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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.
eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften
sein soll, weil die Versicherung gegen ihnen selbst zu-
stossende Unfälle genommen wurde, wie die Vorinstanz
meint, ist nicht einzusehen. Auch bei der (gemischten)
Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung
des Versicherungsanspruches an denjenigen, auf dessen
Tod die Versicherung gestellt ist, nichts anderes als eine
Begünstigung desselben.
Frägt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften
über die Begünstigung von Ehegatten und Nachkommen
verfolgten Zweck umfasst werde, dass Ansprüche auf
Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der
Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden, so
darf gesagt werden, dass auch bei Begünstigungen vorlie-
gender Art die Familienfürsorge im Vordergrunde steht,
indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte Summe
zuwenden will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung,
deren Versicherungssumme ja im Falle vorzeitigen Todes
des Kindes auch wieder dem Vater anheimfällt. Diese Be-
günstigung fiele dahin, sobald der bedingte eigene An-
spruch des Vaters verwertet würde, und daher muss auch
der letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben.
Eine Verwertung des bedingten Anspruches des Vaters
auf die Prämienrückgewähr für sich allein, losgelöst vom
Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn
da dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes
vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, sondern
ausserdem durch die Aufrechterhaltung des Vertrages
während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist,
so vermag ihn der Versicherungsnehmer durch blosse
Einstellung der Prämienzahlung jederzeit zum Unter-
gang bringen, und dem Erwerber desselben könnte ohne
ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers
die Fortsetzung des Vertrages nicht zugestanden werden.
Angesichts dieser Perspektive würde die Verwertung
nichts ergeben, zumal da nicht angenommen werden
kann, der Versicherer könne zum Rückkauf dieses
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Anspruches um eine bestimmte Summe verpflichtet
werden, solange weder die Versicherungs-Aufsichts-
behörde noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte
für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr eine
solche Verpflichtung ausgesprochen haben, auch wo sie
im Versicherungsvertrage selbst nicht vorgesehen ist.
Demnach erkennt die &huldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober
1927 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegne-
rin gegen das Betreibungsamt Winterthur abgewiesen.
42. Entscheid vom 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder.
SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam
bestimmt werden, dass die Alt e r s p e n s ion e n von
A n g e s teIlt e nun dAr bei t ern, welche nichts
an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u n-
p f ä n d bar seien '?
In einer Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den
Rekurrenten, gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck,
pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt
von dem monatlich 320 Fr. betragenden « Pensions-
guthaben des Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung
Pensionsfonds der Elektra Birseck, Münchenstein. Abzug
per Monat 15 Fr. bis zur Deckung von 100 Fr. »
Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92
Ziff. 7 SchKG und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach
Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an
das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde macht
der Rekurrent die Unpfändbarkeit des gepfändeten
Guthabens geltend.
Dem vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufge-
stellten « Reglement für den Pensionsfonds der Elektra
AS 53 III -
1927
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SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.
Birseck » vom 30. Juni 1923 sind folgende Bestimmungen
zu entnehmen :
§ 3: Der Zweck der Stiftung ist, den Angestellten
und Arbeitern der Genossenschaft Pensionen auszu-
richten, wenn sie infolge Invalidität oder Alter ar-
heitsunfähig werden, insofern diese Angestellten und
Arbeiter alle an die Pensionsberechtigung geknüpften
Bedingungen erfüllt haben .....
§ 4: ..... Angestellte und Arbeiter bezahlen an das
Stiftungsvermögen keine Beiträge.
§ 10: Angestellte und Arbeiter der Elektra Birseck,
welche..... nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit er-
werbsunfähig wurden, erhalten ..... eine jährliche Pen-
sion in der in § 17 bestimmten Höhe, soweit nicht die
nachfolgenden Bestimmungen das ausschliessen .....
§ 14: ..... Jeder Pensionsanspruch eines sonst be-
rechtigten Angestellten oder Arbeiters fällt dahin :
a) Wenn er sich Handlungen und Uhterlassungen
gegen die Elektra Birseck ..... hat zu Schulden kommen
lassen, welche gegen Treu und Glauben verstossen,
rechtswidrig sind und die Interessen der Genossenschaft
gefährden oder schädigen;
b) wenn er an einem gegen die Genossenschaft Elektra
Birseck gerichteten Streik teilgenommen hat .....
Über das Vorhandensein dieser Tatbestände und
allfälliger Milderungsgründe beschliesst die Betriebs-
direktion.
.
§ 23: Der Pensionsbetrag ist für den persönlichen
Unterhalt des Pensionärs bestimmt. Der Pensionsan-
spruch kann deshalb gemäss Art. 92 des Schweiz~ Bundes-
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht
gepfändet werden .....
§ 24: Über alle Differenzen, welche sich bei An-
wendung dieses Reglements zwischen der Betriebsdirek-
tion und einem Pensionsberechtigten oder vermeintlich
Berechtigten ergeben sollten, entscheidet als Rekurs-
instanz und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte
der Verwaltungsrat der Elektra Birseck.
Scl1uldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 42.
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Die Schuldbdrt.ibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Durch § 23 des Pensionsfonds-Reglements ist be-
stimmt, dass die Pension dem Berechtigten durch des-
sen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung und des Kon-
kurses nicht entzogen werden darf. Diese Klausel ist
gemäss Art. 519 Abs. 2 OR nur rechtswirksam, wenn die
Pension eine dem Berechtigten unentgeltlich bestellte
Leibrente darstellt. Als Besteller der Leibrente sieht
der Rekurrent selbst und mit Recht niCht etwa die Stif-
tung Pensionsfonds der Elektra Birseck, sondern die Ge-
nossenschaft Elektra Birseck an, deren Verw"altungsrat
es denn auch gewesen ist, der das massgebende Regle-
ment mit der Unpfändbarkeitsklausel aufgestellt hat,
nachdem die Delegiertenversammlung der Genossen-
schaft die Mittel zur Pensionierung arbeitsunfähiger
Angestellter und Arbeiter derselben bereitgestellt hatte.
Leisten nun die Angestellten und Arbeiter der Elektra
Birseck zwar nicht Beiträge in Geld, um den Pensions-
anspruch zu erwerben, so ist dieser doch durch § 10 des
Reglementes unzweideutig an eine Leistung ihrerseits
geknüpft, nämlich dass sie mindestens während zehn
Jahren als Angestellte oder Arbeiter im Dienste der
Elektra Birseck gestanden haben. Sind auch die Löhne
infolge der Inkraftsetzung des Reglementes nicht herab-
gesetzt worden, und lässt sich auch nicht nachweisen,
dass sie andernfalls hätten allgemein erhöht werden
müssen, so unterliegt doch keinem Zweifel, dass sich
die Elektra Birseck die weiteren Dienste der einzelnen
Angestellten und Arbeiter um einen weniger hohen
Lohn sichern kann, nachdem diese nicht mehr darauf
angewiesen sind, aus ihrem Lohn Rücklagen im Hin-
blick auf künftige Arbeitsunfähigkeit zu machen.
Ferner ist der Pensionsanspruch auch insofern von
einer Gegenleistung der Angestellten und Arbeiter abhän-
gig, dass er nach § 14 des Reglementes solchen Angestell-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.
ten und Arbeitern nicht gewährt wird, welche gegen
die Interessen der Elektra Birseck handeln. Hier besteht
. die Gegenleistung in einem den Interessen der Elektra
Birseck nicht zuwiderlaufenden Verhalten der präsumptiv
Berechtigten.
Dadurch, dass nach § 24 des Reglementes ausschliess-
lich die Genossenschaftsorgane darüber entscheiden,
ob die letztere Voraussetzung der Pensionsberechti-
gung erfüllt sei, wird der Pensionsanspruch übrigens
zu einem rein prekaristischen. Art. 519 Abs. 2 OR hat
jedoch auf feste, unentziehbare Leibrentenansprüche Be-
zug, deren weitere Erfüllung nicht vom Belieben des
Bestellers oder Rentenschuldners abhängt, sobald die
Bestellung der Leibrente einmal stattgefunden hat. Die-
ses gesetzliche Merkmal trifft ausserdem auch insofern
nicht zu, als nach §§ 15 und 19 des Reglementes der
Pensionsanspruch wegfällt oder gekürzt wird, sobald
Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt oder einem andern Haftpflichtigen oder aber
von einer künftigen staatlichen Alters- oder Invaliden-
versicherungsanstalt bezogen werden, welcher die Ange-
stellten und Arbeiter der Elektra Birseck unter Bei-
tragspflicht dieser Genossenschaft obligatorisch unter-
stellt worden sind.
Demnach erkennt die Schuldbe~r.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sdmldbetreibmlgs- muli Konkursreeht. N° 43.
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43. Bn.tscheid vom ~ Dezember 1927 i. S. Josti.
Wird auf Verlangen des Gläubigers eine N ach p f ä n dun g
vollzogen, so kann die Verwertung der nachgepfändelen
Gegenstände bis auf eIn Jahr (zwei Jahre) seit der Nach-
pfändung verlangt werden (El°W. 1).
Können Rechtsvorkehren, welche der während der F e r i e n-
a b wes e n h e i t
des R e c h t san wal t es auf
dessen Bureau tätige Sub s t i tut vorgenommen hat,
wegen Fehlens einer Sub s t i tut ion S v 0 I I mac h t
als unverbindlich abgelehnt werden? (Erw. 2).
A. -
In der Betreibung Nr. 775 des Eugen Fitze gegen
den Rekurrenten vollzog das Betreibungsamt Küsnacht
zunächst am 11. Dezember 1925 die Pfändung auf sieben
Gegenstände, an welchen jedoch teilweise Drittan-
sprachen geltend gemacht wurden, und sodann am 22. Juli
1926 zufolge einer Vereinbarung der Parteien eine Nach-
pfändung auf fünf Gegenstände, von denen mindestens
vier Kompetenzstücke waren. Nachdem der Vertreter
des Gläubigers, Rechtsanwalt Dr. Beckhard, das Ver-
wertungsbegehren gestellt, dann aber wiederholt auf
die Durchführung der jeweilen anberaumten Steigerung
verzichtet hatte, ersuchte er am 12. Juli 1927 das Be-
treibungsamt «nunmehr letztmals, die Steigerung ohne
Verzug anzusetzen und durchzuführen)J. Am 11. August
jedoch, während sich Rechtsanwalt Beckhard in den
Ferien befand!' zog der als Substitut auf seinem Bureau
arbeitende Dr. Witzthum unter Verwendung eines Brief-
bogens mit gedrucktem Briefkopf des Rechtsanwaltes
Beckhard das Verwertungsbegehren zurück. Vier Tage
später schrieb Rechtsanwalt Beckhard an das Betrei-
bungsamt: «Mein Substitut hatte zu dieser Rechts-
handlung keinerlei Vollmacht. Ich genehmige diese
Handlung nicht, sodass sein Rückzug für null und nichtig
zu betrachten ist ..... Mein Schreiben vom 12. Juli a. c.
ist somit in Kraft geblieben und ich ersuche Sie ....., die
Verwertung umgehend durchzuführen ..... » Als die Stei-