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66_I_193

BGE 66 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1934-06-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.pflege.

in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 auch zur

entsprechenden Anwendung gegenüber Marken, die in

ihrem Ursprungsland regelrecht eingetragen sind.

Die Verwendung der Bezeichnung « Chocolade Manner))

für eine Ware, die ihrer Natur nach mit Schokolade

hergestellt werden kann, ist ohne Zweifel geeignet, beim

Publikum den Eindruck zu erwecken, dass sie tatsächlich

mit Schokolade hergestellt sei. In Fällen, wo letzteres

nicht zutrifft, besteht daher offensichtlich die Gefahr

der Täuschung. Warenzeichen, welche geeignet sind, das .

kaufende Publikum über die Beschaffenheit der Ware zu

täuschen, sind aber nach ständiger Praxis im Sinne von

Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG unsittlich (vgL BGE 56 I

49 und 472; 63 I 93). Damit übereinstimmend erklärt

die angeführte Vorschrift der Pariser Übereinkunft aus-

drücklich, dass als gegen die guten Sitten oder gegen die

öffentliche Ordnung verstossend namentlich solche Marken

zurückgewiesen werden können, welche geeignet sind, das

Publikum zu täuschen.

Das beschwerdebeklagte Amt hat demnach mit Recht

die Marke mit den Wortzeichen « Chocolade Manner»

insoweit nicht zugelassen, als sie für Waren bestimmt

ist, d:e ihrer Natur nach mit Schokolade hergestellt

werden können, in Wirklichkeit aber nicht damit her-

gestellt sind. Ob im Lande Österreich die streitige Bezeich-

nung für alle Erzeugnisse der Beschwerdeführerin geläufig

ist, spielt keine Rolle; massgebend ist die Täuschungs-

gefahr für das schweizerische Publikum.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

35. Urteil der I. Zivilabteiluug vom t8. September 1940

i. S. Haarmann & Reimer

gegen Eidgenössisches Amt filr geistiges Eigentum.

Marken.schutz; Zulassung internationaler .i.'Yla.rken.

1. Zurückweisung einer Marke, die ein mit dem Schweizerkreuz

verwechselhares Zeichen enthält. Art. 14 MschG; BGesetz v.

5. Juni 1931 zum Schutz öffentliebilr Wa.ppen n.s.w.; Pariser

Übereinkunft, Londoner Fassung von 1934. Erw. 2 u. 3.

2. Abweichungen der internationalen Marke von dem im Ur-

spruggsland eingetragenen Zeichen. Art. 6 Iit. B Abs. 2

der Ubereinkunft. Erw. 4.

Protection des marques de fabrique; admission de marques inter-

nationales.

1. Refus d'une marque qui contenait un signe susceptible d'etre

coniondu avec une eroix federale. Art. 14 de la Loi sur Ia

protection des marques de fabrique; Loi federale du 5 j uin

1931 sur la protection des armoiries publiques, etc.; Conven-

tion de Paris revisee a Londres en 1934. Consid. 2 et 3.

2. Cas ou la marque internationale et le signe enregistre dans

le pays d'origina ne sont pas identiques. Art. 6 lit. B Al. 2 de

la Convention. Consid. 4.

Protezione delle marche di fabbrica; ammissiona di marche inter-

nazionali.

1. Rifiuto d'iserizione di una marca ehe eontiena un segno suscet-

tibile di essere eonfuso eon una croee federale. Art. 14 deUs.

Legge sulla prot.ezione delle marche di fabbrica; Legge federale

I) giugno 1931 Bulla protezione degli stemmi pubblici ecc.;

Convenzione di Parigi riveduta a Londra nel 1931. Consid. 2

e 3.

2. Divergenze tra la marea internazionale eil segno registrato

nel paese di origine. Art. 6 lett. B ep. 2 della Convenzione.

Consid.4.

.

A. -

Die Beschwerdeführerin, Firma Haarmann &

Reimer,

Chemische

Fabrik,

G.m.b.H.,

Holzminden

(Deutschland), liess am 23. August 1940 im internationalen

Register unter Nr. 101,789 eine Marke eintragen, die auf

schwarzem Grunde u. a. die Buchstaben Hund R (die

Anfangsbuchstaben der beiden Firmenteilhabernamen)

und dazwischen ein Kreuz aufweist.

Durch Entscheid vom 17 . Juli 1940 verweigerte das

Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum die Zulassung

dieser Marke zum Schutze in der Schweiz, mit der Begrün-

dung, dass die Marke ein Zeichen aufweise, das mit dem

AS 66 I -

1940

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Verwaltungs. und Disziplinarreohtapflege.

Schweizerkreui verwechselt werden könne; die Verwen-

dung eines solchen Zeichens sei durch das schweizerische

Recht verboten und verstosse gegen die öffentliche

Ordnung.

B. -

Gegen diesen Entscheid reichte die Firma Haar-

mann & Reimer G.m.b.H. am 17./21. August 1940 beim

Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein.

Sie beantragt, das Bildzeichen sei in der angemeldeten

Form oder eventuell unter Streichung des zwischen den

beiden Buchstaben Hund R.:. befindlichen Kreuzes zuzu-

lassen.

Das beschwerdebeklagte Amt beantragt Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)

2. -

Das Zeichen, welches sich zwischen den beiden

Buchstaben Hund R der Marke befindet, hat die Form

eines senkrecht stehenden Kreuzes mit ungefahr quadra-

tischen Armen.

Damit gleicht es in ausgesprochener

Weise dem Kreuz im Wappen der schweizerischen Eid-

genossenschaft, das ebenfalls in aufrechter Stellung vier

nahezu quadratförmige, unter sich gleiche Arme aufweist

(Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1889 betr. das eid-

genössische Wappen). Die Marke könnte deshalb leicht

beim Publikum den falschen Eindruck erwecken, dass

die damit versehene Ware schweizerischer Herkunft sei.

Marken, welche geeignet sind, das kaufende Publikum

zu täuschen, gelten aber nach ständiger Praxis als unsittlich

im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZifI. 2 MSchG, und unsittliche

Marken können gemäss Art. 6 lit. B ZifI. 3 der Pariser

übereinkunft, Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, auch

im internationalen Verhältnis zurückgewiesen werden

(BGE 56 149 und 472; 63 I 93;' 66 II).

Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zurück-

weisung zu Unrecht'ein, das Kreuz sei als « und» -Zeichen

aufzufassen, das die Anfangsbuchstaben der Namen der

Register. N° 35.

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beiden Firmenteilhaber miteinander verbinde. Massgebend

ist nicht die Meinung und Absicht des Markeninhabers,

sondern die Wirkung auf das schweizerische Publikum,

welches jedenfalls in seiner grossen Mehrheit nicht zum

vornerherein weiss, dass es sich um eine Marke der Firma

Haarmann und Reimer handelt, und welches daher das

Kreuz kaum als « und)) -Zeichen, sondern als Schweizer-

kreuz ansehen wird. Daran lässt sich umsoweniger zweifeln,

als es durchaus ungewöhnlich ist, im Schrifttext für das

Bindewort « und)) das mathematische, Additionskreuz (+)

zu verwenden.

3. -

.Allein auch abgesehen von der besondern Täu-

schungsgefahr, die hier lnit Rücksicht auf die fremde

Nationalität des Markeninhabers besteht, ist die Ver-

wendung des eidgenössischen Kreuzes oder eines mit diesem

verwechselbaren Zeichens als Marke oder Markenbestand-

teil schlechtweg ausgeschlossen durch Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1

und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 zum Schutz

öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen.

Da diese Vorschrift dem Schutz des schweizerischen

Hoheitszeichens dient, beschlägt sie die öffe~tliche Ordnung

und ist daher gemäss Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Ver-

bandsübereinkuilft, Londoner Fassung vom 2. Juni 1934,

auch anwendbar gegenüber internationalen Marken.

4. -

Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die

Marke sei unter Ausmerzung des beanstandeten Kreuz-

zeichens zuzulassen, kann ebenfalls nicht Folge gegeben

werden.

Wohl bestimmt Art. 6 lit. B Abs. 2 der Verbands-

übereinkunft, dass eine Marke in den andern Verbands-

ländern nicht allein deswegen zurückgewiesen werden

darf, weil sie sich von der im Ursprungsland eingetragenen

Marke nur in untergeordneten, den Gesamteindruck nicht

berührenden Punkten unterscheidet. Wenn diese Bestim-

mung sich überhaupt auf die internationale Eintragung

. einer Marke bezieht, so bedeutet sie jedoch hier nach

den zutreffenden Ausführungen des beschwerdebeklagten

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Verwaltungs- und DiBziplinarrachtspflege.

Amtes nur, dass:die Eintragung im internationalen Register

insoweit von der Eintragung im Ursprungsland abweichen

darf; keinesfalls hingegen kann damit gesagt sein, dass

eine im internationalen Register eingetragene Marke

für die einzelnen Verbandsländer verschiedener Aus-

gestaltung fähig sei.

Demnach el'kennt das Bunde8gericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

36. Urteil vom 28. September 1940 i. S. Rhätische

Aktienbrauereien gegen GranbÜDden.

Befreiung von kantonalen Steuern. 1. Die Ordnung in Art>. 165 MO,

wonach Automobile nicht mit kantonalen Steuern und Gebüh-

ren belegt werden dürfen, solange sie für militärische Zwecke

verwendet werden, ist durch das MFG nicht aufgehoben

worden.

2. Werden Privatautomobile, für die eine kant.onale Steuer

bereits bezogen worden war, für militärische Zwecke requiriert,

so ist die Steuer für die betreffende Zeit zurückzuerstatten.

3. Die graubÜDdnerische Gebühr für den Fahrzeugausweis fällt

nicht unter Art. 165 MO.

Exemption de l'impdt cantonal. 1. La LA n'a point abroge la regle

de l'art. 165 OM, selon laquelle les automobiles sont exemptes

d'impöts et de taxes cantonaux pendant qu'elles sont employees

« pour des buts milltaires ».

2. Lorsque des automobiles requisitionnees pour des buts mill-

taires ont d6ja paye un impöt cantonal, celui-ci doit etre

restitue pour la periode sur laquelle porte la requisition.

3. Ne tombe pas sous le coup de l'art. 165 OM, la taxe que le

Canton des -Grisons perc;oit pour etabIir le permis de circulation

d'un v6hicule automobile.

Esenzione dall'imp08ta cantonale. 1. La LCA V non ha abrogato

la norma dell'art. 165 OM, secondo cui le automobili sono

esenti d'imposte fino a tanto che esse sono impiegate «per

usi mititari ».

-

2. Se automobili reql1isite per usi miIitari hanno giil. pagato

un'imposta cantonale, essa va restituita pel periodo che si

riferisce aUa requisizione.

Befreiung von kantonalen Abgaben. Ku;~6.

197

ii. L'art. 165 01\1 non B applicabile aHa tassa. che il Cantone dei

Grigioni percepisce per stabilire Ia licenza di circolazione di

un autoveicolo.

(Tatbestand gekürzt). A. -~- Art. 14 der Ausführungs-

verordnung des Grossen Rates des Kantons Graubünden

zum BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr

vom 25. März 1932 (l\iFG) yom 26. Mai 1933 bestimmt

in Absatz 1 und 5 :

«Für jedes im Kanton Graubünden stationierte Motorfahr-

zeug, das in den Verkehr gebracht wird, ist der HalteJ' steuer-

pflichtig ...

Die Steuern und Gebühren werden vom Kleinen Rat fest-

gesetzt. »

Die kleinrätliche Vollziehungsverordnung vom 30. Juni

1933 setzt in Art. 10 die Steueransätze fest, die jährlich

für im Kanton Graubünden st,ationierte und im Verkehr

stehende Motorwagen zu bezahlen sind. Sodann bestimmt

Art. II :

«Für die Berechnung der Fahrzeug- und Fahrausweissteuern

und t;vent. RÜ?kvergütu.ngen ist d.as Kalenderjahr massgebend.

Bel erstmaliger ErteIlung, SOWIe Erneuerung der Ausweise

für Motorfahrzeuge wird die Verkehl'Ssteuer nach folgenden

Ansätzen berechnet :

.Für 12 Monate 100 %

Für 6 Monate 60 %

)}

11

»

90%

»

5

50%

10

85 %

»

4

40 %

9

80%

30 %

II

8

75 %

2

20 %

7

70 %

I

10 %

Der Fahrausweis kann jederzeit mit Wirkung vom ersten Tag

des Lösungsmonats ab und mit Gültigkeit bis Jahresende gelöst

werden.

Für Motorfahrzeuge, die bereits die VerkehrsbewilIigung eines

andern Kantons besitzen und die während des Jahres von aus-

~ärts in den Kanton versteHt und in Verkehr gebracht werden,

ist die Verkehrsgebühr für die nicht angebrochenen Kalender-

vierteljahre zu bezahlen.

Eine Rückvergütung auf bezahlte Verkehrssteuern erfolgt nur,

~fern das Motorfahrzeug vor dem 1. Juli des jeweiligen Kalender-

Jahres versteuert wurde, wobei für 6 Monate keine Rückvergütung

ausgerichtet wird.

Rückerstattung erfolgt nach Abgabe der Polizeischilder und

der Verkehrsbewilligung bei der Motorfahrzeugkontrolle, sofern

das Fahrzeug im laufenden Jahr nicht wieder in Verkehr gebracht

wird.

Die Riickvergütung richtet sich nach der aufgestellten Skala. »