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51_III_169

BGE 51 III 169

Bundesgericht (BGE) · 1920-10-07 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46.

titre deja, il eut ete tout naturei que la reserve de l'exer-

cice du droit de preemption des coproprietaires figurat

en termes expres dans les « conditions de vente B.

Or, non seulement l'office a ornis d'inserer cette dause

dans les conditions de vente, mais il a neglige certaines

formalites dont l'inobservation suffit a rendre caduques

toutes les operations de l'enchere. Le 7 octobre 1920,

sous le, titre « Iustructions au sujet des fonnulaires et

autres pieces concemant la realisation forere des im-

meubles », la Chambredes poursuites et des faillites du

Tribunal federal a edicte, en effet, uu certain nombre

de mesures destinees a assurer l'execution de l'ordonnance

du Tribunal federal du 23 avril 1920 sur)a realisation

foreee des immeubles (ORI).

Parmi les dispositiQns relatives a la realisation des

parts de copropriete figurent les art. 31 a 33 OU ont ete

developpes et precises les principes formules a rart. 73

litt. a ORI.

L'art. 33, notamment, prevoit que les

«(conditions

de vente)) doivent en pareil cas mentionner le nom des

coproprietaires interesses et renfenner egalement un

avis destine precisement a rendre attentifs les encheris-

seurs sur la faculte qu'auront lesdits coproprietaires

d'obtenir l'adjudication pour le prix offert par le demier

encherisseur.

Il n'est pas necessaire de s'attarder sur le but de

ces prescriptions. Il est cläir, en effet, que quiconque

s'interesse a l'enchere doit ~tre mis en mesure~ avant le

jour de la vente, de savoir quels sont les coproprietaires

dont il s'agit, de s'informer s'ils comptent participer a

l'enchere et exercer leur droit de preemption el, even-

tuellement, de prendre avec eux tel· arrangement que

de droit.

Tel Hant le but de l'art. 33, on doit necessairement en

conclure que l'inobservation des fonnalites qui y sont

prescrites entraine une atteinte inadmissible aux droits

des encherisseurs, ceux-ci pouvant a juste titre pro.

SehuItlbetreibung:;- und Konkursreebt. N° 47,

169

tendre que~ s'ils avaient ete informes a temps de la per-

sonne des coproprietaires et de la condition de la vente,

ÜS auraient peut~tre mise differemment ou

m~me

ß'auraient pas mise du tout.

La ChamJ)re des Poursuiits et des. Faillitts prononce:

Le n~oours est admis en ce sens que l'adjudication

prononcee an profit des consorts &cquin est annulee

et que l'office est invite a proceder a une nouvelle enchere

en se conformant aux prescriptions des art. 31 a 33 des

« Instructions» de 1a Chambre des Poursuites et des

Faillites du 7 octobre 1920.

47. Entscheid vom 16. November 112& i. S. Walser-Behr.

Art. 92 Zifr. 7 SchKG ist strikte auszull'gen. Die Bestimmung,

dass

eine unentgeltlich bestellte Nut z nie s s u n g

dem Niessbraucher weder auf dem Wege der Betreibung

noch des Konkurses entzogen werden dürfe, ist daher wir-

kungslos (Erw. 1).

Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 Abs. 3 VZG sind analog

auch bei der Pfändung einer Nutzniessung an einer Liegen-

schaft anwendbar (Erw. 2).

A. -Am 21. August 1925 beschwerte sich Wilhelm

Walser-Behr in Basel bei der kantonalen Aufsichts-

behörde über das Betreibungsamt von Basel-Stadt,

weil dieses in einer gegen ihn gerichteten Betreibung

seinen «Anspruch als testamentarischer Nutzniesser am

Vermögen seiner Kinder Frieda und Karl Walser»

(die Nutzniessungsobjekte bestehen in Liegenschaften)

gepfändet hatte, obwohl ihm diese Nutzniessung von

seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau mit der aus-

drücklichen Bestimmung zugewendet worden sei, dass

ihm diese weder auf dem Wege der Betreibung noch

des Konkurses entzogen werden dürfe. Diese Nutznies-

sung sei daher in analoger Anwendung von Art. 92

Züfer 7 SchKG unpfändbar. Auf alle Fälle hätte nur

170

Sehuldbetreibungs- und Konknrsreeht. N0 47.

der Nettoertrag der Nutzniessung, unter Abzug von

3000 Fr" die dem Schuldner als Existenzminimum

gemäss Art. 93 SchKG belassen werden müssten, ge-

pfändet werden können.

B. -

Mit Urteil vom 18. September 1925 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, unter grund-

sätzlicher Anerkennung der Pfändbarkeit der fraglichen

Nutzniessung, in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass sie das Betreibungsamt anwies, eine Zwangsver-

waltung über die gepfändete Nutzniessung anzuordnen

und zwar in der Weise, « dass die Erträgnisse eingezogen

und daraus in erster Linie die auf den Nutzniess:ungs-

objekten (Liegenschaften) haftenden Lasten beglichen

werden, sodann dem Schuldner der vom Betreibungsamt

festzustellende Kompetenzbetrag zugewiesen wird und

nur einen allfälligen Überschuss für Rechnung der

Betreibungsgläubiger zu verwenden. »

C. -

Hiegegen hat der Vertreter des Beschwerde-

führers, Rechtsanwalt Dr. Ronus in 'Basel, namens des-

selben. rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht

erklärt mit dem Begehren: 1. Es sei die dem Rekurrenten

am Vennögen seiner Kinder zustehende Nutzniessung

als unpfändbar zu erklären und die Pfändung aufzu-

heben; 2. Eventuell: Es sei von einer Zwangsverwaltung

Umgang zu nehmen, dagegen der Unterzeichnete (Dr.

Ronus) als Verwalter der Liegenschaften Sperrstrasse

96 und 98 und des Hälfteanteiles Clarastrasse 51 anzu-

weisen, den Nettoertrag der Liegenschaften, nach Abzug

eines Kompetenzbetrages von 2400 Fr. per Jahr an den

Schuldner, zu Handen der Pfändungsgläubiger an das

Betreibungsamt abzuliefern.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat die vom Rekurrenten be-

antragte analoge Anwendung des Art. 92 Ziffer 7 SchKG

auf Nutzniessungen im Hinblick auf den vom Bundes-

!

I

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 47.

171

gericht bereits in dieser Frage gefällten Entscheid in

Sachen Gamper vom 6. Februar 1912 (AS 38 I S. 212 f.)

abgewiesen. Das Bundesgericht führte damals -

in

Übereinstimmung mit seiner bisherigen Praxis zu Art. 92

Ziffer 7 SchKG (vgl. AS 23 S.1935 f. und 33 I S. 662 f.)

-

aus, diese Vorschrift, wonach « gemäss Art. 519 OR

als unpfändbar bestellte Leibrenten» unpfändbar seien,

stelle sowohl in fonneller als auch in materieller Hinsicht

eine Ausnahmebestiinmung dar; f 0 r m e 11 insofern,

als hier die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit nicht

wie sonst von objektiven Kriterien, sondern vom

subjektiven Willen eines Dritten (des Rentenbestellers)

abhängig gemacht wird, m a t e r i e 11 insofern, als

dadurch der Gläubiger entgegen dem den Art. 92 und

97 SchKG zu Grunde liegenden Prinzip unter Umständen

gezwungen wird, seinem Schuldner mehr zu belassen,

als was diesem für seinen und seiner Familie Unterhalt

« unentbehrlich» bezw. unumgänglich notwendig ist.

Eine derartige, Ausnahmebestimmung sei aber selbst-

verständlich strickte zu interpretieren, und es dürfe

daher im einzelnen Falle eine Unpfändbarkeit im Sinne

von Art. 92 Ziffer 7 SchKG nur dann angenommen

werden, wenn tatsächlich sämtliche Voraussetzungen

des Art. 519 (alt 521) Abs. 2 OR, auf welche Art. 92

Ziff. 7 SchKG ausdrücklich verweist, erfüllt sind. Vor

allem müsse deshalb eine Leibrente im juristischen

Sinne vorliegen. Der Rekurrent bestreitet nun nicht,

dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht

gegeben sind; er behauptet aber, die restriktive Aus-

legung, wie sie der Art. 92 Ziff. 7 SchKG durch den an-

geführten Entscheid des Bundesgerichtes erfahren habe,

sei unrichtig, indem dadurch der dieser Bestimmung

zu Grunde liegende Rechtsgedanke ausser Acht gelassen

worden sei. Der Gesetzgeber habe durch diese Bestim-

mung die Möglichkeit schaffen wollen, einem Ausge-

pfändeten helfen zu können, ohne damit den Gläubigern

ein neues Angriffsobjekt zu bieten. Wenn der Gesetz-

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Schuldbelreibungs- und Konkursrecht. N° 47.

geber dabei lediglich die Leibrente genannt habe, so

sei dies deshalb geschehen, weil er nur gerade an diesen

Fall gedacht habe und zudem insbesondere die Nutz-

niessung beim Erlass des Betreibungsgesetzes nicht

durch das Bundesrecht geordnet gewesen sei.

Dieser Auffassung, die auch in der Doktrin schon

gelegentlich vertreten worden ist (vgl. REICHEL. Un-

pfandbare Vermögensstücke in ZSR Il. F. Bd 13 S.58

und FICK, Kommentar zum OR zu Art. 519, Note 26

S. 1025/26), kann indessen nicht· beigetreten werden. Es

ist davon auszugehen, dass schon die meisten früheren

kantonalen Betreibungsvorschriften, die dem eidg. Ge-

setzgeber als Vorbild dienten, Bestimmungen enthielten,

wonach gewisse Vermögensstücke in grösserem oder

kleinerem Umfange der Pfändung entzogen waren. Dabei

bestand in Bern (Gesetzbuch für das Vollziehungsver-

. fahren in Schuldsachen vom 1. Juni 1850, § 472 Züf. 2)

die ausdrückliche Vorschrift, dass Geldsummen und

Gegenstände, die durch Schenkung 'oder letzte Willens-

verordnung als von jeder Beschlagnahme frei erklärt

worden, der Pfändung nicht unterworfen seien, sofern

der Schuldner nicht der vermutliche Erbe des Schenkers

oder Testierers war. Eine ähnliche Bestimmung enthielt

auch das Gesetz über den Schuldentrieb des Kantons

Wallis vom 19. 'Wintermonat 1870 (Art. 22 Ziff. 5).

Und der Code de Procedure Civile des Kantons Waadt

vom 25. November 1859 schrieb in Art. 551 vor: «Toute-

fois ne sont pas saisissables: ...... h). Les usulruits et

les rentes viageres constitues a titre gratuit et sti-

pules insaisissables, et les pensions donnees, leguees

ou adjugees par justice, a titre d'aliments. » Wenn nun

der eidg. Gesetzgeber trotz dieser ihm bekannten,

weitgehenden Bestimmungen im SchKG ausdrücklich

nur unpfändbar bestellte Lei b ren t e n von der

Pfändung ausschloss, so muss dies absichtlich geschehen

sein und kann es sich hiebei nicht bloss um eine gegen-

über dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers zu eng

Selmldbelreibungs- und Konkursrecht. N° 47.

173

gefasste Formulierung handeln. Dass der Gesetzgeber

seinerzeit nicht an die Nutzniessungen gedacht habe,

kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil

er ja diese in Art. 93 SchKG bei der Bestimmung be-

treffend die relativ pfändbaren Vermögensobjekte aus-

drücklich erwähnte. Dazu kommt, dass, als anlässlich

der Einführung des ZGB und der Revision des OR

sowohl der Niessbrauch als auch die Schenkung nach

eidg. Recht geregelt wurden, für keines dieser Institute

eine dem Art. 519 OR analoge Vorschrift aufgestellt

worden ist; und auch Art. 92 Ziff. 7 des Betreibungs-

gesetzes, das damals in andern Beziehungen ebenfalls

revidiert wurde, behielt die alte, enge Fassung bei,

obwohl schon vor dieser Revision die Praxis des Bundes-

gerichtes eine ausdehnende Interpretation ausdrück-

lich abgelehnt hatte (vgl. AS 33 I S. 662 f.), sodass

also der Gesetzgeber, wenn diese enge Auslegung nicht

seiner eigenen Auffassung entsprochen haben würde,

allen Anlass gehabt hätte, dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG

eine neue Fassung zu geben, aus der ersichtlich gewesen

wäre, dass es sich hiebei um ein allgemeines Prinzip

und nicht nur um einen ausschliesslich für Leibrenten

zutreffenden Sonderfall handle. Nachdem dies nicht

geschehen ist, geht es unter den obwaltenden Umständen

nicht an, heute dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG eine über den

klaren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen.

Es ist infolge dessen kein Grund vorhanden, auf die bis-

herige Praxis des Bundesgerichts betreffend die. Aus-

legung des Art. 92 Ziff. 7 SchKG zurückzukommen,

die sich übrigens auch mit der von der Doktrin fast

ausnahmslos vertretenen Auffassung deckt (vgl. HAFNER,

Kommentar zum alten OR zu Art. 521 Note 2 a S. 329;

REICHEL, Kommentar zum SchKG zu Art. 92 Ziff.7

Note 11 S. 110, entgegen seiner früheren Auffassung

in ZSR n. F. Bd 13 S. 58; JiEGER, Kommentar zum

SchKG zu Art. 92 Ziff. 7 Note 17 S. 267; BLUMENSTEIN,

Handbuch S. 362/3; MEIER, Die Beschränkungen der

AS 51 III -

1925

14

174

Schuldbetreibungs- und Konkursr\lCht. N0 47.

Zwangsvollstreckung S.~ 119). Die Vorinstanz hat daher

mit Recht den vom RekUrrenten auf Grund von Art. 92

Ziff. 7 SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfän-

dungsbefreiung abgewiesen. -

2. -

Dagegen kann der Rekurrent selbstverständ-

lich im Hinblick auf Art. 93 SchKG verlangen, dass

ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutz-

niessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebens-

unterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher

das Betreibungsamt angewiesen~ die Zwangsverwertung

über die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der

hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar

in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse

einzuziehen habe, aus denen in erster Linie die auf den

Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu begleiche~

seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt

festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen und nur

ein allfälliger Überschuss für Rechn~ng der Betreibungs-

gläubiger zu verwenden. Der Rekurrent bestreitet diese

Art,der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht,

doch behauptet er, .die Anordnung einer Zwangsver-

waltungsei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren

gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung

sei vom Betreibungsamt dadurch vollzogen worden,

dass dem Vertreter des Rekurrenten, Dr. Ronus, der die

fraglichen Nutzniessungsliegenschaften in Verwaltung

habe, die Pfändung notifiziert worden sei. Damit seien

die Interessen der Gläubiger genügend gewahrt. Dem-

gegenüber ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG

das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten

Rechte zu sorgen und Zahlung für fällige Forderungen

zu erheben hat. Als ein besonderer Anwendungsfall

dieses Grundsatze!i ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG

vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften

der' Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Be-

wirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat.

Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch

dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48~

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gepfändet wird. Denn der Nutzniesser. hat gemäss Art.

755, ZGB die Verwaltung der,ihm zur Nutzniessung

gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn ihm

diese _ belassen würde, die Interessen der _ betreibenden

Gläubiger in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei

einer in einer Betreibung gegen den Eigentümer er-

folgten Pfändung der Liegenschaft als 'solcher diesem

Eigentümer die. Verwaltung und Bewirtschaftung weiter

ijberlassen würde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16

Abs. 3 VZG, dessen analoge Anwendung sich hier eben-

falls reclltfertigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung

auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem

Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche,Über-

tragung im einzelnen Falle angezeigt sei,,ist eine reine

Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht

entzogen ist. 1m vorliegenden Falle scheint übrigens

diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch

nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst daher keines-

wegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Über-

tragung der Verwaltung an' Dr. Ronus vornehme, wenn

es dies unter den gegebenen Umständen für zweck-

mässig und den beidseitigen Parteiinteressen dienlich

erachten sollte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entscheid vom 18. November 1925

i. S. Arnold Löw 84 Oie.

AIlfechtung der Liegensehattssehätzung im Nachlassverfahren I

Art. 299, 300 SchKG.

1. Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen ist noch in der

Vernehmlassung der kantonalen Aufsichtsbehörde zulässir ..

2. Im Nacblassverfahren ist auch an die Pfandgläubiger keine

besQndere Anzeige der Aktenauflage vorgescbrieben. Die

. offentlict.e Auskündigung genügt.,

'

3. Die Frist zur Anfrchtung der Liegenschaftsschätzung beginnt

mit der öffentlichen Aktenauflage.