Volltext (verifizierbarer Originaltext)
168
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46.
titre deja, il eut ete tout naturei que la reserve de l'exer-
cice du droit de preemption des coproprietaires figurat
en termes expres dans les « conditions de vente B.
Or, non seulement l'office a ornis d'inserer cette dause
dans les conditions de vente, mais il a neglige certaines
formalites dont l'inobservation suffit a rendre caduques
toutes les operations de l'enchere. Le 7 octobre 1920,
sous le, titre « Iustructions au sujet des fonnulaires et
autres pieces concemant la realisation forere des im-
meubles », la Chambredes poursuites et des faillites du
Tribunal federal a edicte, en effet, uu certain nombre
de mesures destinees a assurer l'execution de l'ordonnance
du Tribunal federal du 23 avril 1920 sur)a realisation
foreee des immeubles (ORI).
Parmi les dispositiQns relatives a la realisation des
parts de copropriete figurent les art. 31 a 33 OU ont ete
developpes et precises les principes formules a rart. 73
litt. a ORI.
L'art. 33, notamment, prevoit que les
«(conditions
de vente)) doivent en pareil cas mentionner le nom des
coproprietaires interesses et renfenner egalement un
avis destine precisement a rendre attentifs les encheris-
seurs sur la faculte qu'auront lesdits coproprietaires
d'obtenir l'adjudication pour le prix offert par le demier
encherisseur.
Il n'est pas necessaire de s'attarder sur le but de
ces prescriptions. Il est cläir, en effet, que quiconque
s'interesse a l'enchere doit ~tre mis en mesure~ avant le
jour de la vente, de savoir quels sont les coproprietaires
dont il s'agit, de s'informer s'ils comptent participer a
l'enchere et exercer leur droit de preemption el, even-
tuellement, de prendre avec eux tel· arrangement que
de droit.
Tel Hant le but de l'art. 33, on doit necessairement en
conclure que l'inobservation des fonnalites qui y sont
prescrites entraine une atteinte inadmissible aux droits
des encherisseurs, ceux-ci pouvant a juste titre pro.
SehuItlbetreibung:;- und Konkursreebt. N° 47,
169
tendre que~ s'ils avaient ete informes a temps de la per-
sonne des coproprietaires et de la condition de la vente,
ÜS auraient peut~tre mise differemment ou
m~me
ß'auraient pas mise du tout.
La ChamJ)re des Poursuiits et des. Faillitts prononce:
Le n~oours est admis en ce sens que l'adjudication
prononcee an profit des consorts &cquin est annulee
et que l'office est invite a proceder a une nouvelle enchere
en se conformant aux prescriptions des art. 31 a 33 des
« Instructions» de 1a Chambre des Poursuites et des
Faillites du 7 octobre 1920.
47. Entscheid vom 16. November 112& i. S. Walser-Behr.
Art. 92 Zifr. 7 SchKG ist strikte auszull'gen. Die Bestimmung,
dass
eine unentgeltlich bestellte Nut z nie s s u n g
dem Niessbraucher weder auf dem Wege der Betreibung
noch des Konkurses entzogen werden dürfe, ist daher wir-
kungslos (Erw. 1).
Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 Abs. 3 VZG sind analog
auch bei der Pfändung einer Nutzniessung an einer Liegen-
schaft anwendbar (Erw. 2).
A. -Am 21. August 1925 beschwerte sich Wilhelm
Walser-Behr in Basel bei der kantonalen Aufsichts-
behörde über das Betreibungsamt von Basel-Stadt,
weil dieses in einer gegen ihn gerichteten Betreibung
seinen «Anspruch als testamentarischer Nutzniesser am
Vermögen seiner Kinder Frieda und Karl Walser»
(die Nutzniessungsobjekte bestehen in Liegenschaften)
gepfändet hatte, obwohl ihm diese Nutzniessung von
seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau mit der aus-
drücklichen Bestimmung zugewendet worden sei, dass
ihm diese weder auf dem Wege der Betreibung noch
des Konkurses entzogen werden dürfe. Diese Nutznies-
sung sei daher in analoger Anwendung von Art. 92
Züfer 7 SchKG unpfändbar. Auf alle Fälle hätte nur
170
Sehuldbetreibungs- und Konknrsreeht. N0 47.
der Nettoertrag der Nutzniessung, unter Abzug von
3000 Fr" die dem Schuldner als Existenzminimum
gemäss Art. 93 SchKG belassen werden müssten, ge-
pfändet werden können.
B. -
Mit Urteil vom 18. September 1925 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, unter grund-
sätzlicher Anerkennung der Pfändbarkeit der fraglichen
Nutzniessung, in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass sie das Betreibungsamt anwies, eine Zwangsver-
waltung über die gepfändete Nutzniessung anzuordnen
und zwar in der Weise, « dass die Erträgnisse eingezogen
und daraus in erster Linie die auf den Nutzniess:ungs-
objekten (Liegenschaften) haftenden Lasten beglichen
werden, sodann dem Schuldner der vom Betreibungsamt
festzustellende Kompetenzbetrag zugewiesen wird und
nur einen allfälligen Überschuss für Rechnung der
Betreibungsgläubiger zu verwenden. »
C. -
Hiegegen hat der Vertreter des Beschwerde-
führers, Rechtsanwalt Dr. Ronus in 'Basel, namens des-
selben. rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht
erklärt mit dem Begehren: 1. Es sei die dem Rekurrenten
am Vennögen seiner Kinder zustehende Nutzniessung
als unpfändbar zu erklären und die Pfändung aufzu-
heben; 2. Eventuell: Es sei von einer Zwangsverwaltung
Umgang zu nehmen, dagegen der Unterzeichnete (Dr.
Ronus) als Verwalter der Liegenschaften Sperrstrasse
96 und 98 und des Hälfteanteiles Clarastrasse 51 anzu-
weisen, den Nettoertrag der Liegenschaften, nach Abzug
eines Kompetenzbetrages von 2400 Fr. per Jahr an den
Schuldner, zu Handen der Pfändungsgläubiger an das
Betreibungsamt abzuliefern.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz hat die vom Rekurrenten be-
antragte analoge Anwendung des Art. 92 Ziffer 7 SchKG
auf Nutzniessungen im Hinblick auf den vom Bundes-
!
I
Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 47.
171
gericht bereits in dieser Frage gefällten Entscheid in
Sachen Gamper vom 6. Februar 1912 (AS 38 I S. 212 f.)
abgewiesen. Das Bundesgericht führte damals -
in
Übereinstimmung mit seiner bisherigen Praxis zu Art. 92
Ziffer 7 SchKG (vgl. AS 23 S.1935 f. und 33 I S. 662 f.)
-
aus, diese Vorschrift, wonach « gemäss Art. 519 OR
als unpfändbar bestellte Leibrenten» unpfändbar seien,
stelle sowohl in fonneller als auch in materieller Hinsicht
eine Ausnahmebestiinmung dar; f 0 r m e 11 insofern,
als hier die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit nicht
wie sonst von objektiven Kriterien, sondern vom
subjektiven Willen eines Dritten (des Rentenbestellers)
abhängig gemacht wird, m a t e r i e 11 insofern, als
dadurch der Gläubiger entgegen dem den Art. 92 und
97 SchKG zu Grunde liegenden Prinzip unter Umständen
gezwungen wird, seinem Schuldner mehr zu belassen,
als was diesem für seinen und seiner Familie Unterhalt
« unentbehrlich» bezw. unumgänglich notwendig ist.
Eine derartige, Ausnahmebestimmung sei aber selbst-
verständlich strickte zu interpretieren, und es dürfe
daher im einzelnen Falle eine Unpfändbarkeit im Sinne
von Art. 92 Ziffer 7 SchKG nur dann angenommen
werden, wenn tatsächlich sämtliche Voraussetzungen
des Art. 519 (alt 521) Abs. 2 OR, auf welche Art. 92
Ziff. 7 SchKG ausdrücklich verweist, erfüllt sind. Vor
allem müsse deshalb eine Leibrente im juristischen
Sinne vorliegen. Der Rekurrent bestreitet nun nicht,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht
gegeben sind; er behauptet aber, die restriktive Aus-
legung, wie sie der Art. 92 Ziff. 7 SchKG durch den an-
geführten Entscheid des Bundesgerichtes erfahren habe,
sei unrichtig, indem dadurch der dieser Bestimmung
zu Grunde liegende Rechtsgedanke ausser Acht gelassen
worden sei. Der Gesetzgeber habe durch diese Bestim-
mung die Möglichkeit schaffen wollen, einem Ausge-
pfändeten helfen zu können, ohne damit den Gläubigern
ein neues Angriffsobjekt zu bieten. Wenn der Gesetz-
172
Schuldbelreibungs- und Konkursrecht. N° 47.
geber dabei lediglich die Leibrente genannt habe, so
sei dies deshalb geschehen, weil er nur gerade an diesen
Fall gedacht habe und zudem insbesondere die Nutz-
niessung beim Erlass des Betreibungsgesetzes nicht
durch das Bundesrecht geordnet gewesen sei.
Dieser Auffassung, die auch in der Doktrin schon
gelegentlich vertreten worden ist (vgl. REICHEL. Un-
pfandbare Vermögensstücke in ZSR Il. F. Bd 13 S.58
und FICK, Kommentar zum OR zu Art. 519, Note 26
S. 1025/26), kann indessen nicht· beigetreten werden. Es
ist davon auszugehen, dass schon die meisten früheren
kantonalen Betreibungsvorschriften, die dem eidg. Ge-
setzgeber als Vorbild dienten, Bestimmungen enthielten,
wonach gewisse Vermögensstücke in grösserem oder
kleinerem Umfange der Pfändung entzogen waren. Dabei
bestand in Bern (Gesetzbuch für das Vollziehungsver-
. fahren in Schuldsachen vom 1. Juni 1850, § 472 Züf. 2)
die ausdrückliche Vorschrift, dass Geldsummen und
Gegenstände, die durch Schenkung 'oder letzte Willens-
verordnung als von jeder Beschlagnahme frei erklärt
worden, der Pfändung nicht unterworfen seien, sofern
der Schuldner nicht der vermutliche Erbe des Schenkers
oder Testierers war. Eine ähnliche Bestimmung enthielt
auch das Gesetz über den Schuldentrieb des Kantons
Wallis vom 19. 'Wintermonat 1870 (Art. 22 Ziff. 5).
Und der Code de Procedure Civile des Kantons Waadt
vom 25. November 1859 schrieb in Art. 551 vor: «Toute-
fois ne sont pas saisissables: ...... h). Les usulruits et
les rentes viageres constitues a titre gratuit et sti-
pules insaisissables, et les pensions donnees, leguees
ou adjugees par justice, a titre d'aliments. » Wenn nun
der eidg. Gesetzgeber trotz dieser ihm bekannten,
weitgehenden Bestimmungen im SchKG ausdrücklich
nur unpfändbar bestellte Lei b ren t e n von der
Pfändung ausschloss, so muss dies absichtlich geschehen
sein und kann es sich hiebei nicht bloss um eine gegen-
über dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers zu eng
Selmldbelreibungs- und Konkursrecht. N° 47.
173
gefasste Formulierung handeln. Dass der Gesetzgeber
seinerzeit nicht an die Nutzniessungen gedacht habe,
kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil
er ja diese in Art. 93 SchKG bei der Bestimmung be-
treffend die relativ pfändbaren Vermögensobjekte aus-
drücklich erwähnte. Dazu kommt, dass, als anlässlich
der Einführung des ZGB und der Revision des OR
sowohl der Niessbrauch als auch die Schenkung nach
eidg. Recht geregelt wurden, für keines dieser Institute
eine dem Art. 519 OR analoge Vorschrift aufgestellt
worden ist; und auch Art. 92 Ziff. 7 des Betreibungs-
gesetzes, das damals in andern Beziehungen ebenfalls
revidiert wurde, behielt die alte, enge Fassung bei,
obwohl schon vor dieser Revision die Praxis des Bundes-
gerichtes eine ausdehnende Interpretation ausdrück-
lich abgelehnt hatte (vgl. AS 33 I S. 662 f.), sodass
also der Gesetzgeber, wenn diese enge Auslegung nicht
seiner eigenen Auffassung entsprochen haben würde,
allen Anlass gehabt hätte, dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG
eine neue Fassung zu geben, aus der ersichtlich gewesen
wäre, dass es sich hiebei um ein allgemeines Prinzip
und nicht nur um einen ausschliesslich für Leibrenten
zutreffenden Sonderfall handle. Nachdem dies nicht
geschehen ist, geht es unter den obwaltenden Umständen
nicht an, heute dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG eine über den
klaren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen.
Es ist infolge dessen kein Grund vorhanden, auf die bis-
herige Praxis des Bundesgerichts betreffend die. Aus-
legung des Art. 92 Ziff. 7 SchKG zurückzukommen,
die sich übrigens auch mit der von der Doktrin fast
ausnahmslos vertretenen Auffassung deckt (vgl. HAFNER,
Kommentar zum alten OR zu Art. 521 Note 2 a S. 329;
REICHEL, Kommentar zum SchKG zu Art. 92 Ziff.7
Note 11 S. 110, entgegen seiner früheren Auffassung
in ZSR n. F. Bd 13 S. 58; JiEGER, Kommentar zum
SchKG zu Art. 92 Ziff. 7 Note 17 S. 267; BLUMENSTEIN,
Handbuch S. 362/3; MEIER, Die Beschränkungen der
AS 51 III -
1925
14
174
Schuldbetreibungs- und Konkursr\lCht. N0 47.
Zwangsvollstreckung S.~ 119). Die Vorinstanz hat daher
mit Recht den vom RekUrrenten auf Grund von Art. 92
Ziff. 7 SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfän-
dungsbefreiung abgewiesen. -
2. -
Dagegen kann der Rekurrent selbstverständ-
lich im Hinblick auf Art. 93 SchKG verlangen, dass
ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutz-
niessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebens-
unterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher
das Betreibungsamt angewiesen~ die Zwangsverwertung
über die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der
hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar
in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse
einzuziehen habe, aus denen in erster Linie die auf den
Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu begleiche~
seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt
festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen und nur
ein allfälliger Überschuss für Rechn~ng der Betreibungs-
gläubiger zu verwenden. Der Rekurrent bestreitet diese
Art,der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht,
doch behauptet er, .die Anordnung einer Zwangsver-
waltungsei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren
gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung
sei vom Betreibungsamt dadurch vollzogen worden,
dass dem Vertreter des Rekurrenten, Dr. Ronus, der die
fraglichen Nutzniessungsliegenschaften in Verwaltung
habe, die Pfändung notifiziert worden sei. Damit seien
die Interessen der Gläubiger genügend gewahrt. Dem-
gegenüber ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG
das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten
Rechte zu sorgen und Zahlung für fällige Forderungen
zu erheben hat. Als ein besonderer Anwendungsfall
dieses Grundsatze!i ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG
vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften
der' Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Be-
wirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat.
Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch
dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48~
\75
gepfändet wird. Denn der Nutzniesser. hat gemäss Art.
755, ZGB die Verwaltung der,ihm zur Nutzniessung
gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn ihm
diese _ belassen würde, die Interessen der _ betreibenden
Gläubiger in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei
einer in einer Betreibung gegen den Eigentümer er-
folgten Pfändung der Liegenschaft als 'solcher diesem
Eigentümer die. Verwaltung und Bewirtschaftung weiter
ijberlassen würde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16
Abs. 3 VZG, dessen analoge Anwendung sich hier eben-
falls reclltfertigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung
auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem
Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche,Über-
tragung im einzelnen Falle angezeigt sei,,ist eine reine
Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht
entzogen ist. 1m vorliegenden Falle scheint übrigens
diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch
nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst daher keines-
wegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Über-
tragung der Verwaltung an' Dr. Ronus vornehme, wenn
es dies unter den gegebenen Umständen für zweck-
mässig und den beidseitigen Parteiinteressen dienlich
erachten sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entscheid vom 18. November 1925
i. S. Arnold Löw 84 Oie.
AIlfechtung der Liegensehattssehätzung im Nachlassverfahren I
Art. 299, 300 SchKG.
1. Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen ist noch in der
Vernehmlassung der kantonalen Aufsichtsbehörde zulässir ..
2. Im Nacblassverfahren ist auch an die Pfandgläubiger keine
besQndere Anzeige der Aktenauflage vorgescbrieben. Die
. offentlict.e Auskündigung genügt.,
'
3. Die Frist zur Anfrchtung der Liegenschaftsschätzung beginnt
mit der öffentlichen Aktenauflage.