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78 Staatmecht. zugelassen werd;en soll, bis zu einer Ergänzung der Unter- suchungsakten ausgesetzt worden. Die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers ist also die nämliche, wie sie es bis zu diesem Beschlusse bereits war: er bleibt, wie vorher, Angeschuldigter in einer gegen ihn schwebenden Straf- untersuchung und muss sich nicht einmal in dieser weiteren Massnahmen unterziehen; vielmehr soll der Ausgang eines zwischen ihm und dem angeblichen Geschädigten hängigen Zivilprozesses abgewartet werden, der vom Strafverfahren prozessual unabhängig ist und in dem er sich ohne Rück- sicht auf dieses ohnehin verteidigen muss. Die blossen mittelbaren tatsächlichen Nachteile, welche mit dem weiteren Schweben der Untersuchung für ihn allenfalls verbunden sein mögen (etwa in Form der Er- schwerung seines Fortkommens), können für die Annahme eines aus Art. 4 BV selbständig anfechtbaren Zwischenent- scheides nicht genügen. Unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt auch der gegenüber dem Beschwerdeführer wegen der gleichen Angelegenheit ergangene Disziplinar- entscheid vom 16. Oktober 1936. Dass er bestehen bleibt, ist keine rechtliche Auswirkung der angefochtenen Ver- fügung der Anklagekammer, und bei einem Beschluss auf endgültige Nichtzulassung der Anklage würde er auch nicht ohne weiteres dahinfallen. Der Beschwerdeführer vermag nicht einmal darzutun, dass die Aufhebung des Strafverfahrens wegen Betruges notwendig die Wieder- erwägung jenes Entscheides durch das Obergericht nach sich ziehen müsste. Nachdem der Haftpflichtprozess gegen Peter trotz der AbtretuIig an Weil nicht auf dessen Namen, sondern auf denjenigen des Zedenten Meier als Kläger geführt wurde und der Beschwerdeführer infolgedessen auch dessen Zustimmung zu einem Vergleiche nötig hatte, wird der Vorwurf illoyalen Verhaltens gegenüber Meier und der Versicherungsgesellschaft « Alpina » bei den Vergleichs- verhandlungen, das dem Beschwerdeführer, nach der Begründung des Disziplinarentscheides, den Anspruch auf den Ruf eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes Bundesrechtliche Abgaben. N0 19. 79 'nimmt, nicht ohne weiteres dadurch entkräftet, dass eine strafbare Vermögensschädigung des Meier damit nicht verbunden war.
3. - Die Beschwerde ist deshalb mangels einer be- schwerdefähigen Verfügung von der Hand zu weisen. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHLICHEN ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
19. l1rteU Tom ~6. April 1937 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Ludwig Ton Boll'sche Eisenwerke. K r i sen a b gab e.
1. Reingewinn der Aktiengesellschaften. a) Abschreibungen auf industriellen Bauten, Arbeiterwohnungen, Maschinen und Mo- bilien sind, soweit sie das nach Erfahrungssätzen bestimmte Mass nicht überschreiten, steuerfrei auch wenn die betreffenden Bilanzaktiven bereits stark abgeschrieben sind. (Höhere Ab- schreibungen wären besonders zu begründen).
b) Ansätze von 3 % des Buchwertes industrieller Bauten, 1 % des Steuerschatzungswertes von Arbeiterwohnungen und 15 % des
80 VerWl>ltungs. und Disziplinarrechtspflege. Buchwertes VQll Maschinen und Mobilien sind bei einem Eisen- werk zulässig. 2 . Verfahren. D~ Bundesgericht ist befugt zur Richtigstellung unzutreffender Veranlagungen auf Grund des Untersuchungs. ergebnisses, aber nicht zur Anordnung neuer Untersuchungen der Veranlagungsbehörden in Bezug auf Positionen, für die keine Anhaltspunkte einer unrichtigen Veranlagung vorliegen. A. - Die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen Eisen- werke in Gerlafingen hat im Geschäftsjahre 1932/33 auf industriellen Neubauten, Neubauten von Wohnhäusern und Maschinen und Mobilien Abschreibungen und Rück- stellungen von Fr. 4,009,783.- vorgenommen, wovon Fr. 1,750,000.-ausfrüherenReserven und Fr. 2,259,783.- zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung. Sie hat davon in ihrer Steuererklärung für die I. Periode der eid- genössischen Krisenabgabe Fr. 517,050.- als steuerbar deklariert. Sie will also Fr. 1,742,733.- steuerfrei ab- schreiben. Im Einspracheentscheid wurden die steuer- baren Abschreibungen und Rückstellungen auf Fr. 1,718,300.- erhöht, steuerfrei würden abgeschrieben Fr. 541,484.-. Die kantonale Rekurskommission hat eine hiegegen gerichtete Beschwerde gutgeheissen und die steuerbaren Abschreibungen auf den Betrag der Steuer- erklärung herabgesetzt. B. - Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt recht- zeitig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, die steuerfreien Abschreibungen auf Fr. 541,484.- festzusetzen, eventuell, für den Fall, dass die von ihr be- strittenen Abschreibungen und Rückstellungen zugelassen werden sollten, die Akten zu neuer Berechnung der Krisen- abgabe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen Eisenwerke die industriellen Neu- bauten, sowie die Maschinen und Mobilien in der Bilanz je mit Fr. 1.- ausweise und demgemäss als abgeschrieben betrachte. Bei dieser Sachlage seien die steuerrechtlieh zulässigen Abschreibungen, wie im Einspracheentscheid vorgesehen, zu bemessen Bundesrechtliehe Abgaben. N° 19. 81
a) bei den industriellen Neubauten auf dem Zuwachs des Steuerbemessungs- jahres 1932/33 von Fr. 1,041,421.- zu höchstens 10 % . . . . . . . = Fr. 104,142.-
b) bei den Maschinen und Mobilien auf dem Zuwachs des Steuerbemessungs- jahres 1932/33 von Fr. 2,915,632.- zu 15 %. . . . . . . . . . . . = » 437,342.- Fr. 541,484.-
c) Keine Abschreibungen seien zUlässig auf den im Steuerbemessungsjahre ge- bauten Arbeiterwohnungen (Fr. 52,729.-). Die kantonale Rekurskommission habe in willkürlicher Weise zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, indem sie Abschreibungen anerkennen wolle, welche nicht nur zum Ausgleich der während des Steuerjahres eingetretenen Wertverminderungen bestimmt sind, sondern auch solche, die vor möglichen Wertverminderungen schützen (Vor- sichtsabschreibungen) und die im Rahmen des Steuer- jahres betrachtet übersetzt, geschäftsmässig nicht be- gründet erscheinen. Es komme ausschliesslich auf die Ent- wertung während der Steuerbemessungsperiode an. Im Hinblick aufBGE 62 I Nr. 32 wird sodann behauptet, dass es sich bei dem Zuwachs an industriellen Neubauten, Wohnbauten, Maschinen und Mobiliar um Aufwendungen handle, « die eine Vermehrung und Verbesserung der vor- handenen Vermögensobjekte darstellen und dass dem mit Bezug auf die genannten Objekte vorhandenen Abschrei- bungsbedürfnis mit dem akzeptierten Abschreibungsbetrag von insgesamt Fr. 541,484.- in hinreichendem Masse Rechnung getragen worden » sei. Die kantonale Rekurs- kommission berufe sich zu Unrecht auf den Entscheid vom
1. April 1936 i. S. Villars S. A. Darin habe das Bundes- gericht zwar festgestellt, dass Abschreibungen auch dann noch zulässig sind, wenn der Buchwert der Abschreibungs- AS 63 I - 1937 6
82 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. objekte unter dem nach Massgabe der Art. 30 und 31 KrisAB festgesVellten Krisenabgabewert liegt, sofern fest- steht, dass diese Abschreibungen geschäftsmässig begrün- det erscheinen. Das Bundesgericht habe aber zu verstehen gegeben, dass es eine untere Abschreibungsgrenze gebe. Die Steuerpflichtige habe den Krisenabgabewert der Im- mobilien, Maschinen und Mobilien nur mit Fr. 2,500,000.- (also 5,9 %) zu Buch stehen. Der Endwert der Abschrei- b~objekte, bis zu welchem eine Abschreibung ver- nünftigerweise noch als geschäftsmälisig begründet be- zeichnet werden könne, sei längst überschritten. Im Ent- scheide Villars sei sodann festgestellt worden, dass, wo bei Abschreibungsobjekten stille Reserven nachgewiesen wer- den, die Abschreibungen auf dem Buchwert, nicht auf dem Anschaffungs- oder Verkehrswert berechnet werden müs- sen. Der Buchwert der Immobilien habe aber, abgesehen vom Zuwachs, Fr. 2,500,000.- betragen, sodass zu 1-2 %, höchstens eine Abschreibung von 25,000 - 50,000 Fr. an- gerechnet werden könnte, wenn sie nicht schon wegen Überschreitung des Grenzwertes ausgeschlossen wäre. Die übrigen in Frage stehenden Bilanzposten seien auf Fr. 1.- abgeschrieben. Es komme daher nur die beantragte Ab- schreibung von Fr. 541,484.- in Frage. Für den Fall, dass die bestrittenen Abschreibungen als zulässig erachtet werden sollten, müsse die Vorinstanz die stillen Reserven im Hinblick _ auf die Verhältniszahl neu festsetzen. « Es liegt auf der Hand, dass bei der Erkennt- nis, dass auf den Immobilien, Maschinen und Mobilien weitergehende Abschreibungen als von uns beantragt ge- schäftsmässig als begründet erscheinen, im Ernste nicht mehr von wesentlichen stillen Reserven gesprochen werden kann.... Wir weisen darauf hin, dass bei einem Wegfall bezw. einer Herabsetzung der stillen Reserven die Ergän- zungsabgabe wohl eine ganz wesentJiche Reduktion er- fahren müsste, dass aber andererseits die Reingewinnab- gabe infoJge Erhöhung der Verhältniszahl wesentlich mehr ausmachen würde. » Bundesroohtliche Abgaben. N0 19. 83 O. - Die Oberrekurskommission des Kantons Solothurn und die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen Eisenwerke beantragen Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 48, Abs. 1 Ziff. 3 KrisAB sind in die Gewinnberechnung einzubeziehen Abschreibungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind. AJs geschäftsmässig begründet gilt die Abschreibung, die der Wertvermin- derung des Abschreibungsgegenstandes im Laufe der Be- rechnungsperiode entspricht, wobei in der Regel nicht der effektive, praktisch übrigens nur selten feststellbare, son- dern ein mutmasslicher, nach Erfahrungssätzen bemesse- ner Wertverlust angerechnet wird (BGE 62 I S. 149, Erw. 1 und S. 157 ff. Erw. 1). Die Praxis berechnet dabei die Ab- schreibung entweder in einer Quote des Anschaffungswer- tes oder eines unter Anrechnung des jährlichen Zuwachses und Wertverlustes ermittelten Buchwerts (BGE 45 I S. 11). Voraussetzung für die Anwendung der Erfahrungssätze ist, dass wenigstens einer dieser Werte feststellbar ist. Die steuerrechtlieh zulässigen Abschreibungen werden daher nach dieser Methode vor allem bei Bilanzposten bemessen, für die Bestandeskonten geführt werden. Bei Aktiven, die nur pro memoria oder mit anders bestimmten Werten in der Bilanz erwähnt sind, muss entweder die Wertberech- nung rekonstruiert oder die Zulässigkeit und die Höhe eines Abstriches zu Lasten der Gewinnberechnung nach andern Gesichtspunkten bestimmt werden. Bei Konten, die übungsgemäss Jahr für Jahr im nämlichen Betrage aufgeführt werden unter Abbuchung der jährlichen Auf- wendungen für Zuwachs und Ersatzanschaffungen, kommt es darauf an, ob im Bemessungsjahr Aufwendungen ge- macht wurden zur Anschaffung neuer oder zur Verbes- serung vorhandener Vermögensobjekte und damit eine wesentliche Wertvermehrung verbunden war. Keine Ab- änderung des ausgewiesenen Ergebnisses bedingen in die- sem Falle Aufwendungen, die im wesentlichen der Erhal-
84 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. tung des bisherigen Bestandes, dem Ersatze abgehender Objekte diente~ (BGE 62 I S. 151 ff.).
2. - Der Rekurrentin ist darin zuzustimmen, dass der kantonale Rekursentscheid seiner Begründung nach weiter geht, als es nach dem Wortlaut von Art. 48, Abs. 1 Ziff.3 KrisAB und der daran anschliessenden Praxis zulässig wäre, wenn er als geschäftsmässig begründet die Abschrei- bungen bezeichnet, « die handelsrechtlich, kaufmännisch notwendig oder zweckmässig sind » und so dann auch Ab- schreibungen einbeziehen will, die vor möglichen Wert- verminderungen schützen. Das Bundesgericht hat in den angeführten Entscheiden (Band 62 BGE) ausgeführt, dass es bei der Krisenabgabe nicht auf die handelsrechtliche Zulässigkeit einer Abschreibung ankommt, und dargelegt, warum dies so sein muss. Es kann auf jene Ausführungen verwiesen werden. Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass es sich grundsätzlich nur um den Ausgleich der während der Steuerperiode eingetretenen Wertvermin- derung handeln kann, nicht um Rückstellungen für bloss mögliche, künftige Verluste. Soweit der kantonale Rekurs- entscheid solche im Auge haben sollte, wären seine Dar- legungen nicht haltbar. And~rseits hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Wertverminderung meist nicht fest- stellbar ist und dass man sich deshalb regelmässig mit auf kaufmännischer Erfahrung beruhenden Schätzungen zu begnügen hat, wobei alle massgebenden Gesichtspunkte, besonders auch die besonderen Verhältnisse des einzelnen Betriebes mit in Betracht gezogen werden müssen.
3. - Soweit die tatsächlich vorgenommenen Abschrei- bungen das nach ErfahrungSsätzen . bestimmte Mass nicht überschreiten, bleiben sie grundsätzlich steuerfrei. Nach Art. 48, Abs. 1, Ziff. 3 KrisAB sind nur die daruber hinaus- gehenden Beträge in die Gewinnberechnung einzubeziehen.
a) Die Besteuerung vorgenommener Abschreibungen ~st sich, jedenfalls bei der eidgenössischen Krisenabgabe, mcht rechtfertigen mit einem Hinweis auf einen erhebli- chen Unterschied zwischen Buchwert und Steuerwert der Bundesreeht1iche Abgaben. N0 19. 85 Immobilien. Das Bundesgericht hat im Entscheid in Sachen Villars vom 1. April 1936 (nicht publiziert) festge .. stellt, dass bei der Krisenabgabe der Aktiengesellschaften das massgebende Vermögen nach den Vorschriften für die Besteuerung natürlicher Personen, nicht nach dem Ge- sichtspunkte geschäftlicher Ertragsberechnung bewertet wird. Auch wenn sich auf jener Grundlage bei einem Bilanzobjekt in den Geschäftsbüchern· nicht ausgewiesene Vermögenswerte, stille" Reserven, in erheblichem Umfange ergeben, sind auf die Erträgnisse anzurechnende Wert- verminderungen im Laufe des für die Gewinnberechnung massgebenden Zeitraumes möglich. Hierauf kommt es an. Soweit Wertverminderungen eintreten oder nach geschäft- licher Erfahrung anzunehmen sind, müssen sie bei der Gewinnberechnung auch dann berücksichtigt werden, wenn die Bilanzobjekte zu Beginn des massgebenden Jahres bereits weitgehend abgeschrieben waren. Auf die Reserven aus früheren Jahren kann es schon deshalb nicht ankommen, weil nach dem System des Krisenabgabebeschlusses bei der Berechnung des Reinge- winns ausschliesslich abzustellen ist auf die Verhältnisse im Berechnungsjahre, und die Anrechnung früherer Ver- luste und Gewinne grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (Art. 48, Abs. 1, Ziff. 1, und Abs. 3). Die Ablehnung von Abschreibungen auf Betriebsanlagen unter Berufung auf stille Reserven aus früheren Jahren käme einer Korrektur der wirklichen Verhältnisse im Rechnungsjahr unter Heranziehung früherer Erträge gleich. Das Bundesgericht hat sodann in seinem Urteil i. S. Villars nicht erklärt, dass die Abschreibungen in Prozenten des Buchwertes berechnet werden müssten. Es hat nur festgestellt, dass die Abschreibungen den Buchwert nicht überschreiten sollen (vgl. BGE 62 I S. 150). Bei Über- prüfung der Abschreibungen ist stets zu beachten, dass es auf die Entwertung des Gesamtbestandes des betreffenden Bilanzpostens ankommt, nicht auf einzelne darin enthal- tene Objekte (BGE 62 I S. 152).
b) Die Rekurrentin möchte die geschäftsmässige Be-
86 Verwaltungs· und DisziplinarroohtspfIege. gründetheit von Abschreibungen auch deshalb verneinen, weil die Gebäulichkeiten in den Büchern bereits auf 5,9 % ihres Krisenabgabewertes abgeschrieben seien und damit unter dem Endwert ständen, bis zu welchem Abschrei- bungen überhaupt noch als geschäftsmässig begründet an- gesehen werden dürften. Da die Fabrikge bäude und Ar- beiterwohnungen dazu bestimmt sind, aufgebraucht, d. h. solange verwendet zu werden, bis sie für den Betrieb un- tauglich geworden 8ind und ersetzt werden müssen, er- scheint es als richtig, bei ihnen ordentliche Abschreibungen steuerrechtlich als zulässig, geschäftlich begründet im Sinne des Gesetzes anzuerkennen, bis sie vollständig abge- schrieben sind. Der Fabrikant, der seine Anlagen nach und nach vollständig abschreiben will, muss für den Betrag der normalen jährlichen Entwertung grundsätzlich Steuer- freiheit in Anspruch nehmen können, jedenfalls ~ei der Krisenabgabe, bei der keine Vorschrift anderes ausdrück- lich anordnet und bei der die Gewinnberechnung mehr als bei andern, auf längere Dauer erlassenen Steuergesetzen auf die Erträgnisse der wenigen massgebenden Jahre begrenzt ist. - Ob die Anlagen, sei es während des Be- triebes oder nach einer allfälligen Stillegung noch einen gewissen Verkehrswert aufweisen würden, ist unerheblich, da die geschäftsmä8Eige Bestimmung der Anlagen im Betrieb weitergehende Abstriche rechtfertigt.
4. -
a) Die Rekurrentin geht davon aus, dass die industriellen Neubauten, sowie die Ma- s chi n e nun d Mob i I i e n, die in der gedruckten Bilanz mit je Fr. 1.- ausgesetzt sind, als abgeschrieben zu betrachten seien, und verlangt, dass nur eine Abschrei- bung von 10 % bei den Immobilien und 15 % bei Maschi- nen und Mobilien auf dem Zuwachs des Steuerbemessungs- jahres anerkannt werde. Die steuerrechtlich zuläs8ige Abschreibung dürfte aber bei Bilanzgegenständen, für die kein Bestandeskonto geführt wird und die Jahr für Jahr in der Bilanz ohne Rücksicht auf Zuwachs und Abgang mit dem nämlichen Betrage lediglich pro memoria erwähnt BUl\deerechtliche Abgaben. No 19. 87 'werden, nicht ohne weiteres durch Anwendung gewisser Abschreibungssätze auf den Zuwachs des Steuerbemes- sungsjahres bestimmt werden. Vielmehr müsste die grund- sätzliche Zulässigkeit einer Abschreibung und deren Be- messung nach andern Gesichtspunkten nachgeprüft wer- den. Es wäre z. B. zu untersuchen, ob durch die Aufwen- dungen eine wesentliche Wertvermehrung des Abschrei- bungsobjektes herbeigeführt wurde (BGE 62 I S. 151 ff.). Die Rekurrentin behauptet, dass dies der Fall sei, versucht aber nicht, den Nachweis dafür zu erbringen. Die Rekurs- beklagte bestreitet die Richtigkeit dieser Behauptung und erklärt bestimmt, eine Vergrösserung des Betriebes habe nicht stattgefunden, es seien lediglich bisherige Anlagen ersetzt worden. Solche Ersatzbauten und -anschaffungen seien bedingt durch die Natur ihres Betriebes'. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da für die beiden erwähnten Bilanzaktiven Bestandes- konten vorhanden sind, die den für die Bemessung der Abschreibung in Frage kommenden Wert ausweisen. Die Rekursbeklagte schreibt 3 % auf dem jeweiligen Buchwert der industriellen Neubauten und 15 % auf Maschinen und Mobilien ab, Quoten, die für die Berechnung des steuer- baren Reingewinns eines Eisenwerkes ohne weiteres als zulässig anerkannt werden können.
b) Für die Angestellten- und Arbeiter- w 0 h n h ä u s e r wird kein Bestandeskonto geführt. Die Aufwendungen für Neubauten werden vielmehr im Jahre der Ausgabe abgebucht (1932/33 : Fr. 52,729.80). Diese Bauten werden als in dem allgemeinen Konto der indu- striellen Immobilien inbegriffen angesehen, das in der Bilanz Jahr für Jahr im unveränderten Betrage von Fr. 2,500,000.- aufgeführt ist. Unhaltbar ist jedenfalls die Auffassung der Steuer- behörden, dass auf den Neubauten von Angestellten- und Arbeiterwohnungen überhaupt keine Abschreibungen zu- lässig seien. Es ist ohne weiteres klar, dass diese Wohn- bauten einer Entwertung unterliegen. Die Annahme liegt
88 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. nahe, dass die Entwertung eher höher zu bemessen ist, als bei gewöhnlichen Wohnbauten, da ihre Verwendbarkeit eine beschränkte, von den Verhältnissen der Unterneh- mung wesentlich bedingte ist. Die Unternehmung rechnet aus, dass sie auf den Wohnbauten einen Betriebsverlust erleide. Die Verwaltungspraxis will allerdings auf Wohnge- bäuden Abschreibungen nicht zulassen in der Meinung, dass die Entwertung infolge Abnützung in der Regel aus- geglichen werde durch die zum Abzug zugelassenen Un- terhaltskosten (PERRET: Handbuch S. 71). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung richtig ist und ob nicht auch bei Wohngebäuden weiteren Faktoren Rech- nung zu tragen ist, die Wertverminderungen bewirken (vgl. BGE 62 I 160) .. Jedenfalls muss bei Wohnhäusern, die mit einer industriellen Unternehmung derart verbunden sind und die von ihr abhängen, wie es hier der Fall ist, mit Entwertungen gerechnet werden, die durch die laufenden Reparaturen nicht behoben werden und für die ein Aus- gleich durch Abschreibung nicht verweigert werden darf. Eine Abschreibung von rund Fr. 52,000.- hält sich im Rahmen des Zulässigen. Bei einem Steuerschatzungswert der Wohngebäude (ohne Grund und Boden), der nach der Beilage zur Steuererklärung (50 % von Fr. 12,702;900.-) Fr. 6,351,450.- beträgt, erreicht die Abschreibung 1 % des Steuerschatzungswertes der Wohngebäude nicht und kann deshalb nicht als übersetzt angesehen ·werden.
5. - Die Abschreibungen, die die Rekursbeklagte vor- genommen hat und die sich in vollem Umfange als steuer- rechtlich zulässig erweisen sind demgemäss:
a) auf industriellen Neubauten • •• Fr.
b) auf Neubauten von Wohnhäusern »
c) auf Maschinen und Mobilien • » 278,664.37 52,729.80 1,314,228.92 ------- Im ganzen Fr. 1,645,623.09 Die kantonale Rekurskommission hat auf Grund einer Schätzung auf anderer Grundlage eine Abschreibung von Bundesrechtliehe Abgaben. N° 19. 89 Fr. 1,742,783.- anerkannt und damit einen Betrag von Fr. 97,160.- in die Abschreibung einbezogen, der nach den Büchern der Rekursbeklagten als Reservestellung für künftige Wertverminderungen (vgl. Amortisationskonto, die beiden entsprechenden Reservekonten und die Bilanz) und als Bestandteil des abgabepflichtigen Reingewinns anzusehen ist. Der Entscheid der kantonalen Rekurskom- mis8ion ist in diesem Sinne zu berichtigen. Der Betrag der steuerbaren Rückstellungen wird demgemäss auf Fr. 614,000.- festgesetzt. Es entspricht dies dem Betrag der Erhöhung der Reserven für Abschreibungen auf den erwähnten Konten, soweit dafür nicht frühere Reserven herangezogen wurden (Fr. 2,364,160.70 - 1,750,000.- = Fr. 614,160.-). Im übrigen ist das Hauptbegehren abzu- weisen.
6. - Das Eventualbegehren der Rekurrentin ist unzu- lässig. Der Entscheid des Bundesgerichtes in Krisenab- gabesachen ist zwar nicht auf die Prozesslage im kanto- nalen Rekursverfahren beschränkt (Art. 16 VDG und Art. 132, Abs. 3 KrisAB). Das Gericht hat vielmehr die- jenige Entscheidung zu treffen, die auf Grund des eigenen Untersuchungsergebnisses als die richtige erscheint, und dabei die erforderlichen Abänderungen der Steuerfest- setzung zugunsten und zuungunsten der Steuerpflichtigen vorzunehmen (vgl. das eine Kriegssteuersache betreffende Urteil: BGE 56 I S. 28 ff. Erw. 2). Die Rekurrentin ver- langt aber mit ihrem Eventualbegehren nicht eine Richtig- stellung einer unzutreffenden Veranlagung, sondern Rück- weisung der Akten zu einer vollständigen Neuveranlagung des steuerbaren Kapitals. Ein solcher Antrag geht über die dem Bundesgericht in Kriegs- und Krisenabgabesachen zustehenden Befugnisse hinaus. Denn es würde sich nicht um eine Korrektur auf Grund der Akten handeln, sondern um neue Untersuchungen inbezug auf Positionen, die nicht Gegenstand des Prozesses bilden, und für die überhaupt keine AnlIaltspunkte einer unrichtigen Veranlagung vor- liegen.
90 Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspfIege. Das Begehren wäre übrigens auch, abgesehen von seiner Unzulässigkeit, sachlich nicht begründet. Da die steuer- baren Abschreibungen unabhängig von der Bewertung der Aktiven nach Art. 30 und 31 KrisAB stattzufinden haben (vgl. BGE vom 1. April 1936 i. S. Villars), zieht eine Änderung der Abschreibungen eine Revision der Vermö- gensberechnung nicht ohne weiteres nach sich. Aus den Einschätzungsakten waren 80dann die hier in Frage stehenden Posten (industrielle Neubauten, Arbeiter- wohnungen, Maschinen und Mobilien) ersichtlich (die für die Bemessung der Abschreibung massgebenden Werte und die zugehörigen Reserven aus der gedruckten Bilanz, der Schatzungswert und der St-euerwert der Wohnbauten aus der Beilage zur Steuererklärung) und konnten bei der Festsetzung der steuerbaren Reserven in Betracht gezogen werden. Die übrigen Liegenschaften fallen ausser Betracht, da sich die Abschreibungen nicht auf sie beziehen. Die massgebenden Verhältnisse waren daher den Behörden bei Festsetzung der stillen Reserven bekannt. Die eidgenös- sische Steuerverwaltung war übrigens bei den betreffenden Verhandlungen vertreten. Demnach erkennt das Buwlesgericht : Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird dahin berichtigt, dass der Betrag der nicht'geschäftsmässig begründeten Abscp.reibungen und Rückstellungen auf in- dustriellen Neubauten, Arbeiterwohnhäusern und Ma- schinen und Mobilien auf Ft-. 614,000.-::- festgesetzt wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Registersachen. N° 20. II. REGISTERSACHEN REGISTRES
20. Auzug IU dem Urteil der L Ziw..bteDung vom S. Juni 1937 i. S. TlliiriDgiBche Zellwolle "'-G. gegen Eiligen. Amt für geistiges Eigentum. 91 M a. r k e n r e c h t. Nichtzulassung einer Marke, als gegen die guten Sitten verstossend, wegen der Gefahr der Täuschung der Verbraucher über die Eigenschaft der Ware. Internationales Recht. A. - Die Thüringische Zellwolle A.-G. in Schwarza (Saale), Deutschland, hat am 9. Dezember 1936 beim Bureau der internationalen Union für geistiges Eigentum in Bern im internationalen Markenregister unter Nr. 94.292 eine bereits im deutschen Warenzeichenregister eingetra- gene kombinierte Wort- und Bildmarke eingetragen lassen, welche folgendermassen beschaffen ist: Quer über ein grosses grünes Z in Antiquaschrift ist in kleinerer, schwar- zer Antiquaschrift das Wort «Wolle,. geschrieben; um das grüne Z herum ist ein Kreisband gelegt, das in kleiner, schwarzer Schrift die Firmabezeichnung « Thüringische Zellwolle A.-G., Schwarza (Saalbahn) » trägt. Diese Marke wird beansprucht für « :lils, fibres textiles, tissus, tissus a maille». B. - Am 3. April 1937 teilte das Eidg. Amt für geistiges Eigentum dem Internationalen Bureau mit, dass der erwähnten Marke der Schutz in der Schweiz nur insoweit gewährt werden könne, als sie für Wollerzeugnisse verwen- det werde; für die Verwendung für andere Erzeugnisse müsse der Schutz dagegen verweigert werden, weil die Marke geeignet sei, das Publikum über die Natur der mit ihr bezeichneten Waren zu täuschen und daher gegen die guten Sitten verstosse.