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53_III_171

BGE 53 III 171

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.

ten und Arbeitern nicht gewährt wird, welche gegen

die Interessen der Elektra Birseck handeln. Hier besteht

• die· Gegenleistung in einem den Interessen der Elektra

Birseck nicht zuwiderlaufenden Verhalten der präsumptiv

Berechtigten.

Dadurch, dass nach § 24 des Reglementes ausschliess-

lieh die Genossenschaftsorgane darüber entscheiden,

ob die letztere Voraussetzung der Pensionsberechti-

gung erfüllt sei, wird der Pensionsanspruch übrigens

zu einem rein prekaristischen. Art. 519 Abs. 2 OR hat

jedoch auf feste, unentziehbare Leibrentenansprüche Be-

zug, deren weitere Erfüllung nicht vom Belieben des

Bestellers oder Rentenschuldners abhängt. sobald die

Bestellung der Leibrente einmal stattgefunden hat. Die-

ses gesetzliche Merkmal trifft ausserdem auch insofern

nicht zu, als nach §§ 15 und 19 des Reglementes der

Pensionsanspruch wegfällt oder gekürzt wird, sobald

Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt oder einem andern Haftpflichtigen oder aber

von einer künftigen staatlichen Alters- oder Invaliden-

versicherungsanstalt bezogen werden, welcher die Ange-

stellten und Arbeiter der Elektra Birseck unter Bei-

tragspflicht dieser Genossenschaft obligatorisch unter-

stellt worden sind.

Demnach erkennt die Schuldbe~r.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

SelmldbetreibUBgs- muli Konkursreeht. N° 43.

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43. BntscheU1 vom 2. Dezember 192'l i. S. Josti.

Wird auf Verlangen des Gläubigers eine N ach p f ä n dun g

vollzogen, so kann die Verwertung der nachgepfändelell

Ge-genstände bis auf ein Jahr (zwei Jahre) seit der Nach-

pfändung verlangt werden (Erw. 1).

Können Reehtsvorkehren, welche der während der F e r i e n-

a b wes e n h e i t

des R e c h t san wal t e sauf

dessen Bureau tätige Sub s t i tut vorgenommen hat,

wegen Fehlens einer Sub s t i tut ion s v 0 I I mac h t

als unverbindlich abgelehnt werden '1 (Erw. 2).

A. -

In der Betreibung Nr. 775 des Eugen Fitze gegen

den Rekurrenten vollzog das Betreibungsamt Küsnacht

zunächst am 11. Dezember 1925 die Pfändung auf sieben

Gegenstände, an welchen jedoch teilweise Drittan-

sprachen geltend gemacht wurden, und sodann am 22. Juli

1926 zufolge einer Vereinbarung der Parteien eine Nach-

pfändung auf fünf Gegenstände, von denen mindestens

vier Kompetenzstücke waren. Nachdem der Vertreter

des Gläubigers, Rechtsanwalt Dr. Beckhard. das Ver-

wertungsbegehren gestellt, dann aber wiederholt auf

die Durchführung der jeweilen anberaumten Steigerung

verzichtet hatte, ersuchte er am 12. Juli 1927 das Be-

treibungsamt «nunmehr letztmals, die Steigerung ohne

Verzug anzusetzen und durchzuführen ». Am 11. August

jedoch, während sich Rechtsanwalt Beckhard in den

Ferien befand? zog der als Substitut auf seinem Bureau

arbeitende Dr. Witzthum unter Verwendung eines Brief-

bogens mit gedrucktem Briefkopf des Rechtsanwaltes

Beckhard das Verwertungsbegehren zurück. Vier Tage

später schrieb Rechtsanwalt Beckhard an das Betrei-

bungsamt; «Mein Substitut hatte zu dieser Rechts-

handlung keinerlei Vollmacht. Ich genehmige diese

Handlung nicht. sodass sein Rückzug für null und nichtig

zu betrachten ist ..... Mein Schreiben vom 12. Juli a. c.

ist somit in Kraft geblieben und ich ersuche Sie...... die

Verwertung umgehend durchzuführen ..... » Als dieStei-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.

gerung neuerdings angeordnet wurde, führte der Re-

kurrent Beschwerde mit der Begründung, dass dem Ver-

. wertungsbegehren keine Folge gegeben werden dürfe,

nachdem auch seit der Nachpfändung mehr als ein Jahr

verstrichen sei. Der von Rechtsanwalt Beckhard ver-

fassten Beschwerdebeantwortung ist zu entnehmen:

« Am 11. August erschien während meiner Ferienab-

wesenheit Rechtsanwalt Bosshard (richtig: Bossart) auf

meinem Bureau und bat dringend für seinen Klienten

um Rückzug des Verwertungsbegehrens. Er versprach,

dass sein Klient binnen 14 Tagen den ganzen Schuld-

betrag zahlen werde. Am gleichen Tage richtete daher

mein Substitut, Dr. Witzthum, ein Schreiben an das Be-

treibungsamt Küsnacht, worin er das Verwertungsbe-

gehren zurückzog. Er besass zu dieser Handlung von mir

weder Instruktion noch Auftrag oder irgendwelche Voll-

macht, was er übrigens Rechtsanwalt Bossart ausdrück-

lich sagte ..... Dafür, dass Witzthum ohne . Auftrag und

Vollmacht handelte, belieben Sie ihn als Zeugen einzuver-

nehmen. » Hierauf schrieb Rechtsanwalt Bossart an die

untere Aufsichtsbehörde u. a. folgendes:

c(. •••• Mein

Klient..... wird zur Verhandlung nicht erscheinen, da-

gegen gestatte ich mir, da ich die Unterhandlungen mit

Herrn Dr. Witzthum geführt habe, über den Hergang fol-

gende Angaben zu machen: Ich begab mich am 11. Au-

gust auf das Bureau Dr. Beckl}ard, um diesen zu einem

Rückzuge des Verwertungsbegehrens ..... zu ersuchen.

Das Bureaufräulein erklärte mir, dass Dr. Beckhard nicht

da sei, er sei in den Ferien. Ich erwiderte, ..... ich komme

in einer dringenden Sache ..... Darauf sagte das Bureau-

fräulein, ich könne mit dem Vertreter des Herrn Dr. Beck-

hard reden, und führte mich dann zu Herrn Dr. Witz-

thum. Ich unterhandelte mit ihm vergeblich. Er zeigte

sich orientiert über den Fall und erklärte namentlich,

dass Fitze nicht zu einem Rückzug zu bewegen sei, auch

sei es seinem Klienten nicht zuzumuten, durch die vielen

Rückzüge immer mehr Anwaltskosten zu tragen. Am

.Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

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Nachmittag begab ich mich nochmals zu Herrn Dr. Witz-

thum und machte ihm erneut den Vorschlag, er möchte

das Begehren zurückziehen, er könne es ja sofort wieder

stellen. Für die dadurch entstehenden Auslagen offe-

rierte ich 10 Fr. Nach langem Hin und Her entsprach

dann Dr. Witzthum meinem Wunsche und zog das Ver-

wertungsbegehren zurück ..... Ich bezahlte darauf 10 Fr.

an die dadurch verursachten Kosten. Ich verweise auf

die beiliegende Quittung» (welche auf vervielfältigtem

Formular ausgestellt ist und lautet: « Der Unterzeich-

nete bestätigt hiermit, heute von Herrn Rechtsanwalt

Bosshard 10 Fr. für Honorar i. S. FitzejJosti erhalten zu

haben. Zürich. 11. August 1927. (Stempel) für Dr. Ernst

Beckhard: Dr. H. Witzthum. »).

« Herr Dr. Witzthum

hat sich immer als Ferienvertreter von Herrn Dr. Beck-

hard ausgegeben und mit keiner Silbe erwähnt, er sei

nicht bevollmächtigt. Auch das Bureaufräulein Dr. Beck-

hards bezeichnete ihn als den Ferienvertreter. .... » Der

als Zeuge einvernommene Dr. Witzthum sagte u. a. aus :

« ••••• Dr. Beckhard ist Vertreter des « Universums » in

Zürich. Ich habe für ihn die Inkassogeschäfte für das

Universum besorgt ..... Meine Vollmacht bei Dr. Beck-

hard bezieht sich nur auf die Universumsangelegenheiten

..... Als Dr. Beckhard in die Ferien ging, hat er mir eine

Anzahl von Fällen' vorgelegt und gesagt, wenn etwas

passiere, müsse ich das und das machen. Über den Fall

Josti haben wir nicht gesprochen zusammen..... An

einem Donnerstag kam Rechtsanwalt Bossart und sagte,

ich solle ihm eine Abstellung geben, er werde am Montag

mindestens ein Viertel der Summe bezahlen. Ich erklärte,

dass ich hiezu keine Vollmacht hätte. Am folgenden Tage

kam Bossart wieder und hielt an mir an. Damals sagte ich,

ich wolle es auf mich nehmen, die Abstellung zu geben,

wenn er mir sicher verspreche, das Geld bis Montag zu

bezahlen ..... Das erste Mal habe ich Bossart fortgeschickt

mit der Begründung, dass ich keine Kompetenz hätte,

die Abstellung zu geben. Nachher habe ich dann meine

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N4 43.

Kompetenz überschritten, indem ich die Abstellung

gab ..... »

.

B. -

Die untere Aufsichtsbehörde, das Bezirksgericht

. Meilen, hat die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen

und das Betreibungsamt Küsnacht angewiesen, die von

der Nachpfändung betroffenen Gegenstände zu ver-

werten. Einen Rekurs des Schuldners hat das Obergericht

des Kantons Zürich am 21. Oktober abgewiesen, u. a. mit

folgenden Entscheidungsgründen : « Und was nun die

Frage anbelangt, ob der von Dr. Witzthum erteilte Rück-

zug des Verwertungsbegehrens rechtswirksam gewesen

sei, so ist sie zu verneinen. Dr. Witzthum hat als Zeuge

ausdrücklich erklärt, dass er vom Vertreter des Gläu-

bigers, Dr. Beckhard, keinen Auftrag und keine Voll-

macht gehabt habe, in dieser Sache irgendwelche Vor-

kehren zu treffen. Er hat also ohne Vollmacht gehandelt

und seine Handlung könnte für den Vertreter des Gläu-

bigers nur dann verbindlich sein, wenn eine ausdrück-

liche Genehmigung erfolgt wäre oder aus den Um-

ständen geschlossen werden müsste. Das ist aber nicht

der Fall ..... »

C. -

Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bun-

desgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Da nicht nur keine anderen Gläubiger an der am

11. Dezember 1925 für den Hekursgegner vollzogenen

Pfändung teilnahmen, sondern ausserdem die Teilnahme-

frist längst abgelaufen war, als nachträglich am 22. Juli

1926 eine weitere Pfändung vollzogen wurde, so kann

der letzteren schlechterdings keine andere Bedeutung

als diejenige einer auf Verlangen des Gläubigers vorge-

nommenen Nachpfändung beigemessen werden. Ob die

gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Nachpfän-

dung (vgl. hierüber JAEGER, Note 5 zu Art. liO) vorge-

legen haben. kann nicht mehr geprüft werden, nachdem

Schuldbetreibungs- und Kookursrecht. N0 43.

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die Beschwerdefrist längst abgelaufen ist und der Rekur-

rent zudem ausdrückHch seine Einwilligung dazu erteilt

hatte. Gleichwie eine derartige Nachpfändung nach der

Richtung als selbständige, von der früheren unabhängige

Pfändung angesehen wird, dass andere Gläubiger daran

teilnehmen können, so müssen auch die Fristen für die

Stellung des Verwertungsbegehrens bezüglich der nach-

gepfändeten Gegenstände in Anwendung des Art. 116

SchKG neu berechnet werden.

2. -

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verwer-

tungsbegehren durch Dr. Witzthum rechtswirksam zu-

rückgezogen worden sei, hat die Vorinstanz ausser acht

gelassen, dass die Kundgebung einer in Wirklichkeit

nicht erteilten Vollmacht zugunsten gutgläubiger Dritter

die gleiche Rechtswirkung äussert, wie wenn eine Voll-

macht erteilt worden wäre, und dass eine solche Kund-

gebung in der Einräumung einer äusseren Stellung ge-

sehen werden darf, mit welcher nach der Verkehrsan-

schauung eine Vollmacht verbunden zu sein pflegt (vgl.

OR Art. 34 Abs. 3, VON TUHR, Obligationenrecht I S.

291 und BGE 49 II S. 214 ff. Erw. 1). Hält sich ein

Rechtsanwalt während seiner Ferienabwesenheit einen

Substituten, der nicht nur auf seinem Bureau anwesend

ist, sondern dort über mit dem Briefkopf des Rechts-

anwaltes versehenes Briefpapier und sei es über den ein

Vertretungsverhältnis andeutenden Stempel, sei es über

mit solchem Stempelaufdruck versehene Quittungs-

formulare verfügt, so würde die Rechtssicherheit in

unerträglicher Weise beeinträchtigt, wenn nicht ange-

nommen werden dürfte, es sei ihm Substitutionsvollmacht

erteilt worden. Infolgedessen ist es nicht von Belang,

dass der als Zeuge einvernommene Dr. Witzthum er-

klärte, er habe keinen Auftrag und keine Vollmacht ge-

habt. in der Sache der Parteien irgendwelche Vorkehren

zu treffen. Wäre es dagegen richtig, dass Dr. Witzthum

dem Rechtsanwalt Bossart ausdrücklich gesagt habe,

er habe keine Vollmacht zum Rückzug des Verwertungs-

176

Schuldbetreibungs- und Kouknrsreeht. N° 43.

begehrens, wie der Rekursgegner in seiner Bescbwerde-

beantwortung ausführen liess und Dr. Witzthum als

. Zeuge ebenfalls aussagte, so könnte sich der Rekurrent

nicht auf den guten Glauben in die Substitutionsvoll-

macht des Dr. Witzthum berufen, kraft dessen allein er

aus der äusseren Stellung etwas herleiten kann, welche

RechtsanwaltBeckhard diesem eingeräumt hat. Allein die

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer könnte sich von

der Wahrheit dieser vom Rekurrenten bezw. seinem Ver-

treter substantiiert bestrittenen Behauptung nicht durch

die blosse Aussage des am Ausgange des Beschwerde-

verfahrens in erster Linie persönlich interessierten Dr.

Witzthum überzeugen lassen. Sie ist daher genötigt, die

Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an die Vor-

instanz zurückzuweisen" ihr anheirnstellend, entweder

kraft der ihr zustehenden Befugnis zur Würdigung des Be-

weisergebnisses diese Aussage für sich allein zu würdigen,

wenn sie nach dem kantonalen Beschwerdeverfahrens-

recht überhaupt in Betracht gezogen werden darf, obwohl

der Rekursgegner den Beweis durch den Zeugen Dr. Witz-

thurn ausdrücklich nur für eine andere, nach dem Ge-

sagten bedeutungslose Tatsache angetreten hat, oder

auch noch Rechtsanwalt Bossart einzuvernehmen, sofern

dies nach dem kantonalen Beschwerdeverfahrensrecht

zulässig sein sollte, obwohl es nicht beantragt worden ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom

21. Oktober 1927 aufgehoben und die Sache zurückge-

wiesen wird.

.schnldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 44.

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11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

44. Auszttg aus dem. Urteil derlI. ZivUabteilung

vom 14. Juli 1927 i. S. lIa.ndelsgenossenschait des schweize-

rißchen 13a.umeisterverbandes, Filiale Luzem,

gegen Xonkursmasse G. Oliva ~ Sohn.

A n fee h tun g skI a g e.

287 SchKG. Wann gilt die

Zahlung einer Schuld des Gemeinschuldners durch einen

Dritten als Rechtshandlung des Schuldners 't

Aus dem Tatbestand:

Das Baugeschäft G. Oliva & Sohn, über das am 4. Fe-

bruar 1924 der Konkurs eröffnet wurde, hatte im Jahre

1923 unter anderrn den Bau eines Wohnhauses für

Nikolaus Scheidegger in Luzern übernommen, den Bau

aber nicht vollendet. Als das Geschäft bereits überschuldet

war, ermächtigte es in einer Übereinkunft vorn 29.

Januar 1924 den Bauherrn Scheidegger, seine Bauschuld

von 22,000 Fr. nicht an es, sondern an die Handwerker

und Unternehmer, die für das Wohnhaus gearbeitet oder

geliefert hatten, zu bezahlen, sofern auf deren Rech-

nungen die Anerkennung des Baugeschäftes vermerkt

sei. Gemäss dieser Vereinbarung bezahlte der Bauherr

am 31. Januar 1924 die beklagte Handelsgenossenschaft

des schweizerischen Baumeisterverbandes, Filiale Luzern,

die an Oliva & Sohn für 5328 Fr. 35 Cts. Baumaterial

an das Wohnhaus Scheidegger geliefert hatte. Das

Bundesgericht hat die gegen diese Zahlung gerichtete

Anfechtungsklage gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

Zu Unrecht behauptet die Beklagte, die angefochtene

Zahlung könne nicht als eine Rechtshandlung der Ge-