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VerwaltungS- und Disziplinarrecht.
dass im Vertrag nur eine Prämie für die drei Leistungen
der Gesellschaft eingesetzt werde, und es habe erklärt,
dass dieser Zusammenzug die Frage der Stempelabgabe
offen lasse.· Ob diese Auskunft wirklich gegeben wurde,
braucht indes nicht untersucht zu werden, da abgesehen
vom Wortlaut der Verträge auch die Interessen beider
Parteien die Bewachung und Fahndung als reine Akzesso,.
rien des Versicherungsgeschäftes erscheinen lassen. Zwei-
fellos schliesst der Kunde den Vertrag vor allem wegen
der Diebstahlsversicherung ab; Für ihn haben Bewachung
und Fahndung keinen selbständigen Zweck. Daran ändert
auch nichts, dass er, falls das gestohlene Fahrrad nicht
beigebracht wird und deshalb von der Beschwerdeführerin
zu ersetzen ist, einen Selbstbehalt auf sich nehmen muss.
Ähnlich verhält es sich für die Gesellschaft: Sie hat,
als Versicherer, mir das Diebstahlsrisiko zu tragen. Be-
wachung und Fahndung vermindern für sie einfach dieses
Risiko und stehen daher in unmittelbarem, unlöslichem
Zusammenhang mit der Versicherung, deren Gegenstand es \
ist. Wie die ESt V zutreffend ausführt, stellen sie, gleich
wie die Rechtsberatung bei der Rechtsschutzversicherung
oder die in Lebensversicherungsverträgen vorgesehenen
periodischen ärztlichen Untersuchungen der Versicherten,
lediglich einen mit der Versicherung eng verbundenen
Schadensverhütungsdienst dar. Die Beschwerdeführerin
. schuldet daher die Stempelabgabe von der ganzen Prämie,
welche sie erhebt.
3.- ........ .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bondeerechtliche Abgaben. N° 37.
37. Urteil vom 28. Mai 1948 i. S. eidg. SteuerverwaItung
gegen B.
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1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde :
Das Bundesgericht. hat in
Steuersachen von Amtes wegen den gesetzlichen Zustand
herzustellen.
2. Wehrsteuer : Das Alterskapital, das ein Arbeitnehmer von der
Fürsorgestiftung des Arbeitgebers erhält, ist im vollen Um-
fange als Einkommen des Jahres zu versteuern, in dem es
ausgerichtet wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer
Beiträge an die Stiftung geleistet hat. Die Steuer .wird zum
Satze berechnet, der anwendbar wäre, wenn an Stelle des
Kapitals eine jährliche Rente bezahlt würde.
1. Recours de droit administratif. En matiere fiscale, le Tribunal
federal doit retablir d'office l'etat de choses legal.
2. Impot pour 1a defenae nationale. La somme qUß l'employe
touche de l'institution de prevoyance d'une entreprise a titre
de retraite est imposable dans son entier comme revenu de
l'annee dans laquelle elle est payee, sans egard au foot que
l'employe a verse des contributions a lafondation. L'impöt
est calcule au taux qui serait applicable si a la place du capital
c'etait une rente annuelle qui etOOt servie.
1. Ricorso di diritto amministrativo. In materia fiscale,iI Tribunale
federaIe deve accertare d'ufficio la situazione di legge.
2. Imposta per la difesa nazionale. La somma che l'impiegato
percepisce dall'istituzione di previdenza d'un'azienda a titolo
di pensione e imponibiIe in pieno come reddito dell'anno in
cui e pagata, senza tener conto che l'impiegato ha versato
contributi alla fondazione. L'imposta e calcolata in base all'ali-
quota che sarebbe appIicabiIe se invece deI capitale fosse
pagabiIe una· rendita annua.
A. -
Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der
Aktiengesellschaft T. besteht eine Stiftung mit dem
Zweck, die Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen
des durch Alter oder Tod verursachten Eliwerbsausfalles
zu schützen. Die ihr als « Mitglieder» angeschlossenen
Angestellten haben Anspruch auf ein Alterskapital, wenn
sie ein bestimmtes Alter erreichen; sterben sie vorher,
so wird den Erben oder besonders bezeichneten Begünstig-
ten eine Todesfallsumme ausgerichtet (Art. 2, 12, 19, 20
des S,tiftungsreglementes vom 31. Dezember 1933 be-
treffend die Angestellten). Diese Leistungen sind durch
Vertrag zwischen der Stiftung und der Schweizerischen
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt versichert (Art.
18 des Reglementes). Die Versicherungsgesellsohaft zahlt,
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
auf Antrag der Stiftung, die im Reglement vorgesehenen
Summen direkt an die Anspruchsberechtigten aus (Abs.
4 daseIbst). Die Mittel für das Ffusorgewerk werden
aufgebracht durch den Stiftungsfonds und Beiträge der
Arbeitgeberin und der Angestellten (Art. 21). Angestellten,
die vorzeitig aus dem Dienst austreten, überträgt die
Stiftung die Versicherungspolice und damit die Rechte
und Pflichten gegenüber der Versicherungsgesellschaft
(Art. 22).
B., Vizedirektor der Aktiengesellschaft T., ist « Mit-
glied» der Stiftung. Er erhielt im Jahre 1943, nachdem
er das 60. Altersjahr erreicht hatte, das ihm zukommende
Alterskapital von Fr. 35,000.-. Sein Dienstverhältnis
wurde dadurch nicht verändert. -
Er hatte an die Stif-
tung insgesamt Beiträge von Fr. 9400.'- geleistet.
B. -
Bei der Veranlagung des B. für die Wehrsteuer
III wurde das ganze Alterskapital als Kapitalabfindung
aus Dienstverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a
WStB betrachtet. Die Einkommenssteuer wurde zum
Rentensatz (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB) berechnet.
Der Steuerpflichtige verlangte, dass das Alterskapital
nicht in die Steuerberechnung einbezogen werde, da es
eine Lebensversicherungssumme darstelle, die nicht Ein-
kommen sei. Den abweisenden Einspracheentscheid zog
er an die kantonale Rekurskommission weiter.
Diese schützte die Beschwerde teilweise, indem sie
entschied, das Alterskapital sei nur insoweit eine steuer-
bare Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis, als es die
eigenen Beiträge des Steuerpflichtigen an die Stiftung
übersteige.
G. -
Gegen den Entscheid der Rekurskommission
führt die eidg. Steuerverwaltung Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem Antrag, das ganze Alterskapital als
Einkommen der Wehrsteuer III zu 'unterwerfen.
D. -
'Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung ihres
Entscheides.
Bundesrechtliche Abga.ben. N0 37.
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E. -
Der Steuerpflichtige beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen und das Alterskapital nicht zum steuer-
baren Einkommen zu rechnen; eventuell sei der Entscheid
der Rekurskommission zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Obwohl der Steuerpflichtige den Entscheid der
Vonnstanz nicht weitergezogen hat, ist die von ihm in der
Beschwerdeantwort wieder aufgegriffene Frage zu prüfen,
ob das ihm in der Berechnungsperiode 1943/44 ausbezahlte
Alterskapital überhaupt, auch soweit es seine eigenen
Beiträge an die Stiftung übersteigt, der Wehrsteuer auf
dem Einkommen unterliege. Das Bundesgericht ist bei
der Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
Steuersachen an die Rechtsbegehren der Parteien nicht
gebunden (Art. 109 Abs. lOG). Hier könnte es also den
angefochtenen Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen
abändern, auch wenn sich dieser in der Vernehmlassung
auf die Verteidigung des Entscheides beschränkt hätte.
Ebenso dürfte es anderseits über die Beschwerdeanträge
der eidg. Steuerverwaltung zuungunsten des Steuerpflich-
tigen hinausgehen, wenn dies zur Herstellung des gesetz-
lichen Zustandes erforderlich wäre. Es hat von Amtes we-
gen diejenige Entscheidung zu treffen, die auf Grund
seiner eigenen Prüfung der Akten den· Vorschriften der
Gesetzgebung entspricht (BGE 63 I 89 Erw. 6, 70 I 86).
2. -
Al-t. 21 Abs. 1 lit. a WStB rechnet zum steuer-
baren Einkommen aus einer Tätigkeit auch das Ersatz-
einkommen, wobei namentlich genannt werden Kapital-
abfindungen aus Dienstverhältnis, insbesondere für Ruhe-
gehälter, Renten und Pensionen. Mit einer Kapitalab-
findung aus Dienstverhältnis hat man es nicht nur dann
zu tun, wenn durch eine einmalige Auszahlung eill An-
spruch des Dienstpflichtigen auf wiederkehrende Leistun-
gen abgelöst wird, sondern auch dann, wenn diesem von
Anfang an eine Kapitalzahlung in Aussicht gestellt wor-
den ist, wie es bei der Arbeitnehmerffusorge häufig der
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
Fall ist und auch hier zutrifft. Ein zureichender Grund,
diesen Tatbestand anders zu behandeln, besteht nicht,
zumal da das Gesetz nur beispielsweise «(insbesondere »)
die Abfindung für Ruhegehälter, Renten und Pensionen
anführt. Der in Frage stehende Bezug ist daher mit Recht
als Einkommen angerechnet worden.
Der Beschwerdegegner wendet ein, es handle sich um
eine versicherungsmässige Leistung, die nicht Einkommen
im Sinne des Art. 21 WStB sei, namentlich nicht Kapital-
abfindung aus Dienstverhältnis; denn er sei der Fürsorge-
einrichtung freiwillig beigetreten, und ein Anlass für eine
Abfindung habe gefehlt, da er seine Stellung bei der
Firma T. auch nach der Kapitalauszahlung behalten-
habe. Seme Auffassung ist jedoch unbegründet. Er hat
das Alterskapital als « Mitglied)) der Stiftung erhalten,
und diese Eigenschaft hat er nur erwerben können, weil
er Angestellter der Firma ist, deren Arbeitnehmern die
Stiftung dient und welche dieses Hilfswerk in erheblichem
Unfange selbst finanziert. Ob er sich der Fürsorg~einrich
tung freiwillig angeschlossen hat oder zum Beitritt ge-
zwungen war, ist unerheblich. Die streitige Kapitalleistung
hat,somit ihren Grund im Dienstverhältnis. Dass die
Stiftung ihre Leistungen rückversichert hat, ändert daran
nichts. Zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem
versicherten Angestellten der Firma T. bestehen keine
vertraglichen Beziehungen. Der Anspruch de~ Angestellten
sowohl auf die Kapitalza.hlung als auch auf die Heraus-
gabe der Police bei vorzeitigem Dienstaustritt richtet
sich nicht an -die Versicherungsgesellschaft, sondern an .
die Stiftung (Art. 18 und 22 des Reglementes). Abs. 4 der
erstgenannten Bestimmung spricht nicht gegen diese
Feststellung, da die Versicherungsgesellschaft das Kapital
nur dann direkt· dem Anspruchsberechtigten auszahlen
kann, wenn die Stiftung es beantragt. Auch daraus kann
der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten,
dass er beim Empfang der Kapitalleistung noch Angestell-
ter der Firma T. war und es auch seither geblieben ist. Das
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 37.
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Alterskapital ist ihm nichtsdestoweniger im Hinblick auf
den Altersrücktritt und den damit verbundenen ErWerbs-
ausfall bezahlt worden; es ist also Ersatzeinkommen,
Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis im Sinne von
Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB.
3. -
Die Vorinstanz hat. das Alterskapital nur inso-
weit zur Besteuerung herangezogen, als es die vom Steuer-
pflichtigen bezahlten Beiträge übersteigt. Zu Unrecht. Der
klare Wortlaut von Art. 21 Abs. llit. a WStB lässt keinen
Zweifel daran zu, dass Ruhegehälter, Pensionen, Alters-
und Invalidenrenten und ebenso die an ihrer Stelle aus-
gerichteten Kapitalabfindungen im vollen Umfange als
Ersatzelnkommen zu versteuern sind, ohne Rücksicht
darauf, ob und, wenn ja, in welcher Höhe der Arbeit-
nehmer Beiträge dafür geleistet hat. Besonders deutlich
kommt dies zum Ausdruck in der Gleichstellung der
Pensionen mit den Ruhegehältern, die in der Regel, im
Gegensatz zu jenen, aus Mitteln bezahlt werden, zu
denen der Arbeitnehmer nichts beigetragen hat. Daher
kann nichts darauf ankommen, dass nach dem Wehr-
steuerrecht die geleisteten Beiträge als Einkommen ver-
steuert werden müssen, soweit nicht der Sozialabzug nach
Art. 22 Abs. 1 lit. h WStB in Frage kommt. Gleich wie
der Arbeitnehmer, welcher Pensionen oder an ihrer Stelle
Kapitalabfindungen bezieht, ist aber derjenige ~u be-
handeln, dessen Fürsorgeanspruch von vornherem auf
eine Kapitalleistung geht. Es rechtfertigt sich sachlich
nicht, diesen Fall anders zu beurteilen:
Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres ab-
weichenden Standpunktes aUf die Rechtsprechung des
bernischen Verwaltungsgerichtes, wonach für die kanto-
nalen Steuern die persönlichen Beiträge des Steuerpflich-
tigen als abzugsfähige. Aufwendungen für die Erzielung
des Ersatzeinkommens (Gewinnungskosten) betrachtet wer-
den. Dieser Ansicht kann aber jedenfalls für die Wehr-
steuer nicht beigestimmt werden. Der Wehrsteuerbeschluss
selbst schliesst es aus,' solche Beiträge als Gewinnungs-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
kosten abzuziehen, wie sich aus Art. 22 Abs. 1 lit. a einer-
und .lit. h anderseits ergibt. Dazu kommt noch, dass
Gewinnungskosten, wie übrigens auch Prämien und Bei-
träge für Versicherungen im Sinne der lit. h, ilur vom
Einkommen desjenigen Jahres abgezogen werden dürfen,
in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind.
4. -
Dass die Vorinstanzen die Einkommenssteuer
zum Rentensatze nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB berech-
net haben, wird in der Verwaltungsgeqchtsbeschwerde
mit Recht nicht beanstandet. Diese Bestimmung ist mit
Art. 21 Abs. 1 lit. a in Beziehung zu bringen, wo sie aus-
drücklich vorbehalten. wird. Sie will in der Tat, durch
Herabsetzung des Steuersatzes, die Belastung gewisser in
Art. 21 Abs. 1 lit. a aufgeführter Einkommensbestand-
teile vermindern (BGE 71 I 448Erw. 4). Zu diesen Bestand-
teilen zählt sie neben den Ersatzleistungen für bleibende
Nachteile, welche hier ausser Betracht fallen, die Kapital-
abfindungen für wiederkehrende Leistungen. Dazu gehören
vor allem auch die in Art. 21 Abs. 1 lit. a genannten
Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis für Ruhege-
hälter, Renten und Pensionen. Die Zuwendung, um die
es sich im vorliegenden Falle handelt, ist zwar von vorn-
herein als Kapitalleistung versprochen worden. Sie erfüllt
aber den gleichen Zweck wie eigentliche Kapitalabfin-
dungen, die an Arbeitnehmer, welche in den Ruhestand
treten wollen, an Stelle der ihnen ursprünglich zugedachten
wiederkehrenden Leistungen ausgerichtet werden. Es ent-
spricht daher dem Sinne des Gesetzes, dass Art. 40 Abs.
1 Satz 2 WStB auch hier angewendet wird (vgl. Urteil
vom 18. Mai 1945 in Sachen C., Erw. 3, veröffentlicht
in ASA Bd. 14, S. 293).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Bundesrechtliehe Abga.ben. N°· 38.
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38. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. M. B. gegen
St. Gallen, Steuer-Rekurskommission.
Wehrsteuer : Verbuchte Wertvermehrung des Warenlagers einer
Fabrikationsbetriebes als Bestandteil des steuerbaren Ein·
kommens des Betriebsinhabers.
IrwpQt PO'UlT' la delense nationale: Augmentation de la valeur du
stock de marchandises d 'une fabrique comptabilisee dans les
livres et consideree comme un element du revenu imposable de
I' exploitant~
ImpOBta per la dilesa nazionale: Aumento di valore delle scorte
di merci d'una fabbrica contabiIizzato nei libri e considerato
come un elemento deI reddito imponibile dei titolare della fab-
brica.
A. -
Die Kommanditgesellschaft B., die eine Fabrik
betreibt, hat Ende 1944 oder, anfangs 1945 anlässlich der
Steuererklärung für das neue Wehropfer und die Wehr-
steuer III ihre Geschäftsbilanzen für die Geschäftsjahre
1942/1943 abgeändert und die Rechnung für das Jahr
1944 auf der neuen, verän!Ierten Grundlage aufgestellt.
Unter anderm wurde der Bilanzwert des Warenlagers
erhöht. Die durch die Bilanz ausgewiesene Einlage des
unbeschränkt haftenden Gesellschafters M. B. wurde
angepasst; nach den vorliegenden Rechnungsauszügen
wird sie (unter Berücksichtigung auch noch anderer
Aenderungen) auf Ende 1942 rund Fr. 120000.- höher
ausgewiesen als im ursprünglichen Rechnungsabschluss.
Der Unterschied des bilanzierten Warenwertes rührt
davon her, dass die Warenvorräte in den ursprünglichen
Bilanzen nur teilweise berücksichtigt, einzelne bei der
Inventierung aufgenommene Warenposten für die BiIan-
zierung ausser Betracht gelassen worden waren.
B. -
Bei der Einschätzung des unbeschränkt haftenden
Gesellschafters der Kommanditgesellschaft, M. B., für
die dritte Periode der Wehrsteuer ist der Betrag der
Warenaufwertung als Einkommensbestandteil angerechnet
worden in der Meinung, dass sie eine inder Berechnungs-
periode vorgenommene Aufwertung im Sinne von Art. 21,