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74_I_398

BGE 74 I 398

Bundesgericht (BGE) · 1948-11-26 · Deutsch CH
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398

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

reglementarischen Beiträge erbringt, nicht nur auf die

Unterstützungen abgestellt werden, die der Verband seinen

Mitgliedern bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen

gewährt, es muss überhaupt die gesamte Verbandstätig~

keit berücksichtigt werden, auch soweit sie nicht zu Lei ~

stungen im Einzelfalle führt. Es liegt auf der Hand, dass

der Schutz des Verbandes die ganze wirtschaftliche Stel~

Jung des Mitgliedes erfasst, somit sich bei dem nach der

Stellung im Beruf wirtschaftlich leistungsfähigen Mitglied

in stärkerem Mass auswirkt, als bei einem wirtschaftlich

weniger;Begünstigten. Dass die Höhe der Beiträge unter

Umständen auch noch nach andern Gesichtspunkten mit-

bestimmt wird, z. B. demjenigen beruflicher oder welt-

anschaulicher Solidarität, ändert daran nichts.

69. Urteil vom 26. November 1948 i. S. eldg. Steuerverwaltung

gegen Wwe. O.

W~~8tetulr: pie Kapitalsumme (Sterbegeld), welche die Ehefrau

emes Ar~Itnehmers nach dessen Tod von der FÜrBorgestiftung

des ArbeItgebers .erhält, ist steuerpflichtiges Ersatzeinkommen

(Art. 21 Abs. IHt. 8- WStB), nicht Eingang aus Erbschaft oder

Schenkung (Abs. 3 daselbst). Die Steuer wird zum Satze berech-

net, der anwendbar wäre, wenn ~n Stelle des Kapitals eine

jährliche Rente bezahlt würde.

ImpOt pour la de/BMe nationale: Le capital que la. m~iS8e de pre-

voy~ce d'un. e!llploye.ur verse a. 111. femme d'un employe au

. dec;:es de ceJ~-Ci e~nstltue un revenu a.cquis en eompensation

qUI est SOumlS a. lunpöt (art: 21 al. 1 lit. a AIN) et non une

~tte provenant d'un Mrita.ge ou d'une donation (art. 21 a1. 3).

L unpöt est oo.leule sur le montant qui semit nooessaire pour

payer, en Heu et pla.ce du eapital verse, une rente annuelle.

lmposta 'P6.r la di/esa ~ionale: TI capita.le che 111. cassa. di previ-

denza di un ~~re dl lavoro. versa a~oglie di un impiegato

dooesso eostltwsee un reddito reali.o in via di compen-

~ione, sogget~o all'imposta (~t. 21 cp. 1 lett. a DIN), e non

m;: entrata derlvante da eredita. 0 donazione (art. 21 cp. 3).

L l~posta ~ calcolata in ~ase all'aliquota. ehe sarebbe appli-

cabile se, mvece deI capltale, fosse corrisposta una rendita

annuale.

A. -

Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der

Firma G. besteht eine Stütung mit dem Zweck, die Desti-

Bundesrßohtliche Abgaben. N0 69.

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natäre gegen die wirtschaftlichen· Folgen von Alter, Inva-

lidität oder Tod zu schützen. Die Angestellten und Arbeiter

erhalten Alters- und Invalidenrenten; bei ihrem Tode

wird ihren Hinterbliebenen eine Kapitalsumme (sterbe-

geld) bezahlt (Art. 3 des Stiftungsreglementes). Die Lei-

stungen der Stiftung sind durch Vertrag mit einer Lebens-

versicherungsgesellschaft versichert (Art. 9 des Regle-

mentes). Art. 10 bestimmt, wer Anspruch auf die Todes-

fallsumme hat; in erster Linie sind es der überlebende Ehe-

gatte und die nicht erwerbsfähigen Kinder (Abs. llit. a).

Der versicherte Arbeitnehmer ist nach Art. II befugt, aus

dem Kreise der in Art. 10 aufgeführten Personen schriftlich

Begünstigte zu bezeichnen und die Verteilung des Sterbe-

geldes unter sie zu ordnen, wobei er in der Bestimmung der

Beträge an gewisse Schranken gebunden ist, die sich aus

Art. 10 ergeben. Fehlt eine solche Verfügnng, so teilt der

Stütungsrat die Todesfallsumme innerhalb der bezugs-

berechtigten Gruppe nach freiem Ermessen einem, meh-

reren oder allen Anspruchsberechtigten in den von ihm

festzusetzenden Beträgen zu (Art. 10 Abs. 2). Die Kosten

der Versicherung werden von der Stiftung und den Ver-

sicherten gemeinsam bestritten (Art. 12).

Frau O. war von ihrem Ehemann, der Angestellter der

Firma G. gewesen war, als Begünstigte bezeichnet worden.

Nachdem er am 25. Dezember 1,945 gestorben war, erhielt

sie von der Stiftung das ihr zukommende Sterbegeld von

Fr. 19,200.-.

'B. -

Bei der Veranlagung von Frau O. für die Wehr-

steuer IV wurde die Todesfallsumme zum steuerbaren

Einkommen gerechnet. Dieses wurde daher auf Fr. 1l,846.-

bestimmt. Die Steuer wurde zum Satze von 1,8 % fest-

gesetzt.

Die Steuerpflichtige wandte ein, das Sterbegeld sei nicht

Erwerbs- oder Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21

Abs. 1 WStB, sondern Eingang aus Erbschaft und deshalb

nach Abs. 3 daselbst der Wehrsteuer auf dem Einkommen

nicht unterworfen. Den abweisenden Einspracheentscheid

zog sie an die kantonale Rekurskommission weiter.

400

Verwo.ltungs. und Diilziplino.rrooht.

Diese schützte die Beschwerde und hob, da das steuerbare

Einkommen infolge Wegfalls der Todesfallsumme unter

den Mindestbetrag von Fr. 3000.- sank, die Veranlagung

insoweit auf: Sie nahm an, das Sterbegeld sei ein· Eingang

aus Schenkung (des Verstorbenen) und daher von der Ein-

kommenssteuer nach Art. 21 Abs. 3 WStB ausgenommen.

Es falle den Anspruchsberechtigten auf Grund eines Ver-

trages zugunsten Dritter unentgeltlich zu, gleich wie die

Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen den Be-

günstigten. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen

Falle ausdrücklich festgestellt, dass die Leistung der

Stiftung für den berechtigten Hinterlassenen unentgeltlich

sei (BGE 70 III 66).

O. -

Gegen den Entscheid der Rekurskommission führt

die eidg. Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Antrag, das der Wehrsteuer IV unterliegende Ein-

kommen der Steuerpflichtigen auf Fr. 11,846.- und das

für die Bestimmung des Steuersatzes massgebende Ein-

kommen auf Fr. 3256.- festzusetzen. Sie sieht das Sterbe-

geld als steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 21

Abs. 1 WStB an.

D. -

Die Rekurskommission und die Steuerpflichtige

beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Nach Art. 21 Abs. 1 WStB ist steuerbar das ge-

samte Einkommen des Steuerpflichtigen aus irgendeiner

Einnahmequelle, insbesondere, gemäss lit. a, jedes Ein-

kommen aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Ersatzein-

kommen, unter denen beispielsweise genannt werden Ruhe-

gehälter, Pensionen, Alters- u,Invalidenrenten, sowie

Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, namentlich für

Ruhegehälter, Renten und Pensionen. Im Urteil BGE

74 I 183 ist entschieden worden, dass dasAlterskapital,

welches ein Arbeitnehmer von der Fürsorgestiftung des

Arbeitgebers erhält, als Kapitalabfindung aus Dienstver-

hältnis unter Art. 2] Abs. 1 lit. a WStB fällt, ohne Unter-

BundesreOhtliohe Abgaben. N0 69.

401

schied danach, ob es einen Anspruch des Dienstpflichtigen

auf wiederkehrende Leistungen ablöst oder diesem von

Anfang an als Kapitalleistung in Aussicht gestellt worden

ist. Ebenso liegt ein nach Art. 21 Abs. 1 steuerbares Ein-

kommen auch dann vor, wenn die Ffusorgestiftung nicht

ein Alterskapital an den Dienstnehmer selbst, sondern

unter den hier gegebenen Voraussetzungen eine Todesfall-

SUlllIDe an seine Hinterlassenen ausrichtet. Und zwar darf

auch dieser Bezug als Ersatzeinkommen im Sinne der lit. a

daselbst angesehen werden, entgegen der Auffassung von

KÄNZIG (ASA 15, 325), die offenbar von der Beschwerde-

führerin geteilt wird. Freilich lässt der Wortlaut dieser

Bestimmung zunächst nur an den Fall denken, wo der

Bezüger des Ersatzeinkommens identisch ist mit dem-

jenigen des ursprünglichen Einkommens; werden doch

neben den Alters- und Invalidenrenten die Hinterlassenen-

renten mcht erwähnt. Sachlich richtig ist aber die weitere

Auslegung, wie gerade die heute zu beurteilende Streitig-

keit zeigt: In der Tat hat der Ehemann der Beschwerde-

gegnerin durch seine Tätigkeit im Dienste der Stifterfirma

nicht nur das Recht auf ein Gehalt erworben, sondern auch

den Anspruch auf die Versicherungsleistungen der Stif-

tung, inbegriffen diejenigen an seine Hinterlassenen im

Falle seines Todes. Auch die Kapitalleistung an die Witwe

hat ihren Grund im Dienstverhältnis des Ehemannes. Es

besteht kein Anlass, sie anders zu behandeln als die Ver-

sicherungsleistlingen an den Ehemann selbst.

2. -

Art. 21 Abs. 3 WStB, wonach Eingänge aus Armen-

unterstützung, aus gesetzlicher Verwandtenunterstützung,

aus familienrechtlichen Alimenten sowie aus Erbschaft,

Vermächtnis und Schenkung nicht steuerbares Einkommen

sind, ist hier nicht anwendbar. In Betracht fallen von

vornherein nur Erbschaft oder Schenkung. Mit Recht hat

die Vorinstanz nicht einen Eingang aus Erbschaft ange-

nommen. Der Anspruch auf den Kapitalbetrag stand der

überlebenden Ehefrau persönlich, kraft eigenen Rechtes

zu. Er wurde zwar mit dem Ableben des versicherten Ehe-

26

AS 74 I -

1948

402

Verwaltunga. und Disziplinarreoht.

mannes fallig, war aber im übrigen vom Erbgang unab-

hängig. Die Summe fiel nicht vorerst in die Erbmasse,

sondern direkt in das Vermögen der anspruohsbereohtigten

Ehefrau.

Aber auoh die von der Vorinstanz versuohte Konstruk-

tion einer Schenkung ist abwegig. Da die Hinterbliebenen,

denen naoh Art. 10 des Stiftungsreglementes die Todesfall-

summe zukommt, ein persönliches, unmittelbares Recht

auf sie haben, bleibt kein Raum für die Annahme, das'

Kapital sei ihnen vom verstorbenen Versioherten über-

tragen, gesohenkt worden. Die Summe bildete nioht einen

, Bestandteil des Vermögens des Versioherten, über den er

in dieser Weise hätte verfügen können. Allerdings kann

der Versioherte Begünstigte bezeiohnen und die Verteilung

des Sterbegeldes unter sie ordnen, aber nur kraft Ermäoh~·

tigung durch das Stift;ungsreglement und in dessen Schran-

ken. Namentlioh kann er nioht beliebige Personen begün-

stigen, sondern nur eine Auswahl unter den Hinterblie-

benen treffen, die in Art. 10 des Reglementes als bezugs-

bereohtigt aufgeführt sind, Auswahl, welohe bei Fehlen

einer Begünstigungserklärung auch dem Stiftungsrat zu.:

steht. Der Versioherte hat es zwar in der Hand, Personen,

die an sioh nach dem Reglement Anspruch auf das Sterbe-

geld haben, zugunsten anderer aus demselben Kreise vom

Anspruoh auszuschliessen und den Begünst~n etwas

mehr zuzuhalten, als ihnen ohnedies zukäme. All das ändert

jedoch nichts daran, dass die auf Grund des Art. 10 und

eventuell des Art. 11 des Reglementes bestimmten Be-

rechtigten von Anfang an einen eigenen, direkten, wenn

auch bedingten Anspruch auf das Sterbegeld besitzen,

durch dessen Empfang ein Einkowen beziehen,,das un-

mittelbar aus der vom VersichertelP zu seinen Lebzeiten

ausgeübten Erwerbstätigkeit herrührt, eine nachträgliche

Gegenleistung dafür darstellt. Gewiss mag zutreffen, dass

die Beschwerdegegnerin dem Ehemann kein Entgelt für

das Sterbegeld gegeben hat; sie hat die Summe aber auch

gar nioht von ihm, sondern von der Stiftung erhalten. Es

BWldesrechtliehe Abgaben. N° 70.

verhält sich nicht so, dass der Ehemann> sich von der

Stiftung hätte versprechen lassen, im Falle seines 'radeS

eine Kapita.lleistung an die Ehefran zu erbringen. Er hat

keinen Vertrag zugunsten eines Dritten mit der Stiftung

geschlossen. Er hatte, als Angestellter der Stifternrma, die

vorgeschriebenen Beiträge an die. FÜr80rgeeinrichtung zu

entrichten und sioh im übrigen den statutarischen und

reglementarischen Bestimmungen zu unteruehen. Die

Todesfallsumme wurde ausgerichtet, weil die Stiftung

durch das Regle:r:nent dazu verpflichtet war, nicht aus

einem andern Grunde, vor allem nicht kraft SchEmkung

seitens des Versicherten. Aus BGE 70III 66 folgt nicht

Gegenteiliges. Es bleibt, somit dabei, dass das von der

Besohwerdegegnerin bezogene Sterbegeld von ihr nach

Art. 21 Abs. I lit. a WStB zu versteuern ist. ' ..

3. -C.. Mit Recht verlangt die Beschwerdeführerin die

Berechnung der Einkommenssteuer zum

Rentensatz~

nach Art. 40 Abs. I Satz 2 WStR Es wird ·auf'· die Aus::;

führungen in BGE 74 1188; Erw. 4 verwiesen, welche auch

'hier zutreffen. Die Bemessung des für die Satzbestimmung

massgebenden Einkom:r:nens durch die Besohwerdeführeriri

ist nioht bestrit1jen.Die EinkommenssteuerbeträStdaher

für ein Jahr nioht 1,8 %, sondern bloss :Oi4%' von

Fr. II,000.-.

Demnach erkennt das Bu/ndesgeriikt::'·

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

70. Urteil vom 10. Dezembel' 1948 i. S. K.

gegen eidg. Steuel'VerwaltuJlg.

Wehrsteuer, Wehropler II.

1. Steuerbeträge. die a.uf Grund rechtskräftiger Vera.nla.gungen

richtig berechnet worden sind. könn~.n D;ur zurü~~ers~ttet

werden, wenn die Voraussetzungen fur eme ReVISIon Jener

Vera.nla.gungen gegeben sind.

' .

2. Revisionsgründe.