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74_I_183

BGE 74 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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i;'

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VerwaltungS- und Disziplinarrecht.

dass im Vertrag nur eine Prämie für die drei Leistungen

der Gesellschaft eingesetzt werde, und es habe erklärt,

dass dieser Zusammenzug die Frage der Stempelabgabe

offen lasse.· Ob diese Auskunft wirklich gegeben wurde,

braucht indes nicht untersucht zu werden, da abgesehen

vom Wortlaut der Verträge auch die Interessen beider

Parteien die Bewachung und Fahndung als reine Akzesso,.

rien des Versicherungsgeschäftes erscheinen lassen. Zwei-

fellos schliesst der Kunde den Vertrag vor allem wegen

der Diebstahlsversicherung ab; Für ihn haben Bewachung

und Fahndung keinen selbständigen Zweck. Daran ändert

auch nichts, dass er, falls das gestohlene Fahrrad nicht

beigebracht wird und deshalb von der Beschwerdeführerin

zu ersetzen ist, einen Selbstbehalt auf sich nehmen muss.

Ähnlich verhält es sich für die Gesellschaft: Sie hat,

als Versicherer, mir das Diebstahlsrisiko zu tragen. Be-

wachung und Fahndung vermindern für sie einfach dieses

Risiko und stehen daher in unmittelbarem, unlöslichem

Zusammenhang mit der Versicherung, deren Gegenstand es \

ist. Wie die ESt V zutreffend ausführt, stellen sie, gleich

wie die Rechtsberatung bei der Rechtsschutzversicherung

oder die in Lebensversicherungsverträgen vorgesehenen

periodischen ärztlichen Untersuchungen der Versicherten,

lediglich einen mit der Versicherung eng verbundenen

Schadensverhütungsdienst dar. Die Beschwerdeführerin

. schuldet daher die Stempelabgabe von der ganzen Prämie,

welche sie erhebt.

3.- ........ .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bondeerechtliche Abgaben. N° 37.

37. Urteil vom 28. Mai 1948 i. S. eidg. SteuerverwaItung

gegen B.

183

1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde :

Das Bundesgericht. hat in

Steuersachen von Amtes wegen den gesetzlichen Zustand

herzustellen.

2. Wehrsteuer : Das Alterskapital, das ein Arbeitnehmer von der

Fürsorgestiftung des Arbeitgebers erhält, ist im vollen Um-

fange als Einkommen des Jahres zu versteuern, in dem es

ausgerichtet wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer

Beiträge an die Stiftung geleistet hat. Die Steuer .wird zum

Satze berechnet, der anwendbar wäre, wenn an Stelle des

Kapitals eine jährliche Rente bezahlt würde.

1. Recours de droit administratif. En matiere fiscale, le Tribunal

federal doit retablir d'office l'etat de choses legal.

2. Impot pour 1a defenae nationale. La somme qUß l'employe

touche de l'institution de prevoyance d'une entreprise a titre

de retraite est imposable dans son entier comme revenu de

l'annee dans laquelle elle est payee, sans egard au foot que

l'employe a verse des contributions a lafondation. L'impöt

est calcule au taux qui serait applicable si a la place du capital

c'etait une rente annuelle qui etOOt servie.

1. Ricorso di diritto amministrativo. In materia fiscale,iI Tribunale

federaIe deve accertare d'ufficio la situazione di legge.

2. Imposta per la difesa nazionale. La somma che l'impiegato

percepisce dall'istituzione di previdenza d'un'azienda a titolo

di pensione e imponibiIe in pieno come reddito dell'anno in

cui e pagata, senza tener conto che l'impiegato ha versato

contributi alla fondazione. L'imposta e calcolata in base all'ali-

quota che sarebbe appIicabiIe se invece deI capitale fosse

pagabiIe una· rendita annua.

A. -

Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der

Aktiengesellschaft T. besteht eine Stiftung mit dem

Zweck, die Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen

des durch Alter oder Tod verursachten Eliwerbsausfalles

zu schützen. Die ihr als « Mitglieder» angeschlossenen

Angestellten haben Anspruch auf ein Alterskapital, wenn

sie ein bestimmtes Alter erreichen; sterben sie vorher,

so wird den Erben oder besonders bezeichneten Begünstig-

ten eine Todesfallsumme ausgerichtet (Art. 2, 12, 19, 20

des S,tiftungsreglementes vom 31. Dezember 1933 be-

treffend die Angestellten). Diese Leistungen sind durch

Vertrag zwischen der Stiftung und der Schweizerischen

Lebensversicherungs- und Rentenanstalt versichert (Art.

18 des Reglementes). Die Versicherungsgesellsohaft zahlt,

184

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

auf Antrag der Stiftung, die im Reglement vorgesehenen

Summen direkt an die Anspruchsberechtigten aus (Abs.

4 daseIbst). Die Mittel für das Ffusorgewerk werden

aufgebracht durch den Stiftungsfonds und Beiträge der

Arbeitgeberin und der Angestellten (Art. 21). Angestellten,

die vorzeitig aus dem Dienst austreten, überträgt die

Stiftung die Versicherungspolice und damit die Rechte

und Pflichten gegenüber der Versicherungsgesellschaft

(Art. 22).

B., Vizedirektor der Aktiengesellschaft T., ist « Mit-

glied» der Stiftung. Er erhielt im Jahre 1943, nachdem

er das 60. Altersjahr erreicht hatte, das ihm zukommende

Alterskapital von Fr. 35,000.-. Sein Dienstverhältnis

wurde dadurch nicht verändert. -

Er hatte an die Stif-

tung insgesamt Beiträge von Fr. 9400.'- geleistet.

B. -

Bei der Veranlagung des B. für die Wehrsteuer

III wurde das ganze Alterskapital als Kapitalabfindung

aus Dienstverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a

WStB betrachtet. Die Einkommenssteuer wurde zum

Rentensatz (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB) berechnet.

Der Steuerpflichtige verlangte, dass das Alterskapital

nicht in die Steuerberechnung einbezogen werde, da es

eine Lebensversicherungssumme darstelle, die nicht Ein-

kommen sei. Den abweisenden Einspracheentscheid zog

er an die kantonale Rekurskommission weiter.

Diese schützte die Beschwerde teilweise, indem sie

entschied, das Alterskapital sei nur insoweit eine steuer-

bare Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis, als es die

eigenen Beiträge des Steuerpflichtigen an die Stiftung

übersteige.

G. -

Gegen den Entscheid der Rekurskommission

führt die eidg. Steuerverwaltung Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag, das ganze Alterskapital als

Einkommen der Wehrsteuer III zu 'unterwerfen.

D. -

'Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung ihres

Entscheides.

Bundesrechtliche Abga.ben. N0 37.

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E. -

Der Steuerpflichtige beantragt, die Beschwerde

sei abzuweisen und das Alterskapital nicht zum steuer-

baren Einkommen zu rechnen; eventuell sei der Entscheid

der Rekurskommission zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Obwohl der Steuerpflichtige den Entscheid der

Vonnstanz nicht weitergezogen hat, ist die von ihm in der

Beschwerdeantwort wieder aufgegriffene Frage zu prüfen,

ob das ihm in der Berechnungsperiode 1943/44 ausbezahlte

Alterskapital überhaupt, auch soweit es seine eigenen

Beiträge an die Stiftung übersteigt, der Wehrsteuer auf

dem Einkommen unterliege. Das Bundesgericht ist bei

der Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in

Steuersachen an die Rechtsbegehren der Parteien nicht

gebunden (Art. 109 Abs. lOG). Hier könnte es also den

angefochtenen Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen

abändern, auch wenn sich dieser in der Vernehmlassung

auf die Verteidigung des Entscheides beschränkt hätte.

Ebenso dürfte es anderseits über die Beschwerdeanträge

der eidg. Steuerverwaltung zuungunsten des Steuerpflich-

tigen hinausgehen, wenn dies zur Herstellung des gesetz-

lichen Zustandes erforderlich wäre. Es hat von Amtes we-

gen diejenige Entscheidung zu treffen, die auf Grund

seiner eigenen Prüfung der Akten den· Vorschriften der

Gesetzgebung entspricht (BGE 63 I 89 Erw. 6, 70 I 86).

2. -

Al-t. 21 Abs. 1 lit. a WStB rechnet zum steuer-

baren Einkommen aus einer Tätigkeit auch das Ersatz-

einkommen, wobei namentlich genannt werden Kapital-

abfindungen aus Dienstverhältnis, insbesondere für Ruhe-

gehälter, Renten und Pensionen. Mit einer Kapitalab-

findung aus Dienstverhältnis hat man es nicht nur dann

zu tun, wenn durch eine einmalige Auszahlung eill An-

spruch des Dienstpflichtigen auf wiederkehrende Leistun-

gen abgelöst wird, sondern auch dann, wenn diesem von

Anfang an eine Kapitalzahlung in Aussicht gestellt wor-

den ist, wie es bei der Arbeitnehmerffusorge häufig der

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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

Fall ist und auch hier zutrifft. Ein zureichender Grund,

diesen Tatbestand anders zu behandeln, besteht nicht,

zumal da das Gesetz nur beispielsweise «(insbesondere »)

die Abfindung für Ruhegehälter, Renten und Pensionen

anführt. Der in Frage stehende Bezug ist daher mit Recht

als Einkommen angerechnet worden.

Der Beschwerdegegner wendet ein, es handle sich um

eine versicherungsmässige Leistung, die nicht Einkommen

im Sinne des Art. 21 WStB sei, namentlich nicht Kapital-

abfindung aus Dienstverhältnis; denn er sei der Fürsorge-

einrichtung freiwillig beigetreten, und ein Anlass für eine

Abfindung habe gefehlt, da er seine Stellung bei der

Firma T. auch nach der Kapitalauszahlung behalten-

habe. Seme Auffassung ist jedoch unbegründet. Er hat

das Alterskapital als « Mitglied)) der Stiftung erhalten,

und diese Eigenschaft hat er nur erwerben können, weil

er Angestellter der Firma ist, deren Arbeitnehmern die

Stiftung dient und welche dieses Hilfswerk in erheblichem

Unfange selbst finanziert. Ob er sich der Fürsorg~einrich­

tung freiwillig angeschlossen hat oder zum Beitritt ge-

zwungen war, ist unerheblich. Die streitige Kapitalleistung

hat,somit ihren Grund im Dienstverhältnis. Dass die

Stiftung ihre Leistungen rückversichert hat, ändert daran

nichts. Zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem

versicherten Angestellten der Firma T. bestehen keine

vertraglichen Beziehungen. Der Anspruch de~ Angestellten

sowohl auf die Kapitalza.hlung als auch auf die Heraus-

gabe der Police bei vorzeitigem Dienstaustritt richtet

sich nicht an -die Versicherungsgesellschaft, sondern an .

die Stiftung (Art. 18 und 22 des Reglementes). Abs. 4 der

erstgenannten Bestimmung spricht nicht gegen diese

Feststellung, da die Versicherungsgesellschaft das Kapital

nur dann direkt· dem Anspruchsberechtigten auszahlen

kann, wenn die Stiftung es beantragt. Auch daraus kann

der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten,

dass er beim Empfang der Kapitalleistung noch Angestell-

ter der Firma T. war und es auch seither geblieben ist. Das

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 37.

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Alterskapital ist ihm nichtsdestoweniger im Hinblick auf

den Altersrücktritt und den damit verbundenen ErWerbs-

ausfall bezahlt worden; es ist also Ersatzeinkommen,

Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis im Sinne von

Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB.

3. -

Die Vorinstanz hat. das Alterskapital nur inso-

weit zur Besteuerung herangezogen, als es die vom Steuer-

pflichtigen bezahlten Beiträge übersteigt. Zu Unrecht. Der

klare Wortlaut von Art. 21 Abs. llit. a WStB lässt keinen

Zweifel daran zu, dass Ruhegehälter, Pensionen, Alters-

und Invalidenrenten und ebenso die an ihrer Stelle aus-

gerichteten Kapitalabfindungen im vollen Umfange als

Ersatzelnkommen zu versteuern sind, ohne Rücksicht

darauf, ob und, wenn ja, in welcher Höhe der Arbeit-

nehmer Beiträge dafür geleistet hat. Besonders deutlich

kommt dies zum Ausdruck in der Gleichstellung der

Pensionen mit den Ruhegehältern, die in der Regel, im

Gegensatz zu jenen, aus Mitteln bezahlt werden, zu

denen der Arbeitnehmer nichts beigetragen hat. Daher

kann nichts darauf ankommen, dass nach dem Wehr-

steuerrecht die geleisteten Beiträge als Einkommen ver-

steuert werden müssen, soweit nicht der Sozialabzug nach

Art. 22 Abs. 1 lit. h WStB in Frage kommt. Gleich wie

der Arbeitnehmer, welcher Pensionen oder an ihrer Stelle

Kapitalabfindungen bezieht, ist aber derjenige ~u be-

handeln, dessen Fürsorgeanspruch von vornherem auf

eine Kapitalleistung geht. Es rechtfertigt sich sachlich

nicht, diesen Fall anders zu beurteilen:

Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres ab-

weichenden Standpunktes aUf die Rechtsprechung des

bernischen Verwaltungsgerichtes, wonach für die kanto-

nalen Steuern die persönlichen Beiträge des Steuerpflich-

tigen als abzugsfähige. Aufwendungen für die Erzielung

des Ersatzeinkommens (Gewinnungskosten) betrachtet wer-

den. Dieser Ansicht kann aber jedenfalls für die Wehr-

steuer nicht beigestimmt werden. Der Wehrsteuerbeschluss

selbst schliesst es aus,' solche Beiträge als Gewinnungs-

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

kosten abzuziehen, wie sich aus Art. 22 Abs. 1 lit. a einer-

und .lit. h anderseits ergibt. Dazu kommt noch, dass

Gewinnungskosten, wie übrigens auch Prämien und Bei-

träge für Versicherungen im Sinne der lit. h, ilur vom

Einkommen desjenigen Jahres abgezogen werden dürfen,

in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind.

4. -

Dass die Vorinstanzen die Einkommenssteuer

zum Rentensatze nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB berech-

net haben, wird in der Verwaltungsgeqchtsbeschwerde

mit Recht nicht beanstandet. Diese Bestimmung ist mit

Art. 21 Abs. 1 lit. a in Beziehung zu bringen, wo sie aus-

drücklich vorbehalten. wird. Sie will in der Tat, durch

Herabsetzung des Steuersatzes, die Belastung gewisser in

Art. 21 Abs. 1 lit. a aufgeführter Einkommensbestand-

teile vermindern (BGE 71 I 448Erw. 4). Zu diesen Bestand-

teilen zählt sie neben den Ersatzleistungen für bleibende

Nachteile, welche hier ausser Betracht fallen, die Kapital-

abfindungen für wiederkehrende Leistungen. Dazu gehören

vor allem auch die in Art. 21 Abs. 1 lit. a genannten

Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis für Ruhege-

hälter, Renten und Pensionen. Die Zuwendung, um die

es sich im vorliegenden Falle handelt, ist zwar von vorn-

herein als Kapitalleistung versprochen worden. Sie erfüllt

aber den gleichen Zweck wie eigentliche Kapitalabfin-

dungen, die an Arbeitnehmer, welche in den Ruhestand

treten wollen, an Stelle der ihnen ursprünglich zugedachten

wiederkehrenden Leistungen ausgerichtet werden. Es ent-

spricht daher dem Sinne des Gesetzes, dass Art. 40 Abs.

1 Satz 2 WStB auch hier angewendet wird (vgl. Urteil

vom 18. Mai 1945 in Sachen C., Erw. 3, veröffentlicht

in ASA Bd. 14, S. 293).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Bundesrechtliehe Abga.ben. N°· 38.

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38. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. M. B. gegen

St. Gallen, Steuer-Rekurskommission.

Wehrsteuer : Verbuchte Wertvermehrung des Warenlagers einer

Fabrikationsbetriebes als Bestandteil des steuerbaren Ein·

kommens des Betriebsinhabers.

IrwpQt PO'UlT' la delense nationale: Augmentation de la valeur du

stock de marchandises d 'une fabrique comptabilisee dans les

livres et consideree comme un element du revenu imposable de

I' exploitant~

ImpOBta per la dilesa nazionale: Aumento di valore delle scorte

di merci d'una fabbrica contabiIizzato nei libri e considerato

come un elemento deI reddito imponibile dei titolare della fab-

brica.

A. -

Die Kommanditgesellschaft B., die eine Fabrik

betreibt, hat Ende 1944 oder, anfangs 1945 anlässlich der

Steuererklärung für das neue Wehropfer und die Wehr-

steuer III ihre Geschäftsbilanzen für die Geschäftsjahre

1942/1943 abgeändert und die Rechnung für das Jahr

1944 auf der neuen, verän!Ierten Grundlage aufgestellt.

Unter anderm wurde der Bilanzwert des Warenlagers

erhöht. Die durch die Bilanz ausgewiesene Einlage des

unbeschränkt haftenden Gesellschafters M. B. wurde

angepasst; nach den vorliegenden Rechnungsauszügen

wird sie (unter Berücksichtigung auch noch anderer

Aenderungen) auf Ende 1942 rund Fr. 120000.- höher

ausgewiesen als im ursprünglichen Rechnungsabschluss.

Der Unterschied des bilanzierten Warenwertes rührt

davon her, dass die Warenvorräte in den ursprünglichen

Bilanzen nur teilweise berücksichtigt, einzelne bei der

Inventierung aufgenommene Warenposten für die BiIan-

zierung ausser Betracht gelassen worden waren.

B. -

Bei der Einschätzung des unbeschränkt haftenden

Gesellschafters der Kommanditgesellschaft, M. B., für

die dritte Periode der Wehrsteuer ist der Betrag der

Warenaufwertung als Einkommensbestandteil angerechnet

worden in der Meinung, dass sie eine inder Berechnungs-

periode vorgenommene Aufwertung im Sinne von Art. 21,