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53_III_167

BGE 53 III 167

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.

eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften

sein soll, weil die Versicherung gegen ihnen selbst zu-

stossende Unfälle genommen wurde, wie die Vorinstanz

meint, ist nicht einzusehen. Auch bei der (gemischten)

Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung

des Versicherungsanspruches an denjenigen, auf dessen

Tod die Versicherung gestellt ist, nichts anderes als eine

Begünstigung desselben.

Frägt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften

über die Begünstigung von Ehegatten und Nachkommen

verfolgten Zweck umfasst werde, dass Ansprüche auf

Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der

Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden, so

darf gesagt werden, dass auch bei Begünstigungen vorlie-

gender Art die Familienfürsorge im Vordergrunde steht,

indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte Summe

zuwenden will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung,

deren Versicherungssumme ja im Falle vorzeitigen Todes

des Kindes auch wieder dem Vater anheimfällt. Diese Be-

günstigung fiele dahin, sobald der bedingte eigene An-

spruch des Vaters verwertet würde, und daher muss auch

der letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben.

Eine Verwertung des bedingten Anspruches des Vaters

auf die Prämienrückgewähr für sich allein, losgelöst vom

Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn

da dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes

vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, sondern

ausserdem durch die Aufrechterhaltung des Vertrages

während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist,

so vermag ihn der Versicherungsnehmer durch blosse

Einstellung der Prämienzahlung jederzeit zum Unter-

gang bringen, und dem Erwerber desselben könnte ohne

ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers

die Fortsetzung des Vertrages nicht zugestanden werden.

Angesichts dieser Perspektive würde die Verwertung

nichts ergeben, zumal da nicht angenommen werden

kann, der Versicherer könne zum Rückkauf dieses

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Anspruches um eine bestimmte Summe verpflichtet

werden, solange weder die Versicherungs-Aufsichts-

behörde noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte

für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr eine

solche Verpflichtung ausgesprochen haben, auch wo sie

im Versicherungsvertrage selbst nicht vorgesehen ist.

Demnach erkennt die &huldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober

1927 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegne-

rin gegen das Betreibungsamt Winterthur abgewiesen.

42. Entscheid vom 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder.

SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam

bestimmt werden, dass die Alt e r s p e n s ion e n von

A n g e s teIlt e nun dAr bei t ern, welche nichts

an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u n-

p f ä n d bar seien '?

In einer Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den

Rekurrenten, gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck,

pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt

von dem monatlich 320 Fr. betragenden « Pensions-

guthaben des Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung

Pensionsfonds der Elektra Birseck, Münchenstein. Abzug

per Monat 15 Fr. bis zur Deckung von 100 Fr. »

Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92

Ziff. 7 SchKG und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach

Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an

das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde macht

der Rekurrent die Unpfändbarkeit des gepfändeten

Guthabens geltend.

Dem vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufge-

stellten « Reglement für den Pensionsfonds der Elektra

AS 53 III -

1927

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SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.

Birseck » vom 30. Juni 1923 sind folgende Bestimmungen

zu entnehmen :

§ 3: Der Zweck der Stiftung ist, den Angestellten

und Arbeitern der Genossenschaft Pensionen auszu-

richten, wenn sie infolge Invalidität oder Alter ar-

heitsunfähig werden, insofern diese Angestellten und

Arbeiter alle an die Pensionsberechtigung geknüpften

Bedingungen erfüllt haben .....

§ 4: ..... Angestellte und Arbeiter bezahlen an das

Stiftungsvermögen keine Beiträge.

§ 10: Angestellte und Arbeiter der Elektra Birseck,

welche..... nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit er-

werbsunfähig wurden, erhalten ..... eine jährliche Pen-

sion in der in § 17 bestimmten Höhe, soweit nicht die

nachfolgenden Bestimmungen das ausschliessen .....

§ 14: ..... Jeder Pensionsanspruch eines sonst be-

rechtigten Angestellten oder Arbeiters fällt dahin :

a) Wenn er sich Handlungen und Uhterlassungen

gegen die Elektra Birseck ..... hat zu Schulden kommen

lassen, welche gegen Treu und Glauben verstossen,

rechtswidrig sind und die Interessen der Genossenschaft

gefährden oder schädigen;

b) wenn er an einem gegen die Genossenschaft Elektra

Birseck gerichteten Streik teilgenommen hat .....

Über das Vorhandensein dieser Tatbestände und

allfälliger Milderungsgründe beschliesst die Betriebs-

direktion.

.

§ 23: Der Pensionsbetrag ist für den persönlichen

Unterhalt des Pensionärs bestimmt. Der Pensionsan-

spruch kann deshalb gemäss Art. 92 des Schweiz~ Bundes-

gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht

gepfändet werden .....

§ 24: Über alle Differenzen, welche sich bei An-

wendung dieses Reglements zwischen der Betriebsdirek-

tion und einem Pensionsberechtigten oder vermeintlich

Berechtigten ergeben sollten, entscheidet als Rekurs-

instanz und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte

der Verwaltungsrat der Elektra Birseck.

Scl1uldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 42.

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Die Schuldbdrt.ibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Durch § 23 des Pensionsfonds-Reglements ist be-

stimmt, dass die Pension dem Berechtigten durch des-

sen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung und des Kon-

kurses nicht entzogen werden darf. Diese Klausel ist

gemäss Art. 519 Abs. 2 OR nur rechtswirksam, wenn die

Pension eine dem Berechtigten unentgeltlich bestellte

Leibrente darstellt. Als Besteller der Leibrente sieht

der Rekurrent selbst und mit Recht niCht etwa die Stif-

tung Pensionsfonds der Elektra Birseck, sondern die Ge-

nossenschaft Elektra Birseck an, deren Verw"altungsrat

es denn auch gewesen ist, der das massgebende Regle-

ment mit der Unpfändbarkeitsklausel aufgestellt hat,

nachdem die Delegiertenversammlung der Genossen-

schaft die Mittel zur Pensionierung arbeitsunfähiger

Angestellter und Arbeiter derselben bereitgestellt hatte.

Leisten nun die Angestellten und Arbeiter der Elektra

Birseck zwar nicht Beiträge in Geld, um den Pensions-

anspruch zu erwerben, so ist dieser doch durch § 10 des

Reglementes unzweideutig an eine Leistung ihrerseits

geknüpft, nämlich dass sie mindestens während zehn

Jahren als Angestellte oder Arbeiter im Dienste der

Elektra Birseck gestanden haben. Sind auch die Löhne

infolge der Inkraftsetzung des Reglementes nicht herab-

gesetzt worden, und lässt sich auch nicht nachweisen,

dass sie andernfalls hätten allgemein erhöht werden

müssen, so unterliegt doch keinem Zweifel, dass sich

die Elektra Birseck die weiteren Dienste der einzelnen

Angestellten und Arbeiter um einen weniger hohen

Lohn sichern kann, nachdem diese nicht mehr darauf

angewiesen sind, aus ihrem Lohn Rücklagen im Hin-

blick auf künftige Arbeitsunfähigkeit zu machen.

Ferner ist der Pensionsanspruch auch insofern von

einer Gegenleistung der Angestellten und Arbeiter abhän-

gig, dass er nach § 14 des Reglementes solchen Angestell-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.

ten und Arbeitern nicht gewährt wird, welche gegen

die Interessen der Elektra Birseck handeln. Hier besteht

. die Gegenleistung in einem den Interessen der Elektra

Birseck nicht zuwiderlaufenden Verhalten der präsumptiv

Berechtigten.

Dadurch, dass nach § 24 des Reglementes ausschliess-

lich die Genossenschaftsorgane darüber entscheiden,

ob die letztere Voraussetzung der Pensionsberechti-

gung erfüllt sei, wird der Pensionsanspruch übrigens

zu einem rein prekaristischen. Art. 519 Abs. 2 OR hat

jedoch auf feste, unentziehbare Leibrentenansprüche Be-

zug, deren weitere Erfüllung nicht vom Belieben des

Bestellers oder Rentenschuldners abhängt, sobald die

Bestellung der Leibrente einmal stattgefunden hat. Die-

ses gesetzliche Merkmal trifft ausserdem auch insofern

nicht zu, als nach §§ 15 und 19 des Reglementes der

Pensionsanspruch wegfällt oder gekürzt wird, sobald

Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt oder einem andern Haftpflichtigen oder aber

von einer künftigen staatlichen Alters- oder Invaliden-

versicherungsanstalt bezogen werden, welcher die Ange-

stellten und Arbeiter der Elektra Birseck unter Bei-

tragspflicht dieser Genossenschaft obligatorisch unter-

stellt worden sind.

Demnach erkennt die Schuldbe~r.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sdmldbetreibmlgs- muli Konkursreeht. N° 43.

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43. Bn.tscheid vom ~ Dezember 1927 i. S. Josti.

Wird auf Verlangen des Gläubigers eine N ach p f ä n dun g

vollzogen, so kann die Verwertung der nachgepfändelen

Gegenstände bis auf eIn Jahr (zwei Jahre) seit der Nach-

pfändung verlangt werden (El°W. 1).

Können Rechtsvorkehren, welche der während der F e r i e n-

a b wes e n h e i t

des R e c h t san wal t es auf

dessen Bureau tätige Sub s t i tut vorgenommen hat,

wegen Fehlens einer Sub s t i tut ion S v 0 I I mac h t

als unverbindlich abgelehnt werden? (Erw. 2).

A. -

In der Betreibung Nr. 775 des Eugen Fitze gegen

den Rekurrenten vollzog das Betreibungsamt Küsnacht

zunächst am 11. Dezember 1925 die Pfändung auf sieben

Gegenstände, an welchen jedoch teilweise Drittan-

sprachen geltend gemacht wurden, und sodann am 22. Juli

1926 zufolge einer Vereinbarung der Parteien eine Nach-

pfändung auf fünf Gegenstände, von denen mindestens

vier Kompetenzstücke waren. Nachdem der Vertreter

des Gläubigers, Rechtsanwalt Dr. Beckhard, das Ver-

wertungsbegehren gestellt, dann aber wiederholt auf

die Durchführung der jeweilen anberaumten Steigerung

verzichtet hatte, ersuchte er am 12. Juli 1927 das Be-

treibungsamt «nunmehr letztmals, die Steigerung ohne

Verzug anzusetzen und durchzuführen)J. Am 11. August

jedoch, während sich Rechtsanwalt Beckhard in den

Ferien befand!' zog der als Substitut auf seinem Bureau

arbeitende Dr. Witzthum unter Verwendung eines Brief-

bogens mit gedrucktem Briefkopf des Rechtsanwaltes

Beckhard das Verwertungsbegehren zurück. Vier Tage

später schrieb Rechtsanwalt Beckhard an das Betrei-

bungsamt: «Mein Substitut hatte zu dieser Rechts-

handlung keinerlei Vollmacht. Ich genehmige diese

Handlung nicht, sodass sein Rückzug für null und nichtig

zu betrachten ist ..... Mein Schreiben vom 12. Juli a. c.

ist somit in Kraft geblieben und ich ersuche Sie ....., die

Verwertung umgehend durchzuführen ..... » Als die Stei-