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53_I_450

BGE 53 I 450

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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450

Staatsrecht.

Kantons aus Art. 46 Abs. 2 BV in sich schliesst. Für

1925 aber kann die Doppelbesteuerungsfrage schon

deshalb nicht aufgeworfen werden, weil der Rekurrent

es unterlassen hat, mit Rücksicht auf die gegen Ende

dieses Jahres erfolgte Errichtung der Stiftung in Solo-

thurn ein Begehren um nachträgliche Entbindung von

der Gemeindesteuer 1925 für einen entsprechenden Zeit-

raum zu stellen. Höchstens im Anschluss an die Abwei-

sung eines solchen Begehrens hätte aber die Steuer-

hoheitsfrage für dieses Jahr auch gegenüber Schaffhausen

noch zur Entscheidung durch das Bundesgericht gestellt

werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

62. t1rtei11'om a5. November 19a7

i. S. «t1nion", Schweiz. Einkaufsgesellichaft

gegen Solothurn und Waadt.

Quantitative Ausscheidung der Steuerhoheiten für die all-

gemeine (Rein-) Vermögenssteuer und die Einkommens-

steuer bei einem als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft

konstituierten interkantonalen Geschäftsbetriebe. «Stille

Reserven» in Gestalt der Unterbewertung von Vermögens-

objekten in einem einzelnerr Kanton auf der Aktivseite

der Bilanz. Zu hohe Abschreibungen auf denselben und

steuerrechtlich unzulässige Verbuchung der Ausgaben für

kantonale und kommunale Steuern als Unkosten. Behand-

lung dieser Posten für die Feststellung der in den ver-

schiedenen steuerberechtigten Kantonen steuerbaren Ver-

mögens- und Einkommensquote.

* Die Rekurrentin

« Union» Schweiz. Einkaufs-

gesellschaft ist eine in Genossenschaftsform konsti-

tuierte Vereinigung von zur Zeit etwa 4600 Spezerei-

händlern in den verschiedenen Kantonen der Schweiz,

.. Abgekürzter Tatbestand.

Doppelbesteuerung. No 62.

45 t

zum Zwecke, durch Zusammenfassung der Kaufkraft

der Mitglieder und angepasste Organisation einen vor-

teilhaften Einkauf zu ermöglichen. Sie führt teils selbst

Waren ein und gibt sie an die Mitglieder ab, teils hat

sie mit Fabrikanten Abkommen über direkte Lieferung

an die Mitglieder zu Vorzugsbedingungen unter Garantie

des Verbandes für die Fakturabeträge abgeschlossen,

wobei sie den Einzug der letzteren zu Handen der Liefe-

ranten besorgt. Ausserdem besitzt sie, nach einer bei

den Akten liegenden Vernehmlassung der Bezirks-

steuerkommission Olten an die solothurnische Ober-

rekurskommission, Kaffeeröstereien und gewisse andere

Einrichtungen für die Veredlung der eingeführten Waren.

Rechtlicher Sitz, Leitung und zentrale Verwaltung,

Buchhaltung und Hauptteil der Warenlager des Unter-

nehmens befinden sich in Olten. Daneben hat die Rekur-

rentin im Laufe des Jahres 1925 auch in Lausanne eine

Niederlassung errichtet, sodass sie im Steuerjahre 1926

erstmals ausser in Solothurn auch im Kanton Waadt

steuerpflichtig wurde. Es handelt sich um eine sog.

Verkaufsfiliale, die in gemieteten Räumen ein besonderes

Warenlager unterhält, ein ständiges Personal in Ge-

stalt eines Filialleiters (Verwalters), eines Reisever-

treters, zweier Bureauangestellter und zweier Maga-

ziner besitzt, und den Kunden (Mitgliedern) in dem ihr

zugewiesenen Tätigkeitsbezirke direkt Rechnung stellt,

während die Fakturabeträge selbst an den Hauptsitz

in Olten zahlbar sind.

Die Bilanz· und Gewinn- und Verlustrechnung der

Genossenschaft auf 31. Dezember 1925 weist das steuer-

rechtlich in Betracht kommende Vermögen und Ein-

kommen nicht vollständig aus. Zu den buchmässigen

eigenen Mitteln (Anteilscheinkapitel und offene Reserven)

kommen «stille Reserven» in Gestalt einer Unter-

bewertung gewisser Aktiven der Solothurner (Oltener)

Niederlassung hinzu. Zum buchmässigen Reingewinn

zwei Posten für im Geschäftsjahr in Solothurn bezahlte

452

Staatsrecht.

Steuern und Abschreibungen auf dortigen Aktiven,

die vorweg über Unkosten abgerechnet worden waren,

nach solothurnischem und waadtländischem Steuerrecht

aber nicht als solche anerkannt sind bezw. hinsichtlich

der Abschreibungen umsoviel über das steuerrechtlich

zulässige Mass hinausgehen.

In bei den Kantonen wurden die Einkommenssteuer-

hoheiten nach dem Verhältnis der Produktionsfaktoren

(werbenden Aktiven plus kapitalisierten Löhnen und

Gehältern) auf dem eigenen Gebiete zur Gesamtheit

dieser Faktoren ausgeschieden. Doch verlegte Solothurn

nur den buchmässigen Reingewinn nach diesem Mass-

stab, um zu der so für sich gefundenen Summe alsdann

die beiden Beträge für Steuerzahlungen und Abschrei-

bungen als ausschliesslich im Kanton Solothurn steuerbar

hinzuschlagen. Analog teilte es sich bei der Vermögens-

steuer zunächst von den buchmässigen eigenen Mitteln

der Genossenschaft einen dem Verhältnis des Buchwerts

der solothurnischen Aktiven zu demjenigen aller Akti-

ven entsprechenden Bruchteil zu· und erhöhte alsdann

die ihm danach zukommende Summe um den Betrag

der stillen Reserven (auf solothurnischen Aktiven).

Umgekehrt ging Waadt vom Total der buchmässigen

eigenen Mittel z u z Ü g 1 ich· der stillen Reserven aus

und schied sich davon die Quote zu, die dem prozentualen

Verhältnis des Wertes der- waadtländischen Aktiven

zum wirklichen (Steuer-) Werte der solothurnischen

gleichkam (unter Hinzurechnung der buchmässigen

Unterbewertungen zu Gunsten Solothurns). Analog unter-

warf es bei der Einkommenssteuer der Verlegung nach

Produktionsfaktoren das Total des buchmässigen Rein-

gewinns zuzüglich der Posten für Steuerzahlungen

und zu hohe Abschreibungen, nahm also auch von diesen

einen verhältnismässigen Teil zur Besteuerung in An-

spruch.

Die Folge dieser widersprechenden Ausscheidungs-

methoden war, dass die Rekurrentin im Vermögen und

Doppelbesteuerung. N° 62.

453

Einkommen in beiden Kantonen zusammen eine höhere

Summe hätte versteuern müssen, als ihr Vermögen

(einschliesslich der stillen Reserven) und Einkommen

(einschliesslich jener beiden Posten) in der massgebenden

Geschäftsperiode wirklich betrug.

Auf staatsrechtliche Beschwerde der « Union) Schweiz.

Einkaufsgesellschaft hat das Bundesgericht die waadt-

ländische Einschätzung geschützt, die solothurnische

dagegen wegen Verstosses gegen Art. 46 Abs. 2 BV

aufgehoben, im Sinne der nachstehenden

Erwägungen:

« 1. -

Sowohl Solothurn als Waadt stehen, auch für

juristische Personen wie Genossenschaften und Aktien-

gesellschaften, grundsätzlich auf dem Boden der Reinver-

mögensbesteuerung. Für Waadt wird dies vom kantonalen

Finanzdepartement in seinen Vernehmlassungen aner-

kannt und ergibt sich zudem ohne weiteres aus Art. 31,

32 in Verbindung mit Art. 14 des neuen Steuergesetzes

(Loi d'impöt sur la fortune et le produit du travail)

vom 24. Januar 1923 (vgl. für die frühere waadtländische

Steuergesetzgebung BGE 43 I 262; 45 I 174; 48 I 484).

In gleicher Weise gewährt das solothurnische Gesetz

betr. die direkte (Staats-) Steuer vom 17. März 1895

§ 10 dem Steuerpflichtigen, also grundsätzlich allen

in § 2 litt. a und b ebenda aufgeführten Steuersubjekten

mit Einschluss der Genossenschaften und Aktiengesell-

schaften, den Abzug « der Schulden» vom Vermögen

((im Kanton' gelegenen beweglichen und unbeweglichen

Gut »). Wenn daran die Einschränkung geknüpft wird,

dass ausser dem Kanton wohnende Steuerpflichtige

nur die Hypothekenschulden sollen abrechnen dürfen

und auch diese nur, wenn sonst nachgewiesenermassen

mit Rücksicht auf den gesammten Vermögensstand

des Pflichtigen eine unverhältnismässige grosse Steuer-

belastung eintreten würde, so ist diese Beschränkung,

wie das Bundesgericht schon mehrfach erkannt hat,

A853 I -

1927

29

454

Staatsrecht.

bundesrechtswidrig und muss vor dem aus Art. 4, 46

Abs. 2 BV folgenden Gebote des Abzuges eines ver-

häItnismässigen Teils der Gesammtschulden auch zu

Gunsten solcher Pflichtiger weichen (nicht veröffent-

lichte Urteile des Bundesgerichts vom 8. Juni 1923 in

Sachen Moschard, 27. Juni 1924 in Sachen Vögeli,

23. Dezember 1926 in Sachen Dreikönigengesellschaft

Luzern). Ein Vorbehalt ist dabei für den Kanton Solo-

thurn immerhin hinsichtlich der Gemeindesteuern zu

machen, wo die kantonale Gesetzgebung die Ausge-

staltung des Steuersystems innert gewissen Grenzen

den Gemeindereglementen überlässt und dieses auch

in den einzelnen Gemeinden erhebliche Abweichungen

aufweist. Vielfach herrscht dabei die Besteuerung ge-

wisser Vermögensobjekte als solcher ohne Rücksicht

auf die Passiven des Pflichtigen oder doch nur mit

beschränkter Berücksichtigung derselben selbst gegen-

über in der Gemeinde wohnhaften Pflichtigen vor (vgI.

Urteile vom 7. Dezember 1923 in Sachen Baugesellschaft

Schönenwerd gegen Gemeinde Gretzenbach und vom

23. Dezember 1926 in Sachen Dreikönigengesellschaft

Luzern gegen Gemeinde SoIothurn). Doch bezieht sich

der heute angefochtene Entscheid der solothurnischen

Oberrekurskommission, wie in dessen Eingang aus-

drücklich festgestellt wird, nur auf die Staatssteuer-

einschätzung der Rekurrentin für 1926, sodass im

vorliegenden Verfahren auch nur über diese Staats-

steueransprüche zu befinden ist. Ein Entscheid, der die

Gemeindesteuerveranlagung der Rekurrentin in Olten für

die gleiche Periode betreffen würde, ist nicht vorgelegt

worden, noch wird er namhaft gemacht, obwohl die

Rekurrentin auch die entsprechenden Rechte der Ge-

meinde vom Bundesgericht abgegrenzt wissen möchte.

Vom Inhalte der betreffenden Gemeindesatzung wird

es abhängen, inwiefern die· Grundsätze, die nachfolgend

fiir die Staatssteuerveranlagung darzulegen sein werden,

auch hier angerufen werden können und Sache der

Doppelbesteuerung. N° 62.

455

Rekurrentin muss es sein, ihre Interessen in dieser Be-

ziehung eventuell nachträglich zu wahren, soweit es

prozessual noch möglich ist. Im gegenwärtigen Verfahren

kann über diesen Punkt nicht geurteilt werden. »

« 2. -

Nach feststehender Praxis dt's Bundesgerichts

kann bei einem Unternehmen, das sich wie dasjenige

der Rekurrentin als einheitlicher Organismus mit stän-

digen körperlichen Betriebsanlagen und Einrichtungen

über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, die hier

in Frage stehende allgemeine Vermögenssteuer in jedem

dieser Kantone nur von einer Quote des Gesamt- (I'ein-)

vermögens erhoben werden, die dem Verhältnis der

ihm örtlich und wirtschaftlich zugehörigen Vermögens-

objekte (Aktiven) zu den gesamten Vermögensobjekten

(Gesamtaktiven) entspricht. Es ist demnach kein Kanton

berechtigt, dadurch ein Sondervermögen der auf seinem

Gebiete liegenden Niederlassung zu konstruieren, dass

er aus dem Gesamtaktivenbestande gewisse Bestand-

teile herausgreift und im Widerspruch zu dem für die

Kantonseinwohner geltenden Steuersysteme für sich,

ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Teil eines grös-

seren Vermögenskomplexes der Besteuerung unterwirft.

Im gleichen Verhältnis, in dem der Wert der ihm zuge-

hörigen Vermögensobjekte zu demjenigen der gesamten

Vermögensobjekte steht, hat andererseits jeder Kanton

auch die auf dem Gesamtvermögen haftenden Schulden

zu übernehmen und von der ihm zukommenden Ver-

mögensquote abzuziehen. Schon das Gebot eines solchen

verhältnismässigen Schuldenabzuges bringt es mit sich,

dass die Bewertung aller Aktiven der gleichen Art, der

im eigenen Kanton wie der in einem anderen Kanton

gelegenen, in derselben Weise erfolgen muss und nicht

an beide ein verschiedener Bewertungsmasstab angelegt

werden darf, der dazu führen würde, den Pflichtigen zum

Teil von dem ihm gebührenden Schuldenabzug auszu-

schliessen oder einen grösseren Schuldenanteil auf das

auswärtige Vermögen zu verlegen, als vun dem anderen

45&

Staatsrechl.

Kanton nach dem wirklichen Wertverhältnis der beid-

seitigen Aktiven übernommen werden muss. Diese Folge

hätte aber das hier vom Kanton Solothurn für die

Vermögensveranlagung der Rekurrentin eingeschlagene

Vorgehen. Wird das steuerbare Vermögen einer Genos-

senschaft oder Aktiengesellschaft, wie dies § 23 der

Vollziehungsverordnung zum solothurnischen Staats-

steuergesetz vorsieht, nicht nach den auf der Aktivseite

der Bilanz stehenden unmittelbaren Vermögenswerten,

sondern nach den auf deren Passivseite stehenden sog.

« eigenen Mittel)) (Aktien- bezw. Genossenschaftskapital

zuzüglich Reserven) bestimmt, die ja, einschliesslich auf

der Aktivseite in Gestalt von Unterbewertungen allen-

falls vorhandener sog. stiller Reserven, bereits nichts

anderes als der rechnerische Ausdruck des Vermögens-

standes nach Verminderung der Aktiven um die wirk-

lichen Schulden (Verbindlichkeiten gegenüber Dritten)

sind, so ist dabei der Abzug der Gesamtschulden von den

Gesamtaktiven bereits inbegriffen. Indem Solothurn das

Genossenschaftskapital und die bilanzmässigen Reserven

nach dem Verhältnis der Bilanzwerte der Aktiven

in beiden Kantonen auf diese verlegt, zu der so für

Solothurn gefundenen Vermögenssumme dann aber die

stillen Reserven (Unterbewertungen) auf der Aktivseite

der Bilanz, soweit sie sich auf solothurnische Akth'en

beziehen, als ihm allein zufallend hinzuschlägt, besteuert

es demnach diese VermögensteHe frei von Schulden und

überwälzt einen grösseren Anteil an solchen auf das aus-

wärtige im Kanton Waadt gelegene Vermögen, als dieser

Kanton bundesrechtlich abzuziehen verpflichtet ist. Die

fraglichen Zuschläge werden demnach in der Art, wie sie

vorgenommen worden sind, von der Rekurrentin schon

aus diesem Grunde mit Recht angefochten. Sie sind aber

auch abgesehen davon bundesrechtlich unzulässig. Es

kann dafür auf das (nicht veröffentlichte) Urteil des

Bundesgerichts vom 20. Mai 1920 in Sachen Gesellschaft

Hir Bandfabrikation gegen beide Basel verwiesen werden.

Doppelbesteuerung. ~o 62.

457

Der Kanton Baselland hatte damals die hier steuerbare

Vermögenssumme ebenfalls in der Weise berechnet dass

er .. zunächst von den gesamten buchmässigen' Vcr-

mogensw~rten der Gesellschaft eine Quote in Anspruch

nahm, dIe dem Verhältnis des baselJandschaftlichen

Teils derselben zum auswärtigen entsprach, davon einen

nach dem gleichen Verhältnis ermittelten Bruchteil der

Gesamtpassiven abzog und sodann die Differenz zwischen

dem Buchwert gewisser basellandschaftJicher Aktiven

und deren Steuerwert hinzurechnete. Das Bundesgericht

erklärte dies für unstatthaft, indem es ausführte:

der Kanton, der so vorgehe, besteuere damit nicht

me~r, wie e~ Art. 46 Abs. 2 BV für den Fall der allge-

~emen (Rem-) Vermögenssteuer fordere, eine propor-

tIonale Quote des Gesamtvermögens, sondern behandle

in Tat und \Vahrheit die Sache doch wieder so, als ob

Steuerobjekt die im Teilbetriebe auf seinem Gebiete

investierten Vermögenswerte als solche wären. Es könne

dagegen auch nicht eingewendet werden, dass das

Schlussergebnis rechnerisch dasselbe sei, wie wenn die

Einstellung nach dem wirklichen Werte für alle Aktiven

der betreffenden Kategorie schon bei Feststellung des

zu verlegenden Gesamtvermögens vorgenommen und

das im Kanton steuerbare Bruttovermögen sodann nach

dem Bruchteil bestimmt würde, welchen hienach (unter

Zugrundelegung der wirklichen und nicht bloss der buch-

mässigen \Verte) die ihm zugehörigen Aktiven von den Ge-

samtaktiven ausmachen. «Einmal ist diese Behauptung

schon mathematisch, exakt gesprochen, nicht richtig. So-

dann würde sie, auch wenn man davon absehen und sich

mit einer annähernden Übereinstimmung begnügen würde,

voraussetzen, dass der Mehrwert der entsprechenden Akti-

venkategorien über den Buchwert sich prozentual gleich-

mässig auf die in den verschiedenen Kantonen gelegenen

dazu gehörenden Vermögensstücke verteilen würde. Dies

versteht sich aber keineswegs von selbst und lässt sich nicht

beurteilen, ohne dass die Einschätzung sich auch hierüber,

458

Staatsrecht.

d. h. über den ziffernmässigen Umfang der Mehrwerte

in den anderen Kantonen ausspricht und damit dem

Pflichtigen Gelegenheit gibt, die betreffenden Fest-

stellungen anzufechten und allenfalls den Beweis ihrer

Unrichtigkeit zu führen. Die einseitige Berücksichtigung

bloss der Mehrwerte im eigenen Kanton und die Zulas-

sung darauf beruhender Zuschläge würde notwendig

die Gefahr heraufbeschwören, dass der betreffende

Kanton davon einen grösseren Betrag in Anspruch

nimmt, als bei verhältnismässiger Verlegung der Ge-

samtmehrwertsumme ihm zufallen würde, womit der

Boden einer proportionalen Besteuerung des Gesamt-

vermögens verlassen würde.» In diesem Sinne hat das

Bundesgericht auch seither mehrfach entschieden (vgl.

z. B. Urteil vom 22. Dezember 1926 in Sachen Burger

& Oe (Elektrizitätswerk Burg) gegen Luzern und Aar-

gau). Es besteht kein Anlass davon heute abzugehen.

Das Recht jedes Kantons

« die Taxationsgrundsätze

der eigenen Steuergesetzgebung anzuwenden)) kann

sich nur auf die Feststellung des Gesamtvermögens

beziehen, von dem sich die Quote des einzelnen Kantons

berechnet, nicht auf die einzelnen örtlich oder wirt-

schaftlich seinem Gebiete zugehörigen Vermögensstücke

in der Weise, dass er diese gesondert für sich, abweichend

vom Reste des Vermögens bewerten dürfte, wie wenn

sie als solche den Gegenstand der Besteuerung bildeten.

Die Zuweisung der stillen Reserven (Unterbewertungen

auf einzelnen Aktiven) je an den Kanton der Lage

zur gesonderten Besteuerung lässt sich auch nicht, wie

die Rekursantwort der solothurnischeIi Oberrekurs-

kommission es versucht, damit rechtfertigen, dass ein

Kanton nicht im Stande sei, das Vorhandensein solcher

Reserven auf anderen als den in seinem eigenen Gebiete

gelegenen Vermögensstücken zu beurteilen. Aus der

Unterwerfung des interkantonalen Unternehmens unter

die

kantonale Steuerhoheit für einen Teil seines

Gesamt vermögens, folgt auch die Pflicht des Unter-

Doppelbesteuerullg. N° 62.

-15\1

nehmens der Steuerbehörde über seine gesamten Ver-

mögensverhältnisse, mögen sie nun im Kanton oder

auswärts gelegene Aktiven betreffen, diejenigen Auf-

schlüsse zu erteilen, die zu einer dem Bundesrecht ent-

sprechenden Veranlagung erforderlich sind. Die Steuer-

behörde hat es demnach in der Hand, dem Pflichtigen

in dieser Beziehung die nötigen Auflagen zu machen und

bei Verweigerung genügender Auskunft daran die ent-

sprechenden Folgen zu knüpfen, ohne dass die Veran-

lagung alsdann, selbst wenn sie den bundesrechtlichen

Grundsätzen nicht entsprechen sollte, deshalb aus Alt.

46 Abs. 2 BV angefochten werden könnte. Sie braucht,

um solche Unterbewertungen auch auf den auswärtigen

Aktiven ebenfalls in das der anteilmässigen Verlegung

unterliegende Vermögen einzubeziehen, somit nicht die

Veranlagung in den anderen Kantonen abzuwarten.

Es ist auch nicht richtig, dass der Kanton Waadt, indem

er zur Bestimmung des zu verlegenden Gesamtver-

mögens zu den offenen Reserven plus Gewinnvortrag

den Betrag von 260,636 Fr. als stille Reserven hinzu-

rechnet, damit die solothurnische Steuergesetzgebung

statt seiner eigenen anwende. Er hat diese Erhöhung

nicht deshalb vorgenommen, weil nach solothurnischem

Recht den in Betracht kommenden Aktiven ein steuer-

rechtlich umsoviel höherer Wert innewohnt als der

Buchwert, sondern weil die Rekurrentin selbst in ihrer

Selbsteinschätzung anerkannt hatte, dass ihre Bilanz

ein umsoviel geringeres Vermögen ausweise, als es in

Wirklichkeit 'vorhanden ist.

Der Rekurs ist deshalb inbezug auf die Vermögens-

steuer gegenüber Solothurn in dem Sinne gutzuheissen,

dass die stillen Reserven auf solothurnischen Aktiven

nicht für sich gesondert in diesem Kanton zur Besteue-

rung herangezogen werden dUrfen, sondern, wenn sie

mitberücksichtigt werden sollen, zu dem unter heide

Kantone zu verlegenden Gesamtvermögen hinzuge-

rechnet werden müssen. In gleicher Weise wird der

460

Staatsrecht.

Kanton Solothurn zu dem letzteren auch ähnliche Re-

serven auf den waadtländischen Aktiven hinzurechnen

. dürfen. wenn sie in Gestalt einer Differenz zwischen dem

Buchwert dieser Vermögensteile und ihrem Steuerwert

nach solothurnischem Steuerrecht vorhanden sind. Ferner

muss es ihm freistehen, dementsprechend auch seinen

Anteil an dem so bestimmten Gesamtvermögen nach

dem Verhältnis des S t e u e r wer t s der ihm zuge-

hörigen Aktiven zu demjenigen der auswärtigen Aktiven

und nicht nur des Buchwerts beider zu bemessen. Die

Zugrundelegung des Buchwerts für die Ausscheidung

der beidseitigen Quoten hängt zusammen mit der Art,

wie das der anteilmässigen Verlegung unter die Kantone

unterstehende Vermögen selbst berechnet worden ist.

Nachdem der kantonale Entscheid in dieser Beziehung

aufgehoben wird, kann Solothurn auch hiebei nicht mehr

behaftet werden. »

'(3. -

Gleiches gilt für die Einkommenssteuer. Auch

hier hat die bundesgerichtliche Praxis stets daran fest-

gehalten, dass Gegenstand der Besteuerung bei einem

interkantonalen Geschäftsbetriebe der vorliegenden Art

in jedem Kanton nur eine Quote des Gesamteinkom-

mens des Unternehmens, nicht ein irgendwie zu Steuer-

zwecken bestimmtes Sondereinkommen der Nieder-

lassung im einzelnen Kantonsgebiet bilden kann, das

zudem vielfach, wo es sich pm Betriebsstätten ohne

Selbständigkeit handelt, in denen nur einzelne Teil-

prozesse der produktiven oder kaufmännischen Tätigkeit

vor sich gehen, rechnerisch annähernd zuverlässig fest-

zustellen gar nicht möglich wäre. Mit diesem Grundsatze,

der allein geeignet ist, Doppelbesteuerungen, d. h. eine

Belastung des Pflichtigen in den verschiedenen Kantonen

zusammen zu vermeiden, die über sein wirkliches Ein-

kommen in der betreffenden Steuerperiode hinausgeht,

ist es aber unvereinbar der Verlegung unter die mehreren

beteiligten Kantone nur den buchmässigen Reingewinn

des Unternehmens zu unterstellen, Abzüge dagegen, die

Doppelbesteuerung. No 62.

461

vorher als Unkosten vom Rohertrage gemacht worden

sind. während die kantonale Steuergesetzgebung sie nicht

als solche zulässt, wegen ihres Zusammenhangs mit der

Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Kanton oder den

dort liegenden Aktiven als ausschliesslich hier steuerbar

zu behandeln. Es kann diese Behandlung für die hier

in Betracht kommenden Ausgaben für Steuern und

Abschreibungen zudem nicht einmal, wie die solothur-

nische Rekursantwort es will, damit begründet werden,

dass

« Einkommensteile », die allein einem Kanton

angehören. auch hier allein der Besteuerung unterliegen

müssen. Die Steuern, welche das Unternehmen in einem

Kanton zu entrichten hat, werden aus seinem Gesamt-

einkommen und nicht nur aus einem in der Regel über-

haupt nicht feststellbaren Spezialeinkommen der Teil-

niederlassung im betreffenden Kantonsgebiet bestritten

und dasselbe trifft für Abschreibungen auf dem Buch-

wert von Aktiven zu, mögen diese nun gelegen sein wo

sie wollen. \Verden solche Abzüge steuerrechtlich nicht

zugelassen, so vennehrt sich darum der steuerbare

Gesamtertrag des Unternehmens und entsteht deshalb

nicht ein Spezialertrag des Betriebes in dem Kanton,

wo die Steuern bezahlt werden mussten oder die ab-

geschriebenen Aktiven liegen. Es kann deshalb auch die

Folge nur eine entsprechende Erhöhung der unter die

verschiedenen Steuergebiete aufzuteilenden

Gesamt-

einkommenssumme

und

nicht

ein

Sonderbesteue-

rungsrecht des einzelnen Kantons an den betreffenden

Beträgen sein. Auch hier ist ferner zu der angeb-

lichen Unmöglichkeit, die steuerrechtliche Zulässigkeit

von Abschreibungen auf auswärtigen Aktiven zu beur-

teilen, auf das schon zur Vermögenssteuer Gesagte zu

verweisen. Infolge der Steuerpflicht des Unternehmens

für eine

Quote

seines G e sam t einkommens in

jedem Kanton, wo es ein Steuerdomizil besitzt, kann es

auch verhalten werden, der kantonalen Steuerbehörde

über seine gesammten Einkommensverhältnisse, nicht

462

bloss über die mit dem Bt'lrieh im betreffenden Kanton

zusammenhängenden, alle für \'ine richtige Veranlagung

. nötigen Aufschlüsse zu geben. Verweigert es darüber

eine genügende Auskunft, so wird es sich nicht beschweren

können, wenn die Steuerbehörde von der Vermutung

ähnlicher Unterbewertungen auch auf den auswärtigen

Aktiven der gleichen Kategorie ausgeht und mit Rück-

sicht darauf unter Umständen Abschreibungen auf

solchen nicht zulässt bezw. zum steuerbaren Gesamt-

reingewinn hinzuschlägt, die steuel'rechtlich statthaft

waren. Es ist schliesslich auch nicht entscheidend, ob

das Vorgehen der solothurnischen Steuerbehörde unter

der Voraussetzung, dass auch die Steuerbehörden der

anderen Kantone verhalten würden, die Einschätzung

auf gleicher Grundlage vorzunehmen, die Gefahr einer

doppelten Belastung des Pflichtigen für einen Teil seines

Einkommens mit sich bringe oder nicht. Für die An-

nahme eines Verstosses gegen Art. 46 Abs. 2 BV genügt

schon die Tatsache, dass Solothurn damit seinen Steuer-

anteil über dasjenige hinaus ausdehnt, was ihm gegenüber

den anderen beteiligten Kantonen zukommen kann und

so in deren Steuerhoheit übergreift. Diese Folge wird

aber regelmässig, nämlich allemal dann eintreten, wo

nicht zufällig die als Unkosten nicht zugelassenen Steuern

und Abschreibungen im gleichen Verhältnis auf die

verschiedenen Kantone bezw .. Aktiven in diesen ent-

fallen, in dem die Kantone schon am buchmässigen Rein-

gewinn partizipieren. Wo aber letzteres ausnahmsweise

einmal zutreffen sollte, hat auch der Kanton an der

beanstandeten Verteilungsmethode kein Interesse mehr,

weil er dadurch nicht mehr erhält als bei der richtigen.

Aus dem Wesen des interkantonalen Geschäftsbetriebes

als eines einheitlichen, lediglich räumlich über mehrere

Steuergebiete sich erstreckenden Organismus folgt auch,

dass er nur ein Einkommen und nicht eine Mehrheit

von solchen entsprechend den verschiedenen Teilnieder-

lassungen haben kann. Wie dieses Einkommen durch das

Doppelbesleuerung. No 62.

463

Zusammenwirken der Betriebsanlagen und Einrichtungen

in den verschiedenen Kantonen und der darin vor sich

gehenden Tätigkeit geschaffen wird, so muss auch jeder

Kanton verlangen können, daran als an einer Einheit

mit dem Prozentsatz steuerrechtlich teilnehmen zu

dürfen, der der Bedeutung des Betriebes auf seinem

Gebiete innert der ganzen Geschäftstätigkeit gleich-

kommt. Davon kann aber nicht mehr die Rede sein

wenn die Kantone bei der Einschätzung so vorgingen:

wie es im angefochtenen Entscheide der solotlmrnischen

Oberrekurskommission geschieht. Gesetzt, es betrage

der buchmässige Reingewinn des Unternehmens 120,000

Franken und es partizipierten daran die Kantone A und

B, in denen das Unternehmen Niederlassungen besitzt,

nach dem erwähnten Merkmal mit 2/3 und l/a• ferner,

es seien vorweg über Unkosten übermässige Abschrei-

bungen im Betrage von 30,000 Fr. gemacht worden,

von denen 25,000 Fr. auf Aktiven im Kanton A, die

übrigen 5000 Fr. auf solche im Kanton Bentfallen,

so würden erhalten :

1. Nach der Verteilungsmethode der solothurnischen

Oberrekurskomrnission :

der Kanton A

2 X 120,000 = 80,000 + 25,000

Fr. 105,000;

der Kanton B

= Fr.

45,000.

3

120,000

= 40,000 + 5,000

3

2. Bei Hinzurechnung des Betrages der Abschrei-

bungen zum Gesamteinkommen und Verlegung der so

bestimmten Einkommenssumme unter heide Kantone:

der Kanton A

2 X (120,000 + 30,000)

-

Fr. 100,000;

der Kanton B

-

Fr.

50,000.

3

120,000 + 30,000

3

4&4

Staatsrecht.

Der Kanton A greift demnach im ersten Falle um

5000 Fr. in die Quote über, die dem Kanton B zur Be-

steuerung zukommt, und das nämliche wird immer dann

. der Fall sein, wenn das prozentuale Verhältnis der

Steuerzahlungen oder Abschreibungen in beiden Kan-

tonen nicht dasselbe ist, wie ihre Anteile am buch-

mässigen Reingewinn.

Wenn Solothurn die in der Unkostenrechnung ent-

haltenen Zahlungen für Steuern und nach seiner Steuer-

gesetzgebung über das zulässige Mass hinausgehenden

Abschreibungen nicht anerkennen und mit als steuerbares

Einkommen behandeln will, so kann dies demnach nur

in der \Veise geschehen, dass es sie zum buchmässigen

Reingewinn hinzuzählt und zusammen mit diesem der

anteilmässigen

Verlegung unter die

verschiedenen

Steuergebiete nach dem dafür gewählten, den Verhält-

nissen entsprechenden Verteilungsmasstab unterwirft.

Dabei wird es andererseits sich nicht auf Steuern und

Abschreibungen zu

beschränken

brauchen, die im

eigenen Kanton entrichtet worden sind oder Aktiven

in diesem angehen, sondern die Hinzurechnung für

a I leSteuerzahlungen und nach seiner Gesetzgebung

unzulässigen Abschreibungen vornehmen dürfen. Aus

;lem oben zur Vermögenssteuer Ausgeführten ergibt

sich ferner, dass es berechtigt sein muss, andererseits

auch die Erwerbsfaktorenaufstellung so abzuändern,

dass der Erwerbsfaktor Kapital für beide Kantone nach

dem Steuenvert der beidseitigen Aktiven und nicht bloss

nach deren Buchwert angesetzt wird. »

« 4. -

Ob es von dieser Befugnis und von der ihm

bei der Vermögenssteuer vorbehaltenen analogen Mög-

lichkeit Gebrauch machen will, muss ihm überlassen

werden. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass,

dem Kanton Solothurn dieses Vorgehen vorzuschreiben,

sobald er auch mit der anderen Ausscheidungsmethode-

Verlegung des Gesamtvermögens (einschHesslich der

stillen Reserven) nach dem Verhältnis der Buchwerte

Doppelbesteuerung. N° 62.

465

der beiden Kantonen zugehörigen Aktiven und des

Gesamteinkommens (einschliesslich der Zuschläge für

Steuern und Abschreibungen) unter Einsetzung des

Erwerbsfaktors Kapital nach jenen Buchwerten nicht

in die Steuerhoheit des mitbeteiligten Kantons \Vaadt

übergreift, andererseits die verschiedene Behandlung in

dieser Beziehung in beiden Kantonen nicht eine Be-

steuerung der Rekurrentin für mehr als 100 % ihres

Einkommens zur Folge hat. Dass eine solche Doppel-

belastung aus dem verschiedenen « Verteilungsschlüssel »

nicht resultiert, gibt aber die Rekurrentin zu. Die Auf-

teilung des Einkommens nach dem Verhältnis der

« Produktionsfaktoren » selbst beruht auf ihrem eigenen

Vorschlage, wie sie sich denn auch darüber nicht

beschwert und einen anderen Verteilungsmasstab, der

zutreffender wäre, nicht namhaft macht. »

V. SCHULDVERHAFT

CONTRAINTE PAR CORPS

VgL Nr. 60. -

Yoir n° 60.

VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES

BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 63. -

Voir n° 63.