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90 VerwaltUD,gS' und Disziplin&rrechtspflege. Das Begehren wäre übrigens auch, abgesehen von seiner Unzulässigkeit, sachlich nicht begründet. Da die steuer- baren Abschreibungen unabhängig von der Bewertung der Aktiven nach Art. 30 und 31 KrisAB stattzufinden haben (vgl. BGE vom 1. April 1936 i. S. Villars), zieht eine Änderung der Abschreibungen eine Revision der Vermö- gensberechnung nicht ohne weiteres nach sicb.. Aus den Einschätzungsakten waren sodann die hier in Frage stehenden Posten (industrielle Neubauten, Arbeiter- wohnungen, Maschinen und Mobilien) ersichtlich (die für die Bemessung der Abschreibung massgebenden Werte und die zugehörigen Reserven aus der gedruckten Bilanz, der Schatzungswert und der Steuerwert der Wohnbauten aus der Beilage zur Steuererklärung) und konnten bei der Festsetzung der steuerbaren Reserven in Betracht gezogen werden. Die übrigen Liegenschaften fallen ausser Betracht, da sich die Abschreibungen nicht auf sie beziehen. Die massgebenden Verhältnisse waren daher den Behörden bei Festsetzung der stillen Reserven bekannt. Die eidgenös- sische Steuerverwaltung war übrigens bei den betreffenden Verhandlungen vertreten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird dahin berichtigt, dass der Betrag der nicht-geschäftsmässig begründeten Abscp.reibungen und Rückstellungen auf in- dustriellen Neubauten, Arbeiterwohnhäusern und Ma- schinen und Mobilien auf Fl'. 614,000.-::- festgesetzt wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Registersaehen. No 20.
11. REGISTERSACHEN REGISTRES
20. AUSlug IU dtm Urteil der I. ZbilabteUung Tom 8. Juni I937 i. S. TJliiringische Zellwolle A,-G. gegen Eicigen. Amt für geistig .. Eigentum. 91 1\1 ~ r k e n r e c h t. Nichtzulassung einer Marke, als gegen die guten Sitten verstossend, wegen der Gefahr der Täuschung der Verbraucher über die Eigenschaft der Ware. Internationales Recht. A. - Die Thüringische Zellwolle A.-G. in Schwarza (Saale), Deutschland, hat am 9. Dezember 1936 beim :Bureau der internationalen Union für geistiges Eigentum in Bern im internationalen Markenregister unter Nr. 94.292 eine bereits im deutschen Warenzeichenregister eingetra- gene kombinierte Wort- und Bildmarke eingetragen lassen, welche folgendermassen beschaffen ist: Quer über ein grosses grünes Z in Antiquaschrift ist in kleinerer, schwar- zer Antiquaschrift das Wort « Wolle» geschrieben; um das grüne Z herum ist ein Kreisband gelegt, das in kleiner, schwarzer Schrift die Firmabezeichnung « Thüringische Zellwolle A.-G., Schwarza (Saalbahn) » trägt. Diese Marke wird beansprucht für « fils, fibres textiles, tissus, tissus a maille ». B. - Am 3. April 1937 teilte das Eidg. Amt für geistiges Eigentum dem Internationalen Bureau mit, dass der erwähnten Marke der Schutz in der Schweiz nur insoweit gewährt werden könne, als sie für Wollerzeugnisse verwen- det werde; für die Verwendung für andere Erzeugnisse müsse der Schutz dagegen verweigert werden, weil die Marke geeignet sei, das Publikum über die Natur der mit ihr bezeichneten Waren zu täuschen und daher gegen die guten Sitten verstosse.
92 Verwa.ltungs. und Disziplin.a.rrechtapflege. G. - Gege~ diese teilweise Schutz verweigerung, von der das internationale Bureau der Thüringischen Zellwolle A.-G. Kenntnis gegeben hat, hat diese rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche B~chwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie dIe Zulassung der Marke im vollen Umfang beantragt. D. -:- Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum beantragt AbweISung der Beschwerde. ~. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. - Nach Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens betr. die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken in seiner Fassung vom 6. November 1925 haben in den Ländern, deren Gesetzgebung sie dazu ermächtigt, die Behörden, welchen das internationale Bureau die Eintragung einer Marke mitteilt, die Befugnis, zu erklären, dass der betreffenden Marke auf ihrem Gebiete kein Schutz gewährt werden könne. Eine der- artige Sc.hutzverweigerung darf aber nur in Fällen verfügt werden, m denen auf Grund der allgemeinen "'übereinkunft auch eine unmittelbare nationale Eintragung verweigert werden könnte (AS 44 S. 299). Die allgemeine "'übereinkunft, von der in dieser Bestim- mung die Rede ist, ist die Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 in ihrer Fassung vom Q. November 1925. Deren Art. 6 Abs. 2 Ziffer 3 bestimmt nun, dass ein Verbandsland Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, zurückweisen könne. Für die Schweiz bestimmt Art. 3 Abs. 4 MSchG, dass Zeichen, die gegen die guten Sitten verstossen nicht in eine Marke aufgenommen werden dürfen, und ~ach Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 hat das Amt die Eintragung einer Mar~e, die ge~en die guten Sitten verstösst, zu verweigern. DIt~ SchweIZ war somit befugt, durch ihre Landes- gesetzgebung einer international eingetragenen Marke den Schutz zu verweigern, sofern sie gegen die guten Sitten Registersachen. N° 20. 93 verstösst. Von dieser Befugnis hat die Schweiz Gebrauch gemacht durch den Erlass von Art. '9 Abs. 1 des Bundes- ratabeschluases vom 18. M~i 1928 über die Ausführung des Madrider Abkommens (AS.44 S. 311.), welcher lautet: « Wenn eine international eingetragene Marke nach der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums, als unzulässig erscheint, so wird das eidgenössische Amt innert Jahresfrist seit der internatio- nalen Eintragung dem internationalen Bureau gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens anzeigen, dass der Marke für das schweizerische Gebiet kein Schutz gewährt werden kann)}.
3. - Die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin im internationalen Register eingetragenen Marke in der Schweiz hängt somit davon ab, ob sie nicht gegen die guten Sitten versto8se. Wann dies der Fall ist, bestimmt das MSchG nicht abschliessend. Art. '14 Abs. 2 sagt lediglich, dass « insbesondere auch)} solche Marken gegen die guten Sitten verstossen, welche ausländische Wappen, staatliche Hoheitszeichen und derg!. enthalten, wenn dadurch Täuschung über die geographische Herkunft, den Wert oder andere Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse entstehen können. Dass diese Aufzählung nicht erschöpfend ist, geht schon aus der Wendung « insbe- sondere auch» hervor. Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt entschieden, dass überhaupt jede Marke, die geeignet ist, beim Verbraucher einen Irrtum über die . Beschaffenheit der betreffenden Ware zu erregen, gegen die guten Sitten verstosse (BGE 56 I S. 49, S. 472). In diesem weiteren Sinne muss nun zweüellos die hier in Frage stehende Marke als gegen die guten Sitten ver- stossend bezeichnet werden. Denn sie ist geeignet, bei der breiten Masse der Verbraucher den Eindruck zu erwecken, man habe es bei den mit ihr bezeichneten Waren mit Wolle oder Wollgeweben zu tun, wäm-end
94 Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflegc. es sich in Wirklichkeit, wie nicht bestritten ist, um einen Ersatzstoff für Wolle handelt. Was nämlich an der Marke in ersWl' Linie in die Augen springt, das sind das schwarz gedruckte Wort {(Wolle » und der grosse, grüne Buchstabe Z. Die Verbindung dieser beiden Zeichen wird wohl von jedermann in dem Sinne verstanden wer- den, dass es sich bei der so bezeichneten Ware um Wolle oder Wollgewebe aus einer Fabrik handle, die als Kenn- zeichen für ihre Produkte den Buchstaben Z gewählt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, aus der im Kreis um die Marke herum wiedergegebenen Firmabe- zeichnung sei bei genauerem Betrachten ersichtlich, dass es sich nicht um tierische Wolle, sondern um Zellwolle handle, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die Firmabe- zeichnung in gleicher Weise aus dem Markenbild hervor- stäche, wie es bei den beiden Zeichen Wolle und Z der Fall ist, so wäre es gleichwohl fraglich, ob nicht trotzdem die Gefahr einer Irreführung des Publikums bestände. Denn es muss zum mindesten für das Gebiet der Schweiz als zweifelhaft bezeichnet werden, ob nicht nur die Fach- leute, sondern die grosse Masse der Verbraucher, auf die es vor allem ankommt (BGE 56 I S. 472 f.), sich darüber Rechenschaft geben, dass Zellwolle nicht tierische Wolle, sondern ein aus Zellulose gewonnener Ersatzstoff ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach den eigenen Ap.sführungen der Beschwerde- führerin ist die Firmabezeichnung, die das Wort Zellwolle enthält, erst bei näherem Betrachten der Marke feststellbar. Der Detailkunde, der eine Ware kauft, wird aber in der Regel nicht eine in alle Einzelheiten gehende Prüfung der Marke vornehmen, sondern es bei einer oberflächlichen Prüfung bewenden lassen. Die durch den ersten Blick nahegelegte Annahme, es handle sich um eine echte Wolle, Marke Z, wird deshalb bestehen bleiben. Ange- sichts dieser Gefahr war nach den eingangs gemachten Ausführungen die Schutzverweigerung durch das eidg. Amt berechtigt. Registersaehcn. N° 21. 95 Dass Deutschland der in Frage stehenden Marke den Schutz gewährt, ist für die Schweiz nicht massgebend. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Marke nach schweizerischem Recht ist allerdings der erfolgten Eintra- gung derselben in das deutsche Register schon öfters eine gewisse Bedeutung beigemessen worden, weil das deutsche Recht, das im allgemeinen die Zulässigkeit nach denselben Gesichtspunkten beurteilt wie das schweize- rische Recht, auf dem System der Vorprüfung beruht. Allein im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die auf devisenpolitischen Erwägungen beruhenden Be- strebungen der deutschen Regierung, die deutsche Wirt- schaft durch die Schaffung eigener Ersatzstoffe von den ausländischen Rohstoffen möglichst unabhängig zu ma- chen, möglicherweise auf die Zulassung der Marke nicht ohne Einfluss geblieben sind. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird abgewiesen.
21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Kai 1937
i. S. Wajnryb gegen « Frauen vom Guten mrten ». Ha nd eIs r e gis t er. Ein t rag s p f 1 ich t eines von Or- densschwestern geführten Erz i e h u n g s h e i m s ? Begriff des G ewe r beb e tri e b es: G e w i n n a b s ich t ist nie h t e r f 0 r der I ich, wohl aber B e tri e b n ach kau f m ä n n i s c her Art. Letzterer bejaht, aber Ein- tragspflicht verneint, weil die Ordensschwestern keinen Ver ein bilden, sondern den Betrieb nur für Rechnung eines bereits eingetragenen Vereins führen. Art. 13 Ziffer 3 HRegVo, Art. 60 f. ZGB. .A. - Katholische Schwestern vom Guten Hirten führen unter der Bezeichnung « Frauen vom Guten Hirten » unter einer Oberin ein Fürsorge- und Erziehungsheim in Alt- stätten (St. Gallen). Diese Schwestern gehören als Ordens- frauen zur Kongregation der Frauen vom Guten Hirten