621,961.-

Anteil des Sitzes Zürich am Gesamtertrag:

1.621.961 X 9.659.871

9.732.344

= rund

Fr. 1,609,800.-

Im Gegensatz zum Bankverein ging somit die Steuer-

kommission bei der Berechnung des Anteils Zürichs am

Ertrag des Gesamtunternehmens nicht von den bu,chmäs-

sigen Gewinnsaldi des Gesamtunternehmens und des Sitzes .

Zürich aus, sondern rechnete zu diesen beiden die nach

kantonalem Steuerrecht nicht abzugsberechtigten Steuern,

Vergabungen und Rückstellungen hinzu und strich ausser-

dem das Präzipuum für den Hauptsitz Basel; so gelangte

sie zu einem Anteil Zürichs von 16,6657 % an dem um

die Rückstellungen des Sitzes Zürich vermehrten Ertrag

des Gesamtunternehmens, während der Bankverein diesen

Anteil auf 13,0303 % berechnete.

Den Rekurs des Bankvereins gegen diese Veranlagung

wies die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich

am 20. Dezember 1944 ab. Die Erwägungen dieses Ent-

scheids lassen sich folgendermassen zusammenfassen :

330

S taa tsredlt.

a) Bestimmung des VerteilungsschlÜ8sels: Bei der Fest-

stellung des steuerpfli.chtigen Gesamtertrags eines inter-

kantonalen Unternehmens seien die Kantone unbestrit-

tenermassen befugt, von den Büchern des Unternehmens

abzuweichen, wenn das kantonale Steuerrecht Korrekturen

der Gewinn- und Verlustrechnung vorschreibe oder zulasse.

Streitig sei einzig, ob die gleichen Korrekturen auch bei

der Bestimmung des Verteilungsschlüssels zulässig seien.

Diese Frage sei vom Bundesgericht noch nicht ausdrücklich

entschieden worden. Dem Urteil BGE 53 I 450 ff. liege ein

wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde; auch sei dort

die sog. indirekte Methode anwendbar gewesen. Aus BGE

56 I 232/3 könne nicht geschlossen werden, dass die buch-

mässigen Gewinnsaldi der Niederlassungen für die Bestim-

mung des Verteilers schlechthin massgebend seien. Sonst

stände es im Belieben des Steuerpflichtigen, diese Gewinn-

saldi festzusetzen, und es wäre alsdann nicht das Bundes-

gericht, das den Verteilungsschlüssel bestimme, sondern

der Steuerpflichtige selbst. Es sei mit der Möglichkeit zu

rechnen, dass dieser Verschiebungen zum Nachteil oder

Vorteil einzelner Niederlassungen vornehme.

Im vorliegenden Falle habe die Veranlagungsbehörde

mit Recht die nach dem kantonalen Recht nicht abzugs-

berechtigten Steuern, Vergabungen und Rückstellungen

zu den Gewinnsaldi hinzugerechnet. Bei den Steuern liege

die Berechtigung der Aufrechnung auf der Hand. Würden

sie nicht aufgerechnet, so komme man zu einem Verteiler,

der von der ganz verschiedenen Steuergesetzgebung der

Kantone abhängig wäre, was gerade zu vermeiden sei.

b) Präzipuum: Nach der ständigen Praxis sei dem

Hauptsitz eines interkantonalen Bankunternehmens ein

Vorausanteil von 10 % des Gesamtt:einertrags zuzuweisen,

und zwar selbst dann, wenn die Kosten der Zentralver-

waltung auf die Zweigniederlassungen verlegt werden. Von

einem Vorausanteil sei nur abzusehen, wenn der Kanton

des Hauptsitzes das steuerrechtliehe Aequivalent dafür

schon in anderer Form erhalte (BGE 46 1436). Das treffe

Doppelbesteuerung. N° 51.

331

im vorliegenden Falle zu, da die Zürcher Niederlassung des

Bankvereins mit einem übermässigen Anteil an Zentral-

unkosten belastet worden sei. Das Bundesgericht habe pro-

portionale Verlegung dieser Kosten verlangt, aber nicht

ausgeführt, nach welcher Proportion die Verlegung vorzu-

nehmen sei. Es handle sich um eine ausgesprochene Er-

messensfrage. Nun habe der Bankverein die Zürcher

Niederlassung mit 23,38 % der Zentralunko~ten belastet,

während sie nach 'seiner Berechnung mit nur 13,03 % am

Gesamtertrag teilnehme. Das sei ein offenbares Missver-

hältnis. Bei einer andern Grossbank mit ähnlichen Gewinn-

verhaltnissen einer Filiale zum Gesamtunternehmen werde

die Filiale mit einem wesentlich geringeren Anteil an

Zentralunkosten belastet. In Würdigung dieser Umstände

sei im vorliegenden Falle der Zürich belastete Anteil an

diesen Kosten um die Höhe' des Vorausanteils von

Fr. 160,950.- zu kürzen bezw. anzunehmen, der Voraus-

anteil sei in den Zürich zu hoch belasteten Zentralunkosten

enthalten.

B. -

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde hat

der Schweizerische Bankverein unter Berufung auf Art. 46

Abs. 2 BV beim Bundesgericht den Antrag gestellt, der

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Dezember

1944 sei dahin richtigzustellen, dass der auf den Kan-

ton Zürich fallende steuerbare Ertragsanteil für 1943

Fr. 1,132,839.15 ausmache.

Zu diesem Betrag gelangt der Bankverein dadurch, dass

er von dem im angefochtenen Entscheid auf Fr. 9,659,871.--

festgesetzten Ertrag des Gesamtunternehmens 10 % =

Fr. 965,987.- als Vorausanteil von Basel-Stadt abzieht;

von den zu verteilenden restlichen Fr. 8,693,884.- machen

die anerkannten Fr. 1,132,839.15 den in der Selbstein-

schätzung berechneten Anteil Zürichs von 13,0303 % aus.

Zur Begründung der Beschwerde wird geltend gemacht :

a) Bei einem interkantonalen Unternehmen sei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Gegenstand der Be-

steuerung für den einzelnen Kanton nicht der Reinertrag

332

Staat~rech t.

der Niederlassung, sondern eine Quote am globalen

Reinertrag des Gesamtunternehmens. Dieser Grundsatz

werde im angefochtenen Entscheid verkannt. Die durch

die buchmässigen Gewinnsaldi bestimmte Quote dürfe

nicht nach kantonalem Steuerrecht durch Autrechnung

von Steuern, Zuwendungen, Abschreibungen und Rück-

stellungen abgeändert werden, weil dadurch ein Sonder-

einkommen konstruiert und nicht mehr eine Quote des

Gesamtertrages besteuert werde. Das ergebe sich klar aus

BGE 56 I 230 ff. sowie namentlich aus BGE 53 I 450 ff ....

b) Die Steuerrekurskommission versuche die Streichung

des Vorausanteils zu Unrecht mit dem Hinweis darauf zu

rechtfertigen, dass der Sitz Zürich mit einem übermässigen

Anteil an den Kosten der Zentralverwaltung belastet wor-

den sei. Diese Kosten würden verteilt auf Grund des

arithmetischen Mittels der Faktoren Bilanzsumme, Do-

tationen und Unkosten (ohne Steuern) der Niederlassungen.

Von einer willkürlichen, zufälligen oder gar steuerbedingten

Verteilung könne keine Rede sein. Vielmehr bemühe sich

der Bankverein, dabei der wirtschaftlichen Bedeutung der

Niederlassungen möglichst genau Rechnung zu tragen.

Eine sorgfältige und genaue Verteihmg der Zentralun-

kosten sei schon deshalb unumgänglich, weil jede einzelne

Niederlassung in gesundem Konkurrenzstreben danach

trachte, ein möglichst günstiges Ergebnis aufzuweisen, und

eine willkürliche Belastung mit Unkosten nicht zulassen

würde. Der Vergleich des Zentralunkostenanteils des

Sitzes Zürich von 23,31 % mit seinem Gewinnanteil von

13,03 % sei nicht stichhaltig, da die Zentralunkosten nicht

im Verhältnis des Gewinns auf die Niederlassungen verteilt

würden, sondern nach Massgabe der bereits genannten

Faktoren. Diese bildeten, wie langjährige Erfahrung zeige,

die weitaus zuverlässigste Grundlage für die Beurteilung

der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Niederlas-

sung. Dazu komme, dass diese Faktoren, insbesondere Un-

kosten (Gehälter) und Dotationen (im Bankbetrieb arbei-

tendes Kapital) ziemlich konstant seien, wogegen die

Doppelbesteuerung. N° 51.

333

Gewinnsaldi erfahrungsgemäss grossen Schwankungen un-

terworfen seien. Der Vorwurf des Missverhältnisses entfalle

völlig, wenn man den Anteil des Sitzes Zürich an Zentral-

unkosten mit seinem Anteil an steuerbarem Kapital und

Reserven (24,10 %) vergleiche. Dieser Vergleich recht-

fertige sich umso mehr, als bei den Steuern der Nieder-

lassung Zürich die Kapitalsteuer eine viel grössere Rolle

spiele als die Ertragssteuer; nach der Selbsteinschätzung

nämlich betrage diese nur Fr. 77,228.45, jene aber

Fr. 204,956.75.

Der Hinweis auf die Zentralunkostenverteilung bei einer

andern Grossbank, ~ermutlich der Schweiz. Kreditanstalt,

sei unbehelflich. Dem Sitz Zürich des Bankvereins komme

im Rahmen des Gesamtunternehmens eine viel überragen-

dere Stellung Zu als der Basler Filiale der Kreditanstalt

im Verhältnis zu deren Gesamtunternehmen. Auch nehme

bei diesem Unternehmen die Generaldirektion eine andere

Stellung ein, wofür auf das Urteil des Bundesgerichts vom

1. Februar 1924 i. S. Schweiz. Kreditanstalt verwiesen

werde.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt

Abweisung der Beschwerde und führt aus:

a) Der Optimismus des Gutachtens Weyermann über

die Zuverlässigkeit der Gewinn- und Verlustrechnungen

könne nicht unbeschränkt geteilt werden; ihre Ver-

wendbarkeit hänge weitgehend von der Zulässigkeit einer

Korrektur ab. Da nicht der buchmässige, sondern der

ste;u~rliche Gesamtertrag zur Verteilung gelange, recht-

fettige es sich, dabei auch auf die steuerlichen Gewinn-

saldi abzustellen. -

Die Einschätzungsbehörden hätten

bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Gesamtertrages

und det Summe der Gewinnsaldi die Steuern und steuerlich

Unzulässigeh Rückstellungen aufgerechnet, soweit sie aus

den ihnen unterbreiteten Unterlagen ersichtlich gewesen

sei~n. Wefih in den Rechnungen anderer Niederlassungen

fioöh nach Zürcher Recht nicht abziehbare Rückstellungen

ood Abschreibungen enthalten waren, so wäre es Sache

334

Staatsrecht.

des Bankvereins gewesen, diese Posten namhaft zu machen;

sie wären dann ohne weiteres in gleicher Weise berück-

sichtigt worden wie die' der Rechnung der Zürcher Nieder-

lass~lllg entnommenen Posten.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hänge

die Gewährung eines Präzipuums von 10 % an den Kanton

des Hauptsitzes davon ab, dass nicht schon der Verteilungs-

schlüssel diesen Kanton bevorzuge. Im vorliegenden Falle

bestehe zwische~ Gewinn- und Zentralunkostenanteil des

Sitzes Zürich ein so auffallendes Missverhältnis, dass sich

Zweifel über die Tauglichkeit des vom Bankverein zur

Ve~teilung dieser Kosten gewählten Schlüssels ergäben.

Die Einschätzungsbehörden hätten diesen Schlüssel zwar

nicht schlechthin abgelehnt, aber den begründeten Stand-

punkt eingenommen, die sehr hohe Zahhlng des Sitzes

Zürich an den Hauptsitz sei eine genügende Entschädigung

der Tätigkeit der Zentralverwaltung, sodass darüber

hinaus für die Zuweisung eines Präzipuums keine Veran-

lassung mehr bestehe. Dabei habe auch das Beispiel der

Kostenverteilung bei einer andern Grossbank berück-

sichtigt werden dürfen, denn die Beziehungen zwischen

Stammhaus und Zweiganstalt seien bei allen Grossbanken

ungefähr dieselben; allfäiIige Unterschiede bezögen sich

mehr auf die äussere Form (Urteil des Bundesgerichts

vom 1. Februar 1924 i.S. Schweiz. Kreditanstalt).

Die Steuerrekurskommission verweist zur Begründung

ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde auf den

angefochtenen Entscheid.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Eine über mehrere Kantone sich erstreckende

Unternehmung stellt, wirtschaftlich betrachtet, eine Ein-

heit dar. Ihr Ertrag wird durch das organische Zusammen-

wirken der einzelnen Betriebsteile erzielt. Wie das Bundes-

gericht daher in ständiger Rechtsprechung erkannt hat,

ist der Geschäftsgewinn einer solchen Unternehmung

interkantonal-steuerrechtlich in dem Sinne als Einheit zu

Doppelbesteuerung. N0 51.

335

behandeln, dass die einzelnen Niederlassungskantone nicht

den auf ihrem Gebiet erzielten Ertrag, sondern nur eine

Quote des Gesamtertrags des ganzen Unternehmens

besteu,ern dürfen (BGE 36 I 581; 37 1259, 271; 53 1457,

54 I 409, 61 I 342).

Da die Quoten unmittelbar der Abgrenzung der kanto-

nalen Steuerhoheit und der Vermeidung von nach Art. 46

Abs. 2 BV unzulässiger Doppelbesteuerung dienen, kann

die Natur der vom Bundesgericht für die Bestimmung der

Quoten aufgestellten Grundsätze nicht zweifelhaft sein.

Es handelt sich um bundesrechtliche Kollisionsnormen,

die für die Kantone verbindlich und von ihrem internen

Steuerrecht in jeder Beziehung unabhängig sind. Anstände,

die sich bei der Berechnung der Quoten ergeben, sind nach

einheitlichen Regeln zu beheben, die nicht Regeln der

verschiedenen kantonalen Steuerrechte, sondern nur die

vom Bundesgericht aufgestellten allgemeinen Grundsätze

sein können (BGE 56 1233).

2. -

Bei Handelsbanken hat das Bundesgericht im

Jahre! 1923 auf Grund eines Gutachtens von Prof. WEYER-

MANj (Vierteljahrschrift für schweiz. Abgaberecht III

289 ff.) den zuverlässigsten Masstab für die Bestimmung

der den Kantonen zukommenden Quoten unmittelbar in

den von den einzelnen Bankniederlassungen geführt~n

selbständigen Gewinn- und Verlustrechnungen e:r:blickt

und daher das Verhältnis der darin ausgewiesenen Gewinn-

saldi als Verteilungsschlüssel bezeichnet (BGE 49 I 36 ff.).

Gegen diese sog. direkte· Methode, an der das Bundes-

gericht seither festgehalten hat (BGE 56 I 231, Urteil vom

28 .. Mai 1935 LS. Schweiz. Bankgesellschaft) erhebt der

Kanton Zürich an sich keine Einwendungen. Er glaubt

jedoch, dass die Kantone bei ihre~ Anwendung nicht

gehalten seien, auf das Verhältnis der buchmässigen

Gewinnsaldi der Niederlassungen abzustellen; vielmehr

Bei es ihnen gestattet, zum buchmässigen Gewinn die nach

kantonalem Steuerrecht unzulässigen Belastungen der Er-

tragsrechnung hinzuzuzählen u,nd den Verteilungsschlüssel

336

Staatsrecht.

auf Grund des Verhältnisses der so festgestellten 8teuer-

lichen Gewinne zu bereohnen .

.Darin liegt jedooh; wie in der Besohwerde mit Reoht

geltend gemacht wird, eine Verkennung von Wesen und

Aufgabe der Steuerausscheidungsnormen im allgemeinen

und des auf Banken anwendbaren Verteilu.ngschlüssels

insbesondere.

3. -

Da die Kantone bei interkantonalen Unterneh-

mungen nur eine Quote des Gesamtertrages besteuern

dürfen, mussten Masstäbe gefunden werden, welche die

Bedeutung der einzelnen Niederlassungen im Rahmen des

Gesamtunternehmens, ihren Anteil an der Erzielung des

Gesamtertrags am zuverlässigten zum Ausdruck bringen.

Bei den Fabrikationsunternehmen, wo der einzelne Teil-

betrieb unmittelbar keinen' Ertrag erzielt, hat es sich

gezeigt, dass die jeder Niederlassung zuzuweisende Quote

nur indirekt, auf Grund der sog. Erwerbsfaktoren, be-

stimmt werden kann. Anders verhält es sich bei Handels-

geschäften, wieder anders bei Banken. Da bei letzteren

die Filialen selbst eine unmittelbar gewinnbringende

Tätigkeit ausüben, können sie selbständige Gewinn- und

Verlustrechnungen führen und tun dies auch regelmässig.

Die darin ausgewiesenen Geschäftsergebnisse (Gewinne

oder Verluste) bilden zusammen das Geschäftsergebnis

des Gesamtunternehmens, bringen also unmittelbar zum

Ausdruck, in welchem Masse jede. Niederlassung an der

Erzielung des Gesamtertrages beteiligt ist. Die duroh

die Filialbuchhaltung . ausgewiesenen Gewinne stellen

aber nicht nur einen einfach und praktisoh zu hand-

habenden Verteilungssohlüssel dar, sondern bilden auch

einen zuverlässigen Masstab für die Bedeutung der

einzelnen Niederlassung im Rahmen des Gesamtunter-

nehmens. Dies deshalb, weil das leitende Personal der

Zweigniederlassungen regelmässig ein Interesse hat, ein

mögliohst günstiges Gesohäftsergebnis auszuweisen, sodass

die Gefahr von künstliohen Verminderungen des Gesohäfts-

ertrages gewisser Niederlassungen zum Zweck der Steuer-

Doppelbesteuerung. N° 51.

337

ersparnis geri~g erscheint (vgl. WEYERMANN 81.81.0. S. 294

11.). Schon im Hinbliok auf die Gründe, die das :ßundes-

gericht bei der Ertragsbesteuerun~ interkantonaler Banken

zur Anwendung der sog. direkten Methode geführt haben:,

kann es demnach nioht zweüelhaft sein, dass es dabei~

auoh wenn dies nirgends besonders hervorgehoben worden

ist, davon ausging, der Verteilungsschlüssel sei auf Grund

der buchmä88igen Geschäftsergebnisse der einzelnen Nie-

derlassUngen zu berechnen (~'apres les resultats de l'acti-

vite tels qu'ils sont reveIes par le compte de profits et

pertes, BGE 49 I 38).

Damit soll nicht gesagt sein, dass die Kantone die vom

Steuerpflichtigen aufgestellten Gewinn- und Verlustrech-

nungen unbesehen als Grundlage des Verteilungsschlüssels

hinzunehmen haben. Dessen Bestimmung wäre sonst' in

der Tat weitgehend dem Gutdünken des Steuerpflichtigen

überlassen. Von der Beriohtigung von Rechnungsfehlern,

irrtümlichen Buchungen usw. abgesehen können aber, im

Hinbliok auf die Funktion des Verteilers, Korrekturen an

den Gewinn- und Verlustrechnungen nur insoweit zuge-

lassen werden, als sie geeignet sind, den wirklichen Anteil

der Niederlassungen an der Erzielung des Gesamtertrages

besser zum Ausdruck zu bringen. Als unzulässig erscheinen

dagegen Korrekturen, die, mögen sie auch unter andern

Gesichtspunkten (z.B. bei der Feststellung des steu~rbaren:

Ertrages selbst) gerechtfertigt sein, die verhältnismässige

Bedeutung der Niederlassung im Rahmen des Gesamt-

unternehmens nicht berühren oder gar falsche Vorstel-

lungen von dieser Bedeutung erwecken.

Geht man hiervon äus; so ergibt sich, dass die Zürcher

Steuerbehörden sioh bei der Bestimmung des Verteilungs-

schlüsseis von irrtümlichen Vorstellungen leiten liessen. Die

Hinzurechnung der von der Zweigniederlass1lllg Zürich

be21ählten Steuern zu ihrem buchmässigell. Gewinn ist

keineswegs geeignet, ihren Anteil an der Erzielung des

Gesatntertrags besser zum Ausdruck. zu bringen. Steuern

sind, wirtschaftlich betrachtet, jedenfalls bei einer Aktien-

22

AB 71 I -

1945

338

Staatsrecht.

gesellschaft nichts anderes als Unkosten, die den Ertrag

vermindern, dessen Erzielung das Unternehmen verfolgt.

Soweit es sich darum handelt, die von den einzelnen

Niederlassungen erzielten Gewinne miteinander zu ver-

gleichen und deren gegenseitiges Verhältnis zu bestimmen,

ist daher nicht einzusehen, weshalb die Steuern als Gewinne

zu behandeln sind. Ist eine Niederlassung duroh besonders

hohe Steuern belastet, so ist ihr Gewinn und damit ihr

Anteil am Ertrag des Gesamtunternehmens entsprechend

niedrig. Die Hinzurechnung der Steuern zum Gewinn

würde angesichts der unterschiedlichen Höhe der kanto-

nalen Steuern zum widersinnigen Ergebnis führen; dass,

je höher die kantonalen Steuern und je niedriger deshalb

die von einer Niederlassung erzielten Gewinne sind, ein

deJrtio grösserer Anteil am Gesaintertrag des Unternehmens

diesem Kanton zur Besteuerung zuzuweisen wäre.

Auf die Rückstellungen trifft diese Überlegung nicht zu,

da es sich dabei nicht um feststehende Unkosten handelt,

sondern um Belastungen, deren Vornahme und Umfang

weitgehend im Ermessen des Steuerpflichtigen stehen. Von

einer Hinzurechnung zum Gewinn anlässlich der Berech-

nung des Verteilungsschlüssels könnte indessen höchstens

dann die Rede sein, wenn die Rückstellungen in der

Zweigniederlassung Zürich nach andern Grundsätzen als

in den andern Niederlassungen vorgenommen worden

wären und dadurch ein falsches Bild von der Bedeutung

des Sitzes Zürich im Rahmen des Gesamtunternehmens

entstanden wäre. Das wird aber von den Zürcher Steuer-

behörden nicht behauptet, geschweige denn dargetan.

Die einzige Bemängelung der Gewinn- und Verlust-

rechnungen, die an sich geeignet wäre, den Verteilungs-

schlüssel zu beeinflussen, und nicht . von vornherein von

der Hand zu weisen ist, betrifft die Verteilung der Kosten

der Zentralverwaltung. In Bezug auf diese würde sich eine

Berichtigung der Gewinn- und Verlustrechnung der Nie-

derlassung Zürich rechtfertigen, wenn feststände, dass der

Bankverein durch Belastung dieser Niederlassung mit

Doppelbesteuerung. N° 51.

339

einem unangemessen hohen Anteil an solchen Kosten ihren

buchmässigen Gewinn und damit ihren Anteil am Gesamt-

ertrag künstlich vermindert hätte. Wie die nachfolgenden

Ausführungen über den Vorausanteil ergeben werden,

sind aber die Einwendungen, die gegenüber der Zentral-

unkostenverteilung erhoben werden, nicht stichhaltig.

Ist demnach bei der Bestimmung des Verteilungsschlüs-

sels gemäss den Büchern von einem Gewinnsaldo der

Niederlassung Zürich von Fr. 871,944.- und einem Total

der Gewinnsaldi aller Niederlassungen von Fr. 6,691,688.-

auszugehen, so beträgt die auf den Kanton Zürich entfal-

lende Quote am Gesamtgewinn des Bankvereins 13,0303 %,

wie dieser in seiner Steuererklärung berechnet hat.

4. -

Wenn einmal der Verteilungsschlüssel für die

Ertragsbesteuerung eines interkantonalen Unternehmens

nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen

bestimmt ist, soll und darf jeder beteiligte Kanton bei der

weiteren Einschätzung, d.h. bei der Feststellung des steuer-

baren Gewinns des Gesamtunternehmens, von der Fiktion

ausgehen, als ob das gesamte Unternehmen seiner Steuer-

hoheit unterstände (statt vieler BGE 56 I 232, 60 I 107,

Urteil vom 28. Juni 1935 LS. Schweiz. Bankgesellschaft

Erw. 4). Von dem so nach kantonalem Steuerrecht bestimm-

ten Gesamtgewinn, der von der Summe der für Vertei-

lungsschlüssei massgebenden Gewinnsaldi regelmä~sig ab-

weichen wird, darf jeder Kanton denjenigen Anteil

besteuern, der ihm (nach Abzug eines allfälligen Voraus-

anteils für den Hauptsitz) auf Grund des Verteilungs-

schlüssels zukommt. Gegen diesen Grundsatz verstösst

es, wie im BGE 53 I 453 ff. näher dargelegt worden ist,

wenn ein Kanton zu dem ihm zukommenden Anteil Steuern

und Abschreibungen der Niederlassung hinzurechnet, die

nach seinem Steuerrecht nicht vom Gewinn abgezogen

werden dürfen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid

beschränkt sich die Tragweite dieses Urteils keineswegs

auf das Anwendungsgebiet der sog. indirekten Methode.

Die darin entwickelten Grundsätze sind eine Folge nicht

340

St,aatsrech t.

dieser Methode, sonderndes Systems der quotenhaften

Besteuerung des Gesamtertrags und gelten ohne Rücksicht

darauf, nach welcher Methode im Einzelfall die Quote zu

bestimmen ist. Das Bundesgericht hat sich denn auch im

Urteil vom 28. Juni 1935 LS. Schweiz. Bankgesellschaft,

wo die direkte Methode anwendbar war, von den gleichen

Grundsätzen leiten lassen.

Im vorliegenden Falle ist, wie der Beschwerdeführer

mit Recht anerkannt hat, aus dem Gesichtspunkt des

Doppelbesteuerungsverbotes nichts dagegen einzuwenden,

dass die Zürcher Steuerbehörden zum buchmässigen

Reingewinn des Gesamtunternehmens neben allen Steuern

und gewissen Vergabungen auch die im kantonalen Ver-

fahren noch streitigen Rückstellungen der Niederlassung

Zürich von Fr. 237,000.- hinzugezählt haben. Sie hätten

sogar noch weiter gehen können. Da die Feststellung des

Ertrages des Gesamtunternehmens in Frage stand, hätten

sie ausser den Abschreibungen und Rückstellungen des

Sitzes Zürich auch diejenigen der andern Niederlassungen

daraufhin überprüfen können, ob sie nach Zürcher Steuer-

recht abziehbar seien, und hätten sie, soweit dies nicht

zutreffen sollte, ebenfalls als steuerbaren Gewinn behandeln

dürfen (BGE 53 I 464; dort ist auch ausgeführt, dass die

Kantone berechtigt sind, vom Steuerpflichtigen alle zu

dieser Prüfung erforderlichen Aufschlüsse und Unterlagen

zu verlangen, vgl. S. 458/9). Nachdem der Kanton Zürich

von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch gemacht hat,

muss es bei dem im angefochtenen Entscheid festgestellten

und vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannten

Gewinn des Gesamtunternehmens von Fr. 9,659,871.-

sein Bewenden haben; eine Berichtigung durch das

Bundesgericht ist ausgeschlossen, da eine solche gar nicht

beantragt wird und es sich zudem um eine Frage des kan-

tonalen Rechts handelt. Vorbehältlich des Vorausanteils

des Kantons des Hauptsitzes beträgt somit der Anteil des

Kantons Zürich am Reinertrag des Gesamtunternehmens

13,0303 % von Fr. 9,659,871.-.

Doppelbesteuerung. N° 51.

341

5. -

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

bei Banken der Kanton des Hauptsitzes berechtigt, einen

Teil des Gesamtgewinns, und zwar grundsätzlich 10 %,

als Anteil der Zentralleitung am Geschäftsergebnis der

Niederlassungen vorweg zu besteuern, dies auch dann, wenn

die Kosten der Zentralverwaltung a~ die Niederlassungen

vert-eilt werden (BGE 46 I 436 H., 49 I 36 ff., Urteil vom

1. Februar 1924i.S. Schweiz. Kreditanstalt). Die Zuweisung

eines solchen Vorausanteils rechtfertigt sich, da die Tätig-

keit der Zentralverwaltung einen wesentlichen Einfluss

auf den Geschäftsgang der einzelnen Niederlassungen

ausübt.

Im vorliegenden Falle spricht der Kanton Zürich dem

Kanton des Hauptsitzes das Recht auf einen Vorausanteil

von 10 % nicht schlechthin ab; er hat ihn bei der Berech-

nung des Verteilungsschlüssels nu.r deshalb nicht eingesetzt,

weil er durch die Verteilung der Zentralunkosten im

Umfange ungefähr des Vorau,santeils gegenüber dem Kan-

ton des Hauptsitzes sich für benachteiligt hält. Nun hat

das Bundesgericht in der Tat wiederholt sowohl bei

Banken als bei andern Unternehmungen die Möglichkeit

der Streichug des Vorau,santeils ins Auge gefasst für den

Fall,dass der Kanton des Hauptsitzes einen Ausgleich

in anderer Form erhalte (vgl. BGE 40 I 213, 46 I 438,

58 I 24, Urteil vom 1. Februar 1924 i. S. Scp.weiz.

Kreditanstalt). Ein solcher Ausgleich mag namentlich

im Anwendu,ngsbereich der indirekten Methode etwa

festzustellen sein, wenn die Tätigkeit der Zentralleitung

durch die Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit des Haupt-

sitzes (z.B. durch Kapitalisierung der Tantiemen der Zen-

tralorgane) hinlänglich zum Ausdruck kommt. Anders

verhält es sich wenn, wie hier, als Grund für die Streichung

des Vorausanteils lediglich eine für die Filialen nachteilige

Verteilung der Zentralu,nkosten geltend gemacht wird. In

einem solchen Falle dürfte es richtiger sein, diese Verteilung

zu berichtigen. Jedenfalls aber könnte eine Streichung des

Vorausanteils nur in Frage kommen, wenn die Verteilu,ng

342

Staatsrecht.

der Zentralunkosten, 'bei welcher den Banken naturgemäss

ein gewisses Ermess.en eingeräumt werden muss, ganz

offensichtlich den Verhältnissen nicht gerecht wird oder

geradezu die Verminderung der Steuerausgaben bezweckt.

Dass dies hier der Fall sei, ist aber nicht dargetan. Der

Bankverein hat in der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt,

dass er die Zentralunkosten seit Jahren nach dem gleichen

Schlüssel verteile, dass dieser nach seiner Auffassung der

wirtschaftlichen Bedeutung der Niederlassungen am besten

gerecht werde und zudem den Vorteil einer gewissen

Konstanz biete. In der Vernehmlassung bezweifelt der

Zürcher Regierungsrat die Tauglichkeit dieses Schlüssels,

ohne aber den Versuch zu machen, die eingehend begrün-

deten Ausführungen des Beschwerdeführers im einzelnen

zu widerlegen oder einen andern Schlüssel vorzuschlagen,

der den tatsächlichen Verhältnissen besser entsprechen

würde. Die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Wahl

des von ihm verwendeten Schlüssels führten, . überzeugen

umso mehr, als der Anteil der Niederlassung Zürioh an den

Zentralunkosten unbestrittenermassen ziemlich genau dem

von ihr versteuerten Anteil an Kapital und Reserven

entspricht und die dafür zu entrichtende Steuer ein Mehr-

faches der Ertragssteuer ausmacht. Jedenfalls aber kann,

mangels einer näher begründeten Kritik dieses Verteilungs-

schlüssels, keine Rede davon sein, dass er offensichtlioh

unangemessen sei und die Streiohung des Vorausanteils für

den Hauptsitz reohtfertige.

Hieran vermag auch der Hinweis der Züroher Steuer-

behörden auf eine andere Grossbank und deren Verlegung

der Zentralunkosten nichts zu ändern. Einmal wird diese

Bank nicht genannt, sodass der Beschwerdeführer keine

Gelegenheit hatte, gegen diesen Vergleich Einwendungen

zu erheben, die geprüft werden könnten. Ohne nähere

Prüfung aber kann dem Vergleich nicht entscheidende

Bedeutung zukommen, da der Beschwerdeführer die dafür

erforderliche Voraussetzung, die Gleichheit der Verhält-

nisse bei allen Grossbanken, bestreitet und zwar unter

Doppelbesteuerung. N° 61.

343

Berufung auf das gleiche Urteil des Bundesgerichts vom

1. Februar 1924 i.S. Schweiz. Kreditanstalt, das der Zür-

cher Regierungsrat für den gegenteiligen Standpunkt ange-

führt hat. Sodann dürften überhaupt Erörterungen darüber,

ob bei einer bestimmten Bank ein Vorausanteil sich eher

rechtfertige als bei einer andern, kaum zu einem brauch-

baren Ergebnis führen. Es erscheint Vielmehr als ange-

zeigt, entsprechend der bisherigen Rechtspreohung' bei

Grossbanken dem Hauptsitz grundsätzlich einen Voraus-

anteil von 10 % ·am Gesamtertrag zuzuweisen, es sei denn,

dass ganz besondere Verhältnisse dagegen sprechen. Solche

liegen nicht schon dann vor, wenn die Zentralunkosten-

verteilung unangemessen ist. Glaubt ein Kanton, er werde

durch solche Verteilung benachteiligt, 130 mag er sie berioh-

tigen. Dazu bedarf es allerdings einer gründlichen Über-

prüfung des von der Bank verwendeten Schlüssels, wobei

in der Regel, da es sich um eine banktechnische Frage

handelt, der Beizug von Experten nicht zu vermeiden sein

wird. Im vorliegenden Falle haben es die Zürcher Steuer-

behörden unterlassen die beanstandete Zentralunkosten-

verteilung näher auf ihre sachliche Begründetheit zu über-

prüfen und einen andern Schlüssel vorzuschlagen; sie

haben sich darauf beschränkt, zum Ausgleich für die von

ihnen als unangemessen empfundene Verteilung den Vor ..

ausanteil des Hauptsitzes zu streichen. Da dies nacH. dem

Gesagten nicht angeht, ist die Beschwerde im vollen Um-

fange gutzuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der,

Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom

20. Dezember 1944 aufgehoben und festgestellt. dass der'

Beschwerdeführer im Jahre 1943 im Kanton Zürioh

Fr. 1,132,839.15 Ertrag zu versteuern hat.