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66_I_193

BGE 66 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1934-06-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

192 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.pflege. in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 auch zur entsprechenden Anwendung gegenüber Marken, die in ihrem Ursprungsland regelrecht eingetragen sind. Die Verwendung der Bezeichnung « Chocolade Manner )) für eine Ware, die ihrer Natur nach mit Schokolade hergestellt werden kann, ist ohne Zweifel geeignet, beim Publikum den Eindruck zu erwecken, dass sie tatsächlich mit Schokolade hergestellt sei. In Fällen, wo letzteres nicht zutrifft, besteht daher offensichtlich die Gefahr der Täuschung. Warenzeichen, welche geeignet sind, das . kaufende Publikum über die Beschaffenheit der Ware zu täuschen, sind aber nach ständiger Praxis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG unsittlich (vgL BGE 56 I 49 und 472; 63 I 93). Damit übereinstimmend erklärt die angeführte Vorschrift der Pariser Übereinkunft aus- drücklich, dass als gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossend namentlich solche Marken zurückgewiesen werden können, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Das beschwerdebeklagte Amt hat demnach mit Recht die Marke mit den Wortzeichen « Chocolade Manner» insoweit nicht zugelassen, als sie für Waren bestimmt ist, d:e ihrer Natur nach mit Schokolade hergestellt werden können, in Wirklichkeit aber nicht damit her- gestellt sind. Ob im Lande Österreich die streitige Bezeich- nung für alle Erzeugnisse der Beschwerdeführerin geläufig ist, spielt keine Rolle ; massgebend ist die Täuschungs- gefahr für das schweizerische Publikum. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

35. Urteil der I. Zivilabteiluug vom t8. September 1940

i. S. Haarmann & Reimer gegen Eidgenössisches Amt filr geistiges Eigentum. Marken.schutz; Zulassung internationaler .i.'Yla.rken.

1. Zurückweisung einer Marke, die ein mit dem Schweizerkreuz verwechselhares Zeichen enthält. Art. 14 MschG; BGesetz v.

5. Juni 1931 zum Schutz öffentliebilr Wa.ppen n.s.w. ; Pariser Übereinkunft, Londoner Fassung von 1934. Erw. 2 u. 3.

2. Abweichungen der internationalen Marke von dem im Ur- spruggsland eingetragenen Zeichen. Art. 6 Iit. B Abs. 2 der Ubereinkunft. Erw. 4. Protection des marques de fabrique ; admission de marques inter- nationales.

1. Refus d'une marque qui contenait un signe susceptible d'etre coniondu avec une eroix federale. Art. 14 de la Loi sur Ia protection des marques de fabrique; Loi federale du 5 j uin 1931 sur la protection des armoiries publiques, etc. ; Conven- tion de Paris revisee a Londres en 1934. Consid. 2 et 3.

2. Cas ou la marque internationale et le signe enregistre dans le pays d'origina ne sont pas identiques. Art. 6 lit. B Al. 2 de la Convention. Consid. 4. Protezione delle marche di fabbrica; ammissiona di marche inter- nazionali.

1. Rifiuto d'iserizione di una marca ehe eontiena un segno suscet- tibile di essere eonfuso eon una croee federale. Art. 14 deUs. Legge sulla prot.ezione delle marche di fabbrica ; Legge federale I) giugno 1931 Bulla protezione degli stemmi pubblici ecc.; Convenzione di Parigi riveduta a Londra nel 1931. Consid. 2 e 3.

2. Divergenze tra la marea internazionale eil segno registrato nel paese di origine. Art. 6 lett. B ep. 2 della Convenzione. Consid.4. . A. - Die Beschwerdeführerin, Firma Haarmann & Reimer, Chemische Fabrik, G.m.b.H., Holzminden (Deutschland), liess am 23. August 1940 im internationalen Register unter Nr. 101,789 eine Marke eintragen, die auf schwarzem Grunde u. a. die Buchstaben Hund R (die Anfangsbuchstaben der beiden Firmenteilhabernamen) und dazwischen ein Kreuz aufweist. Durch Entscheid vom 17 . Juli 1940 verweigerte das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum die Zulassung dieser Marke zum Schutze in der Schweiz, mit der Begrün- dung, dass die Marke ein Zeichen aufweise, das mit dem AS 66 I - 1940 13 194 Verwaltungs. und Disziplinarreohtapflege. Schweizerkreui verwechselt werden könne ; die Verwen- dung eines solchen Zeichens sei durch das schweizerische Recht verboten und verstosse gegen die öffentliche Ordnung. B. - Gegen diesen Entscheid reichte die Firma Haar- mann & Reimer G.m.b.H. am 17./21. August 1940 beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein. Sie beantragt, das Bildzeichen sei in der angemeldeten Form oder eventuell unter Streichung des zwischen den beiden Buchstaben Hund R.:. befindlichen Kreuzes zuzu- lassen. Das beschwerdebeklagte Amt beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - (Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)

2. - Das Zeichen, welches sich zwischen den beiden Buchstaben Hund R der Marke befindet, hat die Form eines senkrecht stehenden Kreuzes mit ungefahr quadra- tischen Armen. Damit gleicht es in ausgesprochener Weise dem Kreuz im Wappen der schweizerischen Eid- genossenschaft, das ebenfalls in aufrechter Stellung vier nahezu quadratförmige, unter sich gleiche Arme aufweist (Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1889 betr. das eid- genössische Wappen). Die Marke könnte deshalb leicht beim Publikum den falschen Eindruck erwecken, dass die damit versehene Ware schweizerischer Herkunft sei. Marken, welche geeignet sind, das kaufende Publikum zu täuschen, gelten aber nach ständiger Praxis als unsittlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZifI. 2 MSchG, und unsittliche Marken können gemäss Art. 6 lit. B ZifI. 3 der Pariser übereinkunft, Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, auch im internationalen Verhältnis zurückgewiesen werden (BGE 56 149 und 472 ; 63 I 93 ;' 66 II). Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zurück- weisung zu Unrecht'ein, das Kreuz sei als « und» -Zeichen aufzufassen, das die Anfangsbuchstaben der Namen der Register. N° 35. 195 beiden Firmenteilhaber miteinander verbinde. Massgebend ist nicht die Meinung und Absicht des Markeninhabers, sondern die Wirkung auf das schweizerische Publikum, welches jedenfalls in seiner grossen Mehrheit nicht zum vornerherein weiss, dass es sich um eine Marke der Firma Haarmann und Reimer handelt, und welches daher das Kreuz kaum als « und )) -Zeichen, sondern als Schweizer- kreuz ansehen wird. Daran lässt sich umsoweniger zweifeln, als es durchaus ungewöhnlich ist, im Schrifttext für das Bindewort « und )) das mathematische, Additionskreuz (+) zu verwenden.

3. - .Allein auch abgesehen von der besondern Täu- schungsgefahr, die hier lnit Rücksicht auf die fremde Nationalität des Markeninhabers besteht, ist die Ver- wendung des eidgenössischen Kreuzes oder eines mit diesem verwechselbaren Zeichens als Marke oder Markenbestand- teil schlechtweg ausgeschlossen durch Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Da diese Vorschrift dem Schutz des schweizerischen Hoheitszeichens dient, beschlägt sie die öffe~tliche Ordnung und ist daher gemäss Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Ver- bandsübereinkuilft, Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, auch anwendbar gegenüber internationalen Marken.

4. - Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Marke sei unter Ausmerzung des beanstandeten Kreuz- zeichens zuzulassen, kann ebenfalls nicht Folge gegeben werden. Wohl bestimmt Art. 6 lit. B Abs. 2 der Verbands- übereinkunft, dass eine Marke in den andern Verbands- ländern nicht allein deswegen zurückgewiesen werden darf, weil sie sich von der im Ursprungsland eingetragenen Marke nur in untergeordneten, den Gesamteindruck nicht berührenden Punkten unterscheidet. Wenn diese Bestim- mung sich überhaupt auf die internationale Eintragung . einer Marke bezieht, so bedeutet sie jedoch hier nach den zutreffenden Ausführungen des beschwerdebeklagten 196 Verwaltungs- und DiBziplinarrachtspflege. Amtes nur, dass:die Eintragung im internationalen Register insoweit von der Eintragung im Ursprungsland abweichen darf; keinesfalls hingegen kann damit gesagt sein, dass eine im internationalen Register eingetragene Marke für die einzelnen Verbandsländer verschiedener Aus- gestaltung fähig sei. Demnach el'kennt das Bunde8gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IH. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

36. Urteil vom 28. September 1940 i. S. Rhätische Aktienbrauereien gegen GranbÜDden. Befreiung von kantonalen Steuern. 1. Die Ordnung in Art>. 165 MO, wonach Automobile nicht mit kantonalen Steuern und Gebüh- ren belegt werden dürfen, solange sie für militärische Zwecke verwendet werden, ist durch das MFG nicht aufgehoben worden.

2. Werden Privatautomobile, für die eine kant.onale Steuer bereits bezogen worden war, für militärische Zwecke requiriert, so ist die Steuer für die betreffende Zeit zurückzuerstatten.

3. Die graubÜDdnerische Gebühr für den Fahrzeugausweis fällt nicht unter Art. 165 MO. Exemption de l'impdt cantonal. 1. La LA n'a point abroge la regle de l'art. 165 OM, selon laquelle les automobiles sont exemptes d'impöts et de taxes cantonaux pendant qu'elles sont employees « pour des buts milltaires ».

2. Lorsque des automobiles requisitionnees pour des buts mill- taires ont d6ja paye un impöt cantonal, celui-ci doit etre restitue pour la periode sur laquelle porte la requisition.

3. Ne tombe pas sous le coup de l'art. 165 OM, la taxe que le Canton des -Grisons perc;oit pour etabIir le permis de circulation d'un v6hicule automobile. Esenzione dall'imp08ta cantonale. 1. La LCA V non ha abrogato la norma dell'art. 165 OM, secondo cui le automobili sono esenti d'imposte fino a tanto che esse sono impiegate «per usi mititari ». -

2. Se automobili reql1isite per usi miIitari hanno giil. pagato un'imposta cantonale, essa va restituita pel periodo che si riferisce aUa requisizione. Befreiung von kantonalen Abgaben. Ku ;~6. 197 ii. L'art. 165 01\1 non B applicabile aHa tassa. che il Cantone dei Grigioni percepisce per stabilire Ia licenza di circolazione di un autoveicolo. (Tatbestand gekürzt). A. -~- Art. 14 der Ausführungs- verordnung des Grossen Rates des Kantons Graubünden zum BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 25. März 1932 (l\iFG) yom 26. Mai 1933 bestimmt in Absatz 1 und 5 : «Für jedes im Kanton Graubünden stationierte Motorfahr- zeug, das in den Verkehr gebracht wird, ist der HalteJ' steuer- pflichtig ... Die Steuern und Gebühren werden vom Kleinen Rat fest- gesetzt. » Die kleinrätliche Vollziehungsverordnung vom 30. Juni 1933 setzt in Art. 10 die Steueransätze fest, die jährlich für im Kanton Graubünden st,ationierte und im Verkehr stehende Motorwagen zu bezahlen sind. Sodann bestimmt Art. II : «Für die Berechnung der Fahrzeug- und Fahrausweissteuern und t;vent. RÜ?kvergütu.ngen ist d.as Kalenderjahr massgebend. Bel erstmaliger ErteIlung, SOWIe Erneuerung der Ausweise für Motorfahrzeuge wird die Verkehl'Ssteuer nach folgenden Ansätzen berechnet : .Für 12 Monate 100 % Für 6 Monate 60 % )} 11 » 90% » 5 50% 10 85 % » 4 40 % 9 80% 3» 30 % II 8 75 % 2 20 % 7 70 % I 10 % Der Fahrausweis kann jederzeit mit Wirkung vom ersten Tag des Lösungsmonats ab und mit Gültigkeit bis Jahresende gelöst werden. Für Motorfahrzeuge, die bereits die VerkehrsbewilIigung eines andern Kantons besitzen und die während des Jahres von aus- ~ärts in den Kanton versteHt und in Verkehr gebracht werden, ist die Verkehrsgebühr für die nicht angebrochenen Kalender- vierteljahre zu bezahlen. Eine Rückvergütung auf bezahlte Verkehrssteuern erfolgt nur, ~fern das Motorfahrzeug vor dem 1. Juli des jeweiligen Kalender- Jahres versteuert wurde, wobei für 6 Monate keine Rückvergütung ausgerichtet wird. Rückerstattung erfolgt nach Abgabe der Polizeischilder und der Verkehrsbewilligung bei der Motorfahrzeugkontrolle, sofern das Fahrzeug im laufenden Jahr nicht wieder in Verkehr gebracht wird. Die Riickvergütung richtet sich nach der aufgestellten Skala. »