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70_III_65

BGE 70 III 65

Bundesgericht (BGE) · 1944-02-22 · Deutsch CH
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64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 16. eines unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn- einkommens beschwert und so die Anordnung einer Lohnpfandung durch. die Aufsichtsbehörde erlangt hat. An diese am 22. Februar 1944 vollzogene Lohnpfändung konnte sich die Rekurrentin (mit ihrer Erklärung vom

1. März 1944) gleichwie jeder andere Gläubiger (mit einem binnen 30 Tagen gestellten Pfandungsbegehren) anschliessen. Hiefür ist belanglos, dass sie davon abgesehen hatte, sich bereits an die Pfandung vom 5. Oktober 1943 anzuschliessen, weil sie sich davon kein nennenswertes Ergebnis versprach. Die neue Pfandung, die kein~ « Er: gänzungspfändung » im Sinne von Art. UO Abs. 1 SchKG darstellt, gab Raum für die Ausübung neuer Teilnahme- rechte, während es dabei zu bleiben hat dass die Rekur-, . rentin an der frühern, am 5. Oktober 1943 vollzogenen Pfandung nicht teilnimmt. Demnach. erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. A. S"hnldbetreibungs- und Konkursre.,ht. Poursuite et FaiIllte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

17. Entscbeid vom 20. September 1944 i. S. Wwe. Bild. 65 Dienstverhältnis mit Pensionsbereehtigung. Die Witwenrente ist keine im Sinne von Art. 519 Abs.2 0& bestellte Leibrente. Sie kann daher.~eht gültig gemäss Art. 92 Ziff. 7 SehKG unpfändbar erklärt werden, sondern fällt unter Art. 93 SehKG. Contrat de travail donnant droit a des pensions. La rente revenant a Ja veuve de l'employe n'est pas u.ne rente viagere eonstituee clans 100 eonditions prevues par 1 'art. 519 a1. 2 CO. Elle ne peut done pas etre valablement dec1aree insaisissab]e selon l'art. 92 eh. 7 LP, mais tombe soW> ]e coup de l'art. 93 LP. Contratto di ]avoro con diritto a pensione. La rendita spettante aHa vedova del1'impiegato non e u.na rendita vitalizia costi- tuita seeondo l'art. 519 cp. 2 CO e non puo quindi essere vali- damente dichiarata impignorabiIe a' sansi den'art. 92 eifra 7 LEF, ma e retta dall'art. 93 LEF. . A. - Die Angestellten der Firma PKZ Burger-Kehl & Co. Aktiengesellschaft in Zürich 2 sind bei dem im Jahre 1922 als Stiftung errichteten Wohlfahrtsfonds dieser Firma gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Art. 10 Abs. 1 des Stif- tungsreglementes bestimmt : « Wird das Dienstverhältnis aus einem andern Grunde als wegen Pensionierung vor dem Rücktrittsalter aufgelöst, so erhält der Ausscheidende die von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins zurück, womit 5 AS 70 III - 1944

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. jeder Versicherungsanspruch erlischt. » Als Versicherungs- leistungen sind vorgesehen: 1. Einmalige Abfindungen an Versicherte, die während der ersten fünf Dienstjahre vollständig und dauernd erwerbsunf'ahig geworden sind, sowie bei Tod eines verheirateten Versicherten in den ersten fünf Dienstjahren an dessen Ehefrau ...; 2. Nach der Zahl der Dienstjahre abgestufte Renten bei mindestens fünf Dienstjahren : a) Invalidenrente, b) Altersrente,

c) Witwenrente, d) Waisenrente; 3. Einmalige Unter- stützungen an nächste Verwandte in besondern Fällen. Art. 15 des Stiftungsreglementes «< Sicherung der Für- sorgeleistungen ») bestimmt: « Die Ansprüche auf Lei- stungen der Stiftung sowie die als Fiirsorgeleistung bezö- genen Gelder dürfen weder an Dritte abgetreten noch verpfändet werden. Ebenso dürfen diese Ansprüche dem Berechtigten durch dessen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden.» B. - Die Rekurrentin, welche als überlebende Ehe- frau eines Angestellten der Firma PKZ eine monatliche Witwenrente von Fr. 432.- bezieht, beansprucht dafür auf Grund der erwähnten Reglementsbestimmung voll- ständige Unpfandbarkeit, was denn auch das Betreibungs- amt Zürich 2 angenommen hat. Die in erster Instanz erfolglose Beschwerde des Gläubigers ist von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde am 21. Juli 1944 geschützt und das Betreibungsamt zur PIandu~g des den Notbedarf übersteigenden Rentenbetrages gemäss Art. 93 SchKG angewiesen worden. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält die Schuldnerin an der vollständigen Unpfandbarkeit der Rente fest. Die Schuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung: I. - Das Betreibungsamt und die untere Aufsichts- behörde betrachten die der Rekurrentin zukommende Witwenrente als eine «einem Dritten unentgeltlich be- stellte Leibrente» im Sinne von Art. 519 Abs. 2 OR, die daher nach Art. 92 Ziffer 7 SchKG absolut unplandbar Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 17. 67 sei. Die VorinStanz verneint die Unentgeltlichkeit der Rente, weil sie auf dem Dienstverhältnis des verstorbe- nen Ehemannes beruhe und im weitern Sinne als Entgelt für dessen Dienste zu betra~hten sei. Dies ist an sich rich- tig (BGE 53 III 167). Allein, wenn die Leistungen des Wohlfahrtsfonds für den Dienstpflichtigen selbst nicht unentgeltlich sind, so können sie es doch für Dritte sein, die ihrerseits nichts beigetragen haben. Das trifft für die Rekurrentin jedenfalls insofern zu, als sie nach Feststellung der Vorinstanzen weder. Arbeit noch Ver- mögen für den Erwerb des Rentenanspruches aufgewen- det, diesen vielmehr ausschliesslich auf Grund des Dienst- verhältnisses des Ehemannes erworben hat. Es frägt sich nur, ob dem Rentenanspruch irgendein anderes Vermägens- opfer der Witwe gegenübersteht, wie es z. B. zweifellos der Fall wäre, wenn die Witwenrente aus Mitteln des Frauengutes oder, etwa kurz vor dem Tode des Mannes, aus dessen eigenem Vermögen gekauft worden wäre, mit der Folge, dass sich dessen Nachlass um die aufgewendete Summe vermindert hätte und die Witwe unter Umstän- den nicht einmal mehr den sonstigen Betrag ihres Pflicht- teils zu erben bekäme. Ein unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigendes Opfer der Rekurrentin liegt indessen im vorliegenden Falle nicht vor.

2. - Dennoch ist der Rekurs unbegründet. Die Un- pfandbarkeitsklausel ist in vollem Umfange wirkungslos, weil es an einer grundlegenden Voraussetzung zur An- wendung von Art. 92 Ziff. 7 SchKG fehlt: an der «Be- stellung einer Leibrente» im Sinne von Art. 519 Abs. 2 OR. Die in Frage stehende Unpfandbarkeitsvorschrift hat Ausnahmecharakter. Sie kann daher auf keinen andern als den von ihr klar erfassten Tatbeatand ange- wendet werden. Dahin geht die ständige Praxis. Sie hat daher die Anwendung der Vorschrift auf kleine Kapital- zuwendungen (BGE 33 I 661 = Sep.-Ausg. 10 S. 193) und auch auf Nutzniessungen (BGE 51 III 169) abgelehnt. Hier liegt freilich ein Rentenanspruch auf Lebenszeit der

68 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 17. Witwe, somit nach herrsohender Auffassung eine Leibrente vor, ungeachtet des Endigungsgrundes einer allfälligen Wi~erverheiratung. Diese Leibrente beruht jedoch nicht, wie dies Art. 92 Ziff. 7 SchKG voraussetzt, auf einem selbständigen Leibrentenversprechen, d. h. auf einep1 solchen, das (nach der Ausdrucksweise des deutschen Reichsgerichtes) . « unabhängig und losgelöst von sonstigen Beziehungen und Verhältnissen der Parteien » abgegeben wurde (Entscheidungen in Zivilsachen 94 S. 157). Damit wird der wie nach Art. 517 des schweizerischen OB auch nach § 761 des deutschen BGB der Schriftform bedürf- tige Leibrentenvertrag gegenüber andern, unselbständigen Rentenversprechen abgegrenzt. Gerade « Ruhegehaltsver- sprechen » mit Einschluss von Witwenrenten auf Grund eines Dienstverhältnisses bedürfen dieser Form nicht, wie denn ~uch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre, solche im Rahmen eines Dienstverhältnisses getrof- fene Abreden, wenn sie nicht unterzeichnet werden, für ungültig zu halten. Damit ist gesagt, dass dienstvertrag- liehe Ruhegehälter und Witwenrenten nicht auf einen Leibrentenvertrag im Sinne des OR zurückgeführt werden müssen· noch können. Die Frage der Unpfändbarkeit steht allerdings nicht in notwendigem Zusammenhang mit der Abschlussform. Es wird gelehrt, die Art. 516-520 OR seien mit Ausnahme der Formvorschrift von Art. 517 auch auf andere, nicht durch Vertrag, ja nicht einmal durch Rechtsgeschäft begründete Leibrentenverpflichtungen anzuwenden (GUHL OR § 58, I). Damit kann aber nur eine analoge Anwen- dung gemeint sein, wie sie sich mit Art. 92 Ziff. 7 SchKG nicht verträgt. Es mag offen bleiben, ob der Ausnahme- charakter dieser Vorschrift überhaupt jede ausdehnende Anwendung ausschliesse, also auch auf selbständige Leibrenten-Zuwendungen durch Vermächtnis (die der französische Code oivil ausdrücklich dem contrat de rente viagere einreiht: Art. 1969, betreffend Unpfänd- barkeitsklausel siehe Art. 1981). Wie dem auch sei, ist Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. 69 auf alle Fälle an dem Erfordernis einer selbständigen, von sonstigen Rechtsbeziehungen unabhängigen Bestellung der Leibrente festzuhalten, das hier nicht erfüllt ist. Da die Pensionsberechtigung als solche vom Bestehen eines mindestens fünf jährigen, nicht aus anderem Grunde als eben wegen Pensionierung bezw. durch Tod des Dienst- pflichtigen aufgelösten Dienstverhältnisses und die Höhe der Leistungen zudem vom erreichten Dienstalter abhängt, lässt sich auch kaum von einem gemischten Rechtsver- hältnis sprechen. Jedenfalls liegt bei dieser bestimmen- den dienstvertraglichen Grundlage keine als selbständig zu betrachtende Leibrentenverpflichtung vor. Die Witwenrente fällt somit- unter die nach Art. 93 SchKG relativ pfandbaren Ansprüche. Gegenüber der aus BGE 53III 167 gefolgerten Unmöglichkeit, « die Leistun- gen der Wohlfahrtsfonds privater Unternehmungen der Exekution zu entziehen », wurde seinerzeit die Unpfänd- barkeit der Pensionsansprüohe des Bundespersonals naoh Art. 18 der Statuten der Versicherungskasse vom 6. Oktober 1920 als stossende Unstimmigkeit empfunden. Diese Bevorrechtung des Bundespersonals ist nun aber seither l:ieseitigt und das allgemeine Recht des SchKG auch auf die diesem Personal (mit Einschuss der Ange- hörigen) zukommenden Renten anwendbar erklärt worden (Art. 25 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Mai 1941). Ist demnach eine dem Zugriff der Gläubiger absolut entziehbare Leibrentenverpflichtung im Sinne von Art. 92 Ziff. 7 SchKG nicht gegeben, so braucht endlich nicht geprüft zu werden, ob die vorliegende Unpfändbarkeits- klausel, die hinsichtlich der vom Dienstpflichtigen selbst zu beziehenden Pensionsleistungen schon mangels Unent- geltlichkeit (und allenfalls auch, weil der Dienstpflichtige nicht als « Dritter» im Sinne von Art. 519 Abs. 2 OR gelten könnte) von vornherein nicht wirksam sein kann, nach dem mutmasslichen Willen der « Parteien» dann doch für die erst in zweiter Linie, als Angehörige, vorge- sehene Leibrentenbezügerin, eben die Witwe, aufrecht zu

70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. bleiben habe. Ein dahingehender Wille könnte, wie dar- getan, nur bei einer selbständigen Rentenverpflichtung beachtlich sein. . Demnach erkennt die SckuldbetreilYungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

18. Entscheid vom 27. September 1944 i. S. Traub. Wahrung der Rechtsvorschlagsjrist bei Benu.t~ung des bei.der ~üre . dt;ls Betreibungsamtes angebrachten BrIefkastens. - ~lCht des Amtes den Kasten jeden Tag am Ende der Burea.uzelt zu. leeren. - Entsprechende Verteilung der Beweislast. - Art. 31 SchKG. Delai d'opposition. Le delai est observe de la part du. d~biteu.r qui a fait opposition dans une missive mise en temps utile dans la hoite aux lettres de l'office. Le prepose qui place une boite aux lettres sur la porte de son office est tenu. de la lever tous les jours au moment de la fermetu.re de son bureau.. Repartition du. fardeau de la preuve entre le debiteur et l'office. Termine PeJI' tar opposizione. TI. termi?e si repu.~a o~rvato .dal debitore ehe depose tempestlvamente la dichlarazlOne scntta d'opposizione nella buca delle ~ettere posta s~~a porta deI. l'ufficio. Obbligo dell'ufficiale dl vuotare quotldlanamente la . buca delle lettere quando chiude l'uffi?io.. " Distribuzione dell'onere delIa prova tra d debltore e 1 uffimo. A. - Das Betreibungsamt Zollikon stellte dem Rekur- renten am 19. April 1944 einen Zahlungsbefehl zu. Am Morgen des 1. Mai (Montag) fand das Amt in seinem Brief- kasten eine Rechtsvorschlagserklärung des Rekurrenten vor. Es wies diese als verspätet zurüok. B. - Der Rekurrent beantragt mit der von beiden kan- tonalen Instanzen abgewiesenen Beschwerde und ebenso mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Rechtsvorschlag als wirksam eingereicht entgegenzunehmen. Er behauptet, den Brief am letzten Tage der Frist, dem 29. April (Samstag) vormittags um 10 % Uhr in den Briefkasten des Amtes Schuldbetreibungs' und Konkursrecht. N0 18. 71 eingeworfen zu haben. Das Amt bemerkt dazu, dies lasse sich nicht mehr nachprüfen. Es habe den Briefkasten am

29. April etwa um 9 Uhr, nach Eingang der Post, und dann erst wieder am 1. Mai morgens geleert. Die Vorlnstanz stützt ihre Entscheidung auf folgende Erwägungen: « Der Aufgabe zur Post entspricht die Empfangnahme der Erklärung durch das Betreibungsamt. Aufgegeben ist aber die Postsendung nicht schon dann, wenn sie in einen Briefkasten der Post eingeworfen oder diesem Briefkasten durch einen Postboten entnommen wird; sondern erSt wenn sie zur postalischen Behandlung (Abstempelung) bei der Poststelle eintrifft. In gleicher Weise ist, wenn der Schuldner den Rechtsvorschlag in einen Briefkasten des Amtes legt, der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Schriftstück in die Hände des Beamten gelangt und von ihm zur Kenntnis genommen werden kann... In beiden Fällen trifft die Gefahr verspäteter Leerung des Brief- kastens den Schuldner, der sich dieser Einrichtung be- dient, statt sich unmittelbar an das Amt oder an die Post- stelle zu wenden~ .. }) Die SchuldbetreilYungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Ansicht der VOrIDstanz läuft darauf hinaus, dass der Rekurrent die Rechtsvorschlagsfrist auf alle Fälle versäumt hat, gleichgültig ob er die Erklärung schon am

29. April vormittags in den Briefkasten des Amtes gelegt habe oder nicht. Denn es komme auf den Zeitpunkt an, in dem das Amt den Kasten leert. Dem kann nicht beige- stimmt werden. Es ist längst anerkannt, dass briefliche Mitteilungen im privaten (geschäftlichen) Verkehr beim Adressaten dann « eintreffen», Init andem Worten, dass sie ihm dann « zugehen », wenn sie in den zu seiner Woh- nung oder zu seinem Geschäft gehörenden Briefkasten gelegt werden (vgl. BGE 25· II 469 Erw. 9), überhaupt dann, « wenn das Schriftstück in ein solches räumliches Verhältnis zum Adressaten gekommen ist, dass nach An-