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162 Schuldbetreibungs- und Konknrsreeht. Nt:> 41. denem Rahmen (so dass nicht mehr von eiIlem Gewerbe- betrieb gesprochen werden könnte) auszuüben ver- möchte. Bei dieser Sachlage spielt aber keine Rolle, . ob, wenn die vom Schuldner im Momente der Pfändung bezw. der Retention ausgeübte Tätigkeit sich als Gewerbe- betrieb qualifiziert, die hiezu verwendeten Objekte ganz oder nur zum Teil im Eigentum des Schuldners stehen. Es ist daher im vorliegenden Falle ohne Bedeu- tung, dass ein Pensionsbetrieb, in dem nur die hier streitigen, retinierten Möbel verwendet würden, als Beruf im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erachtet werden müsste. Denn nachdem die Retentionsschuldnerin sich hiemit nicht begnügt hat, sondern durch Mietung einer grossen, möblierten Wohnung eine Pension in grösserem Stile, d. h. ein Gewerbe, betrieben hat, hat sie jeden Anspruch au~ Art. 92 Ziffer 3 SchKG verwirkt, sodass das Betreibungsamt mit Recht das fragliche Mobiliar mit Retentionsbeschlag belegt hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die fragliche Retentionsverfügung nur bezüglich der von den Pensionären der· Retentionsschuldnerin geschuldeten Mietzinsen aufgehoben, im übrigen aber für rechtsgültig erklärt wird.
41. Entscheid vom 22. November 1927 i. S. Ebneter. Art. 4 der Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestier'lllg und Verwertung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910 ist auch anwendbar auf eine vom Vater genommene Versicherung gegen Unfälle seines Kindes mit Prämien- rückgewähr, wenn letztere an das Kind ausbedungen ist, sofern es das 20. Lebensjahr erreicht. A. - Auf Verlangen der geschiedenen Ehefrau des Josef Ebneter in Buenos-Aires wurden dessen Ansprüche ~~ umt KOiIlkursreeht. Ne> 41. 163 gegen die Schweizerische Unfallversicherungs-Aktienge- sellschaft in Winterthur aus den Versicherungsverträgen laut Polizen Nr. 861~016 und 902,714 arrestiert. Es sind dies Unfallversicherungen für Kinder, gemäss welchen die Schweizerische UnfaIlversicherungs-A.-G. auf Grund der von Josef Ebneter als Versicherungsnehmerge- stellten Anträge vom 1. Februar 1916 bezw. 10. August 1927 dessen 1914 bezw. 1917 geborene Kinder Peter und Maud Marie gegen die Folgen von Unfällen versicherte. Den Polizen sind folgende Bedingungen zu entnehmen: « Die Versicherung gilt mit Rückgewähr der Prämien bei Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres oder vorhe- rigem Tode des Versicherten und ist für die Dauer von fünfzehn (bezw. sechszehn) Jahren abgeschlossen.» « Art. 1: Vorausgesetzt, dass diese Versicherung während der ganzen vereinb~rten Vertragsdauer bestan- den hat~ ist die Gesellschaft verpflichtet, den vollen Betrag der eingezahlten Prämien ohne Zinsen und ohne Abzug etwa geleisteter Unfallentschädigungen zurück- zuzahlen, und zwar beim Ableben des Versicherten (ohne jede Rücksicht auf die Todesursache), spätestens aber bei Vollendung seines 20. Lebensjahres ..... Art. 2 : Die Zahlung der Prämienruckgewährsumme enolgt gegen Rückgabe der Polize, und zwar an den Versicherten selbst, wenn er das Alter erlebt, auf welches die Versicherung geschlossen ist, andernfalls an den Versicherungsnehmer oder, wenn er nicht mehr am Leben ist, an die nächsten Angehörigen des versicherten Kindes:» . Das den Arrest vollziehende Betreibungsamt Winter- thur forderte in Anwendung des Art. 4 der Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwer- tung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910 die Gläubigerin auf, sich binnen 10 Tagen darüber auszusprechen, ob sie anerkenne, dass die arrestierten Versicberungsansprüche von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen seien oder nicht. 164 ScbuIdbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41. Hierauf führte die Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass in den erwähnten Versicherungsverträgen keine Begünstigung im Sinne von Art. 80 des Versicherungsvertragsgesetzes gegeben sei, und die Fristansetzung sei aufzuheben. B. - Durch Entscheid vom 21. Oktober 1927 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde zugesprochen. C. - Diesen Entscheid hat Josef Ebneter an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhe- bung desselben und Wiederherstellung der betreibungs- amtlichen Fristansetzung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Voraussetzung der Anwendung des Art. 4 der ange- führten Verordnung ist, dass die Kinder des Schuld- ners bezüglich von Versicherungsansprüchen aus den in Rede stehenden Versicherungsverträgen als Begünstigte bezeichnet sind. (Dass die Polizen ihrer Mutter über- geben worden seien, oder dass der Schuldner auf das Recht des Widerrufes verzichtet habe, wird nicht be- hauptet, sodass die Anwendung des Art. 6 I. c. nicht in Frage kommt.) Trifft dies zu, so unterliegen nämlich nach Art. 80 VVG nicht nur die Versicherungsansprüche der begünstigten Kinder des Schuldners, sondern auch diejenigen des Schuldners als Versicherungsnehmers nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Rekurrentin. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Anspruch auf Prämienrückgewähr, um welchen es den Parteien einzig zu tun ist, als Anspruch besonderer Art aus der Unfallver- sicherung oder aber als ein den besonderen Normen über die Lebensversicherung unterworfener Anspruch qualifi- ziert werde; denn die Vorschriften der Art. 76 ff. VVG über die Versicherung zugunsten Dritter sind auf Lebens- und Unfallversicherung in gleicher Weise anwendbar. Wird Versicherung gegen Unfälle Dritter (hier der SehuIdbetreioongs- und Konkursrecht. N0 41. 165 Kinder) genommen, so erscheint freilich zweifelhaft, ob der Anspruch auf Unfallentschädigung nicht dem Drit- ten, und zwar kraft eigenen Rechtes, zustehe, wie es in Art. 87 VVG zwar nur für den hauptsächlichsten Anwen- dungsfall derartiger Versicherung, die kollektive Unfall- versicherung, bestimmt ist. Allein die Gründe, die zur Auf- . stellung des Art. 87 VVG geführt haben und für die ana- loge Anwendung desselben auf die gewöhnliche Versiche- rung gegen Unfälle Dritter geltend gemacht werden können, treffen auf den Anspruch auf Prämienrückge- währ nicht zu, mag man ihn auch als zum Unfallver- sicherungsvertrag gehörend und nicht als aus einem Zusatz - Lebensversicherungsvertrag fliessend qualifi- zieren. Vielmehr entspricht es der natürlichen Auffassung, dass, sofern eine Prämienrückgewähr vorgesehen wird, die Prämien dem Versicherungsnehmer zurückgewährt werden, der die Versicherung genommen hat, ohne dazu von Gesetzes oder Vertrages wegen verpflichtet gewesen zu sein. Steht also nichts entgegen, dass sich der Ver- sicherungsnehmer die zurückzugewährenden Prämien vertraglich für sich selbst vorbehält, so stellt es nichts anderes als eine Begünstigung im Sinne der Art. 76 ff. VVG dar, wenn er die Prämienrückgewähr an eine andere Person als sich selbst ausbedingt. Dabei ist es durchaus zulässig, dass die Begünstigung an Bedingungen geknüpft wird, wie es vorliegend dadurch geschehen ist, dass als Begünstigte bezeichnet wurden einerseits das betreffende Kind für den Fall der Vollendung des zwanzigsten Lebens- jahres, anderseits die nächsten Angehörigen desselben für den Fall des früheren Todes des versicherten Kindes, nachdem der Versicherungsnehmer bereits vorverstorben war, während für den Fall früheren Todes des versicher- ten Kindes und Überlebens des Versicherungsnehmers keine Begünstigung besteht. Wieso die (derart verklau- sulierte) Zuwendung des Anspruches auf Rückgewähr der Prämien, welcher an und für sich dem Versicherungs- nehmer zustehen würde, an seine: Kinder: d~halh<nic~t, 166 Scbuldbetreibungs· und Konkursreebt. N° 41. eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften sein soll, weil die Versicherung gegen ihnen selbst zu- stossende Unfälle genommen wurde. wie die Vorinstanz meint, ist nicht einzusehen. Auch bei der (gemischten) Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung des Versicherungsanspruches an denjenigen, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, nichts anderes als eine Begünstigung desselben. Frägt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften über die Begünstigung von Ehegatten und Nachkommen verfolgten Zweck umfasst werde, dass Ansprüche auf Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden, so darf gesagt werden, dass auch bei Begünstigungen vorlie- gender Art die Familienfürsorge im Vordergrunde steht, indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte Summe zuwenden will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung, deren Versicherungssumme ja im Falle vorzeitigen Todes des Kindes auch wieder dem Vater anheimfällt. Diese Be- günstigung fiele dahin, sobald der bedingte eigene An- spr).l~h des Vaters verwertet würde, und daher muss auch der letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben. Eine Verwertung des bedingten Anspruches des Vaters auf die Prämienrückgewähr für sich allein, losgelöst vom Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn da dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes vor Vollendung des zwanzigsfen Lebensjahres, sondern ausserdem durch die Aufrechterhaltung des Vertrages während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist, so vermag ihn der Versicherungsnehmer durch biosse Einstellung der Prämienzahlung jederzeit zum Unter- gang bringen, und dem Erwerber desselben könnte ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Vertrages nicht zugestanden werden. Angesichts dieser Perspektive würde die Verwertung nichts ergeben, zumal da nicht angenommen werden kann, der Versicherer könne zum Rückkauf dieses Schu1dbetreibun~ und Konkursrecbt. N° 42. 167 Anspruches um eine bestimmte Summe verpflichtet werden, solange weder die Versicherungs-Aufsichts- behörde noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr eine solche Verpflichtung ausgesprochen haben, auch wo sie im Versicherungsvertrage selbst nicht vorgesehen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1927 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegne- rin gegen das Betreibungsamt Winterthur abgewiesen.
42. Entscheid vom 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder. SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam bestimmt werden, dass die Alt e r sp e n s ion e n von A n g e s tel I t e nun dAr bei t ern, welche nichts an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u n· p f ä n d bar seien ? In einer Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den Rekurrenten, gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck, pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt von dem monatlich 320 Fr. betragenden « Pensions- guthaben des Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung Pensionsfonds der Elektra Birseck, Münchenstein. Abzug per Monat 15 Fr. bis zur Deckung von 100 Fr. » Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92 Ziff. 7 SchKG und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde macht der Rekurrent die Unpfändbarkeit des gepfändeten Guthabens geltend. Dem vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufge- stellten « Reglement für den Pensionsfonds der Elektra AS ~3 III - 1927 13