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74_I_384

BGE 74 I 384

Bundesgericht (BGE) · 1948-10-29 · Deutsch CH
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384

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

68. Urteß vom 29. Oktober 1948 i. S. Schweizerischer Metall-und

UhrenarbeiterverbandgegenRekurskommission des Kantons

Hem.

Wehr8t6uer: Steuerbares,Einkommen von Veminen.

I mp& 'POUf' La de/eme nationale : Revenn imposable des associations.

ImpOBtape1' La di/esa nazionale: Reddito imponibile delle 3SSO-

ciazioni.

.

A. -

Der Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiter-

verband (SMUV) ist als Verein organisiert und im Handels-

register eingetragen. Er umfasst die in der Metall-, Ma-

schinen- und Uhrenindustrie und in den dazu gehörigen

Gewerben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, die

die Verbandsstatuten und die dazu gehörigen Reglemente

und Ausführungsbestimmungen anerk.en (Art. 1 der

Statuten vom 17./18. November 1934)."kr setzt sich zum

Zweck, die geistigen und materiellen Interessen der Mit-

glieder zu wahren und zu fördern. Als Programmpunkte

für die Verbandstätigkeit werden im Einzelnen aufge-

führt :

« a) Gründung neuer Sektionen unter möglichster Erfassung

aller Berufsgenossen und verwandter Berufszweige;

Bundesroohtliche Abgaben. N° 68.

385

b) Verkürzung der Arb~itszeit, Beseitigung der. Übe~t'und

Einführung von FerIen. Regelung der Arbeitsbedingungen

durch Arbeits- und Kollektivverträge unter Zugrundelegung

eines für die Lebensbedingungen der Arbeiter und ihrer

Familien notwendigen Existenzr:ninimums;

.

0) Unterstützung des beruflichen Bildu~~wesens durch aktIve

Mitarbeit und Pflege der BerufsstatlStik;

d) Überwachung der Ausführung der Arbeiterschutzgesetze,

Förderung des Lehrlingswesens und des Schutzes der Lehr·

linge. Förderung des, Arbeitsnachweises;

6) Rechtsschutz in Streitigkeiten mit dem Unternehmer und

solchen Streitigkeiten, in welche die Mitglieder infolge der

Verbandstätigkeit verwickelt werden;

f) Gewährung von Unterstützungen bei Streik, Aussperrung,

Massregelung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Sterbefällen und

besondern Notfällen;

g) Abhaltung von gemeinnützigen, wiss?nschaftlichen und

volkswirtschaftlichen Vorträgen und Blldungskursen;

h) Förderung des Genossenschaf1;swesens.»

Gewinn wird nicht beabsichtigt (Art. 2). Die Mitglieder

sind verpflichtet, eine Eintrittsgebühr, ferner ordentliche

und ausserordentliche Wochenbeiträge zu leisten. Die Höhe

. der Gebühr und der Verbandsbeiträge, -sowie die Beiträge

für die einzelnen Unterstützungskassen werden durch

Regleme~t bestimmt (Art. 6). über die Verwendung des

Vermögens bei Auflösung des Verbandes bestimmt der

Verbandskongress (Art. 23).

B. -

In der Steuererklärung für die eidgenössische

Wehrsteuer IV hat der Verband als Einkommen die

Erträgnisse seines Wertschriftenvermögens angegeben,

Die Veranlagungsbehörde setzte als Einkommen ~e in den

Jahren 1945 und 1946 eingetretene Vermögensvermebrung

ein.

, Der Verband bestritt diese Einschätzung mit dem An-

trage, die Einkommensberechnung ohne Einbeziehung der

MitgJiederbeiträge vorzunehmen. Das Begehren ist abge-

wiesen worden. Die kantonale Rekurskommission stützt

sich auf die Entscheide des Bundesgericbtsvom 26. -Ok-

tober 1945 i. S. Verband schweiz. Garnhändler, Gewebe-

exporteure und vom L März 1946 i. S. Schweiz. Verband

christlicher Textil- und Bekleidungsarbe~ter. Hier handle

es sich um den nämlichen Sachverhalt wie bei dem Ent-

scheide vom 1. März 1946. Es sei daher im Sinne derbun-

25

AS 74 I -

1948

386

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

desgerichtlichen Praxis ZU entscheiden (Entscheid vom

29. Juni 1948).

O. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und das steuerbare Einkommen des Beschwer-

deführers für die IV. Periode der Wehrsteuer auf den

Betrag festzusetzen, der in der Steuererklärung angegeben

worden war. Zur Begründung wiJ;d geltend gemacht, die

Rekurskommission habe ihren Entscheid gemäss der bis-

herigen Praxis des Bundesgerichts gelallt und davon

Umgang genolllIIlen, die Argumente eingehend zu prüfen,

die der Beschwerdeführer dieser Praxis entgegensetzt.

1. Art. 21 WStB, der 'für Vereine sinngemäss gelte

(Art. 51 WStB), gestatte zwar in seiner weiten Fassung die

Besteuerung jeglicher Einkünfte. Indessen müsse der Ein-

kommensbegrifi, der sich aus dieser gesetzlichen Formu-

lierung ergebe, näher umschrieben und seine Bedeutung

für das Problem der Besteuerung des Vereins festgestellt

werden.

a) Die gelegep.tlich auch in der Gerichtspraxis verwen-

dete Definition von BLUMENSTEIN, die das Einkommen als

den Inbegriff derjenigen Wirtschaftsgüter bezeichne, wel-

che dem Individuum während eines bestimmten Zeitab-

schnittes zufliessenund die es ohne Schmälerung seines

Vermögens zu seinem Unterhalt . und zu andern Zwecken

verwenden könne (Steuerrecht S. 177, System S. 87), treffe

bei den Vereinsbeiträgen nicht ohne weiteres zu, da der

Verein, als Zweckverband, nur seine statutarischen Zwecke

verfolgen .und seine Mittel nur hiezu verwenden dürfe, im

Gegensatz zu der natürlichen Person, die beliebigell sub-

jektiven Zwecken folgen und ~ttel, neben dem Unter~

halt, zu « andern », nämlich beliebIgen Zwecken verwenden

könne.

Eine für die Praxis der Besteuerung verbindliche und

ohne weiteres anwendbare Begriffsbestimmung des Ein-

kommens gebe es nicht und könne es nicht geben. Die

Unterschiede zwischen der natürlichen Person und dem

Bundesreohtliche Abgaben. N0 .8.

38'1

Verein seien zu berücksichtigen und es müsse für jeden

Zusammenhang ein grundsätzlich selbständiger Begrifi

geschaffen und· im Einzelfall entschieden werden, ob· eine

Einnahme zum steuerpflichtigen Einkommen gehöre oder

nicht.

b) Es sei davon auszugehen, dass alle Einkünfte, die

bei der natürlichen Person der Besteuerung unterworfen

werden, direkt oder· indirekt mit einer wirtschaftlichen

Betätigung des Steuersubjekts in Verbindung stehen. Bei

dEm vier von BLUMENSTEIN. aufgestellten Hauptgruppen

des Einkommens (Erwerbseinkommen, Genusseinkommen,

Ertragseinkommen, Zuwachsgewinneinkommen) sei für die

beiden ersten der Zusammenhang mit der wirtschaftlichen

Betätigung ohne weiteres gegeben, beim Ertrags- und .Zu-

satzgewinneinkommen immerhin insofern, als das Kapital,

wenn nicht beim Steuerpflichtigen, so doch bei einem seiner

Rechtsvorgänger in Verbindung mit einer wirtschaftlichen

Betätigung entstanden sei. Der Mitgliederbeitrag eines

Vereins lasse sich aber in keine der, vier Gruppen einreihen;

die von BLUMENSTEIN offenbar in abschliessender Auf-

zählung als denkbare Kategorien . des Einkommens ange.:

führt würden (System S. 88); auch fehle es an einer innern

Verwandtschaft zu einer dieser' Kategorien. Der Wehr,..

steuerbeschluss spreche zwar· auc4 noch 'von «andem

Quellen»; befasse sich aber in den folgenden Artikeln nur

mit dem Erwerbseinkommen, dem Einkommen aus Ver.,.

mögen und seinen Unterarten, ohne eine sachlich von die-

sen Kategorien verschiedene (f andere Quelle» nennen zu

können. Noch auffälliger trete der Zusammenhang mit

einer wirtschaftlichen Betätigung bei den hauptsächlich;-

sten juristischen Personen (A.-G., Kommandit-A.-G.,

G.m.b.H. und Genossenschaften) zu Tage. Allerdings sei

für sie die wirtschaftliche Betätigung begriffswesentlich.

Aber gerade daraus erhelle der grundlegende und hier ent-

scheidende Unterschied des Vereins von a.llen übrigen

juristischen Personen des Privatrechts: die ideale Zweck-

setzung.

388

Verwaltungs·'und Disziplinarreoht.

c) Der ideale Zweck werde dadurch charakterisiert,

dass er nicht wirtschaftlich sei. Eine körperschaftlich ~rga­

nisierte Personenverbindung, die wirtschaftliche Zwecke

anstrebe, sei gezwungen, sich hiefür der Rechtsform der

A.-G., der G.m.b.H. oder der Genossenschaft zu bedienen;

die Organisationsform des Vereins, 'die nur zur Verfolgung

idealer Zwecke zur Verfügung stehe, sei ihr verschlossen.

Für Berufsverbände, imbesondern auch für Gewerkschaf-

ten, sei aber die Organisationsform des Vereins in fest-

stehender Praxis zugelassen worden. Sie würden damit als

echte Vereine anerkannt. Der in den Entscheiden vom

.26. Oktober 1945 und 1. März 1946 geschaffene Begriff des

«wirtschaftlichen Vereins 0» könne angesichts der klaren

Regelung im Vereinsrecht des ZGB kaum als ein Rechts-

begriff bezeichnet werden, der geeignet wäre, eine funda-

'mental verschiedene Behandlung einer gewissen Kategorie

von Vereinen zu rechtfertigen. Eine eindeutige rechtliche

Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins von andern

Vereinen lasse sich kaum rechtfertigen.

Die Besteuerung lasse sich auch nicht mit der für natür-

liche Personen zutreffenden Feststellung rechtfertigen, dass

~um steuerbaren Einkommen alle Einkünfte gehören, die

mit einer wirtschaftlichen Betätigung irgendwie im Zu-

sammenhang stehen. Es' frage sich zunächst, welche sach-

lichen Merkmale des Tatbestandes die «sinngemässe » An-

wendung auf den Verein gestatten. Darüber hinaus sei

festzuhalten, dass bei Vereinen eine wirtschaftliche Betä-

tigung nur im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 ZGB denkbar

sei, die eigentliche Betätigung des Vereins, seine Zweck-

erfüllung, notwendigerweise eine nicht wirtschaftliche sein

müsse.

,.,

Beim SMUV seien die Mitgliederbeitrage nicht nach dem

wirtschaftlichen Interesse der Mitglieder, sondern nach

ihrer wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit abgestuft. Das

Bundesgericht verkenne den gewerkschaftlichen Gedanken

wenn es erkläre, dass die Arbeiter mit dem höchsten Ein-

kommen an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbandes

am stärksten interessiert seien.

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 68.

389

2., Die Besteuerung der Mitgliederbeiträge' von Vereinen

erweise sich auch systematisch, im Verhältnis zu der

Besteuerung der andern Steuersubjekte, als verfehlt.

'

a) Wenn der Verein seine Mitgliederbeiträge als Ein-

kommen versteuern müsse, so würde dem bei den andern

Gesellschaften die Besteuerung des Gesellschaftskapitals'

als Einkommen entsprechen. Der Vereinsbeitrag schaffe

. Vereinsvermögen, nicht anders als der von den Ak~onären

liberierte Gegenwert der gezeichneten Aktien.

b) Der Verein dürfe grundsätzlich nicht schlechter

gestellt werden als die Erwerbsgesellschaften, die nur mit

einer Spezialsteuer erfasst werden. Die periodische Auf-'

rechnung der Mitgliederbeiträge als Einkommen, ohne

Berücksichtigung der Tats;tche, dass der Verein keine

Erwerbstätigkeit ausübt, führe zu einer SchlechterstellU1;lg.

Es werde nicht berücksichtigt, dass die Erwerbsgemein -

schaften die Einbringung eigener Mittel nicht als Einkorn.-

men zu versteuern hätten und ausserdern, zufolge Spezial-

besteuerung, Milderungen gegenüber der allgemein(ln Ver-

mögens- und Einkommenssteuer genössen.

c) Die Unhaltbarkeit der Einbeziehung der Mitglied,er,

beiträge in die Einkommensberechnung erweise sich darin,

dass der Verein auf diese Weise gleich stark, wenn nicht

stärker als Erwerbsgemeinschaften besteuert werde. Die

Genossenschaften (die die eigentlichen wirtschaftlichen

Vereine seien) hätten 3 % vom reinen Ertrag zu entrichten,

während für Verein der Satz bis 6,5 % gehen könne. Ein

solches Ergebnis entspreche sioher nicht dem Willen des

Gesetzgebers und einer vernünftigen Gesetzesauslegung.

Es erweise sich mit besonderer Deutlichkeit, dass die

schematische Anwendung eines rein formalen Einkom-

mensbegriffs nicht zutreffen könne.

3. Die Praxis versu~he nun allerdings, die Härte der

aus der Anrechnung der Mitgliederbeiträge entstehenden

Belastung dadurch zu mildem, dass sie die laufenden Auf-;

wendungen für Vereinszwecke in Abzug bringe, wie denn

auch dem SMUV nur die reine Vermögensvermehrung nach

Abzug sämtlicher laufenden Ausgaben und Aufwendungen

Verwaltungs- und Disziplinat'1'8Oht.

für die verschiedenen Vermögenszwecke angerechnet wor-

den sei. Damit werde zugegeben, dass der Beitrag der Mit-

glieder nicht als Einkommen zu besteuern sei, soweit er für

Vereinszwecke verwendet werde. Es sei aber nicht einzu-

sehen, weshalb man den Abzug der laufenden Aufwendun-

gen gestatte" weil die Aufwendungen der Erfüllung des

Vereinszweckes dienen, den überschiessenden Betrag der

Mitgliederbeiträge dagegen besteuere, obwohl er dem genau

gleichen Vereinszweck in genau. gleicher Weise zu dienen

bestimmt sei und gar nicht anders verwendet werden könne.

Es sei zufällig und rechtlich unerheblich, ob eineingezo-

gener Beitrag im gleichen Jahre ausgegeben werde oder

nicht ..

Es möge viele Vereine geben, die sich der Praxis ohne

Schwierigkeit anpassen und Jahr für Jahr ein ausgegJi,.

chenes Budget. ohne wesentlichen Überschuss aufstellen

und damit einer Besteuerung für Einkommen entgehen

können. Beim SMUV sei es anders. Er sei nach Mitglieder-

bestand und Zwecksetzunggenötigt, ein Vermögen zu

äufnen, um die Erfüllung seiner Aufgaben in Krisenzeiten

sicherzustellen: Um gegen die Wechselfälle der Zukunft

auch,nur einigerJ;llassen gewappnet zu sein, sollten ihm.pro

Mitglied etwa Fr. 100.- bis 200.- Vermögen zur Verfü-

gung stehen, was einem Verbandsvermögen von Fr. 10-20

Millionen' Franken entsprechen würde. Durch die neue

Steuerpraxis würde dieser ganze, durch sorgsame Äufnung

der Mitgliederbeiträge anzustrebende Vermögenszuwachs

als Einkommen mit den höchsten Steuerprogressionen

belastet und der Verband gewissermassen dafür bestraft,

dass er in den vergangenen Aktivdienstjahren und in den

vorangegangenen Krisenzeiten.-esentliche Teile seines

Vermögens der grosszügigen Erfi1D.ung des Vereinszweck-es

gewidmet' habe.

. Die Besteuerung führe zu einer Ungleichheit gegenüber

andern Verbänden. Besonders könnte ein Arbeitgeberver-

band, welcher nur eine geringe Zahl wirtschaftlich lei-

stungsf"ahiger Mitglieder umfasst, sich so einrichten,dass

Bundeareohtliobe Abgaben. N° 68.

391

eine Steuerpflicht für Einkommen nicht entsteht, welche

Möglichkeit einem Arbeitnehmerverband mit grosser Mit-

gliederzahl und geringer wirtschaftlicher Leistungsfahig-

keit der Mitglieder verschlossen sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Mit Entscheiden vom 26. Oktober 1945 und

1. März 1946 hat das Bundesgericht die Mitgliederbeiträge,

die von Be~verbänden und von ~chaftspolitischen

Verbänden überhaupt aufgebracht werden, als Bestand-

teile des nach Art. 21 WStB bei der Steuerbemessung an-

rechenbaren Einkommens dieser Verbände erklärt. Es hat

dabei diese Beiträge als Einkommen aus einer Tätigkeit

im Sinne dieser Bestinimung charakterisiert, gestützt auf

die Feststellung, dass Art. 21 unter einem solchen Einkom-

men nicht nur die Vergütungen für Arbeitsleistungen ver-

steht, sondern alle Einkünfte schlechthin, die mit einer

~chaftlichen Betätigung irgendwie im Zusammenhang

stehen, und dass bei . Vereinen, die den beruflichen· und

~chaftlichen Interessen ihrer Mitglieder dienen, die

Beiträge der Mitglieder in direktem Zusammenhang mit

der Tätigkeit des Vereins stehen.

.

Offengelassen wurde, ob die umfassende Umschreibung

des steuerbaren Einkommens in Art. 21 WStB (<<das

gesamte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögens-

ertrag oder andern Einkommensquellen ») bei der in Art. 51

WStB vorgeschriebenen « sinngemä.ssen » Anwendung dazu

führen müsste, die Einnahmen des Vereins aus Mitglieder-

beiträgen überhaupt unter allen Umständen in die Ein-

kommensberechnung einzubeziehen. Das Bundesgericht

hat damit die damalige Untersuchung bewusst auf den

durch die konkreten Fälle gegebenen Sachverhalt be-

schränkt. Es wollte sich vorbehalten, die Verhältnisse bei

Vereinen anderer Art von Fall zu Fall zu prüfen und die

Lösung nach dem jeweiligen Befund zu treffen. Vor allem

sollte vermieden werden, dass die Besteuerung von Verei,..

392

Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht.

nen präjudiziert werde, die den Mitgliedern keinerlei wirt·

schaftliche Vorteile gewähren.

2. -

Der Stellungnahme des Bundesgerichts liegt die

Auffassung ZU Grunde, dass die sinngemässe Anwendung

der Vorschriften über die Einkommensbesteuerung natür-

licher Personen auf Vereine, welche wirtschaftliche Interes-

sen ihrer Mitglieder verfolgen, dazu führt, die Vereins-

tätigkeit hier· für die Frage der Besteuerung, wie einen

geschäftlichen Betrieb zu behandeln, bei dem das Jahres-

ergebnis aus Einkünften und Aufwendungen die Grundlage

der Steuerbemessung für Einkommen bildet. Es werden

damit praktisch im wesentlichen die-Beträge a1s Einkom-

men erfasst, die diese Vereine jährlich zurücklegen können

und die ihnen als Reserven für die künftige Erfüllung ihrer

Vereinszwecke zur Verfügung stehen. Derartige Rücklagen

dürfen als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähig-

keit angesehen werden. Tatsächlich ist der Verein, der nach

Organisation und Betriebsführung über mehr Einkünfte

verfügt, als er laufend bedarf, und Rücklagen für seine

künftige Tätigkeit machen kann, wirtschaftlich leistungs-

fähiger als ein Verein, dem lediglich Einkünfte zur jewei-

ligen Deckung des laufenden Bedarfs zustehen.

3. -

Es besteht keine Veranlassung, auf diese Lösung

zurückzukommen. Wie in den bisher beurteilten Fällen

kann dahingestellt bleiben, ob nicht der Einkommens-

begriff, der sich aus der weitfassenden Umschreibung· in

Art. 21 WStB ergibt, schon ohne weiteres. dazu führen

muss, die Mitgliederbeiträge in allen Fällen als anrechen-

bares Einkommen von Vereinen zu behandeln. Denn was

in der Beschwerde über die begriffliche Tragweite der in

Art. 21 enthaltenen Abgrenzung~sgeführt wird, ist nicht

überzeugend.

<

Es wird im wesentlichen ausgeführt, die Mitgliederbei-

träge liessen sich in keine der von der Steuerrechtstheorie

aufgestellten Hauptgruppen des Einkommens (Erwerbs-

einkommen, Ertragseinkommen,

Genu~einkommen und

Zuwachsgewinneinkommen) einreihen. Indessen käme,

,1"

Bundesrechtlicbe Abgaben. N° 68.

393

wenn man sich nicht mit der inden früheren Urteilen vor-

genommenen Angleichung an das Einkommen aus einer

Tätigkeit «< Erwerb I}) befreunden kann, weiterhin zu-

nächst eine Zuteilung zu der Gruppe « Genusseinkommen »

in Frage, da Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen Einkünfte

aus einem dem Verein zustehenden Privatrecht sind.

Darüber hinaus aber bliebe immer noch offen, ob nach

Art. 21 WStB nicht auch andere Einkünfte als Einkommen

zu gelten haben als diejenigen, die sich ohne weiteres unter

jene Gruppierung einordnen lassen. Die Einteilung in

Hauptgruppen ist ein Versuch, die in der schweizerischen

Steuergesetzgebung bezeichneten Bestandteile des Einkom-

mens systematisch zu erfassen (vgl. BLUMENSTEIN, Steuer-

recht I S. 178 lit. b). Auf nicht bezeichnete Einkommens-

teile bezieht sie sich nicht, und sie ist jedenfalls dort nicht

geeignet, die Grundlage für eine abschliessende begriff-

liche Erfassung des steuerbaren Einkommens zu bilden,

wo .das Gesetz selbst neben aufgezählten auch Einkom-

mensbestandteile erfassen will, die in den Gesetzeskata-

logen nicht aufgeführt zu werden pflegen. Der WStB

charakterisiert aber seine, sehr eingehend gehaltene Auf-

zählung der Einkommensbestandteile als Beispiel, lehnt

also eine Bindung, wie sie sich aus der Beschränkung auf

eine aus Beispielen abgeleitete Abstraktion ergeben würde,

ausdrücklich ab. Die hievon abweichenden Darlegungen

der Beschwerdeschrift, die der Gesetzesanwendung unter

Berufung auf BLUMENSTEIN, System S. 88, eine solche

Bindung auferlegen möchte, sind nicht haltbar. Anzu-

nehmen ist höchstens, dass Einkünfte, die sich in jene

Gruppen einreihen lassen, mangels abweichender Anhalts-

punkte im Gesetz, als Einkommen behandelt werden dür-

fen, nicht aber dass Einkünfte, die nicht in jene Gruppen

passen, aus diesem Grunde nicht als Einkommen zu gelten

hätten. Der WStB führt übrigens in Art. 21 Abs. 3 unter

der Bezeichnung « Einkommen» Einkünfte auf, welche

nach Steuerrechtstheorie nicht unter jene Hauptgruppen

fallen sollen (vgl. BLUMENSTEIN, a.a.O. S. 183 betreffend

3M

Verwaltungs. und Disziplina.rrecht.

Alimente; erwähnt sind ferner Eingänge aus Vermächt-

nis und Schenkung). Er nimmt sie mit der Anordnung,

dass sie nicht als « steuerbares)) Einkommen gelten, von

der Besteuerung aus. Nach dem Wortlaut der Bestimmung

hat die Besteuerung nicht deshalb zu unterbleiben, weil sie

kein Einkommen im Sinne des Gesetzes wären, sondern

weil der Gesetzgeber die Besteuerung für unangebracht

erachtet, obgleich sie Einkommen sind. Jedenfalls ist der

in der Beschwerdeschrift unternommene Versuch, auf dem

Wege der Auslegung über' jene Abstraktionen eine Be-

schränkung der Besteuerung auf die lediglich als Beispiele

aufgeführten Einkommensbestandteile zu erreichen, mit

der gesetzlichen Ordnung unvereinbar und kann auch da

nicht in Frage kommen, wo, wie hier, die Vorschriften

über die Besteuerung des Einkommens nur in übertragener

Bedeutung (ce sinngemäss ») anZuwenden sind.

4. -

Auch gegen die den beiden früheren Entscheiden

zu Grunde liegende Auffassung, dass sich bei Berufsver-

bänden der damals und auch hier wieder vorliegenden Art

die Tätigkeit des Vereins und die Mitgliederbeiträge derart

bedingen, dass es sich bei sinngemässer Anwendung des

Gesetzes rechtfertigt, die Einnahmen aus Mitgliederbei-

trägen als mit der Vereinstätigkeit zusammenhängende

Einkünfte anzusehen und sie für die Besteuerung als Ein-

kommen aus einer Tätigkeit im Sinne von Art. 21 WStB

zu behandeln, ist nichts Durchschlagendes vorgebracht

worden.

. a) Beanstandet wird zunächst die Unterscheidung von

« wirtschaftlichen» und « nicht wirtschaftlichen» Vereinen.

Es wird geltend gemacht, diese Unterscheidung stehe in

Widerspruch zu der Ordnung. Zivilrechts, das die

Organisationsform des Vereins fft!. Körperschaften nicht

wirtschaftlichen Charakters vorsehe und wirtschaftliche

Vereine -

abgesehen von dem, hier nicht in Frage kom-

menden Tatbestand nach Art. 61 Abs. 2 ZGB -

nicht

kenne. Die Einwendung ist jedoch unbegründet. Es ist

von jeher anerkannt, dass eine scharfe begriffliche Aus-

Bundeereohtliohe Abgaben. N<o 68.

396

scheidung von Verbänden mit idealer und wirtschaftlicher

Zweckbestimmung nicht möglich ist (HAFTER, Komm.

(2. Auß.) S. 240, No. 6 zu Art. 60). Sie ist es schon deshalb

nicht, weil Korporationen vielfach ideale Aufgaben mit

wirtschaftlichen Zwecken verbinden (vgl. HAFTER: a.a.O.

S. 241, No. II zu Art. 60). Berufsverbände sind der Typus

von Vereinen mit mehrfachen Zwecken. Die Praxis lässt

für sie die Organisa.tionsform des Vereins zu. Diese ist

nicht für Vereine mit rein idealen Zwecken reserviert.

Wenn die Steuerpraxis diesen Verhältnissen Rechnung

trägt und unter den Vereinen Ausscheidungen trifft, so

setzt sie· sich mit· der Ordnung des Zivilrechts nicht in

Widerspruch.

b) Es wird darauf hingewiesen, dass Mittel, die andern

Körperschaften aus Zuwendungen ihrer Mitglieder zu-

ßiessen, nicht Einkommen sind; erwähnt werden besonders

Einzahlungen der Aktionäre auf das statutarische Stamm-

kapital. Mitgliederbeiträge können jedoch diesen Zuwen-

dungen nicht gleichgestellt werden. Das Aktienkapital ist

der Aktiengesellschaft anvertrautes Gut, das sie zu er-

halten hat, um es später zurückerstatten zu können. Die

Gesellschaft darf es benützen, aber nicht verbrauchen.

Mitgliederbeiträge von Vereinen werden in der Regel zum

Verbrauche im Betriebe überwiesen, sie ßiessen dem Verein

endgültig zu, weshalb sie für den Verein Einkommen sind.

Auch bei der Aktiengesellschaft bilden Einnahmen aus

gesellschaftsrechtlichen Zuwendungen, die der Gesellschaft

zum Verbrauche für Gesellschaftszwecke zur Verfügung

stehen (z. B. Aufgelder und dergleichen), Bestandteile der

Gewinnrechnung. Gewiss schaffen die Mitgliederbeiträge,

soweit sie nicht fortlaufend aufgebrauc):lt werden, Vereins-

vermögen. Dieses steht aber nicht dem Aktienkapital

gleich, das gebundenes Vermögen ist, sondern den Reser-

ven, den über das Aktienkapital hinaus vorhandenen Über~

schüssen, die angesammelte Gewinne sind.

e) Dass das aus Einkommensüberschiissen gebildete

Vereinsvermögen nur für Vereinszwecke Verwendung fin-

396

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

den kann, liegt im Wesen des Vereins als eines Zweckver-

bandes. Es kann aber kein Grund sein, die Überschüsse,

die zur Bildung des Vermögens führen, nicht als Einkom-

men zu erf~ssen. Wenn Art. 51 WStB die Vereine der

Besteuerung für Einkommen unterstellt und die sinnge-

mässe Anwendung der Vorschriften über die Einkommens-

besteuerung natürlicher Personen anordnet, so kann das

nur bedeuten, dass die Überschüsse zu erfassen sind, die

dem Verein für diejenige Tätigkeit, die bei ihm nach

Satzung und Betriebsorganisation in Frage kommt, zur

Verfügung stehen; dagegen nicht, dass es sich um Mittel

für ausserbetriebliche Verwendung handeln müsse; eine

solche gibt es bei Zweckverbänden überhaupt nicht.

d) Der Verband verweist .auch auf die Höhe der ange-

fochtenen Belastung. Seine Einwendung, ein Verein dürfe

grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als die Er-

. werbsgenossenschaften, betrifft ein gesetzgebungspoliti-

sches Postulat, nicht eine Frage der Rechtsanwendung.

Das Nämliche gilt für den Vergleich der nach der beste-

henden gesetzlichen Ordnung anwendbaren Steuersätze.

Im übrigen liesse sich aus der zufälligen Gestaltung der

Besteuerung in einem einzelnen Falle wohl kaum Ent-

scheidendes über die Richtigkeit und Angemessenheit einer

grundsätzlichen Lösung aussagen.

Gewiss ergibt die Einschätzung hier eine erhebliche Be-.

lastung. Sie ist aber kein Argument gegen die Richtigkeit

der angefochtenen Behandlung der Mitgliederbeiträge als

Einkommensbestandteile. Die Höhe der Einschätzung ist

vielmehr der Ausdruck der wirtschaftlichen Macht und der

Leistungsfähigkeit des Verbandes. Eine Körperschaft, die

innert zwei Jahren über Fr. 800~O.- aus Mitgliederbei-

trägen zurücklegen kann, ist leist~sfahig. Übrigens sind

damit nur die Rücklagen erfasst, die der allgemeinen Ver-

bandskasse verbleiben. Daneben bestehen noch Rück-

lagen in Spezialfonds, die im allgemeinen Verbandsver-

mögen nicht erscheinen.

5. -

Der SMUV i~t, wie sich aus seinem Namen und

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 68.

besonders aus Art. 31 der Statuten ergibt, eine Gewerk-

schaft von Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe,

ein Verein, der den beruflichen und wirtschaftlichen Inter-

essen seiner Mitglieder dient. Er entspricht in Organisation

und Zwecksetzung, soweit sie für die Beurteilung der

Steuerfrage massgebend sind, durc~us dem ~hwa~.

Verbande christlicher Textil- und Bekleldungsarbmter, mIt

dessen Besteuerung sich das Urteil vom 1. März 1946

befasst und es kann, was die steuerrechtliche Charakteri-

sierun~ der Mitgliederbeiträge betrifft, auf die in diesem

Urteil, Erw .. 3, enthaltenen Darlegungen verwiesen werden,

die im wesentlichen auch hier wieder zutreffen. Es ist dort

u. a. ausgeführt, dass bei solchen Vereinen die Mitg1ied~r­

beiträge, wenn nicht der rechtlichen Form, so d~ch nat~­

licher Gegebenheit nach geradezu die Ge~nle~stung :ur

die wirtschaftlichen Vorteile darstellen, die die Vereme

den Mitgliedern bieten. Ferner wurde darauf hingewiesen,

dass in jenem Falle die Beiträge in verschiedener Höhe

nach Klassen erhoben wurden, woraus auf eine gewisse

Abstufung der Beiträge nach dem wrrt:schaftlich~n :rnter-

esse geschlossen wurde, das der Vere~ d~~Mitgliedern

darbietet. Hier geben die Akten weder uber äie Be~essung

der Beiträge Auskunft, noch über die Höhe der LeIStungen

und über die Grundsätze, nach denen diese zugesprochen

werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass bei ihm Beiträge

und Leistungen in einer Wertrelation stehen. Doch kommt

es hierauf nicht entscheidend an. Denn der massgebende

Gesichtspunkt, dass wirtschaftlich und psychologjsch. die

Beiträge und die wirtschaftlichen Vorteile ~U8 der Verems-

tätigkeit derart verknüpft sind, dass SIe geradez~ als

Leistung und Gegenleistung angesehen. werd~n ~ürfen.

entfiele auch dann nicht, wenn eine WertrelatlO~ m der

angegebenen Richtung zwischen Beiträge~ und LeIstungen

nicht bestehen sollte. Im übrigen darf beI Bemess~g d~

Interesses an der Vereinstätigkeit und der Vorteile, dIe

das Mitglied daraus erwartet und um derentwillen es die

398

Verwaltungs. 1lIld Disziplinarrecht.

reglementarischen Beiträge erbringt, nicht nur auf die

Unterstützungen abgestellt werden, die der Verband seinen

Mitgliedern bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen

gewährt, es muss überhaupt die gesamte Verbandstätig-

keit berücksichtigt werden, auch soweit sie nicht zu Lei-

stungen im Einzelfalle führt. Es liegt auf der Hand, dass

der Schutz des Verbandes die ganze wirtschaftliche Stel-

lung des Mitgliedes erfasst, somit sich bei dem nach der

Stellung im Beruf wirtschaftlich leistungsfähigen Mitglied

in stärkerem Mass auswirkt, als bei einem wirtschaftlich

weniger Begünstigten. Dass die Höhe der Beiträge unter

Umständen auch noch nach andern Gesichtspunkten mit-

bestimmt wird, z. B. demjenigen beruflicher oder welt-

anschaulicher Solidarität, ändert daran nichts.

69. Urteil vom 28. November lM8 i. S. e1dg. Steuerverwahung

gegen Wwe. O.

Wekrsteuer: Die KapitaJsumme (Sterbegeld), welche die Ehefrau

emes Arbeitnehmers nach dessen Tod von der Für80rgestiftung

des Arbeitgebers .erhält, ist steuerpflichtiges Ersatzeinkommen

(Art. 21 Abs. llit. 8- WStB), nicht Eingang aus Erbschaft oder

Schenkung (Abs. 3 daselbst). Die Steuer wird zum Satze berech .

... ~_et, .der anwendbar wäre, wenn ~n Stelle des Kapitals eine

JährlIche Rente bezahlt würde.

I.t pour la dtjense nationale: Le capital qua la. caisse de pra.

vo~ce d'un. e~ploye.urverse a. Ia femm~ d'un employe au

. d~es de cel~-Cl ~nstIt;ue un revenu acqUIs en compensation

qUl est soumtS a. Itmpöt (art. 21 al. 1 lit. a AIN) et non une

re<;ette provenant d'un heritage ou d'une donation (art. 21 aI. 3).

L'tmpöt est calcuIe sur le montant qui serait necessaire pour

payer, en Heu et pIace du capital verse, une rente annuelle.

ImpOBta p6f' la dij68a f!,aZionale: 11 c~e che la cassa di previ.

denza di un datore di lavoro versa -.. moglie di un imPlegato

decesso costituisce un reddito reaIizzato in via di compen.

sazione, soggetto all'imposta (an. 21 cp. 1 lett. a DIN), e non

m;:'entrata derivante ~ ereditil. 0 donazione (art. 21 cp. 3).

L I~POSta ~ calcolata m ~e alI'aliquota ehe sarebbe appli.

cablle se, mvece deI capltale, fosse corrlsposta uns rendita

annuale.

A. -

Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der

Firma G. besteht eine Stiftung mit dem Zweck, die Desti-

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 69.

natäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Inva-

lidität oder Tod zu schützen. Die Angestellten und Arbeiter

erhalten Alters- und Invalidenrenten; bei ihrem Tode

wird ihren Hinterbliebenen eine Kapitalsumme (Sterbe-

geld) bezahlt (Art. 3 des Stiftungsreglementes). Die Lei-

stungen der Stiftung sind durch Vertrag mit einer Lebens-

versicherungsgesellschaft versichert (Art. 9 des Regle-

mentes). Art. 10 bestimmt, wer Anspruch auf die Todes-

fallsumme hat; in erster Linie sind es der überlebende Ehe-

gatte und die nicht erwerbslähigen Kinder (Abs. 1 lit. a).

Der versicherte Arbeitnehmer ist nach Art. 11 befugt, aus

dem Kreise der in Art. 10 aufgeführten Personen schriftlich

Begünstigte zu bezeichnen und die Verteilung des Sterbe-

geldes unter sie zu ordnen, wobei er in der Bestimmung der

Beträge an gewisse Schranken gebunden ist, die sich aus

Art. 10 ergeben. Fehlt eine solche Verfügung, 80 teilt der

Stiftungsrat die Todesfallsumme innerhalb der bezugs-

berechtigten Gruppe nach freiem Ermessen einem, meh-

reren oder allen Anspruchsberechtigten in den von ihm

festzusetzenden Beträgen zu (Art. 10 Abs. 2). Die Kosten

der Versicherung werden von der Stiftung und den Ver-

sicherten gemeinsam bestritten (Art. 12).

Frau O. war von ihrem Ehemann, der Angestellter der

Firma G. gewesen war, als Begünstigte bezeichnet worden.

Nachdem er am 25. DeZember 1.945 gestorben war, erhielt

sie von der Stiftung das ihr zukommende Sterbegeld von

Fr. 19,200.-.

. B. -

Bei der Veranlagung von Frau O. für die Wehr-

steuer IV wurde die Todesfallsumme zum steuerbaren

Einkommen gerechnet. Dieses wurde daher auf Fr. 1l,846.-

bestimmt. Die Steuer wurde zum Satze von 1,8 % fest-

gesetzt.

Die Steuerpflichtige wandte ein, das Sterbegeld sei nicht

Erwerbs- oder Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21

Abs. 1 WStB, sonde:rn Eingang aus Erbschaft und deshalb

nach Abs. 3 daselbst der Wehrsteuer auf dem Einkommen

nicht unterworfen. Den abweisenden Einspracheentscheid

zog sie an die kantonale Rekurskommission weiter.